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{'item': 'LVwG-S-2972/001-2016'}

Obsah (7)§ 50§ 45§ 25aArt. 133§ 3§ 44a§ 32

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.11.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2972/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (Vw

GVG) Folge gegeben und Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses (samt dazu vorgeschriebenem Kostenbeitrag) aufgehoben. Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) Folge gegeben und Spruchpunkt

  1. des Straferkenntnisses (samt dazu vorgeschriebenem Kostenbeitrag) aufgehoben.
  2. Das Verwaltungsstrafverfahren wird betreffend Spruchpunkt
  3. des Straferkenntnisses

§ 45Abs. 1 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VSt

G) eingestellt. Das Verwaltungsstrafverfahren wird betreffend Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt. 3.

§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: §§ 28 Abs. 1, 38 Vw

GVGParagraphen 28, Absatz eins, 38, VwGVG Entscheidungsgründe:

  1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
  2. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau AS, gründet sich auf die – der Beschwerdeführerin allerdings nicht vorgehaltene – Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Fachgebiet Veterinärwesen, vom
  3. Mai 2016.

dieser Anzeige sei im Bienenbestand der Beschwerdeführerin die Krankheit Amerikanische Faulbrut (Bösartige Faulbrut) aufgetreten. Bei Kontrolle ihrer Aufzeichnungen sei hervorgekommen, dass sie am

  1. Mai 2015 und am
  2. Juni 2015 jeweils „FB?“ vermerkt habe, wobei sie auf Nachfrage angegeben habe, dass damit „Faulbrut“ gemeint sei. Obwohl sie somit bereits am
  3. Mai 2015 den Verdacht der Erkrankung gehabt habe, habe sie erst am
  4. Juli 2015 Futterkranzproben zur Untersuchung an die AGES gesendet. Mit
  5. Juli 2015 habe die AGES der Beschwerdeführerin und der Behörde einen positiven Befund übermittelt. Die Beschwerdeführerin, die bereits im Jahr 2012 in ihrem Bestand die Amerikanische Faulbrut gehabt habe, habe den anzeigepflichtigen Seuchenverdacht nicht gemeldet, wodurch es zu einer Verzögerung der Seuchenbekämpfung und wahrscheinlich auch zu einer Verschleppung in andere Bienenstöcke gekommen sei. Als Tatzeit wurde der Zeitraum von
  6. Mai 2015 bis
  7. Juli 2015 angegeben, als Tatort „*** Schießstätte, ***, Parz. ***“. Die Beschwerdeführerin habe daher gegen das Bienenseuchengesetz verstoßen. Des Weiteren wurden der Beschwerdeführerin in der Anzeige auch weitere Verstöße gegen das Bienenseuchengesetz und das Bienenzuchtgesetz angelastet. Aus den Beilagen zur Anzeige ergibt sich darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin über folgende Bienenvölker verfügte: In Gänserndorf zwei Völker, in *** zwei Völker und einen Ableger, in *** am ersten Standort fünf Völker und drei Ableger, in *** am zweiten Standort ein Volk und einen Ableger, sowie in *** zwei Ableger. Es habe an allen Standorten außer an einem in *** positive Befunde der AGES gegeben. Am Standort in *** sei Faulbrut vorgelegen, ebenso sei bei einem Volk in *** Faulbrut festgestellt worden. 1.
  8. Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Fachgebiet Strafen, erließ mit
  9. Mai 2016 eine Strafverfügung an die Beschwerdeführerin. Darin wurden der Beschwerdeführerin eine Übertretung des Bienenseuchengesetzes (Spruchpunkt 1.) und eine Übertretung des Bienenzuchtgesetzes (Spruchpunkt 2.) angelastet: „Zeit:
  10. 28.05.2015 - 09.07.2015
  11. 22.07.2015 und 24.07.2015 (amtstierärztliche Kontrollen) Ort:
  12. Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Veterinärabteilung
  13. *** Schießstätte, ***, Parz. *** Tatbeschreibung:
  14. Sie haben es als Besitzerin eines Bienenvolkes unterlassen, den am 28.05.2015 festgestellten Verdacht der Erkrankung der Bienen an der Amerikanischen Faulbrut unverzüglich der Behörde zu melden. Sie haben erst am 03.07.2015 Futterkranzproben zur Untersuchung an die AGES übermittelt, welche am 09.07.2015 an die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Fachgebiet Veterinärwesen einen positiven Befund über den Befall der Bienen mit der Amerikanischen Faulbrut weitergeleitet hat.
  15. Sie haben nichtbevölkerte Bienenstöcke, Honig, Waben und Wachsvorräte nicht bienendicht verschlossen aufbewahrt, da bei den Kontrollen festgestellt wurde, dass der Sonnenwachsschmelzer, der zum Einschmelzen des Bienenwachses der benutzten und wahrscheinlich infizierten Waben verwendet wurde, sich in ca. 3m Luftlinie von bewohnten Bienenstöcken befand und am Boden darunter Wachs und Honig klebten und dadurch eine Reinfektion der Bienenstöcke durch den Eintrag infektiöser Materialien möglich war. Außerdem erfolgte die Verbrennung des infektiösen Materials in einem Gitterkorb im Garten auf unbefestigtem Boden, ca. 7m von Bienenstöcken entfernt, wodurch eine Reinfektion nicht auszuschließen war.“ Die Beschwerdeführerin brachte dazu fristgerecht Einspruch ein. Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Fachgebiet Strafen, ersuchte daraufhin das Fachgebiet Veterinärwesen um Stellungnahme. Eine solche Stellungnahme wurde seitens der in den Fall involvierten Amtstierärztin mit
  16. September 2016 abgegeben. Der Beschwerdeführerin wurde ihrerseits die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt und es gab die Beschwerdeführerin eine solche mit Schreiben vom
  17. Oktober 2016 ab. Die Amtstierärztin übermittelte mit
  18. Oktober 2016 auch noch eine weitere Stellungnahme. 1.
  19. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Fachgebiet Strafen, vom
  20. Oktober 2016 wurde die Beschwerdeführerin wie folgt für schuldig befunden: „Zeit:
  21. 28.05.2015 - 09.07.2015
  22. 22.07.2015 und 24.07.2015 (amtstierärztliche Kontrollen) Ort:
  23. Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Veterinärabteilung
  24. *** Schießstätte, ***, Parz. *** Tatbeschreibung:
  25. Sie haben es als Besitzerin eines Bienenvolkes unterlassen, den am 28.05.2015 festgestellten Verdacht der Erkrankung der Bienen an der Amerikanischen Faulbrut unverzüglich der Behörde zu melden. Sie haben erst am 03.07.2015 Futterkranzproben zur Untersuchung an die AGES übermittelt, welche am 09.07.2015 an die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Fachgebiet Veterinärwesen einen positiven Befund über den Befall der Bienen mit der Amerikanischen Faulbrut weitergeleitet hat.
  26. Sie haben nichtbevölkerte Bienenstöcke, Honig, Waben und Wachsvorräte nicht bienendicht verschlossen aufbewahrt, da bei den Kontrollen festgestellt wurde, dass der Sonnenwachsschmelzer, der zum Einschmelzen des Bienenwachses der benutzten und wahrscheinlich infizierten Waben verwendet wurde, sich in ca. 3m Luftlinie von bewohnten Bienenstöcken befand und am Boden darunter Wachs und Honig klebten und dadurch eine Reinfektion der Bienenstöcke durch den Eintrag infektiöser Materialien möglich war. Außerdem erfolgte die Verbrennung des infektiösen Materials in einem Gitterkorb im Garten auf unbefestigtem Boden, ca. 7m von Bienenstöcken entfernt, wodurch eine Reinfektion nicht auszuschließen war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
  27. § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a u. 2 und Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Z. 1 Bienenseuchengesetz zu
  28. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, u. 2 und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Bienenseuchengesetz zu
  29. § 5 i.V.m. § 12 Abs. 1 Z. 4 NÖ Bienenzuchtgesetz“zu
  30. Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ Bienenzuchtgesetz“ Verhängt wurde zu Spruchpunkt
  31. eine Geldstrafe in Höhe von 100,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) und zu Spruchpunkt
  32. eine Geldstrafe in Höhe von 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verwaltungsübertretungen im Beisein von Bienensachverständigen anlässlich einer amtstierärztlichen Kontrolle festgestellt und durch Lichtbilder dokumentiert worden seien. Die Verwaltungsübertretungen seien auf Grund der vorliegenden Unterlagen erwiesen. Der Entlastungsbeweis hinsichtlich des Verschuldens sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen. 1.
  33. Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht Beschwerde gegen beide Spruchpunkte des Straferkenntnisses. Hinsichtlich der vorgeworfenen Übertretung des Bienenseuchengesetzes wurde dabei im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Sie habe am
  34. Mai 2015 in Gänserndorf zwei fremde Bienenschwärme gefunden, die sie ordnungsgemäß ausgehungert habe und bei denen sie ausgeflämmte Beuten aufgesetzt habe. Ihre anderen Bienenstandorte seien mindestens zehn Kilometer entfernt und es könne davon ausgegangen werden, dass es in der näheren Umgebung mindestens zwei an der Faulbrut erkrankte Bienenvölker gegeben habe. Bei allen fremden Schwärmen und zugekauften Völkern schreibe sie den Vermerk „FB?“ in ihr Arbeitsbuch, um nicht nur die Entwicklung der Völker zu kontrollieren und zu warten, sondern auch um zusätzlich die Streichholzprobe auf Faulbrut durchzuführen. Bei den Kontrollen am
  35. Mai 2015,
  36. Juni 2015 und
  37. Juli 2015 habe sie keine Anzeichen für Faulbrut finden können. Da die Völker am
  38. Juli 2015 nicht stärker entwickelt gewesen seien, habe sie – um sicher zu sein, dass die Bienen gesund seien – Honigkranzproben bei der AGES untersuchen lassen. Erst durch den positiven Befund (Sporen) habe sie vom Verdacht auf Faulbrut erfahren. Den Vermerk „FB?“ habe sie auch bei den drei zugekauften und daher fremden Bienenvölkern in *** gemacht. Die Amtssachverständige habe dort keine Anzeichen einer Faulbrut festgestellt und es hätten auch die Proben für das Labor keine Anzeichen ergeben. Die Verschleppung der Krankheit könne man ihr nicht vorwerfen, es müsse den Krankheitsherd bereits gegeben haben. Im Jahr 2015 habe es Vorfälle in ihrer Umgebung gegeben und es sei dann je eines ihrer Bienenvölker in ***, *** und *** an der Faulbrut erkrankt. Auch im Jahr 2012 sei sie nicht die Verursacherin der Faulbrut in ihren Bienenvölkern gewesen, es würden leider immer wieder Herde auftreten. 1.
  39. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Auf die Durchführung einer Verhandlung wurde dabei ausdrücklich verzichtet. 1.6.

der im Zuteilungszeitpunkt geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde dem nunmehr erkennenden Richter die Beschwerde gegen Spruchpunkt

  1. des Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung betreffend das Bienenseuchengesetz) zur Entscheidung zugewiesen. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt
  2. des Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung betreffend das Bienenzuchtgesetz) wurde einem anderen Richter zugewiesen. Dieser gab mit Erkenntnis vom
  3. Juli 2017, Zl. LVwG-S-2973/001-2016, der Beschwerde gegen Spruchpunkt
  4. des Straferkenntnisses Folge, behob das Straferkenntnis in diesen Punkt und brachte das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich zur Einstellung (§ 45 Abs. 1 Z 2 VStG). Begründet wurde die Aufhebung und Einstellung damit, dass eine Tatbildverwirklichung an der angeführten Örtlichkeit (*** Schießstätte) auszuschließen sei und dass ein Austausch des Tatortes rechtlich nicht möglich sei. 1.6.

der im Zuteilungszeitpunkt geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde dem nunmehr erkennenden Richter die Beschwerde gegen Spruchpunkt

  1. des Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung betreffend das Bienenseuchengesetz) zur Entscheidung zugewiesen. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt
  2. des Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung betreffend das Bienenzuchtgesetz) wurde einem anderen Richter zugewiesen. Dieser gab mit Erkenntnis vom
  3. Juli 2017, , Zl. LVwG-S-2973/001-2016, der Beschwerde gegen Spruchpunkt
  4. des Straferkenntnisses Folge, behob das Straferkenntnis in diesen Punkt und brachte das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich zur Einstellung (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG). Begründet wurde die Aufhebung und Einstellung damit, dass eine Tatbildverwirklichung an der angeführten Örtlichkeit (*** Schießstätte) auszuschließen sei und dass ein Austausch des Tatortes rechtlich nicht möglich sei.
  5. Beweiswürdigung: Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen und unstrittigen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.
  6. Maßgebliche Rechtslage: Die §§ 2, 3 und 12 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes vom
  7. Mai 1988 über die Bekämpfung ansteckender Krankheiten der Bienen (Bienenseuchengesetz), BGBl. Nr. 290/1988 idgF, lauten:Die Paragraphen 2, 3 und 12 Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes vom
  8. Mai 1988 über die Bekämpfung ansteckender Krankheiten der Bienen (Bienenseuchengesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1988, idgF, lauten: „§
  9. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
  10. ‚Bienenvolk‘ die Gesamtheit der in einer Bienenwohnung (Beute) lebenden Bienen mit ihrer Brut und ihren Waben;
  11. ‚Bienenstand‘ die Gesamtheit aller einzelnen oder in Gruppen gehaltenen Bienenvölker an einem bestimmten Standort;
  12. ‚Besitzer‘, wer über ein betroffenes Bienenvolk verfügungsberechtigt ist;
  13. ‚seuchenartiges Auftreten‘ das drohende oder erfolgte Absterben von mindestens 30 vH der Völker eines Bienenstandes;
  14. ‚Behörde‘ die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.“ „§ 3.

(1)Anzuzeigen ist: 1. jede der folgenden Krankheiten:
  1. a)Bösartige Faulbrut (Amerikanische Faulbrut),
  2. b)Befall mit dem Kleinen Bienenstockkäfer (Aethina tumida),
  3. c)Befall mit der Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.),
  4. d)Varroose bei seuchenhaftem Auftreten; 2. jeder Verdacht auf derartige Krankheiten; 3. jedes drohende oder erfolgte Absterben von mindestens 30 vH der Völker eines Bienenstandes.
(2)Die Anzeige ist unverzüglich bei der Behörde zu erstatten. Die Anzeige kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder fernschriftlich erfolgen.
(3)Zur Anzeige verpflichtet sind:
  1. der Besitzer des betroffenen Bienenvolkes;
  2. jede Person, die mit der Betreuung des Bienenvolkes befaßt ist;
  3. der zugezogene Tierarzt oder Sachverständige;
  4. alle Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung befähigt sind, die Bienenkrankheiten zu erkennen, und vom Verdacht Kenntnis erlangt haben.“ „§ 12.
(1)Wer 1. die Anzeige

§ 3nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder1.

die Anzeige

Paragraph 3, nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder […] begeht, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen.“

  1. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
  2. Zum vorgeworfenen Verstoß gegen das Bienenseuchengesetz: Der Beschwerdeführerin wird mit Spruchpunkt
  3. des Straferkenntnisses ein Verstoß gegen die im Bienenseuchengesetz vorgesehene Anzeigepflicht vorgeworfen (§ 3 Abs. 1 Z 1 lit.a und Z 2 sowie Abs. 2 iVm § 12 Abs. 1 Z 1 leg.cit.). Der Beschwerdeführerin wird mit Spruchpunkt
  4. des Straferkenntnisses ein Verstoß gegen die im Bienenseuchengesetz vorgesehene Anzeigepflicht vorgeworfen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, sowie Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit.).

§ 44aZ 1 VSt

G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 44a Z 1 VStG dargelegt hat, ist es danach rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandselemente ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Es sind daher insbesondere in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Auch muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Schließlich muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. etwa VwGH 2.6.1999, 99/04/0055, mwH). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG dargelegt hat, ist es danach rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandselemente ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Es sind daher insbesondere in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Auch muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Schließlich muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche etwa VwGH 2.6.1999, 99/04/0055, mwH). An die Verfolgungshandlung

§ 32Abs. 2 VSt

G sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG (s. VwGH 18.10.2012, 2012/04/0020).An die Verfolgungshandlung

Paragraph 32, Absatz 2, VStG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG (s. VwGH 18.10.2012, 2012/04/0020). Die Tatbeschreibung des Straferkenntnisses erfüllt diese Vorgaben nicht, ebensowenig die in der Strafverfügung enthaltene (idente) Tatbeschreibung.

der wiedergegebenen maßgeblichen Rechtslage handelt es sich bei der bösartigen Faulbrut (Amerikanische Faulbrut) um eine Krankheit die unverzüglich bei der Bezirksveraltungsbehörde anzuzeigen ist. Anzuzeigen ist dabei schon jeder Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Erkrankung (§ 3 Abs. 1 Z 1 lit.a und Z 2 sowie Abs. 2 des Bienenseuchengesetzes).

§ 3Abs.

3 Z 1 des Bienenseuchengesetzes ist u.a. der „Besitzer des betroffenen Bienenvolkes“ zur Anzeige verpflichtet. „Besitzer“ ist wer über ein betroffenes Bienenvolk verfügungsberechtigt ist (§ 2 Z 3 leg.cit.). Unter „Bienenvolk“ ist die Gesamtheit der in einer Bienenwohnung (Beute) lebenden Bienen mit ihrer Brut und ihren Waben zu verstehen (§ 2 Z 1 leg.cit.).

der wiedergegebenen maßgeblichen Rechtslage handelt es sich bei der bösartigen Faulbrut (Amerikanische Faulbrut) um eine Krankheit die unverzüglich bei der Bezirksveraltungsbehörde anzuzeigen ist. Anzuzeigen ist dabei schon jeder Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Erkrankung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, sowie Absatz 2, des Bienenseuchengesetzes).

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, des Bienenseuchengesetzes ist u.a. der „Besitzer des betroffenen Bienenvolkes“ zur Anzeige verpflichtet. „Besitzer“ ist wer über ein betroffenes Bienenvolk verfügungsberechtigt ist (Paragraph 2, Ziffer 3, leg.cit.). Unter „Bienenvolk“ ist die Gesamtheit der in einer Bienenwohnung (Beute) lebenden Bienen mit ihrer Brut und ihren Waben zu verstehen (Paragraph 2, Ziffer eins, leg.cit.). Welches Bienenvolk der Beschwerdeführerin als Verfügungsberechtigte konkret betroffen war, wird in der Tatbeschreibung aber – obwohl die Beschwerdeführerin

den Anzeigebeilagen zum Tatzeitpunkt über insgesamt zehn Bienenvölker und sieben Ableger an fünf Standorten verfügte, wobei offenbar zumindest drei Völker an zwei Standorten an der bösartigen Faulbrut erkrankt waren – nicht dargelegt. Ebenso fehlt eine Konkretisierung des Vorwurfes, es sei der Verdacht der Erkrankung der Bienen bereits am 28. Mai 2015 festgestellt worden (Anm.: Von wem festgestellt? Wie?). Welches Bienenvolk der Beschwerdeführerin als Verfügungsberechtigte konkret betroffen war, wird in der Tatbeschreibung aber – obwohl die Beschwerdeführerin

den Anzeigebeilagen zum Tatzeitpunkt über insgesamt zehn Bienenvölker und sieben Ableger an fünf Standorten verfügte, wobei offenbar zumindest drei Völker an zwei Standorten an der bösartigen Faulbrut erkrankt waren – nicht dargelegt. Ebenso fehlt eine Konkretisierung des Vorwurfes, es sei der Verdacht der Erkrankung der Bienen bereits am

  1. Mai 2015 festgestellt worden Anmerkung, Von wem festgestellt? Wie?). Der Hinweis auf die an die AGES übermittelten Futterkranzproben und der Hinweis auf den positiven Befund über den Bienenbefall vermag an der fehlenden Konkretisierung schon deshalb nichts zu ändern, weil nach Aktenlage mehrere Proben an die AGES übermittelt wurden und auch mehrere Bienenvölkern der Beschwerdeführerin an der bösartigen Faulbrut erkrankt waren. Der Tatvorwurf ist somit fallbezogen weder geeignet die Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin hinreichend zu wahren noch sie vor einer unzulässigen Doppelverfolgung bzw. -bestrafung zu schützen. Da somit der Tatvorwurf die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt und innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist keine Verfolgungshandlung mit einem entsprechend konkreten Tatvorwurf gesetzt wurde (die Anzeige wurde der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten und ist auch sonst nicht nach außen hin in Erscheinung getreten: vgl. etwa VwGH 17.1.1991, 90/09/0089; 5.11.2014, Ra 2014/09/0018), ist der Beschwerde Folge zu geben und es ist Spruchpunkt
  2. des Straferkenntnisses (samt dazu vorgeschriebenem Kostenbeitrag) aufzuheben. Da somit der Tatvorwurf die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt und innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist keine Verfolgungshandlung mit einem entsprechend konkreten Tatvorwurf gesetzt wurde (die Anzeige wurde der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten und ist auch sonst nicht nach außen hin in Erscheinung getreten: vergleiche etwa VwGH 17.1.1991, 90/09/0089; 5.11.2014, Ra 2014/09/0018), ist der Beschwerde Folge zu geben und es ist Spruchpunkt
  3. des Straferkenntnisses (samt dazu vorgeschriebenem Kostenbeitrag) aufzuheben. Das Verwaltungsstrafverfahren ist

§ 45Abs. 1 Z 3 VSt

G einzustellen. Das Verwaltungsstrafverfahren ist

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass Spruchpunkt

  1. des Straferkenntnisses aufzuheben ist (§ 44 Abs. 2 VwGVG). Darüber hinaus wurde eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt (§ 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG) bzw. hat die belangte Behörde bei Aktenvorlage sogar ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet (§ 44 Abs. 5 VwGVG).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass Spruchpunkt
  2. des Straferkenntnisses aufzuheben ist (Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG). Darüber hinaus wurde eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt (Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG) bzw. hat die belangte Behörde bei Aktenvorlage sogar ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet (Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG). Darauf hinzuweisen ist schließlich erneut, dass Spruchpunkt
  3. des Straferkenntnisses bereits mit hg. Erkenntnis vom
  4. Juli 2017, Zl. LVwG-S-2973/001-2016, aufgehoben wurde. Darauf hinzuweisen ist schließlich erneut, dass Spruchpunkt
  5. des Straferkenntnisses bereits mit hg. Erkenntnis vom
  6. Juli 2017, , Zl. LVwG-S-2973/001-2016, aufgehoben wurde. 4.
  7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Prüfung der angelasteten Tatumschreibung (vgl. dazu etwa VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0053). Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Prüfung der angelasteten Tatumschreibung vergleiche dazu etwa VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2972.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.