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{'item': 'LVwG-AV-494/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-494/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 134Abs.

1 KFG 1967 rechtskräftig bestraft wurde, da er als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten das Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung auf der Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt hat, ohne die Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit. c KFG über das Ziel und den Zweck der Probefahrt so im Fahrzeug zu hinterlegen, dass diese hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar gewesen wäre. Weiters sei er mit Strafverfügung vom der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 06.11.2014, Zl. MDS2-V-14 72985/3, gemäß § 45 Abs.

§ 134Abs.

1 KFG rechtskräftig bestraft worden, weil das Fahrzeug im Zuge einer Probefahrtunterbrechung auf der Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt war, die Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit. c über das Ziel und den Zweck der Probefahrt nicht hinterlegt war. Die Behörde führt aus, dass sie die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch, oder wenn die Vorschriften des Absatz 6 (Verwendungsvorschrift) wiederholt nicht eingehalten worden seien, aufheben könne. Es stehe außer Zweifel, dass der Tatbestand des § 45 Abs. 6a KFG erfüllt sei, da die Verwendungsvorschriften des § 45 Abs. 1 KFG wiederholt nicht eingehalten worden seien. Aus diesem Grund sei die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten aufzuheben.Mit Bescheid vom

  1. März 2017, Zl. NKS1-K-1658/002, hob die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen diese Bewilligung auf. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 18.02.2015, Zl. MDS2-V-15 7436/3, gemäß Paragraph 45, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 rechtskräftig bestraft wurde, da er als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten das Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung auf der Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt hat, ohne die Bescheinigung gemäß Paragraph 102, Absatz 5, Litera c, KFG über das Ziel und den Zweck der Probefahrt so im Fahrzeug zu hinterlegen, dass diese hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar gewesen wäre. Weiters sei er mit Strafverfügung vom der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 06.11.2014, Zl. MDS2-V-14 72985/3, gemäß Paragraph 45, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG rechtskräftig bestraft worden, weil das Fahrzeug im Zuge einer Probefahrtunterbrechung auf der Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt war, die Bescheinigung gemäß Paragraph 102, Absatz 5, Litera c, über das Ziel und den Zweck der Probefahrt nicht hinterlegt war. Die Behörde führt aus, dass sie die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch, oder wenn die Vorschriften des Absatz 6 (Verwendungsvorschrift) wiederholt nicht eingehalten worden seien, aufheben könne. Es stehe außer Zweifel, dass der Tatbestand des Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG erfüllt sei, da die Verwendungsvorschriften des Paragraph 45, Absatz eins, KFG wiederholt nicht eingehalten worden seien. Aus diesem Grund sei die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten aufzuheben.
  2. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher er im Wesentlichen ausführt, dass die Rechtsansicht, dass aufgrund der beiden rechtskräftigen Straferkenntnisse, in welchen dem Beschwerdeführer angelastet worden sei, dass das Fahrzeug bei Probefahrtunterbrechungen auf der Straße abgestellt worden sei, ohne die Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit. c KFG im Fahrzeug so zu hinterlegen, dass es gut erkennbar gewesen wäre, die Verwendungsvorschriften des § 45 Abs. 6a KFG wiederholt nicht eingehalten habe, weshalb der Entzug der Bewilligung zur Durchführung von Probefahren gerechtfertigt sei, unrichtig sei.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher er im Wesentlichen ausführt, dass die Rechtsansicht, dass aufgrund der beiden rechtskräftigen Straferkenntnisse, in welchen dem Beschwerdeführer angelastet worden sei, dass das Fahrzeug bei Probefahrtunterbrechungen auf der Straße abgestellt worden sei, ohne die Bescheinigung gemäß Paragraph 102, Absatz 5, Litera c, KFG im Fahrzeug so zu hinterlegen, dass es gut erkennbar gewesen wäre, die Verwendungsvorschriften des Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG wiederholt nicht eingehalten habe, weshalb der Entzug der Bewilligung zur Durchführung von Probefahren gerechtfertigt sei, unrichtig sei. Gemäß § 45 Abs. 6a KFG könne die Behörde die Bewilligung von Probefahrten bei wiederholtem Missbrauch, oder wenn die Vorschriften des § 45 Abs. 6 KFG wiederholt nicht eingehalten wurde, entziehen. Es handle sich dabei um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde zu treffen sei, und das Vorliegen zweier verschiedener konkreter Tatbestände voraussetze.Gemäß Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG könne die Behörde die Bewilligung von Probefahrten bei wiederholtem Missbrauch, oder wenn die Vorschriften des Paragraph 45, Absatz 6, KFG wiederholt nicht eingehalten wurde, entziehen. Es handle sich dabei um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde zu treffen sei, und das Vorliegen zweier verschiedener konkreter Tatbestände voraussetze. Der Entziehungsgrund des wiederholten Missbrauches liege definitiv nicht vor, da in den rechtskräftigen Straferkenntnissen dem Beschwerdeführer ja nicht vorgeworfen worden sei, keine Probefahrten durchgeführt zu haben. Der Vorwurf habe nur darin bestanden, die Bescheinigung über die Probefahrt nicht ordnungsgemäß hinterlegt zu haben. Die Entziehung aus diesem Grund sei daher nicht gerechtfertigt. Es liege auch kein Verstoß gegen § 45 Abs. 6 KFG vor, da § 45 Abs. 6 KFG nicht normiere, wie die Bescheinigung im Kraftfahrzeug zu hinterlegen sei. Diese Vorschrift finde sich im § 102 Abs. 5 lit. c KFG. Im § 45 Abs. 6 KFG sei nur geregelt, wie die entsprechenden Nachweise zu führen und auszustellen seien. Der Entzug könne daher auch nicht auf § 45 Abs. 6 KFG gestützt werden. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer die entsprechenden Aufzeichnungen geführt. Dieser Umstand sei von der Behörde auch im August 2015 überprüft worden, indem in die Aufzeichnungen des Beschwerdeführers Einsicht genommen worden sei und diese nicht beanstandet worden seien. Der Beschwerdeführer handle mit sogenannten „Youngtimern“, vor allem französischer Herkunft, dies seien Gebrauchtfahrzeuge im Alter zwischen 20 und 30 Jahren. Er sei im Rahmen dieses Betriebes regelmäßig darauf angewiesen, die Fahrzeuge vor dem Verkauf Probefahrten zu unterziehen. Würde die Bewilligung entzogen werden, müsste der Beschwerdeführer den Betrieb einstellen.Der Entziehungsgrund des wiederholten Missbrauches liege definitiv nicht vor, da in den rechtskräftigen Straferkenntnissen dem Beschwerdeführer ja nicht vorgeworfen worden sei, keine Probefahrten durchgeführt zu haben. Der Vorwurf habe nur darin bestanden, die Bescheinigung über die Probefahrt nicht ordnungsgemäß hinterlegt zu haben. Die Entziehung aus diesem Grund sei daher nicht gerechtfertigt. Es liege auch kein Verstoß gegen Paragraph 45, Absatz 6, KFG vor, da Paragraph 45, Absatz 6, KFG nicht normiere, wie die Bescheinigung im Kraftfahrzeug zu hinterlegen sei. Diese Vorschrift finde sich im Paragraph 102, Absatz 5, Litera c, KFG. Im Paragraph 45, Absatz 6, KFG sei nur geregelt, wie die entsprechenden Nachweise zu führen und auszustellen seien. Der Entzug könne daher auch nicht auf Paragraph 45, Absatz 6, KFG gestützt werden. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer die entsprechenden Aufzeichnungen geführt. Dieser Umstand sei von der Behörde auch im August 2015 überprüft worden, indem in die Aufzeichnungen des Beschwerdeführers Einsicht genommen worden sei und diese nicht beanstandet worden seien. Der Beschwerdeführer handle mit sogenannten „Youngtimern“, vor allem französischer Herkunft, dies seien Gebrauchtfahrzeuge im Alter zwischen 20 und 30 Jahren. Er sei im Rahmen dieses Betriebes regelmäßig darauf angewiesen, die Fahrzeuge vor dem Verkauf Probefahrten zu unterziehen. Würde die Bewilligung entzogen werden, müsste der Beschwerdeführer den Betrieb einstellen.
  3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: In Entsprechung des Parteienantrages hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen Zl. NKS1-K-1658/002 sowie Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie Einsicht über die gemäß § 45 Abs. 6 KFG betreffend das Probefahrtkennzeichen *** geführten Nachweise. In Entsprechung des Parteienantrages hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen Zl. NKS1-K-1658/002 sowie Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie Einsicht über die gemäß Paragraph 45, Absatz 6, KFG betreffend das Probefahrtkennzeichen *** geführten Nachweise. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen auszugehen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Besitzer einer Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe eingeschränkt auf den Kleinhandel, ausgenommen Nahrungs- und Genussmittel, mit Standort ***, ***. Dieses Handelsgewerbe ist im Gewerberegister unter der Registernummer *** eingetragen. Mit Bescheid vom
  5. Juli 2010, Zl. S1-K-PROBE, wurde dem Beschwerdeführer seitens der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erteilt. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 06.11.2014, Zl. MDS2-V-14 72985/3, wurde AF wegen einer Übertretung des § 45 Abs.

§ 134Abs.

1 KFG rechtskräftig bestraft, weil er am 24.10.2014 als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten das Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung auf der Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt hat, ohne die Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit. c über das Ziel und den Zweck der Probefahrt so im Fahrzeug zu hinterlegen, dass diese hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar gewesen wäre. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 06.11.2014, Zl. MDS2-V-14 72985/3, wurde AF wegen einer Übertretung des Paragraph 45, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG rechtskräftig bestraft, weil er am 24.10.2014 als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten das Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung auf der Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt hat, ohne die Bescheinigung gemäß Paragraph 102, Absatz 5, Litera c, über das Ziel und den Zweck der Probefahrt so im Fahrzeug zu hinterlegen, dass diese hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar gewesen wäre. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 18.02.2015, Zl. MDS2-V-15 7436/3, wurde AF wegen einer Übertretung des § 45 Abs.

§ 134Abs.

1 KFG bestraft, weil er am 25.01.2015 als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten das Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung auf der Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt hat, ohne die Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit. c KFG über das Ziel und den Zweck der Probefahrt so im Fahrzeug zu hinterlegen, dass diese hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar gewesen wäre. Auch diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 18.02.2015, Zl. MDS2-V-15 7436/3, wurde AF wegen einer Übertretung des Paragraph 45, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG bestraft, weil er am 25.01.2015 als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten das Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung auf der Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt hat, ohne die Bescheinigung gemäß Paragraph 102, Absatz 5, Litera c, KFG über das Ziel und den Zweck der Probefahrt so im Fahrzeug zu hinterlegen, dass diese hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar gewesen wäre. Auch diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Am 24.01.2017 wurde seitens der Polizeiinspektion *** Anzeige gegen AF erstattet, da dieser ein Kraftfahrzeug, das mit Probefahrtkennzeichen versehen war, am 20.01.2017 in *** verwendet habe, obwohl es sich um keine Probefahrt gehandelt habe, da er lediglich eine Besorgungsfahrt für seinen Bruder durchgeführt habe. Wegen dieses Vorfalles wurde das Ermittlungsverfahren betreffend missbräuchlicher Verwendung des Probekennzeichens *** eingeleitet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, das Probekennzeichen abzumelden und zu der beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung gemäß § 45 Abs. 6a iVm § 45 Abs. 3 KFG innerhalb von 8 Tagen Stellung zu nehmen. Einem Fristerstreckungsantrag wurde nicht entsprochen und wurde der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid erlassen.Am 24.01.2017 wurde seitens der Polizeiinspektion *** Anzeige gegen AF erstattet, da dieser ein Kraftfahrzeug, das mit Probefahrtkennzeichen versehen war, am 20.01.2017 in *** verwendet habe, obwohl es sich um keine Probefahrt gehandelt habe, da er lediglich eine Besorgungsfahrt für seinen Bruder durchgeführt habe. Wegen dieses Vorfalles wurde das Ermittlungsverfahren betreffend missbräuchlicher Verwendung des Probekennzeichens *** eingeleitet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, das Probekennzeichen abzumelden und zu der beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 6 a, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, KFG innerhalb von 8 Tagen Stellung zu nehmen. Einem Fristerstreckungsantrag wurde nicht entsprochen und wurde der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid erlassen. Mit Straferkenntnis vom 16.03.2017, Zl. NKS2-V-17370/5 wurde der Beschwerdeführer der Übertretung des § 45 Abs. 4, 2. Satz KFG iVm § 134 Abs. 1 KFG wegen des Vorfalls vom 20.01.207 für schuldig erkannt. Dieses Straferkenntnis ist nicht rechtskräftig. Mit Straferkenntnis vom 16.03.2017, Zl. NKS2-V-17370/5 wurde der Beschwerdeführer der Übertretung des Paragraph 45, Absatz 4, 2, Satz KFG in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG wegen des Vorfalls vom 20.01.207 für schuldig erkannt. Dieses Straferkenntnis ist nicht rechtskräftig. Mit Schreiben vom 25.04.2017 hat die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. 5. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen: § 45 Kraftfahrgesetz 1967 lautet:„ProbefahrtenParagraph 45, Kraftfahrgesetz 1967 lautet:, „Probefahrten Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch …

(1a)Wird ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung (Abs. 1 Z 4) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt, so muss der Lenker oder der Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit. c so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar ist. Bei anderen Fahrzeugen ist diese Bescheinigung an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
(1a)Wird ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung (Absatz eins, Ziffer 4,) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt, so muss der Lenker oder der Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung gemäß Paragraph 102, Absatz 5, Litera c, so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar ist. Bei anderen Fahrzeugen ist diese Bescheinigung an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen. …
(3)Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
(3)Die im Absatz eins, angeführte Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
  1. der Antragsteller 1.
  2. sich im Rahmen seines gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befasst, 1.
  3. mit solchen Handel treibt, 1.
  4. solche gewerbsmäßig befördert, 1.
  5. eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst oder 1.
  6. ein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen betreibt, welches Fahrzeuge von Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt,
  7. die Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten glaubhaft gemacht wird,
  8. für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 beigebracht wurde, und
  9. für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, beigebracht wurde, und
  10. der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß gegen Abs. 6 aufgehoben worden ist.
  11. der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß gegen Absatz 6, aufgehoben worden ist.
(4)Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.
(4)Bei der Erteilung der im Absatz eins, angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (Paragraph 48, Absatz 3,) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Absatz eins, angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen. …
(6)Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. …
(6a)Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs. 6 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(6a)Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Absatz 6, wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der Paragraphen 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Absatz 4,) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. …“ Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als die gegen den Beschwerdeführer vorliegenden rechtskräftigen Bestrafungen betreffend Nichteinhaltung von Bestimmungen nach dem KFG betreffend die Durchführung von Probefahrten keine Übertretungen nach § 45 Abs. 6 KFG sondern Übertretungen des § 45 Abs.

§ 134Abs.

1 KFG waren.Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als die gegen den Beschwerdeführer vorliegenden rechtskräftigen Bestrafungen betreffend Nichteinhaltung von Bestimmungen nach dem KFG betreffend die Durchführung von Probefahrten keine Übertretungen nach Paragraph 45, Absatz 6, KFG sondern Übertretungen des Paragraph 45, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG waren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen von „wiederholten“ Verstößen im Sinne des § 45 Abs. 6a KFG nicht einmal eine rechtskräftige Bestrafung oder eine vorhergehende Beanstandung wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen des Abs. 6 erforderlich (VwGH 10.11.2015, Ra2015/11/0092).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen von „wiederholten“ Verstößen im Sinne des Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG nicht einmal eine rechtskräftige Bestrafung oder eine vorhergehende Beanstandung wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen des Absatz 6, erforderlich (VwGH 10.11.2015, Ra2015/11/0092). Bei der seitens der Behörde getroffenen Entscheidung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, da die Aufhebung einer gemäß § 45 Abs. 3 KFG 1967 erteilten Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach § 45 Abs. 6a KFG 1967 nicht zwingend vorgesehen ist (VwGH 20.04.2004, 2003/11/0038, 26.02.2015, 2012/11/0243). Es ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Ermessensentscheidung der Behörde, die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach § 45 Abs. 6 letzter Satz KFG aufzuheben, vorliegen.Bei der seitens der Behörde getroffenen Entscheidung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, da die Aufhebung einer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, KFG 1967 erteilten Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG 1967 nicht zwingend vorgesehen ist (VwGH 20.04.2004, 2003/11/0038, 26.02.2015, 2012/11/0243). Es ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Ermessensentscheidung der Behörde, die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach Paragraph 45, Absatz 6, letzter Satz KFG aufzuheben, vorliegen. Zunächst ist auszuführen, dass es bei Verstößen gegen die Vorschriften des § 45 KFG am Besitzer der Bewilligung liegt, konkret darzutun, dass er den gesetzlichen Verpflichtungen ausreichend nachgekommen ist und ihn an der Nichteinhaltung kein Verschulden trifft (VwGH 26.02.2015, 2012/11/0243). Rechtskräftige Verurteilungen sind jedoch nicht mehr auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, da diesbezüglich eine Bindungswirkung besteht.Zunächst ist auszuführen, dass es bei Verstößen gegen die Vorschriften des Paragraph 45, KFG am Besitzer der Bewilligung liegt, konkret darzutun, dass er den gesetzlichen Verpflichtungen ausreichend nachgekommen ist und ihn an der Nichteinhaltung kein Verschulden trifft (VwGH 26.02.2015, 2012/11/0243). Rechtskräftige Verurteilungen sind jedoch nicht mehr auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, da diesbezüglich eine Bindungswirkung besteht. Aus der Zusammenschau der bei der Verwendung von Probefahrtkennzeichen zu beachtenden Vorschriften folgt, dass der Besitzer einer Bewilligung dann, wenn er die Verwendung von Probefahrtkennzeichen Anderen überlässt, die nach den Umständen gebotenen Anordnungen zu treffen hat, um sicherzustellen, dass ein Missbrauch unterbleibt und jede Fahrt auch tatsächlich registriert wird und die Einhaltung seiner Anordnungen auch in geeigneter Weise zu überwachen ist (vgl. VwGH 20.04.2004, Zl. 2002/11/0038). Kommt es dennoch zu Verstößen gegen die Vorschriften des § 45 KFG 1967, liegt es am Besitzer der Bewilligung, konkret darzutun, dass er den besagten Verpflichtungen ausreichend nachgekommen ist und ihn daher kein Verschulden trifft (VwGH 26.02.2015, Aus der Zusammenschau der bei der Verwendung von Probefahrtkennzeichen zu beachtenden Vorschriften folgt, dass der Besitzer einer Bewilligung dann, wenn er die Verwendung von Probefahrtkennzeichen Anderen überlässt, die nach den Umständen gebotenen Anordnungen zu treffen hat, um sicherzustellen, dass ein Missbrauch unterbleibt und jede Fahrt auch tatsächlich registriert wird und die Einhaltung seiner Anordnungen auch in geeigneter Weise zu überwachen ist vergleiche VwGH 20.04.2004, Zl. 2002/11/0038). Kommt es dennoch zu Verstößen gegen die Vorschriften des Paragraph 45, KFG 1967, liegt es am Besitzer der Bewilligung, konkret darzutun, dass er den besagten Verpflichtungen ausreichend nachgekommen ist und ihn daher kein Verschulden trifft (VwGH 26.02.2015, Zl. 2012/11/0243). Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung die von ihm über die Verwendung der zugewiesenen Probefahrtkennzeichen geführten Nachweise vorgelegt. Diese sind nicht zu beanstanden. Bei den beiden Übertretungen des § 45 Abs. 1a i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG im Jahr 2014 und im Jahr 2015 handelt es sich nicht um Übertretungen des § 45 Abs. 6 KFG, das Straferkenntnis vom 16.03.2017, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 45 Abs. 4 2. Satz KFG angelastet wird, ist nicht rechtskräftig. Das Landesverwaltungsgericht gelangt daher zusammenfassend zu der Ansicht, dass die Ermessensübung der belangten Behörde, wonach es bereits aufgrund der beiden Verstöße einer Entziehung einer erteilten Probefahrtkennzeichen bedürfe, die Bewilligung für die Probefahrtkennzeichen aufzuheben, als rechtswidrig zu erkennen ist. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung die von ihm über die Verwendung der zugewiesenen Probefahrtkennzeichen geführten Nachweise vorgelegt. Diese sind nicht zu beanstanden. Bei den beiden Übertretungen des Paragraph 45, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG im Jahr 2014 und im Jahr 2015 handelt es sich nicht um Übertretungen des Paragraph 45, Absatz 6, KFG, das Straferkenntnis vom 16.03.2017, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 45, Absatz 4, 2. Satz KFG angelastet wird, ist nicht rechtskräftig. Das Landesverwaltungsgericht gelangt daher zusammenfassend zu der Ansicht, dass die Ermessensübung der belangten Behörde, wonach es bereits aufgrund der beiden Verstöße einer Entziehung einer erteilten Probefahrtkennzeichen bedürfe, die Bewilligung für die Probefahrtkennzeichen aufzuheben, als rechtswidrig zu erkennen ist. Es ist jedoch ergänzend auszuführen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer Unternehmer ist und die Probefahrtkennzeichen im Unternehmen für ihn eine existenzielle Bedeutung haben, bei der Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichen Verkehr außer Betracht zu bleiben hat, da aus Gründen des öffentlichen Interesses zu gewährleisten ist, dass die Vorschriften hinsichtlich der Durchführung der Probefahrten und Probefahrtkennzeichen eingehalten werden. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.494.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.