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{'item': 'LVwG-AV-448/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-448/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des WR, vertreten durch Mag. Egmont Neuhauser, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom

  1. April 2017, Zl. SBS3-W-16214/001, betreffend Waffengesetz zu Recht erkannt:Mag. Egmont Neuhauser, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
  2. April 2017, Zl. SBS3-W-16214/001, betreffend Waffengesetz zu Recht erkannt:,
  3. Gemäß § 28 VwGVG wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als der im Mandatsverfahren erlassene Bescheid vom Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als der im Mandatsverfahren erlassene Bescheid vom
  4. November 2016 aufgehoben wird.
  5. November 2016 aufgehoben wird.,
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Mandatsbescheid vom
  7. November 2016 wurde der Besitz von Waffen und Munition verboten. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass anlässlich eines Vorfalles am
  8. November 2016 ein Handgemenge in der Familie stattgefunden habe. Familienangehörige hätten angegeben, dass es in der Vergangenheit wiederholt zu Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau gekommen wäre. Aufgrund einer dagegen erhobenen Vorstellung wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der im Mandatsverfahren ergangene Bescheid, bestätigt. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es sich um eine reine Familienangelegenheit gehandelt habe und der Grund hiefür in der egoistischen Haltung der Tochter gelegen hätte. Einzig erwiesen sei eine Sachbeschädigung an der Tür. Gewalttätigkeiten hätten nicht stattgefunden und lägen auch sonst keine Umstände vor, die die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen würden. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:Das Verwaltungsgericht hat erwogen:, Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Am
  9. November 2016 kam es im Zuge eines Streits in der Familie zu einem Handgemenge, im Zuge dessen der Beschwerdeführer und die Tochter auf dem Boden zu liegen kamen. Unklar ist allerdings, wie es zu diesem Vorfall gekommen ist. Verletzungen von beteiligten Personen wurden nicht festgestellt. Laut Angaben von Familienangehörigen gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten wäre der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gegenüber seiner Ehegattin gewalttätig geworden. Weitere Angaben über Art bzw. Ausmaß hierüber (z.B. verbal oder tätlich) liegen nicht vor. Konkreter konnte der Sachverhalt nicht festgestellt werden, da sich sämtliche beteiligte Personen der Aussage entschlagen haben. Einzig verbleibende Sachverhaltsfeststellung ist somit eine Sachbeschädigung an einer Türe, welche vom Beschwerdeführer verursacht wurde. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Für die Verhängung eines Waffenverbotes ist daher die Feststellung bestimmter Tatsachen erforderlich, welche ein Gefährdungspotential im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ermöglichen. Einzige bestimmte Tatsache, die im gegenständlichen Verfahren festgestellt und im Sinne des Waffengesetzes relevant sein könnte, ist somit eine Sachbeschädigung, welche aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht ausreicht, um ein Gefährdungspotential des Beschwerdeführers in waffenrechtlicher Hinsicht erkennen zu können. Sowohl bezüglich des Vorfalles am
  10. November 2016 als auch der von Familienangehörigen geäußerten, zuvor bereits bestehenden Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers sind selbst die Erstangaben der Familienangehörigen gegenüber den Polizeibeamten derart unkonkret und unspezifisch, sodass sie zu einer Wertung im Sinne des § 12 Waffengesetz nicht geeignet sind. Weitere diesbezügliche Konkretisierungen waren freilich nicht möglich, zumal sich sämtliche Beteiligte der Aussage entschlagen haben.
  11. November 2016 als auch der von Familienangehörigen geäußerten, zuvor bereits bestehenden Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers sind selbst die Erstangaben der Familienangehörigen gegenüber den Polizeibeamten derart unkonkret und unspezifisch, sodass sie zu einer Wertung im Sinne des Paragraph 12, Waffengesetz nicht geeignet sind. Weitere diesbezügliche Konkretisierungen waren freilich nicht möglich, zumal sich sämtliche Beteiligte der Aussage entschlagen haben. Es liegen daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes keine Umstände vor, die eine weitere Aufrechterhaltung des Waffenverbotes rechtfertigen würden, sodass das im Wege des Mandatsverfahrens erlassene Waffenverbot vom
  12. November 2016 aufzuheben war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.448.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.