Obsah (9)
§ 50§ 52Art. 133§ 64Art. 130§ 135§ 26a§ 19§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.10.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2499/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -Vw
GVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen., Der Beschwerdeführer hat
§ 52Vw
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200,-- zu leisten.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200,-- zu leisten., Die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (in der Folge: belangte Behörde) vom 23. August 2016, Zl. LFS2-V-16 4906/5, wurde Herrn WP (in der Folge: Beschwerdeführer) Nachstehendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 23.10.2015 Ort: Gemeindegebiet ***, Eigenjagdgebiet *** (***) Tatbeschreibung: Sie haben am 23.10.2015 im Gemeindegebiet ***, Eigenjagdgebiet *** (***) einen beidseitigen Kronenhirsch der Altersklasse II erlegt, obwohl beim Rotwild zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues beidseitige Kronenhirsche der Altersklasse II nicht erlegt werden dürfen.Sie haben am 23.10.2015 im Gemeindegebiet ***, Eigenjagdgebiet *** (***) einen beidseitigen Kronenhirsch der Altersklasse römisch zwei erlegt, obwohl beim Rotwild zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues beidseitige Kronenhirsche der Altersklasse römisch zwei nicht erlegt werden dürfen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 26a Abs. 2 NÖ Jagdverordnung iVm § 135 Abs.1 Z. 31 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl.Nr. 84/2015Paragraph 26 a, Absatz 2, NÖ Jagdverordnung in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl.Nr. 84/2015 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 1.000,00 67 Stunden § 135 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974Paragraph 135, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 Vorgeschriebener Kostenbeitrag
§ 64Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt
G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 100,00 Gesamtbetrag: € 1.100,00“ Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin, mit Schreiben vom
- September 2016 Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass sich die belangte Behörde in der Begründung der Tatbestandsgemäßheit nur insoweit mit der Verantwortung des Beschwerdeführers befasst habe, als er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, nach Meinung der belangten Behörde grundsätzlich nicht in Abrede gestellt habe. Die Rechtfertigungsangaben vom 21.05.2016 seien als Geständnis gewertet worden. Die Ausführungen zur „Toleranzgrenze“ seien nicht weiter bewertet worden. Sowohl in der Wildbiologie, aber auch in der Legistik werde sehr wohl erkannt, dass die Definition der Hirsche der Ernteklasse I als mindestens 10-jährig, ein Problem darstelle. Seitens der Wildbiologie werde deshalb dafür argumentiert, die Ernteklasse l erst nach dem vollendeten
- Lebensjahr beginnen zu lassen. Dann kommen nämlich die Altersmerkmale des alten Hirschs noch deutlicher zutage. Der Gesetzgeber des NÖ Landesjagdgesetzes habe sich jedoch entschlossen, im sehr problematischen Zeitraum nach dem
- Lebensjahr die Klasse I beginnen zu lassen. Dem früheren Bezirkshauptmann Dr. RW, der führend an der Formulierung der betreffenden Regelungen mitgearbeitet habe sei sich diese Problematik deutlich bewusst gewesen. Die auf ihn zurückgehende Formulierung des § 26a NÖ Jagdverordnung sei so auszulegen, dass der Schütze so behandelt werden müsse, wie er vor Abgabe des Schusses bei zulässigen Entfernungs- und Beleuchtungsverhältnissen, sowie Beobachtungsdauer, den Hirsch ansprechen durfte. Dies komme in folgender Formulierung zum Ausdruck (Abs 1):„Bei der Durchführung des Abschusses dürfen nur jene Stücke erlegt werden, die aufgrund ihrer Körper- und Trophäenentwicklung darauf schließen lassen dass sie das der bewilligten Altersklasse entsprechende Lebensalter haben.“ Im Gesetz stehe also nicht eine objektiv eindeutige Formulierung, sondern sei wegen der besonderen Situation beim Ansprechen des das
- Lebensjahr vollendet habenden Hirschen ein „Schützenprivileg“ eingeführt. Der Schütze dürfe den Schuss dann abgeben, wenn aufgrund der von ihm durchgeführten Beobachtung und der dabei festgestellten Körper- und Trophäenmerkmale der Eindruck vermittelt werde, ein Stück der bewilligten Altersklasse vor sich zu haben. Dadurch werde (vom Gesetzgeber) in Kauf genommen, dass sich nach dem Schuss und unter besten Beleuchtungsverhältnissen am ausgekochten Schädel und anhand der Unterkieferäste ergeben könne, dass der Hirsch doch nicht in die bewilligte Altersklasse falle. Der Gesetzgeber habe hier Spielraum für die Unsicherheit beim Ansprechen von Hirschen schaffen wollen, ohne sofortige (verwaltungs)strafrechtliche Konsequenzen. Die Behörde habe bei ihrer Subsumtion den Regelungsinhalt des § 26a NÖ Jagdverordnung verkannt. Tatsächlich liege aufgrund der Sachverhaltsgrundlage nicht die angenommene Tatbestandsverwirklichung vor. Der Schuss sei am Vorfallstag kurz nach 18.00 Uhr abgegeben worden. Die Schussweite habe 150 Meter betragen.Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin, mit Schreiben vom
- September 2016 Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass sich die belangte Behörde in der Begründung der Tatbestandsgemäßheit nur insoweit mit der Verantwortung des Beschwerdeführers befasst habe, als er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, nach Meinung der belangten Behörde grundsätzlich nicht in Abrede gestellt habe. Die Rechtfertigungsangaben vom 21.05.2016 seien als Geständnis gewertet worden. Die Ausführungen zur „Toleranzgrenze“ seien nicht weiter bewertet worden. Sowohl in der Wildbiologie, aber auch in der Legistik werde sehr wohl erkannt, dass die Definition der Hirsche der Ernteklasse römisch eins als mindestens 10-jährig, ein Problem darstelle. Seitens der Wildbiologie werde deshalb dafür argumentiert, die Ernteklasse l erst nach dem vollendeten
- Lebensjahr beginnen zu lassen. Dann kommen nämlich die Altersmerkmale des alten Hirschs noch deutlicher zutage. Der Gesetzgeber des NÖ Landesjagdgesetzes habe sich jedoch entschlossen, im sehr problematischen Zeitraum nach dem
- Lebensjahr die Klasse römisch eins beginnen zu lassen. Dem früheren Bezirkshauptmann Dr. RW, der führend an der Formulierung der betreffenden Regelungen mitgearbeitet habe sei sich diese Problematik deutlich bewusst gewesen. Die auf ihn zurückgehende Formulierung des Paragraph 26 a, NÖ Jagdverordnung sei so auszulegen, dass der Schütze so behandelt werden müsse, wie er vor Abgabe des Schusses bei zulässigen Entfernungs- und Beleuchtungsverhältnissen, sowie Beobachtungsdauer, den Hirsch ansprechen durfte. Dies komme in folgender Formulierung zum Ausdruck (Absatz eins,):„Bei der Durchführung des Abschusses dürfen nur jene Stücke erlegt werden, die aufgrund ihrer Körper- und Trophäenentwicklung darauf schließen lassen dass sie das der bewilligten Altersklasse entsprechende Lebensalter haben.“ Im Gesetz stehe also nicht eine objektiv eindeutige Formulierung, sondern sei wegen der besonderen Situation beim Ansprechen des das
- Lebensjahr vollendet habenden Hirschen ein „Schützenprivileg“ eingeführt. Der Schütze dürfe den Schuss dann abgeben, wenn aufgrund der von ihm durchgeführten Beobachtung und der dabei festgestellten Körper- und Trophäenmerkmale der Eindruck vermittelt werde, ein Stück der bewilligten Altersklasse vor sich zu haben. Dadurch werde (vom Gesetzgeber) in Kauf genommen, dass sich nach dem Schuss und unter besten Beleuchtungsverhältnissen am ausgekochten Schädel und anhand der Unterkieferäste ergeben könne, dass der Hirsch doch nicht in die bewilligte Altersklasse falle. Der Gesetzgeber habe hier Spielraum für die Unsicherheit beim Ansprechen von Hirschen schaffen wollen, ohne sofortige (verwaltungs)strafrechtliche Konsequenzen. Die Behörde habe bei ihrer Subsumtion den Regelungsinhalt des Paragraph 26 a, NÖ Jagdverordnung verkannt. Tatsächlich liege aufgrund der Sachverhaltsgrundlage nicht die angenommene Tatbestandsverwirklichung vor. Der Schuss sei am Vorfallstag kurz nach 18.00 Uhr abgegeben worden. Die Schussweite habe 150 Meter betragen. Der Beschwerdeführer habe einen Ferlacher Revierstutzen im Kaliber 8 x 75 R8 mit einem Zielfernrohr der Marke Swarovski Z6i (Lichtstärke 50) geführt. Vorher habe er ein Fernglas der Marke Habicht 12 x 50 benutzt. Es sei Dämmerungsbeginn gewesen. Er habe den Hirsch, der im Hochwald von oben nach unten zog und sich ihm von der Seite präsentierte, längere Zeit genau beobachten können. Die Trophäe des Hirschen weise eine Krone auf, die jägersprachlich mit „Stiefelknecht" bezeichnet werde, und zwar im konkreten Fall an beiden Stangen. Das bedeute, dass die vier Kronenenden auf jeder Stange paarweise, und zwar gleichmäßig, ausgewachsen seien. Wenn der Hirsch primär von der Seite beobachtet werde, sei im Bereich der beiden obersten Enden nicht die Krone ersichtlich, sondern scheine eine Gabel dort gewachsen sein (die zwei inneren Enden seien durch die beiden äußeren Enden jeweils verdeckt). Er habe diesen Hirschen daher grundsätzlich als „8er" angesprochen. Für ihn sei sowohl die Möglichkeit offen gewesen, auf einen Hirsch der Klasse I, als auch auf einen Hirsch der Klasse II zu jagen. Er sei vor Abgabe des Schusses der festen Überzeugung gewesen, einen mindestens 10-jährigen oder noch älteren Hirsch vor sich zu haben. Das Haupt des Hirsches habe auf ihn stumpf, dreieckig, mit einer sehr starken Wamme gewirkt. Das Haupt habe bullig breit gewirkt. Der Träger sei sehr stark, breit und wuchtig mit starker Mähne gewesen. Die Haltung von Haupt und Träger sei fast waagrecht gewesen. Der Träger sei fast ohne Übergang in den Körper übergegangen, es habe sich ein starker Widerrist gezeigt. Insgesamt habe der Hirsch so ausgeschaut, als ob der wesentliche Körperteil über den Vorderläufen wäre. Er habe schwer, massig, mit einem starken Vorschlag gewirkt, der Körper sei nach unten abfallend gewesen, das Wildbret selbst habe dreieckig gewirkt. Der Hirsch habe aufgebrochen, ohne Haupt, 146 kg gewogen, die Trophäe 6,7 kg. Er habe ganz tiefe Tränengruben gehabt, was auch den Mitgliedern der Beschaukommission (Grünvorlage) sofort aufgefallen sei. Der Hegeringleiter habe ihm anlässlich der Grünvorlage zur Erlegung dieses Hirschen gratuliert und festgestellt, dass es sich dabei um einen der stärksten Hirschen handeln würde, der in dieser Gegend bisher erlegt werden habe können (und das einige Wochen nach Brunftende). Der Beschwerdeführer übe die Jagd regelmäßig seit 1978 aus. Er habe in der Zwischenzeit ca. 30 Hirsche erlegt und noch viele mehr angesprochen. Im jetzigen Revier *** jage er seit 12 Jahren. Er könne durchaus als erfahren im Ansprechen von Hirschen bezeichnet werden. Im Hinblick auf die oben angeführten Merkmale sei er der Meinung gewesen, einen Hirsch der Klasse I mit insgesamt acht Enden vor sich zu haben. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich mit den konkreten Umständen der Erlegung des Hirsches näher zu beschäftigen und habe darüber auch keine Beweise eingeholt. Dem Straferkenntnis sei ausschließlich die Altersschätzung (nach Zahnschliff) der Universität für Bodenkultur vom 20.01.2016 zugrunde gelegt worden. Dabei werde in dieser Auskunft zugegeben, dass mit dieser Methode ein Fehler von +l- 1 Jahr ohne weiteres verbunden sein könne.Der Beschwerdeführer habe einen Ferlacher Revierstutzen im Kaliber 8 x 75 R8 mit einem Zielfernrohr der Marke Swarovski Z6i (Lichtstärke 50) geführt. Vorher habe er ein Fernglas der Marke Habicht 12 x 50 benutzt. Es sei Dämmerungsbeginn gewesen. Er habe den Hirsch, der im Hochwald von oben nach unten zog und sich ihm von der Seite präsentierte, längere Zeit genau beobachten können. Die Trophäe des Hirschen weise eine Krone auf, die jägersprachlich mit „Stiefelknecht" bezeichnet werde, und zwar im konkreten Fall an beiden Stangen. Das bedeute, dass die vier Kronenenden auf jeder Stange paarweise, und zwar gleichmäßig, ausgewachsen seien. Wenn der Hirsch primär von der Seite beobachtet werde, sei im Bereich der beiden obersten Enden nicht die Krone ersichtlich, sondern scheine eine Gabel dort gewachsen sein (die zwei inneren Enden seien durch die beiden äußeren Enden jeweils verdeckt). Er habe diesen Hirschen daher grundsätzlich als „8er" angesprochen. Für ihn sei sowohl die Möglichkeit offen gewesen, auf einen Hirsch der Klasse römisch eins, als auch auf einen Hirsch der Klasse römisch zwei zu jagen. Er sei vor Abgabe des Schusses der festen Überzeugung gewesen, einen mindestens 10-jährigen oder noch älteren Hirsch vor sich zu haben. Das Haupt des Hirsches habe auf ihn stumpf, dreieckig, mit einer sehr starken Wamme gewirkt. Das Haupt habe bullig breit gewirkt. Der Träger sei sehr stark, breit und wuchtig mit starker Mähne gewesen. Die Haltung von Haupt und Träger sei fast waagrecht gewesen. Der Träger sei fast ohne Übergang in den Körper übergegangen, es habe sich ein starker Widerrist gezeigt. Insgesamt habe der Hirsch so ausgeschaut, als ob der wesentliche Körperteil über den Vorderläufen wäre. Er habe schwer, massig, mit einem starken Vorschlag gewirkt, der Körper sei nach unten abfallend gewesen, das Wildbret selbst habe dreieckig gewirkt. Der Hirsch habe aufgebrochen, ohne Haupt, 146 kg gewogen, die Trophäe 6,7 kg. Er habe ganz tiefe Tränengruben gehabt, was auch den Mitgliedern der Beschaukommission (Grünvorlage) sofort aufgefallen sei. Der Hegeringleiter habe ihm anlässlich der Grünvorlage zur Erlegung dieses Hirschen gratuliert und festgestellt, dass es sich dabei um einen der stärksten Hirschen handeln würde, der in dieser Gegend bisher erlegt werden habe können (und das einige Wochen nach Brunftende). Der Beschwerdeführer übe die Jagd regelmäßig seit 1978 aus. Er habe in der Zwischenzeit ca. 30 Hirsche erlegt und noch viele mehr angesprochen. Im jetzigen Revier *** jage er seit 12 Jahren. Er könne durchaus als erfahren im Ansprechen von Hirschen bezeichnet werden. Im Hinblick auf die oben angeführten Merkmale sei er der Meinung gewesen, einen Hirsch der Klasse römisch eins mit insgesamt acht Enden vor sich zu haben. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich mit den konkreten Umständen der Erlegung des Hirsches näher zu beschäftigen und habe darüber auch keine Beweise eingeholt. Dem Straferkenntnis sei ausschließlich die Altersschätzung (nach Zahnschliff) der Universität für Bodenkultur vom 20.01.2016 zugrunde gelegt worden. Dabei werde in dieser Auskunft zugegeben, dass mit dieser Methode ein Fehler von +l- 1 Jahr ohne weiteres verbunden sein könne. Weiters seien nicht beide Kieferäste, sondern nur ein Kieferast abgeschliffen worden, obwohl die Abnützung der beiden Kieferäste unterschiedlich sei. Berücksichtige man diese Unschärfe, so wäre schon deshalb zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen gewesen, dass der Hirsch jedenfalls 9 Jahre alt im Zeitpunkt der Erlegung gewesen sei. Diesfalls habe sich der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Rechtfertigung vom 21.05.2016 darauf berufen, dass bei einem Alter von 9 Jahren eine andere Verwaltungspraxis bei der Verhängung von Geldstrafen im Bereich der belangten Behörde eingehalten werden würde. Die belangte Behörde habe auch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Jagdangelegenheiten völlig unbescholten sei. Bei der Strafbemessung sei der Behörde ein weiterer Fehler unterlaufen. Auch wenn — was der Beschwerdeführer bestreitet — die Tatbestandsverwirklichung nach § 26a NÖ Jagdverordnung feststehe, stehe die Strafhöhe (€ 1.500,--) in keinem Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Tat. Die verhängte Geldstrafe sei vielmehr Überproportional überhöht. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sei nicht ausreichend als Milderungsgrund berücksichtigt worden. Auch hätten die konkreten Umstände bei der Erlegung des Hirsches zu Gunsten einer milderen Strafbemessung für den Beschwerdeführer ausschlagenWeiters seien nicht beide Kieferäste, sondern nur ein Kieferast abgeschliffen worden, obwohl die Abnützung der beiden Kieferäste unterschiedlich sei. Berücksichtige man diese Unschärfe, so wäre schon deshalb zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen gewesen, dass der Hirsch jedenfalls 9 Jahre alt im Zeitpunkt der Erlegung gewesen sei. Diesfalls habe sich der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Rechtfertigung vom 21.05.2016 darauf berufen, dass bei einem Alter von 9 Jahren eine andere Verwaltungspraxis bei der Verhängung von Geldstrafen im Bereich der belangten Behörde eingehalten werden würde. Die belangte Behörde habe auch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Jagdangelegenheiten völlig unbescholten sei. Bei der Strafbemessung sei der Behörde ein weiterer Fehler unterlaufen. Auch wenn — was der Beschwerdeführer bestreitet — die Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 26 a, NÖ Jagdverordnung feststehe, stehe die Strafhöhe (€ 1.500,--) in keinem Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Tat. Die verhängte Geldstrafe sei vielmehr Überproportional überhöht. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sei nicht ausreichend als Milderungsgrund berücksichtigt worden. Auch hätten die konkreten Umstände bei der Erlegung des Hirsches zu Gunsten einer milderen Strafbemessung für den Beschwerdeführer ausschlagen müssen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am
- Oktober 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Ebenso wurde ein jagdfachlicher Amtssachverständiger beigezogen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des , Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG am
- Oktober 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Ebenso wurde ein jagdfachlicher Amtssachverständiger beigezogen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer erlegte am 23.10.2015 im Gemeindegebiet ***, Eigenjagdgebiet *** (***) einen Hirsch. Dieser war ein beidseitiger Kronenhirsch der Altersklasse II.Der Beschwerdeführer erlegte am 23.10.2015 im Gemeindegebiet ***, Eigenjagdgebiet *** (***) einen Hirsch. Dieser war ein beidseitiger Kronenhirsch der Altersklasse römisch zwei. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Verfahrensakte sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst im Zuge der Beschwerdeverhandlung, als erwiesen angesehen. Es steht daher unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Hirsch zur angeführten Tatzeit am angeführten Tatort erlegt hat. Weiters war unstrittig, dass es sich beim gegenständlichen Hirsch um einen beidseitigen Kronenhirsch der Altersklasse II handelt.Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Verfahrensakte sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst im Zuge der Beschwerdeverhandlung, als erwiesen angesehen. Es steht daher unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Hirsch zur angeführten Tatzeit am angeführten Tatort erlegt hat. Weiters war unstrittig, dass es sich beim gegenständlichen Hirsch um einen beidseitigen Kronenhirsch der Altersklasse römisch zwei handelt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
§ 50Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu prüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). § 26a Abs. 2 der NÖ Jagdverordnung lautet:Paragraph 26 a, Absatz 2, der NÖ Jagdverordnung lautet: „Beim Rotwild dürfen zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse II beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden. Als Krone gilt jedes Geweih mit mehr als zwei Enden über dem Mittelspross, wobei die Endenanordnung gleichgültig ist. Als Ende zählt jede Stangenabzweigung ab 4 cm Länge, gemessen vom tiefsten Punkt der inneren Seitenlänge des jeweiligen Endes bis zu deren Spitze.“„Beim Rotwild dürfen zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse römisch zwei beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden. Als Krone gilt jedes Geweih mit mehr als zwei Enden über dem Mittelspross, wobei die Endenanordnung gleichgültig ist. Als Ende zählt jede Stangenabzweigung ab 4 cm Länge, gemessen vom tiefsten Punkt der inneren Seitenlänge des jeweiligen Endes bis zu deren Spitze.“
§ 135Abs.
1 Z 31 NÖ Jagdgesetz 1974 begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.
Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Jagdgesetz 1974 begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer unzweifelhaft und unstrittig einen beidseitigen Kronenhirsch der Altersklasse II erlegt. Ein derartiger Hirsch darf auf Grund der Bestimmung des § 26a Abs. 2 der NÖ Jagdverordnung nicht erlegt werden, weshalb der Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt ist.Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer unzweifelhaft und unstrittig einen beidseitigen Kronenhirsch der Altersklasse römisch zwei erlegt. Ein derartiger Hirsch darf auf Grund der Bestimmung des Paragraph 26 a, Absatz 2, der NÖ Jagdverordnung nicht erlegt werden, weshalb der Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt ist. Richtig ist, dass die eindeutige Altersbestimmung (auf Jahre genau) in der Natur (durch okulare Ansprache) nicht möglich ist. Ausgeführt wird jedoch, dass ein sorgfältiges Ansprechen des zu erlegenden Wildstücks unerlässliche Voraussetzung für eine zulässige Schussabgabe ist. Der Beschwerdeführer führte selbst im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren aus, dass er den Hirsch mit acht Jahren plus (somit der Altersklasse II angehörend) angesprochen habe. Auf Grund der zweifelsfreien Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen im Zuge des Beschwerdeverfahrens konnte ebenfalls als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer ordnungsgemäßen Ansprache des Hirsches jedenfalls die Krone auf der rechten Stange erkennen hätte müssen. Es konnte daher gegenständlich von einer nicht ordnungsgemäßen Ansprache des Hirsches durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden.Ausgeführt wird jedoch, dass ein sorgfältiges Ansprechen des zu erlegenden Wildstücks unerlässliche Voraussetzung für eine zulässige Schussabgabe ist. Der Beschwerdeführer führte selbst im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren aus, dass er den Hirsch mit acht Jahren plus (somit der Altersklasse römisch zwei angehörend) angesprochen habe. Auf Grund der zweifelsfreien Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen im Zuge des Beschwerdeverfahrens konnte ebenfalls als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer ordnungsgemäßen Ansprache des Hirsches jedenfalls die Krone auf der rechten Stange erkennen hätte müssen. Es konnte daher gegenständlich von einer nicht ordnungsgemäßen Ansprache des Hirsches durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde erweist sich daher als richtig, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass die Schussabgabe im Zweifel zu unterbleiben hat, wenn beim Beschwerdeführer Zweifel an der richtigen Einschätzung der Altersklasse bestehen hätten müssen (vgl dazu etwa VwGH vom
- März 2012, 2011/03/0191, mit weiteren Nachweisen).Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde erweist sich daher als richtig, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass die Schussabgabe im Zweifel zu unterbleiben hat, wenn beim Beschwerdeführer Zweifel an der richtigen Einschätzung der Altersklasse bestehen hätten müssen vergleiche , dazu etwa VwGH vom
- März 2012, 2011/03/0191, mit weiteren Nachweisen). Konnte es sich bei dem angesprochenen und in der Folge erlegten Hirsch, ausgehend von den genannten Ansprechmerkmalen aber auch um einen Hirsch der Altersklasse II handeln, wovon nach den nicht als unschlüssig zu erkennenden Feststellungen des Amtssachverständigen auszugehen ist, hätte die Schussabgabe unterbleiben müssen. Konnte es sich bei dem angesprochenen und in der Folge erlegten Hirsch, ausgehend von den genannten Ansprechmerkmalen aber auch um einen Hirsch der Altersklasse römisch zwei handeln, wovon nach den nicht als unschlüssig zu erkennenden Feststellungen des Amtssachverständigen auszugehen ist, hätte die Schussabgabe unterbleiben müssen. § 135 Abs. 1 Z 31 NÖ Jagdgesetz 1974 stellt eine auf verschiedene Gebote verweisende Blankettstrafnorm dar.Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Jagdgesetz 1974 stellt eine auf verschiedene Gebote verweisende Blankettstrafnorm dar. Ein unter die Verwaltungsvorschrift des § 135 Abs. 1 Z 31 NÖ Jagdgesetz 1974 fallendes Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Gebot stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG dar.Ein unter die Verwaltungsvorschrift des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Jagdgesetz 1974 fallendes Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Gebot stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG dar. Auf Grund des oben dargelegten Beweisergebnisses unter gleichzeitiger Berücksichtigung der wiedergegebenen Rechtsvorschriften konnte daher als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung
§ 26aAbs.
2 der NÖ Jagdverordnung auch in subjektiver Hinsicht begangen hat.Auf Grund des oben dargelegten Beweisergebnisses unter gleichzeitiger Berücksichtigung der wiedergegebenen Rechtsvorschriften konnte daher als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung
Paragraph 26 a, Absatz 2, der NÖ Jagdverordnung auch in subjektiver Hinsicht begangen hat. Der Beschwerdeführer konnte mangelndes Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift nicht glaubhaft machen und hätte bei Anwendung der pflichtgemäßen jagdlichen Sorgfalt und umfassender Berücksichtigung der einschlägigen jagdrechtlichen Normierungen gegenständlich Zweifel an der richtigen Einschätzung und Zuordnung der Altersklasse des Kronenhirsches haben müssen. Soweit der Beschwerdeführer ausführte, er hätte vor der Schussabgabe die Krone auf der rechten Stange nicht gesehen, wird ausgeführt, dass auf Grund der zweifelsfreien und schlüssigen Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren davon auszugehen war, dass bei einer Ansprache, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, auf jeden Fall die Krone auf der rechten Seite zu erkennen gewesen wäre. Ein Nichterkennen der konkreten Krone sei jagdfachlich bei einer Ansprache wie ausgeführt, nicht nachvollziehbar. Es konnte daher als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Diese hat der Beschwerdeführer auch zu verantworten. Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
§ 19VSt
G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19Abs.
2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (§ 34 Abs.1 Z 2 StGB) erschwerend hingegen nichts zu werten.Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) erschwerend hingegen nichts zu werten. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Vorruhestandsbetrag in der Höhe von ca. € 2.800,-- pro Monat, Eigentümer seiner Wohnliegenschaft auf welchem ein Einfamilienhaus steht, keine Schulden, keine Sorgepflichten). Die seitens der belangten Behörde festgesetzte Strafe lag im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens. Die Verhängung dieser war jedenfalls aus general- aber auch spezialpräventiven Überlegungen erforderlich. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2499.001.2016