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{'item': 'LVwG-AV-678/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-678/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer A) über die Beschwerde des RL, vertreten durch die Biedermann & Belihart Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom

  1. Mai 2017, Zl. BLW3-W-127/004, betreffend eine Streitigkeit aus dem Genossenschafts-verhältnis nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. B) und beschlossen: I.
  2. Dem Antrag der Wassergenossenschaft „***“, vertreten durch Mag. DI Markus Petrowsky, ***, ***, auf Zuerkennung von Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin wird im Ausmaß von € 1.806,-- Folge gegeben. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu Handen des Beschwedegegnervertreters zu bezahlen. römisch eins.
  3. Dem Antrag der Wassergenossenschaft „***“, vertreten durch Mag. DI Markus Petrowsky, ***, ***, auf Zuerkennung von Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin wird im Ausmaß von € 1.806,-- Folge gegeben. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu Handen des Beschwedegegnervertreters zu bezahlen.
  4. Das Mehrbegehren im Ausmaß von € 1.523,88 sowie der Antrag des RL auf Zuerkennung von Verfahrenskosten im Ausmaß von € 13.876,02 werden abgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 77 Abs. 3 lit.i, 85 Abs. 1 und 123 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 77, Absatz 3, Litera i,, 85 Absatz eins und 123 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, , Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 4 Abs. 4 und 14 der Satzungen der Wassergenossenschaft „***“ i.d.F. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
  5. September 2013, Zl. BLW3-W-0415/003Paragraphen 4, Absatz 4 und 14 der Satzungen der Wassergenossenschaft „***“ in der Fassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
  6. September 2013, Zl. BLW3-W-0415/003 §§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 sowie 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, 27, 28, Absatz eins und 2 sowie 31 Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
  7. Verwaltungsbehördliches Verfahren und angefochtener Bescheid Zwischen der Wassergenossenschaft „***“ (in der Folge: Genossenschaft) und ihrem Mitglied RL herrscht seit längerem Streit über einen von der Genossenschaft im Zusammenhang mit der Überlassung einer gemeinschaftlichen Fläche an bzw. Nutzung derselben durch RL geforderten Geldbetrag. Mit Schreiben vom
  8. Oktober 2014 begehrte RL eine Entscheidung der Schlichtungsstelle der Genossenschaft in Bezug auf die Rechtmäßigkeit eines Benutzungsentgeltes. In der Folge kam es zu einer Anrufung der Wasserrechtsbehörde mit dem Ziel der Nichtigerklärung des § 4 Abs. 4 der Satzung der Genossenschaft, auf welcher die Beitragsvorschreibung beruhte. Der abweisliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
  9. März 2015, BLW3-W-127/002, wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  10. Juli 2015, LVwG-AV-430/001-2015, in Richtung einer Zurückweisung abgeändert.Mit Schreiben vom
  11. Oktober 2014 begehrte RL eine Entscheidung der Schlichtungsstelle der Genossenschaft in Bezug auf die Rechtmäßigkeit eines Benutzungsentgeltes. In der Folge kam es zu einer Anrufung der Wasserrechtsbehörde mit dem Ziel der Nichtigerklärung des Paragraph 4, Absatz 4, der Satzung der Genossenschaft, auf welcher die Beitragsvorschreibung beruhte. Der abweisliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
  12. März 2015, BLW3-W-127/002, wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  13. Juli 2015, LVwG-AV-430/001-2015, in Richtung einer Zurückweisung abgeändert. Nach neuerlicher Befassung der Schlichtungsstelle und Anrufung der Wasserrechtsbehörde wies diese mit Bescheid vom
  14. Juni 2016, BLW3-W-127/003, den Antrag des RL auf Feststellung der Ungültigkeit bzw. Unwirksamkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Vollversammlungsbeschlusses der Genossenschaft vom
  15. Juni 2013 betreffend § 4 Abs. 4 der Genossenschafts-satzungen ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (durch einen anderen Richter des Gerichts) vom
  16. September 2016, LVwG-AV-748/001-2016, abgewiesen. Das Gericht war zum Ergebnis gelangt, dass der angefochtene Genossenschafts-versammlungsbeschluss formal einwandfrei war und inhaltlich nicht mit den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes im Widerspruch steht.Nach neuerlicher Befassung der Schlichtungsstelle und Anrufung der Wasserrechtsbehörde wies diese mit Bescheid vom
  17. Juni 2016, BLW3-W-127/003, den Antrag des RL auf Feststellung der Ungültigkeit bzw. Unwirksamkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Vollversammlungsbeschlusses der Genossenschaft vom
  18. Juni 2013 betreffend Paragraph 4, Absatz 4, der Genossenschafts-satzungen ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (durch einen anderen Richter des Gerichts) vom
  19. September 2016, LVwG-AV-748/001-2016, abgewiesen. Das Gericht war zum Ergebnis gelangt, dass der angefochtene Genossenschafts-versammlungsbeschluss formal einwandfrei war und inhaltlich nicht mit den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes im Widerspruch steht. Eine dagegen erhobene Revision des RL an den Verwaltungsgerichtshof scheiterte (Beschluss vom
  20. November 2016, Ra 2016/07/0096). Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich dabei auch mit der Bedeutung der genannten Satzungsbestimmung auseinander und beanstandete diese nicht, wobei er von einer „irrtümlichen“ Formulierung („Verwaltung“ statt „Instandhaltung“) ausging und festhielt, dass es sich bei dem gemeinten Kostenbeitrag eben nicht um ein „Mietentgelt“ handelte. In der Folge wandte sich RL neuerlich an die Schlichtungsstelle der Genossenschaft und nach Scheitern einer gütlichen Streitbeilegung an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha als Aufsichtsbehörde, wobei er die Entscheidung begehrte,
  21. dass die Vorschreibung in Höhe von € 56,16 (für 2016) an Herrn RL zu Unrecht erfolgt ist, da sich diese Vorschreibung für die exklusive Nutzung einer gemeinschaftlichen Fläche (Gerätehütte auf EZ *** — KG *** GstNr.***) nicht auf angefallene Kosten für die Instandhaltung und Pflege eben dieses exklusiv genutzten Grundstückes bezieht, sondern als Mietentgelt für die exklusive Nutzung der gemeinschaftlichen Fläche vorgeschrieben worden sind, was aber sowohl nach den Bestimmungen des WRG als auch nach der Satzung der Wassergenossenschaft „***“ unzulässig ist.
  22. dass Vorschreibungen, insbesondere an Herrn RL, für die exklusive Nutzung einer gemeinschaftlichen Fläche (für EZ ***, KG ***), nur noch für anfallende Kosten für die Instandhaltung und Pflege zur Vorschreibung gelangen dürfen, nicht jedoch als Vorschreibungen eines Miet- oder Nutzungsentgeltes.
  23. die Ungültigkeit/ Unwirksamkeit/ Rechtswidrigkeit‚ des Versammlungsbeschlusses vom 30.06.2013 (Punkt 12), mit dem die rückwirkende Genehmigung der bisher eingehobenen Beiträge für Hütten und Carports auf Basis der neuen Statuten und Festsetzung des jährlichen Beitrages dafür ab 2003 weiterhin mit € 9,00 je m2 und Jahr, beschlossen wurde, festzustellen. Mit Bescheid vom
  24. Mai 2017, BLW3-W-127/004, wies die Bezirkshauptmann-schaft Bruck an der Leitha den ersten Antrag ab sowie die Anträge
  25. und
  26. zurück. Begründend führte die nunmehr belangte Behörde nach Wiedergabe des Schlichtungsverfahrens sowie der maßgeblichen Rechtsvorschriften zusammen-gefasst Folgendes aus: Dem Begehren, die Vorschreibung eines Beitrags in Höhe von € 56,16 für das Jahr 2016 als unrechtmäßig zu erklären, stünde die Satzung der Genossenschaft entgegen, welche in ihrem § 4 Abs. 4 eine gültige Rechtsgrundlage für diese Vorschreibung bilde.Dem Begehren, die Vorschreibung eines Beitrags in Höhe von € 56,16 für das Jahr 2016 als unrechtmäßig zu erklären, stünde die Satzung der Genossenschaft entgegen, welche in ihrem Paragraph 4, Absatz 4, eine gültige Rechtsgrundlage für diese Vorschreibung bilde. Dem zweiten Begehren hinsichtlich der Unzulässigkeit einer Vorschreibung eines Miet- oder Nutzungsentgeltes stünde mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
  27. Juni 2016, BLW3-W-127/003, eine entschiedene Sache entgegen. Gleiches gelte für das Begehren auf Ungültigerklärung des Genossenschafts-versammlungsbeschlusses vom
  28. Juni 2013 betreffend die rückwirkende Genehmigung bisher eingehobener Beiträge und Festsetzung eines Tarifs für künftige Beiträge für Hütten und Carports.
  29. Beschwerde Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des RL. Darin wird – zusammengefasst - geltend gemacht, dass mangels Betreuung der dem Beschwerdeführer exklusiv überlassenen Fläche durch die Genossenschaft dieser keinerlei Kosten für Instandhaltung und Pflege erwüchsen, sodass die Voraus-setzung für eine „Sondervorschreibung“ nach § 4 Abs. 4 der Satzungen der Genossenschaft auch nicht vorläge. Die Vorschreibung des Betrages von € 56,16 finde daher in der genannten Satzungsbestimmung keine Deckung.Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des RL. Darin wird – zusammengefasst - geltend gemacht, dass mangels Betreuung der dem Beschwerdeführer exklusiv überlassenen Fläche durch die Genossenschaft dieser keinerlei Kosten für Instandhaltung und Pflege erwüchsen, sodass die Voraus-setzung für eine „Sondervorschreibung“ nach Paragraph 4, Absatz 4, der Satzungen der Genossenschaft auch nicht vorläge. Die Vorschreibung des Betrages von € 56,16 finde daher in der genannten Satzungsbestimmung keine Deckung. Es liege auch keine Identität der Sache zwischen der vorangegangenen Entscheidung über die Ungültigkeit des § 4 Abs. 4 der Satzung mit der nun gegenständlichen Angelegenheit vor, da sich die hier gestellten Anträge nur auf den im Vollversammlungsbeschluss vom
  30. Juni 2013 festgesetzten Betrag von € 9,--/m² und Jahr beziehen würden.Es liege auch keine Identität der Sache zwischen der vorangegangenen Entscheidung über die Ungültigkeit des Paragraph 4, Absatz 4, der Satzung mit der nun gegenständlichen Angelegenheit vor, da sich die hier gestellten Anträge nur auf den im Vollversammlungsbeschluss vom
  31. Juni 2013 festgesetzten Betrag von € 9,--/m² und Jahr beziehen würden. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Stattgabe seiner von der belangten Behörde ab- bzw. zurückgewiesenen Anträge.
  32. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte zunächst die beschwerdegegnerische Genossenschaft zu einer Äußerung auf, in der sie nach Darlegung der zugrunde liegenden Beschlüsse der Genossenschaft und des bisherigen Verfahrens vorbringt, dass - es im streitgegenständlichen Fall um Kostenbeiträge nach § 4 Abs. 4 der Satzungen gehe und nicht um die Vorschreibung unzulässiger Mietentgelte.es im streitgegenständlichen Fall um Kostenbeiträge nach Paragraph 4, Absatz 4, der Satzungen gehe und nicht um die Vorschreibung unzulässiger Mietentgelte. - dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes im Streit um die Gültigkeit des § 4 Abs. 4 der Satzung nicht entnommen werden könne, dass dem Beschwerdeführer nur solche Kosten vorgeschrieben werden dürften, die konkret „auf den von ihm für seine Gerätehütte genützten 6,24 m²“ anfielen; die Genossenschaft verwalte eine Gemeinschaftsfläche von insgesamt etwa 21.000 m², wofür jährlich Kosten in 5-stelliger Größenordnung anfielen. Diese Kosten würden satzungsgemäß einerseits nach dem Verhältnis der Eigentumsanteile nach § 4 Abs. 1 und 2, andererseits durch Sonderbeiträge nach § 4 Abs. 4 der Satzung getragen. Ein „Konnex“ zwischen dem vorzuschreibenden Sonderbeitrag und der konkret auf die exklusiv genutzte Fläche des Beschwerdeführers entfallenden Kosten sei nicht herzustellen.dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes im Streit um die Gültigkeit des Paragraph 4, Absatz 4, der Satzung nicht entnommen werden könne, dass dem Beschwerdeführer nur solche Kosten vorgeschrieben werden dürften, die konkret „auf den von ihm für seine Gerätehütte genützten 6,24 m²“ anfielen; die Genossenschaft verwalte eine Gemeinschaftsfläche von insgesamt etwa 21.000 m², wofür jährlich Kosten in 5-stelliger Größenordnung anfielen. Diese Kosten würden satzungsgemäß einerseits nach dem Verhältnis der Eigentumsanteile nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, andererseits durch Sonderbeiträge nach Paragraph 4, Absatz 4, der Satzung getragen. Ein „Konnex“ zwischen dem vorzuschreibenden Sonderbeitrag und der konkret auf die exklusiv genutzte Fläche des Beschwerdeführers entfallenden Kosten sei nicht herzustellen. - (unabhängig von der Frage einer entschiedenen Sache) eine Stattgabe der Anträge des Beschwerdeführers im Widerspruch zur angesprochenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes stünde. Schließlich bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung die Beiziehung eines Rechtsanwalts zwingend erforderlich sei und die Verfahrensführung durch den Antragsteller angesichts der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung leichtfertig und mutwillig sei. Der Beschwerdegegnerin stünde, wie bereits im Verfahren zur GZ LVwG-AV-430/001-2015 entschieden, ein Kostenersatz nach § 123 Abs. 2 WRG 1959 zu.Schließlich bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung die Beiziehung eines Rechtsanwalts zwingend erforderlich sei und die Verfahrensführung durch den Antragsteller angesichts der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung leichtfertig und mutwillig sei. Der Beschwerdegegnerin stünde, wie bereits im Verfahren zur GZ LVwG-AV-430/001-2015 entschieden, ein Kostenersatz nach Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959 zu. Schließlich begehrt die Beschwerdegegnerin die Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde sowie der zugrunde liegenden Anträge sowie die Zuerkennung von Verfahrenskosten. In einem Beweisantrag vom
  33. Juli 2017 ergänzte die Beschwerdegegnerin ihre Ausführungen insbesondere hinsichtlich der ihr erwachsenden Ausgaben. Der Beschwerdeführer replizierte darauf am
  34. Juli 2017 und hielt insbesondere an seinem Verhandlungsantrag fest. Nachdem eine mündliche Verhandlung am
  35. August 2017 in Folge Erkrankung eines Rechtsvertreters vertagt werden musste, konfrontierte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Parteien mit der Regelung in § 14 Abs. 3 der Satzung der Genossenschaft, wonach die Anrufung der Schlichtungsstelle innerhalb von vier Wochen nach erlangter Kenntnis des Anrufungsgrundes zu erfolgen hätte (Schreiben vom
  36. August 2017).Nachdem eine mündliche Verhandlung am
  37. August 2017 in Folge Erkrankung eines Rechtsvertreters vertagt werden musste, konfrontierte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Parteien mit der Regelung in Paragraph 14, Absatz 3, der Satzung der Genossenschaft, wonach die Anrufung der Schlichtungsstelle innerhalb von vier Wochen nach erlangter Kenntnis des Anrufungsgrundes zu erfolgen hätte (Schreiben vom
  38. August 2017). Beide Seiten äußerten sich dazu. Die Beschwerdegegnerin brachte vor und legte dazu Schriftstücke vor, dass der Beschwerdeführer bei der Genossenschaftsversammlung am
  39. Juni 2013, bei welcher der strittige Beschluss gefasst wurde, durch seinen Vater vertreten gewesen sei und ihm überdies das Protokoll über diese Genossenschaftsversammlung samt Rechnung mit Schreiben vom
  40. September 2013 zugestellt worden sei. Da eine Teilzahlung in der Folge eingegangen sei und der offene Betrag am
  41. November 2013 seitens der Genossenschaft eingemahnt worden wäre, hätte der Beschwerdeführer spätestens vor dem
  42. November 2013 – abgesehen von der Kenntnis durch seinen Machthaber in Folge Teilnahme an der Genossenschafts-versammlung – auch persönlich vom bekämpften Beschluss Kenntnis gehabt. Seitens der Beschwerdegegnerin werde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass die Regelung über die Verfristung von Schlichtungsanträgen dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche und daher nichtig wäre. Analog zu anderen gesetzlichen Bestimmungen (etwa § 68 Abs. 4 AVG, § 7 Vereinsgesetz, § 201 Aktiengesetz) sei zwischen einfachen Rechtswidrigkeiten in Bescheiden, Beschlüssen oder Statuten und groben Verstößen zu unterscheiden; eine Anfechtungsfrist für grobe Verstöße bzw. absolute Nichtigkeiten sei unzulässig bzw. rechtswidrig. § 14 Abs. 3 der Satzung der Genossenschaft sei für den Beschwerdeführer gröblich benachteiligend, da dadurch dem Antragsteller die Möglichkeit genommen würde, gegen absolut nichtige Beschlüsse nach Ablauf der vorgesehenen 4-Wochenfrist ein Rechtsmittel zu ergreifen.Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass die Regelung über die Verfristung von Schlichtungsanträgen dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche und daher nichtig wäre. Analog zu anderen gesetzlichen Bestimmungen (etwa Paragraph 68, Absatz 4, AVG, Paragraph 7, Vereinsgesetz, Paragraph 201, Aktiengesetz) sei zwischen einfachen Rechtswidrigkeiten in Bescheiden, Beschlüssen oder Statuten und groben Verstößen zu unterscheiden; eine Anfechtungsfrist für grobe Verstöße bzw. absolute Nichtigkeiten sei unzulässig bzw. rechtswidrig. Paragraph 14, Absatz 3, der Satzung der Genossenschaft sei für den Beschwerdeführer gröblich benachteiligend, da dadurch dem Antragsteller die Möglichkeit genommen würde, gegen absolut nichtige Beschlüsse nach Ablauf der vorgesehenen 4-Wochenfrist ein Rechtsmittel zu ergreifen. Bei dem Beschluss über die Vorschreibung von € 9,--/m² werde von der Genossenschaft ein Mietentgelt gefordert, was nicht in ihrem Kompetenzbereich liege. Der Beschluss leide daher an einem groben Mangel, nämlich der Unzuständigkeit der Wassergenossenschaft. Bei verfassungskonformer Interpretation müsse man zum Ergebnis gelangen, dass die 4-wöchige Anfechtungsfrist nach § 14 Abs. 3 der Satzung auf grobe Verstöße in der Beschlussfassung nicht anzuwenden sei.Bei verfassungskonformer Interpretation müsse man zum Ergebnis gelangen, dass die 4-wöchige Anfechtungsfrist nach Paragraph 14, Absatz 3, der Satzung auf grobe Verstöße in der Beschlussfassung nicht anzuwenden sei. Da der Beschwerdeführer nicht an der „streitgegenständlichen“ Adresse wohne (sondern seine Eltern), sei er zu keinem Zeitpunkt vollständig über das tatsächliche Genossenschaftsgeschehen informiert gewesen; so sei ihm der besagte Beschluss erst im Zuge „dieses Verfahrens“ zugegangen, als das Verfahren bei der Schlichtungsstelle bereits eingeleitet gewesen sei. Dass sich das ursprüngliche Schlichtungsverfahren auf die Aufhebung des § 4 Abs. 4 der Satzung gerichtet hätte, könne nicht schaden, da der Beschwerdeführer bereits „Veranlassungen“ zur Bekämpfung der streitgegenständlichen Vorschreibung unternommen hätte.Da der Beschwerdeführer nicht an der „streitgegenständlichen“ Adresse wohne (sondern seine Eltern), sei er zu keinem Zeitpunkt vollständig über das tatsächliche Genossenschaftsgeschehen informiert gewesen; so sei ihm der besagte Beschluss erst im Zuge „dieses Verfahrens“ zugegangen, als das Verfahren bei der Schlichtungsstelle bereits eingeleitet gewesen sei. Dass sich das ursprüngliche Schlichtungsverfahren auf die Aufhebung des Paragraph 4, Absatz 4, der Satzung gerichtet hätte, könne nicht schaden, da der Beschwerdeführer bereits „Veranlassungen“ zur Bekämpfung der streitgegenständlichen Vorschreibung unternommen hätte. Der Beschwerdeführer hätte an der Beschlussfassung nicht teilgenommen und wäre auch nicht darüber informiert gewesen; der ergangene Beschluss sei nicht bekannt gewesen und hätte ihm auch nicht bekannt sein müssen. Er hätte daher die Schlichtungsstelle rechtzeitig angerufen. Dazu werden Beweisanträge gestellt. Am
  43. Oktober 2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine mündliche Verhandlung durch, bei der beide Seiten gehört wurden. Der Beschwerdeführer räumte ein, dass er bei der Genossenschaftsversammlung vom
  44. Juni 2013 vertreten gewesen sei, und bestritt auch nicht die danach erfolgte Zusendung des darüber aufgenommenen Protokolls. Er befände sich allerdings seit dem Jahr 2010 in Streit mit dem (damaligen) Obmann der Genossenschaft über den von ihm geforderten Beitrag im Zusammenhang mit der exklusiven Nutzung einer gemeinschaftlichen Fläche. Überdies wurde das bisherige Vorbringen wiederholt bzw. ergänzt. Der Vertreter der Genossenschaft brachte vor, dass die Rechtslage in der Zeit von 2010 bis 2012 nicht verfahrensgegenständlich sei. Außer Streit wurde von den Parteien gestellt, dass auf dem strittigen Grundstücksteil, welcher dem Beschwerdeführer exklusiv überlassen wurde, keinerlei Pflegemaß-nahmen seitens der Genossenschaft gesetzt worden sind. Überdies wurde im Zuge der Verhandlung die Frage der Auswirkung einer Flächenvergrößerung auf die (reguläre) Beitragshöhe erörtert. Beide Seiten legten Kostennoten. Der Beschwerdeführer begehrte insgesamt einen Betrag von € 13.876,
  45. Die Beschwerdegegnerin begehrte insgesamt € 3.229,88, darin der Aufwand für drei Schriftsätze (1x € 705,30 und 2x € 564,60) sowie € 940,40 für die Verhandlungsteilnahme, zuzüglich USt.
  46. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.
  47. Feststellungen und Beweiswürdigung 4.1.
  48. Der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Wassergenossenschaft ***, deren Satzungen von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha bescheidmäßig genehmigt wurden und (in ihrer aufgrund der Änderung vom
  49. Juni 2013 maßgeblichen und auch in der derzeitigen Fassung) die nachfolgend unter den Rechtsvorschriften wiedergegebenen Bestimmungen enthalten (unstrittig, Aktenunterlagen der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zu BLW3-W-127 und BLW3-W-0415; vorgelegte Unterlagen). Dem Beschwerdeführer wurde – bereits vor dem Jahr 2013 – eine im gemeinschaftlichen Eigentum der Genossenschaft stehende Fläche (Teilfläche des Grundstücks Nr. ***, KG ***) im Ausmaß von etwa 6,24 m² überlassen. Konkrete Pflege- oder Instandhaltungsarbeiten hat die Genossenschaft bisher (zumindest seit Überlassung an den Beschwerdeführer) auf diesem Grundstücksteil nicht durchgeführt (unstrittig). Bei der Wassergenossenschaft „***“ ist wenigstens seit dem Jahr 2010 strittig, ob die Genossenschaft berechtigt ist, von ihren einzelnen Mitgliedern, denen die exklusive Nutzung von Gemeinschaftsflächen zur Errichtung von Gerätehütten und Carports überlassen worden ist, einen Beitrag einzuheben. Dies war auch Thema der Genossenschaftsversammlung vom
  50. Juni 2013, bei welcher die Änderung der Genossenschaftssatzung dahingehend beschlossen wurde, dass die Bestimmung des § 4 Abs. 4 in der unten zitierten Fassung aufgenommen worden ist. Weiters erfolgte unter der Bedingung der Genehmigung der Statutenänderung durch die Aufsichtsbehörde unter anderem folgender Beschluss: „Rückwirkende Genehmigung der bisher eingehobenen Beiträge für Hütten und Carports auf Basis der neuen Statuten und Festsetzung des jährlichen Beitrags dafür ab 2013 weiterhin mit € 9,-- je m² und Jahr. „JA 79 – NEIN 2, Enthaltung 1“ (Parteienvorbringen, Protokoll der „Generalversammlung“ vom 30.06.2013). An dieser Genossenschaftsvollversammlung nahm als Vertreter des RL dessen Vater teil (Parteienvorbringen, vorgelegte Anwesenheitsliste; zugestanden vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
  51. Oktober 2017).Bei der Wassergenossenschaft „***“ ist wenigstens seit dem Jahr 2010 strittig, ob die Genossenschaft berechtigt ist, von ihren einzelnen Mitgliedern, denen die exklusive Nutzung von Gemeinschaftsflächen zur Errichtung von Gerätehütten und Carports überlassen worden ist, einen Beitrag einzuheben. Dies war auch Thema der Genossenschaftsversammlung vom
  52. Juni 2013, bei welcher die Änderung der Genossenschaftssatzung dahingehend beschlossen wurde, dass die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, in der unten zitierten Fassung aufgenommen worden ist. Weiters erfolgte unter der Bedingung der Genehmigung der Statutenänderung durch die Aufsichtsbehörde unter anderem folgender Beschluss: „Rückwirkende Genehmigung der bisher eingehobenen Beiträge für Hütten und Carports auf Basis der neuen Statuten und Festsetzung des jährlichen Beitrags dafür ab 2013 weiterhin mit € 9,-- je m² und Jahr. „JA 79 – NEIN 2, Enthaltung 1“ (Parteienvorbringen, Protokoll der „Generalversammlung“ vom 30.06.2013). An dieser Genossenschaftsvollversammlung nahm als Vertreter des RL dessen Vater teil (Parteienvorbringen, vorgelegte Anwesenheitsliste; zugestanden vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
  53. Oktober 2017). Die Genehmigung der Satzungsänderung erfolgte mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
  54. September 2013, BLW2-W-0415/003, der Genossenschaft zugestellt am
  55. September 2013 (vorliegende Akten). Das Protokoll der Genossenschaftsvollversammlung vom
  56. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer samt einer Zahlungsaufforderung vor dem
  57. November 2013 zugestellt (Vorbringen der Beschwerdegegnerin, vorgelegte Unterlagen, Verhandlungsschrift des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  58. Oktober 2017 mit Zugeständnis des Beschwerdeführers). Eine schriftliche Anrufung der Schlichtungsstelle im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Streitfall erfolgte frühestens im Schreiben des Beschwerdeführers vom
  59. Oktober 2014 (dieses Schriftstück ist aktenkundig beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur GZ LVwG-AV-430/001-2015). Im Übrigen wird der Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken festgestellt, wie unter den Punkten
  60. bis
  61. beschrieben (Akten der belangten Behörde und des Gerichts, unstrittig). 4.1.
  62. Beweiswürdigung Die unter 4.1.
  63. getroffenen Feststellungen beruhen hinsichtlich des Verfahrensverlaufes und Inhalts von Akten der belangten Behörde bzw. des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auf den darin enthaltenen unbedenklichen Schriftstücken. Im Übrigen gründen sich die Feststellungen auf die zu den einzelnen Punkten jeweils in Klammer kursiv angeführten unbedenklichen Beweismittel. Zusammenfassend ergibt sich nach Sichtung aller Beweise, dass nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom
  64. Oktober 2017 entscheidungswesentliche Fragen auf der Sachverhaltsebene in Wahrheit nicht strittig sind. So hat der Beschwerdeführer zugestanden, dass er bei der Vollversammlung am
  65. Juni 2013 durch seinen Vater vertreten war, und ist er der glaubwürdigen Behauptung der Beschwerdegegnerin nicht entgegengetreten, dass ihm das Genossenschafts-vollversammlungsprotokoll in der Folge zugestellt worden ist. Auch ist die Behauptung der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar, dass dies vor dem
  66. November 2013 gewesen sein muss, da bis dahin eine Teilzahlung auf Grund der mit der Übersendung des Protokolls verbundenen Rechnung erfolgt war. Eine Anrufung der Schlichtungsstelle im gegenständlichen Zusammenhang vor dem Schreiben vom
  67. Oktober 2014 kann nicht festgestellt werden und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht konkret behauptet. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem Obmann der Wassergenossenschaft bereits seit dem Jahr 2010 im Streit über einen Beitrag im Zusammenhang mit der Nutzung eines Gemeinschaftsgrundstückes liegt, belegt nicht die früher erfolgte Anrufung der Schlichtungsstelle. Mit der Verlesung eines E-Mails eines Mitglieds der Schlichtungsstelle macht der Beschwerdeführer offensichtlich nicht geltend, die Schlichtungsstelle bereits zu einem früheren Zeitpunkt angerufen zu haben, sondern beklagt die seiner Ansicht nach offensichtlich nicht wertschätzende Behandlung seines Anliegens. 4.
  68. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 §
  69. (…)Paragraph 77, (…)

(3)Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über (…) i) die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschafsverhältnis entstandenen Streitigkeiten. (…) § 79. (…)Paragraph 79, (…)
(6)Beschwerden betreffend Wahlvorgang und Wahlrecht sind nur binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Wahl zulässig und bei der Behörde einzubringen. § 85.
(1)Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i beigelegt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen. Sie hat dabei die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft zu überwachen, die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen (§§ 50 Abs. 7 sowie 105) berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; § 120 findet sinngemäß Anwendung.Paragraph 85,
(1)Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, beigelegt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen. Sie hat dabei die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft zu überwachen, die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen (Paragraphen 50, Absatz 7, sowie 105) berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; Paragraph 120, findet sinngemäß Anwendung. (…) § 97. (…)Paragraph 97, (…)
(2)Gegen Entscheidungen und Verfügungen (Beschlüsse) des Vorstandes und der Mitgliederversammlung können die betroffenen Verbandsmitglieder binnen zwei Wochen nach erlangter Kenntnis die Schlichtungsstelle (§ 88e Abs. 6) schriftlich anrufen; diese hat eine gütliche Beilegung anzustreben und, wenn dies nicht gelingt, einen Schlichtspruch zu fällen. Gegen diese Entscheidungen können die betroffenen Verbandsmitglieder Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben
(2)Gegen Entscheidungen und Verfügungen (Beschlüsse) des Vorstandes und der Mitgliederversammlung können die betroffenen Verbandsmitglieder binnen zwei Wochen nach erlangter Kenntnis die Schlichtungsstelle (Paragraph 88 e, Absatz 6,) schriftlich anrufen; diese hat eine gütliche Beilegung anzustreben und, wenn dies nicht gelingt, einen Schlichtspruch zu fällen. Gegen diese Entscheidungen können die betroffenen Verbandsmitglieder Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben § 123.
(1)Ein Ersatz von Parteikosten findet im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und über den Widerstreit zwischen geplanten Wassernutzungen nicht statt.Paragraph 123,
(1)Ein Ersatz von Parteikosten findet im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und über den Widerstreit zwischen geplanten Wassernutzungen nicht statt.
(2)In anderen Angelegenheiten hat die Wasserrechtsbehörde im Bescheid auf Antrag zu bestimmen, in welchem Ausmaße der Sachfällige die dem Gegner durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Hiebei hat die Behörde nach billigem Ermessen zu beurteilen, inwieweit die Aufwendung der Kosten, deren Ersatz verlangt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und inwieweit die Führung des Rechtsstreites durch den Sachfälligen etwa leichtfertig oder mutwillig war. Satzungen der Wassergenossenschaft „***“ § 4. (…)Paragraph 4, (…)
(4)Sofern die Genossenschaft einzelnen Mitgliedern die exklusive Nutzung von gemäß § 2 Abs. 1 lit e) in ihre Verwaltung und Pflege fallenden Gemeinschaftsflächen gestattet, ist die Genossenschaftsversammlung berechtigt, dafür einen gesonderten Kostenbeitrag festzusetzen, welcher gleichfalls zur Tragung der der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsenden Kosten zu verwenden ist.
(4)Sofern die Genossenschaft einzelnen Mitgliedern die exklusive Nutzung von gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera e,) in ihre Verwaltung und Pflege fallenden Gemeinschaftsflächen gestattet, ist die Genossenschaftsversammlung berechtigt, dafür einen gesonderten Kostenbeitrag festzusetzen, welcher gleichfalls zur Tragung der der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsenden Kosten zu verwenden ist. § 14.
(1)Die Genossenschaftsversammlung wählt aus ihrer Mitte im Sinne § 7 auf die Dauer von fünf Jahren drei Mitglieder der Schlichtungsstelle, die nicht dem Genossenschaftsausschuss angehören dürfen. Dies wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.Paragraph 14,
(1)Die Genossenschaftsversammlung wählt aus ihrer Mitte im Sinne Paragraph 7, auf die Dauer von fünf Jahren drei Mitglieder der Schlichtungsstelle, die nicht dem Genossenschaftsausschuss angehören dürfen. Dies wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
(2)Aufgabe der Schlichtungsstelle ist die gütliche Beilegung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaflsverhältnis entstandenen Streitigkeiten.
(3)Die Schlichtungsstelle tritt nur über Anrufung zusammen, die schriftlich und innerhalb von vier Wochen nach erlangter Kenntnis des Anrufungsgrundes zu erfolgen hat. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Verständigung ihrer Mitglieder durch den Vorsitzenden, der auch die Sitzung, die nicht öffentlich sind, leitet. Gleichzeitig sind die Streitteile schriftlich zur Sitzung einzuladen. Die Streitbeilegung kann nur bei Anwesenheit aller Mitglieder der Schlichtungsstelle erfolgen.
(4)Jedem Mitglied der Schlichtungsstelle kommt eine Stimme zu und sie beschließt mit einfacher Mehrheit.
(5)Über die Beilegung des Streites bzw. Über dessen Missglücken ist von den Schlichtungsorganen eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Vorgang wiedergibt und die von allen Mitgliedern der Schlichtungsstelle sowie von den Streitteilen zu unterfertigen ist. VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 4.
  1. Rechtliche Beurteilung Wenngleich sich das verfahrensgegenständliche Begehren des Beschwerdeführers in drei Anträge gliedert, läuft es doch insgesamt auf die Bekämpfung einer Vorschreibung eines jährlichen Beitrags für die exklusive Nutzung der ihm überlassenen Teilfläche eines gemeinschaftlichen Grundstückes auf Basis eines Beschlusses der Vollversammlung der Genossenschaft vom
  2. Juni 2013 hinaus. In diesem Zusammenhang sind mehrere Rechtsakte zu unterscheiden, nämlich
  3. die Schaffung der Rechtsgrundlage durch Änderung der Satzung (§ 4 Abs. 4) durch Beschlussfassung am
  4. Juni 2013 durch die Genossenschaftsversammlungdie Schaffung der Rechtsgrundlage durch Änderung der Satzung (Paragraph 4, Absatz 4,) durch Beschlussfassung am
  5. Juni 2013 durch die Genossenschaftsversammlung
  6. die Festsetzung des Kostenbeitrags (Tarifs) durch die Genossenschafts-versammlung auf Basis der erwähnten Satzungsbestimmung, im Konkreten ebenfalls im Rahmen der Genossenschaftsversammlung am
  7. Juni 2013 sowie
  8. die konkrete Vorschreibung an die betroffenen Mitglieder nach Maßgabe der ihnen überlassenen Flächen unter Anwendung des gemäß Punkt
  9. festgelegten Tarifs. Jeder dieser Rechtsakte ist grundsätzlich einer Bekämpfung im Zuge eines Streitschlichtungsverfahrens (und sodann durch Anrufung der Aufsichtsbehörde) zugänglich. Soweit eine Bekämpfung nicht bzw. nicht rechtzeitig erfolgt ist oder gescheitert ist, kommt eine neuerliche Aufrollung, auch in im Zuge der Anfechtung eines darauf aufbauenden Aktes, nicht mehr in Betracht. Soweit eine behördliche bzw. gerichtliche Entscheidung ergangen ist, hängt die Anwendung des Grundsatzes „ne bis in idem“ davon ab, was Inhalt des Spruches der behördlichen/gerichtlichen Entscheidung war; denn nur der Spruch kann in Rechtskraft erwachsen und in der Folge bindende Wirkung entfalten (ständige Rechtsprechung, statt vieler zB VwGH 1.6.2017, Ra 2017/08/0022; 24.6.2014, 2012/05/0189). Im gegenständlichen Zusammenhang war die Rechtsmäßigkeit des § 4 Abs. 4 der Satzung der Genossenschaft Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (vgl. das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  10. September 2016, LVwG-AV-748/001-2016). Einer neuerlichen Aufrollung dieser Frage stünde daher das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen. Dies begehrt der Beschwerdeführer freilich ohnedies nicht.Im gegenständlichen Zusammenhang war die Rechtsmäßigkeit des Paragraph 4, Absatz 4, der Satzung der Genossenschaft Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vergleiche das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  11. September 2016, LVwG-AV-748/001-2016). Einer neuerlichen Aufrollung dieser Frage stünde daher das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen. Dies begehrt der Beschwerdeführer freilich ohnedies nicht. Davon zu unterscheiden ist die Festsetzung des Tarifs auf Basis der genannten Satzungsbestimmung durch die Genossenschaftsversammlung, deren Bekämpfung allerdings nicht das Hindernis der entschiedenen Sache entgegengehalten werden kann. Wenn auch die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Satzungsbestimmung fest steht, könnte nichts desto weniger geltend gemacht werden, dass etwa die darauf basierende Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß erfolgt wäre bzw. die betreffende Satzungsbestimmung nicht korrekt angewendet worden wäre. Im vorliegenden Fall stellt sich diesbezüglich zuerst die Frage, ob bzw. inwieweit die Anrufung der Schlichtungsstelle durch den Beschwerdeführer angesichts der Regelung des § 14 Abs. 3 der Satzung wegen Nichteinhaltung der vierwöchigen Anfechtungsfrist noch zulässig war. Nach den Feststellungen des Gerichts steht außer Frage, dass der Beschwerdeführer die Schlichtungsstelle der Wassergenossenschaft mit dem konkreten Streitfall erst lange nach Ablauf der vierwöchigen Frist, gerechnet von der Beschlussfassung am
  12. Juni 2013, mit dem Streitfall befasst hat, also diese vierwöchige Frist nicht eingehalten wurde. Da der Beschwerdeführer bei der Genossenschaftsversammlung am
  13. Juni 2013 von seinem Vater vertreten wurde, muss ihm die Kenntnis seines Vertreters zugerechnet werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 97 Abs. 2 WRG 1959 (welcher eine zweiwöchige Anfechtungsfrist von Beschlüssen des Vorstands oder der Mitgliederversammlung eines Wasserverbandes statuiert) entschieden hat, reicht für die Kenntnis des gefassten Beschlusses die Anwesenheit oder wirksame Vertretung des Mitgliedes bei jener Versammlung aus, bei welcher der zu bekämpfende Beschluss gefasst wurde (VwGH 14.12.1995, 95/07/0126). Wegen Gleichartigkeit der Problematik ist diese Rechtsprechung auch auf den konkreten Fall grundsätzlich übertragbar. Im vorliegenden Fall stellt sich diesbezüglich zuerst die Frage, ob bzw. inwieweit die Anrufung der Schlichtungsstelle durch den Beschwerdeführer angesichts der Regelung des Paragraph 14, Absatz 3, der Satzung wegen Nichteinhaltung der vierwöchigen Anfechtungsfrist noch zulässig war. Nach den Feststellungen des Gerichts steht außer Frage, dass der Beschwerdeführer die Schlichtungsstelle der Wassergenossenschaft mit dem konkreten Streitfall erst lange nach Ablauf der vierwöchigen Frist, gerechnet von der Beschlussfassung am
  14. Juni 2013, mit dem Streitfall befasst hat, also diese vierwöchige Frist nicht eingehalten wurde. Da der Beschwerdeführer bei der Genossenschaftsversammlung am
  15. Juni 2013 von seinem Vater vertreten wurde, muss ihm die Kenntnis seines Vertreters zugerechnet werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 97, Absatz 2, WRG 1959 (welcher eine zweiwöchige Anfechtungsfrist von Beschlüssen des Vorstands oder der Mitgliederversammlung eines Wasserverbandes statuiert) entschieden hat, reicht für die Kenntnis des gefassten Beschlusses die Anwesenheit oder wirksame Vertretung des Mitgliedes bei jener Versammlung aus, bei welcher der zu bekämpfende Beschluss gefasst wurde (VwGH 14.12.1995, 95/07/0126). Wegen Gleichartigkeit der Problematik ist diese Rechtsprechung auch auf den konkreten Fall grundsätzlich übertragbar. Es könnte allenfalls die Frage gestellt werden, ob die Formulierung in § 14 Abs. 3 („Kenntnis des Anfechtungsgrundes“) über die Kenntnis vom Faktum der Beschlussfassung selbst hinaus noch die Kenntnis möglicher Mängel erfordert, mit denen die Anfechtung begründet wird (arg. „Anfechtungsgrund“). Dies kann jedoch im gegenständlichen Zusammenhang dahingestellt bleiben, hat doch der Beschwerdeführer selbst (von sich aus) im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
  16. Oktober 2017 vorgebracht, dass er schon seit dem Jahr 2010 mit dem Obmann der Genossenschaft hinsichtlich der nämlichen Beitragsvorschreibung (damals zunächst ohne entsprechende Satzungsbestimmung) im Streit lag. Dass die Kenntnis vom „Anfechtungsgrund“ also erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem Datum der Beschlussfassung eingetreten wäre, ist daher nicht anzunehmen. Anzumerken ist noch, dass der Beschwerdeführer das Vorbringen der Genossenschaft letztlich nicht mehr bestritten hat, jedenfalls vor dem
  17. November 2013 das Protokoll über die in Rede stehende Genossenschaftsversammlung erhalten zu haben. Auch unter Zugrundelegung dieses Datums als Beginn der Anfechtungsfrist (damals war übrigens auch schon der Genehmigungsbescheid vom
  18. September 2013 rechtskräftig) wäre eine rechtzeitige Anrufung der Schlichtungsstelle nicht zu erkennen. Es könnte allenfalls die Frage gestellt werden, ob die Formulierung in Paragraph 14, Absatz 3, („Kenntnis des Anfechtungsgrundes“) über die Kenntnis vom Faktum der Beschlussfassung selbst hinaus noch die Kenntnis möglicher Mängel erfordert, mit denen die Anfechtung begründet wird (arg. „Anfechtungsgrund“). Dies kann jedoch im gegenständlichen Zusammenhang dahingestellt bleiben, hat doch der Beschwerdeführer selbst (von sich aus) im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
  19. Oktober 2017 vorgebracht, dass er schon seit dem Jahr 2010 mit dem Obmann der Genossenschaft hinsichtlich der nämlichen Beitragsvorschreibung (damals zunächst ohne entsprechende Satzungsbestimmung) im Streit lag. Dass die Kenntnis vom „Anfechtungsgrund“ also erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem Datum der Beschlussfassung eingetreten wäre, ist daher nicht anzunehmen. Anzumerken ist noch, dass der Beschwerdeführer das Vorbringen der Genossenschaft letztlich nicht mehr bestritten hat, jedenfalls vor dem
  20. November 2013 das Protokoll über die in Rede stehende Genossenschaftsversammlung erhalten zu haben. Auch unter Zugrundelegung dieses Datums als Beginn der Anfechtungsfrist (damals war übrigens auch schon der Genehmigungsbescheid vom
  21. September 2013 rechtskräftig) wäre eine rechtzeitige Anrufung der Schlichtungsstelle nicht zu erkennen. Dass die Nichteinhaltung der Anrufungsfrist zum Verlust der Möglichkeit einer späteren Geltendmachung führen soll, steht außer Frage, wäre doch die Festlegung einer derartigen Frist in der Satzung ansonsten völlig sinnlos. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf die Bestimmung des § 97 Abs. 2 WRG 1959 zu verweisen, der eine vergleichbare Regelung bezüglich einer Frist für die Anrufung der Schlichtungsstelle eines Wasserverbandes vorsieht, deren Versäumnis zur Zurückweisung des an die Schlichtungsstelle gerichteten Entscheidungsantrages führen muss (vgl. VwGH 14.12.1995, 95/07/0126). Aus dem Fehlen einer vergleichbaren Regelung im neunten Abschnitt des WRG 1959 betreffend Wassergenossenschaften kann keineswegs geschlossen werden, dass eine Satzungsbestimmung für eine Wassergenossenschaft eine solche Regelung nicht vorsehen dürfte. Vielmehr erklärt sich diese Divergenz daraus, dass die Regeln nach § 77 Abs. 3 lit.i WRG 1959 nicht notwendigerweise die Etablierung einer Schlichtungsstelle analog den Regeln für Wasserverbände vorsehen müssen, sondern den Genossenschaften diesbezüglich ein größerer Spielraum eingeräumt wird. Dass aber auch im Bereich der Genossenschaften nach dem Willen des Gesetzgebers die Anfechtung genossenschaftlicher Entscheidungen an eine Frist gebunden werden kann, zeigt sich in der Bestimmung des § 79 Abs. 6 leg.cit, der „Beschwerden“ betreffend Wahlvorgang und Wahlrecht (sogar zwingend) mit einer Frist von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Wahl begrenzt.In diesem Zusammenhang ist wiederum auf die Bestimmung des Paragraph 97, Absatz 2, WRG 1959 zu verweisen, der eine vergleichbare Regelung bezüglich einer Frist für die Anrufung der Schlichtungsstelle eines Wasserverbandes vorsieht, deren Versäumnis zur Zurückweisung des an die Schlichtungsstelle gerichteten Entscheidungsantrages führen muss vergleiche VwGH 14.12.1995, 95/07/0126). Aus dem Fehlen einer vergleichbaren Regelung im neunten Abschnitt des WRG 1959 betreffend Wassergenossenschaften kann keineswegs geschlossen werden, dass eine Satzungsbestimmung für eine Wassergenossenschaft eine solche Regelung nicht vorsehen dürfte. Vielmehr erklärt sich diese Divergenz daraus, dass die Regeln nach Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG 1959 nicht notwendigerweise die Etablierung einer Schlichtungsstelle analog den Regeln für Wasserverbände vorsehen müssen, sondern den Genossenschaften diesbezüglich ein größerer Spielraum eingeräumt wird. Dass aber auch im Bereich der Genossenschaften nach dem Willen des Gesetzgebers die Anfechtung genossenschaftlicher Entscheidungen an eine Frist gebunden werden kann, zeigt sich in der Bestimmung des Paragraph 79, Absatz 6, leg.cit, der „Beschwerden“ betreffend Wahlvorgang und Wahlrecht (sogar zwingend) mit einer Frist von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Wahl begrenzt. Schließlich hat der Beschwerdeführer im Ergebnis gar nicht die grundsätzliche Zulässigkeit einer Befristung der Anrufungsmöglichkeit der Schlichtungsstelle in Abrede gestellt; er meint allerdings aus Vorschriften anderer Rechtsgebiete den Grundsatz ableiten zu können, dass bei besonders gravierenden Mängeln eine derartige Begrenzung nicht statthaft bzw. nichtig sein sollte. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf Bestimmungen des AVG hinweist, sei bemerkt, dass diesem ein vergleichbarer Gedanke nicht zu entnehmen ist, sieht doch der zitierte § 68 Abs. 4 lediglich eine Nichtigerklärung von Amts wegen vor und nicht etwa eine nachträgliche Anfechtungsbefugnis einer Partei, welche die Beschwerdefrist versäumt hat. Freilich ist die Beschlussfassung eines Organs einer Genossenschaft nicht mit einer behördlichen Entscheidung vergleichbar. Schließlich hat der Beschwerdeführer im Ergebnis gar nicht die grundsätzliche Zulässigkeit einer Befristung der Anrufungsmöglichkeit der Schlichtungsstelle in Abrede gestellt; er meint allerdings aus Vorschriften anderer Rechtsgebiete den Grundsatz ableiten zu können, dass bei besonders gravierenden Mängeln eine derartige Begrenzung nicht statthaft bzw. nichtig sein sollte. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf Bestimmungen des AVG hinweist, sei bemerkt, dass diesem ein vergleichbarer Gedanke nicht zu entnehmen ist, sieht doch der zitierte Paragraph 68, Absatz 4, lediglich eine Nichtigerklärung von Amts wegen vor und nicht etwa eine nachträgliche Anfechtungsbefugnis einer Partei, welche die Beschwerdefrist versäumt hat. Freilich ist die Beschlussfassung eines Organs einer Genossenschaft nicht mit einer behördlichen Entscheidung vergleichbar. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Befristung des Anrufungsrechtes der Schlichtungsstelle bei qualifizierter Rechtswidrigkeit des Beschlusses eines Genossenschaftsorgans unzulässig bzw. als sittenwidrig nichtig wäre, kann doch im vorliegenden Fall von einem derart gravierenden Mangel, auch wenn man etwa die Gründe für eine Nichtigkeitsklage nach § 201 des Aktiengesetzes vergleichsweise heranzieht, keine Rede sein. Die Genossenschaftsversammlung hat im vorliegenden Fall gleichsam uno actu mit einer Satzungsänderung gerade jenen Beschluss gefasst, den die Satzungsänderung ermöglichen sollte. Wenn nun, wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem eingangs zitierten Beschluss befunden hat, diese mit dem Wasserrechtsgesetz im Einklang steht, kann der auf dieser Basis und in unmittelbaren Zusammenhang damit erfolgenden Beschussfassung nicht von vornherein ein völlig unzulässiger Inhalt unterstellt werden. Auch wenn die Motivation der Beteiligten möglicherweise (und dies gilt dann für die Satzungsänderung und die auf dieser Basis erfolgten Beschlussfassung gleicher Maßen) jene gewesen sein mag, die der Beschwerdeführer unterstellt (nämlich gleichsam ein Mietentgelt festzulegen), ist doch diese Motivation unbeachtlich, sondern kommt es auf den objektiven Erklärungswert des Beschlusses an. Dieser ist aus den dargestellten Gründen notwendigerweise derselbe wie jener der bereits für rechtmäßig erkannten Satzungsbestimmung. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Befristung des Anrufungsrechtes der Schlichtungsstelle bei qualifizierter Rechtswidrigkeit des Beschlusses eines Genossenschaftsorgans unzulässig bzw. als sittenwidrig nichtig wäre, kann doch im vorliegenden Fall von einem derart gravierenden Mangel, auch wenn man etwa die Gründe für eine Nichtigkeitsklage nach Paragraph 201, des Aktiengesetzes vergleichsweise heranzieht, keine Rede sein. Die Genossenschaftsversammlung hat im vorliegenden Fall gleichsam uno actu mit einer Satzungsänderung gerade jenen Beschluss gefasst, den die Satzungsänderung ermöglichen sollte. Wenn nun, wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem eingangs zitierten Beschluss befunden hat, diese mit dem Wasserrechtsgesetz im Einklang steht, kann der auf dieser Basis und in unmittelbaren Zusammenhang damit erfolgenden Beschussfassung nicht von vornherein ein völlig unzulässiger Inhalt unterstellt werden. Auch wenn die Motivation der Beteiligten möglicherweise (und dies gilt dann für die Satzungsänderung und die auf dieser Basis erfolgten Beschlussfassung gleicher Maßen) jene gewesen sein mag, die der Beschwerdeführer unterstellt (nämlich gleichsam ein Mietentgelt festzulegen), ist doch diese Motivation unbeachtlich, sondern kommt es auf den objektiven Erklärungswert des Beschlusses an. Dieser ist aus den dargestellten Gründen notwendigerweise derselbe wie jener der bereits für rechtmäßig erkannten Satzungsbestimmung. Es könnte allenfalls angezweifelt werden, ob die Höhe des festgelegten Tarifes zum dem Beschwerdeführer (und anderen Mitgliedern, denen Gemeinschaftsflächen exklusiv überlassen wurden) erwachsenden Sondervorteil unverhältnismäßig wäre. Dies ist jedoch prima facie nicht zu erkennen. Es sei in diesem Zusammenhang auch bemerkt, dass aus der Bestimmung des § 4 Abs. 4 der Satzung nicht abgeleitet werden kann, dass einem durch die Überlassung von Gemeinschaftsflächen bevorzugten Mitglied nur die konkret für die betreffende Fläche exklusiv aufgewendeten Kosten vorgeschrieben werden dürften, bedürfte es doch in diesem Fall überhaupt keines Vollversammlungsbeschlusses über die Festsetzung des Beitrages, da diesfalls überhaupt kein Spielraum für die Entscheidung bestünde. Freilich sei auch angemerkt, dass das Faktum der widmungsgemäßen Verwendung der eingehobenen Beträge noch nicht die Höhe der eingehobenen Beträge rechtfertigt.Es könnte allenfalls angezweifelt werden, ob die Höhe des festgelegten Tarifes zum dem Beschwerdeführer (und anderen Mitgliedern, denen Gemeinschaftsflächen exklusiv überlassen wurden) erwachsenden Sondervorteil unverhältnismäßig wäre. Dies ist jedoch prima facie nicht zu erkennen. Es sei in diesem Zusammenhang auch bemerkt, dass aus der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, der Satzung nicht abgeleitet werden kann, dass einem durch die Überlassung von Gemeinschaftsflächen bevorzugten Mitglied nur die konkret für die betreffende Fläche exklusiv aufgewendeten Kosten vorgeschrieben werden dürften, bedürfte es doch in diesem Fall überhaupt keines Vollversammlungsbeschlusses über die Festsetzung des Beitrages, da diesfalls überhaupt kein Spielraum für die Entscheidung bestünde. Freilich sei auch angemerkt, dass das Faktum der widmungsgemäßen Verwendung der eingehobenen Beträge noch nicht die Höhe der eingehobenen Beträge rechtfertigt. Jedenfalls vermag das Gericht in der Höhe der festgesetzten Beiträge (€ 9,--/m²) und der den Beschwerdeführer daraus treffenden Vorschreibung (etwa € 56,--im Jahr), auch im Verhältnis zu seinem regulären jährlichen Genossenschaftsbeitrag (welcher nach der dem Gericht vorliegenden Abrechnung vom
  22. November 2013 etwa € 590,-- betrug, womit der Sonderbeitrag knapp 10 % der Gesamtbeitragsleistung ausmachte) keine derart ungewöhnliche Belastung oder in ihren Konsequenzen für den Beschwerdeführer exzessive potentielle Ungerechtigkeit zu erkennen, welche eine Anfechtungsbeschränkung durch eine vierwöchige Frist sittenwidrig oder willkürlich und damit gleichheitswidrig machte. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die Anfechtungsbefugnis des Beschwerdeführers in Bezug auf den Genossenschaftsversammlungsbeschluss vom
  23. Juni 2013 betreffend die rückwirkende Genehmigung bisher eingehobener Beiträge und die Festsetzung künftig einzuhebender Beiträge mit € 9,--/m² wegen Nichteinhaltung der vierwöchigen Anfechtungsfrist verfristet ist. Die belangte Behörde hat daher den diesbezüglichen Antrag, wenn auch mit unzutreffender Begründung, jedoch im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen. Für die Vorschreibung des Jahresbeitrags für 2016 und den darauf bezüglichen Antrag Nr. 1 folgt aus dem Gesagten, dass der zugrunde liegende Beschluss der Vollversammlung vom
  24. Juni 2013 als rechtmäßig zu betrachten ist. Da der Beschwerdeführer andere Gründe, welche trotz Rechtmäßigkeit des genannten Beschlusses die Vorschreibung des strittigen Betrages für das Jahr 2016 ungerechtfertigt erscheinen lassen würden (etwa, dass ihm überhaupt keine oder eine geringere Fläche überlassen worden wäre, der Tarif falsch angewendet worden wäre, und dergleichen) nicht geltend gemacht hat, musste auch dem Antrag gemäß Punkt 1 der Erfolg versagt bleiben. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anfechtung der Vorschreibung des Kostenbeitrages für das Jahr 2016 überhaupt rechtzeitig erfolgt ist, kann der Beschwerdeführer doch durch die fälschliche Ab- statt Zurückweisung seines Antrags im gegenständlichen Zusammenhang nicht beschwert sein. Was den Antrag Nr. 2 anlangt, nämlich die künftige Vorschreibung von Beiträgen, ist, soweit es um die Umlegung des mit dem in Rede stehenden Beschluss vom
  25. Juni 2013 festgelegten Tarifs geht, auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Dass die Wassergenossenschaft „***“ das Recht in Anspruch nimmt, abgesehen von den im zitierten Beschluss vom
  26. Juni 2013 festgelegten Beitrag vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der exklusiven Nutzung der überlassenen Fläche weitere Beiträge oder Entgelte einzuheben, ist nach dem Parteienvorbringen nicht anzunehmen. Insoweit liegt also kein Streit aus dem Genossenschaftsverhältnis vor, über den die Schlichtungsstelle bzw. in weiterer Folge die Wasserrechtsbehörde inhaltlich zu entscheiden gehabt hätten. Soweit es um künftige Beitragsvorschreibungen geht, steht es dem Beschwerdeführer im oben skizzierten Rahmen frei, diese zum gegebenen Zeitpunkt anzufechten. Eine gleichsam prophylaktische Anfechtung und das Vorwegnehmen eines künftigen Streites stellt jedoch keine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis dar, über welche die Schlichtungsstelle bzw. in weiterer Folge die Wasserrechtssbehörde inhaltlich zu entscheiden hätten. Daher wurde auch dieser Antrag im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen. Was das Kostenbegehren anbelangt, sei zunächst auf die grundsätzlichen Ausführungen im Erkenntnis vom
  27. Juli 2015, LVwG-AV-430/001-2015, hingewiesen, wobei Folgendes ausgeführt wurde: „Zunächst könnte zweifelhaft sein, ob die Bestimmung des § 123 WRG 1959 überhaupt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, spricht doch dessen Abs. 2, welcher im Zusammenhang mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht verändert worden ist, nur vom Bescheid der Wasserrechtsbehörde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist allerdings der Auffassung, dass es keinen sachlichen Grund dafür gäbe, dass im behördlichen Verfahren ein Kostenersatz stattfinden sollte, wenn dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei tendenziell höhere Anforderungen in juristischer Hinsicht, sodass die Beiziehung eines berufsmäßigen Parteienvertreters trotz Fehlens eines Rechtsanwaltszwangs zweckmäßig ist, nicht der Fall wäre. Es wäre auch ein Wertungswiderspruch, wenn einerseits im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Kostenersatz vorgesehen wäre, andererseits nicht jedoch im „dazwischen liegenden“ verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher – schon im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation – von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 123 Abs. 2 WRG 1959 auch im Beschwerdeverfahren aus.“„Zunächst könnte zweifelhaft sein, ob die Bestimmung des Paragraph 123, WRG 1959 überhaupt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, spricht doch dessen Absatz 2,, welcher im Zusammenhang mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht verändert worden ist, nur vom Bescheid der Wasserrechtsbehörde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist allerdings der Auffassung, dass es keinen sachlichen Grund dafür gäbe, dass im behördlichen Verfahren ein Kostenersatz stattfinden sollte, wenn dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei tendenziell höhere Anforderungen in juristischer Hinsicht, sodass die Beiziehung eines berufsmäßigen Parteienvertreters trotz Fehlens eines Rechtsanwaltszwangs zweckmäßig ist, nicht der Fall wäre. Es wäre auch ein Wertungswiderspruch, wenn einerseits im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Kostenersatz vorgesehen wäre, andererseits nicht jedoch im „dazwischen liegenden“ verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher – schon im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation – von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959 auch im Beschwerdeverfahren aus.“ Da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel vollinhaltlich unterlegen ist, kommt nur er als Sachfälliger im Sinne des § 123 Abs. 2 WRG 1959 in Betracht; seinem eigenen Kostenersatzbegehren ist daher von vornherein der Erfolg zu versagen.Da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel vollinhaltlich unterlegen ist, kommt nur er als Sachfälliger im Sinne des Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959 in Betracht; seinem eigenen Kostenersatzbegehren ist daher von vornherein der Erfolg zu versagen. Was das Begehren beschwerdegegnerischen Wassergenossenschaft anbelangt, kann ihr angesichts der zu lösenden Rechtsfragen nicht entgegengetreten werden, wenn sie geltend macht, dass die Beiziehung eines Rechtsanwalts erforderlich und gerechtfertigt gewesen sei. Dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Anwaltszwang herrscht, schadet dem nicht (vgl. VwGH 22.09.1955, 1009/55, betreffend das verwaltungsbehördliche Verfahren).Was das Begehren beschwerdegegnerischen Wassergenossenschaft anbelangt, kann ihr angesichts der zu lösenden Rechtsfragen nicht entgegengetreten werden, wenn sie geltend macht, dass die Beiziehung eines Rechtsanwalts erforderlich und gerechtfertigt gewesen sei. Dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Anwaltszwang herrscht, schadet dem nicht vergleiche VwGH 22.09.1955, 1009/55, betreffend das verwaltungsbehördliche Verfahren). Freilich führt, wie das Kriterium des „billigen Ermessens“ in der zitierten Gesetzesbestimmung zum Ausdruck bringt, das Obsiegen einer Partei nicht dazu, dass ihr der Gegner in jedem Fall und in vollem Umfang die Kosten seines Rechtsvertreters zu ersetzen hätte. Eine Beschränkung erfährt der Ersatzanspruch einerseits durch das Kriterium der „Notwendigkeit“ der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, andererseits kommt es auch auf den Grad des Verschuldens des Sachfälligen an (arg. „leichtfertig oder mutwillig“). Das Gericht ist zu dem Schluss gelangt, dass zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auf Seiten der Beschwerdegegnerin von den geltend gemachten Schriftsatzaufwendungen nur jene für einen Schriftsatz notwendig waren, hätte die Beschwerdegegnerin doch das entscheidungswesentliche Begehren einschließlich der Beweisanträge bzw. Beweismittelvorlagen auch in einem einzigen Schriftsatz bewerkstelligen können. Weiters war die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am
  28. Oktober 2017 zweifellos erforderlich (die Beschwerdegegnerin selbst hatte diese nicht beantragt, sondern ausdrücklich darauf verzichtet). Dem Beschwerdeführer ist anzulasten, dass er den Rechtstreit trotz Verfristung seines Anspruches geführt und trotz entsprechenden Vorhalts durch das Gericht aufrechterhalten hat, wodurch auch die Durchführung der mündlichen Verhandlung am
  29. Oktober 2017 notwendig wurde (erst dabei hat der Beschwerdeführer die Kenntnis vom Beschluss vom
  30. Juni 2013 lange vor der Anrufung der Schlichtungsstelle zugestanden). Die Höhe der geltend gemachten Positionen wurde vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt und findet das Gericht ebenfalls keinen Grund zur Beanstandung. Somit erschien es dem Gericht billig, den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Betrages von € 1806,-(geltend gemachte Anwaltskosten für einen Schriftsatz sowie Verhandlungsaufwand) zu verpflichten und die Leistungsfrist mit einer üblichen zweiwöchigen Zeitdauer zu bestimmen. Das Mehrbegehren war dementsprechend abzuweisen. Im vorliegenden Fall war eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur insoweit zu lösen, als es um die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 123 Abs. 2 WRG 1959 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ging. Diesbezüglich liegt nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor; da sich diese Frage in sämtlichen Beschwerde-verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz (ausgenommen solchen im Sinne des Im vorliegenden Fall war eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur insoweit zu lösen, als es um die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ging. Diesbezüglich liegt nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor; da sich diese Frage in sämtlichen Beschwerde-verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz (ausgenommen solchen im Sinne des § 123 Abs. 1 leg.cit.) stellen könnte, handelt es sich durchaus um eine Frage grundsätzlicher Bedeutung sodass insofern die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) zuzulassen war.Paragraph 123, Absatz eins, leg.cit.) stellen könnte, handelt es sich durchaus um eine Frage grundsätzlicher Bedeutung sodass insofern die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) zuzulassen war. Hinsichtlich des Erkenntnisteils dieser Entscheidung liegt im vorliegenden Fall hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit und der Folgen einer Satzungsbestimmung, welche die Kriterien für die Anrufung der Schlichtungsstelle und damit die zeitliche Begrenzung der Anfechtung von Genossenschaftsbeschlüssen vorsieht, eine eindeutige Rechtlage bzw. eine auf die gegenständliche Fallkonstellation übertragbare Judikatur (vgl. die angeführten Belege) vor. So sieht das Wasserrechtsgesetz selbst derartige Regeln vor (§§ 79 Abs. 6, 97 Abs.2). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof eine vergleichbare Regelung mit einer sogar nur einwöchigen Frist in der Satzung einer Agrargemeinschaft, einer mit Wassergenossenschaften durchaus vergleichbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts, nicht beanstandet (13.12.1994, 94/07/0171).Hinsichtlich des Erkenntnisteils dieser Entscheidung liegt im vorliegenden Fall hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit und der Folgen einer Satzungsbestimmung, welche die Kriterien für die Anrufung der Schlichtungsstelle und damit die zeitliche Begrenzung der Anfechtung von Genossenschaftsbeschlüssen vorsieht, eine eindeutige Rechtlage bzw. eine auf die gegenständliche Fallkonstellation übertragbare Judikatur vergleiche die angeführten Belege) vor. So sieht das Wasserrechtsgesetz selbst derartige Regeln vor (Paragraphen 79, Absatz 6, 97, Absatz 2,). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof eine vergleichbare Regelung mit einer sogar nur einwöchigen Frist in der Satzung einer Agrargemeinschaft, einer mit Wassergenossenschaften durchaus vergleichbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts, nicht beanstandet (13.12.1994, 94/07/0171). Die Frage, ob bei besonders gravierenden Mängeln oder Konsequenzen von Beschlüssen eine Anfechtung auch noch nach Ablauf eine derartigen Ordnungsfrist in einer Satzung möglich sein könnte, stellte sich im vorliegenden Fall nicht, da von einer solchen qualifizierten Rechtswidrigkeit, wie oben dargelegt, keine Rede sein kann. Die ordentliche Revision gegen Teil A) dieser Entscheidung ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.678.001.2017

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