RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-230/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde der OLNMS GS in ***, ***, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen an Pflichtschulen beim Landesschulrat für Niederösterreich vom 25.01.2017, Zl. K4-A-2583/003-2016, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin steht als Oberlehrerin an Neuen Mittelschulen in einem in den Anwendungsbereich des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, (LDG 1984) fallenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältniszum Land Niederösterreich.Die Beschwerdeführerin steht als Oberlehrerin an Neuen Mittelschulen in einem in den Anwendungsbereich des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, , Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, (LDG 1984) fallenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, zum Land Niederösterreich. Mit Schreiben vom 20.07.2016 erstattete der Landesschulrat für Niederösterreich als Dienstbehörde eine Disziplinaranzeige gegen die Beschwerdeführerin an die Vorsitzende der Disziplinarkommission für Lehrpersonen an Pflichtschulen. Nach ergänzenden Ermittlungen zu den sich aus der Disziplinaranzeige erhobenen Vorwürfen wurde von der belangten Behörde auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes der im Spruch des bekämpften Bescheides angeführte Verdachtsbereich als für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens für ausreichend angesehen. Der Spruch des angefochtenen Einleitungsbeschlusses lautet: „Die Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen an Pflichtschulen hat …. nach der am
- Jänner 2017 …. durchgeführten nicht öffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen OLNMS GS beschlossen: Spruch Gegen OLNMS GS, geb. am ***, wird gemäß § 92Gegen OLNMS GS, geb. am ***, wird gemäß Paragraph 92 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBI I Nr. 6/2000 in der Fassung BGBI. I Nr. 164/2015, ein Disziplinarverfahren eingeleitet.Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBI römisch eins Nr. 6 aus 2000, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 164 aus 2015,, ein Disziplinarverfahren eingeleitet. OLNMS GS wird beschuldigt 1.) unbegründet die Weisung die Aufsichtspflicht 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn wahrzunehmen durch zu spät kommen nicht befolgt zu haben und zwar jedenfalls an folgenden Tagen: an der NNÖMS *** mit Unterrichtsbeginn um 7.30: am 7.1.2015 (7.36 Uhr), am 12.1.2015 (10.32 Uhr), am 13.1.2015 (7.32 Uhr), am 16.1.2015 (7.29 Uhr), am 6.5.2015 (7.23 Uhr), am 8.5.2015 (7.25 Uhr), am 11.5.2015 (7.24 Uhr), am12.5.2015 (7.25 Uhr), am
- 2015 (7.28 Uhr), am 29.5.2015 (7.25 Uhr), am 1.6.2015 (7.29 Uhr), am 2.6.2015 (7.25 Uhr), am 3.6.2015 (7.22 Uhr), am 8.6.2015 (7.25 Uhr), am 9.6.2015 (7.27 Uhr), am 10.6.2015 (7.25 Uhr), am 12.6.2015 (7.27 Uhr), am 15.6.2015 (7.25 Uhr) mit Unterrichtsbeginn um 8.25 Uhr: am 22.2.2016, 29.2.2016, 14.3.2016, 2.5.2016 und 30.5.2016 jeweils zwischen 8.15 und 8.20 Uhr an der VS *** mit Unterrichtsbeginn um 7.45 Uhr: am 09.02.2016 (07:40 Uhr), am 10.02.2016 (07:42 Uhr), am 24.02.2016 (07:35 Uhr), am 02.03.2016 (07:40 Uhr), am 05.04.2016 (07:42 Uhr), am 19.04.2016 (07:40 Uhr), am 03.05.2016 (07:35 Uhr), am 10.05.2016 (07:38 Uhr), am 11.05.2016 (07:40 Uhr), am 18.05.2016 (07:40 Uhr), am 19.05.2016 (07:35 Uhr), am 24.05.2016 (07:40 Uhr) am 25.05.2016 (07:40 Uhr), am 31.05.2016 (07:37 Uhr), am 01.06.2016 (07:38 Uhr), am 02.06.2016 (07:40 Uhr), am 07.06.2016 (07:40 Uhr), am 08.06.2016 (07:40 Uhr), am 09.06.2016 (07:40 Uhr), am 23.06.2016 (07:40 Uhr) 2.) unbegründet die Weisung nicht befolgt zu haben, die Unterrichtsvorbereitung schriftlich und in ausreichender Form zu erstellen und zwar jedenfalls an folgenden Tagen: am 12.05.2015, am 16.02.2016 und am 30.05.2016 3.) unentschuldigt an einer schulinternen Fortbildung "Lehrergesundheit" am
- Mai 2016 von 13.30 bis 17.00 Uhr nicht teilgenommen zu haben und hat dadurch ihre Dienstpflicht gemäß §§ 30 und 43 LDG verletzt.“und hat dadurch ihre Dienstpflicht gemäß Paragraphen 30 und 43 LDG verletzt.“ In der Begründung des Bescheides werden die Sachverhaltsannahmen auf die Disziplinaranzeige und den Personalakt gestützt. Im Anschluss an die Begründung des bekämpften Bescheides wird die Besetzung der Disziplinarkommission samt Vertretungsregelung dargestellt. Zum Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde wörtlich Folgendes vor: „Ich erhebe gegen diesen Bescheid Beschwerde, da er auf einigen falschen Angaben beruht. Der Vorwurf des Fernbleibens einer Fortbildungsveranstaltung ist nicht gerechtfertigt. Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gibt es ein genau geregeltes Anmeldeverfahren (meist über PH-Online). Eine solche Anmeldung gilt als verbindlich. Ich habe mich aus Termingründen für die genannte Fortbildung nicht angemeldet (Der Schulleiter hatte ürsprünglich kein Problem damit). Wenn keine Anmeldung zu einer Fortbildungsveranstaltung vorliegt, ist auch keine rechtzeitige Absage und auch kein unentschuldigtes Fernbleiben möglich. Meiner Verpflichtung zur Fortbildung bin ich nachgekommen, indem ich mich auf PH-Online zu Wochenendseminaren zu den Themen „Sonderpädagogik“ und „Betreuung von Flüchtlingskindern” angemeldet, und diese auch besucht habe. Da ich im Schuljahr 2015/16 hauptsächlich Schüler mit Sonderpädagogischem Förderbedarf und Flüchtlingskinder in Deutsch unterrichtet habe, erachtete ich Fortbildungen zu den genannten Themen für notwendig und sinnvoll. In den letzten Schuljahren hatte ich immer eine Herabsetzung der Jahresnorm auf 11 Wochenstunden, weshalb in meiner Dienstvereinbarung ein geringeres Ausmaß an verpflichtenden Fortbildungsstunden festgelegt worden war, als bei Kollegen mit voller Lehrverpflichtung. Trotzdem hätten meine besuchten Fortbildungen auch für eine volle Lehrverpflichtung gereicht. Daher finde ich es völlig absurd, mir vorzuwerfen, ich wäre meiner Pflicht zur Fortbildung nicht nachgekommen. Meine Unterrichtsvorbereitung habe ich stets sehr ernst genommen. Da ich keine Lehramtsprüfung in Deutsch habe, war es für mich noch mehr Aufwand, mich für den Unterricht vorzubereiten. Für „Deutsch als Zweitsprache" habe ich mich intensiv vorbereitet, indem ich Unterrichtsmaterialien hergestellt habe: Arbeitsblätter, Lernkärtchen, Spiele, etc. Außerdem habe ich mich mit den Lebensumständen der Flüchtlingskinder vertraut gemacht. Ich habe mir Grundkenntnisse in den Muttersprachen der Kinder (Farsi, Dari, Arabisch, Ukrainisch, Russisch, Rumänisch, Ungarisch,...) angeeignet, um ihnen v. a. die deutsche Grammatik besser erklären zu können. Ich habe mich auch in meiner Freizeit um die Flüchtlingskinder gekümmert, um eine rasche Integration zu fördern. Obwohl ich nur am Montag (ab Ende November, vorher habe ich an anderen Schulen als Personalreserve unterrichtet) für 4 Einheiten an der NMS *** für den Unterricht „Deutsch als Zweitsprache” eingeteilt war, hat mir Herr DNMS G die Weisung erteilt, ich müsse jeweils den DaZ- Unterricht an der NMS *** für die ganze Woche vorbereiten, was ich verweigert habe. Ich erklärte ihm, dass ich mich für den Unterricht an der NMS *** nur am Montag verantwortlich fühlte, weil ich für meine restlichen Stunden an der VS *** eingeteilt war. Keine Lehrperson muss den Unterricht für Kollegen vorbereiten, während sie als Personalreserve an einer anderen Schule tätig ist. Ich habe eine solche Weisung nicht befolgt, weil ich mich gemobbt fühlte. Diesen Sachverhalt habe ich bei der Besprechung am
- 2016 auch den Herren RR PSl JH und PSI WSch erklärt. Obwohl ich aufgrund meiner Schlafapnoe häufig an Kopfschmerzen und Erschöpfungszuständen litt, bin ich deswegen nicht in den Krankenstand gegangen, weil ich davon ausging, dass es für mich keine Vertretung gab. Ab Februar 2016 hatten mein noch schulpflichtiger Sohn und ich immer wieder quälende Durchfälle, weshalb ich einige Male in der VS *** und in der NMS *** anrief und um Stundentausch bat, um meinen DaZ-Unterricht nicht ausfallen zu lassen, sondern alle meine Stunden nachholte. (Wir erfuhren leider erst gegen Ende des Schuljahres, dass unser Trinkwasser mit Coli-Bakterien und Enterokokken verunreinigt war). Für meinen DaZ-Unterricht war die Vorgangsweise so abgesprochen, dass ich die Kinder unmittelbar vor Stundenbeginn aus ihren Klassen holte, vor dem Unterricht und in den Pausen wurden sie in ihren Klassen mitbeaufsichtigt. Deshalb schien mir ein gelegentlicher Stundentausch kein so großes Problem zu sein. Außerdem kümmerte ich mich über mein Stundenausmaß hinaus um die Flüchtlingskinder, um ihnen eine rasche Integration in den Unterricht in ihren Stammklassen zu ermöglichen. Trotz meiner „halben Lehrverpflichtung” war ich von Montag bis Donnerstag regelmäßig länger an den Schulen tätig und habe mich auch in meiner Freizeit um die Flüchtlingskinder gekümmert. Deshalb empfinde ich es als höchst unfair, dass ich nun vorgeworfen bekomme, ich würde meine Tätigkeit als Lehrerin nicht ernst nehmen. Da meine Schüler vor dem Unterricht in ihren Stammklassen beaufsichtigt wurden, dachte ich, es sei kein Problem, bis einige Minuten vor Beginn der Stunden noch auf die Toilette zu gehen. (Das ist aufgrund meiner Stoffwechselerkrankung leider meistens notwendig). Meine Unterrichtsstunden habe ich immer pünktlich begonnen, soferne ich meine Verhinderung nicht vorher telefonisch mitgeteilt hatte. Zur NMS *** wäre noch zu erwähnen, dass ich dort nicht die einzige Lehrperson bin, die diskriminiert wird. Die Lehrfächerverteilung ist sehr ungerecht. So habe ich dort noch nie mein Fach Biologie unterrichten dürfen, obwohl ich bereits im April 2004 als Lehrerin nach *** kam. (Z.B. muss heuer ein neuer, nicht geprüfter Lehrer das Schwerpunktfach Biologie in der
- Klasse unterrichten). Die Tatsache, dass ich schon seit Jahren gegen meinen Willen nur als Personalreserve eingesetzt werde, ist in jedem Fall ungesetzlich (LDG. § 19/9 ).Die Tatsache, dass ich schon seit Jahren gegen meinen Willen nur als Personalreserve eingesetzt werde, ist in jedem Fall ungesetzlich (LDG. Paragraph 19 /, 9, ). Ich ersuche Sie höflichst, diese Sachverhalte zu berücksichtigen. Gerne bin ich zu einem persönlichen Gespräch bereit.“ Nach Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, die Beschwerde hinsichtlich des fehlenden Begehrens gemäß § 9 VwGVG zu verbessern, führte die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 30.06.2017 aus, dass sie um Aufhebung des Bescheides mit der Zahl K4-A-2583/003-2016 und die Einstellung des Disziplinarverfahrens ersuche. Nach Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, die Beschwerde hinsichtlich des fehlenden Begehrens gemäß Paragraph 9, VwGVG zu verbessern, führte die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 30.06.2017 aus, dass sie um Aufhebung des Bescheides mit der Zahl K4-A-2583/003-2016 und die Einstellung des Disziplinarverfahrens ersuche. Rechtslage: Die §§ 87 und 92 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984) lautet:Die Paragraphen 87 und 92 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984) lautet: „Einstellung des Disziplinarverfahrens§ 87.Paragraph 87,
(1)Absatz eins,Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn 1.Ziffer eins der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, 2.Ziffer 2 die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, 3.Ziffer 3 Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder 4.Ziffer 4 die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken.
(2)Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3)Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.“ „Einleitung§ 92.Paragraph 92,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.
(2)Absatz 2,Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der landesgesetzlich hierfür berufenen Behörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der Suspendierung ein.
(4)Absatz 4,Von der Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens sind der Landeslehrer und der Disziplinaranwalt schriftlich zu verständigen. Erwägungen: Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens. Es darf nämlich keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden, der nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss aber derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die Höchstgerichte haben dazu unter anderem folgende einschlägige Aussagen zur nach dem hier anzuwendenden LDG 1984 im Wesentlichen gleichlautenden Rechtslage nach dem BDG 1979 getroffen [Anmerkung: § 92 LDG 1984 entspricht dem § 123 BDG
- Da der Verhandlungsbeschluss nach der aktuellen Rechtslage im Einleitungsbeschluss aufgegangen ist, gelten die Aussagen des VwGH für den Verhandlungsbeschluss sinngemäß nunmehr auch für den Einleitungsbeschluss. Hervorhebungen durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich]:Die Höchstgerichte haben dazu unter anderem folgende einschlägige Aussagen zur nach dem hier anzuwendenden LDG 1984 im Wesentlichen gleichlautenden Rechtslage nach dem BDG 1979 getroffen [Anmerkung: Paragraph 92, LDG 1984 entspricht dem Paragraph 123, BDG
- Da der Verhandlungsbeschluss nach der aktuellen Rechtslage im Einleitungsbeschluss aufgegangen ist, gelten die Aussagen des VwGH für den Verhandlungsbeschluss sinngemäß nunmehr auch für den Einleitungsbeschluss. Hervorhebungen durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich]: Voraussetzung für den Verhandlungsbeschluss ist die ausreichende Klärung des Sachverhaltes, auf Grund dessen im Verhandlungsbeschluss als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine weiter darüber hinausgehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Stadium des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechtsfrage bzw. Schuldfrage zu klären (VwGH 18.03.1998, 96/09/0145 mit Hinweis E 29.06.1989, 88/09/0126). Wie beim Einleitungsbeschluss oder bei der Entscheidung über die Suspendierung erfolgt die Entscheidung der Disziplinarkommission beim Verhandlungsbeschluss noch im Verdachtsbereich. Daraus folgt, dass in dieser Phase des Disziplinarverfahrens (Fassung des Verhandlungsbeschlusses und damit Weiterführung des Disziplinarverfahrens oder dessen Einstellung) nur offenkundige Einstellungsgründe zu beachten sind. (VwGH 16.11.1995, 93/09/0054). Im Spruch des Verhandlungsbeschlusses sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, dass im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff "Anschuldigungspunkt" in § 124 Abs. 2 BDG [nunmehr § 123 Abs. 2 BDG] folgt weiters, dass anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beschwerdeführer im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird. Angesichts dieser Bedeutung des Verhandlungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses ist die "BESTIMMTE" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserheblich: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände darstellen, die Voraussetzung für den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Danach gehört zum notwendigen Inhalt eines Verhandlungsbeschlusses die spruchmäßige Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung gesehen wird. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die – an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene – Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt. (VwGH 19.12.2002, 2002/09/0128, mit Hinweis auf E 16.07.1992, 92/09/0016, und B 01.07.1998, 97/09/0095, jeweils mit weiteren Nachweisen).Im Spruch des Verhandlungsbeschlusses sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, dass im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff "Anschuldigungspunkt" in Paragraph 124, Absatz 2, BDG [nunmehr Paragraph 123, Absatz 2, BDG] folgt weiters, dass anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beschwerdeführer im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird. Angesichts dieser Bedeutung des Verhandlungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses ist die "BESTIMMTE" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserheblich: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände darstellen, die Voraussetzung für den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Danach gehört zum notwendigen Inhalt eines Verhandlungsbeschlusses die spruchmäßige Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung gesehen wird. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die – an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene – Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt. (VwGH 19.12.2002, 2002/09/0128, mit Hinweis auf E 16.07.1992, 92/09/0016, und B 01.07.1998, 97/09/0095, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die hier gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Tatvorwürfe hinsichtlich ihrer inhaltlichen Berechtigung und verfehlt damit die gemäß der Rechtsprechung und der Literatur (Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
- Auflage) anfechtbaren Hauptfunktionen eines Einleitungsbeschlusses:
- Der Umfang des von der Disziplinarkommission durchzuführenden Verfahrens wird begrenzt.Der Umfang des von der Disziplinarkommission durchzuführenden Verfahrens wird begrenzt.,
- Im Umfang der umschriebenen Anschuldigungen wird der Eintritt der Verjährung verhindert.Im Umfang der umschriebenen Anschuldigungen wird der Eintritt der Verjährung verhindert.,
- Die Frist der Strafbarkeitsverjährung wird ausgelöst.Die Frist der Strafbarkeitsverjährung wird ausgelöst.,
- Er dient als Anknüpfungspunkt für allfällig gesetzlich geregelte Rechtsfolgen.Er dient als Anknüpfungspunkt für allfällig gesetzlich geregelte Rechtsfolgen., Demnach ist für einen Einleitungsbeschluss die sachverhaltsmäßige Darstellung (VwGH 21.1.1994, 93/09/0053), mit individuellen Merkmalen der vorgeworfenen Handlungen (VwGH 29.10.1997, 96/09/0011) sowie die Angabe des Tatortes (VwGH 26.9.1991, 91/09/0094), der Tatzeit (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192) der Tatumstände (VwGH 4.4.2001, 98/09/0030) oder – bei größerer Anzahl von Tathandlungen – zumindest des Tatzeitraumes (VwGH 25.6.1992, 91/09/0109) erforderlich. Dabei muss ersichtlich sein, worauf die Behörde ihre Sachverhaltsannahmen stützt (VwGH 29.10.1997, 95/09/0244). Eine Angabe über die für die Verjährung maßgeblichen Zeitpunkte ist dabei nicht erforderlich (VwGH 15.9.1994, 92/09/0382). Auch die rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens muss noch keine abschließende sein (VwGH 13.10.1994, 94/09/0056). Die Kommission muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist ausdrücklich vorgesehen, dass der Sachverhalt „ausreichend“ zu klären ist (VwGH 15.12.1989, 89/09/0113). Die vorliegende Beschwerde behauptet keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im dargestellten Bereich. Vielmehr richtet sich die Beschwerde ausschließlich gegen die hier nicht zu beurteilende Frage der Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens sowie gegen den Vorwurf ihres Verschuldens. Diese Beurteilungen sind jedoch nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses. Offenkundige Einstellungsgründe gemäß §87 LDG 1984 liegen nicht vor. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine öffentliche mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.230.001.2017