1 KFG 1967 rechtskräftig bestraft wurde, da er als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten das Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung auf der Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt hat, ohne die Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit. c KFG über das Ziel und den Zweck der Probefahrt so im Fahrzeug zu hinterlegen, dass diese hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar gewesen wäre. Weiters sei er mit Strafverfügung vom der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 06.11.2014, Zl. MDS2-V-14 72985/3, gemäß § 45 Abs.
1 KFG rechtskräftig bestraft worden, weil das Fahrzeug im Zuge einer Probefahrtunterbrechung auf der Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt war, die Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit. c über das Ziel und den Zweck der Probefahrt nicht hinterlegt war. Die Behörde führt aus, dass sie die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch, oder wenn die Vorschriften des Absatz 6 (Verwendungsvorschrift) wiederholt nicht eingehalten worden seien, aufheben könne. Es stehe außer Zweifel, dass der Tatbestand des § 45 Abs. 6a KFG erfüllt sei, da die Verwendungsvorschriften des § 45 Abs. 1 KFG wiederholt nicht eingehalten worden seien. Aus diesem Grund sei die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten aufzuheben.Mit Bescheid vom
1 KFG rechtskräftig bestraft, weil er am 24.10.2014 als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten das Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung auf der Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt hat, ohne die Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit. c über das Ziel und den Zweck der Probefahrt so im Fahrzeug zu hinterlegen, dass diese hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar gewesen wäre. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 06.11.2014, Zl. MDS2-V-14 72985/3, wurde AF wegen einer Übertretung des Paragraph 45, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG rechtskräftig bestraft, weil er am 24.10.2014 als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten das Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung auf der Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt hat, ohne die Bescheinigung gemäß Paragraph 102, Absatz 5, Litera c, über das Ziel und den Zweck der Probefahrt so im Fahrzeug zu hinterlegen, dass diese hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar gewesen wäre. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 18.02.2015, Zl. MDS2-V-15 7436/3, wurde AF wegen einer Übertretung des § 45 Abs.
1 KFG bestraft, weil er am 25.01.2015 als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten das Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung auf der Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt hat, ohne die Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit. c KFG über das Ziel und den Zweck der Probefahrt so im Fahrzeug zu hinterlegen, dass diese hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar gewesen wäre. Auch diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 18.02.2015, Zl. MDS2-V-15 7436/3, wurde AF wegen einer Übertretung des Paragraph 45, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG bestraft, weil er am 25.01.2015 als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten das Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung auf der Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt hat, ohne die Bescheinigung gemäß Paragraph 102, Absatz 5, Litera c, KFG über das Ziel und den Zweck der Probefahrt so im Fahrzeug zu hinterlegen, dass diese hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar gewesen wäre. Auch diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Am 24.01.2017 wurde seitens der Polizeiinspektion *** Anzeige gegen AF erstattet, da dieser ein Kraftfahrzeug, das mit Probefahrtkennzeichen versehen war, am 20.01.2017 in *** verwendet habe, obwohl es sich um keine Probefahrt gehandelt habe, da er lediglich eine Besorgungsfahrt für seinen Bruder durchgeführt habe. Wegen dieses Vorfalles wurde das Ermittlungsverfahren betreffend missbräuchlicher Verwendung des Probekennzeichens *** eingeleitet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, das Probekennzeichen abzumelden und zu der beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung gemäß § 45 Abs. 6a iVm § 45 Abs. 3 KFG innerhalb von 8 Tagen Stellung zu nehmen. Einem Fristerstreckungsantrag wurde nicht entsprochen und wurde der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid erlassen.Am 24.01.2017 wurde seitens der Polizeiinspektion *** Anzeige gegen AF erstattet, da dieser ein Kraftfahrzeug, das mit Probefahrtkennzeichen versehen war, am 20.01.2017 in *** verwendet habe, obwohl es sich um keine Probefahrt gehandelt habe, da er lediglich eine Besorgungsfahrt für seinen Bruder durchgeführt habe. Wegen dieses Vorfalles wurde das Ermittlungsverfahren betreffend missbräuchlicher Verwendung des Probekennzeichens *** eingeleitet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, das Probekennzeichen abzumelden und zu der beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 6 a, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, KFG innerhalb von 8 Tagen Stellung zu nehmen. Einem Fristerstreckungsantrag wurde nicht entsprochen und wurde der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid erlassen. Mit Straferkenntnis vom 16.03.2017, Zl. NKS2-V-17370/5 wurde der Beschwerdeführer der Übertretung des § 45 Abs. 4, 2. Satz KFG iVm § 134 Abs. 1 KFG wegen des Vorfalls vom 20.01.207 für schuldig erkannt. Dieses Straferkenntnis ist nicht rechtskräftig. Mit Straferkenntnis vom 16.03.2017, Zl. NKS2-V-17370/5 wurde der Beschwerdeführer der Übertretung des Paragraph 45, Absatz 4, 2, Satz KFG in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG wegen des Vorfalls vom 20.01.207 für schuldig erkannt. Dieses Straferkenntnis ist nicht rechtskräftig. Mit Schreiben vom 25.04.2017 hat die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. 5. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen: § 45 Kraftfahrgesetz 1967 lautet:„ProbefahrtenParagraph 45, Kraftfahrgesetz 1967 lautet:, „Probefahrten Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch …
1 KFG waren.Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als die gegen den Beschwerdeführer vorliegenden rechtskräftigen Bestrafungen betreffend Nichteinhaltung von Bestimmungen nach dem KFG betreffend die Durchführung von Probefahrten keine Übertretungen nach Paragraph 45, Absatz 6, KFG sondern Übertretungen des Paragraph 45, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG waren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen von „wiederholten“ Verstößen im Sinne des § 45 Abs. 6a KFG nicht einmal eine rechtskräftige Bestrafung oder eine vorhergehende Beanstandung wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen des Abs. 6 erforderlich (VwGH 10.11.2015, Ra2015/11/0092).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen von „wiederholten“ Verstößen im Sinne des Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG nicht einmal eine rechtskräftige Bestrafung oder eine vorhergehende Beanstandung wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen des Absatz 6, erforderlich (VwGH 10.11.2015, Ra2015/11/0092). Bei der seitens der Behörde getroffenen Entscheidung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, da die Aufhebung einer gemäß § 45 Abs. 3 KFG 1967 erteilten Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach § 45 Abs. 6a KFG 1967 nicht zwingend vorgesehen ist (VwGH 20.04.2004, 2003/11/0038, 26.02.2015, 2012/11/0243). Es ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Ermessensentscheidung der Behörde, die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach § 45 Abs. 6 letzter Satz KFG aufzuheben, vorliegen.Bei der seitens der Behörde getroffenen Entscheidung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, da die Aufhebung einer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, KFG 1967 erteilten Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG 1967 nicht zwingend vorgesehen ist (VwGH 20.04.2004, 2003/11/0038, 26.02.2015, 2012/11/0243). Es ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Ermessensentscheidung der Behörde, die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach Paragraph 45, Absatz 6, letzter Satz KFG aufzuheben, vorliegen. Zunächst ist auszuführen, dass es bei Verstößen gegen die Vorschriften des § 45 KFG am Besitzer der Bewilligung liegt, konkret darzutun, dass er den gesetzlichen Verpflichtungen ausreichend nachgekommen ist und ihn an der Nichteinhaltung kein Verschulden trifft (VwGH 26.02.2015, 2012/11/0243). Rechtskräftige Verurteilungen sind jedoch nicht mehr auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, da diesbezüglich eine Bindungswirkung besteht.Zunächst ist auszuführen, dass es bei Verstößen gegen die Vorschriften des Paragraph 45, KFG am Besitzer der Bewilligung liegt, konkret darzutun, dass er den gesetzlichen Verpflichtungen ausreichend nachgekommen ist und ihn an der Nichteinhaltung kein Verschulden trifft (VwGH 26.02.2015, 2012/11/0243). Rechtskräftige Verurteilungen sind jedoch nicht mehr auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, da diesbezüglich eine Bindungswirkung besteht. Aus der Zusammenschau der bei der Verwendung von Probefahrtkennzeichen zu beachtenden Vorschriften folgt, dass der Besitzer einer Bewilligung dann, wenn er die Verwendung von Probefahrtkennzeichen Anderen überlässt, die nach den Umständen gebotenen Anordnungen zu treffen hat, um sicherzustellen, dass ein Missbrauch unterbleibt und jede Fahrt auch tatsächlich registriert wird und die Einhaltung seiner Anordnungen auch in geeigneter Weise zu überwachen ist (vgl. VwGH 20.04.2004, Zl. 2002/11/0038). Kommt es dennoch zu Verstößen gegen die Vorschriften des § 45 KFG 1967, liegt es am Besitzer der Bewilligung, konkret darzutun, dass er den besagten Verpflichtungen ausreichend nachgekommen ist und ihn daher kein Verschulden trifft (VwGH 26.02.2015, Aus der Zusammenschau der bei der Verwendung von Probefahrtkennzeichen zu beachtenden Vorschriften folgt, dass der Besitzer einer Bewilligung dann, wenn er die Verwendung von Probefahrtkennzeichen Anderen überlässt, die nach den Umständen gebotenen Anordnungen zu treffen hat, um sicherzustellen, dass ein Missbrauch unterbleibt und jede Fahrt auch tatsächlich registriert wird und die Einhaltung seiner Anordnungen auch in geeigneter Weise zu überwachen ist vergleiche VwGH 20.04.2004, Zl. 2002/11/0038). Kommt es dennoch zu Verstößen gegen die Vorschriften des Paragraph 45, KFG 1967, liegt es am Besitzer der Bewilligung, konkret darzutun, dass er den besagten Verpflichtungen ausreichend nachgekommen ist und ihn daher kein Verschulden trifft (VwGH 26.02.2015, Zl. 2012/11/0243). Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung die von ihm über die Verwendung der zugewiesenen Probefahrtkennzeichen geführten Nachweise vorgelegt. Diese sind nicht zu beanstanden. Bei den beiden Übertretungen des § 45 Abs. 1a i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG im Jahr 2014 und im Jahr 2015 handelt es sich nicht um Übertretungen des § 45 Abs. 6 KFG, das Straferkenntnis vom 16.03.2017, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 45 Abs. 4 2. Satz KFG angelastet wird, ist nicht rechtskräftig. Das Landesverwaltungsgericht gelangt daher zusammenfassend zu der Ansicht, dass die Ermessensübung der belangten Behörde, wonach es bereits aufgrund der beiden Verstöße einer Entziehung einer erteilten Probefahrtkennzeichen bedürfe, die Bewilligung für die Probefahrtkennzeichen aufzuheben, als rechtswidrig zu erkennen ist. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung die von ihm über die Verwendung der zugewiesenen Probefahrtkennzeichen geführten Nachweise vorgelegt. Diese sind nicht zu beanstanden. Bei den beiden Übertretungen des Paragraph 45, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG im Jahr 2014 und im Jahr 2015 handelt es sich nicht um Übertretungen des Paragraph 45, Absatz 6, KFG, das Straferkenntnis vom 16.03.2017, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 45, Absatz 4, 2. Satz KFG angelastet wird, ist nicht rechtskräftig. Das Landesverwaltungsgericht gelangt daher zusammenfassend zu der Ansicht, dass die Ermessensübung der belangten Behörde, wonach es bereits aufgrund der beiden Verstöße einer Entziehung einer erteilten Probefahrtkennzeichen bedürfe, die Bewilligung für die Probefahrtkennzeichen aufzuheben, als rechtswidrig zu erkennen ist. Es ist jedoch ergänzend auszuführen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer Unternehmer ist und die Probefahrtkennzeichen im Unternehmen für ihn eine existenzielle Bedeutung haben, bei der Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichen Verkehr außer Betracht zu bleiben hat, da aus Gründen des öffentlichen Interesses zu gewährleisten ist, dass die Vorschriften hinsichtlich der Durchführung der Probefahrten und Probefahrtkennzeichen eingehalten werden. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.494.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.