RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1200/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn FB, ***, ***, vertreten durch die Ehrenhöfer & Häusler Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 29.8.2017, Zl. WBJ3-H-15211/001, betreffend Kostenbeitrag nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Aus den Verwaltungsakten ergibt sich nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
- Die NÖ Landesregierung gewährte mit Bescheid vom 12.5.2017, Zl. GS5-SH-13637/022-2017, dem Sohn des Beschwerdeführers, FaB, geb. am ***, Sozialhilfe in Form von Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen durch Übernahme der Pflege- und Betreuungskosten im Wohnhaus der Lebenshilfe NÖ in ***. 1.
- Die NÖ Landesregierung gewährte mit Bescheid vom 12.5.2017, , Zl. GS5-SH-13637/022-2017, dem Sohn des Beschwerdeführers, FaB, geb. am ***, Sozialhilfe in Form von Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen durch Übernahme der Pflege- und Betreuungskosten im Wohnhaus der Lebenshilfe NÖ in ***. Die Kosten für den Aufenthalt, die vorläufig vom Land NÖ als Träger der Sozialhilfe getragen werden, betragen derzeit € 3.745,- monatlich. 1.
- Weiters wird der Sohn des Beschwerdeführers in der Tagesstätte der Caritas der Erzdiözese *** in *** betreut, für die er ebenso Sozialhilfe erhält, gewährt mittels Bescheid der NÖ Landesregierung vom 13.7.2011, Zl. GS5-SH-13637/021-
- Für den Aufenthalt in der Tagesstätte seines Sohnes verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: Belangte Behörde) den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.10.2015, Zl. WBJ3-H-15211/001, einen Kostenbeitrag in Höhe von € 56,- monatlich zu leisten. 1.
- Mit Schreiben vom 15.5.2017 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zwecks Neuberechnung des Kostenbeitrages auf, aktuelle Einkommensnachweise zu übermitteln. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin eine Bestätigung über seinen Gehalt als Bauhofleiter der Marktgemeinde *** in Höhe von € 1.533,06 monatlich sowie eine Lohn-Gehalts-Bestätigung über € 1.650,06 monatlich betreffend seine Tätigkeit als Vizebürgermeister der Marktgemeinde ***. 1.
- Mit Schreiben vom 29.5.2017 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass festgestellt worden sei, dass er seit 1.5.2014 zusätzlich einer selbständigen Tätigkeit nachgehe und deshalb der letzte betreffende Einkommenssteuerbescheid vorzulegen sei. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin seinen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr
- 1.
- Mit Parteiengehör vom 7.8.2017 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass in Aussicht genommen werde, den Bescheid vom 15.10.2015 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer ab 1.6.2017 zu einem Kostenbeitrag von € 196,20 monatlich anstelle von € 56,- monatlich verpflichtet werde. Es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer über ein monatliches Einkommen in Höhe von gesamt € 4.218,44 netto verfüge und keine weiteren Sorgepflichten habe. Als anrechenbare Sonderbelastung könne ein Wohnkostenpauschale für zwei Personen von insgesamt € 315,00 berücksichtigt werden. Weitere anrechenbare Sonderbelastungen hätten nicht berücksichtigt werden können. Aus der Einkommenssituation ergebe sich eine monatliche Bemessungsgrundlage von € 3.903,
- Außerdem beziehe der Beschwerdeführer keine gesetzlichen, vertraglichen und/oder statutarische Leistungen (gvs- Leistungen) für seinen Sohn (z.B. Familienbeihilfe). Das Parteiengehör wurde am 9.8.2017 durch Hinterlegung beim Postamt 2751 zugestellt. Dazu erfolgte keine Stellungnahme durch den Beschwerdeführer. 1.
- Mit den nun angefochtenen Bescheid vom 29.8.2017, Zl. WBJ3-H-15211/001, änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 15.10.2015 wie folgt ab: „FB ist verpflichtet auf Grund der gesetzlichen Unterhaltspflicht für FaB zu den Kosten der mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 12.5.2017, GS5-SH-13637/022-2017 gewährten Sozialhilfe ab 1.6.2017 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 196,20 monatlich zu leisten.“ In der Begründung wurde im Wesentlichen das Parteiengehör vom 7.8.2017 wiedergegeben. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als leiblicher Vater gesetzlich zum Unterhalt von FaB verpflichtet sei, wobei keine Ausnahme gemäß § 35 Abs. 2 NÖ SHG vorliege. Daher sei vom Beschwerdeführer für die stationäre Unterbringung von FaB In der Begründung wurde im Wesentlichen das Parteiengehör vom 7.8.2017 wiedergegeben. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als leiblicher Vater gesetzlich zum Unterhalt von FaB verpflichtet sei, wobei keine Ausnahme gemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ SHG vorliege. Daher sei vom Beschwerdeführer für die stationäre Unterbringung von FaB im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht ein Kostenbeitrag zu leisten. Auf Grund der festgestellten Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten ergebe sich eine monatliche Bemessungsgrundlage von € 3.903,
- Grundsätzlich betrage der Kostenbeitrag des Beschwerdeführers auf Grund seiner Bemessungsgrundlage und seinen Sorgepflichten 15 %, da er jedoch keine gvs-Leistungen für FaB beziehe, dürfe der Kostenbeitrag die Höhe des Wertes der vollen freien Station (dzt. € 196,20) nicht übersteigen. Der Kostenbeitrag werde daher ab 1.6.2017 € 196,20 monatlich betragen. 1.
- Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dessen ersatzlose Behebung, in eventu dessen Behebung und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht, wie von der belangten Behörde angenommen, € 4.218,44 netto monatlich verdiene. Sein monatliches Nettoeinkommen betrage vielmehr € 1.400,- für seine Tätigkeit als Vizebürgermeister sowie € 1.533,06 für seine Tätigkeit als Bauhofleiter. Ein weiteres Einkommen beziehe der Beschwerdeführer nicht, insbesondere liege kein „Einkommen aus Selbständigkeit“ in Höhe von € 1.035,32 vor. Bis Oktober 2016 sei der Beschwerdeführer als Makler tätig gewesen, diese Tätigkeit hätte er jedoch später nicht mehr ausgeübt. Im November habe er seine unselbständige Tätigkeit im Bauhof der Marktgemeinde *** begonnen. Darüber hinaus lebe der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau mittlerweile in Scheidung, er müsse nunmehr für seine Ehefrau Unterhalt bezahlen. Derzeit ergebe sich ein Unterhaltsanspruch für seine Ehefrau von € 500,- monatlich.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Inhalten des Verwaltungsakts der belangten Behörde sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde.
- Rechtslage: 3.
- § 35 NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG) lautet auszugsweise: 3.
- Paragraph 35, NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG) lautet auszugsweise: „§ 35 Ausmaß der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
(1)Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme. Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung.
(2)Die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden.
(3)Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
(3)Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 1998,, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
(4)Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde. […]“
- Erwägungen: 4.
- Unstrittig ist, dass der Sohn des Beschwerdeführers sowohl stationäre als auch teilstationäre Sozialhilfe erhält, konkret stationäre Sozialhilfe durch Übernahme der Pflege- und Betreuungskosten im Wohnhaus der Lebenshilfe NÖ in *** und teilstationäre Sozialhilfe durch Betreuung in der Tagesstätte der Caritas der Erzdiözese *** in ***. Der Beschwerde ist hier insoweit zuzustimmen, als die Kosten für die stationäre Sozialhilfe € 3.745,- monatlich und nicht täglich betragen, wobei das erkennende Gericht davon ausgeht, dass es sich bei der fälschlichen Formulierung um ein Versehen der belangten Behörde gehandelt hat, zumal im Schreiben der belangte Behörde vom 15.5.2017 von monatlichen Kosten in Höhe von € 3.745,- die Rede ist. 4.
- Aus § 35 Abs. 2 erster Satz NÖ SHG ergibt sich, dass die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten haben. 4.
- Aus Paragraph 35, Absatz 2, erster Satz NÖ SHG ergibt sich, dass die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten haben. Nun ist der am *** geborene Sohn des Beschwerdeführers zwar bereits volljährig, Hinweise darauf, dass er die erforderlichen Mittel zur Deckung seines Unterhalts selbst erwirbt oder dazu auf Grund einer zumutbaren Beschäftigung in der Lage wäre und somit eine Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht hätte, sind jedoch nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht, sodass weiter von einer grundsätzlichen Unterhaltsverpflichtung der Eltern auszugehen war (vgl. OGH 11.3.1994, 1 Ob 626/93). Nun ist der am *** geborene Sohn des Beschwerdeführers zwar bereits volljährig, Hinweise darauf, dass er die erforderlichen Mittel zur Deckung seines Unterhalts selbst erwirbt oder dazu auf Grund einer zumutbaren Beschäftigung in der Lage wäre und somit eine Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht hätte, sind jedoch nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht, sodass weiter von einer grundsätzlichen Unterhaltsverpflichtung der Eltern auszugehen war vergleiche OGH 11.3.1994, 1 Ob 626/93). 4.
- Mit der Wendung „im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht“ im ersten Satz des § 35 Abs. 2 NÖ SHG 2000 verweist das Gesetz auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die gesetzliche Unterhaltspflicht (vgl. VwGH 2.9.2008, 2007/10/0019, VwGH 13.5.2011, 2007/10/0084), sodass die Eltern zum Kostenbeitrag im Rahmen der Sozialhilfe zunächst im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht verpflichtet sind, wobei zu beachten ist, dass in Abs. 3 des § 35 NÖ SHG 2000 weitere Kostenbeitragsregelungen enthalten sind.4.
- Mit der Wendung „im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht“ im ersten Satz des Paragraph 35, Absatz 2, NÖ SHG 2000 verweist das Gesetz auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die gesetzliche Unterhaltspflicht vergleiche VwGH 2.9.2008, 2007/10/0019, VwGH 13.5.2011, 2007/10/0084), sodass die Eltern zum Kostenbeitrag im Rahmen der Sozialhilfe zunächst im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht verpflichtet sind, wobei zu beachten ist, dass in Absatz 3, des Paragraph 35, NÖ SHG 2000 weitere Kostenbeitragsregelungen enthalten sind. 4.3.
- Gemäß § 35 Abs. 3 erster Satz NÖ SHG haben Eltern für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste „zumindest“ eine „Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge […] zu leisten“. 4.3.
- Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, erster Satz NÖ SHG haben Eltern für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste „zumindest“ eine „Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge […] zu leisten“. Dem insoweit eindeutigen Wortlaut zufolge haben Eltern von Kindern, die stationäre Sozialhilfe erhalten, somit in jedem Fall eine Kostenbeitragsleistung zu erbringen, die dem Wert der vollen „freien Station“ in Höhe von derzeit € 196,20 monatlich entspricht. Dies selbst auch für den Fall, dass der Betrag aus dem zivilrechtlichen Unterhalt unter diesem Betrag liegen sollte (vgl. NÖ LVwG 5.10.2016, LVwG-AV-492/001-2016).Dem insoweit eindeutigen Wortlaut zufolge haben Eltern von Kindern, die stationäre Sozialhilfe erhalten, somit in jedem Fall eine Kostenbeitragsleistung zu erbringen, die dem Wert der vollen „freien Station“ in Höhe von derzeit € 196,20 monatlich entspricht. Dies selbst auch für den Fall, dass der Betrag aus dem zivilrechtlichen Unterhalt unter diesem Betrag liegen sollte vergleiche NÖ LVwG 5.10.2016, LVwG-AV-492/001-2016). 4.3.
- Weiters bestimmt § 35 Abs. 3 NÖ SHG, dass die Eltern „jedenfalls“ einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten haben, als sie für dieses Kind „auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben“ (also z.B. bei Bezug von Familienbeihilfe). Gemäß § 35 Abs. 3 dritter Satz NÖ SHG sind für „volljährige Hilfeempfänger […] von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen“.4.3.
- Weiters bestimmt Paragraph 35, Absatz 3, NÖ SHG, dass die Eltern „jedenfalls“ einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten haben, als sie für dieses Kind „auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben“ (also z.B. bei Bezug von Familienbeihilfe). Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, dritter Satz NÖ SHG sind für „volljährige Hilfeempfänger […] von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen“. 4.3.
- Gegenständlich bezieht die Ehefrau des Beschwerdeführers und nicht er selbst Leistungen der Familienbeihilfe für den gemeinsamen Sohn FaB. Dem Beschwerdeführer war daher nur ein Kostenbeitrag in Höhe des Wertes der vollen „freien Station“ gemäß § 35 Abs. 3 erster Satz NÖ SHG vorzuschreiben, zumal der Sohn des Beschwerdeführers bereits volljährig ist und somit über diesen Betrag hinaus keine Kostenbeiträge aus dem Einkommens des Beschwerdeführers gemäß § 35 Abs. 3 dritter Satz NÖ SHG vorgeschrieben werden durften. 4.3.
- Gegenständlich bezieht die Ehefrau des Beschwerdeführers und nicht er selbst Leistungen der Familienbeihilfe für den gemeinsamen Sohn FaB. Dem Beschwerdeführer war daher nur ein Kostenbeitrag in Höhe des Wertes der vollen „freien Station“ gemäß Paragraph 35, Absatz 3, erster Satz NÖ SHG vorzuschreiben, zumal der Sohn des Beschwerdeführers bereits volljährig ist und somit über diesen Betrag hinaus keine Kostenbeiträge aus dem Einkommens des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 35, Absatz 3, dritter Satz NÖ SHG vorgeschrieben werden durften. 4.
- Angesichts des dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden monatlichen Nettoeinkommens war auch nicht davon auszugehen, dass er – selbst unter Zugrundelegung der in der Beschwerde vorgebrachten, für ihn günstigeren Einkommenssituation – bei Vorschreibung eines Kostenbeitrages bestehenden Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr nachkommen könnte. Die belangte Behörde hat den Kostenbeitrag in Höhe von € 196,20 daher zu Recht vorgeschrieben, die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Zwar hat der anwaltliche vertretene Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht explizit beantragt, als Beweismittel in der Beschwerde ist jedoch die Parteienvernehmung angeboten worden, was zumindest implizit auf eine gewünschte mündliche Verhandlung hinweist. Nun hat das erkennende Gericht die angebotenen Sachverhaltsdarstellungen im Sinne des Beschwerdeführers gewürdigt, sodass sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt erwiesen hat. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden. Zwar hat der anwaltliche vertretene Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht explizit beantragt, als Beweismittel in der Beschwerde ist jedoch die Parteienvernehmung angeboten worden, was zumindest implizit auf eine gewünschte mündliche Verhandlung hinweist. Nun hat das erkennende Gericht die angebotenen Sachverhaltsdarstellungen im Sinne des Beschwerdeführers gewürdigt, sodass sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt erwiesen hat. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1200.001.2017