RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-602/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 37
Abs.2 Z.8 GGBG,Zu 1.1.: Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG, Zu 1.2.: § 13 Abs.1a Z.
§ 37
Abs.2 Z.8 GGBG,Zu 1.2.: Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG, Zu 1.3.: § 13 Abs.1a Z.
§ 37
Abs.2 Z.8 GGBG,Zu 1.3.: Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG, Zu 1.4.: § 13 Abs.1a Z.
§ 37
Abs.2 Z.8 GGBGZu 1.4.: Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG Zu 2: § 13 Abs.1a Z.
§ 37
Abs.2 Z.8 GGBG,Zu 2: Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG, Zu 3.1.: § 13 Abs.1a Z.
§ 37
Abs.2 Z.8 GGBG ‚Zu 3.1.: Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG ‚ Zu 3.2.: § 13 Abs.1a Z.
§ 37
Abs.2 Z.8 GGBGZu 3.2.: Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG Geldstrafe: zu 1.1.: € 30,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Stunden zu 1.2.: € 750,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden zu 1.3.: € 30,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Stunden zu 1.4.: € 110,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden zu 2.: € 750,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden zu 3.1.: € 110,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden zu 3.2.: € 110,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden Strafnorm: zu 1.1: § 37 Abs.2 Z.8 GGBG‚zu 1.1: Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG‚ zu 1.2.: § 37 Abs.2 Z.8 GGBG,zu 1.2.: Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG, zu 1.3.: § 37 Abs.2 Z.8 GGBG,zu 1.3.: Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG, zu 1.4.: § 37 Abs.2 Z.8 GGBG,zu 1.4.: Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG, zu 2.: § 37 Abs.2 Z.8 GGBG,zu 2.: Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG, zu 3.1.: § 37 Abs.2 Z.8 GGBG,zu 3.1.: Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG, zu 3.2.: § 37 Abs.2 Z.8 GGBG.zu 3.2.: Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG. Im Hinblick auf die mangelhafte Sicherung der Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten haben, wurden nicht die Kennzeichentafeln wegen Gefahr in Verzug abgenommen, sondern dem Lenker die Weiterfahrt zum Lieferort der Gefahrgüter dem RLH *** in 2,5 km Entfernung gestattet, nachdem dieser die Ladung vorschriftsmäßig verstaut hatte und ihm vom Kontrollorgan schriftliche Weisungen ausgehändigt worden waren. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
- Dezember 2014, Zl. KOS2-V-14 3212215: Zeit: 3.11.2014 Ort: ***, *** Fahrzeug: ***, Lastkraftwagen Geldstrafe: € 400,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden Übertretungsnorm: § 23 Abs. 1 Z. 7 iVm § 17 Abs. 1 GüterbeförderungsgesetzÜbertretungsnorm: Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Güterbeförderungsgesetz Strafnorm: § 23 Abs. 1 Z. 7 iVm Abs. 4
- Satz GüterbeförderungsgesetzStrafnorm: Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 4,
- Satz Güterbeförderungsgesetz „Tatbeschreibung: Sie haben in ihrer Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer der O Transport- und Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in ***, ***, nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten werden. Der LKW mit dem Kennzeichen *** wurde von Herrn MW am 3.11.2014 um 14.02 Uhr im Gemeindegebiet von *** auf der *** nächst Strkm. *** im Rahmen einer gewerblichen Güterbeförderung für die O Transport- und Handelsgesellschaft mbH gelenkt, wobei der Lenker kein ordnungsgemäßes Begleitpapier mitgeführt hat, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden. Das Kraftfahrzeug war auf der Fahrt von *** nach *** und hatte Sammelgut geladen.“ Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
- März 2013, Zl. KOS2-V-13 1878/3: Zeit: 12.12.2012, 17:33 Uhr - 17:34 Uhr Ort: ***, ***, Ortsgebiet Fahrzeug: *** Geldstrafe: € 40,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 61 Stunden, Übertretungsnorm: § 9 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 2 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz und der VO des GemeinderatsÜbertretungsnorm: Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz und der VO des Gemeinderats Strafnorm: § 9 Abs. 1 NÖ KraftfahrzeugabstellabgabegesetzStrafnorm: Paragraph 9, Absatz eins, NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz „Tatbeschreibung: Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz (verordnete und gemäß § 52 Iit. a Z. 13d StVO kundgemachte gebührenpflichtige Kurzparkzone) abgestellt, ohne die Kurzparkzonenabgabe entrichtet zu haben, wodurch die Abgabe zumindest fahrlässig verkürzt wurde (bezahlte Parkzeit überschritten). Tatzeit: von 17:33 bis 17:34.“Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz (verordnete und gemäß Paragraph 52, Iit. a Ziffer 13 d, StVO kundgemachte gebührenpflichtige Kurzparkzone) abgestellt, ohne die Kurzparkzonenabgabe entrichtet zu haben, wodurch die Abgabe zumindest fahrlässig verkürzt wurde (bezahlte Parkzeit überschritten). Tatzeit: von 17:33 bis 17:34.“ Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
- Juli 2013, Zl. KOS2-V-13 18673/3: Zeit: 15.7.2013, 09:00 Uhr Ort: Gemeindegebiet von *** auf der Autobahn ** nächst Strkm. ***. Fahrtrichtung *** Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Mercedes Benz 124C Geldstrafe: € 100,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden, Übertretungsnorm: § 33 Abs. 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967Übertretungsnorm: Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG 1967Strafnorm: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 „Tatbeschreibung: Sie haben als Zulassungsbesitzer des von Ihnen gelenkten Kraftfahrzeuges nicht für einen den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand des Fahrzeuges gesorgt, da an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type Änderungen vorgenkommen wurden, durch die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflusst werden können und haben diese Änderungen nicht unverzüglich dem örtlich zuständigen Landeshauptmann angezeigt, obwohl diese Änderungen nicht durch Verordnung von der Anzeigepflicht ausgenommen sind. Folgende genehmigungspflichtigen Änderungen wurden vorgenommen: Montage eines nicht typengenehmigten Holzsportlenkrades Montage von nicht typengenehmigten Alufelgen der Marke Lorinser 17 Zoll mit einer Bereifung der Dimension 225/45/17.“ Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
- April 2013, Zl. KOS2-V-13 1393/5: Zeit: Laut Tatbeschreibung Ort: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg Fahrzeug: ***‚ Personenkraftwagen Geldstrafe: € 120,00; Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden, Übertretungsnorm: § 103 Abs. 2, § 134 Abs. 1 KFG 1967Übertretungsnorm: Paragraph 103, Absatz 2,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Strafnorm: § 134 Abs. 1 KFG 1967Strafnorm: Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 „Tatbeschreibung: Als Zulassungsbesitzer der BH Korneuburg über deren schriftliche Anfrage vom 16.1.2013 nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am 18.1.2013 darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 9.1.2013 um 15.00 Uhr im Gemeindegebiet von *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Richtungsfahrbahn ***, abgestellt hat. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. ANMERKUNG: In Beantwortung der Lenkeranfrage haben Sie mitgeteilt, dass Herr JK, geb. ***, wh. in Polen, ***, ***, mit dem Wagen eine Probefahrt gemacht hat, weit er diesen kaufen wollte. Dass er mit dem Fahrzeug eine Panne hatte, hat er ihnen erst am 10.1.2012 gegen 12.00 Uhr mitgeteilt. Diese Auskunft ist laut Mitteilung des JK falsch, weil dieser im Einspruch gegen die Strafverfügung der BH Korneuburg vom 29.1.2013 mitgeteilt hat, dass er in den Jahren 2011 bis 2013 nicht in Österreich aufhältig war. Er weiß auch nicht, wie Sie in den Besitz seiner Personaldaten kommen. Eine falsche Auskunft ist der Nichterteilung der Auskunft gleichzuhalten.“ Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ***, vom
- Februar 2014, Zl. S 246149/Bf13/Jer: Geldstrafe: € 1.200,--; Ersatzfreiheitsstrafe:10 Tage Übertretungsnorm: § 5 Abs. 1 StVO iVm § 99 Abs. 1a StVOÜbertretungsnorm: Paragraph 5, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins a, StVO Strafnorm: § 99 Abs. 1a StVOStrafnorm: Paragraph 99, Absatz eins a, StVO „Tatbeschreibung: Sie haben am 13.12.2013 um 01.50 Uhr in ***, *** Fahrtrichtung Reichsbrücke den PKW, Mercedes 125C mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Alkoholgehalt Ihrer Atemluft mehr als 0,4 mg/l, nämlich 0,71 mg/l am 13.12.2013 um 02.16 Uhr, betragen hat.“ Mit Schreiben vom
- November 2015, WST1-G-15727/004-2014, wurde die O Transport- und Handelsgesellschaft m. b. H. davon in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund der Verwaltungsübertretungen die erforderliche Zuverlässigkeit bei Herrn Ing. HL als dem handels- und gewerberechtlichen Geschäftsführer sowie dem Verkehrsleiter der O Transport- und Handelsgesellschaft m. b. H. nicht mehr gegeben sei. Die O Transport- und Handelsgesellschaft m. b. H. wurde daher gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 aufgefordert, Herrn Ing. HL als handelsrechtlichen Geschäftsführer bis spätestens
- März 2016 zu entfernen, widrigenfalls die Gewerbeberechtigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 30 Kraftfahrzeugen entzogen werde. Weiters müsse er auch in seiner Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer und als Verkehrsleiter der O Transport- und Handelsgesellschaft m. b. H. ausscheiden, widrigenfalls die Genehmigung der Bestellung gem. § 91 Abs. 2 GewO 1994 widerrufen werden müsse. In diesem Schreiben wurden detailliert die gegenständlichen Verwaltungsstrafverfügungen bzw. -erkenntnisse aufgelistet. Innerhalb der gesetzten Frist wurde Herr Ing. HL nicht als handels- und gewerberechtlichen Geschäftsführer sowie als Verkehrsleiter der O Transport- und Handelsgesellschaft m. b. H. GmbH entfernt.Mit Schreiben vom
- November 2015, WST1-G-15727/004-2014, wurde die O Transport- und Handelsgesellschaft m. b. H. davon in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund der Verwaltungsübertretungen die erforderliche Zuverlässigkeit bei Herrn Ing. HL als dem handels- und gewerberechtlichen Geschäftsführer sowie dem Verkehrsleiter der O Transport- und Handelsgesellschaft m. b. H. nicht mehr gegeben sei. Die O Transport- und Handelsgesellschaft m. b. H. wurde daher gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 aufgefordert, Herrn Ing. HL als handelsrechtlichen Geschäftsführer bis spätestens
- März 2016 zu entfernen, widrigenfalls die Gewerbeberechtigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 30 Kraftfahrzeugen entzogen werde. Weiters müsse er auch in seiner Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer und als Verkehrsleiter der O Transport- und Handelsgesellschaft m. b. H. ausscheiden, widrigenfalls die Genehmigung der Bestellung gem. Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 widerrufen werden müsse. In diesem Schreiben wurden detailliert die gegenständlichen Verwaltungsstrafverfügungen bzw. -erkenntnisse aufgelistet. Innerhalb der gesetzten Frist wurde Herr Ing. HL nicht als handels- und gewerberechtlichen Geschäftsführer sowie als Verkehrsleiter der O Transport- und Handelsgesellschaft m. b. H. GmbH entfernt. Herr Ing. HL ist nicht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden, ihm wurde auch nicht die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen und er wurde auch nicht wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen rechtskräftig bestraft. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Verwaltungsübertretungen beruhen auf der Einsichtnahme in die gegenständlichen rechtskräftigen Straferkenntnisse bzw. Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaften Korneuburg bzw. Landespolizeidirektion Wien im vorgelegten Akt der Verwaltungsbehörde sowie in die Verfahrensanordnung vom
- November 2015, WST1-G-15727/004-
- Dass im Hinblick auf die mangelhafte Sicherung der Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten haben, nicht die Kennzeichentafeln wegen Gefahr in Verzug abgenommen wurden, sondern die Weiterfahrt zum Lieferort der Gefahrgüter RLH *** in 2,5 km Entfernung gestattet wurde, geht aus dem Straferkenntnis zur Zahl KOS2-V-14 9941/5 hervor, das in Kopie im vorgelegten Verwaltungsakt enthalten ist. Auf Grund der Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt steht weiters fest, dass Herr Ing. HL nicht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde sowie dass ihm nicht die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen und er auch nicht wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen rechtskräftig bestraft wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 5 Abs. 1, 1a und 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 lauten:Paragraph 5, Absatz eins, eins a und 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 lauten:
(1)Absatz eins,Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind: 1.Ziffer eins die Zuverlässigkeit, 2.Ziffer 2 die finanzielle Leistungsfähigkeit, 3.Ziffer 3 die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und 4.Ziffer 4 eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (Paragraph 3,) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die Paragraphen 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.
(1a)Absatz eins a,Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 6 in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4.Die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 6, in Verbindung mit Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4,
(2)Absatz 2,Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wennDie Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Artikel 6, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn 1.Ziffer eins der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oderder Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (Paragraphen eins bis 6 Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68), oder 2.Ziffer 2 dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde, oder 3.Ziffer 3 der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über a)Litera a die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder b)Litera b die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten, rechtskräftig bestraft wurde. § 87 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
(1)Absatz eins,Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wennDie Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn … 3.Ziffer 3 der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 lautet:Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, lautet: Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit
(1)Vorbehaltlich Absatz 2 des vorliegenden Artikels legen die Mitgliedstaaten fest, welche Voraussetzungen ein Unternehmen und ein Verkehrsleiter erfüllen müssen, damit die Anforderung der Zuverlässigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen diese Anforderung erfüllt hat, berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Verhalten des Unternehmens, seiner Verkehrsleiter und gegebenenfalls anderer vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmter maßgeblicher Personen. Jede Bezugnahme in diesem Artikel auf verhängte Urteile und Sanktionen oder begangene Verstöße schließt die gegen das Unternehmen selbst, seine Verkehrsleiter und gegebenenfalls andere vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte maßgebliche Personen verhängten Urteile und Sanktionen bzw. die von diesen begangenen Verstöße ein. Die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen umfassen mindestens Folgendes:
- a)Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen:
- i)Handelsrecht,
- ii)Insolvenzrecht, iii) Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche,
- iv)Straßenverkehr,
- v)Berufshaftpflicht,
- vi)Menschen- oder Drogenhandel, und
- b)gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen darf in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt worden sein wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen:
- i)Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte,
- ii)höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr, iii) Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer,
- iv)Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge,
- v)Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs,
- vi)Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße, vii) Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen, viii) Führerscheine,
- ix)Zugang zum Beruf,
- x)Tiertransporte.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b gilt Folgendes:
- a)Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften gemäß Anhang IV verhängt, so führt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens, durch.
- a)Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften gemäß Anhang römisch vier verhängt, so führt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens, durch. In dem Verfahren ist festzustellen, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Alle Feststellungen sind gebührend zu begründen und zu rechtfertigen. Würde die Aberkennung der Zuverlässigkeit ihres Erachtens eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen, so kann die zuständige Behörde feststellen, dass die Zuverlässigkeit nicht beeinträchtigt ist. In diesem Fall wird die Begründung in das einzelstaatliche Register aufgenommen. Die Zahl solcher Entscheidungen wird in dem in Artikel 26 Absatz 1 genannten Bericht aufgeführt. Stellt die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde keine unverhältnismäßige Reaktion dar, so führt die Verurteilung oder Sanktion zur Aberkennung der Zuverlässigkeit.
- b)Die Kommission erstellt eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen die Gemeinschaftsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstöße, die neben den in Anhang IV aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können. Die Mitgliedstaaten tragen den Informationen über solche Verstöße, auch den von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen, Rechnung, wenn sie die Prioritäten für die Kontrollen nach Artikel 12 Absatz 1 festlegen.
- b)Die Kommission erstellt eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen die Gemeinschaftsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstöße, die neben den in Anhang römisch vier aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können. Die Mitgliedstaaten tragen den Informationen über solche Verstöße, auch den von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen, Rechnung, wenn sie die Prioritäten für die Kontrollen nach Artikel 12 Absatz 1 festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die diese Liste betreffen, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Zu diesem Zweck handelt die Kommission wie folgt:
- i)Sie legt die Kategorien und Arten von Verstößen fest, die am häufigsten festgestellt werden;
- ii)sie definiert die Schwere der Verstöße nach der von ihnen ausgehenden Gefahr tödlicher oder schwerer Verletzungen; und iii) sie setzt die Zahl der Verstöße fest, bei deren Überschreiten wiederholte Verstöße als schwerwiegendere Verstöße eingestuft werden, und zwar unter Berücksichtigung der Zahl der Fahrer, die vom Verkehrsleiter für die Verkehrstätigkeit eingesetzt werden.
(3)Die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b gilt so lange als nicht erfüllt, wie eine Rehabilitierungsmaßnahme oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist. Im Anhang IV der Verordnung (EG) 1071/2009 sind die schwersten Verstöße gemäß Artikel 6 Absatz 2 lit. a wie folgt aufgelistet:Im Anhang römisch vier der Verordnung (EG) 1071 aus 2009, sind die schwersten Verstöße gemäß Artikel 6 Absatz 2 Litera a, wie folgt aufgelistet: 1.
- a)Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25 % oder mehr.
- b)Während der täglichen Arbeitszeit Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 % oder mehr ohne Pause oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden. 2. Fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts und/oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verändert werden können, oder Fälschung der Schaublätter oder der vom Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten. 3. Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung, falls ein solches Dokument nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist, und/oder sehr schwer wiegende Mängel u. a. an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell, die eine solche unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird. 4. Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist oder die mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung oder ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug befördert werden, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird. 5. Beförderung von Personen oder Waren ohne gültigen Führerschein oder durch ein Unternehmen, das nicht im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist. 6. Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte, einer Karte eines anderen Fahrers oder einer Karte, die auf der Grundlage falscher Angaben und/oder gefälschter Dokumente erlangt worden ist. 7. Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen und um 25 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 Tonnen. Aus der Aufzählung der schwerwiegenden Verstöße in § 5 Abs. 2 Z. 3 lit. b Güterbeförderungsgesetz 1995 geht hervor, dass vor allem Übertretungen, die zusätzlich ein besonderes Gefahrenelement für den Lenker, andere Verkehrsteilnehmer oder die Umwelt enthalten, als schwerwiegende Verstöße zu werten sind. Gegen Herrn Ing. HL liegen keinerlei rechtskräftige Straferkenntnisse bzw. Strafverfügungen wegen Überschreitung der höchstzulässigen Lenkzeiten der Lenker vor, ebenso nicht wegen Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes bzw. der höchstzulässigen Abmessungen. Anhang IV der Verordnung (EG) Nummer 1071/2009 nennt unter Z. 4 die Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist oder die mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung oder ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug befördert werden, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird, als schwersten Verstoß. Gegenständlich waren laut Spruchpunkt 1.2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 5. Juni 2014, KOS2-V-14 9941/5, die Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten haben, nicht durch geeignete Mittel gesichert, sodass eine Bewegung oder Beschädigung der Versandstücke während der Beförderung nicht entsprechend verhindert wurde, weshalb zunächst von einem schwersten Verstoß auszugehen ist. Allerdings wurde, wie oben festgestellt wurde, die Weiterfahrt des Fahrzeugs nach entsprechender Sicherung nicht untersagt. Gemäß Ziffer 4 des Anhangs IV der Verordnung (EG) 1071/2009 ist von einem schwersten Verstoß auszugehen, wenn von der Beförderung der Güter eine solche Gefahr für Menschenleben und die Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird. Auch die Höhe der verhängten Strafe (Euro 750 bzw. 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bei einem Strafrahmen von 750 Euro bis 50 000 Euro lässt Rückschlüsse auf die Intensität der Verletzung des geschützten Rechtsgutes, nämlich des Schutzes der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, zu. Aus der Aufzählung der schwerwiegenden Verstöße in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, Güterbeförderungsgesetz 1995 geht hervor, dass vor allem Übertretungen, die zusätzlich ein besonderes Gefahrenelement für den Lenker, andere Verkehrsteilnehmer oder die Umwelt enthalten, als schwerwiegende Verstöße zu werten sind. Gegen Herrn Ing. HL liegen keinerlei rechtskräftige Straferkenntnisse bzw. Strafverfügungen wegen Überschreitung der höchstzulässigen Lenkzeiten der Lenker vor, ebenso nicht wegen Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes bzw. der höchstzulässigen Abmessungen. Anhang römisch vier der Verordnung (EG) Nummer 1071 aus 2009, nennt unter Ziffer 4, die Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist oder die mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung oder ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug befördert werden, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird, als schwersten Verstoß. Gegenständlich waren laut Spruchpunkt 1.2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 5. Juni 2014, KOS2-V-14 9941/5, die Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten haben, nicht durch geeignete Mittel gesichert, sodass eine Bewegung oder Beschädigung der Versandstücke während der Beförderung nicht entsprechend verhindert wurde, weshalb zunächst von einem schwersten Verstoß auszugehen ist. Allerdings wurde, wie oben festgestellt wurde, die Weiterfahrt des Fahrzeugs nach entsprechender Sicherung nicht untersagt. Gemäß Ziffer 4 des Anhangs römisch vier der Verordnung (EG) 1071 aus 2009, ist von einem schwersten Verstoß auszugehen, wenn von der Beförderung der Güter eine solche Gefahr für Menschenleben und die Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird. Auch die Höhe der verhängten Strafe (Euro 750 bzw. 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bei einem Strafrahmen von 750 Euro bis 50 000 Euro lässt Rückschlüsse auf die Intensität der Verletzung des geschützten Rechtsgutes, nämlich des Schutzes der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, zu. Dies gilt auch für das unter Spruchpunkt 2.) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 5. Juni 2014, KOS2-V-14 9941/5, angelastete Fehlen der vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen am gegenständlichen Fahrzeug, das ebenfalls unter Art. 6 Abs. 2 lit. a der VO (EG) 1071/2009 zu subsumieren ist. Auch diesbezüglich wird die Intensität der Verletzung des geschützten Rechtsgutes, nämlich des Schutzes der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer dadurch relativiert, dass zum einen die Weiterfahrt nicht untersagt wurde, zum anderen eine Strafe in Höhe von Euro 750 bzw. 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe bei einem Strafrahmen von 750 Euro bis 50 000 Euro verhängt wurde.Dies gilt auch für das unter Spruchpunkt 2.) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 5. Juni 2014, KOS2-V-14 9941/5, angelastete Fehlen der vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen am gegenständlichen Fahrzeug, das ebenfalls unter Artikel 6, Absatz 2, Litera a, der VO (EG) 1071 aus 2009, zu subsumieren ist. Auch diesbezüglich wird die Intensität der Verletzung des geschützten Rechtsgutes, nämlich des Schutzes der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer dadurch relativiert, dass zum einen die Weiterfahrt nicht untersagt wurde, zum anderen eine Strafe in Höhe von Euro 750 bzw. 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe bei einem Strafrahmen von 750 Euro bis 50 000 Euro verhängt wurde. Bei den im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 5. Juni 2014, KOS2-V-14 9941/5, unter 1.4., 3.1. und 3.2. angelasteten Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Mängel, die in die Gefahrenkategorie II nach dem GGBG einzustufen sind, somit um Mängel, die gemäß § 15a Abs. 3 GGBG geeignet sein könnten, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.Bei den im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 5. Juni 2014, KOS2-V-14 9941/5, unter 1.4., 3.1. und 3.2. angelasteten Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Mängel, die in die Gefahrenkategorie römisch zwei nach dem GGBG einzustufen sind, somit um Mängel, die gemäß Paragraph 15 a, Absatz 3, GGBG geeignet sein könnten, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich das Gewicht des Verstoßes aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung. Ersteres findet nicht zuletzt auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, Letzteres in den - im Einzelfall - in den bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck (VwGH 29.4.2015, Ra 2015/03/0018 mit Hinweis auf E 30.6.2011, 2010/03/0062 etc.; vgl. dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 1994,
(2011)Rz 13f. zu § 87 mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien). In allen drei Fällen wurde jeweils die Mindeststrafe in Höhe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) verhängt, und zwar bei einem Strafrahmen von 110 Euro bis 4000 Euro.Nach der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich das Gewicht des Verstoßes aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung. Ersteres findet nicht zuletzt auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, Letzteres in den - im Einzelfall - in den bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck (VwGH 29.4.2015, Ra 2015/03/0018 mit Hinweis auf E 30.6.2011, 2010/03/0062 etc.; vergleiche dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 1994,
(2011)Rz 13f. zu Paragraph 87, mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien). In allen drei Fällen wurde jeweils die Mindeststrafe in Höhe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) verhängt, und zwar bei einem Strafrahmen von 110 Euro bis 4000 Euro. Unter Spruchpunkt 1.
- und 1.
- des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
- Juni 2014, KOS2-V-14 9941/5, wurde schließlich Mängel geahndet, die gemäß § 15a Abs. 4 GGBG in Gefahrenkategorie III einzustufen sind und somit mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden sind. Dementsprechend niedrig sind die verhängten Strafen ausgefallen (jeweils 30 Euro bzw. 2 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe bei einem Strafrahmen bis 80 Euro Geldstrafe).Unter Spruchpunkt 1.
- und 1.
- des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
- Juni 2014, KOS2-V-14 9941/5, wurde schließlich Mängel geahndet, die gemäß Paragraph 15 a, Absatz 4, GGBG in Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen sind und somit mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden sind. Dementsprechend niedrig sind die verhängten Strafen ausgefallen (jeweils 30 Euro bzw. 2 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe bei einem Strafrahmen bis 80 Euro Geldstrafe). Zudem bezieht sich dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg in allen Spruchpunkten auf Übertretungen der Bestimmungen des GGBG, die zu demselben Zeitpunkt und in Bezug auf ein und dasselbe Fahrzeug festgestellt worden sind, sodass von einem einheitlichen Sachverhalt auszugehen ist. Weiters ist festzuhalten, dass diese Verwaltungsübertretungen mehr als vier Jahre zurückliegen (Tatzeitpunkt
- März 2014) und ein derartiger Verstoß nach der Aktenlage nicht mehr vorgefallen ist, sodass davon auszugehen ist, dass die Bestrafung ihre spezialpräventive Wirkung erreicht hat. Gegen Herrn Ing. HL liegen weiters zwei Übertretungen der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 vor: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
- April 2013, wurde über ihn wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft eine Geldstrafe in Höhe von 120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, KOS2-V-13 18673/
- Wegen der Vornahme von genehmigungspflichtigen Änderungen an einem Fahrzeug, ohne diese der zuständigen Behörde anzuzeigen, wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
- Juli 2013, KOS2-V-13 18673/3, über Herrn Ing. HL eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt. Unter dem Gesichtspunkt der Einordnung im Strafrahmen können diese Delikte nach dem KFG 1967 nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht als schwerwiegende Verstöße angesehen werden. Auch hier indiziert die Höhe der verhängten Strafen, dass die Verstöße nicht schwerwiegend waren. Auch die mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
- März 2013, Zl. KOS2-V-13 1878/3, geahndete Übertretung der Rechtsvorschriften des § 9 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 2 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz und der VO des Gemeinderats durch Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs auf einem abgabepflichtigen Parkplatz ohne Entrichtung der Kurzparkzonenabgabe (Geldstrafe: 40 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 61 Stunden) stellt keinen schwerwiegenden Verstoß dar. Zudem sind diese Verstöße nicht iSd § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 geeignet, das Ansehen des betreffenden Berufsstandes herabzusetzen.Unter dem Gesichtspunkt der Einordnung im Strafrahmen können diese Delikte nach dem KFG 1967 nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht als schwerwiegende Verstöße angesehen werden. Auch hier indiziert die Höhe der verhängten Strafen, dass die Verstöße nicht schwerwiegend waren. Auch die mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
- März 2013, Zl. KOS2-V-13 1878/3, geahndete Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz und der VO des Gemeinderats durch Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs auf einem abgabepflichtigen Parkplatz ohne Entrichtung der Kurzparkzonenabgabe (Geldstrafe: 40 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 61 Stunden) stellt keinen schwerwiegenden Verstoß dar. Zudem sind diese Verstöße nicht iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 geeignet, das Ansehen des betreffenden Berufsstandes herabzusetzen. Wegen einer einschlägigen Übertretung der Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes wurde Ing. HL schließlich mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
- Dezember 2014, KOS2-V-14 32122/5 bestraft, wonach er es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der O Transport- und Handelsgesellschaft m. b. H. zu verantworten hat, dass der Lenker des gegenständlichen Fahrzeugs im Rahmen einer gewerblichen Güterbeförderung für die O Transport- und Handelsgesellschaft m. b. H. kein ordnungsgemäßes Begleitpapier mitgeführt hat. Die Tat hat allerdings keine negativen Folgen nach sich gezogen, die verhängte Strafe (400 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 7 267 Euro) ist auch dem entsprechend niedrig ausgefallen. Die Tat fällt auch nicht unter die Liste der schwersten Verstöße gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) 1071/2009, weshalb von keinem schwerwiegenden Verstoß auszugehen ist.Wegen einer einschlägigen Übertretung der Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes wurde Ing. HL schließlich mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
- Dezember 2014, KOS2-V-14 32122/5 bestraft, wonach er es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der O Transport- und Handelsgesellschaft m. b. H. zu verantworten hat, dass der Lenker des gegenständlichen Fahrzeugs im Rahmen einer gewerblichen Güterbeförderung für die O Transport- und Handelsgesellschaft m. b. H. kein ordnungsgemäßes Begleitpapier mitgeführt hat. Die Tat hat allerdings keine negativen Folgen nach sich gezogen, die verhängte Strafe (400 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 7 267 Euro) ist auch dem entsprechend niedrig ausgefallen. Die Tat fällt auch nicht unter die Liste der schwersten Verstöße gemäß Anhang römisch vier der Verordnung (EG) 1071 aus 2009,, weshalb von keinem schwerwiegenden Verstoß auszugehen ist. Das Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ im § 5 Abs. 2 Z. 3 GütbefG 1995 wird nach der Judikatur des VwGH (VwGH Ra 2015/03/0001; 24.3.2015, Ro 2015/03/0017 etc.) nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen, wobei im Zusammenhang mit dem GütbefG 1995 bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung nicht nur Verstöße beachtlich sind, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen worden sind (VwGH vom 29.5.2009, 2007/03/0080, mwN). Entscheidend ist dabei, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Antragsteller sei nicht (bzw. nicht mehr) als zuverlässig anzusehen (vgl. VwSlg 18.170 A/2011, unter Hinweis darauf, dass eine solche Sichtweise auch vor dem Hintergrund des sich aus Art. 6 StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich ist (Hinweis E vom 22.6.2011, 2011/04/0036 mwN).Das Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG 1995 wird nach der Judikatur des VwGH (VwGH Ra 2015/03/0001; 24.3.2015, Ro 2015/03/0017 etc.) nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen, wobei im Zusammenhang mit dem GütbefG 1995 bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung nicht nur Verstöße beachtlich sind, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen worden sind (VwGH vom 29.5.2009, 2007/03/0080, mwN). Entscheidend ist dabei, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Antragsteller sei nicht (bzw. nicht mehr) als zuverlässig anzusehen vergleiche VwSlg 18.170 A/2011, unter Hinweis darauf, dass eine solche Sichtweise auch vor dem Hintergrund des sich aus Artikel 6, StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich ist (Hinweis E vom 22.6.2011, 2011/04/0036 mwN). Eine wertende Gesamtschau der geringfügigen Übertretungen ergibt nach Ansicht des erkennenden Gerichts noch nicht einen ähnlichen Unrechtsgehalt wie bei Verletzung einer einzigen Verwaltungsvorschrift mit schwerwiegendem Unrechtsgehalt. Die Verstöße erreichen insgesamt nicht jenen Schweregrad, der für die Erfüllung des Entziehungstatbestandes des § 5 Abs. 1 und 1a Güterbeförderungsgesetz 1995 iVm § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 erforderlich ist. Eine wertende Gesamtschau der geringfügigen Übertretungen ergibt nach Ansicht des erkennenden Gerichts noch nicht einen ähnlichen Unrechtsgehalt wie bei Verletzung einer einzigen Verwaltungsvorschrift mit schwerwiegendem Unrechtsgehalt. Die Verstöße erreichen insgesamt nicht jenen Schweregrad, der für die Erfüllung des Entziehungstatbestandes des Paragraph 5, Absatz eins und eins a Güterbeförderungsgesetz 1995 in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erforderlich ist. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass lediglich zwei Spruchpunkte eines Straferkenntnisse (KOS2-V-14 9941/5) vorliegen, womit schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 5 Abs. 1a Güterbeförderungsgesetz geahndet wurden, wobei diese Übertretungen jeweils einen einzigen Lebenssachverhalt betreffen. Zudem ist zu beachten, dass gemäß der Konzession 30 KFZ im Betrieb im Einsatz sind, sodass über einen Zeitraum von 5 Jahren die Zahl der Verwaltungsübertretungen nicht allzu hoch erscheint. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass lediglich zwei Spruchpunkte eines Straferkenntnisse (KOS2-V-14 9941/5) vorliegen, womit schwerwiegende Verstöße im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins a, Güterbeförderungsgesetz geahndet wurden, wobei diese Übertretungen jeweils einen einzigen Lebenssachverhalt betreffen. Zudem ist zu beachten, dass gemäß der Konzession 30 KFZ im Betrieb im Einsatz sind, sodass über einen Zeitraum von 5 Jahren die Zahl der Verwaltungsübertretungen nicht allzu hoch erscheint. Auch bei Berücksichtigung des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien vom
- Februar 2014, S 246949/&B/13/Jer., als schwerwiegendem Verstoß, womit Ing. HL wegen des Lenkens eines Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,71 mg/l) bestraft wurde, geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich jedoch davon aus, dass keine solche Dichte an schwerwiegenden Verstößen vorliegt, dass eine Entziehung der Gewerbeberechtigung verhältnismäßig wäre. Die Aberkennung der Zuverlässigkeit würde somit eine unverhältnismäßige Reaktion im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) 1071/2009 darstellen, die die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht rechtfertigt.Auch bei Berücksichtigung des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien vom
- Februar 2014, S 246949/&B/13/Jer., als schwerwiegendem Verstoß, womit Ing. HL wegen des Lenkens eines Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,71 mg/l) bestraft wurde, geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich jedoch davon aus, dass keine solche Dichte an schwerwiegenden Verstößen vorliegt, dass eine Entziehung der Gewerbeberechtigung verhältnismäßig wäre. Die Aberkennung der Zuverlässigkeit würde somit eine unverhältnismäßige Reaktion im Sinne des Artikel 6, der Verordnung (EG) 1071 aus 2009, darstellen, die die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht rechtfertigt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt daher zur Auffassung, dass die Zuverlässigkeit von Herrn Ing. HL als noch gegeben anzusehen ist. Es war daher nach einer sorgfältigen Gesamtabwägung sämtlicher Sachverhaltselemente unter Einbeziehung des Ergebnisses des Beweisverfahrens festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Entziehung der Konzession für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güterverkehr betreffend die Beschwerdeführerin nicht vorliegen und spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1VwGVG entfallen.Die Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins römisch fünf, w, G, römisch fünf G, entfallen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.602.001.2016