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{'item': 'LVwG-AV-1229/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1229/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des Mag. UU in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 13.08.2015, ohne Zahl, betreffend Untersagung der Nutzung sowie Anordnung der Räumung des Wohnhauses auf Gst. Nr. ***, KG ***, den BESCHLUSS:

  1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen.
  2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 – VwGVG Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Begründung:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 30.03.2015, AZ: BAU-15/2015, wurde Herrn UU (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 35 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) die Nutzung des Bauwerks auf der Liegenschaft ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, untersagt und die Räumung bis spätestens 30.06.2015, 24.00 Uhr, angeordnet. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 30.03.2015, AZ: BAU-15/2015, wurde Herrn UU (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß Paragraph 35, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) die Nutzung des Bauwerks auf der Liegenschaft ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, untersagt und die Räumung bis spätestens 30.06.2015, 24.00 Uhr, angeordnet. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes vom 13.08.2015 keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer am 15.03.2004 auf Grund der Baubewilligung vom 15.02.1980 eine Fertigstellungsanzeige und eine Bauführerbescheinigung vorgelegt hätte. Die Fertigstellungsanzeige sei nicht anerkannt worden, da die Bauführerbescheinigung die Übereinstimmung mit der Baubewilligung nicht präzise und schlüssig angezeigt hätte. Insbesondere eine montierte Holztreppe als Verbindung in den Spitzboden weiche von der Baubewilligung ab, die eine brandhemmende Einschubtreppe vorsehe. 2010 habe der Beschwerdeführer eine Bauanzeige bezüglich der Holztreppe gestellt, das Bauvorhaben sei untersagt worden. Der Beschwerdeführer habe fünf (näher genannte) behördliche Überprüfungstermine zur Feststellung der Übereinstimmung der Ausführung des Wohnhauses mit der erteilten Bewilligung verweigert. Da der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung zur Nachholung etwaiger notwendiger behördlicher Genehmigungen keine Fertigstellungsanzeige vorgelegt habe, sei die Nutzung zu untersagen und das Gebäude zur Wahrung der Sicherheit von Personen zu räumen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer monierten Teilbenützungsbewilligung für das Kellergeschoß wurde auf eine letztendlich nicht durchgeführte Verhandlung vom 27.11.2002 verwiesen, da sich das Gebäude im Rohzustand befunden habe und eine Teil-Endbeschau für das Dachgeschoß nicht zielführend erschienen sei. Hinsichtlich der Anfrage des Beschwerdeführers vom 19.04.2004, welche Anforderungen die NÖ Bauordnung an die Massivausführung der Holztreppe stelle sowie seiner Mitteilung vom 30.04.2004, dass es sich um eine geringfügige Änderung handle, habe die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg im Zuge einer vom Beschwerdeführer angestrengten Aufsichtsbeschwerde vertreten, dass eine Fertigstellungsanzeige mit Bauführerbescheinigung grundsätzlich vorliege, jedoch zu prüfen sei, ob die Abänderungen anzeige- oder bewilligungspflichtig seien. Hingegen sei eine Fertigstellungsanzeige nach Ansicht des Amtes der NÖ Landesregierung nicht vorgelegen, da die bemängelte Treppe bewilligungspflichtig sei und daher nachträglich um Bewilligung anzusuchen sei. Aus diesem Grund sei schließlich auch das mit Bauanzeige vom 22.05.2010 eingebrachte Vorhaben bezüglich der bereits ausgeführten Treppe untersagt worden. Bei nachweislicher Übereinstimmung der Ausführung des Bauwerkes mit der erteilten Bewilligung sehe die NÖ BO lediglich die Anzeige der Fertigstellung, jedoch keine eigene Benützungsbewilligung vor. Für den Fall, dass eine Bauführerbescheinigung nicht vorgelegt werden könne, sei eine Endbeschau durch die Baubehörde vorgesehen. Eine Abänderung setze einen bewilligten Bestand voraus. Eine nachträgliche Bewilligung von Abweichungen auf Grund einer Endbeschau sei nicht vorgesehen. Bei Nichtanerkennung der Fertigstellungsanzeige wegen nicht konformer Bauführermeldung müsse ein Bewilligungsantrag für die Änderung nachgeholt werden. Um die Frage beurteilen zu können, ob ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vorliege, müsse das Ansuchen mit allen erforderlichen Angaben bzw. Beilagen ausgestattet sein. Der Beschwerdeführer habe oftmals die Aufforderungen zur baubehördlichen Überprüfung verweigert. Da trotz Anleitung keine die Baubewilligung bestätigende Fertigstellungsanzeige vorliege, sei die Nutzungsuntersagung sowie die Anordnung der Räumung des Bauwerkes aus Gründen der Sicherheit zu bestätigen gewesen.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: Die gegenständliche Beschwerde erschöpft sich im Wesentlichen aus allgemeinen Ausführungen zum Aufgabenbereich eines Landesverwaltungsgerichtes wie auch der Wiedergabe des bisherigen Verfahrenslaufes unter Einfügung der jeweiligen Schriftstücke. Im Grunde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtanerkennung der Fertigstellungsmeldung sowie der Bauanzeige. Hierbei wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass anstelle der im Einreichplan angeführten Patenteinschubtreppe zum ausgebauten Dachrestraum eine mit dem Dachstuhl fest verbundene Holzstiege eingebaut worden sei. Der Dachstuhl in seiner Gesamtheit einschließlich der Stiege bestehe aus schichtverleimten Holzträgern in überdimensionierter Dicke und Breite (näher ausgeführt), je Sparren komme zudem eine Zweifach-Zangenausführung zum Tragen, sämtliche Dachstuhlmassivholzteile wie auch der Boden des Dachrestraumes an der Ober- und Unterseite einschließlich der Stiege erhielten einen brandhemmenden Anstrich, die gesamten Innenschrägflächen der Dachhaut seien mehr als ausreichend mit 6 cm starken Heraklith F 30 Platten versehen, zudem befinde sich im Dachrestraum ein tragbarer Feuerlöscher. Weder Dachrestraum noch Dachgeschoß seien brandgefährdete Räume, da vom Wohnkeller aus mittels Zentralheizung geheizt werde und auch ein wirksamer Blitzschutz vorhanden sei. Unter der angegebenen Ausführung sei der gesetzlich geforderte Brandwiderstand jedenfalls eingehalten, zudem würde die Gesetzeslage sogar die Außerachtlassung eines brandhemmenden Anschlusses zum Dachrestraum zulassen. Aus der weiters zitierten Berufung gegen die bescheidmäßige Anordnung einer behördlichen Überprüfung vom 02.07.2013 ergibt sich, dass es sich nach Ansicht des Beschwerdeführers bei der Änderung der Spitzbodenstiege um eine geringfügige im Inneren des Gebäudes liegende Änderung handle, welche weder die Standsicherheit noch den Brandschutz maßgeblich betreffe, andernfalls dies bei der behördlichen Überprüfung im Jahr 2002 (bei dieser sei das gesamte Haus einschließlich der Spitzbodenstiege geprüft worden) bzw. vom Bauführer 2004 beanstandet worden wäre. Begehrt wurde schließlich 1) die Fertigstellungsmeldung vom 21.04.2004 rückwirkend anzuerkennen, 2) die Bauführerbescheinigung vom 15.03.2004 rückwirkend anzuerkennen und 3) die beiden Bescheide der Gemeinde vom 30.03.2015 und 13.08.2015 kostenpflichtig abzuweisen. Unter Punkt 4) des Begehrens wurde angeführt, dass die im Berufungsbescheid angeführte Pauschalgebühr über € 30 gleichermaßen wie der gesamte Berufungsbescheid rechtswidrig sei und wurde diesbezüglich auf „die entsprechenden gesetzlich normierten Ausnahmeregelungen“ verwiesen.
  5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 11.11.2015 zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt.
  6. Feststellungen: Mit Bescheid vom 15.02.1980 wurde die Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück ***, KG ***, erteilt, mit Bescheid vom 26.02.1991 wurden Umbauarbeiten beim Wohnhaus sowie die Errichtung eines Glashauses bewilligt. Für das Kellergeschoß wurde mit Bescheid vom 30.11.2000 eine Teilbenützungsbewilligung erteilt. Anlässlich der baubehördlichen Überprüfung vom 27.11.2002 auf bewilligungsgemäße Ausführung des Wohnhauses wurde in der diesbezüglichen Niederschrift lediglich festgehalten, dass sich das Bauvorhaben im Rohbau befinde, eine Teil-Endbeschau für das Dachgeschoß nicht als zielführend erscheine und daher die Verhandlung nicht durchgeführt werde. Am 01.04.2004 wurde der Behörde eine Bauführerbescheinigung vorgelegt, wonach das Einfamilienhaus „im wesentlichen“ plangemäß ausgeführt worden sei. Des Weiteren wurde darin festgestellt, dass im EG und DG die Fußbodenbeläge fehlen würden, Trittschalldämmung sei vorhanden. Teilweise fehlten der Innenputz sowie sämtliche Innentüren. Die Decke über dem Wohnschlafraum im DG bestehe aus Holzleimbindern und sei an der Oberseite mit Schiffboden beplankt. Nach Aussagen des Bauwerbers sei diese Konstruktion mit einem brandhemmenden Anstrich versehen. Der Zugang zum Spitzboden sei entgegen dem Einreichplan über eine offene Holzstiege erreichbar. Die Dachschrägen im DG und Spitzboden seien mit F 30 Platten beplankt. Die Außenfassade sei ausreichend mit 8 cm starken Korkplatten gedämmt, der Fassadenputz fehle. In der Folge wurde die Fertigstellungsmeldung, deren Bestandteil diese Bauführerbescheinigung war, von der Baubehörde nicht anerkannt. Am 22.05.2010 erstattete der Beschwerdeführer eine Bauanzeige betreffend die Holzstiege bzw. den Dachboden. Die Ausführung der angezeigten Arbeiten wurde von der Baubehörde untersagt, da es sich um bewilligungspflichtige Baumaßnahmen handle. Die anberaumte behördliche Überprüfung am 22.06.2005 konnte auf Grund der Verweigerung des Zutrittes auf die Liegenschaft nicht durchgeführt werden, auch die weiteren Versuche einer Verhandlung durch bescheidmäßig ausgesprochene Verpflichtung einer Überprüfung gemäß § 33 Abs. 3 NÖ BauO 1996 für 13.04.2012, 23.05.2012, 20.02.2013 und 31.07.2013 blieben mangels Zutrittsmöglichkeit, Erhebung von (unerledigt gebliebenen) Berufungen sowie Verweigerung des Zutrittes erfolglos. Zwischenzeitig ergingen mehrere Aufforderungen zur Vorlage einer Bauführerbescheinigung bzw. Fertigstellungsmeldung an den Beschwerdeführer. Die anberaumte behördliche Überprüfung am 22.06.2005 konnte auf Grund der Verweigerung des Zutrittes auf die Liegenschaft nicht durchgeführt werden, auch die weiteren Versuche einer Verhandlung durch bescheidmäßig ausgesprochene Verpflichtung einer Überprüfung gemäß Paragraph 33, Absatz 3, NÖ BauO 1996 für 13.04.2012, 23.05.2012, 20.02.2013 und 31.07.2013 blieben mangels Zutrittsmöglichkeit, Erhebung von (unerledigt gebliebenen) Berufungen sowie Verweigerung des Zutrittes erfolglos. Zwischenzeitig ergingen mehrere Aufforderungen zur Vorlage einer Bauführerbescheinigung bzw. Fertigstellungsmeldung an den Beschwerdeführer. Schließlich wurde mit Bescheid vom 30.03.2015, bestätigt durch den angefochtenen Bescheid vom 13.08.2015, die Nutzung des Bauwerks auf der Liegenschaft untersagt und die Räumung gemäß § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 angeordnet.Schließlich wurde mit Bescheid vom 30.03.2015, bestätigt durch den angefochtenen Bescheid vom 13.08.2015, die Nutzung des Bauwerks auf der Liegenschaft untersagt und die Räumung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, NÖ BO 2014 angeordnet.
  7. Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerde, soweit diese den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
  8. Rechtslage: § 28 Abs. 1, 2 und 3 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 3 VwGVG lautet: „Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“ Die §§ 35 Abs. 1 sowie § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 idgF lauten:Die Paragraphen 35, Absatz eins, sowie Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 idgF lauten: „§ 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.“ „§ 70 Übergangsbestimmungen
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.“ § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“.
  1. Erwägungen: Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 13.08.2015 bestätigte die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid vom 30.03.2015, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 die Nutzung des Bauwerks auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, untersagt und die Räumung bis spätestens 30.06.2015 angeordnet wurde. Eine neue Leistungsfrist wurde nicht festgesetzt, wenngleich die ursprüngliche Frist zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides bereits abgelaufen war. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 13.08.2015 bestätigte die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid vom 30.03.2015, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, Absatz eins, NÖ BO 2014 die Nutzung des Bauwerks auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, untersagt und die Räumung bis spätestens 30.06.2015 angeordnet wurde. Eine neue Leistungsfrist wurde nicht festgesetzt, wenngleich die ursprüngliche Frist zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides bereits abgelaufen war. Zur Bestimmtheit des Spruches kann zunächst festgestellt werden, dass sich in Zusammenschau des Spruches mit der Begründung des Bescheides ergibt, dass mit dem „Bauwerk“ zweifellos das auf der Liegenschaft befindliche Wohnhaus gemeint war. Der Beschwerdeführer wendet sich zwar in seiner Beschwerde im Wesentlichen gegen die Nichtanerkennung der Fertigstellungsanzeige sowie der Bauanzeige, jedoch ist der Beschwerde hierbei auch zu entnehmen, dass seines Erachtens weder eine Gefährdung der Standsicherheit noch des Brandschutzes vorliege. Die Baubehörde hat in Anwendung des § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind. Dahingehende Ermittlungsergebnisse und Feststellungen, dass eine solche Erforderlichkeit tatsächlich gegeben ist, wurden weder von der Baubehörde I. Instanz noch seitens der belangten Behörde getroffen. Es liegt keine sachverständige Äußerung vor, wonach und inwiefern die geänderte Ausführung der Stiege zum Dachgeschoß ein Gefährdungspotential darstellt. Das erkennende Gericht übersieht hierbei nicht, dass der Baubehörde wiederholt der Zutritt zum Wohnhaus des Beschwerdeführers verweigert wurde. Weder wurde bezugnehmend auf die konkreten Angaben des Beschwerdeführers (überdimensionierte Holzträger, brandhemmender Anstrich, Heraklith F 30 Platten) irgendeine Feststellung getroffen, welche Art von Gefährdung und in welcher Ausbreitung eine solche vorliegt, noch wurden dahingehende Ermittlungen allgemeiner Natur (offene Stiege statt Einschubtreppe), ohne die konkrete Ausführung der Stiege zu kennen, durchgeführt Die Baubehörde hat in Anwendung des Paragraph 35, Absatz eins, NÖ BO 2014 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind. Dahingehende Ermittlungsergebnisse und Feststellungen, dass eine solche Erforderlichkeit tatsächlich gegeben ist, wurden weder von der Baubehörde römisch eins. Instanz noch seitens der belangten Behörde getroffen. Es liegt keine sachverständige Äußerung vor, wonach und inwiefern die geänderte Ausführung der Stiege zum Dachgeschoß ein Gefährdungspotential darstellt. Das erkennende Gericht übersieht hierbei nicht, dass der Baubehörde wiederholt der Zutritt zum Wohnhaus des Beschwerdeführers verweigert wurde. Weder wurde bezugnehmend auf die konkreten Angaben des Beschwerdeführers (überdimensionierte Holzträger, brandhemmender Anstrich, Heraklith F 30 Platten) irgendeine Feststellung getroffen, welche Art von Gefährdung und in welcher Ausbreitung eine solche vorliegt, noch wurden dahingehende Ermittlungen allgemeiner Natur (offene Stiege statt Einschubtreppe), ohne die konkrete Ausführung der Stiege zu kennen, durchgeführt (zur § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 inhaltlich fast identen Bestimmung des § 113 Abs. 1 NÖ BauO 1976 VwGH vom 02.12.1997, Zl. 97/05/0241).(zur Paragraph 35, Absatz eins, NÖ BO 2014 inhaltlich fast identen Bestimmung des Paragraph 113, Absatz eins, NÖ BauO 1976 VwGH vom 02.12.1997, Zl. 97/05/0241). Wird also lediglich die Fertigstellungsanzeige nicht vorgelegt, nach deren ordnungsgemäßer Vorlage die Baubewilligung auch das Recht zur Benützung umfasst (§ 23 Abs. 1 NÖ BO 2014), so kann dies zwar verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden, erfüllt jedoch für sich allein nicht den Tatbestand des § 35 Abs. 1 NÖ BO
  2. Wird also lediglich die Fertigstellungsanzeige nicht vorgelegt, nach deren ordnungsgemäßer Vorlage die Baubewilligung auch das Recht zur Benützung umfasst (Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 2014), so kann dies zwar verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden, erfüllt jedoch für sich allein nicht den Tatbestand des Paragraph 35, Absatz eins, NÖ BO
  3. Die gegenständliche Holzstiege ist dem Akteninhalt zufolge seit zumindest 15.03.2004 (Datum der Bauführerbescheinigung) errichtet. Obwohl für das Kellergeschoß bereits mit Bescheid vom 30.11.2000 eine Teilbenützungsbewilligung erteilt worden war und auch Personen in diesem Wohnhaus polizeilich gemeldet waren, sah sich die Baubehörde mehr als ein Jahrzehnt lang nicht veranlasst, derartige Sicherungsmaßnahmen zu verfügen. Woraus sich schließlich ab dem Jahr 2015 eine Gefährdungslage ergab, welcher Art und in welchem Umfang sich diese begründete (ob beispielsweise die vermutete Gefährdung auch das Kellergeschoß umfasst, für welches eine Teilbenützungsbewilligung vorliegt), erschließt sich aus dem Akteninhalt nicht. Das Gericht verkennt nicht die Schwierigkeit, die derartige Ermittlungen auf Grund der mangelnden Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Mitwirkung mit sich bringen, jedoch wurde nicht einmal versucht, ein Sachverständigengutachten zur Frage einer möglichen Gefährdung einzuholen (die „geplatzen“ Verhandlungstermine hätten lediglich der Feststellung der Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung und des Bauzustandes gedient). Hier wäre zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine Beschau des Gebäudes erforderlich oder möglicherweise bereits auf Grund der Einreichpläne eine Aussage hinsichtlich der abgeänderten Stiege getroffen werden kann. Im Falle, dass der Zutritt zum Wohnhaus erforderlich erscheint, bietet § 34 Abs. 3 NÖ BO 2014 die Möglichkeit, den Zutritt zur Liegenschaft und zu allen Teilen der Bauwerke für Organe der Baubehörde und die beauftragten Sachverständigen mit entsprechendem Verpflichtungsbescheid zu erzwingen. Bei mangelnder Kooperation des Eigentümers wäre ein solcher Bescheid, notfalls mit Hilfe der Polizei, zu vollstrecken. Das Gericht verkennt nicht die Schwierigkeit, die derartige Ermittlungen auf Grund der mangelnden Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Mitwirkung mit sich bringen, jedoch wurde nicht einmal versucht, ein Sachverständigengutachten zur Frage einer möglichen Gefährdung einzuholen (die „geplatzen“ Verhandlungstermine hätten lediglich der Feststellung der Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung und des Bauzustandes gedient). Hier wäre zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine Beschau des Gebäudes erforderlich oder möglicherweise bereits auf Grund der Einreichpläne eine Aussage hinsichtlich der abgeänderten Stiege getroffen werden kann. Im Falle, dass der Zutritt zum Wohnhaus erforderlich erscheint, bietet Paragraph 34, Absatz 3, NÖ BO 2014 die Möglichkeit, den Zutritt zur Liegenschaft und zu allen Teilen der Bauwerke für Organe der Baubehörde und die beauftragten Sachverständigen mit entsprechendem Verpflichtungsbescheid zu erzwingen. Bei mangelnder Kooperation des Eigentümers wäre ein solcher Bescheid, notfalls mit Hilfe der Polizei, zu vollstrecken. Der oben zitierten Rechtsprechung zufolge setzt das für die angefochtene Entscheidung wesentliche Vorliegen einer Gefährdungslage entsprechende Feststellungen jedoch voraus. Aufgrund des insoweit gänzlich fehlenden Ermittlungsverfahrens der Baubehörde trägt der vorliegende Sachverhalt allein die angefochtene Entscheidung - derzeit - nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27.08.2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche u.a. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27.08.2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die belangte Behörde hat es bei der Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Bauwerke gänzlich unterlassen, das Vorliegen einer möglichen Gefährdungslage sowie die Erforderlichkeit von Sicherungsmaßnahmen einer näheren baubehördlichen Beurteilung zu unterziehen, sodass aus baubehördlicher Sicht dazu jegliche (Sachverhalts-) Ermittlungen fehlen. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt steht daher in seinen wesentlichen Elementen nicht fest; es wird daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden, noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien der behördlichen Verfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (vgl. hiezu etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre.Die belangte Behörde hat es bei der Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Bauwerke gänzlich unterlassen, das Vorliegen einer möglichen Gefährdungslage sowie die Erforderlichkeit von Sicherungsmaßnahmen einer näheren baubehördlichen Beurteilung zu unterziehen, sodass aus baubehördlicher Sicht dazu jegliche (Sachverhalts-) Ermittlungen fehlen. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt steht daher in seinen wesentlichen Elementen nicht fest; es wird daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden, noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien der behördlichen Verfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind vergleiche hiezu etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen möglicher Gefährdungen unter Wahrung des Parteigehörs durchzuführen haben. Im Zuge dessen werden im ersten Schritt unter Heranziehung eines Bausachverständigen und – soweit zusätzlich erforderlich – der gebotenen Mitwirkung des Beschwerdeführers bzw. allenfalls der Vollstreckungsbehörde tatsächlich gegebene Gefährdungsmomente festzustellen oder zumindest abzuschätzen sein und wird im zweiten Schritt im Hinblick auf diese Feststellung die Art und das Ausmaß erforderlicher Sicherungsmaßnahmen festzulegen sein. Der Vollständigkeit halber darf festgehalten werden, dass die Abänderung der Stiegenanlage jedenfalls eine bewilligungspflichtige Maßnahme darstellt und auch früher darstellte (§ 14 Z 4 NÖ BauO 1996 ebenso wie § 14 Z 3 NÖ BO 2014 idgF). Eine erforderliche Baubewilligung kann keinesfalls durch eine Fertigstellungsmeldung oder Bauanzeige ersetzt werden. Die Baubehörde hätte im Hinblick auf diese Abweichung vom Konsens daher ein baupolizeiliches Verfahren gemäß § 34 NÖ BO 2014 einzuleiten, sofern keine Abänderungsbewilligung erwirkt wird. Der Vollständigkeit halber darf festgehalten werden, dass die Abänderung der Stiegenanlage jedenfalls eine bewilligungspflichtige Maßnahme darstellt und auch früher darstellte (Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BauO 1996 ebenso wie Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ BO 2014 idgF). Eine erforderliche Baubewilligung kann keinesfalls durch eine Fertigstellungsmeldung oder Bauanzeige ersetzt werden. Die Baubehörde hätte im Hinblick auf diese Abweichung vom Konsens daher ein baupolizeiliches Verfahren gemäß Paragraph 34, NÖ BO 2014 einzuleiten, sofern keine Abänderungsbewilligung erwirkt wird. Die im Beschwerdeschreiben vom 26.09.2015 unter Punkt „6) Begehren“ angeführten Anträge, 1) die Fertigstellungsmeldung vom 21.04.2004 und 2) die Bauführerbescheinigung vom 15.03.2004 rückwirkend anzuerkennen, war vom Landesverwaltungsgericht schon deshalb nicht aufzugreifen, da mit dem bekämpften Bescheid weder über die Anerkennung einer Fertigstellungsmeldung noch über die Anerkennung einer Bauführerbescheinigung abgesprochen wurde, und daher mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darüber nicht zu entscheiden war. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer dazu auf § 30 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996 ebenso zu verweisen wie auf seine Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren hinzuweisen. Die im Beschwerdeschreiben vom 26.09.2015 unter Punkt „6) Begehren“ angeführten Anträge, 1) die Fertigstellungsmeldung vom 21.04.2004 und 2) die Bauführerbescheinigung vom 15.03.2004 rückwirkend anzuerkennen, war vom Landesverwaltungsgericht schon deshalb nicht aufzugreifen, da mit dem bekämpften Bescheid weder über die Anerkennung einer Fertigstellungsmeldung noch über die Anerkennung einer Bauführerbescheinigung abgesprochen wurde, und daher mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darüber nicht zu entscheiden war. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer dazu auf Paragraph 30, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 1996 ebenso zu verweisen wie auf seine Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren hinzuweisen. Soweit in der Beschwerde die kostenpflichtige Behebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird, wird noch angemerkt, dass ein gesetzlicher Anspruch auf Aufwandersatz nur in den Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“; Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) und über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze („Verhaltensbeschwerden“; Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG) normiert ist (siehe dazu § 35 und § 53 VwGVG), nicht jedoch in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG).Soweit in der Beschwerde die kostenpflichtige Behebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird, wird noch angemerkt, dass ein gesetzlicher Anspruch auf Aufwandersatz nur in den Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“; Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) und über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze („Verhaltensbeschwerden“; Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG) normiert ist (siehe dazu Paragraph 35 und Paragraph 53, VwGVG), nicht jedoch in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Zu Punkt 4) des Begehrens wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass anlässlich der Erhebung von Beschwerden in Administrativverfahren (z.B. Bauverfahren etc.) für Eingaben, die sich auf Bescheide beziehen, die ein Bescheiddatum nach dem
  4. Jänner 2015 aufweisen, eine Pauschalgebühr zu entrichten ist. Die Höhe der Pauschalgebühr beträgt für Beschwerden 30 Euro (vgl. § 2 Abs. 1 BuLVwG-Eingabengebührverordnung –BuLVwG-EGebV, BGBl. II Nr. 387/2014).Zu Punkt 4) des Begehrens wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass anlässlich der Erhebung von Beschwerden in Administrativverfahren (z.B. Bauverfahren etc.) für Eingaben, die sich auf Bescheide beziehen, die ein Bescheiddatum nach dem
  5. Jänner 2015 aufweisen, eine Pauschalgebühr zu entrichten ist. Die Höhe der Pauschalgebühr beträgt für Beschwerden 30 Euro , vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-Eingabengebührverordnung –BuLVwG-EGebV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014,).
  6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.
  7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die entsprechende Judikatur wurde in der Begründung angeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1229.001.2015

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