RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-491/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des BL, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 06.04.2017, Zl. WBS1-K-178/037, betreffend Abweisung des Antrages auf Reservierung eines Wunschkennzeichens nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) zu Recht:
- Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Antrag des LB auf Reservierung des Wunschkennzeichens „***“ stattgegeben. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Antrag des LB auf Reservierung des Wunschkennzeichens „***“ stattgegeben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Reservierung des Wunschkennzeichens *** vom 27.03.2017 wegen Anstößigkeit abgewiesen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde aus, dass gemäß § 48a Abs. 2 lit.d KFG auf schriftlichen Antrag ein Wunschkennzeichen zuzuweisen oder zu reservieren ist, wenn es nicht eine lächerliche oder anstößige Buchstabenkombination oder Buchstaben-Ziffernkombination enthält oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination ergibt. Anstößige Buchstaben- und Ziffernkombinationen dürfen unabhängig von der Motivation des Antragstellers nicht vergeben werden. (Erlass BMVIT-179.493/0011-IV/ST4/2015). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Reservierung des Wunschkennzeichens *** vom 27.03.2017 wegen Anstößigkeit abgewiesen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, KFG auf schriftlichen Antrag ein Wunschkennzeichen zuzuweisen oder zu reservieren ist, wenn es nicht eine lächerliche oder anstößige Buchstabenkombination oder Buchstaben-Ziffernkombination enthält oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination ergibt. Anstößige Buchstaben- und Ziffernkombinationen dürfen unabhängig von der Motivation des Antragstellers nicht vergeben werden. (Erlass BMVIT-179.493/0011-IV/ST4/2015). Die vom Antragsteller angestrebte Buchstabenkombination sei als anstößig zu werten, da sich bei der Aussprache ein klarer Bezug zum männlichen Geschlechtsteil herstellen lasse, auch wenn man vielleicht beim Buchstabieren ausdrücklich darauf hinweise, dass der nicht frei wählbare Teil des Kennzeichens W wie Walter und B wie Berta laute.
- Zum Beschwerdeverfahren: Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben, in welcher er im Wesentlichen ausführt, dass er dieses Wunschkennzeichen beantrage, da sein Sohn „***“ heiße. Er könne nichts dafür, dass er im Bezirk „***“ wohne. Für ihn sei diese Buchstabenkombination nicht anstößig, das sei Willkür.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sowohl der Beschwerdeführer als auch Vertreterinnen der belangten Behörde teilnahmen. In der Verhandlung verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er das Wunschkennzeichen „***“ beantragt habe, da sein Sohn „***“ heiße. Dies ergäbe seiner Ansicht nach keine anstößige Kombination in Verbindung mit dem Bezirkskennzeichen. Die Vertreterin der belangten Behörde führte aus, dass entsprechend dem Erlass des Bundesministeriums für Verkehr vom 22.12.2016, der dem Gericht vor der Verhandlung übermittelt worden und wegen des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg zur Geschäftszahl LVwG-418-112016-Ro erlassen worden sei, unabhängig von der Motivation des Antragstellers zu überprüfen sei, ob eine Anstößigkeit vorliege. Der Behörde sei klar, dass das Wort „Penis“ mit „P“ geschrieben werde, könne sich jedoch bei phonetischer Aussprache des Wunschkennzeichens *** eine Anstößigkeit ergeben. Es werde daher die Bestätigung des angefochtenen Bescheides beantragt. Das erkennende Gericht hat dazu erwogen wie folgt: Die Vertreterin der belangten Behörde führte aus, dass entsprechend dem Erlass des Bundesministeriums für Verkehr vom 22.12.2016, der dem Gericht vor der Verhandlung übermittelt worden und wegen des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg zur Geschäftszahl LVwG-418-112016-Ro erlassen worden sei, unabhängig von der Motivation des Antragstellers zu überprüfen sei, ob eine Anstößigkeit vorliege. Der Behörde sei klar, dass das Wort „Penis“ mit „P“ geschrieben werde, könne sich jedoch bei phonetischer Aussprache des Wunschkennzeichens *** eine Anstößigkeit ergeben. Es werde daher die Bestätigung des angefochtenen Bescheides beantragt. , , Das erkennende Gericht hat dazu erwogen wie folgt: Der Beschwerdeführer BL beantragte am 27.03.2017 die Reservierung des Wunschkennzeichens „***“. Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 06.04.2017 durch die belangte Behörde abgewiesen. Das beantragte Kennzeichen stellt sich wie folgt dar: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“
- Rechtlich folgt dazu: Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung lauten: § 48a KFG: Paragraph 48 a, KFG:
(1)Die nicht behördenbezogenen Teile eines Kennzeichens (Vormerkzeichen) können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen frei gewählt werden (Wunschkennzeichen).
(2)Auf schriftlichen Antrag ist ein Wunschkennzeichen zuzuweisen oder zu reservieren, wenn
- a)es der durch Verordnung bestimmten Form entspricht,
- b)es noch nicht einem anderen Fahrzeug zugewiesen oder für eine andere Person reserviert ist,
- c)es nicht ein Vormerkzeichen ist, das für Fahrzeuge einer besonderen Verwendungsbestimmung vorbehalten ist und das Fahrzeug nicht dieser Bestimmung entspricht und
- d)es nicht eine lächerliche oder anstößige Buchstabenkombination oder Buchstaben-Ziffernkombination enthält oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination ergibt. (...) § 48a Abs. 2 lit.d KFG wurde im Zuge einer Novellierung des Kraftfahrgesetzes mit BGBl I Nr. 72/2015 im Hinblick auf die Frage der Beurteilung der Zulässigkeit eines Wunschkennzeichens umfassender geregelt. In den Erläuterungen wird dazu Folgendes ausgeführt: „Die derzeitige Regelung betreffend die Anstößigkeit oder Lächerlichkeit eines Wunschkennzeichens bezieht sich lediglich auf die Buchstabenkombination und nicht auf die Behördenbezeichnung bzw. die Ziffern. Aktuelle Fälle zeigen, dass es in Verbindung mit der Behördenbezeichnung mit der gewählten Buchstabenkombination anstößige oder lächerliche Kennzeichen geben kann. Weiters gibt es Ziffernkombinationen, die in rechtsextremen Kreisen als Codes verwendet werden. Daher wird die Regelung erweitert und soll auch Kombinationen aus gewählter Buchstabenkombination und Behördenbezeichnung sowie Kombination aus Buchstaben und Ziffern umfassen.“Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, KFG wurde im Zuge einer Novellierung des Kraftfahrgesetzes mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2015, im Hinblick auf die Frage der Beurteilung der Zulässigkeit eines Wunschkennzeichens umfassender geregelt. In den Erläuterungen wird dazu Folgendes ausgeführt: „Die derzeitige Regelung betreffend die Anstößigkeit oder Lächerlichkeit eines Wunschkennzeichens bezieht sich lediglich auf die Buchstabenkombination und nicht auf die Behördenbezeichnung bzw. die Ziffern. Aktuelle Fälle zeigen, dass es in Verbindung mit der Behördenbezeichnung mit der gewählten Buchstabenkombination anstößige oder lächerliche Kennzeichen geben kann. Weiters gibt es Ziffernkombinationen, die in rechtsextremen Kreisen als Codes verwendet werden. Daher wird die Regelung erweitert und soll auch Kombinationen aus gewählter Buchstabenkombination und Behördenbezeichnung sowie Kombination aus Buchstaben und Ziffern umfassen.“ Die belangte Behörde führt aus, dass gemäß dem Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu Folge die genannten Buchstaben- und Ziffernkombinationen unabhängig von der Motivation des Antragstellers nicht vergeben werden dürfen, wenn eine lächerlich oder anstößige Buchstabenkombination oder Buchstaben-Ziffernkombination vorliegt oder sich in Kombination mit der Behördenbezeichnung eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination ergibt. Die vom nunmehrigen Beschwerdeführer beantragte Buchstabenkombination ist nach Ansicht der belangten Behörde mit dem nicht frei wählbaren Teil des Kennzeichens „***“ als anstößig zu erachten, zumal sich bei der Aussprache ein klarer Bezug zum männlichen Geschlechtsteil herstellen lasse. Bei dem Namen „***“ handelt es sich um einen männlichen Vornamen arabischer Herkunft, der in arabischsprachigen bzw. muslimischen Ländern vergeben wird. Er bedeutet „der Geliebte“, ferner auch „der Einzigartige“. Im Türkischen bedeutet der Name *** „vertrauter Freund“. Das Wort „***“ ist auch nach unserem Sprachgebrauch weder anstößig noch lächerlich. Es ist daher zu prüfen, ob der nicht behördenbezogene Teil des Kennzeichens „***“ in Kombination mit der Behördenbezeichnung „***“ eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination im Sinne des § 48a Abs. 2 lit.d KFG ergibt. Es ist daher zu prüfen, ob der nicht behördenbezogene Teil des Kennzeichens „***“ in Kombination mit der Behördenbezeichnung „***“ eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination im Sinne des Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, KFG ergibt. Synonyme zur Anstößigkeit sind laut Online-Duden „Doppeldeutigkeit, Geschmacklosigkeit, Obszönität, Schweinerei, Taktlosigkeit“. Das Wort „Penis“ stammt aus dem Lateinischen und heißt übersetzt „männliches Glied“. Selbst bei phonetisch falscher Aussprache des Wortes Penis ist auszuführen: Der Penis gehört zu den äußeren Geschlechtsorganen des Mannes. Es ist zu beurteilen, ob das Wort „Penis“ als „anstößig“ im Sinne einer Verletzung des sittlichen Anstandsgefühls des durchschnittlichen Betrachters empfunden werden muss. Beim Wort „Penis“ handelt es sich um keinen ordinären Ausdruck der Umgangssprache, sondern um die biologische Bezeichnung eines der äußeren Geschlechtsorgane des Mannes. Eine solche kann für sich allein nach Ansicht des Gerichtes gar nicht anstößig sein. Die Erwähnung des Wortes „Penis“ ist somit nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht a priori anstößig und ist auch nicht geeignet das sittliche Anstandsgefühl eines normalen im 21. Jahrhundert lebenden Durchschnittsmenschen zu verletzen. Es ist nach Auffassung des erkennenden Gerichtes auch nicht geeignet, die Gefährdung einer an sich normal entwickelten, noch nicht sechzehn Jahre alten Person zu bewirken. Nach Ansicht des Gerichtes ist die Entscheidung der belangten Behörde überschießend. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und dem Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben. 5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.491.001.2017