RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-635/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des JH, vertreten durch Mag. Doris Perl und Dr. Gerald Perl, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- April 2017, Zl. GFS1-K-1612/023, betreffend Entziehung der Bewilligung von Probefahrten gemäß § 45 Abs. 6a und Abs. 7 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des JH, vertreten durch Mag. Doris Perl und Dr. Gerald Perl, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- April 2017, Zl. GFS1-K-1612/023, betreffend Entziehung der Bewilligung von Probefahrten gemäß Paragraph 45, Absatz 6 a und Absatz 7, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht:
- Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als anlässlich der Beschwerde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- April 2017, Zl. GFS1-K-1612/023, ersatzlos behoben wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) § 45 Abs. 6a und Abs. 7 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)Paragraph 45, Absatz 6 a und Absatz 7, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- April 2017, Zl. GFS1-K-1612/023, erging an den Beschwerdeführer folgender Bescheid: „Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf entzieht die Ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 17.08.2016, Zl. GFS1-K-1612/023, erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr für den Standort ***, ***. Sie sind verpflichtet, die Probefahrtkennzeichen *** sowie den Probefahrtschein unverzüglich bei einer privaten Zulassungsstelle (Versicherung) oder bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf abzuliefern. Rechtsgrundlage § 45 Abs. 6a und Abs. 7 des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967“Paragraph 45, Absatz 6 a und Absatz 7, des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967“ In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass mit Bescheid vom
- August 2016, Zl. GFS1-K-1612/023, dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr für den Standort ***, ***, erteilt worden wäre. Er sei seit
- August 2016 im Besitz des Probefahrtkennzeichens ***. Da das Gewerbe per
- August 2016 beendet worden sei und er das Probefahrtkennzeichen sowie den Probefahrtschein bisher nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf abgegeben habe, sei die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten aufzuheben bzw. zu entziehen. Unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 45 Abs. 6a KFG 1967 verwies die belangte Behörde auch darauf, dass der erhobene Sachverhalt ihm zur Kenntnis gebracht worden sei und er am
- März 2017 telefonisch und am
- April 2017 persönlich eine Stellungnahme abgegeben habe. Es wäre nach Rücksprache mit der Gewerbeabteilung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vereinbart worden, dass der Rechtsmittelwerber beim Bezirksgericht *** die richtige Identität der Person bezüglich der Löschung des Gewerbes klären werde und vom Bezirksgericht bestätigen lasse, damit die Eintragung im Gewerberegister eventuell berichtigt werden könne. Bis dato sei keinerlei Bestätigung eingelangt. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens stehe deshalb außer Zweifel, dass der Tatbestand des § 45 Abs. 6a KFG 1967 erfüllt sei.Unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG 1967 verwies die belangte Behörde auch darauf, dass der erhobene Sachverhalt ihm zur Kenntnis gebracht worden sei und er am
- März 2017 telefonisch und am
- April 2017 persönlich eine Stellungnahme abgegeben habe. Es wäre nach Rücksprache mit der Gewerbeabteilung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vereinbart worden, dass der Rechtsmittelwerber beim Bezirksgericht *** die richtige Identität der Person bezüglich der Löschung des Gewerbes klären werde und vom Bezirksgericht bestätigen lasse, damit die Eintragung im Gewerberegister eventuell berichtigt werden könne. Bis dato sei keinerlei Bestätigung eingelangt. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens stehe deshalb außer Zweifel, dass der Tatbestand des Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG 1967 erfüllt sei.
- Zum Beschwerdevorbringen: Der von der Aufhebung der Zulassung Betroffene erhob durch seine rechtsfreundliche Vertretung gegen den angefochtenen Bescheid fristgerecht Beschwerde und beantragte, nach Durchführung einer mündlichen Berufungstagsatzung den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Begründet wurden diese Anträge wie folgt: „Richtig ist, dass mir mittels Bescheid vom 17.08.2016 die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr für den Standort ***, *** erteilt wurde. Nicht richtig ist hingegen, dass mein Gewerbe per 30.08.2016 beendet worden ist. Ich habe diesbezüglich bei der Gewerbebehörde nachgefragt und konnte ich in Erfahrung bringen, dass es sich offenbar um eine Namensverwechslung handelt. Ich selbst lege diesbezüglich einen Auszug aus der GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) vor, aus dem sich ergibt, dass das Gewerbe auf mich, geb. *** lautet. Ich lege weiters meinen Führerschein bei. Der JH, der hier offenbar gemeint ist, ist jener mit Geburtsdatum *** und wurde laut Insolvenzdatei das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung mittels Beschluss von 03.08.2016 zu Aktenzahl *** des Landesgerichts *** nicht eröffnet. Es dürfte sich daher nur um eine Verwechslung handeln und verfüge ich daher nach wie vor um eine gültige Gewerbeberechtigung, da ich rund 8 Jahre älter bin und mit der Person laut Insolvenzdatei nicht übereinstimme. Ich selbst habe mein Gewerbe nie zurückgelegt und wurde es mir auch nie entzogen. Beweis: Auszug Gewerbeinformationssystem Austria Führerscheinkopie Auszug Insolvenzdatei vom 21.03.2017 Die Pauschalgebühr in Höhe von € 30 wurde entrichtet. Beweis: Zahlscheinkopie“
- Feststellungen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- August 2016, Zl. GFS1-K-1612/023, wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr für den Standort ***, ***, erteilt. Mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom
- Juli 2016, Aktenzahl ***, wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des JH, geboren ***, mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Bereits mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom
- Jänner 2016, Aktenzahl ***, wurde ein Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers, nämlich des JH, geboren ***, mangels Kostendeckung nicht eröffnet, weil dieser Schuldner zahlungsunfähig in diesem Zeitpunkt war. Dennoch wurde auf Antrag des Rechtsmittelwerbers von der Gewerbebehörde am
- Februar 2016 eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ am Standort ***, ***, erteilt. Aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes *** vom
- Juli 2016, Aktenzahl ***, wurde von der Gewerberechtsbehörde im Gewerbeinformationssystem Austria zur GISA-Zahl ***, welche sich auf den Gewerbeinhaber JH, geboren ***, also dem Beschwerdeführer, bezieht, eine Endigung per
- August 2016 mit dem Endigungsgrund „Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bzw. Zurückziehung des Fortbetriebsrechtes (§ 85 Z 7 GewO 1994)“ eingetragen, obwohl sich dieser Beschluss des Insolvenzgerichtes auf eine andere Person bezieht. Aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes *** vom
- Juli 2016, Aktenzahl ***, wurde von der Gewerberechtsbehörde im Gewerbeinformationssystem Austria zur GISA-Zahl ***, welche sich auf den Gewerbeinhaber JH, geboren ***, also dem Beschwerdeführer, bezieht, eine Endigung per
- August 2016 mit dem Endigungsgrund „Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bzw. Zurückziehung des Fortbetriebsrechtes (Paragraph 85, Ziffer 7, GewO 1994)“ eingetragen, obwohl sich dieser Beschluss des Insolvenzgerichtes auf eine andere Person bezieht. Die Gewerberechtsbehörde vertritt nunmehr die Auffassung, dass aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes *** vom
- Jänner 2016 das Gewerbe dem nunmehrigen Rechtsmittelweber nicht erteilt hätte werden dürfen und korrigierte daher die Daten im Gewerbeinformationssystem Austria dahingehend, als die Endigung des Gewerbes per
- August 2016 gelöscht wurde und ein Antrag auf Nichtigerklärung der Gewerbeanmeldung des Beschwerdeführers bei der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom
- Oktober 2017, Zl. GFW1-G-16146/001, eingebracht wurde. Derzeit verfügt der Rechtsmittelwerber über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das von ihm angestrebte Gewerbe.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt der Bezirksverwaltungsbehörde, insbesondere auf den in diesem Akt inne liegenden Beschlüssen des Landesgerichtes *** und aus den im Akt befindlichen GISA-Auszügen, sowie aus dem Akt der Gewerberechtsbehörde zur Zl. GFW1-G-16146/
- Rechtslage: § 28 VwGVG regelt Folgendes: Paragraph 28, VwGVG regelt Folgendes:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 17 VwGVG sieht vor: Paragraph 17, VwGVG sieht vor: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die relevanten Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) lauten wie folgt: §
- ProbefahrtenParagraph 45, Probefahrten
(1)Absatz eins,Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch 1.Ziffer eins Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes, 2.Ziffer 2 Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer, 3.Ziffer 3 Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt undFahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem römisch drei. und römisch fünf. Abschnitt und 4.Ziffer 4 das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.
(1a)Absatz eins a,Wird ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung (Abs. 1 Z 4) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt, so muss der Lenker oder der Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit. c so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar ist. Bei anderen Fahrzeugen ist diese Bescheinigung an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.Wird ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung (Absatz eins, Ziffer 4,) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt, so muss der Lenker oder der Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung gemäß Paragraph 102, Absatz 5, Litera c, so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar ist. Bei anderen Fahrzeugen ist diese Bescheinigung an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
(2)Absatz 2,Der Besitzer einer im Abs. 1 angeführten Bewilligung darf Probefahrten mit zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen nur durchführen, wenn sie ein Probefahrtkennzeichen führen oder wenn der Zulassungsbesitzer oder dessen Bevollmächtigter an der Fahrt teilnimmt oder einen schriftlichen Auftrag zu dieser Fahrt erteilt hat.Der Besitzer einer im Absatz eins, angeführten Bewilligung darf Probefahrten mit zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen nur durchführen, wenn sie ein Probefahrtkennzeichen führen oder wenn der Zulassungsbesitzer oder dessen Bevollmächtigter an der Fahrt teilnimmt oder einen schriftlichen Auftrag zu dieser Fahrt erteilt hat.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wennDie im Absatz eins, angeführte Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn 1.Ziffer eins der Antragsteller 1.1.eins Punkt eins sich im Rahmen seines gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befasst, 1.2.eins Punkt 2 mit solchen Handel treibt, 1.3.eins Punkt 3 solche gewerbsmäßig befördert, 1.4.eins Punkt 4 eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst oder 1.5.eins Punkt 5 ein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen betreibt, welches Fahrzeuge von Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt, 2.Ziffer 2 die Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten glaubhaft gemacht wird, 3.Ziffer 3 für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 beigebracht wurde, undfür jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, beigebracht wurde, und 4.Ziffer 4 der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß gegen Abs. 6 aufgehoben worden ist.der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß gegen Absatz 6, aufgehoben worden ist.
(4)Absatz 4,Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.Bei der Erteilung der im Absatz eins, angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (Paragraph 48, Absatz 3,) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Absatz eins, angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen. […]
(6)Absatz 6,Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (Paragraph 102, Absatz 5, Litera c,); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.
(6a)Absatz 6 a,Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs. 6 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Absatz 6, wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der Paragraphen 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Absatz 4,) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(7)Absatz 7,Erlischt die Berechtigung zur Durchführung von Probefahrten (Abs. 1), so sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.Erlischt die Berechtigung zur Durchführung von Probefahrten (Absatz eins,), so sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Absatz 4,) abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. […] Anders als bei einer Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten wegen wiederholtem Missbrauch oder bei wiederholter Nichteinhaltung von Vorschriften des Abs. 6 handelt es sich bei einer Aufhebung der Zulassung wegen Wegfall der Voraussetzungen für ihre Erteilung nach § 45 Abs. 6a KFG 1967 nicht um eine Ermessensentscheidung, sodass die Kraftfahrbehörde in diesem Fall zwingend mit einer Aufhebung der Bewilligung vorzugehen hat (vgl. VwGH 08.11.2016, Ra 2016/11/0144). Demnach ist im Beschwerdeverfahren relevant, welche Tätigkeit Genehmigungsvoraussetzung der nunmehr von der belangten Behörde entzogenen Berechtigung war.Anders als bei einer Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten wegen wiederholtem Missbrauch oder bei wiederholter Nichteinhaltung von Vorschriften des Absatz 6, handelt es sich bei einer Aufhebung der Zulassung wegen Wegfall der Voraussetzungen für ihre Erteilung nach Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG 1967 nicht um eine Ermessensentscheidung, sodass die Kraftfahrbehörde in diesem Fall zwingend mit einer Aufhebung der Bewilligung vorzugehen hat vergleiche VwGH 08.11.2016, Ra 2016/11/0144). Demnach ist im Beschwerdeverfahren relevant, welche Tätigkeit Genehmigungsvoraussetzung der nunmehr von der belangten Behörde entzogenen Berechtigung war. § 45 Abs. 1 KFG 1967 legt fest, dass Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden dürfen, und normiert, welche Fahrten als "Probefahrten" im Sinne dieser Bestimmung gelten. Demgegenüber wird in § 45 Abs. 3 KFG 1967 normiert, welche Voraussetzungen der Antragsteller auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 erfüllen muss. Nicht jedwede (gewerbliche) Tätigkeit, deren Ausübung die Durchführung von Probefahrten erforderlich oder zweckmäßig erscheinen lässt, begründet also (bei Erfüllen der weiteren, in § 45 Abs. 3 Z 2 bis Z 4 genannten Erfordernisse) einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung nach Abs.
- Vielmehr muss der Antragsteller daneben eine der in Z 1 umschriebenen Tätigkeiten ausüben, damit ein solcher Anspruch besteht (VwGH 16.12.2008, 2005/11/0108).Paragraph 45, Absatz eins, KFG 1967 legt fest, dass Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden dürfen, und normiert, welche Fahrten als "Probefahrten" im Sinne dieser Bestimmung gelten. Demgegenüber wird in Paragraph 45, Absatz 3, KFG 1967 normiert, welche Voraussetzungen der Antragsteller auf Erteilung einer Bewilligung nach Absatz eins, erfüllen muss. Nicht jedwede (gewerbliche) Tätigkeit, deren Ausübung die Durchführung von Probefahrten erforderlich oder zweckmäßig erscheinen lässt, begründet also (bei Erfüllen der weiteren, in Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer 2 bis Ziffer 4, genannten Erfordernisse) einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung nach Absatz eins, Vielmehr muss der Antragsteller daneben eine der in Ziffer eins, umschriebenen Tätigkeiten ausüben, damit ein solcher Anspruch besteht (VwGH 16.12.2008, 2005/11/0108). Die Durchführung von Fahrten mit Probefahrtkennzeichen setzt nicht nur voraus, dass die Merkmale des zweiten oder dritten Satzes des § 45 Abs. 1 KFG (Legaldefinition des Begriffes "Probefahrt") vorliegen, sondern darüber hinaus auch, dass es sich um eine zulässige Probefahrt handelt, d. h. dass einer den Merkmalen des zweiten oder dritten Satzes des § 45 Abs. 1 KFG entsprechenden Fahrt eine Bewilligung nach § 45 Abs. 1 KFG zugrunde liegt, was seinerseits voraussetzt, dass es sich um eine Fahrt im Rahmen des gewerblichen Betriebes des Besitzers der Bewilligung nach § 45 Abs. 1 KFG handelt (VwGH 27.09.1989, 88/03/0158).Die Durchführung von Fahrten mit Probefahrtkennzeichen setzt nicht nur voraus, dass die Merkmale des zweiten oder dritten Satzes des Paragraph 45, Absatz eins, KFG (Legaldefinition des Begriffes "Probefahrt") vorliegen, sondern darüber hinaus auch, dass es sich um eine zulässige Probefahrt handelt, d. h. dass einer den Merkmalen des zweiten oder dritten Satzes des Paragraph 45, Absatz eins, KFG entsprechenden Fahrt eine Bewilligung nach Paragraph 45, Absatz eins, KFG zugrunde liegt, was seinerseits voraussetzt, dass es sich um eine Fahrt im Rahmen des gewerblichen Betriebes des Besitzers der Bewilligung nach Paragraph 45, Absatz eins, KFG handelt (VwGH 27.09.1989, 88/03/0158). Daraus folgt, dass dann, wenn die der Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten zugrunde liegende gewerbemäßige Tätigkeit iSd § 45 Abs. 3 KFG 1967 endet, die Bewilligung nach Abs. 6a (nötigenfalls) zu entziehen ist. Daraus folgt, dass dann, wenn die der Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten zugrunde liegende gewerbemäßige Tätigkeit iSd Paragraph 45, Absatz 3, KFG 1967 endet, die Bewilligung nach Absatz 6 a, (nötigenfalls) zu entziehen ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen. Demnach ist im Beschwerdeverfahren entscheidungsrelevant, dass das gewerberechtliche Widerrufsverfahren im Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist und der Rechtsmittelwerber deshalb derzeit noch über eine aufrechte Genehmigung zur Ausübung der mit
- Februar 2016 bewilligten gewerblichen Tätigkeit verfügt. Die für die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zugrunde liegende Voraussetzung für den Standort ***, ***, nämlich jene gewerbsmäßige Tätigkeit, für welche die Genehmigung zur Durchführung von Probefahrten erteilt wurde, liegt also derzeit noch vor. Ein wiederholter Missbrauch oder eine wiederholte Nichteinhaltung der Vorschriften nach § 45 Abs. 6a KFG 1967 ist nicht aktenkundig. Aufgrund der festgestellten gewerberechtlichen Berechtigung, welche Voraussetzung für die seinerzeitige Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr für den Standort ***, ***, war, ist spruchgemäß zu entscheiden.Ein wiederholter Missbrauch oder eine wiederholte Nichteinhaltung der Vorschriften nach Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG 1967 ist nicht aktenkundig. Aufgrund der festgestellten gewerberechtlichen Berechtigung, welche Voraussetzung für die seinerzeitige Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr für den Standort ***, ***, war, ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte schon zufolge des § 24 Abs. 2 Z1 VwGVG entfallen und würde eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen, auch steht dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte schon zufolge des Paragraph 24, Absatz 2, Z1 VwGVG entfallen und würde eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen, auch steht dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.635.001.2017