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{'item': 'LVwG-AV-897/001-2017'}

Obsah (25)§ 28§ 25aArt. 133§ 11§ 21a§ 45§ 17Art. 130§ 41§ 41a§ 43§ 1§ 43c§ 54§ 54a§ 53§ 67§ 21§ 9§ 58§ 291a§ 8§ 46§ 2§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-897/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (Vw

GVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrens-, gesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe Am

  1. Jänner 2017 hat LM, geb. ***, STA. Bosnien und Herzegowina, beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt. LM hat den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehegatten SM, geboren ***, Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, der mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ im Bundesgebiet aufhältig ist, beantragt. Beabsichtigter Wohnsitz ist ***, ***. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
  2. Mai 2017, IVW1F-1744, wurde der Antrag

§ 11Abs.

2 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 8. Mai 2017, IVW1F-1744, wurde der Antrag

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass im Verfahren kein Nachweis erbracht worden sei, dass die Antragstellerin über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet verfüge.

Punkt 9 des vorgelegten Überlassungsvertrages, welcher zwischen Herrn MM als Übernehmer und der Stadt *** - Forstamt und Landwirtschaftsbetrieb der Stadt *** als Übergeberin abgeschlossen worden sei, sei es dem Übernehmer nicht gestattet, das überlassene Objekt oder Teile davon, entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zur Verfügung zu stellen, oder sonst in irgendeiner Form weiterzugeben. Es sei Herrn MM auch nicht gestattet, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise, in welcher Form auch immer, ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Übergeberin zu übertragen. Das aufgrund des Verbesserungsauftrags vom

  1. Februar 2017 vorgelegte Schreiben „Zwecks Wohnrecht“ vom
  2. Februar 2017 stelle für die Behörde keinen tragfähigen Nachweis dar, dass die Antragstellerin für die Dauer der beabsichtigten Niederlassung tatsächlich über ein unbefristetes Wohnrecht verfüge. Zwar seien generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung aufgrund familienrechtlicher Titel nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG ausreichend, jedoch gelte dies lediglich insoweit, als dieser familienrechtliche Titel (der Anspruch auf Unterhalt eines Kindes gegenüber seinen Eltern) bestehe. Selbst wenn man den primären Unterhaltsanspruch des Ehegatten gegenüber der Antragstellerin unberücksichtigt lasse, gehe die Behörde aufgrund der im Verfahren dargestellten Einkommenssituation des Ehegatten nicht davon aus, dass dieser gegenüber seinen eigenen Eltern einen Unterhaltsanspruch habe. Die Behörde könne daher nicht davon ausgehen, dass der Antragstellerin an der im Verfahren als beabsichtigten Wohnsitz bekannt gegebenen Unterkunft zukünftig ein Wohnrecht zukomme. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass im Verfahren kein Nachweis erbracht worden sei, dass die Antragstellerin über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet verfüge.

Punkt 9 des vorgelegten Überlassungsvertrages, welcher zwischen Herrn MM als Übernehmer und der Stadt *** - Forstamt und Landwirtschaftsbetrieb der Stadt *** als Übergeberin abgeschlossen worden sei, sei es dem Übernehmer nicht gestattet, das überlassene Objekt oder Teile davon, entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zur Verfügung zu stellen, oder sonst in irgendeiner Form weiterzugeben. Es sei Herrn MM auch nicht gestattet, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise, in welcher Form auch immer, ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Übergeberin zu übertragen. Das aufgrund des Verbesserungsauftrags vom

  1. Februar 2017 vorgelegte Schreiben „Zwecks Wohnrecht“ vom
  2. Februar 2017 stelle für die Behörde keinen tragfähigen Nachweis dar, dass die Antragstellerin für die Dauer der beabsichtigten Niederlassung tatsächlich über ein unbefristetes Wohnrecht verfüge. Zwar seien generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung aufgrund familienrechtlicher Titel nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG ausreichend, jedoch gelte dies lediglich insoweit, als dieser familienrechtliche Titel (der Anspruch auf Unterhalt eines Kindes gegenüber seinen Eltern) bestehe. Selbst wenn man den primären Unterhaltsanspruch des Ehegatten gegenüber der Antragstellerin unberücksichtigt lasse, gehe die Behörde aufgrund der im Verfahren dargestellten Einkommenssituation des Ehegatten nicht davon aus, dass dieser gegenüber seinen eigenen Eltern einen Unterhaltsanspruch habe. Die Behörde könne daher nicht davon ausgehen, dass der Antragstellerin an der im Verfahren als beabsichtigten Wohnsitz bekannt gegebenen Unterkunft zukünftig ein Wohnrecht zukomme. Eine Abfrage im Zentralen Melderegister habe ergeben, dass an der Adresse ***, ***, neben dem Ehegatten zwei weitere Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet seien. Aus der vorliegenden Kopie eines Wohnungsplanes sei für die Behörde nicht ersichtlich, welche der in diesem Gebäude befindenden Räumlichkeiten der Antragstellerin und dem Ehegatten für die Unterkunftnahme tatsächlich zur Verfügung stehen würden. Somit sei die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG nicht erfüllt.Somit sei die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht erfüllt. Bezüglich der Interessenabwägung des § 11 Abs. 3 NAG wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin nach den vorliegenden Unterlagen im Heimatland kein Privat- und Familienleben mit ihrem Ehemann geführt habe. Das Privat- und Familienleben mit ihrem Mann sei somit zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich bewusst sein habe müssen, dass sie sich nur kurzfristig, jeweils nur im Zeitraum des visumsfreien Aufenthaltes als Tourist im Bundesgebiet aufhalten dürfe. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass in Bosnien und Herzegowina auch eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Ausland vorhanden seien, da die Antragstellerin nach Ablauf der visumsfreien Zeit dorthin zurückgekehrt sei.Bezüglich der Interessenabwägung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin nach den vorliegenden Unterlagen im Heimatland kein Privat- und Familienleben mit ihrem Ehemann geführt habe. Das Privat- und Familienleben mit ihrem Mann sei somit zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich bewusst sein habe müssen, dass sie sich nur kurzfristig, jeweils nur im Zeitraum des visumsfreien Aufenthaltes als Tourist im Bundesgebiet aufhalten dürfe. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass in Bosnien und Herzegowina auch eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Ausland vorhanden seien, da die Antragstellerin nach Ablauf der visumsfreien Zeit dorthin zurückgekehrt sei. Zwar würden durch den Aufenthalt des Ehemanns nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen, jedoch sei kein Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet erbracht worden. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu Lasten der Antragstellerin, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen das persönliche Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege. Dagegen hat LM, vertreten durch RA Mag. Nadja Lorenz, ***,***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Zur Begründung wurde inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht und dazu vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nunmehr über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft verfüge. Dazu wurde der Beschwerde ein Mietvertrag zwischen der Stadt ***, vertreten durch die *** - Forst- und Landwirtschaftsbetrieb, ***, ***, als Vermieterin und Herrn SM, geboren am ***, als Mieter über die Wohnung in ***, ***, *** angeschlossen, welcher am
  3. Juni 2017 auf die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen wurde. Dazu wurde vorgebracht, dass die Wohnung eine Nutzfläche von 89,73 m² habe und aus Küche, Kabinett, zwei Vorräumen, zwei Zimmern, WC und Bad bestehe. Die belangte Behörde hat von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen und mit Schreiben vom
  4. Juli 2017 die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Mit Schreiben vom
  5. September 2017 wurde der Beschwerdeführerin seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mitgeteilt, dass der im Verfahren vorgelegte Nachweis von Deutschkenntnissen vom
  6. Juni 2015 stamme (Prüfungszeugnis Deutsch-Test für Österreich des Österreichischen Integrations Fonds). Da

§ 21aAbs.

1 NAG das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein dürfe, könne das vorgelegte Prüfungszeugnis somit nicht als Nachweis der Deutschkenntnisse anerkannt werden. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.Mit Schreiben vom

  1. September 2017 wurde der Beschwerdeführerin seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mitgeteilt, dass der im Verfahren vorgelegte Nachweis von Deutschkenntnissen vom
  2. Juni 2015 stamme (Prüfungszeugnis Deutsch-Test für Österreich des Österreichischen Integrations Fonds). Da

Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein dürfe, könne das vorgelegte Prüfungszeugnis somit nicht als Nachweis der Deutschkenntnisse anerkannt werden. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom

  1. Oktober 2017 hat die Beschwerdeführerin darum ersucht, die gewährte 14-tägige Frist zur Stellungnahme um weitere zwei Wochen, sohin bis zum
  2. Oktober 2017, zu erstrecken. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Mittelschulabschlusszeugnis aus Bosnien-Herzegovina beim Bildungsministerium iSd lntegrationsgesetzes zur Bewertung vorgelegt habe und dieses Prozedere noch nicht abgeschlossen sei. Innerhalb dieser erstreckten Frist ist keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingelangt, es wurde kein weiterer Nachweis betreffend die Deutsch-Kenntnisse der Beschwerdeführerin vorgelegt, es wurde auch nicht erneut um Fristerstreckung angesucht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt zur Zahl IVW1F-1744, insbesondere in die darin inne liegenden von der nunmehrigen Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Urkunden sowie in den der Beschwerde angeschlossenen Mietvertrag, sowie in das Zentrale Melderegister betreffend SM, geb. ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Folgende Entscheidungen sind entscheidungsrelevant: Die nunmehrige Beschwerdeführerin LM ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Seit
  3. August 2014 ist sie mit SM, geboren am ***, verheiratet, welcher über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ verfügt. Bei dieser Ehe handelt es sich nicht um eine Scheinehe. Ein Quotenplatz konnte am
  4. Jänner 2017 zugeteilt werden. Herr SM ist laut dem zentralen Melderegister seit
  5. Juni 2017 in ***, *** mit Hauptwohnsitz gemeldet. Diese Wohnung hat eine Größe von 89,73 m2 und besteht aus Küche, zwei Zimmern, einem Kabinett, zwei Vorräumen, einem Bad und einem WC und ist eine Wohnung der Kategorie B in ordnungsgemäßem Zustand. Der Mietvertrag wurde zwischen der Stadt ***, *** – Forst- und Landwirtschaftsbetrieb, ***, *** als Vermieterin und SM am
  6. Juni 2017 auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend mit
  7. Juni 2017 abgeschlossen. Die Stadt ***, *** – Forst- und Landwirtschaftsbetrieb, ***, *** ist auch grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft. Der Mietzins beträgt € 340,50 monatlich inklusive USt. Bei dieser Unterkunft handelt es sich um eine ortsübliche Unterkunft. SM ist seit
  8. September 2006 bei der MMK GmbH, ***, *** als Papiertechniker beschäftigt, der Brutto-Monatslohn beträgt ca. € 2.575,33 Aufgrund dieser Beschäftigung verfügt der Ehemann der Beschwerdeführerin über den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz. Zusätzlich verfügt die nunmehrige Beschwerdeführerin für die Aufenthaltsdauer über eine private Krankenversicherung bei der G AG zur Polizzennummer ***. Laut Auskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 vom
  9. Februar 2017 hat SM keine Schulden. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten, am
  10. Juni 2015 hat sie den Deutsch-Test für Österreich, Niveaustufe B1 am Österreichischen Integrations Fonds bestanden. Ein Zeugnis mit späterem Datum bzw. ein anderer Nachweis betreffend die Beherrschung von Deutsch-Kenntnissen wurde nicht vorgelegt. Mit Schreiben vom
  11. September 2017 wurde der Beschwerdeführerin seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich

§ 45Abs.

3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mitgeteilt, dass der im Verfahren vorgelegte Nachweis von Deutschkenntnissen vom

  1. Juni 2015 stamme (Prüfungszeugnis Deutsch-Test für Österreich des Österreichischen Integrations Fonds) und nicht als Nachweis der Deutschkenntnisse anerkannt werden könne. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen, wovon jedoch nach Ersuchen um Fristverlängerung nicht Gebrauch gemacht wurde.Mit Schreiben vom
  2. September 2017 wurde der Beschwerdeführerin seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich

Paragraph 45, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mitgeteilt, dass der im Verfahren vorgelegte Nachweis von Deutschkenntnissen vom

  1. Juni 2015 stamme (Prüfungszeugnis Deutsch-Test für Österreich des Österreichischen Integrations Fonds) und nicht als Nachweis der Deutschkenntnisse anerkannt werden könne. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen, wovon jedoch nach Ersuchen um Fristverlängerung nicht Gebrauch gemacht wurde. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend den Mietvertrag bzw. die Wohnverhältnisse beruhen auf der Einsichtnahme in den mit der Beschwerde vorgelegten unbedenklichen Mietvertrag zwischen der Stadt ***, *** – Forst- und Landwirtschaftsbetrieb, ***, *** als Vermieterin und SM, der am
  2. Juni 2017 auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend mit
  3. Juni 2017 abgeschlossen wurde. Dass SM bei der MMK GmbH, ***, *** als Papiertechniker zu einem Brutto-Monatslohn von ca. € 2.575,33 beschäftigt ist, geht aus den im Verfahren vorgelegten Lohnzetteln der MMK GmbH bzw. aus dem Dienstvertrag vom
  4. November 2016 und der Bestätigung des Dienstverhältnisses vom
  5. Dezember 2016 hervor. Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat im Verfahren das Prüfungszeugnis Deutsch-Test für Österreich vorgelegt, aus dem das Prüfungsdatum
  6. Juni 2015 eindeutig hervorgeht. Dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  7. September 2017 seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der im Verfahren vorgelegte Nachweis von Deutschkenntnissen nicht als Nachweis der Deutschkenntnisse anerkannt werden könne und ihr die Möglichkeit eingeräumt wurde, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen, wovon sie nach Ersuchen um Fristverlängerung nicht Gebrauch gemacht hat, ist im Akt der Landesverwaltungsgerichtes dokumentiert. Die übrigen Feststellungen beruhen auf den im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Urkunden, sie sind auch nicht strittig. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet: Aufenthaltstitel werden erteilt als: Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG berechtigt;Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG berechtigt; § 46 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 46, Absatz eins, NAG lautet:

(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1.Ziffer eins der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41

, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung

§ 43Abs.

1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit

§ 1Abs. 2 lit. i Ausl

BG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“

§ 43c

innehat,der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41,, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung

Paragraph 43, Absatz eins,, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit

Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“

Paragraph 43 c, innehat, 1a.Ziffer eins a der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Ziffer eins, innehatte, 2.Ziffer 2 ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a)Litera a einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat, b)Litera b einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1, 4 oder 7a innehat,einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a innehat, c)Litera c Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oderAsylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt, oder d)Litera d als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte

§ 54

oder eine Daueraufenthaltskarte

§ 54a

verfügt.als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte

Paragraph 54, oder eine Daueraufenthaltskarte

Paragraph 54 a, verfügt. § 2 Abs. 1 Z. 1, 6, 9 und 10 NAG lauten:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 NAG lauten:

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
  2. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
  3. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  4. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
  5. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; § 11 Abs. 1 bis 5 NAG lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 5 NAG lauten:
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht; 2.Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.Ziffer 3 gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 4.Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.Ziffer 6 er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; 2.Ziffer 2 der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird; 3.Ziffer 3 der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist; 4.Ziffer 4 der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; 5.Ziffer 5 durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden; 6.Ziffer 6 der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, undder Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7.Ziffer 7 in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat

§ 58Abs.

5 mehr als vier Monate vergangen sind.in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat

Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.Ziffer eins die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; 2.Ziffer 2 das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3.Ziffer 3 die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4.Ziffer 4 der Grad der Integration; 5.Ziffer 5 die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; 6.Ziffer 6 die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.Ziffer 7 Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.Ziffer 8 die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9.Ziffer 9 die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn 1.Ziffer eins sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder 2.Ziffer 2 der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 21a Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG lautet:

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z. 2 NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Zusammenführender

§ 2Abs.

1 Z. 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehat. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist auch

§ 2Abs.

1 Z. 9 NAG Familienangehöriger und die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NAG. Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Zusammenführender

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehat. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist auch

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG Familienangehöriger und die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat die nunmehrige Beschwerdeführerin

§ 46Abs.

1 NAG zudem die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen, demnach müssen die allgemeinen Voraussetzungen insbesondere des § 11 Abs. 1 und 2 NAG sowie des § 21a NAG vorliegen.Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat die nunmehrige Beschwerdeführerin

Paragraph 46, Absatz eins, NAG zudem die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen, demnach müssen die allgemeinen Voraussetzungen insbesondere des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG sowie des Paragraph 21 a, NAG vorliegen.

§ 21aAbs.

1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z. 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.

Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor der belangten Behörde das Prüfungszeugnis Deutsch-Test für Österreich mit Prüfungsdatum

  1. Juni 2015 vorgelegt, ein weiterer Nachweis wurde im gesamten Verfahren nicht vorgelegt. Da sie den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am
  2. Jänner 2017 beim Amt der NÖ Landesregierung eingebracht hat, war das Zeugnis zum Zeitpunkt der Vorlage bereits älter als ein Jahr und kann somit nicht mehr als Nachweis der Deutsch-Kenntnisse anerkannt werden. Wie sich aus der RV zu BGBl. I 38/2011 unter anderem ergibt, besteht gerade beim Erwerb von Grundkenntnissen einer Sprache die Gefahr, dass diese ohne entsprechende Übung und Anwendung rasch wieder verloren gehen, weil die Lerninhalte ohne entsprechende Wiederholung in der Praxis nicht verfestigt werden können. Da der Sprachnachweis nicht auf die Erfüllung eines rein abstrakten Formalerfordernisses gerichtet ist, sondern sicherstellen soll, dass sich der Drittstaatsangehörige im Alltag tatsächlich verständigen kann, sind Zeugnisse und Diplome, die älter als ein Jahr sind, nicht als tauglicher Nachweis anzusehen.Wie sich aus der Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, unter anderem ergibt, besteht gerade beim Erwerb von Grundkenntnissen einer Sprache die Gefahr, dass diese ohne entsprechende Übung und Anwendung rasch wieder verloren gehen, weil die Lerninhalte ohne entsprechende Wiederholung in der Praxis nicht verfestigt werden können. Da der Sprachnachweis nicht auf die Erfüllung eines rein abstrakten Formalerfordernisses gerichtet ist, sondern sicherstellen soll, dass sich der Drittstaatsangehörige im Alltag tatsächlich verständigen kann, sind Zeugnisse und Diplome, die älter als ein Jahr sind, nicht als tauglicher Nachweis anzusehen. Da folglich die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 21a NAG fehlt, erübrigt es sich darauf einzugehen, inwieweit die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG gegeben sind. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat im Fall des Fehlens der besonderen Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel

§ 46Abs. 1 Z. 2 NAG eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht stattzufinden (vgl. Vw

GH 30.7.2015, Ro 2014/22/0019; 13.11.2012, 2012/22/0168; 10.11.2010, 2008/22/0123 mwN).Da folglich die besondere Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 21 a, NAG fehlt, erübrigt es sich darauf einzugehen, inwieweit die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG gegeben sind. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat im Fall des Fehlens der besonderen Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK nicht stattzufinden vergleiche VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0019; 13.11.2012, 2012/22/0168; 10.11.2010, 2008/22/0123 mwN). Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer Verhandlung wurde

§ 24Vw

GVG abgesehen, da die Akten bereits erkenne ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Zudem wurde der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht, dass der im Verfahren vorgelegte Nachweis von Deutschkenntnissen vom 22. Juni 2015 stamme und nicht als Nachweis der Deutschkenntnisse anerkannt werden könne. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, Stellung zu nehmen, wovon jedoch auch nach Fristerstreckung nicht Gebrauch gemacht wurde. Überdies wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von keiner Partei des Verfahrens beantragt.Von der Durchführung einer Verhandlung wurde

Paragraph 24, VwGVG abgesehen, da die Akten bereits erkenne ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Zudem wurde der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht, dass der im Verfahren vorgelegte Nachweis von Deutschkenntnissen vom 22. Juni 2015 stamme und nicht als Nachweis der Deutschkenntnisse anerkannt werden könne. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, Stellung zu nehmen, wovon jedoch auch nach Fristerstreckung nicht Gebrauch gemacht wurde. Überdies wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von keiner Partei des Verfahrens beantragt. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.897.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.