RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.11.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2718/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Frau LMS in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.09.2016, PLS2-V-16 26552/5, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach den §§ 1 Abs. 4, 23 Abs. 5 und 6 sowie 37 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG) zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Frau LMS in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.09.2016, PLS2-V-16 26552/5, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach den Paragraphen eins, Absatz 4, 23, Absatz 5 und 6 sowie 37 Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG) zu Recht:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.
- Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.
- Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 48 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 48, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG §§ 44a, 45 Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraphen 44 a, 45, Absatz 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten über die Beschwerdeführerin gestützt auf § 37 Abs. 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt, weiters wurde die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in der Höhe von € 10,-- ausgesprochen.Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten über die Beschwerdeführerin gestützt auf Paragraph 37, Absatz eins, FSG eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt, weiters wurde die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in der Höhe von € 10,-- ausgesprochen. Angelastet wurde der Beschwerdeführerin, dass sie am 02.03.2016 um 21.00 Uhr im Stadtgebiet von *** (*** gegenüber Objekt Nr. ***) den PKW mit dem Kennzeichen *** auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl sie nicht im Besitz eines internationalen Führerscheines gewesen sei. Sie habe lediglich einen US-Führerschein vorweisen können, jedoch keinen internationalen Führerschein oder eine dementsprechende Übersetzung. Darüber hinaus wurde in der Tatbeschreibung der Wortlaut von § 23 Abs. 5 FSG wiedergegeben.Angelastet wurde der Beschwerdeführerin, dass sie am 02.03.2016 um 21.00 Uhr im Stadtgebiet von *** (*** gegenüber Objekt Nr. ***) den PKW mit dem Kennzeichen *** auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl sie nicht im Besitz eines internationalen Führerscheines gewesen sei. Sie habe lediglich einen US-Führerschein vorweisen können, jedoch keinen internationalen Führerschein oder eine dementsprechende Übersetzung. Darüber hinaus wurde in der Tatbeschreibung der Wortlaut von Paragraph 23, Absatz 5, FSG wiedergegeben. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag auf Behebung des Straferkenntnisses. Vorgebracht wird in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin in Österreich wohne und gleich nach ihrer Ankunft einen österreichischen Führerschein beantragt habe. Der zuständige Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft habe ihr mitgeteilt, dass sie bis April 2016 mit ihrem bisherigen amerikanischen Führerschein fahren dürfe. Außerdem habe der Polizeibeamte bei der Kontrolle mitgeteilt, dass er keine Anzeige erstatten werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Unbestritten lenkte die Beschwerdeführerin am 02.03.2016 gegen 21.00 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** im Stadtgebiet von *** auf der *** gegenüber Objekt Nr. ***. Ebenso unbestritten ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt lediglich im Besitz eines US-Führerscheines mit der Nummer *** war, einen internationalen Führerschein oder eine Übersetzung eines gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 ermächtigten Vereines oder einer ausländischen Vertretungsbehörde des Ausstellungsstaates lag nicht vor.Unbestritten lenkte die Beschwerdeführerin am 02.03.2016 gegen 21.00 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** im Stadtgebiet von *** auf der *** gegenüber Objekt Nr. ***. Ebenso unbestritten ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt lediglich im Besitz eines US-Führerscheines mit der Nummer *** war, einen internationalen Führerschein oder eine Übersetzung eines gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ermächtigten Vereines oder einer ausländischen Vertretungsbehörde des Ausstellungsstaates lag nicht vor. Des Weiteren ist auf Grund der unbestrittenen Aktenlage davon auszugehen, dass zum Vorfallszeitpunkt die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatte (laut ZMR liegt ein aufrechter Hauptwohnsitz seit 29.10.2015 vor). In rechtlicher Hinsicht ist dies wie folgt zu beurteilen: Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat den vorliegenden Sachverhalt § 23 Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat den vorliegenden Sachverhalt Paragraph 23, Abs. 5 und 6 FSG unterstellt. Dies ist insofern unzutreffend, da § 23 Abs. 5 FSG auf das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch Personen ohne Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im Bundesgebiet abzielt. Auf Grund der Daten im Zentralen Melderegister handelt es sich bei der Beschwerdeführerin aber um eine Person mit Wohnsitz im Inland zum Vorfallszeitpunkt. Dementsprechend hätte der Sachverhalt § 23 Abs. 1 FSG unterstellt werden müssen in Verbindung mit § 23 Abs. 6 leg. cit.Absatz 5 und 6 FSG unterstellt. Dies ist insofern unzutreffend, da Paragraph 23, Absatz 5, FSG auf das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch Personen ohne Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) im Bundesgebiet abzielt. Auf Grund der Daten im Zentralen Melderegister handelt es sich bei der Beschwerdeführerin aber um eine Person mit Wohnsitz im Inland zum Vorfallszeitpunkt. Dementsprechend hätte der Sachverhalt Paragraph 23, Absatz eins, FSG unterstellt werden müssen in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 6, leg. cit. Gemäß § 23 Abs. 6 FSG muss als Nachweis für die Lenkberechtigung der entsprechende nationale Führerschein vorliegen. Wenn dieser nicht auch in deutscher Sprache abgefasst ist und auch nicht ein Muster des Anhangs 9 zum Genfer Abkommen oder den Inhalten des Anhanges 1 oder 1a der Richtlinie 91/439/EWG, ABL Nr. 237 vom 24.08.1991 idF 97/26/EWG entspricht und auch nicht die Anforderungen des Anhangs 6 zum Wiener Übereinkommen erfüllt, muss der Führerschein zugleich mit einem internationalen Führerschein nach einer der in Abs. 5 angeführten Vereinbarungen oder mit einer von einem gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 ermächtigten Verein oder einer ausländischen Vertretungsbehörde des Ausstellungsstaates verfassten Übersetzung vorgewiesen werden können. Gemäß Paragraph 23, Absatz 6, FSG muss als Nachweis für die Lenkberechtigung der entsprechende nationale Führerschein vorliegen. Wenn dieser nicht auch in deutscher Sprache abgefasst ist und auch nicht ein Muster des Anhangs 9 zum Genfer Abkommen oder den Inhalten des Anhanges 1 oder 1a der Richtlinie 91/439/EWG, ABL Nr. 237 vom 24.08.1991 in der Fassung 97/26/EWG entspricht und auch nicht die Anforderungen des Anhangs 6 zum Wiener Übereinkommen erfüllt, muss der Führerschein zugleich mit einem internationalen Führerschein nach einer der in Absatz 5, angeführten Vereinbarungen oder mit einer von einem gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ermächtigten Verein oder einer ausländischen Vertretungsbehörde des Ausstellungsstaates verfassten Übersetzung vorgewiesen werden können. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde den Sachverhalt irrtümlich § 23 Abs. 5 anstelle § 23 Abs. 1 leg. cit. unterstellt hat, hätte sie in der Tatbeschreibung unmissverständlich ausführen müssen, dass sämtliche in § 23 Abs. 6 leg. cit. genannten Möglichkeiten nicht vorlagen. Die gegenständliche Tatbeschreibung hingegen beschränkt sich darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht im Besitz eines internationalen Führerscheines gelegen sei und auch keine dementsprechende Übersetzung vorweisen habe können, sondern lediglich einen US-Führerschein mit einer konkreten Nummer.Abgesehen davon, dass die belangte Behörde den Sachverhalt irrtümlich Paragraph 23, Absatz 5, anstelle Paragraph 23, Absatz eins, leg. cit. unterstellt hat, hätte sie in der Tatbeschreibung unmissverständlich ausführen müssen, dass sämtliche in Paragraph 23, Absatz 6, leg. cit. genannten Möglichkeiten nicht vorlagen. Die gegenständliche Tatbeschreibung hingegen beschränkt sich darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht im Besitz eines internationalen Führerscheines gelegen sei und auch keine dementsprechende Übersetzung vorweisen habe können, sondern lediglich einen US-Führerschein mit einer konkreten Nummer. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass gemäß § 44a Z 1 VStG der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Dieser gesetzlichen Vorgabe ist jedoch nur dann entsprochen, wenn der Spruch derart klar formuliert ist, dass einerseits der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich entsprechend zu verteidigen und andererseits die Gefahr einer Doppelbestrafung vermieden wird.In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Dieser gesetzlichen Vorgabe ist jedoch nur dann entsprochen, wenn der Spruch derart klar formuliert ist, dass einerseits der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich entsprechend zu verteidigen und andererseits die Gefahr einer Doppelbestrafung vermieden wird. Das Zitieren eines Gesetzestextes wie im konkreten Fall in der Tatbeschreibung erfüllt diese Anforderungen jedenfalls nicht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2718.001.2016