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{'item': 'LVwG-S-1363/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.11.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1363/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn KW, vertreten durch Herrn Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 02.05.2017, Zl. KOS2-V-1631519/5 u. KOS2-V-1631521/5, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als die im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf € 1.500,-- herabgesetzt und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe mit 3 Tagen bestimmt wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als die im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf € 1.500,-- herabgesetzt und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe mit 3 Tagen bestimmt wird.,
  2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren deshalb gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit € 150,-- neu zu bestimmen und Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht aufzuerlegen.Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren deshalb gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit € 150,-- neu zu bestimmen und Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG nicht aufzuerlegen.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Entscheidung nachstehend angelastet: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 29.08.2016, 09:45 Uhr Ort: ***, *** Tatbeschreibung: Sie sind in Ihrer Eigenschaft als Inhaber der FH e.U. mit Sitz in ***, ***, als inländischer Beschäftiger im Zuge einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung der Firma A s.r.o. mit Sitz in ***, ***, zur FH e.U., Ihrer Verpflichtung zur Bereithaltung der Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskräfte zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012, ABl. Nr. L 149 vom 8.6.2012 S. 4) sowie einer Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 2 und 3 AÜG (ZKO 4) nicht nachgekommen, sodass den Organen der Finanzpolizei, als Organe der Abgabenbehörde, bei den erforderlichen Erhebungen am Arbeits(Einsatz)ort der FH e.U. in ***, ***, am 29.08.2016 um 09.45 Uhr, die Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 2 und 3 AÜG, nicht bereitgestellt werden konnten, obwohl die Bereithaltung aufgrund des vorhandenen Lager- und Aufenthaltsraumes zumutbar war und der Beschäftiger von Arbeitskräften für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 2 und 3 AÜG am Arbeits(Einsatz)Ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereitzuhalten hat. Für folgende Arbeitskräfte wurden keine Unterlagen bereitgehalten:DH, geb. ***, Staatsangehörigkeit: SLOWAKISCHE REPUBLIKPK, geb. ***, Staatsangehörigkeit: SLOWAKISCHE REPUBLIKMS, geb. ***,Staatsangehörigkeit: SLOWAKISCHE REPUBLIK Sie sind in Ihrer Eigenschaft als Inhaber der FH e.U. mit Sitz in ***, ***, als inländischer Beschäftiger im Zuge einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung der Firma A s.r.o. mit Sitz in ***, ***, zur FH e.U., Ihrer Verpflichtung zur Bereithaltung der Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskräfte zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt Nummer L 166 vom 30.04.2004 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 465 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 149 vom 8.6.2012 Seite 4) sowie einer Abschrift der Meldung gemäß den Absatz 2 und 3 AÜG (ZKO 4) nicht nachgekommen, sodass den Organen der Finanzpolizei, als Organe der Abgabenbehörde, bei den erforderlichen Erhebungen am Arbeits(Einsatz)ort der FH e.U. in ***, ***, am 29.08.2016 um 09.45 Uhr, die Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Absatz 2 und 3 AÜG, nicht bereitgestellt werden konnten, obwohl die Bereithaltung aufgrund des vorhandenen Lager- und Aufenthaltsraumes zumutbar war und der Beschäftiger von Arbeitskräften für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Absatz 2 und 3 AÜG am Arbeits(Einsatz)Ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereitzuhalten hat. , , Für folgende Arbeitskräfte wurden keine Unterlagen bereitgehalten:, , DH, geb. ***, Staatsangehörigkeit: SLOWAKISCHE REPUBLIK, PK, geb. ***, Staatsangehörigkeit: SLOWAKISCHE REPUBLIK, MS, geb. ***,Staatsangehörigkeit: SLOWAKISCHE REPUBLIK , Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 22 Abs.1 Z.2 zweiter Fall iVm. § 17 Abs.7 ArbeitskräfteüberlassungsgesetzParagraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 7, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Gemäß € 5.000,00 336 Stunden § 22 Abs.1 Z.2 ArbeitskräfteüberlassungsgesetzParagraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 500,00 Gesamtbetrag: € 5.500,00 „ Begründet wurde diese Entscheidung nach Hinweis auf die von Organen der Finanzpolizei nach einer durchgeführten Kontrolle gelegte Anzeige, Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens getroffener Feststellungen und Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen damit, dass die Behörde vom Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung ausgehe und seitens des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens die nach dem AÜG erforderlichen Unterlagen für die überlassenen Arbeitskräfte nicht in geeigneter Form zur Einsicht bereitgehalten worden wären, weshalb mit Strafverhängung und zwar aufgrund der Textierung des § 22 Abs. 1 Z 2 AÜG mit einer Gesamtstrafe vorzugehen gewesen wäre, welche unter Heranziehung des § 19 VStG insbesondere unter Beachtung des Vorliegens von keinerlei Milderungsgründen, allerdings des erschwerenden Umstandes der Dauer der Beschäftigung der genannten Personen auf Baustellen des Unternehmens des Beschwerdeführers, in Einschätzung seiner persönlichen Verhältnisse, sowie unter Beachtung von spezial- und generalpräventiven Gründen bemessen worden sei.Begründet wurde diese Entscheidung nach Hinweis auf die von Organen der Finanzpolizei nach einer durchgeführten Kontrolle gelegte Anzeige, Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens getroffener Feststellungen und Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen damit, dass die Behörde vom Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung ausgehe und seitens des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens die nach dem AÜG erforderlichen Unterlagen für die überlassenen Arbeitskräfte nicht in geeigneter Form zur Einsicht bereitgehalten worden wären, weshalb mit Strafverhängung und zwar aufgrund der Textierung des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, AÜG mit einer Gesamtstrafe vorzugehen gewesen wäre, welche unter Heranziehung des Paragraph 19, VStG insbesondere unter Beachtung des Vorliegens von keinerlei Milderungsgründen, allerdings des erschwerenden Umstandes der Dauer der Beschäftigung der genannten Personen auf Baustellen des Unternehmens des Beschwerdeführers, in Einschätzung seiner persönlichen Verhältnisse, sowie unter Beachtung von spezial- und generalpräventiven Gründen bemessen worden sei. Mittels der gegen diese Entscheidung vom Rechtsmittelwerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter erhobenen Beschwerde wird nach Wiedergabe des Tatvorwurfes das Straferkenntnis seinem gesamtem Inhalt nach angefochten, dies aus Gründen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei die Beschwerde zusammengefasst damit begründet wird, dass das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen der A s.r.o. einen Auftrag zur Durchführung der Arbeiten erteilt hätte, weshalb ein Werkvertrag abgeschlossen wurde, welchen die A s.r.o. durch selbständige Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313 a ABGB, sohin durch die drei verfahrensgegenständlichen slowakischen Staatsangehörigen erfüllt hätte. Die drei genannten Personen hätten einzelne abgrenzbare Werke verrichtet, in keinem Vertragsverhältnis zu dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen gestanden und von diesem als selbständige Unternehmer auch keine Anweisungen betreffend Art oder Dauer der Ausführung des Werkes erhalten . Ebenso wären sie weder einer fach- noch einer sonstigen Aufsicht der Firma „D“ unterlegen. Selbst ausgehend vom wahren wirtschaftlichen Gehalt im Sinne des § 4 Abs. 1 AÜG liege deshalb keine Überlassung von Arbeitskräften vor, sowie auch keines der in § 4 Abs. 2 AÜG demonstrativ angeführten Merkmale vollständig erfüllt seien. Nach Stellung entsprechender Beweisanträge und Vorbringen betreffend keines etwaigen Verschuldens des Beschwerdeführers an den angeblichen Deliktsetzungen wendet sich die Beschwerde ebenfalls gegen die in Höhe von € 5.000,-- verhängte Geldstrafe, dies unter Hinweis auf das eingeschätzte monatliche Einkommen des Beschwerdeführers und den Umstand, dass auch das Verschulden eine wesentliche Komponente der Strafbemessung darstelle.Mittels der gegen diese Entscheidung vom Rechtsmittelwerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter erhobenen Beschwerde wird nach Wiedergabe des Tatvorwurfes das Straferkenntnis seinem gesamtem Inhalt nach angefochten, dies aus Gründen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei die Beschwerde zusammengefasst damit begründet wird, dass das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen der A s.r.o. einen Auftrag zur Durchführung der Arbeiten erteilt hätte, weshalb ein Werkvertrag abgeschlossen wurde, welchen die A s.r.o. durch selbständige Erfüllungsgehilfen im Sinne des Paragraph 1313, a ABGB, sohin durch die drei verfahrensgegenständlichen slowakischen Staatsangehörigen erfüllt hätte. Die drei genannten Personen hätten einzelne abgrenzbare Werke verrichtet, in keinem Vertragsverhältnis zu dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen gestanden und von diesem als selbständige Unternehmer auch keine Anweisungen betreffend Art oder Dauer der Ausführung des Werkes erhalten . Ebenso wären sie weder einer fach- noch einer sonstigen Aufsicht der Firma „D“ unterlegen. Selbst ausgehend vom wahren wirtschaftlichen Gehalt im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, AÜG liege deshalb keine Überlassung von Arbeitskräften vor, sowie auch keines der in Paragraph 4, Absatz 2, AÜG demonstrativ angeführten Merkmale vollständig erfüllt seien. Nach Stellung entsprechender Beweisanträge und Vorbringen betreffend keines etwaigen Verschuldens des Beschwerdeführers an den angeblichen Deliktsetzungen wendet sich die Beschwerde ebenfalls gegen die in Höhe von € 5.000,-- verhängte Geldstrafe, dies unter Hinweis auf das eingeschätzte monatliche Einkommen des Beschwerdeführers und den Umstand, dass auch das Verschulden eine wesentliche Komponente der Strafbemessung darstelle. Nach erfolgter Beschwerdeübermittlung an die anzeigelegende Finanzpolizei, welche in der abgegebenen Stellungnahme die Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragte, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Entsprechung des § 44 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher ausgehend von den Beweisanträgen in der Beschwerde der Erhebungsbeamte der Finanzpolizei JS, der Dienstnehmer des Beschwerdeführers MB und der Vertragspartner des Beschwerdeführers Ing. MiB als Zeugen einvernommen, sowie der Beschwerdeführer selbst in der Sache als Partei befragt wurde. Die ebenfalls zur Verhandlung geladenen verfahrensgegenständlichen auf der Baustelle angetroffenen slowakischen Staatsangehörigen sind zur Verhandlung nicht erschienen, sowie mit Zustimmung des Vertreters der Finanzpolizei die in einem Parallelverfahren erfolgte zeugenschaftliche Einvernahme des SG.zur Verlesung gelangte, sowie ebenfalls die in der Verhandlung getätigten Urkundenvorlagen in das Beweisverfahren miteinbezogen wurden.Nach erfolgter Beschwerdeübermittlung an die anzeigelegende Finanzpolizei, welche in der abgegebenen Stellungnahme die Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragte, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Entsprechung des Paragraph 44, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher ausgehend von den Beweisanträgen in der Beschwerde der Erhebungsbeamte der Finanzpolizei JS, der Dienstnehmer des Beschwerdeführers MB und der Vertragspartner des Beschwerdeführers Ing. MiB als Zeugen einvernommen, sowie der Beschwerdeführer selbst in der Sache als Partei befragt wurde. Die ebenfalls zur Verhandlung geladenen verfahrensgegenständlichen auf der Baustelle angetroffenen slowakischen Staatsangehörigen sind zur Verhandlung nicht erschienen, sowie mit Zustimmung des Vertreters der Finanzpolizei die in einem Parallelverfahren erfolgte zeugenschaftliche Einvernahme des SG.zur Verlesung gelangte, sowie ebenfalls die in der Verhandlung getätigten Urkundenvorlagen in das Beweisverfahren miteinbezogen wurden. Auf Basis des durchgeführten Verfahrens ist festzustellen, dass das Unternehmen des Beschwerdeführers, die D als Auftraggeberin die A s.r.o. mit Sitz in der Slowakei, vertreten durch ihren Geschäftsführer Ing. MiB als Auftragnehmerin mit der Durchführung von Elektromontagearbeiten auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle beauftragt hat. Die Auftragnehmerin hat die übernommenen Tätigkeiten allerdings nicht mit eigenem Personal verrichtet, sondern für die Durchführung derselben weitere Personen beauftragt, wobei es sich um angebliche selbständige Einzelunternehmer gehandelt hat, welche die übernommenen Tätigkeiten binnen gesetzter Frist verrichten sollten, dies gegen eine im Vorhinein vereinbarte Entlohnung. Auf der erwähnten Baustelle hat die Firma des Beschwerdeführers mit eigenem Personal ebenfalls Tätigkeiten durchgeführt, dies durch Herrn MB, welcher als eine Art von Vorarbeiter auch weitere Baustellen betreute, sowie dem SG, welcher als Helfer auf der Baustelle war, sowie diese beiden im Unternehmen des Beschwerdeführers beschäftigten Personen ebenfalls etwaige Anweisungen des Poliers des Generalunternehmers an die drei slowakischen Monteure weitergaben. Der Vorarbeiter MB hat auf der Baustelle betreffend der von den drei slowakischen Monteuren verrichteten Tätigkeit eine ständige begleitende Kontrolle dahingehend durchgeführt, ob die von den drei slowakischen Monteuren verrichteten Tätigkeiten dem österreichischen Standard entsprechen. Ebenso hat er Stundenaufzeichnungen dieser Personen für das Bautagebuch geführt. Das von den slowakischen Monteuren verarbeitete Material wurde zur Gänze von der Firma des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt, sowie die Slowaken das notwendige Kleinwerkzeug mitführten, sich allerdings größeres und Spezialwerkzeug, falls ein solches benötigt wurde, auf der Baustelle ausborgen konnten. Eine Unterscheidbarkeit der von den drei slowakischen Monteuren in den einzelnen Räumen durchgeführte Tätigkeit oder eine Abgrenzung ihrer Arbeitsbereiche war nicht objektivierbar, wozu auch festzustellen ist, dass die laufende begleitende Qualitätskontrolle durchgeführt durch den Vorarbeiter des Beschwerdeführers, MB, dazu diente, fehlerhaft durchgeführte Arbeiten und daraus resultierende Gewährleistungsansprüche von vorneherein auszuschließen. Diese Feststellungen beruhen auf der durchgeführten mündlichen Verhandlung, so etwa der Zeugenaussage des Ing. MiB, welcher angab, dass sein Unternehmen für jenes des Beschwerdeführers nach dem abgeschlossenen Vertrag selbständige Personen zwecks Durchführung der Arbeiten gesucht habe; wobei diesbezüglich auch der Beschwerdeführer selbst angab, es sei faktisch von Anfang an klar gewesen, dass die Auftragnehmerin die Arbeiten nicht mit eigenem Personal verrichte, dies weil sie über kein derartiges verfügte, sondern die Aufträge faktisch immer an Einzelunternehmer weitergegeben habe. Ebenso hat sich der Beschwerdeführer ausgehend von seinen eigenen Angaben nicht darum gekümmert, ob diese selbständigen Personen betreffend der Verrichtung der Arbeiten zusammen arbeiten, sondern dies ausschließlich der Auftragnehmerin also der A s.r.o. überlassen. Die Feststellungen betreffend die begleitende Kontrolle der von den slowakischen Monteuren durchgeführten Tätigkeit leitet sich aus der Aussage des Zeugen MB ab. Der Maßstab gemäß § 4 Abs. 1 AÜG für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes.Der Maßstab gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AÜG für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes. Gemäß Abs. 2 leg.cit. liegt Arbeitskräfteüberlassung insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber
  4. kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder
  5. die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder
  6. organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder
  7. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.Gemäß Absatz 2, leg.cit. liegt Arbeitskräfteüberlassung insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber ,
  8. kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder,
  9. die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder,
  10. organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder,
  11. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet. Gemäß § 17 Abs. 7 AÜG (BGBl. I Nr. 94/2014) hat der Beschäftiger für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtig überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012, ABl. Nr. L 149 vom 8.6.2012 S. 4) sowie die Meldung gemäß den Abs. 2 und 3 am Arbeits(Einsatz)Ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereitzuhalten oder zugänglich zu machen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 7, AÜG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,) hat der Beschäftiger für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtig überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt Nummer L 166 vom 30.04.2004 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 465 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 149 vom 8.6.2012 Seite 4) sowie die Meldung gemäß den Absatz 2 und 3 am Arbeits(Einsatz)Ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereitzuhalten oder zugänglich zu machen. Gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 AÜG ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, AÜG ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, mit Geldstrafe von 500 € bis zu 5 000 €, im Wiederholungsfall von 1 000 € bis zu 10 000 €, wer die Meldungen gemäß § 17 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig oder wissentlich unrichtig erstattet oder die erforderlichen Unterlagen entgegen § 17 Abs. 7 nicht zur Überprüfung bereithält oder nicht zugänglich macht.mit Geldstrafe von 500 € bis zu 5 000 €, im Wiederholungsfall von 1 000 € , bis zu 10 000 €, wer die Meldungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig , oder nicht vollständig oder wissentlich unrichtig erstattet oder die erforderlichen , Unterlagen entgegen Paragraph 17, Absatz 7, nicht zur Überprüfung bereithält oder nicht , zugänglich macht. Das Faktum des Nichtvorhandenseins der in § 17 Abs. 7 AÜG angesprochenen Unterlagenüber die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung ist unstrittig, zumal sich der Beschwerdeführer dahingehend verantwortet, dass keine Arbeitskräfteüberlassung Das Faktum des Nichtvorhandenseins der in Paragraph 17, Absatz 7, AÜG angesprochenen Unterlagen, über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung ist unstrittig, zumal sich der , Beschwerdeführer dahingehend verantwortet, dass keine Arbeitskräfteüberlassung vorgelegen habe, sondern er mit seinem Vertragspartner, sohin nicht mit den dreislowakischen Monteuren, bezüglich der durchzuführenden Tätigkeiten einen Werkvertrag abgeschlossen gehabt habe.vorgelegen habe, sondern er mit seinem Vertragspartner, sohin nicht mit den drei, slowakischen Monteuren, bezüglich der durchzuführenden Tätigkeiten einen Werkvertrag , abgeschlossen gehabt habe. Laut OGH (8 ObA7/14h vom 25.08.2014) ist die Beurteilung gemäß § 4 AÜG unabhängigdavon, ob die Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber (Werkunternehmer bzw. Dienstleistungserbringer) und seinem Auftraggeber (Werkbesteller bzw. Dienstleistungsempfänger) zivilrechtlich als Werkvertrag einzustufen ist, vorzunehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgehend von seiner Entscheidung 94/08/0178 vom22.10.1996 festgehalten, § 4 Abs. 2 AÜG lege typisierend (nach Art unwiderleglicherVermutungen) fest, wann jedenfalls Arbeitskräfteüberlassung vorliege. Bei Erfüllungauch nur eines der Tatbestände des § 4 Abs. 2 AÜG liege deshalb Arbeitskräfteüberlassung vor. Nur wenn keine der vier Ziffern erfüllt sei, komme es zu einer Gesamtbetrachtung aller Unterscheidungsmerkmale (vgl. auch VwGH am, Laut OGH (8 ObA7/14h vom 25.08.2014) ist die Beurteilung gemäß Paragraph 4, AÜG unabhängig, davon, ob die Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber (Werkunternehmer bzw. , Dienstleistungserbringer) und seinem Auftraggeber (Werkbesteller bzw. , Dienstleistungsempfänger) zivilrechtlich als Werkvertrag einzustufen ist, vorzunehmen., , Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgehend von seiner Entscheidung 94/08/0178 vom, 22.10.1996 festgehalten, Paragraph 4, Absatz 2, AÜG lege typisierend (nach Art unwiderleglicher, Vermutungen) fest, wann jedenfalls Arbeitskräfteüberlassung vorliege. Bei Erfüllung, auch nur eines der Tatbestände des Paragraph 4, Absatz 2, AÜG liege deshalb , Arbeitskräfteüberlassung vor. Nur wenn keine der vier Ziffern erfüllt sei, komme es zu , einer Gesamtbetrachtung aller Unterscheidungsmerkmale vergleiche auch VwGH am 29.04.2011, Zl. 2010/09/0161). 29.04.2011, Zl. 2010/09/0161). , Ausgehend von den Feststellungen haben die drei slowakischen Monteure ihre Arbeit mit dem vom Unternehmen des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellten Material verrichtet, dies mit eigenem Kleinwerkzeug, sich jedoch etwaiges benötigtes Spezial- oder größeres Werkzeug auf der Baustelle ausgeborgt, sowie sie betreffend der Qualität der Verrichtung ihrer Tätigkeiten einer laufenden Kontrolle durch einen im Unternehmen desBeschwerdeführers beschäftigten Vorarbeiter unterlagen, dessen Kontrolle auch dazudiente etwaige Gewährleistungsansprüche ihre Tätigkeit betreffend von vornehereinhintanzuhalten. Ebenso war dem Beschwerdeführer bereits bei Vertragsabschluss bekannt, dass sein Vertragspartner die A s.r.o. mit Sitz in der slowakischen Republik über kein eigenes Personal zur Verrichtung derartiger Tätigkeiten verfügt.Aufgrund der ausgeübten Weisungsbefugnis des Vorarbeiter des Beschwerdeführers hinsichtlich der Leistungserbringung der drei slowakischen Monteure, also der Durchführungeiner laufenden Kontrolle betreffend die Qualität der verrichteten Tätigkeit, wie sie ansonstenbloß in einem Arbeitsverhältnis im Rahmen gegebener persönlicher Weisungen vorliegt, gehtdiese Befugnis jedenfalls über das Ausmaß von sachlichen Weisungen hinaus und ist darin ein Indiz für ein überlassenes Arbeitsverhältnis zu sehen. Darüberhinaus sind aucharbeitnehmerähnliche Personen vom AÜG erfasst, wobei diesen gegenüber in der Regelkeine so weitgehende Weisungsbefugnis bestehen wird wie gegenüber Arbeitnehmern, allerdings eine arbeitnehmerähnliche Person für einen anderen ebenfalls unter dessen Aufsicht und Leitung tätig werden kann. Ebenso liegt kein ein den einzelnen Monteuren mit dem vom Unternehmen des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellten Material , verrichtet, dies mit eigenem Kleinwerkzeug, sich jedoch etwaiges benötigtes Spezial- oder , größeres Werkzeug auf der Baustelle ausgeborgt, sowie sie betreffend der Qualität der , Verrichtung ihrer Tätigkeiten einer laufenden Kontrolle durch einen im Unternehmen des, Beschwerdeführers beschäftigten Vorarbeiter unterlagen, dessen Kontrolle auch dazu, diente etwaige Gewährleistungsansprüche ihre Tätigkeit betreffend von vorneherein, hintanzuhalten. Ebenso war dem Beschwerdeführer bereits bei Vertragsabschluss bekannt, , dass sein Vertragspartner die A s.r.o. mit Sitz in der slowakischen , Republik über kein eigenes Personal zur Verrichtung derartiger Tätigkeiten verfügt., , Aufgrund der ausgeübten Weisungsbefugnis des Vorarbeiter des Beschwerdeführers , hinsichtlich der Leistungserbringung der drei slowakischen Monteure, also der Durchführung, einer laufenden Kontrolle betreffend die Qualität der verrichteten Tätigkeit, wie sie ansonsten, bloß in einem Arbeitsverhältnis im Rahmen gegebener persönlicher Weisungen vorliegt, geht, diese Befugnis jedenfalls über das Ausmaß von sachlichen Weisungen hinaus und ist darin , ein Indiz für ein überlassenes Arbeitsverhältnis zu sehen. Darüberhinaus sind auch, arbeitnehmerähnliche Personen vom AÜG erfasst, wobei diesen gegenüber in der Regel, keine so weitgehende Weisungsbefugnis bestehen wird wie gegenüber Arbeitnehmern, , allerdings eine arbeitnehmerähnliche Person für einen anderen ebenfalls unter dessen , Aufsicht und Leitung tätig werden kann. Ebenso liegt kein ein den einzelnen Monteuren zuordenbares Werk vor. Die belangte Behörde ist deshalb nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes zur Rechtmit Strafverhängung vorgegangen, wobei gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage fürdie Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes unddie Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Nach Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohungbestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besondersBedacht zu nehmen.Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei derBemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Die belangte Behörde ist deshalb nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes zur Recht, mit Strafverhängung vorgegangen, wobei gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG Grundlage für, die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Nach Absatz 2, leg.cit. sind im , ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht , kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung, bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders, Bedacht zu nehmen., , Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32, bis, 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und , Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der, Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht der Strafrahmen des § 22 Abs. 1Z 2 AÜG die Verhängung von Geldstrafen in Höhe von € 500,-- bis zu € 5.000,-- vor. Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg hat sohin über den Beschwerdeführer, welcher diesbezüglich unbescholten ist, die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe verhängt.Zweck der verletzten Gesetzesvorschrift ist unter anderem österreichische Arbeitsbedingungen im Zuge der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit nicht zu unterlaufen. Für in Österreichtätige Arbeitnehmer soll unter fairen Konkurrenzbedingungen im Wirtschaftsleben sozialerSchutz, insbesondere durch die sozialversicherungsrechtliche Meldungen und erforderlichenfalls behördliche Genehmigung ihrer Beschäftigung, gewährleistet werden. Ebenso sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Eine Kontrolle, ob die gesetzlichverfolgten Interessen im Rahmen einer konkreten Beschäftigung berücksichtigt wurden, kannzweckmäßigerweise nur durch das Bereitstellen bzw. Bereithalten der in der gesetzlichenBestimmung angeführten Unterlagen bewerkstelligt werden. Die durch die Strafdrohunggeschützten Interessen wurden deshalb verletzt.Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht der Strafrahmen des Paragraph 22, Absatz eins,, Ziffer 2, AÜG die Verhängung von Geldstrafen in Höhe von € 500,-- bis zu € 5.000,-- vor. Die , Bezirkshauptmannschaft Korneuburg hat sohin über den Beschwerdeführer, welcher , diesbezüglich unbescholten ist, die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe verhängt., , Zweck der verletzten Gesetzesvorschrift ist unter anderem österreichische Arbeitsbedingungen , im Zuge der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit nicht zu unterlaufen. Für in Österreich, tätige Arbeitnehmer soll unter fairen Konkurrenzbedingungen im Wirtschaftsleben sozialer, Schutz, insbesondere durch die sozialversicherungsrechtliche Meldungen und , erforderlichenfalls behördliche Genehmigung ihrer Beschäftigung, gewährleistet werden. , Ebenso sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Eine Kontrolle, ob die gesetzlich, verfolgten Interessen im Rahmen einer konkreten Beschäftigung berücksichtigt wurden, kann, zweckmäßigerweise nur durch das Bereitstellen bzw. Bereithalten der in der gesetzlichen, Bestimmung angeführten Unterlagen bewerkstelligt werden. Die durch die Strafdrohung, geschützten Interessen wurden deshalb verletzt. Wie bereits die Erstbehörde waren auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht keinerlei mildernde Umstände festzustellen, sowie der Beschwerdeführer den von der Erstbehörde eingeschätzten persönlichen Verhältnissen, welche zur Bemessung derStrafe herangezogen wurden, nicht entgegen getreten ist.Wie bereits die Erstbehörde waren auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht , keinerlei mildernde Umstände festzustellen, sowie der Beschwerdeführer den von der , Erstbehörde eingeschätzten persönlichen Verhältnissen, welche zur Bemessung der, Strafe herangezogen wurden, nicht entgegen getreten ist. Die Bemessung der Geldstrafe im Ausmaß der vorgesehenen gesetzlichen Höchststrafeerscheint allerdings im Sinne der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG nicht als angemessen. Selbst unter Beachtung spezialpräventiver Gründe, also um den Beschwerdeführer das Unrecht der gesetzten Übertretung vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten, sowie unter Beachtung generalpräventiver Umstände erscheint die reduzierte Strafe als tat- und schuldangemessen.Der Beschwerdeführer hat deshalb den Strafbetrag und den Kostenbeitrag zumVerwaltungsstrafverfahren binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.Aufgrund der teilweisen Stattgabe der Beschwerde entfällt für den Beschuldigtengemäß § 52 Abs. 8 VwGVG ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Ebenso war aus diesem Grund für die Beiziehung der Dolmetscherin zur Vernehmung von Zeugen kein Kostenbeitrag aufzuerlegen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinn des Art.133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wederweicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung desVerwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist diedazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutungder zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die Bemessung der Geldstrafe im Ausmaß der vorgesehenen gesetzlichen Höchststrafe, erscheint allerdings im Sinne der Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG nicht als , angemessen. Selbst unter Beachtung spezialpräventiver Gründe, also um den , Beschwerdeführer das Unrecht der gesetzten Übertretung vor Augen zu führen und ihn , in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten, sowie unter Beachtung , generalpräventiver Umstände erscheint die reduzierte Strafe als tat- und schuldangemessen., , Der Beschwerdeführer hat deshalb den Strafbetrag und den Kostenbeitrag zum, Verwaltungsstrafverfahren binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen., , Aufgrund der teilweisen Stattgabe der Beschwerde entfällt für den Beschuldigten, gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem , Landesverwaltungsgericht. Ebenso war aus diesem Grund für die Beiziehung der , Dolmetscherin zur Vernehmung von Zeugen kein Kostenbeitrag aufzuerlegen., , Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel , 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder, weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des, Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die, dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht , als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung, der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1363.001.2017

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