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{'item': 'LVwG-AV-1012/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1012/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde der Stadtgemeinde ***, vertreten durch Dr. Georg Uher, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 18.07.2017, Zahl MIL3-S-0872/007, betreffend Tiermaterialiengesetz zu Recht erkannt:

  1. Gemäß den §§ 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben.Gemäß den Paragraphen 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Stadtgemeinde *** auf ihren Grundstücken Nr.***, ***, beide KG *** das Sammeln von Abfällen von Kompost auf der Kompostieranlage der Stadtgemeinde ***, sowie das Verbringen von bereits vorhandenem Kompost von der Kompostieranlage bis zum Nachweis einer regelkonformen Betriebstätigkeit untersagt. Folgende Maßnahmen wurden vorgeschrieben: ● Lückenlose, in nachvollziehbarer und übersichtlicher Form geführte Aufzeichnungen gemäß § 4 Tiermaterialiengesetz - TMG zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit. Lückenlose, in nachvollziehbarer und übersichtlicher Form geführte Aufzeichnungen gemäß Paragraph 4, Tiermaterialiengesetz - TMG zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit. ● Ebenso sind abhängig von der Betriebstätigkeit die Maßnahmen zur Eigenkontrolle, die innerbetrieblichen Warenflüsse und die Einhaltung der allenfalls vorgeschriebenen Behandlungs- und Verarbeitungsparameter in geeigneter Weise zu dokumentieren. ● Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen den behördlichen Kontrollorganen (§ 8 Abs. 1) zur Einsicht vorzulegen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen den behördlichen Kontrollorganen (Paragraph 8, Absatz eins,) zur Einsicht vorzulegen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom
  3. Juli 2017, MIL3-S-0872/007, wurde ausgeschlossen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die epideminologischen Daten der vergangenen Jahrzehnte ergeben würden, dass für Ausbrüche der Europäischen und Afrikanischen Schweinepest Küchenabfälle entscheidende Bedeutung bei Übertragung der Krankheiten zukomme. Es sei die Kompostanlage daher als potentielle Ansteckungsquelle für Haus- und Wildschweine anzusehen. Es sei keinerlei Dokumentation vorhanden, keinerlei Verarbeitungsparameter nachzuvollziehen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass eine verlässliche Abtötung eingebrachter Krankheitserreger nicht erfolgt sei. Dagegen richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher nach Wiedergabe des Sachverhalts und bisherigen Verfahrensgangs zusammenfassend ausgeführt wird, dass für die gegenständliche Kompostieranlage nicht die Stadtgemeinde ***, sondern der Gemeindeverband G, welcher Betreiber der Kompostieranlage ist, zuständig sei. Eine Interessenabwägung im Sinne des § 13 Abs.2 AVG sei im Hinblick auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht vorgenommen worden.Eine Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, AVG sei im Hinblick auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht vorgenommen worden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im vorliegenden Fall am 31.10.2017 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt und in den Verwaltungsakt Einsicht genommen. Das Landesverwaltungsgericht NÖ geht von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Auf den Grundstücken GstNr *** und ***, beide KG ***, wird eine Kompostieranlage betrieben, welche mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung für die Stadtgemeinde *** vom 22.01.1997, GZ. WA1-37.159/3-97, unter Gewährung von Auflagen genehmigt wurde. Mit Vertrag vom Jänner 1999 hat die Stadtgemeinde *** die Verantwortung für den Betrieb unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen – somit auch des TMG – an den Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Gerichtsbezirk *** (G) übertragen. Ob eine fachgerechte Kompostierung erfolgt, konnte mangels Aufzeichnungen nicht kontrolliert werden. Da der Geschäftsführer des G seine Verantwortung im Verfahren vor der belangten Behörde bestritt, hat die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid der Stadtgemeinde *** als Grundstücksinhaberin zugestellt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin, die dem Landesverwaltungsgericht die gegenständlichen Verträge (Protokoll der Verbandsversammlung des G vom 09.11.1998, wonach die gegenständliche Kompostieranlage, nämlich der Betrieb und die Kontrolle der Kompostieranlage *** von der Stadtgemeinde *** an die G übertragen werden soll, Vertrag vom Jänner 1999 der Stadtgemeinde *** mit dem G über die Übernahme der Kompostieranlage, Vertrag über die Kompostieranlage mit den sechs Landwirten über die Verpflichtungen hinsichtlich der Kompostieranlage) mit dem G vorlegte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: 1) Für die Registrierung oder Zulassung von Betrieben und Anlagen (im Folgenden: Betriebe) sowie Unternehmern nach Artikel 23 oder Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Betrieb liegt oder der Unternehmer seinen Sitz hat, zuständig.1) Für die Registrierung oder Zulassung von Betrieben und Anlagen (im Folgenden: Betriebe) sowie Unternehmern nach Artikel 23 oder Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Betrieb liegt oder der Unternehmer seinen Sitz hat, zuständig.

(2)Betriebe und Unternehmer, die auf einer der Stufen der Erzeugung, des Transports, der Handhabung, der Be- und Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten tätig sind, haben vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde, unter Angabe der Art ihrer Tätigkeit sowie entsprechender sachdienlicher Informationen über die Art und Handhabung der tierischen Nebenprodukte und allfälliger Folgeprodukte, die Registrierung oder Zulassung zu beantragen. Die Tätigkeit darf erst nach Eintragung in das zentrale Betriebsregister des Verbrauchergesundheitsinformationssystems (Abs. 7) aufgenommen werden.
(2)Betriebe und Unternehmer, die auf einer der Stufen der Erzeugung, des Transports, der Handhabung, der Be- und Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten tätig sind, haben vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde, unter Angabe der Art ihrer Tätigkeit sowie entsprechender sachdienlicher Informationen über die Art und Handhabung der tierischen Nebenprodukte und allfälliger Folgeprodukte, die Registrierung oder Zulassung zu beantragen. Die Tätigkeit darf erst nach Eintragung in das zentrale Betriebsregister des Verbrauchergesundheitsinformationssystems (Absatz 7,) aufgenommen werden.
(3)Ein Antrag gemäß Abs. 2 ist nicht erforderlich für Betriebe und Unternehmer, die tierische Nebenprodukte im Zuge ihrer Tätigkeit als Tierhaltungsbetrieb oder als zugelassener oder registrierter Lebensmittelunternehmer erzeugen, ohne dass eine weitere Tätigkeit im Sinne von Abs. 2 durchgeführt wird. Ebenso ist ein Antrag dann nicht erforderlich, wenn eine Ausnahme von der Meldeverpflichtung durch eine Verordnung gemäß § 13 festgelegt wurde.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz 2, ist nicht erforderlich für Betriebe und Unternehmer, die tierische Nebenprodukte im Zuge ihrer Tätigkeit als Tierhaltungsbetrieb oder als zugelassener oder registrierter Lebensmittelunternehmer erzeugen, ohne dass eine weitere Tätigkeit im Sinne von Absatz 2, durchgeführt wird. Ebenso ist ein Antrag dann nicht erforderlich, wenn eine Ausnahme von der Meldeverpflichtung durch eine Verordnung gemäß Paragraph 13, festgelegt wurde.
(4)Eine Registrierung im Sinne von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist vorzunehmen, wenn sich aus der Beurteilung der vorgelegten Informationen ergibt, dass die für die jeweilige Betriebstätigkeit in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegten Anforderungen erfüllt werden und für die gemeldete Tätigkeit keine Zulassung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erforderlich ist.
(4)Eine Registrierung im Sinne von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, ist vorzunehmen, wenn sich aus der Beurteilung der vorgelegten Informationen ergibt, dass die für die jeweilige Betriebstätigkeit in der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, und der Verordnung (EU) Nr. 142 aus 2011, festgelegten Anforderungen erfüllt werden und für die gemeldete Tätigkeit keine Zulassung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, erforderlich ist.
(5)Eine Zulassung ist zu erteilen, wenn die vorgelegten Informationen und eine Überprüfung vor Ort ergeben, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 für den jeweiligen Betrieb geforderten Voraussetzungen vorliegen und sichergestellt ist, dass die jeweiligen Betriebsbedingungen eingehalten werden. Eine Zulassung kann in Anwendung des Artikel 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auch als bedingte, auf drei, höchstens jedoch sechs Monate befristete Zulassung erteilt werden, sofern die Anforderungen bezüglich Infrastruktur und Ausrüstung zumindest soweit erfüllt sind, dass eine einwandfreie Betriebstätigkeit sichergestellt werden kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich zur Überprüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen sowie zur Durchführung der vorgesehenen Kontrollen erforderlichenfalls geeigneter Sachverständiger zu bedienen.
(5)Eine Zulassung ist zu erteilen, wenn die vorgelegten Informationen und eine Überprüfung vor Ort ergeben, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, und der Verordnung (EU) Nr. 142 aus 2011, für den jeweiligen Betrieb geforderten Voraussetzungen vorliegen und sichergestellt ist, dass die jeweiligen Betriebsbedingungen eingehalten werden. Eine Zulassung kann in Anwendung des Artikel 44 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, auch als bedingte, auf drei, höchstens jedoch sechs Monate befristete Zulassung erteilt werden, sofern die Anforderungen bezüglich Infrastruktur und Ausrüstung zumindest soweit erfüllt sind, dass eine einwandfreie Betriebstätigkeit sichergestellt werden kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich zur Überprüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen sowie zur Durchführung der vorgesehenen Kontrollen erforderlichenfalls geeigneter Sachverständiger zu bedienen.
(6)Unbeschadet der Abs. 4 und 5 darf eine Registrierung nur vorgenommen oder eine Zulassung nur erteilt werden, wenn allfällige für den Betrieb der Anlage erforderliche gewerbebehördliche, abfallrechtliche und/oder wasserrechtliche Bewilligungen vorliegen oder gleichzeitig erteilt werden. Die Bewilligungsverfahren nach diesem Bundesgesetz sind tunlichst zugleich mit den nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungsverfahren durchzuführen.
(6)Unbeschadet der Absatz 4 und 5 darf eine Registrierung nur vorgenommen oder eine Zulassung nur erteilt werden, wenn allfällige für den Betrieb der Anlage erforderliche gewerbebehördliche, abfallrechtliche und/oder wasserrechtliche Bewilligungen vorliegen oder gleichzeitig erteilt werden. Die Bewilligungsverfahren nach diesem Bundesgesetz sind tunlichst zugleich mit den nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungsverfahren durchzuführen.
(7)Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, dass jeder nach Abs. 4 registrierte oder nach Abs. 5 zugelassene Betrieb oder Unternehmer in das zentrale Betriebsregister des Verbrauchergesundheitsinformationssystems eingetragen und die elektronisch generierte und zugeordnete amtliche Nummer dem betroffenen Betrieb zur Kenntnis gebracht wird. Die Eintragung im zentralen Betriebsregister hat unter Beachtung der Formatvorgaben und unter Angabe der einschlägigen Codes und Informationen nach den technischen Spezifikationen gemäß Anhang XVI Kapitel II, Z 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zu erfolgen.
(7)Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, dass jeder nach Absatz 4, registrierte oder nach Absatz 5, zugelassene Betrieb oder Unternehmer in das zentrale Betriebsregister des Verbrauchergesundheitsinformationssystems eingetragen und die elektronisch generierte und zugeordnete amtliche Nummer dem betroffenen Betrieb zur Kenntnis gebracht wird. Die Eintragung im zentralen Betriebsregister hat unter Beachtung der Formatvorgaben und unter Angabe der einschlägigen Codes und Informationen nach den technischen Spezifikationen gemäß Anhang römisch sechzehn Kapitel römisch zwei, Ziffer 3, der Verordnung (EU) Nr. 142 aus 2011, zu erfolgen. § 6 Abs. 1 Tiermaterialiengesetz lautet: Paragraph 6, Absatz eins, Tiermaterialiengesetz lautet: Bei festgestellten Mängeln und Missständen sind die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes in Abhängigkeit vom Charakter und der Schwere der Mängel von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid aufzutragen, wobei auch die Benützung von Anlageteilen und Betriebsmitteln untersagt werden kann sowie bestimmte einzuhaltende Arbeitsweisen oder Vorsichtsmaßnahmen vorgeschrieben werden können. Wird gemäß Abs. 2 leg. cit. bei einer Kontrolle gemäß § 5 festgestellt, dass Zulassungsvoraussetzungen oder andere Vorschriften über die Handhabung von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukte nicht eingehalten werden oder sonstige Mängel, durch die eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren herbeigeführt werden kann, vorliegen, so ist nach Abs. 1 vorzugehen und der Betrieb darüber hinaus bis zur Wiederherstellung der Voraussetzungen oder Beseitigung der Mängel vorläufig mit Bescheid einzustellen und die Betriebstätigkeit vorübergehend zu verbieten. Werden die Mängel nicht innerhalb von sechs Monaten ab Bescheiderlassung behoben oder werden die Voraussetzungen für eine regelkonforme Betriebstätigkeit innerhalb dieses Zeitraumes nicht wiederhergestellt, so ist von Amts wegen mit Bescheid die Zulassung zu entziehen bzw. die Registrierung zu löschen.Wird gemäß Absatz 2, leg. cit. bei einer Kontrolle gemäß Paragraph 5, festgestellt, dass Zulassungsvoraussetzungen oder andere Vorschriften über die Handhabung von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukte nicht eingehalten werden oder sonstige Mängel, durch die eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren herbeigeführt werden kann, vorliegen, so ist nach Absatz eins, vorzugehen und der Betrieb darüber hinaus bis zur Wiederherstellung der Voraussetzungen oder Beseitigung der Mängel vorläufig mit Bescheid einzustellen und die Betriebstätigkeit vorübergehend zu verbieten. Werden die Mängel nicht innerhalb von sechs Monaten ab Bescheiderlassung behoben oder werden die Voraussetzungen für eine regelkonforme Betriebstätigkeit innerhalb dieses Zeitraumes nicht wiederhergestellt, so ist von Amts wegen mit Bescheid die Zulassung zu entziehen bzw. die Registrierung zu löschen. Festgehalten wird daher, dass das Landesverwaltungsgericht NÖ die in der Beschwerde formulierten Bedenken betreffend Bescheidadressat teilt und die Verantwortung für eine regelkonforme Tätigkeit zweifelsfrei an den Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Gerichtsbezirk *** (G) im Jänner 1999 übertragen wurden. Festgehalten wird aber auch, dass die Stadtgemeinde *** eine Registrierung der G im Sinne von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorzunehmen gehabt hätte, sodass es für die belangte Behörde unschwer möglich gewesen wäre, den richtigen Bescheidadressaten und somit Verantwortlichen für die Einhaltung der Bestimmungen des TMG herauszufinden, zumal der Geschäftsführer der G sich offensichtlich seiner Verantwortung nicht bewusst ist und diese auch noch vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ bestritt.Festgehalten wird aber auch, dass die Stadtgemeinde *** eine Registrierung der G im Sinne von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, vorzunehmen gehabt hätte, sodass es für die belangte Behörde unschwer möglich gewesen wäre, den richtigen Bescheidadressaten und somit Verantwortlichen für die Einhaltung der Bestimmungen des TMG herauszufinden, zumal der Geschäftsführer der G sich offensichtlich seiner Verantwortung nicht bewusst ist und diese auch noch vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ bestritt. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1012.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.