RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-955/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau SD, ***, ***, vertreten durch die Thum Weinreich Schwarz Chyba Reiter Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 30.06.2017, GZ. MD-STS-30/2017/Mag.W/R, mit dem der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 02.03.2017, GZ. KS-AN-3410/7/69-2017, betreffend Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Neubaus mit Seminarraum, Nebenräumen, Gästezimmer und einer Wohnung in ***, *** auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***, keine Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau SD, ***, ***, vertreten durch die Thum Weinreich Schwarz Chyba Reiter Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 30.06.2017, , GZ. MD-STS-30/2017/Mag.W/R, mit dem der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 02.03.2017, GZ. KS-AN-3410/7/69-2017, betreffend Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Neubaus mit Seminarraum, Nebenräumen, Gästezimmer und einer Wohnung in ***, *** auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***, keine Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 30.06.2017, GZ. MD-STS-30/2017/Mag.W/R, mit der Maßgabe bestätigt, dass die damit vorgenommene Ergänzung des Spruches des Bescheides des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 02.03.2017: „Der von der Anrainerpartei SD erhobene Einwand gegen eine fast 12 m hohe Feuermauer, zum in deren Eigentum stehenden Objekt „***“ hin, wird als unbegründet abgewiesen.“ zu entfallen hat.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 30.06.2017, GZ. MD-STS-30/2017/Mag.W/R, mit der Maßgabe bestätigt, dass die damit vorgenommene Ergänzung des Spruches des Bescheides des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 02.03.2017: „Der von der Anrainerpartei SD erhobene Einwand gegen eine fast 12 m hohe Feuermauer, zum in deren Eigentum stehenden Objekt „***“ hin, wird als unbegründet abgewiesen.“ zu entfallen hat.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Mit Bauansuchen vom 04.06.2016 bzw. modifiziert vom 08.11.2016 beantragte IAT (in weiterer Folge als „Bauwerberin“ bezeichnet) beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde I. Instanz die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Neubaus mit Seminarraum, Nebenräumen, Gästezimmer und einer Wohnung auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***.Mit Bauansuchen vom 04.06.2016 bzw. modifiziert vom 08.11.2016 beantragte IAT (in weiterer Folge als „Bauwerberin“ bezeichnet) beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde römisch eins. Instanz die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Neubaus mit Seminarraum, Nebenräumen, Gästezimmer und einer Wohnung auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***. Mit Ladung vom 23.12.2016 wurde unter anderem die Beschwerdeführerin SD als Nachbarin des Baugrundstückes vom Magistrat der Stadt Krems an der Donau davon verständigt, dass am 09.01.2016 im Hinblick auf dieses Bauansuchen an Ort und Stelle eine Verhandlung stattfinden werde, dies unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 42 AVG.Mit Ladung vom 23.12.2016 wurde unter anderem die Beschwerdeführerin SD als Nachbarin des Baugrundstückes vom Magistrat der Stadt Krems an der Donau davon verständigt, dass am 09.01.2016 im Hinblick auf dieses Bauansuchen an Ort und Stelle eine Verhandlung stattfinden werde, dies unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 42, AVG. Am 09.01.2017 führte der Magistrat der Stadt Krems an der Donau eben diese Bauverhandlung an Ort und Stelle durch, zu welcher auch die Beschwerdeführerin erschien. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden von der Beschwerdeführerin Einwendungen gegen eine fast 12 m hohe Feuermauer erhoben, die aus ihrer Sicht eine Wertminderung des Objektes „***“ darstelle, und wurde daraufhin seitens der Bauwerberin erklärt, kurzfristig Gestaltungsvorschläge zu erbringen, um sich ein Bild vom Ausmaß dieser Feuermauer machen zu können. Mit dem Bescheid vom 02.03.2017, GZ. KS-AN-3410/7/69-2007, erteilte der Magistrat der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde I. Instanz der Bauwerberin antragsgemäß die baubehördliche Bewilligung sowie das Recht zur Benützung nach Fertigstellung und Vorlage einer Bauführerbescheinigung unter Erteilung von insgesamt 20 Auflagen. Außerdem wurde spruchgemäß der Einwand der Beschwerdeführerin, dass eine fast 12 m hohe Feuermauer eine Wertminderung des Objektes „***“ darstelle, als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem Bescheid vom 02.03.2017, GZ. KS-AN-3410/7/69-2007, erteilte der Magistrat der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde römisch eins. Instanz der Bauwerberin antragsgemäß die baubehördliche Bewilligung sowie das Recht zur Benützung nach Fertigstellung und Vorlage einer Bauführerbescheinigung unter Erteilung von insgesamt 20 Auflagen. Außerdem wurde spruchgemäß der Einwand der Beschwerdeführerin, dass eine fast 12 m hohe Feuermauer eine Wertminderung des Objektes „***“ darstelle, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte dazu die Baubehörde I. Instanz zusammenfassend aus, dass nach Einholung eines bautechnischen und eines maschinenbautechnischen Sachverständigengutachtens das beantragte Projekt aus technischer Sicht unter Erteilung der spruchgemäßen Auflagen bewilligungsfähig sei und die beantragten Genehmigungen erteilt werden hätten können. Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft würde sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes befinden, sodass die ausreichende Belichtung der bewilligten Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken gemäß § 54 Abs. 3 NÖ BO 2014 zu prüfen gewesen wäre. An das Gebäude angrenzend finde sich ostseitig angrenzend das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Gebäude mit der Orientierungsbezeichnung „***“. Dieses weise angrenzend an den geplanten Neubau eine nordseitige Fassade auf, welche über Hauptfenster verfüge. Diese Fassade sei jedoch nicht parallel zur Gebäudefront des geplanten Neubaus, sondern parallel zur Straßenflucht und in einem stumpfen Winkel von 12 Grad „weg“ vom Neubau, sodass eine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls unter 45 Grad auf die bestehenden Hauptfenster nicht entstehen könne. Die am 26.08.2013 bei der Baubehörde eingelangte, Bezug habende Plandarstellung im Rahmen einer Bauanzeige der Beschwerdeführerin zeige, dass der Einbau eines Panoramafensters und somit eines größeren Fensters an der nördlichen Fassade im Bereich des Dachgeschosses beabsichtigt gewesen wäre. Dieses Fenster sei aber nicht ausgeführt worden, die Ausführungsfrist der Bauanzeige aber auch noch nicht abgelaufen. Durch diesen Neueinbau ergebe sich, dass die Fensterfläche in einem Winkel von 102 Grad zur geplanten dem Nachbargrundstück „***“ zugewandten Gebäudefront orientiert sei, sodass ebenfalls wie für die bestehenden Hauptfenster der freie Lichteinfall unter 45 Grad selbst ohne Inanspruchnahme einer allfällig zulässigen seitlichen Verschwenkung um 30 Grad keinesfalls beeinträchtigt werde, da die normale auf die an der Nordfassade bestehenden und bewilligten („angezeigten“) Hauptfenster um 12 Grad von der Orientierung der Ostfassade des Neubaus wegweise. Mit dem konkreten Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das beantragte Projekt zu einer Wertminderung deren Objektes führe, habe diese nicht ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht, auf Grund dessen dieser Einwand als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre.Begründend führte dazu die Baubehörde römisch eins. Instanz zusammenfassend aus, dass nach Einholung eines bautechnischen und eines maschinenbautechnischen Sachverständigengutachtens das beantragte Projekt aus technischer Sicht unter Erteilung der spruchgemäßen Auflagen bewilligungsfähig sei und die beantragten Genehmigungen erteilt werden hätten können. Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft würde sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes befinden, sodass die ausreichende Belichtung der bewilligten Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken gemäß Paragraph 54, Absatz 3, NÖ BO 2014 zu prüfen gewesen wäre. An das Gebäude angrenzend finde sich ostseitig angrenzend das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Gebäude mit der Orientierungsbezeichnung „***“. Dieses weise angrenzend an den geplanten Neubau eine nordseitige Fassade auf, welche über Hauptfenster verfüge. Diese Fassade sei jedoch nicht parallel zur Gebäudefront des geplanten Neubaus, sondern parallel zur Straßenflucht und in einem stumpfen Winkel von 12 Grad „weg“ vom Neubau, sodass eine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls unter 45 Grad auf die bestehenden Hauptfenster nicht entstehen könne. Die am 26.08.2013 bei der Baubehörde eingelangte, Bezug habende Plandarstellung im Rahmen einer Bauanzeige der Beschwerdeführerin zeige, dass der Einbau eines Panoramafensters und somit eines größeren Fensters an der nördlichen Fassade im Bereich des Dachgeschosses beabsichtigt gewesen wäre. Dieses Fenster sei aber nicht ausgeführt worden, die Ausführungsfrist der Bauanzeige aber auch noch nicht abgelaufen. Durch diesen Neueinbau ergebe sich, dass die Fensterfläche in einem Winkel von 102 Grad zur geplanten dem Nachbargrundstück „***“ zugewandten Gebäudefront orientiert sei, sodass ebenfalls wie für die bestehenden Hauptfenster der freie Lichteinfall unter 45 Grad selbst ohne Inanspruchnahme einer allfällig zulässigen seitlichen Verschwenkung um 30 Grad keinesfalls beeinträchtigt werde, da die normale auf die an der Nordfassade bestehenden und bewilligten („angezeigten“) Hauptfenster um 12 Grad von der Orientierung der Ostfassade des Neubaus wegweise. Mit dem konkreten Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das beantragte Projekt zu einer Wertminderung deren Objektes führe, habe diese nicht ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht, auf Grund dessen dieser Einwand als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. In ihrer durch ihre Rechtsvertreter erhobenen Berufung vom 14.03.2017 beantragte die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung nicht stattgegeben werde, in eventu der Baubehörde I. Instanz aufzuerlegen, ergänzende Erhebungen einzuholen.In ihrer durch ihre Rechtsvertreter erhobenen Berufung vom 14.03.2017 beantragte die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung nicht stattgegeben werde, in eventu der Baubehörde römisch eins. Instanz aufzuerlegen, ergänzende Erhebungen einzuholen. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass sie mit dem Einwand der Errichtung einer Feuermauer mit einer Höhe von ca. 12 m sehr wohl ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht habe bzw. dies von der zuständigen Baubehörde von Amts wegen geprüft werden hätte müssen. Der Einwand habe sich sehr wohl auf die Errichtung der 12 m hohen Feuermauer an sich als auch auf die Wertminderung des Objektes *** gestützt. Weiters sei die Bebauungsweise keinesfalls sachgerecht und entspreche auch nicht den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes. Die Belichtung des Objektes der Beschwerdeführerin sei sehr wohl wesentlich beeinträchtigt, dies insbesondere im Zusammenhang mit dem geplanten Einbau eines Panoramafensters. Da kein Bebauungsplan existiere, hätte die Baubehörde von Amts wegen gemäß der Bestimmungen des §§ 54 ff NÖ Bauordnung 2014 ein Gutachten einzuholen gehabt. Es würden im angefochtenen Bescheid jegliche Ausführungen hinsichtlich Statik bzw. Standsicherheit des geplanten Objektes fehlen, sodass keinerlei Garantien hinsichtlich der Beeinträchtigung der Substanz des Objektes der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden wären. Der Abfluss von Niederschlagswässern bei Starkwasserniederschlägen sei nicht geprüft worden. Im Hinblick auf die im geplanten Bauobjekt vorgesehenen Seminarveranstaltungen sei mit entsprechenden Lärmbeeinträchtigungen zu rechnen, was ebenso nicht berücksichtigt worden wäre. Auch ein damit verbundenes hohes Verkehrsaufkommen sei zu berücksichtigen. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass gerade bei derartigen Gebäuden in dieser Gegend bei entsprechenden Einsätzen Zufahrtsmöglichkeiten für Feuerwehr, Rettung etc. jederzeit gegeben sein müssten. Bei amtswegiger Berücksichtigung dieser Aspekte bzw. bei Berücksichtigung der Einwendungen der Beschwerdeführerin hätte die Baubehörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass das beantragte Objekt in dieser Form im Sinne der Bestimmungen der NÖ Bauordnung nicht bewilligungsfähig sei.Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass sie mit dem Einwand der Errichtung einer Feuermauer mit einer Höhe von ca. 12 m sehr wohl ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht habe bzw. dies von der zuständigen Baubehörde von Amts wegen geprüft werden hätte müssen. Der Einwand habe sich sehr wohl auf die Errichtung der 12 m hohen Feuermauer an sich als auch auf die Wertminderung des Objektes *** gestützt. Weiters sei die Bebauungsweise keinesfalls sachgerecht und entspreche auch nicht den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes. Die Belichtung des Objektes der Beschwerdeführerin sei sehr wohl wesentlich beeinträchtigt, dies insbesondere im Zusammenhang mit dem geplanten Einbau eines Panoramafensters. Da kein Bebauungsplan existiere, hätte die Baubehörde von Amts wegen gemäß der Bestimmungen des Paragraphen 54, ff NÖ Bauordnung 2014 ein Gutachten einzuholen gehabt. Es würden im angefochtenen Bescheid jegliche Ausführungen hinsichtlich Statik bzw. Standsicherheit des geplanten Objektes fehlen, sodass keinerlei Garantien hinsichtlich der Beeinträchtigung der Substanz des Objektes der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden wären. Der Abfluss von Niederschlagswässern bei Starkwasserniederschlägen sei nicht geprüft worden. Im Hinblick auf die im geplanten Bauobjekt vorgesehenen Seminarveranstaltungen sei mit entsprechenden Lärmbeeinträchtigungen zu rechnen, was ebenso nicht berücksichtigt worden wäre. Auch ein damit verbundenes hohes Verkehrsaufkommen sei zu berücksichtigen. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass gerade bei derartigen Gebäuden in dieser Gegend bei entsprechenden Einsätzen Zufahrtsmöglichkeiten für Feuerwehr, Rettung etc. jederzeit gegeben sein müssten. Bei amtswegiger Berücksichtigung dieser Aspekte bzw. bei Berücksichtigung der Einwendungen der Beschwerdeführerin hätte die Baubehörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass das beantragte Objekt in dieser Form im Sinne der Bestimmungen der NÖ Bauordnung nicht bewilligungsfähig sei. Mit dem Bescheid vom 30.06.2017, GZ. MD-STS-30/2017/Mag.W/R, wurde vom Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau (in weiterer Folge als „Berufungsbehörde“ bezeichnet) der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid lediglich unter Ergänzung des Spruchpunktes: „Der von der Anrainerpartei SD erhobene Einwand gegen eine fast 12 m hohe Feuermauer, zum in deren Eigentum stehenden Objekt „***“ hin, wird als unbegründet abgewiesen.“ bestätigt. Begründend führte dazu die Berufungsbehörde zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Einwendungen der Trockenheit bzw. Standsicherheit nicht auf gleicher fachlicher Ebene der Einschätzung der Erstbehörde entgegengetreten sei, und sei eine Verletzung der diesbezüglich normierten subjektiv-öffentlichen Rechte auch nicht erkennbar. Eine Prüfung gemäß § 54 NÖ BO 2014 habe begründend stattgefunden. Was die Belichtung der bewilligten Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück betrifft, sei festzuhalten, dass eine geschlossene Bebauungsweise vorliege, weshalb zum Thema Hauptfenster im Bereich der Fronten zwischen der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin und dem Grundstück *** keine weiteren Ausführungen zu finden seien. Eine Belichtungsproblematik am Grundstück der Beschwerdeführerin durch das projektierte Gebäude könne nicht gegeben sein, dies auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem geplanten Panoramafenster. Seitens der Berufungsbehörde sei nicht erkennbar, welche Bestimmung in den §§ 50 ff NÖ Bauordnung nicht eingehalten worden wären, und könne auch weder eine Belichtungs- noch eine Gebäudehöhenproblematik erkannt werden. Da jedoch auch inhaltlich eben dieses Belichtungsthema abgearbeitet worden wäre, was untrennbar mit der Prüfung der Bebauungshöhe und somit auch der Höhe der 12 m hohen Feuermauer verbunden gewesen wäre, sei die diesbezügliche Einwendung der Beschwerdeführerin auch gegen die Höhe an sich zu verstehen gewesen, wobei sich die Einwendung aber eben als unbegründet erwiesen habe. Emissionen im Zusammenhang mit An- und Abfahrten zu den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtstellplätzen würden keine subjektiv-öffentlichen Rechte darstellen und würden sich außerdem diese behaupteten Emissionen aus der reinen Wohnnutzung ergeben. Emissionen aus der Seminarnutzung bzw. des Gewerbebetriebes an sich könnten im Bauverfahren nicht thematisiert werden, sondern würden im Zuständigkeitsbereich des gewerberechtlichen Verfahrens liegen. Das Ortsbildthema sei Gegenstand des Prüfungsverfahrens gewesen und komme im Übrigen dem Nachbarn diesbezüglich kein Mitsprachrecht zu.Begründend führte dazu die Berufungsbehörde zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Einwendungen der Trockenheit bzw. Standsicherheit nicht auf gleicher fachlicher Ebene der Einschätzung der Erstbehörde entgegengetreten sei, und sei eine Verletzung der diesbezüglich normierten subjektiv-öffentlichen Rechte auch nicht erkennbar. Eine Prüfung gemäß Paragraph 54, NÖ BO 2014 habe begründend stattgefunden. Was die Belichtung der bewilligten Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück betrifft, sei festzuhalten, dass eine geschlossene Bebauungsweise vorliege, weshalb zum Thema Hauptfenster im Bereich der Fronten zwischen der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin und dem Grundstück *** keine weiteren Ausführungen zu finden seien. Eine Belichtungsproblematik am Grundstück der Beschwerdeführerin durch das projektierte Gebäude könne nicht gegeben sein, dies auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem geplanten Panoramafenster. Seitens der Berufungsbehörde sei nicht erkennbar, welche Bestimmung in den Paragraphen 50, ff NÖ Bauordnung nicht eingehalten worden wären, und könne auch weder eine Belichtungs- noch eine Gebäudehöhenproblematik erkannt werden. Da jedoch auch inhaltlich eben dieses Belichtungsthema abgearbeitet worden wäre, was untrennbar mit der Prüfung der Bebauungshöhe und somit auch der Höhe der 12 m hohen Feuermauer verbunden gewesen wäre, sei die diesbezügliche Einwendung der Beschwerdeführerin auch gegen die Höhe an sich zu verstehen gewesen, wobei sich die Einwendung aber eben als unbegründet erwiesen habe. Emissionen im Zusammenhang mit An- und Abfahrten zu den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtstellplätzen würden keine subjektiv-öffentlichen Rechte darstellen und würden sich außerdem diese behaupteten Emissionen aus der reinen Wohnnutzung ergeben. Emissionen aus der Seminarnutzung bzw. des Gewerbebetriebes an sich könnten im Bauverfahren nicht thematisiert werden, sondern würden im Zuständigkeitsbereich des gewerberechtlichen Verfahrens liegen. Das Ortsbildthema sei Gegenstand des Prüfungsverfahrens gewesen und komme im Übrigen dem Nachbarn diesbezüglich kein Mitsprachrecht zu.
- Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer gegen diesen Bescheid durch ihre Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 28.07.2017 beantragte die Beschwerdeführerin, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass durch die geplante Errichtung einer Feuermauer laut Baubeschreibung bzw. Erwähnung im Bescheid vom 02.03.2017 mit einer Höhe von ca. 12 Meter eine Beeinträchtigung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des § 6 NÖ Bauordnung vorliege. Dies sei berechtigterweise von der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden und hätte seitens der zuständigen Baubehörde auch von Amts wegen geprüft werden müssen.Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass durch die geplante Errichtung einer Feuermauer laut Baubeschreibung bzw. Erwähnung im Bescheid vom 02.03.2017 mit einer Höhe von ca. 12 Meter eine Beeinträchtigung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des Paragraph 6, NÖ Bauordnung vorliege. Dies sei berechtigterweise von der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden und hätte seitens der zuständigen Baubehörde auch von Amts wegen geprüft werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe weiters unter anderem eingewendet, dass die Standsicherheit ihres Bauwerkes durch das gegenständliche Bauvorhaben beeinträchtigt werde und eine erhebliche Gefahr bestehe, dass die Trockenheit der Bauwerke nicht mehr gewährleistet werden könne. Es würden jedoch jegliche Ausführungen hinsichtlich Statik und Standsicherheit des geplanten Objektes im Bescheid der Baubehörde I. Instanz fehlen, sodass keinerlei Garantien hinsichtlich der Beeinträchtigung der Substanz des Objektes der Beschwerdeführerin mit der Adresse *** berücksichtigt worden wären. Dieses Vorbringen habe die Baubehörde vollkommen ignoriert und unberechtigterweise ausgeführt, dass ein Eingriff in diese Rechte nicht erkennbar sei. Bereits die Tatsache, dass ein dreigeschossiges Gebäude vorgesehen sei und das Erdgeschoss an der Südseite in den Hang hineineingebaut werden solle, bringe aber eine erhebliche Gefahr mit sich, dass sich die Geländesituation verändern könnte und somit eine erhebliche Gefahr für die Standsicherheit des Bauwerkes der Beschwerdeführerin begründe. Die Bebauungsweise sei auch keinesfalls sachgerecht.Die Beschwerdeführerin habe weiters unter anderem eingewendet, dass die Standsicherheit ihres Bauwerkes durch das gegenständliche Bauvorhaben beeinträchtigt werde und eine erhebliche Gefahr bestehe, dass die Trockenheit der Bauwerke nicht mehr gewährleistet werden könne. Es würden jedoch jegliche Ausführungen hinsichtlich Statik und Standsicherheit des geplanten Objektes im Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz fehlen, sodass keinerlei Garantien hinsichtlich der Beeinträchtigung der Substanz des Objektes der Beschwerdeführerin mit der Adresse *** berücksichtigt worden wären. Dieses Vorbringen habe die Baubehörde vollkommen ignoriert und unberechtigterweise ausgeführt, dass ein Eingriff in diese Rechte nicht erkennbar sei. Bereits die Tatsache, dass ein dreigeschossiges Gebäude vorgesehen sei und das Erdgeschoss an der Südseite in den Hang hineineingebaut werden solle, bringe aber eine erhebliche Gefahr mit sich, dass sich die Geländesituation verändern könnte und somit eine erhebliche Gefahr für die Standsicherheit des Bauwerkes der Beschwerdeführerin begründe. Die Bebauungsweise sei auch keinesfalls sachgerecht. Entgegen der Ausführungen der Baubehörde sei sehr wohl die Belichtung des Objektes der Beschwerdeführerin mit der Adresse *** wesentlich beeinträchtigt, dies insbesondere im Hinblick auf den geplanten Einbau eines Panoramafensters an der nördlichen Fassade, bezüglich dessen eine aufrechte Bauanzeige existiere und die Ausführungsfrist noch nicht verstrichen sei. Die Parkplatzsituation sei bereits jetzt katastrophal und ein flüssiger Verkehr nahezu unmöglich gemacht, was durch in einem vorgelegte Lichtbilder (Beilage ./1) belegt werde. Durch die Errichtung von sechs Gästezimmern sowie einem großen Seminarraum werde diese Parkplatzsituation weiter verschlechtert und sei auch mit einer entsprechenden Lärmbeeinträchtigung zu rechnen. Es wäre daher die Erstellung eines Verkehrskonzeptes bzw. eines Parkplatzkonzeptes erforderlich gewesen. Der Behörde sei im konkreten Fall auch ein willkürliches Verhalten vorzuwerfen, da die Rechtslage wiederholt verkannt und jegliche Ermittlungstätigkeit in Verbindung mit Ignorieren des Parteienvorbringens unterlassen worden wäre. In wiederholter Verkennung der Rechtslage hätte die Behörde die Erledigung des maßgeblichen Sachverhaltes von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen sowie die notwendigen Beweise aufzunehmen gehabt. Tatsächlich habe die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren nur einseitig gestaltet. Würde beispielsweise das Haus nur vier Meter zurückversetzt werden, wären Parkplätze direkt vor dem neuen Gebäude vorhanden und würde dies die Situation erheblich verbessern. Bei Durchführung eines in diesem Sinne ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte daher die Baubehörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass das beantragte Objekt in dieser Form im Sinne der Bestimmungen der NÖ Bauordnung nicht bewilligungsfähig sei.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 31.07.2017 legte der Magistrat der Stadt Krems an der Donau dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 07.08.2017, die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 10.08.2017 wurde der Bauwerberin zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, zum Beschwerdevorbringen inhaltlich Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 11.09.2017 führte dazu die Bauwerberin durch ihren Rechtsvertreter zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin lediglich eingewendet habe, dass die fast 12 m hohe Feuermauer zu einer Wertminderung des Objektes *** führen würde, was lediglich eine privatrechtliche Einwendung darstelle, nicht aber ein subjektiv-öffentliches Recht sei, auf Grund dessen die Beschwerdeführerin mit ihren öffentlich-rechtlichen Einwendungen im Berufungs- und Beschwerdeverfahren präkludiert sei. Selbst wenn in eben diesen tatsächlichen Einwendungen eine zulässige Einwendung erblickt werden würde, wäre Teilpräklusion hinsichtlich der übrigen nachträglich erstatteten Einwendungen eingetreten. Auch inhaltlich seien diese Einwendungen nicht gerechtfertigt. Das Hauptgebäude der Beschwerdeführerin stehe zum Teil direkt an der Grundstücksgrenze ohne Bauwich und habe an der dem Bauprojekt zugeordneten Front keine zulässigen Hauptfenster. Solche seien auch künftig nicht zulässig. Das Bauprojekt würde auch die zulässige Höhe von 8 m einhalten und sei das Bauvorhaben hinsichtlich der Belichtung und Gebäudehöhe jedenfalls zulässig. Das Recht der Bauausführung hinsichtlich des Panoramafensters an der hier irrelevanten nördlichen Fassade des Gebäudes der Beschwerdeführerin sei zudem mittlerweile erloschen. Hinsichtlich der Standsicherheit und der Trockenheit würden unsubstantiierte Behauptungen der Beschwerdeführerin vorliegen und das bautechnische Sachverständigengutachten des baubehördlichen Verfahrens nicht entkräften. Die Einwendungen der Lärmbelästigung und des Verkehrsaufkommens würden keine Nachbarrechte darstellen und hätten im Übrigen die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lichtbilder keine Aussagekraft. Im Übrigen sei auch die gewerbebehördliche Genehmigung bereits erteilt worden. Nicht zuletzt würden auch Fragen der Ortsbildgestaltung mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 keine Nachbarrechte darstellen. Diese Frage sei außerdem durch einen Amtssachverständigen ebenso im baubehördlichen Verfahren inhaltlich bereits geklärt worden. Es werde deshalb beantragt, die Beschwerde mangels Parteistellung zurück-, in eventu als unbegründet abzuweisen.Mit Schreiben vom 10.08.2017 wurde der Bauwerberin zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, zum Beschwerdevorbringen inhaltlich Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 11.09.2017 führte dazu die Bauwerberin durch ihren Rechtsvertreter zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin lediglich eingewendet habe, dass die fast 12 m hohe Feuermauer zu einer Wertminderung des Objektes *** führen würde, was lediglich eine privatrechtliche Einwendung darstelle, nicht aber ein subjektiv-öffentliches Recht sei, auf Grund dessen die Beschwerdeführerin mit ihren öffentlich-rechtlichen Einwendungen im Berufungs- und Beschwerdeverfahren präkludiert sei. Selbst wenn in eben diesen tatsächlichen Einwendungen eine zulässige Einwendung erblickt werden würde, wäre Teilpräklusion hinsichtlich der übrigen nachträglich erstatteten Einwendungen eingetreten. Auch inhaltlich seien diese Einwendungen nicht gerechtfertigt. Das Hauptgebäude der Beschwerdeführerin stehe zum Teil direkt an der Grundstücksgrenze ohne Bauwich und habe an der dem Bauprojekt zugeordneten Front keine zulässigen Hauptfenster. Solche seien auch künftig nicht zulässig. Das Bauprojekt würde auch die zulässige Höhe von 8 m einhalten und sei das Bauvorhaben hinsichtlich der Belichtung und Gebäudehöhe jedenfalls zulässig. Das Recht der Bauausführung hinsichtlich des Panoramafensters an der hier irrelevanten nördlichen Fassade des Gebäudes der Beschwerdeführerin sei zudem mittlerweile erloschen. Hinsichtlich der Standsicherheit und der Trockenheit würden unsubstantiierte Behauptungen der Beschwerdeführerin vorliegen und das bautechnische Sachverständigengutachten des baubehördlichen Verfahrens nicht entkräften. Die Einwendungen der Lärmbelästigung und des Verkehrsaufkommens würden keine Nachbarrechte darstellen und hätten im Übrigen die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lichtbilder keine Aussagekraft. Im Übrigen sei auch die gewerbebehördliche Genehmigung bereits erteilt worden. Nicht zuletzt würden auch Fragen der Ortsbildgestaltung mangels Aufzählung im taxativen Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 keine Nachbarrechte darstellen. Diese Frage sei außerdem durch einen Amtssachverständigen ebenso im baubehördlichen Verfahren inhaltlich bereits geklärt worden. Es werde deshalb beantragt, die Beschwerde mangels Parteistellung zurück-, in eventu als unbegründet abzuweisen. Am 19.10.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich antragsgemäß eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführerin nahm an dieser Verhandlung nicht teil und wurde von deren Rechtsvertreter damit entschuldigt, dass sie „einen beruflichen Termin zu verrichten habe“. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. KS-AN-3410/7/69-2017 des Magistrates der Stadt Krems an der Donau bzw. GZ. MD-STS-30/2017/Mag.W/R des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau und GZ. LVwG-AV-955-2017 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Befragung der Bauwerberin. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch. Weitere Beweisanträge wurden von den Parteien weder schriftlich noch im Rahmen der Verhandlung gestellt.
- Feststellungen: Die Bauwerberin IAT ist unter anderem Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***. Eben dieses Grundstück grenzt unmittelbar westlich an das Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG *** an, welches im Alleineigentum der Beschwerdeführerin SD steht. Die Grundstücke befinden außerhalb eines bestehenden Bebauungsplanes und liegt hinsichtlich dieser Grundstücke eine geschlossene Bebauungsweise vor. Auf eben diesem Grundstück der Beschwerdeführerin befindet sich deren Wohnhaus ***, ***, welches im Sinne der geschlossenen Bebauungsweise ohne seitlichen Bauwich im mittleren Bereich des Gebäudes direkt an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Bauwerberin hin errichtet ist. Im nördlichen Teil springt das Gebäude der Beschwerdeführerin etwas nach Osten und dann wieder nach Norden, sodass in diesem Bereich auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin ein Vorplatz mit einer nördlichen Gebäudefront besteht. Diese nördliche Gebäudefront verläuft demnach parallel zur nördlich angrenzenden Straßenflucht und in einem stumpfen Winkel von 12 Grad wegweisend von der in Süd-Nord-Richtung verlaufenden Grundstücksgrenze zur Bauwerberin hin. An eben dieser nördlichen Fassade verfügt das Wohnhaus der Beschwerdeführerin über ein baubehördlich bewilligtes Hauptfenster. Mit Bauanzeige vom 26.08.2013 gab die Beschwerdeführerin dem Magistrat der Stadt Krems an der Donau bekannt, dass sie beabsichtige, eben dieses Hauptfenster durch ein größeres Panoramafenster auszutauschen; dieser Austausch hat bis dato jedoch noch nicht stattgefunden. Mit Bauansuchen vom 04.06.2016 und letztendlich modifiziert am 08.11.2016 beantragte die Bauwerberin beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Neubaus mit Seminarraum, Nebenräumen, Gästezimmer und einer Wohnung auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***, wobei ostseitig das geplante Gebäude eben entsprechend der geschlossenen Bebauungsweise zunächst an das Gebäude der Beschwerdeführerin direkt angrenzend und in weiterer Folge in nördlicher Richtung gesehen im Bereich des angesprochenen Vorplatzes der Beschwerdeführerin weiter geradlinig entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werden soll. Mit Schreiben vom 23.12.2016 wurde die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG zur Bauverhandlung hinsichtlich dieses Bauansuchens am 09.01.2017 an Ort und Stelle geladen. Im Rahmen eben dieser Verhandlung erhob die Beschwerdeführerin folgende Einwendung:Mit Schreiben vom 23.12.2016 wurde die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG zur Bauverhandlung hinsichtlich dieses Bauansuchens am 09.01.2017 an Ort und Stelle geladen. Im Rahmen eben dieser Verhandlung erhob die Beschwerdeführerin folgende Einwendung: „Die Anrainerpartei SD erhebt Einwand gegen eine fast 12 m hohe Feuermauer, die aus Sicht der Eigentümerin eine Wertminderung des Objekts „***“ darstellt.“ Weitere Einwendungen wurden von der Beschwerdeführerin oder in deren Namen bis zum Schluss dieser Verhandlung nicht erhoben. Insbesondere wurden von der Beschwerdeführerin bis zum Schluss dieser Verhandlung keine Einwendungen dahingehend erhoben, dass durch die Bebauungshöhe die Erzielung einer ausreichenden Belichtung zulässiger Hauptfenster des Gebäudes der Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise beeinträchtigt werden würde, sondern bezog sich eben der einzige im Rahmen der Bauverhandlung erhobene Einwand auf die durch die geplante Feuermauer bedingte befürchtete Wertminderung des eigenen Grundstückes bzw. Wohngebäudes der Beschwerdeführerin. Tatsächlich kann auch im Hinblick auf die Höhe des geplanten Bauvorhabens und die Situierung der Hauptfenster des bestehenden und auch eines allenfalls zukünftig bewilligungsfähigen Gebäudes der Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls unter 45° nicht entstehen. Konkret ist durch das beantragte Projekt weiterhin eine ausreichende Belichtung auf eben das bestehende Hauptfenster und auch eines allfälligen anstatt dessen eingebauten größeren Panoramafensters der Beschwerdeführerin an der nördlichen Gebäudefront des angesprochenen Vorplatzes gewährleistet.
- Beweiswürdigung: Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stand als Beweismittel im Wesentlichen neben dem offenen Grundbuch vor allem der unbedenkliche Akteninhalt des vom Magistrat der Stadt Krems an der Donau vorgelegten Bauaktes zur Verfügung. Von der Beschwerdeführerin wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt, in der eben dieser Bauakt verlesen wurde. Die Einvernahme der Beschwerdeführerin war aufgrund deren Nichterscheinens zu dieser Verhandlung nicht möglich und hat sich somit dadurch die Beschwerdeführerin das Beweismittel ihrer eigenen Einvernahme genommen. Die darin zu erblickende Unterlassung der gebotenen Mitwirkung unterliegt der freien Beweiswürdigung. Im Konkreten ergeben sich die (auch unstrittigen) Eigentumsverhältnisse und die (ebenso auch unstrittige) Lage der verfahrensgegenständlichen Grundstücke zueinander aus dem offenen Grundbuch und aus den Einreichplänen im Bauakt. Aus den Einreichplänen und aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen im Rahmen der Bauverhandlung vom 09.01.2017 ist (ebenso unstrittig) auch die Anordnung des Bestandsobjektes der Beschwerdeführerin vor allem in Bezug auf das geplante Bauvorhaben und hier insbesondere des beschriebenen Vorplatzes im nordwestlichsten Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführerin samt der sich daraus ergebenden nördlichen Gebäudefront ihres Bestandsobjektes erkennbar. Unstrittig besteht an dieser Gebäudefront einbaubehördlich bewilligtes Hauptfenster, welches ebenso unstrittig durch ein größeres Panoramafenster nach Erstattung einer Bauanzeige am 26.08.2013 ausgetauscht werden soll, was ebenso unstrittig jedoch bislang nicht erfolgt ist. Unbestritten sind nicht zuletzt auch das Fehlen eines Bebauungsplanes im verfahrensgegenständlichen Bereich sowie die geschlossene Bebauungsweise auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken. Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit dem Gang des baubehördlichen Verfahrens betreffend das Bauansuchen, den Inhalt dieses Bauansuchens und die Anberaumung der Bauverhandlung durch die Baubehörde I. Instanz ergeben sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit dem Gang des baubehördlichen Verfahrens betreffend das Bauansuchen, den Inhalt dieses Bauansuchens und die Anberaumung der Bauverhandlung durch die Baubehörde römisch eins. Instanz ergeben sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die tatsächlich von der Beschwerdeführerin erhobene und im Rahmen der Feststellung wörtlich wiedergegebene Einwendung im erstinstanzlichen Bauverfahren ergibt sich aus der Verhandlungsschrift des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 09.01.
- Von der Beschwerdeführerin wurde insbesondere zu keinem Zeitpunkt eine mangelhafte oder nicht vollständige Protokollierung ihrer hier erhobenen Einwendung behauptet. Was die Feststellung im Zusammenhang damit betrifft, dass von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Bauverfahren keinerlei Einwendungen insbesondere dahingehend erhoben wurden, dass die Belichtung zulässiger Hauptfenster ihres Bestandsobjektes durch das geplante Bauvorhaben in unzulässiger Weise beeinträchtigt werden würde, sondern tatsächlich diese Einwendung nur auf eine befürchtete Wertminderung des eigenen Bestandsobjektes abzielte, ist festzuhalten, dass dazu zunächst auf den Wortlaut der Protokollierung in der Niederschrift dieser Bauverhandlung vom 09.01.2017 abzustellen ist, dem eben von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dementsprechend auch keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin richtig festgehalten wurde. Hier ist nun zwar grundsätzlich richtig, dass von der Beschwerdeführerin auf die „fast 12 m hohe“ Feuermauer verwiesen wurde. Nicht außer Acht zu lassen ist aber, dass aus Sicht der Beschwerdeführerin genau eben diese eine Wertminderung ihres Wohnobjektes darstellen soll, weitere Bedenken dazu von der Beschwerdeführerin aber dezitiert nicht geäußert wurden. Aus welchen Gründen von der Beschwerdeführerin diese Befürchtung gesehen wird bzw. wurde, etwa eben aus Gründen der eingeschränkten Belichtung oder nur der eingeschränkten Besonnung des Grundstückes oder auch nur aus Gründen der Optik, ist dem Vorbringen für sich alleine gesehen nicht zwingend zu entnehmen. Faktum ist, dass von der Beschwerdeführerin nicht konkret vorgebracht wurde, dass durch die „fast 12 m hohe Feuermauer“ die Belichtung zulässiger Hauptfenster beeinträchtigt werden würde. Im Gegenteil deutet das daraufhin von der Bauwerberin erstattete Vorbringen, welches unzweifelhaft eben auf diese Einwendung der Beschwerdeführerin Bezug nimmt, darauf hin, dass hier ausschließlich Sorgen in rein optischer Hinsicht von der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Feuermauer vorgetragen wurden, würde sich sonst doch auch nicht erklären, warum die Bauwerberin kurzfristig Gestaltungsvorschläge erbringen sollte, um sich ein Bild vom Ausmaß dieser Feuermauer machen zu können. Für die Frage der ausreichenden Belichtung würden derartige Gestaltungsvorschläge keinen Sinn ergeben. Im Hinblick auf diesen auch für den für die Baubehörde I. Instanz bei dieser Bauverhandlung anwesenden Vertreter und Bearbeiter des Bescheides erster Instanz gab es offensichtlich keinerlei Zweifel am in diesem Sinne auszulegenden Vorbringen der Beschwerdeführerin, wurde doch im Rahmen der Bauverhandlung nicht eine Ergänzung des bautechnischen Gutachtens als erforderlich gesehen, was bei anderem Verständnis dieses Vorbringens anders zu erwarten gewesen wäre, und wurde auch ohne weitere nähere Begründung das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen.Im Hinblick auf diesen auch für den für die Baubehörde römisch eins. Instanz bei dieser Bauverhandlung anwesenden Vertreter und Bearbeiter des Bescheides erster Instanz gab es offensichtlich keinerlei Zweifel am in diesem Sinne auszulegenden Vorbringen der Beschwerdeführerin, wurde doch im Rahmen der Bauverhandlung nicht eine Ergänzung des bautechnischen Gutachtens als erforderlich gesehen, was bei anderem Verständnis dieses Vorbringens anders zu erwarten gewesen wäre, und wurde auch ohne weitere nähere Begründung das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. Von der Beschwerdeführerin selbst wurde durch ihren Rechtsvertreter erst erstmalig in ihrer Berufung ausdrücklich vorgebracht, dass sich ihre Einwendung (auch) auf die Errichtung der Feuermauer in dieser Höhe an sich gerichtet hätte, dies aber erst in Kenntnis der Zurückweisung ihrer Einwendung. Dieses Vorbringen ist aber zum Einen durch kein einziges Beweisergebnis gestützt – insbesondere hat sich die Beschwerdeführerin durch ihr Nichterscheinen zur Verhandlung ihrer Einvernahme entzogen –, zum anderen ist dieses Vorbringen eben auch nicht mit ihrem eigenen Vorbringen in der Bauverhandlung vom 09.01.2017 für sich gesehen und in seiner Gesamtschau in Einklang zu bringen, wonach sie sich gegen diese fast 12 m hohe Feuermauer mit der Begründung ausgesprochen hat, da sie eben nach ihrer Anschauung zu einer Wertminderung ihres Wohnobjektes führe. Nicht zuletzt hat in der Beweiswürdigung auch Eingang zu finden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung (und auch in weiterer Folge in ihrer Beschwerde) einerseits auf eine amtswegig vorzunehmende Prüfung der Belichtungsverhältnisse in Bezug auf die geplante Feuermauer verwiesen hat und andererseits eine Vielzahl weiterer Einwendungen erhoben hat, die aus ihrer Sicht subjektiv-öffentliche Nachbarrechte betreffen. Es ist demnach offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich in Kenntnis ihrer nicht ausreichend erhobenen Einwendung im Rahmen der Bauverhandlung nach nunmehriger juristischer Beratung ab ihrer Berufung den Versuch unternahm, durch sämtliche in Betracht kommende zusätzliche Einwendungen wie eben auch die Frage der Belichtung ihre Parteistellung zu wahren. Im Ergebnis hat sohin das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Zweifel dahingehend, dass sich die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Bauverhandlung angesprochene Höhe der projektierten Feuermauer ausschließlich auf die Befürchtung einer Wertminderung ihres Wohnobjektes bezogen hat. Die Feststellung, dass tatsächlich auch keine Beeinträchtigung der Belichtung vor allem auf das angesprochene Hauptfenster des bestehenden Gebäudes der Beschwerdeführerin – dies auch nach einem allfälligen Austausch durch ein größeres – insbesondere in Bezug auf die Höhe der projektierten Feuermauer gegeben sein kann, ergibt sich schließlich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren bautechnischen Amtssachverständigengutachten im erstinstanzlichen Bauverfahren im Zuge der Verhandlung vom 09.01.
- Die Beschwerdeführerin hat die diesbezüglichen Verfahrensergebnisse zum einen völlig unsubstantiiert, zum anderen nicht auf gleicher fachlicher Ebene stehend bestritten. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin im Zuge des Vorbringens vermissen lassen, auf Grund welcher konkreter Berechnungen und/oder Beweismittel die Ergebnisse eben dieses Amtssachverständigengutachtens unrichtig sein soll.
- Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 70 Abs. 10 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) idgF (LGBl. Nr. 50/2017):Paragraph 70, Absatz 10, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) idgF Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,): „
(10)Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.“„
(10)Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.“ § 4 Z 7 und Z 15 erster Absatz NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 1/2015:Paragraph 4, Ziffer 7 und Ziffer 15, erster Absatz NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2015: „Im Sinne dieses Gesetzes gelten als (…)
- Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; (…)
- Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; (…)“ § 6 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 1/2015:Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2015: „
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:„
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Emissionen (§ 48) ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,
- den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,) ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“ § 14 Z 1 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 1/2015:Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2015: „Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden; (…)“ § 42 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):Paragraph 42, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): „
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.“„
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Voranzustellen ist zunächst, dass mit 12.07.2017 eine umfassende Novellierung der NÖ Bauordnung 2014 (LGBl. Nr. 50/2017) in Kraft getreten ist. Durch die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 ist aber klargestellt, dass die am Tag des Inkrafttretens der mit dieser Novellierung erfolgten Änderungen der Voranzustellen ist zunächst, dass mit 12.07.2017 eine umfassende Novellierung der NÖ Bauordnung 2014 Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,) in Kraft getreten ist. Durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 ist aber klargestellt, dass die am Tag des Inkrafttretens der mit dieser Novellierung erfolgten Änderungen der NÖ Bauordnung 2014 anhängigen Verfahren – so wie eben das verfahrensgegenständliche – nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind. Abgesehen davon, dass die mit dieser Novelle erfolgten gesetzlichen Änderungen ohnehin für das gegenständliche Verfahren ohne Relevanz wären, wurden oben die verfahrensrelevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Novelle zitiert und wird in weiterer Folge auch ausschließlich auf die vor Inkrafttreten dieser Novelle geltende Rechtslage abgestellt. Voranzustellen ist des Weiteren, dass es sich gegenständlich (auch unstrittig) beim beantragten Bauvorhaben um ein bewilligungspflichtiges nach § 14 Z 1 NÖ BO 2014 handelt.Voranzustellen ist des Weiteren, dass es sich gegenständlich (auch unstrittig) beim beantragten Bauvorhaben um ein bewilligungspflichtiges nach Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 handelt. Nicht zuletzt ist unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes voranzustellen, dass das im Alleineigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück Nr. *** der KG *** direkt an das Baugrundstück Nr. *** der KG *** angrenzt, sodass grundsätzlich die Beschwerdeführerin als Nachbarin im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 anzusehen ist.Nicht zuletzt ist unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes voranzustellen, dass das im Alleineigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück Nr. *** der KG *** direkt an das Baugrundstück Nr. *** der KG *** angrenzt, sodass grundsätzlich die Beschwerdeführerin als Nachbarin im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BO 2014 anzusehen ist. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 bzw. auch der Nachfolgebestimmung des nunmehr in Geltung stehenden § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7.873A). Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 bzw. auch der Nachfolgebestimmung des nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 ist in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden vergleiche u.a. VwSlg. 7.873A). Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 taxativ ist (vgl. dazu VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346).Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 taxativ ist vergleiche dazu VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346). Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), insbesondere dem § 42, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit eben jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), insbesondere dem Paragraph 42,, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des Paragraph 42, AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit eben jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190). Im Hinblick auf diese herrschende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich im konkreten Fall Nachstehendes: Von der Beschwerdeführerin wurde durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter in der Berufung vom 14.03.2017 und sodann wiederholend in der gegenständlichen Beschwerde vom 28.07.2017 eine Vielzahl von Einwendungen erhoben. Im konkreten wurde darin vorgebracht, dass durch das Bauvorhaben, so durch die 12 m hohe Feuermauer, die Belichtung des Bestandsobjektes der Beschwerdeführerin wesentlich beeinträchtigt sei, ein Gutachten gemäß § 54 NÖ BO 2014 einzuholen gewesen wäre, die Statik bzw. Standsicherheit des Bestandsobjektes der Beschwerdeführerin beeinträchtigt werden würde, die Ableitung von Niederschlagswässern bei Starkwasserniederschlägen nicht geklärt sei, eine hohe Lärmbeeinträchtigung bei Seminarveranstaltungen auftrete und das Verkehrsaufkommen diesbezüglich nicht berücksichtigt worden sei und die Zufahrtsmöglichkeiten für Feuerwehr, Rettung, etc. nicht geklärt sei. Im Sinne der oben dargelegten Präklusionswirkung des § 42 AVG sind nun unabhängig davon, ob davon überhaupt subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 betroffen sind oder sein können, von vornherein sämtliche Einwendungen im Rahmen dieser Berufung (und der Beschwerde) nicht weiter zu berücksichtigen, die von der Beschwerdeführerin (oder in deren Namen) nicht schon spätestens in der Bauverhandlung vom 09.01.2017 erhoben wurden, zumal diesbezüglich die Beschwerdeführerin eben präkludiert ist. Eben diese erwähnten Einwendungen sind auch keinesfalls unter den tatsächlich rechtzeitig von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Bauverhandlung erhobenen Einwand vor allem im Hinblick auf die Verpflichtung eines konkretisierten Vorbringens auch nur subsumierbar. Es hätte somit seitens der Berufungsbehörde auch gar nicht mehr bedurft, inhaltlich auf diese Einwendungen einzugehen bzw. zu klären, inwieweit durch diese Einwendungen inhaltlich überhaupt subjektiv-öffentliche Nachbarrechte der Beschwerdeführerin im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 betroffen sein können.Von der Beschwerdeführerin wurde durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter in der Berufung vom 14.03.2017 und sodann wiederholend in der gegenständlichen Beschwerde vom 28.07.2017 eine Vielzahl von Einwendungen erhoben. Im konkreten wurde darin vorgebracht, dass durch das Bauvorhaben, so durch die 12 m hohe Feuermauer, die Belichtung des Bestandsobjektes der Beschwerdeführerin wesentlich beeinträchtigt sei, ein Gutachten gemäß Paragraph 54, NÖ BO 2014 einzuholen gewesen wäre, die Statik bzw. Standsicherheit des Bestandsobjektes der Beschwerdeführerin beeinträchtigt werden würde, die Ableitung von Niederschlagswässern bei Starkwasserniederschlägen nicht geklärt sei, eine hohe Lärmbeeinträchtigung bei Seminarveranstaltungen auftrete und das Verkehrsaufkommen diesbezüglich nicht berücksichtigt worden sei und die Zufahrtsmöglichkeiten für Feuerwehr, Rettung, etc. nicht geklärt sei. Im Sinne der oben dargelegten Präklusionswirkung des Paragraph 42, AVG sind nun unabhängig davon, ob davon überhaupt subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 betroffen sind oder sein können, von vornherein sämtliche Einwendungen im Rahmen dieser Berufung (und der Beschwerde) nicht weiter zu berücksichtigen, die von der Beschwerdeführerin (oder in deren Namen) nicht schon spätestens in der Bauverhandlung vom 09.01.2017 erhoben wurden, zumal diesbezüglich die Beschwerdeführerin eben präkludiert ist. Eben diese erwähnten Einwendungen sind auch keinesfalls unter den tatsächlich rechtzeitig von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Bauverhandlung erhobenen Einwand vor allem im Hinblick auf die Verpflichtung eines konkretisierten Vorbringens auch nur subsumierbar. Es hätte somit seitens der Berufungsbehörde auch gar nicht mehr bedurft, inhaltlich auf diese Einwendungen einzugehen bzw. zu klären, inwieweit durch diese Einwendungen inhaltlich überhaupt subjektiv-öffentliche Nachbarrechte der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 betroffen sein können. Der tatsächlich von der Beschwerdeführerin fristgerecht erhobene Einwand lautete wörtlich: „Die Anrainerpartei SD erhebt Einwand gegen eine fast 12 m hohe Feuermauer, die aus Sicht der Eigentümerin eine Wertminderung des Objektes „***“ darstellt.“ Konkret wird nun mit diesem Einwand von der Beschwerdeführerin eine Wertminderung ihres Bestandsobjektes durch die angesprochene projektierte Feuermauer behauptet. Eine behauptete Wertminderung der Liegenschaft des Nachbarn ist jedoch als privatrechtliche Einwendung zu qualifizieren, die weder zu einer Versagung der Baubewilligung noch zu einer die behauptete Wertminderung vermeidenden Auflage führen kann (vgl. z.B. VwGH 04.09.2001, 2001/05/0037). Unabhängig von der Rechtzeitigkeit dieses Einwandes hätte somit unter diesem Gesichtspunkt die Beschwerdeführerin insgesamt ihre Parteistellung verloren, zumal die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wurde.Konkret wird nun mit diesem Einwand von der Beschwerdeführerin eine Wertminderung ihres Bestandsobjektes durch die angesprochene projektierte Feuermauer behauptet. Eine behauptete Wertminderung der Liegenschaft des Nachbarn ist jedoch als privatrechtliche Einwendung zu qualifizieren, die weder zu einer Versagung der Baubewilligung noch zu einer die behauptete Wertminderung vermeidenden Auflage führen kann vergleiche z.B. VwGH 04.09.2001, 2001/05/0037). Unabhängig von der Rechtzeitigkeit dieses Einwandes hätte somit unter diesem Gesichtspunkt die Beschwerdeführerin insgesamt ihre Parteistellung verloren, zumal die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wurde. Von der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Berufung nun dazu vorgebracht und dies auch von der Berufungsbehörde zustimmend aufgegriffen, dass mit eben diesem Einwand die Beschwerdeführerin nicht nur den Einwand einer Wertminderung ihres Bestandsobjektes geltend gemacht habe, sondern an sich den Einwand einer ca. 12 m hohen Feuermauer erhoben habe und wiederum daraus in weiterer Folge der an sich zulässige Einwand der Beeinträchtigung der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf zulässige Hauptfenster durch die Bebauungshöhe zu erschließen sei. Dieser Ansicht kann sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht anschließen. Außer Zweifel steht zunächst, dass von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang im Rahmen der Bauverhandlung in keiner Weise auf den Lichteinfall ihrer zulässigen Hauptfenster eingegangen wurde, will man überhaupt diesen Einwand als Einwand gegen die Höhe der projektierten Feuermauer gelten lassen. Es ist zwar eine Begründung der Einwendungen nicht erforderlich, doch muss entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eben doch zumindest konkret dargelegt werden, welches Recht durch das Bauvorhaben beeinträchtigt oder verletzt wird (vgl. dazu VwGH 23.07.2013, 2011/05/0194 oder VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130).Außer Zweifel steht zunächst, dass von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang im Rahmen der Bauverhandlung in keiner Weise auf den Lichteinfall ihrer zulässigen Hauptfenster eingegangen wurde, will man überhaupt diesen Einwand als Einwand gegen die Höhe der projektierten Feuermauer gelten lassen. Es ist zwar eine Begründung der Einwendungen nicht erforderlich, doch muss entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eben doch zumindest konkret dargelegt werden, welches Recht durch das Bauvorhaben beeinträchtigt oder verletzt wird vergleiche dazu VwGH 23.07.2013, 2011/05/0194 oder VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130). Auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Berufung und in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Bauhöhe der projektierten Feuermauer beziehen sich inhaltlich überhaupt nicht auf eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles und können diese Einwendungen auch nicht interpretativ als Einwendung bezüglich des Lichteinfalles gedeutet werden, würde doch damit jeglichem Konkretisierungsgebot – wie oben dargestellt – die Notwendigkeit genommen werden. Eine allfällige Beeinträchtigung des Lichteinfalls wurde von der Beschwerdeführerin nicht aufgeworfen bzw. eben nicht erwähnt, wurde dementsprechend auch nicht festgestellt und wäre auch eine Deutung bzw. Auslegung der Einwendungen in diese Richtung völlig überschießend und konstruiert und nicht den Konkretisierungserfordernissen entsprechend. Betrachtet man vielmehr den Gesamtzusammenhang dieser tatsächlich von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendung, besteht für sich betrachtet kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin eben diese Feuermauer in der projektierten Form als Wertminderung ihres Bestandsobjektes betrachtet und wurde unmittelbar darauf ja auch von der Bauwerberin das Angebot unterbreitet, Gestaltungsvorschläge hinsichtlich dieser Feuermauer beizubringen. Sollte es um andere Dinge als um das optische Aussehen der Feuermauer gehen bzw. gegangen sein, wäre eben dieses Vorbringen der Bauwerberin sinnwidrig. Die Beschwerdeführerin hat auch eben dieser Protokollierung keinen Widerspruch erhoben und vielmehr die Niederschrift unterfertigt. Die Niederschrift liefert somit gemäß § 15 AVG über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis.Auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Berufung und in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Bauhöhe der projektierten Feuermauer beziehen sich inhaltlich überhaupt nicht auf eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles und können diese Einwendungen auch nicht interpretativ als Einwendung bezüglich des Lichteinfalles gedeutet werden, würde doch damit jeglichem Konkretisierungsgebot – wie oben dargestellt – die Notwendigkeit genommen werden. Eine allfällige Beeinträchtigung des Lichteinfalls wurde von der Beschwerdeführerin nicht aufgeworfen bzw. eben nicht erwähnt, wurde dementsprechend auch nicht festgestellt und wäre auch eine Deutung bzw. Auslegung der Einwendungen in diese Richtung völlig überschießend und konstruiert und nicht den Konkretisierungserfordernissen entsprechend. Betrachtet man vielmehr den Gesamtzusammenhang dieser tatsächlich von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendung, besteht für sich betrachtet kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin eben diese Feuermauer in der projektierten Form als Wertminderung ihres Bestandsobjektes betrachtet und wurde unmittelbar darauf ja auch von der Bauwerberin das Angebot unterbreitet, Gestaltungsvorschläge hinsichtlich dieser Feuermauer beizubringen. Sollte es um andere Dinge als um das optische Aussehen der Feuermauer gehen bzw. gegangen sein, wäre eben dieses Vorbringen der Bauwerberin sinnwidrig. Die Beschwerdeführerin hat auch eben dieser Protokollierung keinen Widerspruch erhoben und vielmehr die Niederschrift unterfertigt. Die Niederschrift liefert somit gemäß Paragraph 15, AVG über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Bereits durch die eben in diese dargestellte Richtung auszulegende Einwendung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Bauverhandlung vom 09.01.2017 war davon auszugehen, dass von ihr keine zulässige Einwendung im Sinne einer Verletzung der Beschwerdeführerin in einem subjektiv-öffentlichen Recht gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2017 durch das Bauvorhaben erhoben wurde. Demnach hätte war auch durch eine Einvernahme der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren kein anderes Ergebnis mehr zu erwarten gewesen. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass infolge der ordnungsgemäßen Ladung der Beschwerdeführerin zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19.10.2017 und infolge deren Nichterscheinens der Beschwerdeführerin zu dieser die Verhandlung in deren Abwesenheit und der Schluss des Beweisverfahrens unter Unterlassung deren Einvernahme möglich und zulässig waren. Das Verwaltungsgericht hat zwar von Amts wegen alle zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise aufzunehmen und darf sich dabei über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (siehe z.B. VwGH 20.10.2015, Bereits durch die eben in diese dargestellte Richtung auszulegende Einwendung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Bauverhandlung vom 09.01.2017 war davon auszugehen, dass von ihr keine zulässige Einwendung im Sinne einer Verletzung der Beschwerdeführerin in einem subjektiv-öffentlichen Recht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2017 durch das Bauvorhaben erhoben wurde. Demnach hätte war auch durch eine Einvernahme der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren kein anderes Ergebnis mehr zu erwarten gewesen. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass infolge der ordnungsgemäßen Ladung der Beschwerdeführerin zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19.10.2017 und infolge deren Nichterscheinens der Beschwerdeführerin zu dieser die Verhandlung in deren Abwesenheit und der Schluss des Beweisverfahrens unter Unterlassung deren Einvernahme möglich und zulässig waren. Das Verwaltungsgericht hat zwar von Amts wegen alle zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise aufzunehmen und darf sich dabei über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (siehe z.B. VwGH 20.10.2015, Ra 2014/09/0028). Eine nicht erschienene Partei hat aber auch die Gründe ihres Nichterscheinens darzutun, um die Triftigkeit ihres Nichterscheinens überprüfbar zu machen (VwGH 17.02.2016, Ra 2015/08/0006). Die konkrete Art der Verhinderung wurde jedoch nicht dargelegt – der bloße Verweis auf einen beruflichen Termin reicht nicht aus –, geschweige denn bescheinigt, und wurde im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt die Einvernahme der Beschwerdeführerin beantragt. Zum Zeitpunkt des Schlusses des Beweisverfahrens waren überhaupt keine Beweisanträge offen und bestand im Hinblick auf die obigen Ausführungen auch keine Notwendigkeit, weitere Beweise aufzunehmen. In diesem Zusammenhang sei auch nochmals der Vollständigkeit halber entgegnend zum Berufungs- bzw. Beschwerdevorbringen festgehalten, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ebenso wenig wie die Baubehörden I. und II. Instanz dazu angehalten waren, von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in gar nicht rechtszeitig reklamierten subjektiv-öffentlichen Rechten durch das Bauvorhaben verletzt werden könnte.Ra 2014/09/0028). Eine nicht erschienene Partei hat aber auch die Gründe ihres Nichterscheinens darzutun, um die Triftigkeit ihres Nichterscheinens überprüfbar zu machen (VwGH 17.02.2016, Ra 2015/08/0006). Die konkrete Art der Verhinderung wurde jedoch nicht dargelegt – der bloße Verweis auf einen beruflichen Termin reicht nicht aus –, geschweige denn bescheinigt, und wurde im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt die Einvernahme der Beschwerdeführerin beantragt. Zum Zeitpunkt des Schlusses des Beweisverfahrens waren überhaupt keine Beweisanträge offen und bestand im Hinblick auf die obigen Ausführungen auch keine Notwendigkeit, weitere Beweise aufzunehmen. In diesem Zusammenhang sei auch nochmals der Vollständigkeit halber entgegnend zum Berufungs- bzw. Beschwerdevorbringen festgehalten, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ebenso wenig wie die Baubehörden römisch eins. und römisch zwei. Instanz dazu angehalten waren, von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in gar nicht rechtszeitig reklamierten subjektiv-öffentlichen Rechten durch das Bauvorhaben verletzt werden könnte. Eben dies alles aufgreifend hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch in seiner Entscheidung vom 04.07.2000 zur Zl. 2000/05/0120 zum Anlass genommen, von Präklusion und demnach vom Verlust der Parteistellung des Nachbarn auszugehen. Von einer zulässigen Einwendung der Gefährdung der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster ist bei einem allgemein sich gegen das Bauvorhaben gerichteten Vorbringen, wie es letztendlich auch gegenständlich bezogen auf die Feuermauer vorliegt, nicht auszugehen. Insgesamt ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin mangels rechtzeitiger Erhebung zulässiger Einwendungen ihre Parteistellung verloren hat, dementsprechend diese auch nicht mehr zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 30.06.2017 legitimiert war. Auf Grund dessen war die Berufung zurückzuweisen und dementsprechend eine Korrektur des Spruches des angefochtenen Bescheides vorzunehmen. Abschließend gilt nicht zuletzt zu erwähnen, dass selbst dann, wenn man trotz allem den bezughabenden Einwand der Klägerin auch als zulässigen Einwand in Bezugnahme auf die Belichtung ihrer zulässigen Hauptfenster beurteilen möchte, für sie inhaltlich unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nichts gewonnen wäre. Eine Beeinträchtigung der Belichtung der zulässigen Hauptfenster des Bestandsobjektes der Beschwerdeführerin ist unter Zugrundelegung des im erstinstanzlichen Bauverfahren eingeholten bautechnischen Amtssachverständigengutachtens und des demzufolge getroffenen Sachverhaltes unabhängig davon, ob nun das bestehende Hauptfenster bestehen bleibt oder durch ein größeres Panoramafenster ersetzt wird, und demnach auch unabhängig davon, ob die Frist nach § 24 Abs. 6 NÖ BO 2014 schon abgelaufen ist oder nicht, undenkbar. In diesem – hier jedoch eben nicht anzunehmenden – Fall hätte die Beschwerdeführerin zwar ihre Parteistellung gewahrt, ihre Einwendung wäre jedoch inhaltlich nicht zutreffend, auf Grund dessen entsprechend der Vorgangsweise der Berufungsbehörde ihre Einwendung abzuweisen, die beantragte Baubewilligung jedoch unverändert zu erteilen gewesen wäre.Abschließend gilt nicht zuletzt zu erwähnen, dass selbst dann, wenn man trotz allem den bezughabenden Einwand der Klägerin auch als zulässigen Einwand in Bezugnahme auf die Belichtung ihrer zulässigen Hauptfenster beurteilen möchte, für sie inhaltlich unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nichts gewonnen wäre. Eine Beeinträchtigung der Belichtung der zulässigen Hauptfenster des Bestandsobjektes der Beschwerdeführerin ist unter Zugrundelegung des im erstinstanzlichen Bauverfahren eingeholten bautechnischen Amtssachverständigengutachtens und des demzufolge getroffenen Sachverhaltes unabhängig davon, ob nun das bestehende Hauptfenster bestehen bleibt oder durch ein größeres Panoramafenster ersetzt wird, und demnach auch unabhängig davon, ob die Frist nach Paragraph 24, Absatz 6, NÖ BO 2014 schon abgelaufen ist oder nicht, undenkbar. In diesem – hier jedoch eben nicht anzunehmenden – Fall hätte die Beschwerdeführerin zwar ihre Parteistellung gewahrt, ihre Einwendung wäre jedoch inhaltlich nicht zutreffend, auf Grund dessen entsprechend der Vorgangsweise der Berufungsbehörde ihre Einwendung abzuweisen, die beantragte Baubewilligung jedoch unverändert zu erteilen gewesen wäre. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu auf die zahlreich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Im Übrigen kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.955.001.2017