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{'item': 'LVwG-S-3001/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.10.2017 GeschäftszahlLVwG-S-3001/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn MB, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Rainer Rienmüller, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom

  1. Oktober 2016, Zl. PLS2-V-16 18063/5, betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG), erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  2. Oktober 2016, Zl. PLS2-V-16 18063/5, wird aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt., Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG iVmParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 Z 1 Bundesverfassungsgesetz-B-VGArtikel 133, Absatz 4, Ziffer eins, Bundesverfassungsgesetz-B-VG Entscheidungsgründe: Herr MB hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 11.10.2016, Zl. PLS2-V-16 18063/5, dem Beschwerdeführervertreter zugestellt am 13.10.2016, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes (AZG), Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 28 Abs. 5 Z. 2 AZG i.V.m. Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 idgF. nach § 28 Abs. 6 Z. 2 und 3 AZG eine Geldstrafe in Höhe von € 600,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stundenangedroht.Mit dem bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Artikel 7, Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, idgF. nach Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2 und 3 AZG eine Geldstrafe in Höhe von € 600,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stundenangedroht. Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der G Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in ***, ***, zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber folgende Übertretung begangen hat:Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlicher Beauftragter der G Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in ***, ***, zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber folgende Übertretung begangen hat: Der Arbeitnehmer WS wurde als Fahrer eines Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, beschäftigt. Der Arbeitgeber hat nicht dafür gesorgt, dass der Arbeitnehmer WS nach einer Lenkdauer von höchstens 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten einhält, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden. Der Arbeitgeber hat nicht dafür gesorgt, dass der Arbeitnehmer WS nach einer Lenkdauer von höchstens 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten einhält, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, i.d.g.F. eingehalten werden. Am 25.11.2015 wurde von 03:56:00 Uhr bis 25.11.2015 um 17:06:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 07 Stunden 38 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 03 Stunden und 08 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. 08 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Am 26.11.2015 wurde von 09:41:00 Uhr bis 26.11.2015 um 17:05:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 05 Stunden 46 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 01 Stunde und 16 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar. 16 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar. Am 30.11.2015 wurde von 04:56:00 Uhr bis 30.11.2015 um 18:13:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 08 Stunden 19 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 03 Stunden und 49 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. 49 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Am 01.12.2015 wurde von 09:07:00 Uhr bis 01.12.2015 um 16:01:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 05 Stunden 19 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 49 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.49 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar. Am 09.12.2015 wurde von 05:58:00 Uhr bis 09.12.2015 um 14:44:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 06 Stunden 30 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 02 Stunden und 00 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. 00 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Am 10.12.2015 wurde von 07:38:00 Uhr bis 10.12.2015 um 19:45:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 08 Stunden 30 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 04 Stunden und 00 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.00 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass die G GmbH zur Vermeidung von Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten der Kraftfahrer ein effektives Kontrollsystem eingeführt habe, wodurch Überschreitungen der Lenkzeiten hintangehalten werden könnten. Alle Kraftfahrer der G GmbH würden über alle gesetzlich vorgeschriebenen Schulungen und Weiterbildungen verfügen. Zusätzlich würden die Mitarbeiter von der Geschäftsführung hinsichtlich der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen geschult werden und über das erforderliche Wissen verfügen. Dieses Wissen der Mitarbeiter würde sowohl nach jeder Schulung als auch in regelmäßigen Abständen von der Geschäftsleitung und vom Beschwerdeführer überprüft werden. Darüber hinaus sei im Unternehmen der G GmbH ein Telematic-System mit der Software „***“ zur Kontrolle der Kraftfahrer eingerichtet worden. Dieses System sammle eine Vielzahl an Daten und würde diese in Echtzeit an die Geschäftsführung und an den Beschwerdeführer übermitteln. Dadurch könne jederzeit die genaue Position und die gefahrene Route eines jeden Fahrzeuges ermittelt werden. Darüber hinaus würden von diesem System auch die Fahr- und Ruhezeiten aufgezeichnet und an den Beschwerdeführer gesendet werden. Das Telematic-System sei so eingerichtet, dass der Beschuldigte automatisch eine Meldung auf seinem Desktop-PC erhalte, wenn von einem Kraftfahrer die gesetzlich vorgeschriebene Lenkzeit überschritten werde. Der Desktop-PC sei entweder vom Beschuldigten oder von einem weiteren Mitarbeiter jederzeit besetzt. In einem solchen Fall könne daher sofort telefonisch interveniert werden. Diese Weisungen würden von den Kraftfahrern strikt eingehalten werden. Zusätzlich zu diesem Telematic-System seien die Kraftfahrzeuge mit einem digitalen Tachographen ausgestattet, der über die Software „***“ täglich ausgewertet werde. Diese Auswertungen würden vom Beschwerdeführer überprüft. Der gesamte Fuhrpark sei vom Telematic-System erfasst. Bis zur gegenständlichen Anzeige habe die Telematic-Software in der Vergangenheit nie eine Meldung ausgegeben, dass die Lenkzeiten von WS überschritten worden seien. Auch auf den Auswertungen der Telematic-Software über die Fahrt- und Ruhezeiten sei nicht ersichtlich, dass es zu Überschreitungen der Lenkzeiten gekommen sei. Ebenso könne anhand der digitalen Tachoscheiben eine Übertretung nicht festgestellt werden. Die Mitarbeiter seien angewiesen worden, ihre Fahrerkarten jederzeit und ausnahmslos zu benutzen. Stichprobenartig sei auch die Verwendung dieser Fahrerkarten überprüft worden. Nie habe es einen Hinweis gegeben, dass WS seine Fahrerkarte nicht benutzen würde. Der Beschwerdeführer habe bei Kenntnis der Übertretung sofort reagiert und eine schriftliche Verwarnung gegen den Fahrer ausgesprochen und die Kündigung angedroht. Der Grund für die Fehlerhaftigkeit der Software habe nicht erhoben werden können. Es läge aber außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass es trotz des etablierten mehrfach abgesicherten Kontrollsystems zu Überschreitungen der Lenkzeiten beim Fahrer WS gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe diese daher nicht zu verantworten, da er alle Maßnahmen getroffen habe, die unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Die Behörde habe keine der angeboten Beweise aufgenommen. Als Begründung gebe die Behörde lediglich an, dass ein das Verschulden ausschließendes, dem konkreten Betrieb entsprechendes und wirksames Kontrollsystem nicht vorliege, weshalb die zur Last gelegten Taten auch subjektiv vorwerfbar wären. Eine echte Begründung lasse die Behörde jedoch vermissen. Die Behörde habe sich mit dem Vorbringen zu den täglichen stattfindenden Kontrollen ebenso wenig auseinandergesetzt wie mit den sonst angebotenen Beweisen. Der Beschwerdeführer beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis aufheben und an die belangte Behörde erster Instanz zur Aufnahme der beantragen Beweise und neuerlichen Entscheidung zurückverweisen, in eventu eine mündliche Verhandlung anberaumen, den Beschwerdeführer sowie die beantragten Zeugen einvernehmen, das beantragte Gutachten einholen, der Beschwerde Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsverfahren gegen den Beschwerdeführer einstellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu gemäß § 44 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher anhand des Aktes der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Zl. PLS2-V16 18063/5, auf dessen Verlesung die Parteien verzichteten, durch Befragung des Beschwerdeführers und und durch Einvernahme des Zeugen WS Beweis erhoben wurde.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu gemäß Paragraph 44, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher anhand des Aktes der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Zl. PLS2-V16 18063/5, auf dessen Verlesung die Parteien verzichteten, durch Befragung des Beschwerdeführers und und durch Einvernahme des Zeugen WS Beweis erhoben wurde. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte das Landesgericht Niederösterreich von folgendem, als feststehend anzusehenden Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer wurde mit der Bestellungsurkunde vom 01.03.2014 zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG für den Bereich „gesamter Fuhrpark und Güterbeförderung“ der G GmbH bestellt und hat dieser Bestellung durch Unterfertigung der Bestellungsurkunde zugestimmt. Der Beschwerdeführer wurde mit der Bestellungsurkunde vom 01.03.2014 zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG für den Bereich „gesamter Fuhrpark und Güterbeförderung“ der G GmbH bestellt und hat dieser Bestellung durch Unterfertigung der Bestellungsurkunde zugestimmt. Die G GmbH beschäftigte zu den angelasteten Tatzeitpunkten WS als Fahrer eines Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt war und dessen höchstzulässige Masse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t überstieg. Am 25.11.2015 lenkte dieser das Kraftfahrzeug von 03:56:00 Uhr bis 25.11.2015, um 17:06:00 Uhr und legte erst nach einer Lenkzeit von 07 Stunden und 38 Minuten eine Lenkpause ein. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 03 Stunden und 08 Minuten. Am 26.11.2015 lenkte dieser von 09:41:00 Uhr bis 26.11.2015, um 17:05:00 Uhr und legte erst nach einer Lenkzeit von 05 Stunden 46 Minuten eine Lenkpause ein. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 01 Stunde und 16 Minuten. Am 30.11.2015 lenkte dieser von 04:56:00 Uhr bis 30.11.2015 um 18:13:00 Uhr und legte erst einer Lenkzeit von 08 Stunden 19 Minuten eine Lenkpause ein. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 03 Stunden und 49 Minuten. Am 01.12.2015 lenkte dieser von 09:07:00 Uhr bis 01.12.2015, um 16:01:00 Uhr und legte nach einer Lenkzeit von 05 Stunden 19 Minuten eine Lenkpause ein. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 49 Minuten. Am 09.12.2015 lenkte dieser von 05:58:00 Uhr bis 09.12.2015, um 14:44:00 Uhr und legte nach einer Lenkzeit von 06 Stunden 30 Minuten eine Lenkpause ein. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 02 Stunden. Am 10.12.2015 lenkte dieser von 07:38:00 Uhr bis 10.12.2015, um 19:45:00 Uhr und legte erst nach einer Lenkzeit von 08 Stunden 30 Minuten eine Lenkpause ein. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 04 Stunden. Diese Überschreitungen stellen entweder einen schwerwiegenden oder einen sehr schwerwiegenden Verstoß im Sinne des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. dar.Diese Überschreitungen stellen entweder einen schwerwiegenden oder einen sehr schwerwiegenden Verstoß im Sinne des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. dar. Die G GmbH hat folgendes Kontrollsystem eingerichtet, um Überschreitungen der Lenkzeiten hintanzuhalten: Die G GmbH verwendet ein Telematic-System mit der Software „***“ zur Kontrolle der Kraftfahrer. Dieses System sammelt Daten und sendet diese in Echtzeit an die Geschäftsführung und an den Beschwerdeführer. Durch diese Daten kann jederzeit die genaue Position und die gefahrene Route eines jeden Fahrzeuges ermittelt werden. Dieses System zeichnet auch die Fahr- und Ruhezeiten auf. Das Telematic-System ist so eingerichtet, dass der Beschwerdeführer bzw. die Kontrollperson des Unternehmens automatisch eine Meldung auf dem Desktop-PC erhält, wenn ein Kraftfahrer die gesetzlich vorgeschriebene Lenkzeit überschreitet. Der Desktop-PC ist jederzeit entweder vom Beschwerdeführer oder einem weiteren Mitarbeiter besetzt. Zusätzlich zu diesem Telematic-System sind die Kraftfahrzeuge mit einem digitalen Tachographen ausgestattet, der über die Software „***“ täglich ausgewertet wird. Der gesamte Fuhrpark ist vom Telematic-System erfasst. Die Mitarbeiter sind regelmäßig angewiesen, ihre Fahrerkarten jederzeit und ausnahmslos zu benutzen. Stichprobenartig wird die Verwendung dieser Fahrerkarten überprüft. Alle Kraftfahrer werden von der Geschäftsführung hinsichtlich der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen geschult. Dieses Wissen der Mitarbeiter wird sowohl nach jeder Schulung als auch in regelmäßigen Abständen von der Geschäftsleitung und vom Beschwerdeführer überprüft. Darüber hinaus wird zwei Mal monatlich ein Info- und Merkblatt ausgefolgt, und es erfolgt mit den Dienstnehmern jeweils eine Besprechung. Die gegenständlichen Übertretungen sind vom unternehmensinternen Telematic-Software-System nicht erfasst worden. Trotz Nachforschungen des Softwarebetreibers und trotz unternehmensinterner Evaluierung konnte die Ursache für den Ausfall der Funktionsfähigkeit des unternehmensinternen elektronischen Kontrollsystems nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat nach der ersten möglichen Kenntnis der Übertretungen sofort reagiert und eine schriftliche Verwarnung gegenüber dem Fahrer ausgesprochen sowie die Kündigung angedroht. Zusätzlich hat er den Geschäftsführer der G GmbH über die Vorkommnisse informiert. Nach Kenntnisnahme der Strafverfügung wurde das Kontrollsystem, insbesondere die Telematic-Software, umfassend überprüft. Die Ursachen für ein Ausbleiben der spezifischen, fahrerbezogenen Meldungen wurden nicht gefunden, es wurde jedoch über Veranlassung des vom Beschwerdeführer zu vertretenden Unternehmens ein Software-Update vorgenommen und anschließend auf seine Funktionsfähigkeit überprüft. Diese Feststellungen ergaben sich aus dem Akt der Behörde, auf dessen Verlesung die Parteien verzichteten, aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus der Aussage des Zeugen WS. Der Beschwerdeführer legte in der mündlichen Verhandlung, übereinstimmend mit seinen Ausführungen in der Beschwerde, das eingerichtete Kontrollsystem dar. Zusätzlich machte er glaubwürdige Angaben betreffend die unternehmensintern getroffenen Veranlassungen nach der möglichen Kenntnisnahme der Übertretungen. Der Beschwerdeführer traf zeitnah zur Kenntnisnahme der Vorfälle die erforderlichen Veranlassungen, um die Fehler in der Software auszuforschen und die Wiederherstellung eines funktionierenden Kontrollsystems sicherzustellen. Er legte weiters glaubhaft dar, dass über seine Veranlassung das adaptierte System geprüft wurde und dass das System auf „Probeübertretungen“ reagierte, sodass nach der Beurteilung des Beschwerdeführers laut seinen Angaben in der Verhandlung Übertretungen in der Zukunft als unwahrscheinlich angesehen werden können. Der Zeuge bestätigte die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Kontrollsystems. Warum es zu diesen Übertretungen gekommen sei, konnte der sonst als Dienstnehmer zuverlässige und bis zum gegenständlichen Vorfall und auch danach nicht beanstandete Zeuge nicht erklären. Rechtlich wurde hierüber erwogen: § 9 Abs. 2 VStG lautet:Paragraph 9, Absatz 2, VStG lautet: Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 lautet:Artikel 7, Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, lautet: Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1eingehalten werden. § 28 Abs. 5 Z 2 AZG lautet:Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, AZG lautet: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Lenkpausen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Abs. 6 zu bestrafen.Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Lenkpausen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, nicht gewähren sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Absatz 6, zu bestrafen. § 28 Abs. 6 Z 2 und 3 AZG lauten:Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2 und 3 AZG lauten: Sind Übertretungen gemäß Abs. 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG alsSind Übertretungen gemäß Absatz 5, nach Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG als … schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 250 Euro bis 3 600 Euro; sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 350 Euro bis 3 600 Euro, … zu bestrafen. In der höchstgerichtlichen Judikatur wird ausgeführt, dass ein geeignetes Kontrollsystem nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers, zu enthalten hat (VwGH Beschluss vom
  3. März 2015, Zl. Ra 2014/11/0049, mit Verweis auf die VwGH Erkenntnisse vom
  4. Oktober 2008, Zl. 2005/03/0175, vom
  5. März 2011, Zl. 2007/11/0256, vom
  6. Oktober 2011, Zl. 2010/11/0188,
  7. Juni 2013, Zl. 2010/11/0079, und vom
  8. August 2014, Zl. 2010/11/0193). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes hat der Arbeitgeber hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften ein dem konkreten Betrieb entsprechendes wirksames Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, die Einhaltung der Arbeitszeit zu gewährleisten. Dabei ist es bei einer bestehenden Hierarchie der Arbeitnehmer erforderlich, dass der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte durch ein funktionierendes Kontrollsystem gewährleistet, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete bis zur untersten Hierarchieebene gelangen und auch dort tatsächlich befolgt werden (VwGH Erkenntnis vom 21.8.2014, ZI. 2010/11/0193). Ein wirksames Kontrollsystem bedarf insbesondere der Überwachung der erteilten Weisungen auf ihre Befolgung (VwGH 30.01.1996, 93/11/0088 und VwGH vom 08.07.1991, 91/19/0086). Es reicht nicht aus, die Existenz eines Kontrollsystems in generell-abstrakter Form glaubhaft zu machen, sondern ist es notwendig, darzulegen, wie dieses Kontrollsystem konkret funktionieren sollte. Es ist erforderlich aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet ist, um durchzusetzen, dass die Arbeitnehmer das zulässige Ausmaß der Arbeitszeit nicht überschreiten, und welche Maßnahmen der Beschwerdeführer als an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehender Anordnungsbefugter vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene, gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (VwGH Erkenntnis am
  9. Juli 1991 ZI. 91/19/0095) Die Verwaltungsübertretungen ergaben sich objektiv aus den Auswertungen des digitalen Tachographen und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortliche Beauftragte wird von seiner Verantwortung befreit, wenn er ein konkret funktionierendes Kontrollsystem vorweisen kann. Ein solches liegt vor, wenn es die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lässt; und zwar auch dann, wenn die Verstöße ohne Wissen und Willen des verantwortlichen Organs begangen worden sind (vgl. VwGH
  10. 2015, 2013/10/0236). Erforderlich sind aber jedenfalls Instruktionen in Bezug auf die einschlägigen Rechtsvorschriften (und Schulungen), wirksame, sich nicht in Stichproben erschöpfende Kontrollen, sowie, für den Fall von Verstößen gegen die genannten Normierungen, das Setzen von Sanktionierungsmaßnahmen zur Sicherstellung eines regelkonformen Verhaltens.Der gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortliche Beauftragte wird von seiner Verantwortung befreit, wenn er ein konkret funktionierendes Kontrollsystem vorweisen kann. Ein solches liegt vor, wenn es die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lässt; und zwar auch dann, wenn die Verstöße ohne Wissen und Willen des verantwortlichen Organs begangen worden sind vergleiche VwGH
  11. 2015, 2013/10/0236). Erforderlich sind aber jedenfalls Instruktionen in Bezug auf die einschlägigen Rechtsvorschriften (und Schulungen), wirksame, sich nicht in Stichproben erschöpfende Kontrollen, sowie, für den Fall von Verstößen gegen die genannten Normierungen, das Setzen von Sanktionierungsmaßnahmen zur Sicherstellung eines regelkonformen Verhaltens. Die Kombination des oben beschriebenen Telematic-Systems mit dem digitalen Tachographen stellte gegenständlich den Ansatz für ein funktionierendes Kontrollsystem dar. Darüber hinaus wurde dieses Kontrollsystem durch Schulungen, stichprobenartige Kontrollen der Fahrerkarten und Überprüfungen des Wissens der Dienstnehmer bezüglich der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen ergänzt. Die Ausfolgung eines Info- und Merkblattes in regelmäßigen Abständen ermöglichte im Zusammenhalt mit den vorgenommenen Besprechungen mit den Dienstnehmern grundsätzlich eine Einwirkung auf die Dienstnehmer im Sinne einer Anleitung zur Einhaltung der spezifischen, einschlägigen Bestimmungen. Im konkreten Einzelfall wurde nach Kenntnis der Verwaltungsübertretungen durch das Unternehmen zeitnah reagiert und erfolgte eine schriftliche Verwarnung des Fahrers, dem auch die Kündigung angedroht wurde. Durch den gegenständlichen Dienstnehmer wurden nach den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen keine weiteren Übertretungen einschlägiger Normen begangen. Im Hinblick auf diese Feststellungen im Zusammenhalt mit der glaubwürdig dargelegten vorübergehenden Fehlerhaftigkeit des Softwaresystems sowie des Umstandes, dass einerseits die Bezug habende Software nach einem zeitnah vorgenommenen Update wieder ordnungsgemäß funktionierte und andererseits durch das Unternehmen bezüglich des Fahrers die entsprechenden personalrechtlichen Konsequenzen getroffen wurden, ging das erkennende Gericht im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass das vom Beschwerdeführer zu vertretende Unternehmen im spezifischen Einzelfall grundsätzlich ein funktionierendes Kontrollsystem geschaffen hatte, weshalb das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren hierzu gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen war.Im Hinblick auf diese Feststellungen im Zusammenhalt mit der glaubwürdig dargelegten vorübergehenden Fehlerhaftigkeit des Softwaresystems sowie des Umstandes, dass einerseits die Bezug habende Software nach einem zeitnah vorgenommenen Update wieder ordnungsgemäß funktionierte und andererseits durch das Unternehmen bezüglich des Fahrers die entsprechenden personalrechtlichen Konsequenzen getroffen wurden, ging das erkennende Gericht im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass das vom Beschwerdeführer zu vertretende Unternehmen im spezifischen Einzelfall grundsätzlich ein funktionierendes Kontrollsystem geschaffen hatte, weshalb das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren hierzu gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.3001.001.2016

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