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{'item': 'LVwG-S-476/002-2017'}

Obsah (12)§ 50§ 52Art. 133§ 44§ 64§ 172§ 57§ 13Art. 130§ 174§ 19§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.10.2017 GeschäftszahlLVwG-S-476/002-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm „§ 44 Abs. 2 iVm § 174 Abs. 1 lit.a Z. 18 Forstgesetz 1975“ und die Strafnorm „§174 Abs. 1 Z. 1 Forstgesetz 1975“ lautet.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm „§ 44 Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 18, Forstgesetz 1975“ und die Strafnorm „§174 Absatz eins, Ziffer eins, Forstgesetz 1975“ lautet. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,-- zu leisten.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,-- zu leisten., Die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (in der Folge: belangte Behörde) wurde Herrn LW (in der Folge: Beschwerdeführer) Nachstehendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: Zumindest von 16.07.2016 bis zumindest 08.08.2016 Ort: ***, KG *** (Grundstücksnr. *** und Grundstücksnr. ***) KG *** (Grundstücksnr. ***) Tatbeschreibung: Sie haben es als Waldeigentümer trotz forstpolizeilichem Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 05.07.2016, ZI.SBL1-V-164/038, unterlassen, die vier vom Borkenkäfer befallenen Fichten auf den Grundstücken Nr. *** (1 Stück), Nr. *** (2 Stück) der KG *** und dem Grundstück Nr. *** (1 Stück) der KG ***, bis spätestens 15.07.2016 zu entfernen oder unschädlich zu machen und dadurch eine gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen begünstigt und einer

§ 44Abs.

2 Forstgesetz 1975 getroffenen Anordnung zuwider gehandelt.Sie haben es als Waldeigentümer trotz forstpolizeilichem Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 05.07.2016, ZI.SBL1-V-164/038, unterlassen, die vier vom Borkenkäfer befallenen Fichten auf den Grundstücken Nr. *** (1 Stück), Nr. *** (2 Stück) der KG *** und dem Grundstück Nr. *** (1 Stück) der KG ***, bis spätestens 15.07.2016 zu entfernen oder unschädlich zu machen und dadurch eine gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen begünstigt und einer

Paragraph 44, Absatz 2, Forstgesetz 1975 getroffenen Anordnung zuwider gehandelt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: §§ 44 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, 45 Abs. 1 Forstgesetz 1975Paragraphen 44, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, 45, Absatz eins, Forstgesetz 1975 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 300,00 15 Stunden § 174 Abs. 1 lit. a Z 18 und 19 Forstgesetz 1975Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 18 und 19 Forstgesetz 1975 Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 30,00 Gesamtbetrag: € 330,00“ Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom

  1. April 2017 Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass die Tatumschreibung rechtlich gänzlich nicht gedeckt sei. Er sei gänzlich schuldlos. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am
  2. Oktober 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer und der Zeuge TS einvernommen sowie in die Verfahrensakte zu Zl.en LVwG-AV-218/001-2017, LVwG-AV-966/001-2016, LVwG-AV-968/001-2016 und LVwG-S-2579/002-2016, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des , Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG am
  3. Oktober 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer und der Zeuge TS einvernommen sowie in die Verfahrensakte zu , Zl.en LVwG-AV-218/001-2017, LVwG-AV-966/001-2016, LVwG-AV-968/001-2016 und LVwG-S-2579/002-2016, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Auf Grund des durchgeführten Sachverhaltes sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom
  4. Juli 2016, SBL1-V-164/038, wurde der Beschwerdeführer

§ 172Abs. 6 lit. c i

Vm §§ 43 bis 45 Forstgesetz 1975 verpflichtet, bis spätestens

  1. Juli 2016 auf dem Grundstück ***, KG ***, und Grundstück ***, KG ***, bei je einem Stück und auf dem Grundstück ***, KG ***, bei zwei Stück forstlichen vom Borkenkäfer befallenen Holzgewächse bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen durchzuführen.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom
  2. Juli 2016, SBL1-V-164/038, wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 172, Absatz 6, Litera c, in Verbindung mit Paragraphen 43 bis 45 Forstgesetz 1975 verpflichtet, bis spätestens

  1. Juli 2016 auf dem Grundstück ***, KG ***, und Grundstück ***, KG ***, bei je einem Stück und auf dem Grundstück ***, KG ***, bei zwei Stück forstlichen vom Borkenkäfer befallenen Holzgewächse bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen durchzuführen. Diese (durch Bescheid) aufgetragenen Maßnahmen hat der Beschwerdeführer nicht durchgeführt. Das befallene Schadholz wurde bis zum
  2. August 2016 nicht bekämpfungstechnisch behandelt. Dies ergibt sich insbesondere auf Grund des Verfahrensaktes, der Aussage des Zeugen im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Ergänzend wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer gegen den Mandatsbescheid Vorstellung erhoben hatte. Die belangte Behörde hat unmittelbar nach Erhebung der Vorstellung ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Mandatsbescheid ist daher nicht außer Kraft getreten. Das nach Erhebung einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid - der

§ 57Abs.

2 AVG nur bei Vorschreibung einer Geldleistung aufschiebende Wirkung zukommt - durchzuführende Ermittlungsverfahren dient dazu, um auf Grundlage des unter Wahrung des Parteiengehörs ermittelten Sachverhaltes in der Weise bescheidmäßig neu zu entscheiden, dass ausgesprochen wird, ob das Mandat aufrecht bleibt, behoben (beseitigt) oder abgeändert wird. Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit das erlassene Mandat; dieses ist in jeder Richtung, d.h. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie auf die zweckmäßige Ermessensübung, zu überprüfen. Der über die Vorstellung erlassene Bescheid ist nach den allgemeinen Regeln über das Beschwerdeverfahren mit Beschwerde bekämpfbar (vgl. auch VwGH vom 10.10.2003, 2002/18/0241). Das nach Erhebung einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid - der

Paragraph 57, Absatz 2, AVG nur bei Vorschreibung einer Geldleistung aufschiebende Wirkung zukommt - durchzuführende Ermittlungsverfahren dient dazu, um auf Grundlage des unter Wahrung des Parteiengehörs ermittelten Sachverhaltes in der Weise bescheidmäßig neu zu entscheiden, dass ausgesprochen wird, ob das Mandat aufrecht bleibt, behoben (beseitigt) oder abgeändert wird. Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit das erlassene Mandat; dieses ist in jeder Richtung, d.h. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie auf die zweckmäßige Ermessensübung, zu überprüfen. Der über die Vorstellung erlassene Bescheid ist nach den allgemeinen Regeln über das Beschwerdeverfahren mit Beschwerde bekämpfbar vergleiche auch VwGH vom 10.10.2003, 2002/18/0241). Dies hat die belangte Behörde auch mit dem Bescheid vom 19. August 2016, SBL1-V-164/038, wahrgenommen. In diesem Bescheid wurde ebenfalls die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde (

§ 13Abs. 2 Vw

GVG – wegen Gefahr im Verzug) ausgeschlossen.Dies hat die belangte Behörde auch mit dem Bescheid vom 19. August 2016, , SBL1-V-164/038, wahrgenommen. In diesem Bescheid wurde ebenfalls die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde (

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG – wegen Gefahr im Verzug) ausgeschlossen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom

  1. April 2017, LVwG-AV-968/001-2016, abgewiesen.Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  2. April 2017, , LVwG-AV-968/001-2016, abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu prüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). § 44 Abs. 2 Forstgesetz 1975 lautet:Paragraph 44, Absatz 2, Forstgesetz 1975 lautet: „Sind durch die Schädlingsgefahren auch andere Wälder bedroht, so hat die Behörde, wenn es die erfolgreiche Vorbeugung oder Bekämpfung erfordert, den Waldeigentümern des gefährdeten Gebietes gemeinsam oder gleichzeitig durchzuführenden Maßnahmen durch Bescheid oder Verordnung vorzuschreiben.“

§ 174Abs.

1 lit.a Z 18 Forstgesetz 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die

§ 44Abs.

1 bis 3 und 6 erster Satz vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterlässt oder einer

Abs. 7 getroffenen Anordnung zuwiderhandelt.

Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 18, Forstgesetz 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die

Paragraph 44, Absatz eins bis 3 und 6 erster Satz vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterlässt oder einer

Absatz 7, getroffenen Anordnung zuwiderhandelt. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer den vollstreckbaren forstpolizeilichen Auftrag der belangten Behörde vom

  1. Juli 2016, SBL1-V-164/038, nicht rechtzeitig (bis
  2. Juli 2016) nachgekommen ist.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer den vollstreckbaren forstpolizeilichen Auftrag der belangten Behörde vom
  3. Juli 2016, , SBL1-V-164/038, nicht rechtzeitig (bis
  4. Juli 2016) nachgekommen ist. Bereits daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Die gegenständliche Übertretung ist ein Unterlassungsdelikt und ist daher von einer Fahrlässigkeit jedenfalls auszugehen. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch zu verantworten.

§ 174Abs.

1 Z 1 Forstgesetz 1975 sind Übertretungen in den Fällen der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen, zu ahnden.

Paragraph 174, Absatz eins, Ziffer eins, Forstgesetz 1975 sind Übertretungen in den Fällen der Litera a, mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen, zu ahnden. Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

§ 19VSt

G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs.

2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mildernd und erschwerend war hierbei nichts zu werten. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Pension in der Höhe von € 689,--; Erbe einer Verlassenschaft, welche separiert ist, Schulden in der Höhe von € 40.000,--; keine Sorgepflichten). Im gegenständlichen Fall konnte die verhängte Strafe aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht herabgesetzt werden, da seitens der Erstbehörde ohnedies eine im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens liegende Geldstrafe verhängt wurde und andererseits die gegenständliche Verwaltungsübertretung geeignet war andere forstliche Gewächse zu gefährden. Die Straf- und Übertretungsnorm wurde spruchgemäß richtiggestellt.Im gegenständlichen Fall konnte die verhängte Strafe aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht herabgesetzt werden, da seitens der Erstbehörde ohnedies eine im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens liegende Geldstrafe verhängt wurde und andererseits die gegenständliche Verwaltungsübertretung geeignet war andere forstliche Gewächse zu gefährden. , , Die Straf- und Übertretungsnorm wurde spruchgemäß richtiggestellt. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.476.002.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.