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{'item': 'LVwG-AV-166/001-2017 ua'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-166/001-2017 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der LA GmbH, vertreten durch MS GmbH, ***, ***, vom

  1. Februar 2017 gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeinde Dienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben vom
  2. Dezember 2016, Zl. 34527/30532-KOST, mit welchem den Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die Abgabenbescheide des Obmannes des Gemeinde Dienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben vom
  3. Dezember 2002 (Abgabenfestsetzung vom 1.1.1997 bis 31.12.2000) und vom
  4. Dezember 2007 (Abgabenfestsetzung vom 1.1.2002 bis 31.12.2005) betreffend Kommunalsteuer keine Folge gegeben worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
  5. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) wie folgt abgeändert:Den Berufungen wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide, soweit sie sich auf die Festsetzung einer Kommunalsteuernachzahlung (Einbeziehung der Geschäftsführerbezüge des KR PL in die Bemessungsgrundlage) beziehen, aufgehoben. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) wie folgt abgeändert:, Den Berufungen wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide, soweit sie sich auf die Festsetzung einer Kommunalsteuernachzahlung (Einbeziehung der Geschäftsführerbezüge des KR PL in die Bemessungsgrundlage) beziehen, aufgehoben. ,
  6. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  7. Sachverhalt: 1.
  8. Mit Abgabenbescheid des Obmannes des Gemeinde Dienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben vom
  9. Dezember 2002, St.Nr. 15777/325, wurde der l GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Grund der durchgeführten Lohnsteuerprüfung des Finanzamtes für den *** Bezirk zusätzlich zur (bereits entrichteten) Kommunalsteuer laut Kommunalsteuererklärung von € 934.746,40 eine Kommunalsteuer für nicht versteuerte Geschäftsführerbezüge von € 72.074,89 und für nicht versteuerte Reisekosten 2000 von € 121,77 für den Zeitraum
  10. Jänner 1997 bis
  11. Dezember 2000 vorgeschrieben und neu festgesetzt: KOST-Bemessung Geschäftsführer- KOST-Bemessung 3% KOST der Entschädigung gesamt nichtversteuerten (von Herrn KR GF-Bezüge PL) + St.pfl.Reise- € Kosten 2000 Lt.vorgelegter Er- 1-12/97 klärungen von 568.991,96 1/97 bis 12/00 1-12/98 € 31.158.213,16 647.180,60 (inkl. UE/UA lt. 1-12/99 Nacherklärung 599.507,28 v. 15.5.01) 1-12/00 586.816,42 St.pfl. Reise- kosten 2000 4.058,85 € 31,158.213,16 € 2,406.555,11 € 33,564.768,27 € 72.196,65 Bisher entrichtete Kommunalsteuer € 934.746,39 Kommunalsteuer lt. Abgabennachschau € 1,006.943,05 Kommunalsteuernachzahlung € 72.196,65 Begründend wurde sinngemäß ausgeführt, dass Herr KR PL im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Dienstnehmer im Sinne des § 2 Kommunalsteuergesetz 1993 gewesen sei, seine Bezüge daher zur erklärten kommunalsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen und die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage neu festzusetzen gewesen sei.Begründend wurde sinngemäß ausgeführt, dass Herr KR PL im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 2, Kommunalsteuergesetz 1993 gewesen sei, seine Bezüge daher zur erklärten kommunalsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen und die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage neu festzusetzen gewesen sei. 1.
  12. Mit Schreiben vom
  13. Jänner 2003 brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass der Geschäftsführer KR PL seit 1.1.1994 mittels Werkvertrages für die Beschwerdeführerin tätig sei und kein der Kommunalsteuer unterliegendes Dienstverhältnis vorliege. 1.
  14. Mit Abgabenbescheid des Obmannes des Gemeinde Dienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben vom
  15. Dezember 2007, Kd.Nr. ***, wurde der L GmbH auf Grund der durchgeführten GPLA-Prüfung des Finanzamtes *** zusätzlich zur (bereits entrichteten) Kommunalsteuer laut Kommunalsteuererklärung von € 1.351.953,16 eine Kommunalsteuer für nicht versteuerte Geschäftsführerbezüge von € 97.248,25 sowie ein Säumniszuschlag von € 1.944,97 für den Zeitraum
  16. Jänner 2002 bis
  17. Dezember 2005 vorgeschrieben und neu festgesetzt: Jahr Bemessungsgrundlage 3% Kommunalsteuer 2002 € 10.780.443,64 € 323.413,31 2003 € 11.884.021,12 € 356.520,63 2004 € 12.254.210,00 € 367.626,30 2005 € 13.388.038,95 € 401.641,17 Gesamt € 48.306.713,71 € 1.449.201,41 Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Geschäftsführerbezüge des KR PL bei der Selbstberechnung der Kommunalsteuer nicht berücksichtigt worden seien. 1.
  18. Mit Schreiben vom
  19. Jänner 2008 brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass der Geschäftsführer KR PL seit 1.1.1994 mittels Werkvertrages für die Beschwerdeführerin tätig sei, kein der Kommunalsteuer unterliegendes Dienstverhältnis vorliege. 1.
  20. Nach bescheidmäßiger Aussetzung der Verfahren wurde mit nunmehr beschwerdegegenständlichem Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeinde Dienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben vom
  21. Dezember 2016, Zl. 34527/30532-KOST, den Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die Abgabenbescheide des Obmannes des Gemeinde Dienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben vom
  22. Dezember 2002 (Abgabenfestsetzung vom 1.1.1997 bis 31.12.2000) und vom
  23. Dezember 2007 (Abgabenfestsetzung vom 1.1.2002 bis 31.12.2005) betreffend Kommunalsteuer keine Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide bestätigt.Nach bescheidmäßiger Aussetzung der Verfahren wurde mit nunmehr beschwerdegegenständlichem Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeinde Dienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben vom ,
  24. Dezember 2016, Zl. 34527/30532-KOST, den Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die Abgabenbescheide des Obmannes des Gemeinde Dienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben vom ,
  25. Dezember 2002 (Abgabenfestsetzung vom 1.1.1997 bis 31.12.2000) und vom ,
  26. Dezember 2007 (Abgabenfestsetzung vom 1.1.2002 bis 31.12.2005) betreffend Kommunalsteuer keine Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide bestätigt. Begründend wurde – unter wörtlicher Wiedergabe der Entscheidungsgründe der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
  27. März 2007, GZ RV/0069-W/03, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) – im Wesentlichen ausgeführt, dass zwischen dem Geschäftsführer KR PL und der Beschwerdeführerin von einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG auszugehen sei, womit die von ihm daraus erzielten Einkünfte solche aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988 darstellten und in die Bemessungsgrundlage für Kommunalsteuer einzubeziehen seien.Begründend wurde – unter wörtlicher Wiedergabe der Entscheidungsgründe der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
  28. März 2007, , GZ RV/0069-W/03, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) – im Wesentlichen ausgeführt, dass zwischen dem Geschäftsführer KR PL und der Beschwerdeführerin von einem Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, EStG auszugehen sei, womit die von ihm daraus erzielten Einkünfte solche aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 darstellten und in die Bemessungsgrundlage für Kommunalsteuer einzubeziehen seien. Der zwischen Herrn PL und der Beschwerdeführerin abgeschlossene Konsulentenvertrag sei dahingehend zu untersuchen, ob die Merkmale eines Dienstverhältnisses überwiegen. Aufgrund der kontinuierlichen langjährigen Tätigkeit als handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin müsse von der Eingliederung des Herrn PL in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Weiters sei der an der GmbH nicht als Gesellschafter beteiligte Fremd-Geschäftsführer wegen seiner Weisungsabhängigkeit (§ 20 Abs. 1 GmbHG) regelmäßig rechtlich als „echter Dienstnehmer“ oder „Arbeitnehmer“ einzustufen, auf dessen Dienstverhältnis das AngG Anwendung finde. Dem Konsulentenvertrag sei nicht zu entnehmen, dass die in § 20 Abs. 1 GmbHG festgelegte Befugnis der Generalversammlung, das Tätigwerden des Geschäftsführers durch individuell-konkrete Anordnungen zu beeinflussen, ausgeschlossen werde. Der Geschäftsführer sei daher im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der Generalversammlung gegenüber weisungsgebunden.Der zwischen Herrn PL und der Beschwerdeführerin abgeschlossene Konsulentenvertrag sei dahingehend zu untersuchen, ob die Merkmale eines Dienstverhältnisses überwiegen. Aufgrund der kontinuierlichen langjährigen Tätigkeit als handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin müsse von der Eingliederung des Herrn PL in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Weiters sei der an der GmbH nicht als Gesellschafter beteiligte Fremd-Geschäftsführer wegen seiner Weisungsabhängigkeit (Paragraph 20, Absatz eins, GmbHG) regelmäßig rechtlich als „echter Dienstnehmer“ oder „Arbeitnehmer“ einzustufen, auf dessen Dienstverhältnis das AngG Anwendung finde. Dem Konsulentenvertrag sei nicht zu entnehmen, dass die in Paragraph 20, Absatz eins, GmbHG festgelegte Befugnis der Generalversammlung, das Tätigwerden des Geschäftsführers durch individuell-konkrete Anordnungen zu beeinflussen, ausgeschlossen werde. Der Geschäftsführer sei daher im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der Generalversammlung gegenüber weisungsgebunden. Herr PL schulde keinen konkreten Erfolg, sondern seine persönliche Arbeitskraft. Er könne sich im Rahmen seiner Tätigkeit auch nicht vertreten lassen. Es stehe ihm nicht frei, einzelne Aufträge anzunehmen oder abzulehnen, er könne bei Meinungsverschiedenheiten mit der Generalversammlung lediglich von der Geschäftsführung zurücktreten. Damit sei ein persönliches und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis gegenüber der Beschwerdeführerin gegeben, als der Geschäftsführer weder das Ausmaß und den Umfang seines Tätigwerdens noch die Höhe des dabei anfallenden Honorars selbst bestimmen könne. Dass sich der Geschäftsführer im Hinblick auf seine weiteren Einkünfte in der wirtschaftlichen Position befinde, auf die von der Beschwerdeführerin ausbezahlten Honorare nicht angewiesen zu sein, spreche nicht gegen dessen persönliches und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis gegenüber der Beschwerdeführerin. Das behauptete Unternehmerwagnis liege nicht vor, indem angesichts der an den Geschäftsführer ausbezahlten umsatzabhängigen Beträge nicht von ins Gewicht fallenden Einnahmenschwankungen gesprochen werden, da zunächst kontinuierlich steigende Honorare lukriert worden seien und die finanzielle Einbuße in den letzten Jahren nicht einmal 10% des im Jahr 1998 erzielten Höchstbetrages betragen habe. Da dem Geschäftsführer einmal jährlich sein Honorar ausbezahlt werde, sei von einer laufenden Entlohnung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen. Dem Umstand, dass der Geschäftsführer keinen fixen Arbeitsort und keine fixe Arbeitszeit einzuhalten habe, sei im Hinblick auf seine leitende Funktion keine Relevanz beizumessen. Ebenso wenig seien sozialversicherungsrechtliche sowie arbeitsrechtliche Aspekte für die Einordnung der Tätigkeit des Geschäftsführers von Belang. Daraus ergebe sich, dass von einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG auszugehen sei, womit die von ihm daraus erzielten Einkünfte solche aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988 darstellten und in die Bemessungsgrundlage für Kommunalsteuer einzubeziehen seien.Daraus ergebe sich, dass von einem Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, EStG auszugehen sei, womit die von ihm daraus erzielten Einkünfte solche aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 darstellten und in die Bemessungsgrundlage für Kommunalsteuer einzubeziehen seien. 1.
  29. Beschwerdeverfahren: Mit Schreiben vom
  30. Februar 2017 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeinde Dienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben vom
  31. Dezember 2016, Zl. 34527/30532-KOST, an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und stellte den Antrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides, Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bis zur Entscheidung über die Beschwerde.Mit Schreiben vom
  32. Februar 2017 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeinde Dienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben vom
  33. Dezember 2016, Zl. 34527/30532-KOST, an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und stellte den Antrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides, Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO bis zur Entscheidung über die Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Festsetzungsbescheide vom 17.12.2002 und 19.12.2007 als Bescheidadressaten die L GmbH angeführt hätten, Bescheidadressat des verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheides jedoch die LA GmbH sei. Des Weiteren habe die belangte Behörde zwei getrennte Verfahren geführt, im angefochtenen Bescheid jedoch mit einem einzigen Bescheid über die beiden Berufungen abgesprochen. Zudem habe die belangte Behörde eine Rechtsmeinung aus einem Verfahren der Finanzverwaltung betreffend den Zeitraum 1.1.1996 bis 31.12.2000 (UFS, GZ. RV/0069-W/03) übernommen und sich darauf im angefochtenen Bescheid als Grundlage der Sache nach berufen, welcher Bescheid der Finanzverwaltung jedoch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Zudem sei Verjährung eingetreten. In materiellrechtlicher Hinsicht ergebe sich kein Anspruch auf Festsetzung von Kommunalsteuerbeträgen, da es sich beim Geschäftsführerentgelt des KR PL nicht um Arbeitslohn, der an einen Dienstnehmer ausbezahlt wird, handelte. Im Gegenstand gehe es um die Abgrenzung, ob ein freier Dienstvertrag oder ein Dienstvertrag (wie die belangte Behörde vermeine) vorliege. Es seien daher alle Abgrenzungskriterien zu prüfen und ergebe eine rechtsrichtige Prüfung, dass im vorliegenden Fall die Merkmale des freien Dienstvertrages überwiegen. Es sei festzuhalten, dass es keine fixe Arbeitszeit, keinen fixen Arbeitsort, keine arbeits- und sozialrechtliche Einstufung der Tätigkeit als Dienst-(Arbeit)nehmer, keine Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Vorschriften, das Fehlen jedweder disziplinärer Verantwortlichkeit, das Recht zur Delegierung von bestimmten Arbeiten an Hilfskräfte, Zahlung einmal im Jahr, gegeben habe. Herr KR PL habe das Unternehmerrisiko getragen, indem die Vergütung variabel gewesen sei und sei eine Risikofreistellung von einem Vermögensrisiko der Erwerbstätigkeit ein derart gewichtiges Argument für die Dienstnehmereigenschaft, dass deren Fehlen schon für sich allein das Vorliegen einer Dienstnehmereigenschaft (auch im steuerlichen Sinn) ausschließe. Die de facto für jeden Geschäftsführer einer GmbH in gewissem Ausmaß bestehende Eingliederung in den Organismus der GmbH trete hier bei der Abwägung der einzelnen Merkmale zurück. Herr KR PL sei weisungsfrei gewesen, welche Weisungsfreiheit nicht nur gelebt worden, sondern ihm auch ausdrücklich zugesagt worden sei. Aus der gesetzlichen Weisungsbefugnis der Generalversammlung leite sich in concreto keine Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers ab. Hätte die belangte Behörde ein Beweisverfahren durchgeführt, so wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass Herr KR PL einen rechtsgeschäftlichen Anspruch auf Weisungsfreiheit hatte, indem die Generalversammlung seine vertraglich im Konsulentenvertrag vereinbarten und gesetzlich geschuldeten Tätigkeiten nicht durch individuell-konkrete Anordnungen beeinflussen konnte. Jedenfalls in wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei zweifelsfrei ein freier Dienstvertrag und vor allem keine Eingliederung in den Organismus der L GmbH gegeben. Zwischenzeitlich habe der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Entgelt, das mit einem Prozentsatz des für vollendete Werkverträge vereinnahmten Honorars bemessen werde, als erfolgsabhängig anzusehen sei und sohin kein Dienstvertrag vorliege (VwGH 2012/15/0025, 21.11.2013). 1.
  34. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: 1.7.
  35. Mit Schreiben vom
  36. Februar 2017 legte der Gemeinde Dienstleistungsverband Region *** für Umweltschutz und Abgaben dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt vor. 1.7.
  37. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
  38. Oktober 2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, Einvernahme der Zeugen GS und DR, Einsichtnahme in den Bezug habenden Akt des Verbandsvorstandes des Gemeinde Dienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung) sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Firmenbuch. 1.
  39. Feststellungen: Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten und ins Beweisverfahren einbezogenen unbedenklichen Aktenunterlagen sowie aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführervertreters sowie der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen der Zeugen GS und DR im Zuge der vor dem erkennenden Gericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt werden: Herr KR PL war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 1.1.1997 bis 21.12.2005 handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer der L GmbH, nunmehr LA GmbH. Die Tätigkeit des KR PL basierte auf dem zwischen ihm und der L GmbH am 1.1.1994 abgeschlossenen Konsulentenvertrag mit folgendem Inhalt: „Der vorliegende Konsulentenvertrag wird mit
  40. Jänner 1994 von und zwischen der Firma L GmbH, im weiteren Gesellschaft genannt, und Herrn PL, im weiteren Auftragnehmer genannt, abgeschlossen. Herr PL ist mit Wirkung vom
  41. November 1973 gemäß Gesellschafterbeschluss zum Geschäftsführer mit einer selbständigen Vertretungsbefugnis der Gesellschaft bestellt worden. Auf der Grundlage seiner Bestellung zum Geschäftsführer wird nachfolgender Konsulentenvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der mit diesem Vertrag eingeschlossene Leistungsumfang, umfasst im Wesentlichen die gesamte Beratung für das operative und strategische Management, sowie insbesondere die handels- und gewerberechtliche Unternehmensführung. Der Auftragnehmer hat im Rahmen der Unternehmensführung die gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben der Gesellschaft zu erfüllen. Des Weiteren hat er für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der Gesellschaft in bester Weise zu sorgen. Bei allen Entscheidungen muss sich der Auftragnehmer vom Geschäftserfolg der Gesellschaft leiten lassen. Die Bestellung zum Geschäftsführer der Gesellschaft gilt als Voraussetzung für diesen Vertrag, weshalb mit einem etwaigen Widerruf oder Rücktritt von der gesellschaftsrechtlichen Funktion eine automatische Auflösung dieses Vertrages mit dem Datum der Löschung bzw. Enthebung als Geschäftsführer im Firmenbuch als vereinbart gilt. Für die Berechnung des jährlichen Beratungshonorars ist der jeweils erzielte Jahresumsatz aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft maßgeblich. Von diesem erzielten Umsatz gelangt ein Teil von Hundert als Beratungshonorar zur Verrechnung. Die Verrechnung erfolgt jährlich im Nachhinein nach Bekanntgabe der Umsatzzahlen für das Vorjahr durch die Gesellschaft. Sollte die Bekanntgabe der Umsatzzahlen bis zum Ende des dritten Geschäftsmonats im darauf folgenden Geschäftsjahr nicht erfolgt sein, wird eine vorläufige Berechnung des Honorars auf Basis der Vorjahreszahlen vorgenommen. Die Verrechnung des Honorars für Beratung und Unternehmensführung unter Hinzurechnung der hierfür geltenden Umsatzsteuersätze erfolgt durch den Auftraggeber mittels Rechnung. Für die Bezahlung der jeweiligen Rechnungen ist es der Gesellschaft freigestellt, diese mittels Banküberweisung auf eines vom Auftraggeber genannten Bankkontos oder in Gegenverrechnung mit einem bei der Gesellschaft geführten Verrechnungskonto vorzunehmen. Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder einer rechtsgültigen Signatur. Sollte eine Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so ist sie durch eine wirksame Vereinbarung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Vereinbarung möglichst nahe entspricht. Weiters gilt für alle Vertragsbestimmungen die Teilbarkeit vereinbart, wodurch bei Unwirksamkeit einer dieser Vereinbarungen alle übrigen Vereinbarungen wirksam bleiben. Der vorliegende Vertrag wird gemäß den Gesetzen des Staates Österreich ausgelegt und tritt gemäß diesen in Kraft. Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit nach der Schieds- und Schlichtungsordnung („Wiener Regel“) des Internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Wien von drei gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Der Sitz des Schiedsgerichtes ist Wien. Die im Schiedsverfahrens zu verwendende Sprache ist Deutsch.“ Herr KR PL war im Streitzeitraum 1997 bis 2005 nicht an der L GmbH beteiligt. Es lag persönliche Weisungsfreiheit vor, keine Bindung an Arbeitszeit oder Arbeitsort, keine Berichtspflicht, keine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit, keine disziplinäre Verantwortlichkeit. Herr KR PL hatte das Unternehmerrisiko zu tragen.
  42. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  43. Bundesabgabenordnung – BAO: § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. 2.2. Kommunalsteuergesetz 1993, i.d.F. vor BGBl. I Nr. 52/2009:2.2. Kommunalsteuergesetz 1993, in der Fassung vor BGBl. römisch eins Nr. 52/2009: § 1. Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.Paragraph eins, Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. § 2. Dienstnehmer sind:Paragraph 2, Dienstnehmer sind:
  1. a)Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
  2. a)Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des , Paragraph 47, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988.
  3. b)Personen, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte (§ 4) eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden.
  4. b)Personen, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte (Paragraph 4,) eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden.
  5. c)Personen, die seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden. § 5.
(1)Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sindParagraph 5,
(1)Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind
  1. a)im Falle des § 2 lit. a Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988,
  2. a)im Falle des Paragraph 2, Litera a, Bezüge gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988,
  3. b)im Falle des § 2 lit. b 70% des Gestellungsentgeltes,
  4. b)im Falle des Paragraph 2, Litera b, 70% des Gestellungsentgeltes,
  5. c)im Falle des § 2 lit. c der Ersatz der Aktivbezüge.
  6. c)im Falle des Paragraph 2, Litera c, der Ersatz der Aktivbezüge.
(2)Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:
  1. a)Ruhe- und Versorgungsbezüge;
  2. b)die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;
  3. b)die im Paragraph 67, Absatz 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;
  4. c)die in § 3 Abs. 1 Z 11 und Z 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge sowie 60% der in § 3 Abs. 1 Z 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten laufenden Bezüge;
  5. c)die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11 und Ziffer 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge sowie 60% der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten laufenden Bezüge;
  6. d)Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden;
  7. d)Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden;
  8. e)Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden.
(3)Die Arbeitslöhne sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen. Ist die Feststellung der mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängenden Arbeitslöhne mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, können die erhebungsberechtigten Gemeinden mit dem Steuerschuldner eine Vereinbarung über die Höhe der Bemessungsgrundlage treffen. § 9. Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1 460 Euro, wird von ihr 1 095 Euro abgezogen.Paragraph 9, Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1 460 Euro, wird von ihr 1 095 Euro abgezogen. § 11.
(1)Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit.
  1. b)oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit.
  2. c)worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.Paragraph 11,
(1)Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (Paragraph 2, Litera b,) oder Aktivbezüge ersetzt (Paragraph 2, Litera c,) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.
(2)Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum
  1. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem
  2. Jänner bis zum
  3. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum
  4. Februar abzuführen.
(3)Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag ist vollstreckbar. Wird kein selbstberechneter Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Von der Erlassung eines solchen Abgabenbescheides kann abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt; erweist sich die Berichtigung als nicht richtig, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.
(4)Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln. Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln. Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung nach Maßgabe des § 14
(4)Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln. Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln. Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung nach Maßgabe des Paragraph 14, Abs. 2 zu verwenden.Absatz 2, zu verwenden.
(5)Der Unternehmer hat jene Aufzeichnungen zu führen, die zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen. § 15a.
(1)Fällt ein Verwaltungsgericht des Landes ein Erkenntnis im Zusammenhang mit einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes, hat es dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Das gilt auch für Beschlüsse, ausgenommen für verfahrensleitende Beschlüsse.Paragraph 15 a,
(1)Fällt ein Verwaltungsgericht des Landes ein Erkenntnis im Zusammenhang mit einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes, hat es dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Das gilt auch für Beschlüsse, ausgenommen für verfahrensleitende Beschlüsse. 2.
  1. Kommunalsteuergesetz 1993 idF nach dem Budgetbegleitgesetz 2009:2.
  2. Kommunalsteuergesetz 1993 in der Fassung nach dem Budgetbegleitgesetz 2009: §
  3. Dienstnehmer sind:Paragraph 2, Dienstnehmer sind: a) Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommenssteuergesetzes 1988a) Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, des Einkommenssteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, , Absatz 4, ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommenssteuergesetzes 1988 …. § 5.
(1)Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sindParagraph 5,
(1)Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind
  1. a)im Falle des § 2 lit. a Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG,
  2. a)im Falle des Paragraph 2, Litera a, Bezüge gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, ….. § 16.
(10)§ 2 lit. a und § 5 Abs. 1 lit. a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Paragraph 16,
(10)Paragraph 2, Litera a und Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. 2.4. Einkommenssteuergesetz: § 47.
(2)Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 beziehen.Paragraph 47,
(2)Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, beteiligt ist, die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 beziehen. 2.5. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz: § 4.
(4)Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar fürParagraph 4,
(4)Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
  1. a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind odera) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
  2. b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z. 1 lit. f B-KUVG handelt oderb) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
  3. c)dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
  4. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
  5. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt. 2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG): § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
  1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
  2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
  3. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
  4. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
  5. Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
  6. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
  3. Streitgegenständlich ist die Frage, ob die Geschäftsführerbezüge des Herrn KR PL aus den Jahren 1997 bis 2000 und 2002 bis 2005 bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer der L GmbH, nunmehr LA GmbH, im Standort ***, ***, zu berücksichtigen sind. Dazu ist grundsätzlich zu klären, ob Herr KR PL als sogenannter Fremdgeschäftsführer (kein Gesellschafter) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum seine Arbeitstätigkeit im Rahmen eines „echten“ Dienstvertrages, eines freien Dienstvertrages, eines Werkvertrages oder eines Auftragsverhältnisses erbrachte (VwGH 25.6.1990, 89/15/0158; 7.9.1990, 90/14/0188; 25.3.1993, 90/13/0068; 15.7.1998, 97/13/0169; 24.2.1999, 97/13/0234, 0235; 30.11.1999, 99/14/0270). Im verfahrensrelevanten Zeitraum waren Dienstnehmer im Sinne des KommStG 1993 ausschließlich Personen, die zum Unternehmen in einem („echten“) Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen. Freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG unterliegen erst ab
  4. Jänner 2010 der Kommunalsteuerpflicht (siehe Budgetbegleitgesetz 2009).Streitgegenständlich ist die Frage, ob die Geschäftsführerbezüge des Herrn KR PL aus den Jahren 1997 bis 2000 und 2002 bis 2005 bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer der L GmbH, nunmehr LA GmbH, im Standort ***, ***, zu berücksichtigen sind. Dazu ist grundsätzlich zu klären, ob Herr KR PL als sogenannter Fremdgeschäftsführer (kein Gesellschafter) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum seine Arbeitstätigkeit im Rahmen eines „echten“ Dienstvertrages, eines freien Dienstvertrages, eines Werkvertrages oder eines Auftragsverhältnisses erbrachte (VwGH 25.6.1990, 89/15/0158; 7.9.1990, 90/14/0188; 25.3.1993, 90/13/0068; 15.7.1998, 97/13/0169; 24.2.1999, 97/13/0234, 0235; 30.11.1999, 99/14/0270). Im verfahrensrelevanten Zeitraum waren Dienstnehmer im Sinne des KommStG 1993 ausschließlich Personen, die zum Unternehmen in einem („echten“) Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 stehen. Freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG unterliegen erst ab
  5. Jänner 2010 der Kommunalsteuerpflicht (siehe Budgetbegleitgesetz 2009). Der – seltene – Fall eines Werkvertrags wird nur angenommen werden können, wenn die Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, etwa in Form eines durch die Geschäftsführung abgewickelten konkreten Projektes, vereinbart ist, nicht aber wenn Gegenstand des Vertrages die auf Dauer angelegte und damit zeitraumbezogene Erbringung von Leistungen ist. Während beim Werkvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, ist beim Dienstvertrag und beim freien Dienstvertrag die Arbeit selbst Leistungsinhalt (VwGH 30.11.1999, 99/14/0270). Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 20.5.1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und – in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre – ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung – in der Regel bis zu einem bestimmten Termin – zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. VwGH vom 12.9.2012, 2010/08/0133).Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung – in der Regel bis zu einem bestimmten Termin – zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet vergleiche VwGH vom 12.9.2012, 2010/08/0133). Das erkennende Gericht vertritt – ungeachtet der gegenteiligen Beurteilung anlässlich der „Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA)“ durch die Finanzbehörde – die Auffassung, dass der verfahrensgegenständlich zwischen Herrn KR PL und der L GmbH abgeschlossene Konsulentenvertrag nicht als Werkvertrag zu qualifizieren war. Vom Vorliegen eines im Vertrag im Vorhinein konkretisierten und individualisierten Werkes im Sinne einer in sich geschlossenen Einheit kann bei dieser Tätigkeit nämlich nicht gesprochen werden. Vielmehr hat Herr KR PL der Beschwerdeführerin seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Bei der hier gegenständlichen Leistung, nämlich „die gesamte Beratung für das operative und strategische Management sowie insbesondere die handels- und gewerberechtliche Unternehmensführung“ „auf unbestimmte Zeit“, ist auch kein Maßstab ersichtlich, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Erfüllungsansprüche bei Nichtherstellung oder Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten, zumal ein „Auftrag“ an Herrn KR PL im vorliegenden Vertrag auch nicht näher konkretisiert wurde. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der Geschäftsführertätigkeit ist somit nicht messbar, weshalb von einem gewährleistungstauglich individualisierbaren „Werk“ nicht ausgegangen werden kann. Es liegt vielmehr ein Vertrag über eine Dienstleistung vor (vgl. VwGH vom 19.10.2015, 2013/08/0185). Das erkennende Gericht vertritt – ungeachtet der gegenteiligen Beurteilung anlässlich der „Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA)“ durch die Finanzbehörde – die Auffassung, dass der verfahrensgegenständlich zwischen Herrn KR PL und der L GmbH abgeschlossene Konsulentenvertrag nicht als Werkvertrag zu qualifizieren war. Vom Vorliegen eines im Vertrag im Vorhinein konkretisierten und individualisierten Werkes im Sinne einer in sich geschlossenen Einheit kann bei dieser Tätigkeit nämlich nicht gesprochen werden. Vielmehr hat Herr KR PL der Beschwerdeführerin seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Bei der hier gegenständlichen Leistung, nämlich „die gesamte Beratung für das operative und strategische Management sowie insbesondere die handels- und gewerberechtliche Unternehmensführung“ „auf unbestimmte Zeit“, ist auch kein Maßstab ersichtlich, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Erfüllungsansprüche bei Nichtherstellung oder Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten, zumal ein „Auftrag“ an Herrn KR PL im vorliegenden Vertrag auch nicht näher konkretisiert wurde. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der Geschäftsführertätigkeit ist somit nicht messbar, weshalb von einem gewährleistungstauglich individualisierbaren „Werk“ nicht ausgegangen werden kann. Es liegt vielmehr ein Vertrag über eine Dienstleistung vor vergleiche VwGH vom 19.10.2015, 2013/08/0185). Offen bleibt die Frage, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG oder – im Gegenteil – ein freier Dienstvertrag im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG vorliegt.Offen bleibt die Frage, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG oder – im Gegenteil – ein freier Dienstvertrag im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vorliegt. Nach Lehre und Rechtsprechung ist dabei für den Dienstvertrag insbesondere kennzeichnend, dass die Arbeit vom Dienstnehmer in persönlicher Abhängigkeit vom Dienstgeber verrichtet wird. Dies wird vor allem dadurch charakterisiert, dass der Dienstnehmer in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungs- und Kontrollrecht des Dienstgebers unterworfen ist oder – sofern das Verhalten im Arbeitsvertrag bereits vorausbestimmt oder unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist – dessen laufender Kontrolle unterliegt (VwGH vom 23.10.2001, 2000/11/0243, vom 18.6.2008, 2007/11/0196, und insbesondere zur Abgrenzung zwischen echtem und freiem Dienstvertrag - VwGH vom 31.8.2015, 2013/11/0130).Nach Lehre und Rechtsprechung ist dabei für den Dienstvertrag insbesondere kennzeichnend, dass die Arbeit vom Dienstnehmer in persönlicher Abhängigkeit vom Dienstgeber verrichtet wird. Dies wird vor allem dadurch charakterisiert, dass der Dienstnehmer in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungs- und Kontrollrecht des Dienstgebers unterworfen ist oder – sofern das Verhalten im Arbeitsvertrag bereits vorausbestimmt oder unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist – dessen laufender Kontrolle unterliegt (VwGH vom , 23.10.2001, 2000/11/0243, vom 18.6.2008, 2007/11/0196, und insbesondere zur Abgrenzung zwischen echtem und freiem Dienstvertrag - VwGH vom 31.8.2015, 2013/11/0130). Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zB auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) – nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zB auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) – nur beschränkt ist vergleiche , das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zB die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung, die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein.Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zB die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung, die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein. Im Gegenstand war Herr KR PL an Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten nicht gebunden. So war er hinsichtlich der Ausgestaltung seiner Tätigkeit völlig frei, war er weder vertraglich zu einer Berichtspflicht über die Geschäftsführungsagenden verpflichtet noch wurden Kontrollen seiner Arbeitstätigkeit oder Konsequenzen für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben vertraglich vorgesehen. Die Zeugen GS und DR haben in dieser Hinsicht übereinstimmend und nachvollziehbar ausgesagt, dass Herr KR PL in keiner Weise weisungsgebunden gewesen sei, Arbeitszeit und Arbeitsort völlig frei wählen konnte, er eigenverantwortlich die Geschäftsführung inne hatte, selbst die Entscheidungen getroffen und Weisungen erteilt hatte. Wenn die belangte Behörde pauschal aus der Weisungsabhängigkeit gemäß § 20 Abs. 1 GmbHG eines Fremdgeschäftsführers die Weisungsgebundenheit des Herrn KR PL gegenüber der Generalversammlung ableitet, so ist dem Folgendes entgegen zu halten:Wenn die belangte Behörde pauschal aus der Weisungsabhängigkeit gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GmbHG eines Fremdgeschäftsführers die Weisungsgebundenheit des Herrn KR PL gegenüber der Generalversammlung ableitet, so ist dem Folgendes entgegen zu halten: Bei einem Geschäftsführer einer GmbH ist zu beachten, dass das kraft Gesetzes bestehende organschaftliche Weisungsrecht der Generalversammlung nach § 20 Abs. 1 GmbHG nicht notwendig auch die Erteilung persönlicher Weisungen – also von Weisungen in den für die persönliche Abhängigkeit maßgebenden Belangen – umfasst, wenngleich die Möglichkeit einer vertraglichen Einordnung in die Gesellschaft in persönlicher Abhängigkeit von ihr durch schuldrechtliche Vereinbarung im Innenverhältnis nicht ausgeschlossen ist (vgl. etwa VwGH vom 19.12.2012, 2010/08/0240 sowie vom 15.7.1998, 97/13/0169, wonach die Bindung des Geschäftsführers an den Gesellschaftsvertrag und die Gesellschafterbeschlüsse bloß eine sachliche Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers herstellt, die sich lediglich auf den Erfolg der Arbeitsleistung der Geschäftsführung bezieht und von einer sich in persönlicher Abhängigkeit äußernden, durch weitgehende Unterordnung gekennzeichnete Weisungsgebundenheit zu unterscheiden ist). Solche zusätzlichen, rein schuldrechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis zur Gesellschaft können zwischen der Gesellschaft, vertreten durch die Gesellschafter, und dem Geschäftsführer durch einen Anstellungsvertrag geregelt werden; sein Hauptinhalt in Hinblick auf die Pflichten des Geschäftsführers ist die nähere Ausgestaltung der durch das Organschaftsverhältnis vorgezeichneten Verpflichtungen zur Dienstleistung und zur Geschäftsbesorgung. Im Gegenstand wurde Herrn KR PL seitens der PL Privatstiftung, welche im relevanten Zeitraum Eigentümerin der L GMBH war, absolute Weisungsfreiheit (wie oben ausgeführt) zugesichert, weshalb eine über die gesetzliche, sachliche Weisungsgebundenheit hinausgehende persönliche Weisungsgebundenheit definitiv zu verneinen ist. Bei einem Geschäftsführer einer GmbH ist zu beachten, dass das kraft Gesetzes bestehende organschaftliche Weisungsrecht der Generalversammlung nach Paragraph 20, Absatz eins, GmbHG nicht notwendig auch die Erteilung persönlicher Weisungen – also von Weisungen in den für die persönliche Abhängigkeit maßgebenden Belangen – umfasst, wenngleich die Möglichkeit einer vertraglichen Einordnung in die Gesellschaft in persönlicher Abhängigkeit von ihr durch schuldrechtliche Vereinbarung im Innenverhältnis nicht ausgeschlossen ist vergleiche , etwa VwGH vom 19.12.2012, 2010/08/0240 sowie vom 15.7.1998, 97/13/0169, wonach die Bindung des Geschäftsführers an den Gesellschaftsvertrag und die Gesellschafterbeschlüsse bloß eine sachliche Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers herstellt, die sich lediglich auf den Erfolg der Arbeitsleistung der Geschäftsführung bezieht und von einer sich in persönlicher Abhängigkeit äußernden, durch weitgehende Unterordnung gekennzeichnete Weisungsgebundenheit zu unterscheiden ist). Solche zusätzlichen, rein schuldrechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis zur Gesellschaft können zwischen der Gesellschaft, vertreten durch die Gesellschafter, und dem Geschäftsführer durch einen Anstellungsvertrag geregelt werden; sein Hauptinhalt in Hinblick auf die Pflichten des Geschäftsführers ist die nähere Ausgestaltung der durch das Organschaftsverhältnis vorgezeichneten Verpflichtungen zur Dienstleistung und zur Geschäftsbesorgung. Im Gegenstand wurde Herrn KR PL seitens der PL Privatstiftung, welche im relevanten Zeitraum Eigentümerin der L GMBH war, absolute Weisungsfreiheit (wie oben ausgeführt) zugesichert, weshalb eine über die gesetzliche, sachliche Weisungsgebundenheit hinausgehende persönliche Weisungsgebundenheit definitiv zu verneinen ist. Die Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag hat nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung und den oben genannten Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems zu erfolgen. Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden (vgl. VwGH vom 25.6.2013, 2013/08/0093). Weiters spielt die Qualifikation des Dienstnehmers bzw. der von ihm ausgeübten Tätigkeit eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen (vgl. VwGH vom 31.7.2014, 2012/08/0253, mwN).Die Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag hat nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung und den oben genannten Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems zu erfolgen. Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden vergleiche VwGH vom 25.6.2013, 2013/08/0093). Weiters spielt die Qualifikation des Dienstnehmers bzw. der von ihm ausgeübten Tätigkeit eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen vergleiche VwGH vom 31.7.2014, 2012/08/0253, mwN). Im vorliegenden Fall hat Herr KR PL seine Geschäftsführertätigkeit nach freier Wahl von seinem privaten Wohnsitz oder von Büros in verschiedenen Standorten der Unternehmensgruppe aus ausgeübt. Es bestanden weder Arbeitszeitvorschriften noch Vorgaben über das arbeitsbezogene Verhalten. Herr KR PL war nicht in einer Weise in die betriebliche Organisation der Beschwerdeführerin eingebunden, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert worden wären. Tatsächlich führte Herr KR PL, wie von den Zeugen in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar beschrieben – das Unternehmen in der Art eines Patriarchen, war das oberste Leitungsorgan und machtbefugt. Herr KR PL hatte den Auftrag, die Unternehmensführung im Rahmen der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben der Gesellschaft zu erfüllen, für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der Gesellschaft in bester Weise zu sorgen und sich bei allen Entscheidungen vom Geschäftserfolg der Gesellschaft leiten zu lassen. Hinsichtlich der dazu erforderlichen Maßnahmen war Herr KR PL an keine Weisungen gebunden. Derartige "unternehmerische" Dispositionsmöglichkeiten stärken – insbesondere bei Fehlen der Einbindung in die Betriebsorganisation – die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses (vgl. VwGH vom 25.6.2013, 2013/08/0079).Herr KR PL hatte den Auftrag, die Unternehmensführung im Rahmen der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben der Gesellschaft zu erfüllen, für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der Gesellschaft in bester Weise zu sorgen und sich bei allen Entscheidungen vom Geschäftserfolg der Gesellschaft leiten zu lassen. Hinsichtlich der dazu erforderlichen Maßnahmen war Herr KR PL an keine Weisungen gebunden. Derartige "unternehmerische" Dispositionsmöglichkeiten stärken – insbesondere bei Fehlen der Einbindung in die Betriebsorganisation – die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses vergleiche , VwGH vom 25.6.2013, 2013/08/0079). Nicht zuletzt spricht das Vorliegen des Unternehmerrisikos, welches aufgrund des jährlichen erfolgsabhängigen Beratungshonorars (1% des Jahresumsatzes aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft) zweifelsfrei Herr KR PL zu tragen hatte sowie das Nichtvorliegen eines wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses (so wurde dessen Arbeitsleistung nicht völlig durch die Tätigkeit in der PL GmbH abgeschöpft, sondern bestanden auch Einkünfte aus anderen Tätigkeiten) gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG. Nicht zuletzt spricht das Vorliegen des Unternehmerrisikos, welches aufgrund des jährlichen erfolgsabhängigen Beratungshonorars (1% des Jahresumsatzes aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft) zweifelsfrei Herr KR PL zu tragen hatte sowie das Nichtvorliegen eines wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses (so wurde dessen Arbeitsleistung nicht völlig durch die Tätigkeit in der PL GmbH abgeschöpft, sondern bestanden auch Einkünfte aus anderen Tätigkeiten) gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, EStG. Bei der Geschäftsführertätigkeit des Herrn KR PL überwiegen die Merkmale selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit gegenüber den Merkmalen persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und ist daher im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung vom Vorliegen eines freien Dienstvertrages im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG auszugehen.Bei der Geschäftsführertätigkeit des Herrn KR PL überwiegen die Merkmale selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit gegenüber den Merkmalen persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und ist daher im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung vom Vorliegen eines freien Dienstvertrages im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG auszugehen. 3.1.
  6. Indem – wie oben ausgeführt – freie Dienstverträge bis zum 31.12.2009 kommunalsteuerfrei waren, waren die Gehälter und Vergütungen des KR PL zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer nicht hinzuzuzählen. Vor diesem Hintergrund war der Beschwerde daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  7. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.166.001.2017.ua

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