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§ 14§ 35§ 297§ 56Art. 151RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-501/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
der NÖ Bauordnung 1996 (Im Folgenden: BO 1996) zu werten und
§ 14BO 1996 als bewilligungspflichtig zu bezeichnen sei.
Mit dem Vorstellungswerber und nunmehrigem Beschwerdeführer sei vereinbart worden, dass diese entsprechende Antragsunterlagen zur Überprüfung der Bewilligungspflicht der festgestellten Gebäude bzw. baulichen Anlagen bis spätestens
- September 2011 vorlegen werde. Zum Vorbringen des Vorstellungswerbers und nunmehrigen Beschwerdeführers, wonach es sich bei dem als Unterstand bezeichneten Objekt um eine Pergola handle, welche im Sinn des § 17 Abs. 1 Z 10 BO 1996 bewilligungs- und anzeigefrei sei, führte der Sachverständige aus, dass es sich bei einer Pergola im Sinn der Bauordnung lediglich um eine Steherkonstruktion ohne Dachdeckung handeln würde. Da die als Unterstand bezeichnete bauliche Anlage augenscheinlich eine Dachdeckung aufweise, könne diese nicht als Pergola bewertet werden.Im Zuge eines am
- Juni 2011 seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz durchgeführten Lokalaugenscheines auf der im Eigentum des nunmehrigen Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft Nr. ***, KG ***, Marktgemeinde ***, wurde festgestellt, dass die Liegenschaft in nördlicher Richtung, in etwa auf Höhe des am Anrainergrundstück Nr. *** bestehenden Wohnhauses, nicht weiter besichtigt bzw. begangen werden könne, da der Bewuchs und die Hanglage dies nicht ermöglicht hätten. Ein Zutritt über das erwähnte Anrainergrundstück sei verwehrt worden. Von diesem Punkt aus habe lediglich ein hölzerner Unterstand mit gedeckter Dachfläche gesehen werden können. Der beigezogene bautechnische Amtssachverständige wies darauf hin, dass sich der Grundstücksteil, in welchem der Unterstand errichtet worden sei, im als Grünland gewidmeten Gebiet befinde, der Unterstand augenscheinlich als bauliche Anlage
der NÖ Bauordnung 1996 (Im Folgenden: BO 1996) zu werten und
Paragraph 14, BO 1996 als bewilligungspflichtig zu bezeichnen sei. Mit dem Vorstellungswerber und nunmehrigem Beschwerdeführer sei vereinbart worden, dass diese entsprechende Antragsunterlagen zur Überprüfung der Bewilligungspflicht der festgestellten Gebäude bzw. baulichen Anlagen bis spätestens
- September 2011 vorlegen werde. Zum Vorbringen des Vorstellungswerbers und nunmehrigen Beschwerdeführers, wonach es sich bei dem als Unterstand bezeichneten Objekt um eine Pergola handle, welche im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 10, BO 1996 bewilligungs- und anzeigefrei sei, führte der Sachverständige aus, dass es sich bei einer Pergola im Sinn der Bauordnung lediglich um eine Steherkonstruktion ohne Dachdeckung handeln würde. Da die als Unterstand bezeichnete bauliche Anlage augenscheinlich eine Dachdeckung aufweise, könne diese nicht als Pergola bewertet werden. In der Folge ersuchte der Vorstellungswerber und nunmehrige Beschwerdeführer um Verlegung der für
- März 2012 anberaumten und um Abberaumung der für den
- August 2012 anberaumten baubehördlichen Überprüfung auf seinem Grundstück. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Dezember 2012 wurde
§ 35Abs.
2 Z 3 BO der Abbruch des hölzernen Unterstandes mit gedeckter Dachfläche auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück angeordnet. Begründend wurden die wesentlichen Passagen der Niederschrift über den am
- Juni 2011 durchgeführten Lokalaugenschein wiedergegeben sowie weiters ausgeführt, dass der Vorstellungswerber und nunmehrige Beschwerdeführer entgegen der mit ihm vereinbarten Vorgangsweise der Baubehörde keine Unterlagen über den hölzernen Unterstand vorgelegt und zu den weiteren, für den
- März 2012 und für den
- August 2012 anberaumten Überprüfungsverhandlungen mitgeteilt habe, dass er diesen Ladungen wegen „wohlverdienten Urlaubes“ bzw. „beruflicher Verhinderung“ nicht habe Folge leisten können. Aus einer im Akt erliegenden Lichtbildaufnahme seien Lage und Umriss des Objektes, welches ein ungefähres Ausmaß von 5 m x 5 m habe, erkennbar. Da das gegenständliche Bauwerk eine Dachdeckung aufweise und offensichtlich als bauliche Anlage zu qualifizieren sei, sei es
§ 14Z 2 BO 1996 baubewilligungspflichtig.
Im Übrigen stehe das gegenständliche Bauwerk auf einem als Grünland gewidmeten Grundstück. Es liege keine Baubewilligung für das gegenständliche Bauwerk vor und es sei auch seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers kein Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung eingereicht worden. Eine Aufforderung nach § 35 Abs. 2 Z 3 zweiter Fall BO habe unterbleiben können, weil sich das Bauwerk im Grünland befinde und daher jedenfalls unzulässig sei.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 10. Dezember 2012 wurde
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, BO der Abbruch des hölzernen Unterstandes mit gedeckter Dachfläche auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück angeordnet. Begründend wurden die wesentlichen Passagen der Niederschrift über den am
- Juni 2011 durchgeführten Lokalaugenschein wiedergegeben sowie weiters ausgeführt, dass der Vorstellungswerber und nunmehrige Beschwerdeführer entgegen der mit ihm vereinbarten Vorgangsweise der Baubehörde keine Unterlagen über den hölzernen Unterstand vorgelegt und zu den weiteren, für den
- März 2012 und für den
- August 2012 anberaumten Überprüfungsverhandlungen mitgeteilt habe, dass er diesen Ladungen wegen „wohlverdienten Urlaubes“ bzw. „beruflicher Verhinderung“ nicht habe Folge leisten können. Aus einer im Akt erliegenden Lichtbildaufnahme seien Lage und Umriss des Objektes, welches ein ungefähres Ausmaß von 5 m x 5 m habe, erkennbar. Da das gegenständliche Bauwerk eine Dachdeckung aufweise und offensichtlich als bauliche Anlage zu qualifizieren sei, sei es
Paragraph 14, Ziffer 2, BO 1996 baubewilligungspflichtig. Im Übrigen stehe das gegenständliche Bauwerk auf einem als Grünland gewidmeten Grundstück. Es liege keine Baubewilligung für das gegenständliche Bauwerk vor und es sei auch seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers kein Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung eingereicht worden. Eine Aufforderung nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall BO habe unterbleiben können, weil sich das Bauwerk im Grünland befinde und daher jedenfalls unzulässig sei. Mit dem auf dem Beschluss des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 7. Mai 2013 beruhenden Bescheid vom 13. Mai 2013 wurde die dagegen erhobene Berufung des Vorstellungswerbers und nunmehrigen Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass ein Abbruchauftrag an den Eigentümer des abzubrechenden Gebäudes, also
§ 297ABGB im Zweifel an den Eigentümer des Grundstückes zu richten sei.
Das Grundstück Nr. ***, KG ***‚ auf welchem sich das gegenständliche Bauwerk befinde, stehe unstrittig im Eigentum des nunmehrigen Beschwerdeführers, welcher bisher auch nicht bestritten habe, Eigentümer dieses Bauwerkes zu sein. Die Baubehörde erster Instanz habe (im Zweifel) davon ausgehen können, dass der Vorstellungswerber und nunmehrige Beschwerdeführer Eigentümer des gegenständlichen Bauwerkes sei. Der Behauptung des Vorstellungswerber und nunmehrige Beschwerdeführer, dass Adressat eines Abbruchauftrages der Bauführer sein müsse, stehe die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen.Mit dem auf dem Beschluss des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 7. Mai 2013 beruhenden Bescheid vom 13. Mai 2013 wurde die dagegen erhobene Berufung des Vorstellungswerbers und nunmehrigen Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass ein Abbruchauftrag an den Eigentümer des abzubrechenden Gebäudes, also
Paragraph 297, ABGB im Zweifel an den Eigentümer des Grundstückes zu richten sei. Das Grundstück Nr. ***, KG ***‚ auf welchem sich das gegenständliche Bauwerk befinde, stehe unstrittig im Eigentum des nunmehrigen Beschwerdeführers, welcher bisher auch nicht bestritten habe, Eigentümer dieses Bauwerkes zu sein. Die Baubehörde erster Instanz habe (im Zweifel) davon ausgehen können, dass der Vorstellungswerber und nunmehrige Beschwerdeführer Eigentümer des gegenständlichen Bauwerkes sei. Der Behauptung des Vorstellungswerber und nunmehrige Beschwerdeführer, dass Adressat eines Abbruchauftrages der Bauführer sein müsse, stehe die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen. Beim Lokalaugenschein vom 15. Juni 2011 sei ein hölzerner Unterstand mit gedeckter Dachfläche zu erkennen gewesen und es hätten auch Fotos davon angefertigt werden können. Der Bausachverständige habe festgestellt, dass das gegenständliche Objekt eine Dachdeckung aufweise und daher nicht als Pergola bewertet werden könne. Er sei vielmehr von einer baulichen Anlage ausgegangen, deren Errichtung
§ 14Z 2 BO 1996 bewilligungspflichtig sei.Beim Lokalaugenschein vom 15.
Juni 2011 sei ein hölzerner Unterstand mit gedeckter Dachfläche zu erkennen gewesen und es hätten auch Fotos davon angefertigt werden können. Der Bausachverständige habe festgestellt, dass das gegenständliche Objekt eine Dachdeckung aufweise und daher nicht als Pergola bewertet werden könne. Er sei vielmehr von einer baulichen Anlage ausgegangen, deren Errichtung
Paragraph 14, Ziffer 2, BO 1996 bewilligungspflichtig sei. Der Vorstellungswerber und nunmehrige Beschwerdeführer habe von der nach § 16 BO bestehenden Möglichkeit zur Feststellung der Bewilligungspflicht nicht Gebrauch gemacht und die ihm von der Baubehörde anlässlich des Lokalaugenscheines eingeräumte Frist zur Vorlage von Unterlagen zur Überprüfung der Bewilligungspflicht ungenützt verstreichen lassen.Der Vorstellungswerber und nunmehrige Beschwerdeführer habe von der nach Paragraph 16, BO bestehenden Möglichkeit zur Feststellung der Bewilligungspflicht nicht Gebrauch gemacht und die ihm von der Baubehörde anlässlich des Lokalaugenscheines eingeräumte Frist zur Vorlage von Unterlagen zur Überprüfung der Bewilligungspflicht ungenützt verstreichen lassen. Dass der Unterstand land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen solle, habe der nunmehrige Beschwerdeführer nicht behauptet, sondern er habe lediglich allgemein vorgebracht, dass § 19 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (im Folgenden: ROG) eine Bebauung im Grünland zulasse.Dass der Unterstand land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen solle, habe der nunmehrige Beschwerdeführer nicht behauptet, sondern er habe lediglich allgemein vorgebracht, dass Paragraph 19, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (im Folgenden: ROG) eine Bebauung im Grünland zulasse. Nach der im Akt einliegenden Niederschrift über die Sitzung des Gemeindevorstandes am
- Mai 2013 waren von den darin ausgewiesenen sieben Mitgliedern des Gemeindevorstandes zwei entschuldigt abwesend. Zudem haben vor Beratung und Beschlussfassung über die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers der Bürgermeister, der den erstinstanzlichen Bescheid unterfertigende geschäftsführende Gemeinderat sowie ein weiterer geschäftsführender Gemeinderat wegen Befangenheit den Raum verlassen, sodass drei geschäftsführende Gemeinderäte verblieben sind, von welchen einer, welcher zuvor vom Bürgermeister als dessen Vertreter bestimmt worden war, den Vorsitz führte. Gegen diesen Bescheid erhob der Vorstellungswerber und nunmehrige Beschwerdeführer Vorstellung, welche als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die Niederösterreichische Landesregierung nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, es stehe zweifelsfrei fest, dass auf dem Grundstücksteil des Grundstückes Nr. *** des nunmehrigen Beschwerdeführers, das die Widmung Grünland - Land- und Forstwirtschaft aufweise, ein hölzerner Unterstand mit Dach errichtet worden sei, für den keine Baubewilligung vorliege. Diese Feststellungen beruhten auf dem Lokalaugenschein vom
- Juni 2011 und im Bauakt liege ein Foto des Unterstandes auf. Der Einwand des nunmehrigen Beschwerdeführers, dass die Dachdeckung des Unterstandes nicht ausreichend nachgewiesen worden sei, gehe daher ins Leere. Der verfahrensgegenständliche Unterstand stelle ein Bauwerk im Sinn des § 4 Z 3 BO 1996 und keine Pergola dar. Auf Grund der gutachterlichen Aussagen des bautechnischen Sachverständigen, des Lokalaugenscheines am
- Juni 2011 und des im Akt befindlichen Fotos sei für die Vorstellungsbehörde erwiesen, dass für die Errichtung des hölzernen Unterstandes mit Dacheindeckung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich gewesen sei und dass dieser Unterstand mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sei. Es liege somit eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage nach § 14 Z 2 BO vor. Den Baubehörden könne auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorgeworfen werden, da das Abbruchobjekt in seiner Lage und Ausführung eindeutig beschrieben worden sei und der Abbruchauftrag somit dem Bestimmtheitserfordernis entspreche. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) kenne auch kein Verbot, ein Foto eines Bürgermeisters zu verwerten, das dieser als „Privatperson“ in seiner Freizeit angefertigt habe. Zu der vom nunmehrige Beschwerdeführer geltend gemachten Einbringung eines Baubewilligungsansuchens für den gegenständlichen Holzunterstand am
- Jänner 2013, also nach Erlassung des erstinstanzlichen Abbruchauftrages, sei auszuführen, dass die Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens die Durchführung eines Abbruchauftrages nicht hindere. Der nunmehrige Beschwerdeführer habe im bisherigen Verfahren nicht einmal behauptet, nicht Eigentümer des Bauwerkes zu sein, und trete auch im erwähnten Baubewilligungsverfahren als Bauwerber und Grundeigentümer auf. Der nunmehrige Beschwerdeführer habe weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung vorgebracht, dass der Holzunterstand für eine entsprechend nachhaltige landwirtschaftliche bzw. forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes erforderlich wäre.Der verfahrensgegenständliche Unterstand stelle ein Bauwerk im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 3, BO 1996 und keine Pergola dar. Auf Grund der gutachterlichen Aussagen des bautechnischen Sachverständigen, des Lokalaugenscheines am
- Juni 2011 und des im Akt befindlichen Fotos sei für die Vorstellungsbehörde erwiesen, dass für die Errichtung des hölzernen Unterstandes mit Dacheindeckung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich gewesen sei und dass dieser Unterstand mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sei. Es liege somit eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage nach Paragraph 14, Ziffer 2, BO vor. Den Baubehörden könne auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorgeworfen werden, da das Abbruchobjekt in seiner Lage und Ausführung eindeutig beschrieben worden sei und der Abbruchauftrag somit dem Bestimmtheitserfordernis entspreche. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) kenne auch kein Verbot, ein Foto eines Bürgermeisters zu verwerten, das dieser als „Privatperson“ in seiner Freizeit angefertigt habe. Zu der vom nunmehrige Beschwerdeführer geltend gemachten Einbringung eines Baubewilligungsansuchens für den gegenständlichen Holzunterstand am
- Jänner 2013, also nach Erlassung des erstinstanzlichen Abbruchauftrages, sei auszuführen, dass die Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens die Durchführung eines Abbruchauftrages nicht hindere. Der nunmehrige Beschwerdeführer habe im bisherigen Verfahren nicht einmal behauptet, nicht Eigentümer des Bauwerkes zu sein, und trete auch im erwähnten Baubewilligungsverfahren als Bauwerber und Grundeigentümer auf. Der nunmehrige Beschwerdeführer habe weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung vorgebracht, dass der Holzunterstand für eine entsprechend nachhaltige landwirtschaftliche bzw. forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes erforderlich wäre. Zum Einwand der mangelnden Beschlussfähigkeit des Gemeindevorstandes sei nach Einsichtnahme in das Protokoll der Gemeindevorstandssitzung vom
- Mai 2013 festzuhalten, dass der Gemeindevorstand
§ 56Abs.
1 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 und § 121 NÖ Gemeindeordnung 1973 (im Folgenden: GO) beschlussfähig gewesen sei.Zum Einwand der mangelnden Beschlussfähigkeit des Gemeindevorstandes sei nach Einsichtnahme in das Protokoll der Gemeindevorstandssitzung vom 7. Mai 2013 festzuhalten, dass der Gemeindevorstand
Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins und Paragraph 121, NÖ Gemeindeordnung 1973 (im Folgenden: GO) beschlussfähig gewesen sei. Aufgrund der gegen den Vorstellungsbescheid eingebrachten Revision an den Verwaltungsgerichtshof hob dieser den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom
- März 2017, GZ 2015/05/0009 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „In der BO findet sich keine Definition des Begriffes „Pergola“. Unter einer „Pergola“ (= Rankgerüst) ist im Allgemeinen ein nicht überdeckter Laubengang in einer Gartenanlage zu verstehen, wobei die auf Stützen liegenden Unterzüge ein Gebälk tragen, das von Pflanzen umrankt ist. Entscheidende Funktion einer Pergola ist somit, dass sie als Rankgerüst in einer Gartenanlage Pflanzen Halt gewährt. Eine Pergola ist nach oben offen und nicht raumbildend (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- August 2012, Zl. 2010/05/0170, mwN).„In der BO findet sich keine Definition des Begriffes „Pergola“. Unter einer „Pergola“ (= Rankgerüst) ist im Allgemeinen ein nicht überdeckter Laubengang in einer Gartenanlage zu verstehen, wobei die auf Stützen liegenden Unterzüge ein Gebälk tragen, das von Pflanzen umrankt ist. Entscheidende Funktion einer Pergola ist somit, dass sie als Rankgerüst in einer Gartenanlage Pflanzen Halt gewährt. Eine Pergola ist nach oben offen und nicht raumbildend vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- August 2012, Zl. 2010/05/0170, mwN). Sowohl aus dem in den Verwaltungsakten aufliegenden Foto von der Liegenschaft des Revisionswerbers als auch aus den in der Niederschrift über den Lokalaugenschein vom
- Juni 2011 festgehaltenen Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen geht klar hervor, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Bauwerk um einen hölzernen Unterstand mit gedeckter Dachfläche handelt. Da der betreffende Unterstand somit nicht nach oben offen ist, ist die Vorstellungsbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass es sich dabei nicht um eine Pergola im Sinn des § 17 Abs. 1 Z 10 BO handelt.Sowohl aus dem in den Verwaltungsakten aufliegenden Foto von der Liegenschaft des Revisionswerbers als auch aus den in der Niederschrift über den Lokalaugenschein vom
- Juni 2011 festgehaltenen Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen geht klar hervor, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Bauwerk um einen hölzernen Unterstand mit gedeckter Dachfläche handelt. Da der betreffende Unterstand somit nicht nach oben offen ist, ist die Vorstellungsbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass es sich dabei nicht um eine Pergola im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 10, BO handelt. Nach der angeführten Definition reicht allein das Fehlen eines Fundamentes nicht aus, um vom Vorliegen einer Pergola auszugehen, weshalb entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht Feststellungen dazu nicht erforderlich waren. Der Einwand des Revisionswerbers, wonach der Bürgermeister bereits bei Durchführung des Lokalaugenscheines vom
- Juni 2011 befangen gewesen sei und sich die maßgeblichen Feststellungen somit auf die Wahrnehmungen eines ausgeschlossenen Organes gründeten, geht schon deshalb ins Leere, weil die betreffenden Feststellungen auch auf den Wahrnehmungen und (insoweit übereinstimmenden) Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen beruhen, und selbst der Revisionswerber eine Befangenheit dieses Sachverständigen nicht behauptet. Angesichts dieser im Zuge des Lokalaugenscheines am 15 . Juni 2011 in Anwesenheit des Revisionswerbers getroffenen Feststellungen kommt dem in den Verwaltungsakten erliegenden Foto keine entscheidende Bedeutung zu, weshalb auf das Revisionsvorbringen, wonach das Foto einem Beweisverwertungsverbot unterliege, nicht eingegangen werden muss. Darüber hinaus wurde der erstinstanzliche Bescheid - gerade weil der Bürgermeister (ebenso wie der Vizebürgermeister) sich für befangen erklärt hat - nicht vom Bürgermeister selbst, sondern für diesen vom geschäftsführenden Gemeinderat J. O. unterzeichnet, weshalb das Vorbringen des Revisionswerbers, dieser Bescheid sei vom Bürgermeister O. R. als befangenen Organwalter erlassen worden, nicht zutrifft. Adressat eines Auftrages nach § 35 Abs. 2 Z 3 BO ist der jeweilige Eigentümer des betroffenen Gebäudes oder der Baulichkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2011, Zl. 2008/05/0087, mwN). Der Revisionswerber bestreitet nicht, Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Nr. ***, KG G., zu sein.
§ 297
ABGB gehören zu einer Liegenschaft grundsätzlich auch die darauf errichteten Bauwerke (Grundsatz „superficies solo cedit“), wobei das Gesetz von diesem Grundsatz Ausnahmen wie etwa für Superädifikate (§ 435 ABGB) sowie für Räume und Bauwerke unter der Erdoberfläche (§ 300 ABGB) vorsieht. Sofern nicht erwiesen ist, dass eine solche Ausnahme vorliegt, ist davon auszugehen, dass die Bauwerke im Eigentum des Liegenschatseigentümers stehen; verbleibende Unklarheiten hinsichtlich des Bestehens eines Sondereigentums gehen somit zu LastenAdressat eines Auftrages nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, BO ist der jeweilige Eigentümer des betroffenen Gebäudes oder der Baulichkeit vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 2011, Zl. 2008/05/0087, mwN). Der Revisionswerber bestreitet nicht, Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Nr. ***, KG G., zu sein.
Paragraph 297, ABGB gehören zu einer Liegenschaft grundsätzlich auch die darauf errichteten Bauwerke (Grundsatz „superficies solo cedit“), wobei das Gesetz von diesem Grundsatz Ausnahmen wie etwa für Superädifikate (Paragraph 435, ABGB) sowie für Räume und Bauwerke unter der Erdoberfläche (Paragraph 300, ABGB) vorsieht. Sofern nicht erwiesen ist, dass eine solche Ausnahme vorliegt, ist davon auszugehen, dass die Bauwerke im Eigentum des Liegenschatseigentümers stehen; verbleibende Unklarheiten hinsichtlich des Bestehens eines Sondereigentums gehen somit zu Lasten desjenigen, der sich auf ein solches Sondereigentum beruft (vgl. zum Ganzendesjenigen, der sich auf ein solches Sondereigentum beruft vergleiche zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2014, Zl. 2012/05/0166, mwN). Im Verwaltungsverfahren hat aber der Revisionswerber nicht behauptet, dass es sich bei dem gegenständlichen Unterstand um ein Superädifikat eines Dritten handle, und er hat auch keinen Dritten namhaft gemacht. Soweit der Revisionswerber vermeint, dem Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde habe es an dem zur Beschlussfassung erforderlichen Präsenzquorum gefehlt, ist er auf § 56 Abs. 1 GO zu verweisen. Demnach genügt, wenn - wie bei der Beschlussfassung über die Berufung des Revisionswerbers - ein Vertreter des Bürgermeisters den Vorsitz führt, für die Beschlussfähigkeit des Gemeindevorstandes insgesamt die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder. Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll über die in Rede stehende Sitzung des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde ergibt, waren bei der Beschlussfassung über die Berufung des Revisionswerbers drei Mitglieder und somit die in Anwendung des § 121 GO ermittelte Hälfte der sieben Mitglieder des Gemeindevorstandes anwesend. Die Vorstellungsbehörde ging somit zutreffend davon aus, dass die Beschlussfähigkeit des Gemeindevorstandes gegeben war.Soweit der Revisionswerber vermeint, dem Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde habe es an dem zur Beschlussfassung erforderlichen Präsenzquorum gefehlt, ist er auf Paragraph 56, Absatz eins, GO zu verweisen. Demnach genügt, wenn - wie bei der Beschlussfassung über die Berufung des Revisionswerbers - ein Vertreter des Bürgermeisters den Vorsitz führt, für die Beschlussfähigkeit des Gemeindevorstandes insgesamt die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder. Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll über die in Rede stehende Sitzung des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde ergibt, waren bei der Beschlussfassung über die Berufung des Revisionswerbers drei Mitglieder und somit die in Anwendung des Paragraph 121, GO ermittelte Hälfte der sieben Mitglieder des Gemeindevorstandes anwesend. Die Vorstellungsbehörde ging somit zutreffend davon aus, dass die Beschlussfähigkeit des Gemeindevorstandes gegeben war. Mit seinem Vorbringen, er habe am
- Jänner 2012 (richtig laut dem in den Verwaltungsakten aufliegenden Antrag: am
- Jänner 2013) einen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für den gegenständlichen Unterstand gestellt, sodass bereits aus diesem Grund ein Abbruchauftrag im laufenden Bauverfahren nicht hätte erteilt werden dürfen, zeigt der Revisionswerber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Baubehörden sind davon ausgegangen, dass die Errichtung des betreffenden Unterstandes
§ 35Abs.
2 Z 3 erster Fall BO unzulässig sei, weil der Grundstücksteil, auf welchem sich der Unterstand befindet, die Widmung Grünland - Land- und Forstwirtschaft aufweise und der Revisionswerber nicht vorgebracht habe, dass der Unterstand land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken im Sinn des § 19 Abs. 4 ROG dienen solle. Der Revisionswerber hat dies aber in seinem Baubewilligungsantrag vom 3. Jänner 2013, und somit noch vor der am 7. Mai 2013 erfolgten Beschlussfassung des Gemeindevorstandes über den Bescheid vomDie Baubehörden sind davon ausgegangen, dass die Errichtung des betreffenden Unterstandes
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall BO unzulässig sei, weil der Grundstücksteil, auf welchem sich der Unterstand befindet, die Widmung Grünland - Land- und Forstwirtschaft aufweise und der Revisionswerber nicht vorgebracht habe, dass der Unterstand land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken im Sinn des Paragraph 19, Absatz 4, ROG dienen solle. Der Revisionswerber hat dies aber in seinem Baubewilligungsantrag vom
- Jänner 2013, und somit noch vor der am
- Mai 2013 erfolgten Beschlussfassung des Gemeindevorstandes über den Bescheid vom
- Mai 2013, unter Vorlage eines Betriebskonzeptes getan. Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde hat sich damit jedoch nicht auseinandergesetzt, sodass im Zeitpunkt der Erlassung des im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Abbruchauftrages die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Unterstandes nicht abschließend geklärt war. Es stand somit nicht fest, ob die in § 35 Abs. 2 Z 3 erster Fall BO genannte Voraussetzung für die Erteilung eines Bauauftrages, auf die sich die Baubehörden gestützt hatten, tatsächlich erfüllt war.“Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde hat sich damit jedoch nicht auseinandergesetzt, sodass im Zeitpunkt der Erlassung des im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Abbruchauftrages die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Unterstandes nicht abschließend geklärt war. Es stand somit nicht fest, ob die in Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall BO genannte Voraussetzung für die Erteilung eines Bauauftrages, auf die sich die Baubehörden gestützt hatten, tatsächlich erfüllt war.“
- Zum Beschwerdevorbringen: Aufgrund der aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Landesverwaltungsgericht nunmehr über die als Beschwerde geltende Vorstellung vom
- Mai 2013 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** zu B-058-2011 zu entscheiden. In dieser Vorstellung wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – folgendes Vorbringen erstattet: Beim gegenständlichen Objekt handle es sich um eine Pergola, die nicht bewilligungsbedürftig sei. Außerdem sei ein Bewilligungsantrag für das Objekt eingebracht worden, welche einem Abbruchauftrag entgegenstünde. Es sei nicht geklärt, ob der Vorstellungswerber tatsächlich Eigentümer am verfahrensgegenständlichen Objekt sei. Im Übrigen hätte die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 19 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz geprüft werden müssen.Beim gegenständlichen Objekt handle es sich um eine Pergola, die nicht bewilligungsbedürftig sei. Außerdem sei ein Bewilligungsantrag für das Objekt eingebracht worden, welche einem Abbruchauftrag entgegenstünde. Es sei nicht geklärt, ob der Vorstellungswerber tatsächlich Eigentümer am verfahrensgegenständlichen Objekt sei. Im Übrigen hätte die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz geprüft werden müssen. Die als Beweismittel herangezogenen Lichtbilder seien bei einer „Privatrecherche“ des in der Sache befangenen Bürgermeisters entstanden und dürften daher nicht verwertet werden. Weiters sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Der Gemeindevorstand sei im Übrigen gesetzwidrig zusammengesetzt gewesen.
- Feststellungen: Auf der Liegenschaft ***, KG ***, Marktgemeinde ***, welche im verfahrensgegenständlichen Teil die Widmung Grünland – Land- und Forstwirtschaft aufweist, wurde ein hölzerner Unterstand mit gedeckter Dachfläche errichtet, der nach wie vor besteht. Für diesen Unterstand gibt es keine aufrechte Baubewilligung. Es ist allerdings ein – noch nicht abgeschlossenes – Bewilligungsverfahren anhängig. Das Objekt weist eine Höhe von ca. 2,41m und eine Firsthöhe von ca. 3,8 m und Grundmaße von ca. 3x3 m auf sowie ein Satteldach und einen Holzboden auf. Es ist wie folgt ausgestaltet: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer der genannten Liegenschaft. Am
- Juni 2011 fand bei angegebenem Objekt ein Lokalaugenschein im Beisein eines Amtssachverständigen für Bautechnik statt. Bei der Beschlussfassung hinsichtlich des Bescheids über die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Abbruchbescheid waren drei Mitglieder des Gemeindevorstandes anwesend.
- Beweiswürdigung: Die Angaben zur Beschaffenheit des verfahrensgegenständlichen Unterstandes, insoweit festgestellt wird, es handelt sich dabei um einen hölzernen Unterstand mit gedeckter Dachfläche, ergeben sich aus den Ausführungen des Amtssachverständigen in der Niederschrift zur baupolizeilichen Beschau vom
- Juni
- Soweit der nunmehrige Beschwerdeführer in seiner Vorstellung die Deckung des verfahrensgegenständlichen Objektes in Frage stellt (Seite 3 des Vorstellungsschriftsatzes), ist ihm entgegenzuhalten, dass er (auf Seite 4) selbst darauf verweist, dass er um „Erteilung einer Baubewilligung für den gegenständlichen Holzunterstand angesucht“ hat und dies in seiner Revision vom
- Jänner 2014 in Punkt 5.2.
- nochmals wiederholt und in diesem Bewilligungsantrag vom
- Jänner 2013 das verfahrensgegenständliche Objekt zweifellos mit einem Satteldach ausgestattet ist. Aus diesem Antrag ergeben sich auch die wiedergegebenen Maße und die dargestellte Skizze des Objekts. Der Beschwerdeführer hat – nach erfolgter Ausschreibung einer mündlichen Verhandlung – mit Schriftsatz vom
- August 2017 auf die Durchführung dieser mündlichen Verhandlung verzichtet und sich damit selbst der Möglichkeit begeben, diese Beweisergebnisse in mündlicher Verhandlung zu hinterfragen bzw. weitere Beweisanträge zu stellen oder Beweise vorzulegen. Es ist daher den Feststellungen zu Grunde zu legen, dass die im Bewilligungsantrag – siehe die Feststellungen – dargestellte, vom Beschwerdeführer so bezeichnete „Pergola“ den Status Quo des verfahrensgegenständlichen Objekts darstellt. Dass das verfahrensgegenständliche Objekt noch besteht, ergibt sich implizit aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
- Juni 2017, wonach er auf die nach wie vor bestehende Anhängigkeit des Baubewilligungsverfahrens verweist und beantragt, seiner Vorstellung gegen den Abbruchbescheid Folge zu geben. Aus derselben Stellungnahme sowie jener der Marktgemeinde *** vom
- Juli 2017 ergibt sich, dass das Baubewilligungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die Widmung des betreffenden Grundstücks war und ist unstrittig.
- Rechtslage: 5.1.
Art. 151Abs.
51 Z 9 B-VG ist das Vorstellungsverfahren nunmehr vom Landesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren fortzuführen.5.1.
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG ist das Vorstellungsverfahren nunmehr vom Landesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren fortzuführen. 5.
- Hinsichtlich des Vorbringens in der Vorstellung, es wäre zu klären gewesen, ob der nunmehrige Beschwerdeführer tatsächlich Eigentümer des Bauwerkes ist, hat bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis ausgeführt, dass, soweit nicht erwiesen sei, dass eine Ausnahme vom Grundsatz „superficies solo cedit“ vorliegt, davon auszugehen sei, dass die Bauwerke im Eigentum des Liegenschaftseigentümers stehen. Verbleibende Unklarheiten im Hinblick auf das Bestehen eines Sondereigentums gingen zu Lasten desjenigen, der sich darauf beruft. Der nunmehrige Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, dass es sich um ein Superädifikat eines Dritten handelt und er habe auch keinen Dritten namhaft gemacht. 5.
- Im Hinblick auf diese Ausführungen ist auf dieses Vorstellungsvorbringen nicht mehr einzugehen, zumal auch im fortgesetzten Verfahren kein entsprechendes Vorbringen erstattet wurde. 5.
- Ebenso gilt dies in Bezug auf das Vorstellungsvorbringen bezüglich des Fehlens des im Gemeindevorstand zur Beschlussfassung über den Berufungsbescheid erforderlichen Präsenzquorums. Die Beschlussfähigkeit des Gemeindevorstandes war, wie sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs ergibt, nämlich gegeben. 5.
- Ebenso wenig ist – wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt – das Vorbringen begründet, wonach sich die Feststellungen im Hinblick auf die Beschaffenheit des verfahrensgegenständlichen Objekts auf die Wahrnehmungen eines ausgeschlossenen Verwaltungsorgans, des Bürgermeisters, stützten. Die Wahrnehmungen seien nämlich beim Lokalaugenschein vom
- Juni 2011 gleichlautend auch vom Amtssachverständigen gemacht worden, dessen Befangenheit nicht einmal behauptet werde. Auch hier ist daher keine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen mehr erforderlich. 5.
- Verfahrensgegenständlich hat das Verwaltungsgericht sich daher nur mehr mit der rechtlichen Einordnung des gegenständlichen Bauwerkes und der Rechtmäßigkeit des durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** ergangenen Abbruchauftrags auseinanderzusetzen. 5.
- Die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (im Weiteren: BO 2014) sieht vor, dass die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Im Umkehrschluss ist daher vorliegendes Verfahren, welches sich auf § 35 BO 1996 stützt, nunmehr nach der derzeit geltenden Rechtslage zu beurteilen.5.
- Die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 (im Weiteren: BO 2014) sieht vor, dass die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Im Umkehrschluss ist daher vorliegendes Verfahren, welches sich auf Paragraph 35, BO 1996 stützt, nunmehr nach der derzeit geltenden Rechtslage zu beurteilen. 5.
- Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die BO 1996 keine Legaldefinition einer Pergola enthält und darunter ein nicht überdeckter Laubengang in einer Gartenanlage zu verstehen ist. Eine Pergola sei nach oben hin offen und nicht raumbildend. Da es sich beim verfahrensgegenständlichen Bauwerk um einen hölzernen Unterstand mit gedeckter Dachfläche handelt, sei nicht von einer Pergola iSd § 17 Abs. 10 BO 1996 auszugehen.5.
- Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die BO 1996 keine Legaldefinition einer Pergola enthält und darunter ein nicht überdeckter Laubengang in einer Gartenanlage zu verstehen ist. Eine Pergola sei nach oben hin offen und nicht raumbildend. Da es sich beim verfahrensgegenständlichen Bauwerk um einen hölzernen Unterstand mit gedeckter Dachfläche handelt, sei nicht von einer Pergola iSd Paragraph 17, Absatz 10, BO 1996 auszugehen. 5.
- An dieser rechtlichen Beurteilung hat sich auch durch die BO 2014 nichts geändert. § 17 Z 9 BO 2014 stellt Pergolen weiterhin bewilligungs-, anzeige- und meldefrei, enthält aber ebenso wenig eine Definition einer Pergola. Die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis zu Grunde gelegte Definition einer Pergola ist auch im fortgesetzten Verfahren anwendbar und stellt verfahrensgegenständliches Bauwerk – ein hölzerner Unterstand mit gedeckter Dachfläche – auch nach der BO 2014 keine Pergola dar.5.
- An dieser rechtlichen Beurteilung hat sich auch durch die BO 2014 nichts geändert. Paragraph 17, Ziffer 9, BO 2014 stellt Pergolen weiterhin bewilligungs-, anzeige- und meldefrei, enthält aber ebenso wenig eine Definition einer Pergola. Die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis zu Grunde gelegte Definition einer Pergola ist auch im fortgesetzten Verfahren anwendbar und stellt verfahrensgegenständliches Bauwerk – ein hölzerner Unterstand mit gedeckter Dachfläche – auch nach der BO 2014 keine Pergola dar. 5.
- Vielmehr handelt es sich dabei entsprechend der rechtlichen Beurteilung im Vorstellungsbescheid um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage: Der Amtssachverständige hat in der Niederschrift zum, am
- Juni 2011 vorgenommenen Lokalaugenschein festgehalten, dass es sich eben um einen hölzernen Unterstand mit gedeckter Dachfläche handelt und es als Bauwerk eingestuft. Aus den Feststellungen ergeben sich die Art der Ausgestaltung und die Maße dieses Objekts. 5.
- Ein Bauwerk gem. § 4 Z 7 BO 2014 liegt bei einem Objekt vor, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. 5.
- Ein Bauwerk gem. Paragraph 4, Ziffer 7, BO 2014 liegt bei einem Objekt vor, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. 5.
- Dass, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, allenfalls kein Fundament vorhanden sei, hindert nicht die Einstufung als „Bauwerk“ (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht9, § 4 Anm 9). Ausreichend kann auch ein entsprechendes Gewicht des Objekts sein. Sofern der nunmehrige Beschwerdeführer in seiner Vorstellung die Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse für die Errichtung gegenständlichen Objekts bestreitet, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, in der zB auch eine 12 m² große und 2,10 m hohe Hütte als Bauwerk qualifiziert wurde (VwGH, 16.9.2003, 2003/05/0034).5.
- Dass, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, allenfalls kein Fundament vorhanden sei, hindert nicht die Einstufung als „Bauwerk“ vergleiche Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht9, Paragraph 4, Anmerkung 9). Ausreichend kann auch ein entsprechendes Gewicht des Objekts sein. Sofern der nunmehrige Beschwerdeführer in seiner Vorstellung die Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse für die Errichtung gegenständlichen Objekts bestreitet, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, in der zB auch eine 12 m² große und 2,10 m hohe Hütte als Bauwerk qualifiziert wurde (VwGH, 16.9.2003, 2003/05/0034). 5.
- Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedarf es zur Herstellung des verfahrensgegenständlichen Objekts zweifellos wesentlicher bautechnischer Kenntnisse, insbesondere hinsichtlich der Statik, um dieses stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können, sodass es sich beim verfahrensgegenständlichen Objekt zweifellos um ein Bauwerk handelt. Ersichtlich ist dies – entsprechend der Feststellungen – am vorgelegten Einreichplan und der darin ersichtlichen Dachkonstruktion, welche zweifelsohne nicht ohne bautechnische Kenntnisse errichtet werden kann sowie aus den Feststellungen des Sachverständigen im behördlichen Verfahren. 5.
- Das Kriterium der Notwendigkeit wesentlicher bautechnischer Kenntnisse muss nämlich auch dann angenommen werden, wenn ein Gebäude zwar laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil sonst in dieser Beziehung der widersinnige Zustand einträte, dass ein nicht ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk bewilligungsfrei bliebe, während ein ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk einer Baubewilligung unterworfen wäre (vgl. u.a. auch VwGH vom
- Juli 2003, Zl. 2003/05/0043). 5.
- Das Kriterium der Notwendigkeit wesentlicher bautechnischer Kenntnisse muss nämlich auch dann angenommen werden, wenn ein Gebäude zwar laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil sonst in dieser Beziehung der widersinnige Zustand einträte, dass ein nicht ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk bewilligungsfrei bliebe, während ein ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk einer Baubewilligung unterworfen wäre vergleiche u.a. auch VwGH vom
- Juli 2003, Zl. 2003/05/0043). 5.
- Zur Frage der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden ist festzuhalten, dass eine „Verbindung mit dem Boden“ auch dann anzunehmen ist, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft haben müsste (vgl. VwGH vom
- Oktober 1978, VwSlg. 9.657/A).5.
- Zur Frage der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden ist festzuhalten, dass eine „Verbindung mit dem Boden“ auch dann anzunehmen ist, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft haben müsste vergleiche VwGH vom
- Oktober 1978, VwSlg. 9.657/A). 5.
- Das Objekt sitzt direkt auf dem Boden auf, sodass allein schon durch das Gewicht des Daches und der (Holz-)Pfeiler sowie des Holzbodens eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden gegeben ist. 5.
- Das Verwaltungsgericht sieht sowohl das Erfordernis bautechnischer Kenntnisse wie auch die Notwendigkeit einer Verbindung mit dem Boden erfüllt und verweist auf das Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2003, 2003/05/0043, worin vom Gerichtshof für einen 3,6 m² großen und ca. 2 m hohen Schuppen die gleiche Rechtsmeinung vertreten wird (vgl. auch VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0006). 5.
- Das Verwaltungsgericht sieht sowohl das Erfordernis bautechnischer Kenntnisse wie auch die Notwendigkeit einer Verbindung mit dem Boden erfüllt und verweist auf das Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2003, 2003/05/0043, worin vom Gerichtshof für einen 3,6 m² großen und ca. 2 m hohen Schuppen die gleiche Rechtsmeinung vertreten wird vergleiche auch VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0006). 5.
- Es handelt sich daher beim verfahrensgegenständlichen Objekt um ein Bauwerk iSd. § 4 Z 7 BO 2014 und um eine iSd § 14 Z 2 leg. cit. bewilligungspflichtige bauliche Anlage. Auch nach der vorangegangenen gesetzlichen Bestimmung des § 14 Z 2 BO 1996 war dieses Objekt der Bewilligungspflicht unterworfen (ebenso im Übrigen nach § 2 Z 5 iVm § 92 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976).5.
- Es handelt sich daher beim verfahrensgegenständlichen Objekt um ein Bauwerk iSd. Paragraph 4, Ziffer 7, BO 2014 und um eine iSd Paragraph 14, Ziffer 2, leg. cit. bewilligungspflichtige bauliche Anlage. Auch nach der vorangegangenen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 14, Ziffer 2, BO 1996 war dieses Objekt der Bewilligungspflicht unterworfen (ebenso im Übrigen nach Paragraph 2, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1976). 5.
- Dass der Verwaltungsgerichtshof selbst davon ausgegangen ist, dass gegenständliches Objekt als „Bauwerk“ zu beurteilen ist, ergibt sich im Übrigen aus Rn 25 seiner Begründung. 5.
- Die erforderliche Bewilligung liegt nicht vor. 5.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat die Aufhebung des Vorstellungsbescheids damit begründet, dass die Bewilligungsfähigkeit des verfahrensgegenständlichen Objekts nicht abschließend geprüft worden war, obwohl ein anhängiges Bewilligungsverfahren bestand, und damit die Voraussetzung zur Erlassung des Abbruchauftrags gem. § 35 Abs. 2 Z 2 BO 1996 erster Fall nicht vorlag.5.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat die Aufhebung des Vorstellungsbescheids damit begründet, dass die Bewilligungsfähigkeit des verfahrensgegenständlichen Objekts nicht abschließend geprüft worden war, obwohl ein anhängiges Bewilligungsverfahren bestand, und damit die Voraussetzung zur Erlassung des Abbruchauftrags gem. Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, BO 1996 erster Fall nicht vorlag. 5.
- Das Verwaltungsgericht ist im fortgesetzten Verfahren gem. § 63 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofsgesetz an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden. Dies gilt aber dann nicht, wenn die anzuwendende Rechtslage sich im Vergleich zu der vom Verwaltungsgerichtshof angewendeten Rechtslage wesentlich geändert hat (vgl. zuletzt VwGH, 28.3.2017, Ra 2017/09/0010, Rn 8, mwN).5.
- Das Verwaltungsgericht ist im fortgesetzten Verfahren gem. Paragraph 63, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofsgesetz an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden. Dies gilt aber dann nicht, wenn die anzuwendende Rechtslage sich im Vergleich zu der vom Verwaltungsgerichtshof angewendeten Rechtslage wesentlich geändert hat vergleiche zuletzt VwGH, 28.3.2017, Ra 2017/09/0010, Rn 8, mwN). 5.
- Ein derartiger Fall liegt hier vor, weil nach § 35 BO 2014 bei der Erlassung eines Abbruchauftrags nicht mehr – wie nach § 35 BO 1996 noch der Fall – die Bewilligungsfähigkeit des betreffenden Objekts zu prüfen ist. Ein anhängiges Bewilligungsverfahren hindert nach nunmehriger Rechtslage – anders als nach der BO 1996 – nicht die Erlassung des Abbruchauftrags. Vielmehr sieht § 35 Abs. 2 Z 2 BO 2014 vor, dass ein Abbruch ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen ist, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.5.
- Ein derartiger Fall liegt hier vor, weil nach Paragraph 35, BO 2014 bei der Erlassung eines Abbruchauftrags nicht mehr – wie nach Paragraph 35, BO 1996 noch der Fall – die Bewilligungsfähigkeit des betreffenden Objekts zu prüfen ist. Ein anhängiges Bewilligungsverfahren hindert nach nunmehriger Rechtslage – anders als nach der BO 1996 – nicht die Erlassung des Abbruchauftrags. Vielmehr sieht Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, BO 2014 vor, dass ein Abbruch ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen ist, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. 5.
- Für den verfahrensgegenständlichen hölzernen Unterstand mit gedeckter Überdachung liegt keine Baubewilligung vor. Nach der nunmehr anzuwendenden Rechtslage – das noch anhängige Bewilligungsverfahren steht dem, wie ausgeführt, nicht entgegen – ist daher der angefochtene Berufungsbescheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Vorstellung – soweit für vorliegendes Verfahren überhaupt noch relevant (siehe dazu die Punkte 5.
- bis 5.
- dieses Erkenntnisses) – auf Vorbringen zur rechtlichen Qualifikation des verfahrensgegenständlichen Objekts beschränkt. Sowohl die Existenz des Objektes selbst, als auch dessen Beschreibung laut der Niederschrift vom
- Juni 2011, als auch der Umstand, dass der Bewilligungsantrag vom
- Jänner 2013 unter anderem exakt das verfahrensgegenständliche Objekt betrifft (worauf der Beschwerdeführer sowohl in seiner Vorstellung als auch in seiner Revision hingewiesen hat), waren unstrittig. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom
- August 2017 ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr folgt diese Entscheidung der in den Erwägungen angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr folgt diese Entscheidung der in den Erwägungen angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.501.001.2017