RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.11.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2049/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau EW, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Prof. Dipl.-Ing. Mag. iur. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 27.07.2017, GZ. MES2-V-16 29645/5, betreffend Bestrafung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den , Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau EW, wohnhaft in , ***, ***, vertreten durch Prof. Dipl.-Ing. Mag. iur. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 27.07.2017, , GZ. MES2-V-16 29645/5, betreffend Bestrafung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 27.07.2017, GZ. MES2-V-16 29645/5, wurde der Beschwerdeführerin EW zur Last gelegt, dass sie in der Zeit vom 21.04.2015 bis 25.09.2015 im Gemeindegebiet ***, ***, Parzelle Nr. ***, EZ ***, KG ***, einen Neubau eines Wohngebäudes, eines Garagengebäudes sowie eines Nebengebäudes, somit bewilligungspflichtige Bauvorhaben (Neu- und Zubauten von Gebäuden gemäß § 14 Z 1 NÖ Bauordnung), ohne rechtskräftige Baubewilligung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** ausgeführt habe, obwohl dies verboten sei. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 01.04.2015, AZ BAU 9/2015, sei die baubehördliche Bewilligung für bauliche Änderungen beim bestehenden Wohngebäude, Zubau einer Garage, Sanierung des Nebengebäudes und Einbau einer Hackschnitzelheizung in *** auf dem angesprochenen Grundstück erteilt worden. Eine baubehördliche Überprüfung habe aber ergeben, dass anstatt der baubehördlichen genehmigten Änderungen der Bestand zur Gänze abgetragen und durch neues Mauerwerk ersetzt worden sei. Desweiteren sei festgestellt worden, dass sich auch die Abmessungen zum bewilligten Projekt verändert hätten und das Objekt in Teilbereichen vergrößert worden sei.Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 27.07.2017, GZ. MES2-V-16 29645/5, wurde der Beschwerdeführerin EW zur Last gelegt, dass sie in der Zeit vom 21.04.2015 bis 25.09.2015 im Gemeindegebiet ***, ***, Parzelle Nr. ***, EZ ***, KG ***, einen Neubau eines Wohngebäudes, eines Garagengebäudes sowie eines Nebengebäudes, somit bewilligungspflichtige Bauvorhaben (Neu- und Zubauten von Gebäuden gemäß Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung), ohne rechtskräftige Baubewilligung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** ausgeführt habe, obwohl dies verboten sei. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 01.04.2015, AZ BAU 9 aus 2015,, sei die baubehördliche Bewilligung für bauliche Änderungen beim bestehenden Wohngebäude, Zubau einer Garage, Sanierung des Nebengebäudes und Einbau einer Hackschnitzelheizung in *** auf dem angesprochenen Grundstück erteilt worden. Eine baubehördliche Überprüfung habe aber ergeben, dass anstatt der baubehördlichen genehmigten Änderungen der Bestand zur Gänze abgetragen und durch neues Mauerwerk ersetzt worden sei. Desweiteren sei festgestellt worden, dass sich auch die Abmessungen zum bewilligten Projekt verändert hätten und das Objekt in Teilbereichen vergrößert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 37 Abs. 1 Z 1 iVm § 14 Z 1 NÖ BO 2014 verletzt und wurde über sie unter Zugrundelegung des § 37 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.100,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 37 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von 110,-- Euro vorgeschrieben.Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 verletzt und wurde über sie unter Zugrundelegung des , Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.100,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 37 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin ein Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG in der Höhe von , 110,-- Euro vorgeschrieben. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf die Anzeige des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 08.07.2016 gründe. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 01.04.2015 zur Zl. BAU 9/2015 sei die im Spruch angeführte baubehördliche Bewilligung erteilt worden und habe das Bauunternehmen G Ges.m.b.H. mit Schreiben vom 09.04.2015 den Baubeginn betreffend gegenständliche Bausache für den 21.04.2015 bekanntgegeben. Mit Schreiben vom 14.09.2015 habe das Amt der NÖ Landesregierung mitgeteilt, dass Erhebungen an Ort und Stelle am 04.09.2015 durch einen Sachverständigen für Raumplanung und Raumordnung ergeben hätten, dass anstelle des ausgewiesenen erhaltenswerten Gebäudes im Grünland offensichtlich ein Neubau errichtet worden sei. Deshalb sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 25.09.2015, Zl. 52/2015 der Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung die Fortsetzung der Ausführung dieses Bauvorhabens untersagt und mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 02.05.2016, Zl. 23/2016, die Abtragung der bestehenden Objekte auf diesem Grundstück baubehördlich angeordnet worden. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22.02.2017 zu GZ LVwG-AV-1050/001-2016 sei die baubehördliche Anordnung zum Abbruch bestätigt worden.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 01.04.2015 zur Zl. BAU 9 aus 2015, sei die im Spruch angeführte baubehördliche Bewilligung erteilt worden und habe das Bauunternehmen G Ges.m.b.H. mit Schreiben vom 09.04.2015 den Baubeginn betreffend gegenständliche Bausache für den 21.04.2015 bekanntgegeben. Mit Schreiben vom 14.09.2015 habe das Amt der NÖ Landesregierung mitgeteilt, dass Erhebungen an Ort und Stelle am 04.09.2015 durch einen Sachverständigen für Raumplanung und Raumordnung ergeben hätten, dass anstelle des ausgewiesenen erhaltenswerten Gebäudes im Grünland offensichtlich ein Neubau errichtet worden sei. Deshalb sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 25.09.2015, Zl. 52 aus 2015, der Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung die Fortsetzung der Ausführung dieses Bauvorhabens untersagt und mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 02.05.2016, Zl. 23 aus 2016,, die Abtragung der bestehenden Objekte auf diesem Grundstück baubehördlich angeordnet worden. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22.02.2017 zu , GZ LVwG-AV-1050/001-2016 sei die baubehördliche Anordnung zum Abbruch bestätigt worden. Es sei demnach davon auszugehen, dass keine baubehördlich rechtswirksame Baubewilligung für das tatsächlich ausgeführte Bauvorhaben vorgelegen sei, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handle. Verfolgungsverjährung sei im Hinblick auf die seitens der Verwaltungsbehörde an die Beschwerdeführerin ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.09.2016 unter Berücksichtigung der Annahme des Endes der Ausführungsphase mit dem Datum des Baustopps am 25.09.2015 nicht eingetreten. In subjektiver Hinsicht sei der Beschwerdeführerin auch nicht der Entlastungsbeweis gemäß § 5 Abs. 1 VStG gelungen.In subjektiver Hinsicht sei der Beschwerdeführerin auch nicht der Entlastungsbeweis gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG gelungen. Im Rahmen der Strafmessung wurde von der Verwaltungsbehörde erwogen, dass von einem geschätzten Monatsnettoeinkommen der Beschwerdeführerin von 1.500,-- Euro auszugehen sei. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit, straferschwerend der Tatzeitraum zu werten. Eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG käme mangels beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen nicht in Betracht. Ebenso sei das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG im Verfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr sei unter Berücksichtigung aller Grundsätze die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.Im Rahmen der Strafmessung wurde von der Verwaltungsbehörde erwogen, dass von einem geschätzten Monatsnettoeinkommen der Beschwerdeführerin von 1.500,-- Euro auszugehen sei. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit, straferschwerend der Tatzeitraum zu werten. Eine außerordentliche Strafmilderung gemäß Paragraph 20, VStG käme mangels beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen nicht in Betracht. Ebenso sei das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG im Verfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr sei unter Berücksichtigung aller Grundsätze die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.
- Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer persönlich gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde vom 22.08.2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und (eindeutig erkennbar) die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafe. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass nie ohne einer gültigen Bauverhandlung gebaut worden wäre. Die Baubeginnsanzeige sei am 13.04.2015 seitens der Baufirma G Ges.m.b.H. gemacht worden, in weiterer Folge jedoch ohne Wissen der Beschwerdeführerin vordatiert worden. Die Baubewilligung sei für „bauliche Abänderungen und Zubau beim bestehenden Wohnhaus auf NEU Einfamilienhaus“ erteilt worden. Eine Baubewilligung sei somit vorhanden gewesen. Im Nachhinein betrachtet habe es sich jedoch um eine sehr mangelhafte Ausführung gehandelt, indem diverse Einreichungsunterlagen von Seiten der Baufirma falsch eingezeichnet und/oder von der Gemeinde und Bausachverständigen einfach abgestempelt worden wären. Die Beschwerdeführerin habe auch die Standortabgabe, die für die Wiedererrichtung und die Erweiterung von Wohngebäuden fällig sei, vorgeschrieben bekommen und bezahlt. Es sei bereits bei der Bauverhandlung klar gewesen, dass der Bestand nicht zu erhalten wäre. Die Baufirma hätte auch bereits mehrere Stellungnahmen abgegeben, um die Notwendigkeit des kompletten Abrisses des Altbestandes zu belegen. Die Veränderungen der Abmaße seien nur von ungeordneter Bedeutung und mit der Baufirma abgesprochen, welche zugesichert habe, dass sie darin kein Problem sehe und das in der Praxis häufig vorkomme. Es sei nach Darstellung der Baufirma in weiterer Folge nur ein Auswechselungsplan gegenüber der Baubehörde vorzulegen, auf Grund dessen sich die Beschwerdeführerin darüber keine Gedanken mehr gemacht hätte. Sämtliche Bautätigkeiten seien von der Baufirma G Ges.m.b.H ausgeführt worden und sei es daher für die Beschwerdeführerin nicht verständlich, warum diverse Anzeigen an sie gerichtet seien. Die Beschwerdeführerin habe keine mutwilligen oder vorsätzlichen Handlungen gesetzt und sei auch kein Dritter zu Schaden gekommen oder verletzt worden. Die finanzielle Belastung sei für die Beschwerdeführerin hoch. Man habe sich das Geld bereits von den Eltern bzw. Schwiegereltern ausborgen müssen, belastende Kredite, Versicherungen etc. für dieses Bauvorhaben müssten auch noch getilgt werden. Auch das Einkommen der Beschwerdeführerin sei zu hoch angenommen worden.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 29.08.2017 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. MES2-V-16 29645/5 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Am 12.10.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam mit den Verfahren LVwG-S-2050/001-2017 (Verwaltungsstrafverfahren gegen WP) und LVwG-AV-453/001-2017 (betreffend das über Antrag der Beschwerdeführerin geführte nachträgliche Baubewilligungsverfahren). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten MES2-V-16 29645/5 der Bezirkshauptmannschaft Melk sowie LVwG-S-2049/001-2017 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Einvernahmen der Beschwerdeführerin, des WP als Beschwerdeführer in dem ihn betreffenden Beschwerdeverfahren und der Zeugen RR und JPu. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte WP sind unter anderem je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***. Dieses Grundstück weist die Flächenwidmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ auf. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 01.04.2015 zur Zl. BAU 9/2015 wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten die baubehördliche Bewilligung für bauliche Änderungen beim auf eben diesem Grundstück zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Wohngebäude, Zubau einer Garage, Sanierung des Nebengebäudes und Einbau einer Hackschnitzelheizung auf diesem Grundstück erteilt. Grundlage dieser Baubewilligung bildete ein vom Bauunternehmen G Ges.m.b.H. mit dem zugrundeliegendem Bauansuchen vorgelegter Einreichplan vom März 2015, in dem sowohl beim auf diesem Grundstück zu diesem Zeitpunkt bestehenden Hauptgebäude (das als „erhaltenswertes Gebäude im Grünland“ gewidmet war) als auch beim ebenso vorhanden gewesenen Nebengebäude zu erhaltende Bestandsmauern eingezeichnet sind. Tatsächlich waren zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung auch noch zumindest das Dach und die umfassenden Wände vorhanden.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 01.04.2015 zur , Zl. BAU 9 aus 2015, wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten die baubehördliche Bewilligung für bauliche Änderungen beim auf eben diesem Grundstück zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Wohngebäude, Zubau einer Garage, Sanierung des Nebengebäudes und Einbau einer Hackschnitzelheizung auf diesem Grundstück erteilt. Grundlage dieser Baubewilligung bildete ein vom Bauunternehmen G Ges.m.b.H. mit dem zugrundeliegendem Bauansuchen vorgelegter Einreichplan vom März 2015, in dem sowohl beim auf diesem Grundstück zu diesem Zeitpunkt bestehenden Hauptgebäude (das als „erhaltenswertes Gebäude im Grünland“ gewidmet war) als auch beim ebenso vorhanden gewesenen Nebengebäude zu erhaltende Bestandsmauern eingezeichnet sind. Tatsächlich waren zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung auch noch zumindest das Dach und die umfassenden Wände vorhanden. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte beauftragen das Bauunternehmen G Ges.m.b.H. in weiterer Folge, die Gebäude zur Gänze zu entfernen und an dieser Stelle ein Wohngebäude mit größeren Abmessungen und ein Nebengebäude neu zu errichten. Mit diesen Bauarbeiten wurde von der G Ges.m.b.H. zwischen dem 21.04.2015 und dem 28.04.2015 begonnen. Es kann nicht festgestellt werden, ob abgesehen vom Abtransport von Altholz, Teilnahme an Baubesprechungen und fallweise durchgeführten völlig untergeordneten Hilfsdiensten durch den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin diese und ihr Lebensgefährte diese Bauarbeiten selbst durchgeführt haben.
- Beweiswürdigung: Unstrittig ist und ergibt sich dies auch aus dem offenen Grundbuch, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte je zur Hälfte Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes sind. Ebenso unstrittig ist die Flächenwidmung eben dieses Grundstückes. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der erteilten Baubewilligung vom 01.04.2015 ergeben sich aus dem im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** und ist diese ebenso unstrittig. Ebenso unstrittig ist und ergibt sich dies auch aus sämtlichen Aussagen, dass in dem dieser Baubewilligung zugrundeliegende Einreichplan ein bleibender Altbestand zumindest im festgestellten Ausmaß eingezeichnet ist, was im Hinblick auf die Flächenwidmung des Grundstückes und der erteilten Baubewilligung auch (in rechtlicher Hinsicht) nicht verwunderlich erscheint. Unstrittig ist nicht zuletzt auch und wird dies von der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten bestätigt, dass letztendlich der gesamte Altbestand jedoch entfernt wurde und die tatsächlich durchgeführten Baumaßnahmen im Sinne des Tatvorwurfes erfolgten. Aus dem gesamten Akteninhalt der Verwaltungsbehörde (siehe beispielsweise Rechtfertigung der Beschwerdeführerin vom 08.11.2016, Seite 14; Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22.02.2017, Seite 6 = Aktenseite 108; Baubeginnsanzeige der Firma G Ges.m.b.H. vom 09.04.2015; Schreiben der Firma G Ges.m.b.H. vom 22.09.2015) erschließt sich bereits, dass diese Bauarbeiten nicht von der Beschwerdeführerin und/oder ihrem Lebensgefährten selbst durchgeführt wurden, sondern diese dazu eben das Bauunternehmen G Ges.m.b.H. beauftragten und diese diesen Auftrag auch durchführte bzw. bis zur Baueinstellung durchzuführen begann. Von WP wird im Rahmen seiner Aussage dies dahingehend konkretisiert, dass er nur bei den Abbrucharbeiten „mit dem Holzrückewagen gefahren“ sei und bei den Neuerrichtungsarbeiten, soweit es seine Zeit erlaubte, insofern mitgearbeitet habe, indem er „hauptsächlich bei den Besprechungen mit (dem Bauführer) RU dabei war sowie untergeordnete Hilfsdienste wie „Ziegelschupfen“ oder Zureicharbeiten geleistet habe“. Auch im Rahmen dieser Aussage wurde aber betont, dass er grundsätzlich diese Arbeiten entsprechend der bisherigen Aktenlage einem Professionisten in Person der G Ges.m.b.H. übergeben hatte. Auch dies ist jedoch im Hinblick auf die tatsächlich umfangreich durchgeführten Abriss- und Neuerrichtungsarbeiten nicht weiter verwunderlich, bedenkt man, dass entsprechend der Aussage der Beschwerdeführerin selbst weder sie noch ihr Lebensgefährte eine Ausbildung, die mit dem Bauen von Häusern zu tun hätte, habe. Insgesamt war somit nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festzustellen, sondern vielmehr eine Negativfeststellung dahingehend zu treffen, dass die Beschwerdeführerin und/oder ihr Lebensgefährte selbst, die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Arbeiten ausgeführt hätte.
- Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz: § 14 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lautet:Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lautet: „Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden; …“ § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lautet:Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lautet: „
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht wer
- ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt,
- ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt, …“ § 37 Abs. 2 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lautet:Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lautet: „
(2)Übertretungen nach
- Abs. 1 Z 1, 6, 7 und 12 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen,
- Absatz eins, Ziffer eins, 6, 7 und 12 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, …“ § 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:Paragraph 44 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet: „Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
- die als erwiesen angenommene Tat;
- die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
- die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
- den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
- im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Es ist daher rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dassGemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Es ist daher rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
- die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und
- die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Im Hinblick auf die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift sind entsprechende, das heißt in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener besondere Merkmale voraussetzt, sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen. Im Hinblick auf das unverwechselbare Feststehen der Identität der Tat muss
- im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Wiederaufnahmeverfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und
- der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. z.B. VwGH 21.10.1992, 92/02/0140).der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche z.B. VwGH 21.10.1992, 92/02/0140). Der Spruch eines Straferkenntnisses hat demnach jedenfalls den Zeitpunkt der Begehung der Tat zu enthalten und, falls es sich hierbei um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende, dies in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art (z.B. VwGH 24.01.2013, 2012/07/0025; VwGH 24.03.2011, 2007/07/0158 mwN). Die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 enthält drei alternative Straftatbestände, nämlich Die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 enthält drei alternative Straftatbestände, nämlich (1.) ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne des § 14 NÖ BO 2014 ohne rechtswirksame Baubewilligung ausgeführt zu haben oder ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 14, NÖ BO 2014 ohne rechtswirksame Baubewilligung ausgeführt zu haben oder (2.) ein solches ausgeführt haben zu lassen oder (3.) ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk zu benützen. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird nun der Beschwerdeführerin konkret vorgeworfen, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtswirksame Baubewilligung ausgeführt zu haben, somit das erste Tatbild eben dieser Norm. Dies wird von der Verwaltungsbehörde auch durch konkrete Auflistung der vermeintlich tatsächlich von der Beschwerdeführerin durchgeführten Arbeiten im Spruch näher erläutert und besteht sohin kein Zweifel hinsichtlich der Bestimmtheit des Tatvorwurfes, womit dieser zweifellos auch im Sinne des § 44a Z 1 VStG unter Hinweis auf die obigen Ausführungen ausreichend konkretisiert ist. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird nun der Beschwerdeführerin konkret vorgeworfen, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtswirksame Baubewilligung ausgeführt zu haben, somit das erste Tatbild eben dieser Norm. Dies wird von der Verwaltungsbehörde auch durch konkrete Auflistung der vermeintlich tatsächlich von der Beschwerdeführerin durchgeführten Arbeiten im Spruch näher erläutert und besteht sohin kein Zweifel hinsichtlich der Bestimmtheit des Tatvorwurfes, womit dieser zweifellos auch im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG unter Hinweis auf die obigen Ausführungen ausreichend konkretisiert ist. Aus diesem unzweifelhaften Wortlaut des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wird, im Tatzeitraum eben diese konkret dargelegten bewilligungspflichtigen Bauvorhaben ausgeführt zu haben. Dazu ergibt sich jedoch aus dem festgestellten Sachverhalt, dass mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit zwar festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin diese Bauvorhaben ausführen hat lassen – dies eben durch das von ihr beauftragte Bauunternehmen G Ges.m.b.H.. Nicht festgestellt werden konnte allerdings, ob sie (allenfalls auch) diese Bauvorhaben selbst ausgeführt hat. Die bloße Teilnahme an Baubesprechungen oder fallweise völlig untergeordnete Hilfstätigkeiten durch den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin (und demnach nicht einmal von ihr selbst) stellen keine Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens in der von der Verwaltungsbehörde festgestellten und der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Form dar. Mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit ist somit der der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tatvorwurf nicht erwiesen. Daran ändert auch eben der Umstand nichts, dass allenfalls das objektive Tatbild des § 37 Abs. 1 Z 1 zweites Tatbild NÖ BO 2014 („ausführen lässt“) erfüllt ist, wurde ebendies der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt angelastet. Aus der tatsächlichen Tatanlastung im verwaltungsbehördlichen Verfahren ist eine Anlastung dieses Tatbildes auch nicht zu entnehmen. Daran ändert auch eben der Umstand nichts, dass allenfalls das objektive Tatbild des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, zweites Tatbild NÖ BO 2014 („ausführen lässt“) erfüllt ist, wurde ebendies der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt angelastet. Aus der tatsächlichen Tatanlastung im verwaltungsbehördlichen Verfahren ist eine Anlastung dieses Tatbildes auch nicht zu entnehmen. Im Ergebnis war somit mangels Erweisbarkeit das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.Im Ergebnis war somit mangels Erweisbarkeit das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. Da der Beschwerde sohin Folge zu geben war, hat die Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird im Besonderen einerseits auf die zitierte Judikatur verwiesen und andererseits darauf, dass maßgebliche Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren und der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2049.001.2017