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{'item': 'LVwG-AV-1311/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1311/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn PV, vertreten durch Herrn Mag. Michael Hudec, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14.11.2016, BNJ3-B-14665/005, betreffend Verpflichtung zum Ersatz von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Die Revision wird für nicht zulässig erklärt. Rechtsgrundlagen: §§ 24, 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 24, 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 26 NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSGParagraph 26, NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Baden den Beschwerdeführer verpflichtet, die Kosten der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.10.2016 gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes in der Höhe von € 19.344,87 dem Land Niederösterreich zu ersetzen. Gestützt wurde diese Entscheidung auf § 26 Abs. 1 Z 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz.Mit dem nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Baden den Beschwerdeführer verpflichtet, die Kosten der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.10.2016 gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes in der Höhe von € 19.344,87 dem Land Niederösterreich zu ersetzen. Gestützt wurde diese Entscheidung auf Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz. Begründet hat die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer Abfindung von der *** Versicherung AG zu einem Vermögen in der Höhe von € 56.000,-- laut Abfindungserklärung vom 07.09.2016 gelangt sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte erhobene Beschwerde mit dem Antrag von den Ersatzansprüchen abzusehen, in eventu den bekämpften Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Hingewiesen wurde in diesem Zusammenhang u.a. darauf, dass der Beschwerdeführer am 21.09.2013 in einen schweren Verkehrsunfall involviert gewesen sei, durch diesen Unfall habe der Beschwerdeführer mehrfach massive Verletzungen erlitten, es würden auch Spät- und Folgeschäden vorliegen. Es sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtern werde und habe der pauschalierte Schmerzensgeldbetrag von € 56.000,-- den Zweck, die Ausgaben für ein halbwegs menschliches Leben – welche im gegenständlichen Fall überproportional hoch wären – zu gewährleisten. Darüber hinaus war auf Grund des massiv eingeschränkten gesundheitlichen Zustandes eine bauliche Veränderung der Wohnung des Beschwerdeführers erforderlich gewesen. Die Geltendmachung der Ersatzansprüche stelle für den Beschwerdeführer eine ganz besondere soziale Härte dar, weshalb vom Ersatzanspruch abzusehen sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 12.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen eine Beweisaufnahme durch Einvernahme des Beschwerdeführers, Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, Vorbringen der Vertreterin der belangten Behörde und durch Einsicht in diverse Rechnungsbelege (welche vom Beschwerdeführer nach der Verhandlung vorgelegt wurden) sowie Einsicht in einen vom Beschwerdeführervertreter über Auftrag des erkennenden Gerichtes vorgelegten Kontoauszug erfolgte, ebenso durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt. Auf Grund dieser Beweisaufnahme ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer hat vom Land Niederösterreich Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes im Zeitraum von Juli 2014 bis Oktober 2016 in der Gesamthöhe von € 19.344,87 erhalten (07/2014 bis 12/2014: € 4.273,44; 01/2015 bis 01/2016: € 9.416,55 und 02/2016 bis 10/2016: € 5.654,88).Der Beschwerdeführer hat vom Land Niederösterreich Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes im Zeitraum von Juli 2014 bis Oktober 2016 in der Gesamthöhe von € 19.344,87 erhalten (07 aus 2014, bis 12/2014: € 4.273,44; 01 aus 2015, bis 01/2016: € 9.416,55 und 02 aus 2016, bis 10/2016: € 5.654,88). Der Beschwerdeführer hat am 21.09.2013 einen schweren Verkehrsunfall erlitten, wodurch er mehrfach massive Verletzungen – teilweise mit Dauerfolgen – erlitten hat. Seitens der unfallgegnerischen Haftpflichtversicherung hat der Beschwerdeführer im Jahre 2016 einen pauschalierten Schadenersatzbetrag von € 56.000,-- erhalten. Der Beschwerdeführer verfügt mittlerweile nicht mehr über diesen Betrag, der genannte Abfindungsbetrag wurde für diverse Ausgaben (Wohnungsumbau, Rückzahlung von Verbindlichkeiten, Begleichung von Rechnungen für Ärzte und Heilbehelfe und dergleichen verwendet). Per 24.10.2017 wies das einzige Konto des Beschwerdeführers einen Kontostand von € 5,20 auf. Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten und steht im Einklang mit der Aktenlage sowie den vorgelegten Unterlagen. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG ist die Person, der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt worden sind, zum Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit sie nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen (§ 6 Abs. 3 und 4) gelangt, es sei denn, dieses würde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG ist die Person, der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt worden sind, zum Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit sie nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen (Paragraph 6, Absatz 3 und 4) gelangt, es sei denn, dieses würde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet. Diese Bestimmung ist inhaltlich vergleichbar mit § 38 NÖ Sozialhilfegesetz, mit dieser Bestimmung wird die Ersatzverpflichtung für geleistete Sozialhilfe durch den Hilfeempfänger geregelt. Nach § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ SHG ist der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichenden Einkommen oder Vermögen gelangt.Diese Bestimmung ist inhaltlich vergleichbar mit Paragraph 38, NÖ Sozialhilfegesetz, mit dieser Bestimmung wird die Ersatzverpflichtung für geleistete Sozialhilfe durch den Hilfeempfänger geregelt. Nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ SHG ist der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichenden Einkommen oder Vermögen gelangt. Auf Grund dieser inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel, dass auf das gegenständliche Verfahren die Judikatur zu § 38 NÖ SHG sinngemäß angewendet werden kann. Nach der diesbezüglichen Judikatur ist die Verpflichtung zum Ersatz u.a. nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt der Bescheiderlassung der zu Verpflichtende über ein entsprechendes Vermögen verfügt. Dies bedeutet aber in weiterer Konsequenz, dass diese Voraussetzung nicht nur im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides durch die belangte Behörde gegeben sein muss, sondern darüber hinaus – da das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat – auch im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht.Auf Grund dieser inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel, dass auf das gegenständliche Verfahren die Judikatur zu Paragraph 38, NÖ SHG sinngemäß angewendet werden kann. Nach der diesbezüglichen Judikatur ist die Verpflichtung zum Ersatz u.a. nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt der Bescheiderlassung der zu Verpflichtende über ein entsprechendes Vermögen verfügt. Dies bedeutet aber in weiterer Konsequenz, dass diese Voraussetzung nicht nur im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides durch die belangte Behörde gegeben sein muss, sondern darüber hinaus – da das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat – auch im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ergibt dies, dass zwischenzeitig der Beschwerdeführer praktisch völlig mittellos ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1311.001.2016

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