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{'item': 'LVwG-AV-1021/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1021/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Hollerer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn FJ, vertreten durch Mag. Franz Eckl, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 14.7.2017, Zl. ZTS1-F-1719/001, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG §§ 7 und 26 Führerscheingesetz – FSGParagraphen 7 und 26 Führerscheingesetz – FSG Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl hat mit Bescheid vom 14.7.2017,Zl. ZTS1-F-1719/001, Herrn FJ die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F auf die Dauer von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides entzogen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl hat mit Bescheid vom 14.7.2017,, Zl. ZTS1-F-1719/001, Herrn FJ die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F auf die Dauer von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides entzogen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde den Sachverhalt in wesentlichen Punkten aktenwidrig angenommen habe. Die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Vorbringen des Beschuldigten auseinandergesetzt. Es sei kein ordnungsgemäßes Messprotokoll angefertigt worden, weil der Messort, insbesondere der genaue Standort gefehlt habe. Nach den Auflagen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen seien die Bedienungsanleitung und die Verwendungsauflagen des Bundesamtes genau einzuhalten. Eine genaue Angabe des Messstandortes werde vorausgesetzt, sonst liege keine ordnungsgemäße Messung vor. Vor Beginn der Messungen seien die einwandfreie Zielerfassung und eine Messung gegen ein rollendes (gemeint wohl: ruhendes) Ziel durchzuführen und die Durchführung der Kontrollen mit einem Protokoll zu belegen. Das Messprotokoll sei erst nach erfolgtem Einsatz angefertigt worden. Entgegen der Dienstanweisung seien zwei Messungen unmittelbar hintereinander durchgeführt worden. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer hinter einem weißen Pkw gefahren. Es sei von einem Beamten vor Erreichen des Messstandortes die Anhaltung durchgeführt worden und sowohl der Lenker des weißen Pkws als auch der Beschwerdeführer seien angehalten worden. Dem Beschwerdeführer sei eine Geschwindigkeit vorgehalten worden, die mit der vorgeworfenen Geschwindigkeit bzw. auch mit der Geschwindigkeit, welche am Foto des Lasermessgerätes ersichtlich sei, nicht übereinstimme. Es sei davon auszugehen, dass jedenfalls das erste, nämlich der vor dem Beschwerdeführer fahrende weiße Pkw, gemessen worden sei. Am 28.8.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung wegen der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit statt. Zu dieser Verhandlung wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde als Parteien und Herr RI P als Zeuge geladen. Mit Zustimmung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers werden die bei der Verhandlung gemachten Aussagen auch in diesem Verfahren herangezogen. „Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass er am 3.2.2017 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** von Krems kommend in Richtung Zwettl gelenkt habe. Bei der Kreuzung *** sei er angehalten worden. Zu einem vor ihm fahrenden weißen Auto habe er kurz vorher einen Abstand von ca. 80 m eingehalten. Der Tempomat sei auf 100 km/h eingestellt gewesen. Er sei damals nicht schneller als 100 km/h gefahren. Die Geschwindigkeit sei zwischen 80 und 100 km/h gelegen. Erst als er bemerkte, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug langsamer wurde, habe er das Fahrzeug der Polizei gesehen. Er sei vielleicht noch 150 m von den Beamten entfernt gewesen. Der heute anwesende Beamte habe die Messung durchgeführt und auch die Anhaltung. Es sei sowohl das vor ihm fahrende weiße Auto als auch er angehalten worden. Das vorausfahrende Fahrzeug sei kurz nach der Anhaltung wieder weitergeschickt worden. Der Beamte hätte auf sein Fahrzeug gedeutet. Er sei im Fahrzeug sitzen geblieben. Der Beamte habe gesagt, dass er mit 190 km/h gefahren sein soll. Der Beamte habe ihm auch das Display des Messgerätes gezeigt. Wegen der Helligkeit und der Entfernung zum Beamten habe er die angezeigte Geschwindigkeit nicht ablesen können. Er sei dann aufgefordert worden, einen Alkovortest durchzuführen. Diesen habe er auch noch im Fahrzeug sitzend gemacht. Nach Rückgabe des Führerscheins sei er über die Anzeige in Kenntnis gesetzt worden. Der Zeuge hat ausgeführt, dass er seit ca. 20 Jahren exekutiven Außendienst versehe. Bei dem Standort auf der *** nächst der Kreuzung *** werde der aus Richtung *** ankommende Verkehr gemessen. Auf die in Richtung *** fahrenden Fahrzeuge habe man eine gute Sichtweite von ca. 800 m. Das damals verwendete Messgerät könne bis zu einer Entfernung von 1.000 m eingesetzt werden. Das Messgerät werde bei geöffnetem Fenster auf die Tür aufgelegt, damit das Messgerät eine entsprechende Stabilität habe. Bereits aus größerer Entfernung habe er festgestellt, dass der Angezeigte mit höherer Geschwindigkeit unterwegs war. Die Messung habe eine Geschwindigkeit von 160 km/h ergeben und unmittelbar darauf sei eine Geschwindigkeit von 156 km/h festgestellt worden. Auf dem Messgerät sei die Geschwindigkeit und die Entfernung ablesbar. Normalerweise würden sie an diesem Standort 30 Minuten bis zu einer Stunde stehen. Die Anhaltung werde entweder von ihm oder vom Kollegen durchgeführt. Die Anhaltung des Beschwerdeführers habe der Kollege durchgeführt. Ob im Zuge der Anhaltung auch ein anderes Fahrzeug angehalten wurde, könne er nicht mehr sagen. Von seinem Standort aus habe er freie Sicht auf das Fahrzeug des Angezeigten gehabt. Ob er ein anderes Fahrzeug überholt habe und auf ein vorausfahrendes Fahrzeug aufgeschlossen habe, könne er heute nicht mehr sagen. Es sei sicher kein anderes Fahrzeug gemessen worden. Es sei ein größeres Fahrzeug gemessen worden und habe dieses der Kollege auch angehalten. Von seiner Sitzposition aus sei er ca. 3 m vom Fahrbahnrand entfernt gewesen. Die Amtshandlung habe er dann selbst geführt. Die zweite Messung habe er Herrn FJ gezeigt. Dieser habe das Ergebnis zur Kenntnis genommen. Von einer Geschwindigkeit von 190 km/h sei nie die Rede gewesen. Der Kollege habe auch die ursprünglich gemessene Geschwindigkeit von 160 km/h genannt. Bei der Vorweisung des Displays vom Messgerät sei er in unmittelbarer Nähe von Herrn FJ gewesen. Bei der Amtshandlung sei sowohl die Geschwindigkeit von 160 km/h als auch 156 km/h mitgeteilt worden. Das Messprotokoll werde üblicherweise nach dem Einrücken in der Dienststelle ausgefüllt. Wenn nach dem Messprotokoll der Kollege als Messorgan aufscheine, so sei das nicht richtig. Er gehe davon aus, dass das Messprotokoll der Kollege ausgefüllt habe. Vielleicht hat er sich nur zum Nachweis seiner Anwesenheit als Messorgan eingetragen. Das Gerät sei zum Vorfallszeitpunkt geeicht gewesen. Die Amtshandlung sei ruhig verlaufen und der Angezeigte habe den Sachverhalt zur Kenntnis genommen. Ob ein Alkovortest durchgeführt worden sei, wüsste er heute nicht mehr. Es sei nicht unüblich, dass eine zweite Messung durchgeführt werde. Die zweite Messung könne sowohl eine steigende Geschwindigkeit als auch eine fallende Geschwindigkeit aufweisen. Üblicherweise werde die höhere Geschwindigkeit zur Last gelegt. Vor Beginn der Messung sei eine Kontrollmessung durchgeführt worden und eine sogenannte Nullmessung. Die Kontrollmessung werde auf ein Verkehrsschild durchgeführt. Beim Einschalten führe das Gerät einen Selbsttest durch. Das Verkehrsschild sei vom Standort des Dienstfahrzeuges ca. 5 m entfernt gewesen. Es hätte auch weiter entfernt sein können.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierüber erwogen: Die bezughabenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten: § 7 Abs. 1:Paragraph 7, Absatz eins : Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart zum Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährdet wird (verkürzt wiedergegeben).Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart zum Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährdet wird (verkürzt wiedergegeben). § 7 Abs. 3 Z 4:Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 : Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. § 26 Abs. 3:Paragraph 26, Absatz 3 : Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt – hat die EntziehungsdauerIm Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, vorliegt – hat die Entziehungsdauer
  3. 2 Wochen,
  4. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschritten worden ist 6 Wochen,
  5. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von 2 Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von 2 Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. Nach der Anzeige der Polizeiinspektion *** hat Herr FJ als Lenker des Kraftfahrzeuges der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen *** am 3.2.2017 um 15:20 Uhr auf der *** bei Strkm. *** die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 55 km/h überschritten. Es erfolgten zwei Messungen, die unmittelbar hintereinander durchgeführt wurden, wobei die erste Messung 160 km/h und die zweite Messung 156 km/h ergab. Die Messtoleranz wurde bereits berücksichtigt. Die Messung erfolgte mit einem Laser-Messgerät LTI 20/20 Tru Speed. Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl hat mit Straferkenntnis vom 15.5.2017,Zl. ZTS2-V-17 1370/5, Herrn FJ für schuldig befunden, dass er am 3.2.2017 um 15:20 Uhr auf der *** nächst Strkm. ***, in Fahrtrichtung *** als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Personenkraftwagens auf der Freilandstraße schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gefahren ist. Die gefahrene Geschwindigkeit betrug nach Abzug der Messtoleranz 155 km/h.Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl hat mit Straferkenntnis vom 15.5.2017,, Zl. ZTS2-V-17 1370/5, Herrn FJ für schuldig befunden, dass er am 3.2.2017 um 15:20 Uhr auf der *** nächst Strkm. ***, in Fahrtrichtung *** als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Personenkraftwagens auf der Freilandstraße schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gefahren ist. Die gefahrene Geschwindigkeit betrug nach Abzug der Messtoleranz 155 km/h. Wegen Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO wurde gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 161 Stunden) verhängt.Wegen Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO wurde gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 161 Stunden) verhängt. Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 2.11.2017, Zl. LVwG-S-1447/001-2017, keine Folge gegeben. Mit diesem Erkenntnis wurde die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung und sohin die gefahrene Geschwindigkeit von 155 km/h bestätigt. Ein rechtskräftiger Schuldspruch ist bei rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen über das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung auch im Entziehungsverfahren bindend (siehe VwGH vom 9.11.1999, Zl. 99/11/0245). Im Strafverfahren wurde unter Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und des Meldungslegers die gefahrene Geschwindigkeit von 155 km/h nach Abzug der Messtoleranz als erwiesen angenommen. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem technischen Hilfsmittel, nämlich einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät. Seitens des Messorganes wurden die Verwendungsbestimmungen eingehalten und bestehen auch keine Zweifel darüber, dass das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug gemessen worden ist. Bei der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung ist eine fixe Entziehungsdauer von zwei Wochen vorgesehen. Bei einer Entziehung der Lenkberechtigung nach § 26 FSG sind das bisherige Wohlverhalten und die langjährige Teilnahme am Straßenverkehr nicht zu berücksichtigen und auch keine Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmen (siehe VwGH vom 17.12.1998, Zl. 98/19/0227).Bei einer Entziehung der Lenkberechtigung nach Paragraph 26, FSG sind das bisherige Wohlverhalten und die langjährige Teilnahme am Straßenverkehr nicht zu berücksichtigen und auch keine Wertung nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmen (siehe VwGH vom 17.12.1998, Zl. 98/19/0227). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, weil der Sachverhalt durch das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Strafverfahren vom
  6. August 2017 als erwiesen anzunehmen ist und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden, weil der Sachverhalt durch das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Strafverfahren vom
  7. August 2017 als erwiesen anzunehmen ist und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1021.001.2017

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