RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.10.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-943/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,erstmalig
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2.
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3.
§ 99Abs. 1a oder 1b St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,erstmalig
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5.
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6.
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7.
§ 99Abs. 1b St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. (...)
(5)Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.
(5)Eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat der Beschwerdeführer eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG verwirklicht, was eine Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat der Beschwerdeführer eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG verwirklicht, was eine Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht. Was die gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmende Wertung dieser „bestimmten Tatsache“ betrifft, lag der Vorfall im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht einmal vier Wochen zurück. Was die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmende Wertung dieser „bestimmten Tatsache“ betrifft, lag der Vorfall im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht einmal vier Wochen zurück. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zählen Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stellt einen hohen Grad an Verantwortungslosigkeit und ein hohes Gefahrenpotential für alle Verkehrsteilnehmer dar. Im vorliegenden Fall saß der Beschwerdeführer in seinem PKW auf dem rechten Fahrstreifen in der *** abgestellten PKW und war nicht ansprechbar. Die Türen waren versperrt. Es lagen sohin besonders gefährliche Verhältnisse, unter denen die Übertretung gesetzt wurde, vor. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, war dies nicht der erste Vorfall, in dem der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug in alkoholbeeinträchtigtem Zustand gelenkt hat, wurde ihm bereits im November 2013 die Lenkberechtigung für einen Monat entzogen. Die vom Beschwerdeführer gesetzte Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO gilt sohin gemäß§ 26 Abs. 5 FSG sohin nicht als erstmalige Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO, da die vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Der Wertung der belangten Behörde, wann der Beschwerdeführer voraussichtlich wieder verkehrszuverlässig sein wird, kann seitens des erkennenden Gerichtes im Hinblick auf obige Ausführungen daher nicht entgegengetreten werden, da die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Mindestentziehungszeit von einem Monat gemäß § 26 Abs. 1 FSG nicht vorliegen. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, war dies nicht der erste Vorfall, in dem der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug in alkoholbeeinträchtigtem Zustand gelenkt hat, wurde ihm bereits im November 2013 die Lenkberechtigung für einen Monat entzogen. Die vom Beschwerdeführer gesetzte Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO gilt sohin gemäß§ 26 Absatz 5, FSG sohin nicht als erstmalige Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO, da die vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. , , Der Wertung der belangten Behörde, wann der Beschwerdeführer voraussichtlich wieder verkehrszuverlässig sein wird, kann seitens des erkennenden Gerichtes im Hinblick auf obige Ausführungen daher nicht entgegengetreten werden, da die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Mindestentziehungszeit von einem Monat gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FSG nicht vorliegen. Der Beschwerde war sohin keine Folge zu geben und die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer zu bestätigen. , Der Beschwerde war sohin keine Folge zu geben und die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer zu bestätigen. 4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.943.001.2017