RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-655/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des RGK, vertreten durch Rechtsanwälte Gloss Pucher Leitner Schweinzer Gloss, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom
- März 2017, Zl. WA-335/2016, betreffend Waffengesetz, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer verdächtig sei, Anfang 2016 auf zwei Verkehrszeichen geschossen und diese beschädigt zu haben. Es sei anzunehmen, dass für das Beschießen der Verkehrszeichen eine im Besitz des Beschwerdeführers befindliche Schrotflinte verwendet wurde. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er niemals auf ein Verkehrszeichen geschossen habe und daher dieser bezughabende Vorfall dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen sei. Er sei schon aufgrund seiner Erkrankung gar nicht in der Lage, derartige Schüsse abzufeuern. Weiters sei er vom gerichtlichen Vorwurf einer Sachbeschädigung freigesprochen worden. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:Das Verwaltungsgericht hat erwogen:, Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Der Beschwerdeführer stand im Verdacht, mit einer in seinem Besitz befindlichen Schrotflinte auf Verkehrszeichen geschossen und diese beschädigt zu haben. Belastet wurde er auch durch die Aussage eines Zeugen, welcher angab, der Beschwerdeführer selbst und ein weiterer Freund hätten erzählt, dass der Beschwerdeführer auf das Verkehrszeichen geschossen habe. Der weitere Freund bestritt jedoch diese Aussage ebenso wie der Beschwerdeführer selbst. Mit Urteil des Bezirksgerichtes *** vom
- Juli 2017 wurde der Angeklagte RGK von der Anklage, er habe im Zeitraum Anfang 2016 mit einem Schrotgewehr auf ein Verkehrszeichen geschossen und somit eine Sachbeschädigung begangen, freigesprochen. Begründet wurde dies damit, dass kein Schuldbeweis vorliege. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:, Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist es daher, dass bestimmte Tatsachen festgestellt werden. Im gegenständlichen Fall bestand zwar der Verdacht, dass der Beschwerdeführer auf ein Verkehrszeichen geschossen habe, welcher aber nicht zweifelsfrei verifiziert werden konnte. Die Beschädigungen am Verkehrszeichen stammten augenscheinlich von einer Schrotflinte und war der Beschwerdeführer im Besitz einer derartigen Waffe. Jedoch hat niemand selbst die angeblichen Schüsse wahrgenommen und hat auch der Belastungszeuge lediglich angegeben, dass der Beschwerdeführer selbst und ein weiterer Freund dies geäußert hätten. Unmittelbare Zeugen des Vorfalls gibt es jedenfalls nicht. Auch war der Zeuge im Zuge der Verhandlung nicht in der Lage, einen ungefähren Zeitpunkt dieses Vorfalles anzugeben und erweisen sich auch die übrigen Angaben als eher ungenau bzw. widersprüchlich. Auch wurde vom Zeugen lediglich angegeben, dass die beiden Personen gemeinsam geschossen hätten, ohne dass diesbezüglich feststeht, ob nun tatsächlich der Beschwerdeführer geschossen hat oder nicht. Zusammenfassend erweist es sich daher als durchaus zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer nunmehr tatsächlich auf ein Verkehrszeichen geschossen hat, sodass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes von einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 12 Waffengesetz, die die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen würde, nicht gesprochen werden kann. Zusammenfassend erweist es sich daher als durchaus zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer nunmehr tatsächlich auf ein Verkehrszeichen geschossen hat, sodass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes von einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 12, Waffengesetz, die die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen würde, nicht gesprochen werden kann. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.655.001.2017