4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 5, 31 und 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000)Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 5, 31 und 35 Absatz 2, NÖ Naturschutzgesetz 2000 , (NÖ NSchG 2000) § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe:
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) lauten auszugsweise: Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 , (NÖ NSchG 2000) lauten auszugsweise: § 6Paragraph 6VerboteAußerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), ist verboten: 1.Ziffer eins - 2. […] 3.Ziffer 3 das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999, LGBl. 5750, genehmigten Campingplätzen;das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999, Landesgesetzblatt 5750, genehmigten Campingplätzen; […] § 7Paragraph 7Bewilligungspflicht
Abs. 1 bis 4 haben dingliche Wirkung.Rechtskräftig erteilte Aufträge
Absatz eins bis 4 haben dingliche Wirkung. Die relevanten Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014) lauten auszugsweise: § 19Paragraph 19Verkehrsflächen
Abs. 1 oder 2 erforderlich sind. Darüber hinaus dürfen auch Kleinbauten (Telefonzellen, Wartehäuschen, Verkaufskioske, Werbeanlagen u. dgl.), Auf- und Abgänge bzw. Ein- und Ausfahrten (überdachte bzw. eingehauste Stiegenanlagen, Aufzüge u. dgl.) in Verbindung mit öffentlich zugänglichen unterirdischen Bauwerken (Tiefgaragen, Stationen von öffentlichen Verkehrsmittel u. dgl.), Bauwerke für den Betrieb und die Erhaltung infrastruktureller Einrichtungen (Trafostationen, Pumpstationen, u. dgl.) sowie vorübergehend (saisonal beschränkt) Veranstaltungsbetriebsstätten (Anlagen für Theateraufführungen, Eislaufplätze u. dgl.) errichtet werden. Dabei darf die Summe allfälliger Verkaufsflächen nicht mehr als 80 m² betragen und ist § 18 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.Auf Verkehrsflächen dürfen Bauwerke nur dann errichtet werden, wenn diese für eine Nutzung
Absatz eins, oder 2 erforderlich sind. Darüber hinaus dürfen auch Kleinbauten (Telefonzellen, Wartehäuschen, Verkaufskioske, Werbeanlagen u. dgl.), Auf- und Abgänge bzw. Ein- und Ausfahrten (überdachte bzw. eingehauste Stiegenanlagen, Aufzüge u. dgl.) in Verbindung mit öffentlich zugänglichen unterirdischen Bauwerken (Tiefgaragen, Stationen von öffentlichen Verkehrsmittel u. dgl.), Bauwerke für den Betrieb und die Erhaltung infrastruktureller Einrichtungen (Trafostationen, Pumpstationen, u. dgl.) sowie vorübergehend (saisonal beschränkt) Veranstaltungsbetriebsstätten (Anlagen für Theateraufführungen, Eislaufplätze u. dgl.) errichtet werden. Dabei darf die Summe allfälliger Verkaufsflächen nicht mehr als 80 m² betragen und ist Paragraph 18, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. § 20Paragraph 20Grünland
G 2000 sei eine Übereinstimmung mit bestehenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften Voraussetzung für eine naturschutzbehördliche Bewilligung. Die belangte Behörde hat sodann den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass das Projekt sowohl dem örtlichen als auch dem überörtlichen Raumordnungsprogramm widerspreche.
Paragraph 31, NÖ NSchG 2000 sei eine Übereinstimmung mit bestehenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften Voraussetzung für eine naturschutzbehördliche Bewilligung. Dazu ist zunächst auszuführen, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, teilweise als „Grünland – Landwirtschaft“ gewidmet ist, ein Teil ist als Eisenbahngrund kenntlich gemacht.
G 2000 umfasst die Verpflichtung des Antragstellers, sein Ansuchen um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung mit Unterlagen auszustatten, die Aussagen über das zur Genehmigung beantragte Projekt zum Inhalt haben; geht es im Regelungszusammenhang doch darum, den Antragsteller zu einer so umfassenden Darstellung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens zu verhalten, dass der Behörde eine taugliche Grundlage für die - unter Beiziehung von Sachverständigen - vorzunehmende Beurteilung vorliegt, ob und inwieweit das Vorhaben einen Eingriff in die Schutzgüter des NÖ NSchG 2000 mit sich bringt (VwGH 31.03.2009, 2005/10/0122).
Paragraphen 31, Absatz 2 und 3 NÖ NSchG 2000 umfasst die Verpflichtung des Antragstellers, sein Ansuchen um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung mit Unterlagen auszustatten, die Aussagen über das zur Genehmigung beantragte Projekt zum Inhalt haben; geht es im Regelungszusammenhang doch darum, den Antragsteller zu einer so umfassenden Darstellung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens zu verhalten, dass der Behörde eine taugliche Grundlage für die - unter Beiziehung von Sachverständigen - vorzunehmende Beurteilung vorliegt, ob und inwieweit das Vorhaben einen Eingriff in die Schutzgüter des NÖ NSchG 2000 mit sich bringt (VwGH 31.03.2009, 2005/10/0122). Die Bestimmung des § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 sieht die Art und Weise, wie der vom Gesetz geforderte und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren strittige Nachweis des fehlenden Widerspruches eines beantragten Vorhabens zu einem örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogramm zu erbringen ist, nicht vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher grundsätzlich davon aus, dass der in Rede stehende, als Antragsbeilage nötige Nachweis nicht nur auf eine bestimmte Art und Weise erbracht werden kann. Jedenfalls aber hat sich ein den Anforderungen des Gesetzes genügender Nachweis mit der konkreten Fragestellung des (fehlenden) Widerspruches zu einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm betreffend die bestimmte, durch den verfahrenseinleitenden Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung umrissene Verwaltungssache zu befassen.Die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 sieht die Art und Weise, wie der vom Gesetz geforderte und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren strittige Nachweis des fehlenden Widerspruches eines beantragten Vorhabens zu einem örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogramm zu erbringen ist, nicht vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher grundsätzlich davon aus, dass der in Rede stehende, als Antragsbeilage nötige Nachweis nicht nur auf eine bestimmte Art und Weise erbracht werden kann. Jedenfalls aber hat sich ein den Anforderungen des Gesetzes genügender Nachweis mit der konkreten Fragestellung des (fehlenden) Widerspruches zu einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm betreffend die bestimmte, durch den verfahrenseinleitenden Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung umrissene Verwaltungssache zu befassen. Der naturschutzrechtlich notwendige Nachweis wird zumindest durch die Vorlage eines entsprechenden Auszuges auf dem Flächenwidmungsplan, durch Hinweis auf bestehende Legalausnahmen nach dem NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) oder der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) oder durch eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Baubehörde erbracht.Der naturschutzrechtlich notwendige Nachweis wird zumindest durch die Vorlage eines entsprechenden Auszuges auf dem Flächenwidmungsplan, durch Hinweis auf bestehende Legalausnahmen nach dem NÖ Raumordnungsgesetz 2014 , (NÖ ROG 2014) oder der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) oder durch eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Baubehörde erbracht. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Fehlen der nach dem anwendbaren Materiengesetz erforderlichen Beilagen zu einem Antrag ein Formgebrechen dar, welches zu einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu führen hat (z.B. VwGH 25.04.1996, 95/07/0228). Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Fehlen der nach dem anwendbaren Materiengesetz erforderlichen Beilagen zu einem Antrag ein Formgebrechen dar, welches zu einem Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu führen hat (z.B. VwGH 25.04.1996, 95/07/0228). Anders als die belangte Behörde geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass bei Misslingen des verlangten formellen Nachweises im NÖ NSchG 2000 nicht gleichzeitig eine materielle Bewilligungsversagung in diesem Fall normiert ist, sodass der Antrag nach nicht erfolgter Verbesserung jedenfalls zurückzuweisen und nicht abzuweisen wäre.
2 Z 1a NÖ ROG 2014 handelt es sich bei Flächen, die als „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ gewidmet sind, um Flächen, „die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen“. Der belangten Behörde ist hier insoweit zuzustimmen, als es sich bei der von der Beschwerdeführerin geplanten Tätigkeit um keine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit handelt.
Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins a, NÖ ROG 2014 handelt es sich bei Flächen, die als „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ gewidmet sind, um Flächen, „die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen“. Der belangten Behörde ist hier insoweit zuzustimmen, als es sich bei der von der Beschwerdeführerin geplanten Tätigkeit um keine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit handelt. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf die fehlende Widmungskonformität des Vorhabens den Antrag abgewiesen, obwohl eine solche mangels Anführung in § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 nicht zu einem Versagungsgrund nach dem NÖ NSchG 2000 führen kann. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf die fehlende Widmungskonformität des Vorhabens den Antrag abgewiesen, obwohl eine solche mangels Anführung in , Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 nicht zu einem Versagungsgrund nach dem , NÖ NSchG 2000 führen kann. Der angefochtene Bescheid erweist sich jedoch aus einem anderen Grund als rechtswidrig:
G 2000 bedürfen außerhalb von Ortsgebieten die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 oder dem Schifffahrtsgesetz bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen einer naturschutzbehördlichen Bewilligung.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ NSchG 2000 bedürfen außerhalb von Ortsgebieten die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 oder dem Schifffahrtsgesetz bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen einer naturschutzbehördlichen Bewilligung. Der Gesetzgeber ist bei der Gestaltung des § 7 Abs. 1 Z 5 NÖ NSchG 2000 davon ausgegangen, lediglich Anlagen, die ein bestimmtes Ausmaß an landschafts-prägender Bedeutung erreichen, einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht zu unterwerfen und für diese eine sachliche Zuständigkeit der Naturschutzbehörde begründen zu wollen. So ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass sich die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 5 leg. cit. „
den Worten ‚wie insbesondere‘ auf Sportanlagen bezieht, die wie Motorcross-Anlagen oder Modellflugplätze im größeren Ausmaß von landschaftsprägender Bedeutung sind und nicht auf Tennis- oder Fußballfelder“ (vgl. Ltg.-344/A-2/11-1999). Der Gesetzgeber ist bei der Gestaltung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ NSchG 2000 davon ausgegangen, lediglich Anlagen, die ein bestimmtes Ausmaß an landschafts-prägender Bedeutung erreichen, einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht zu unterwerfen und für diese eine sachliche Zuständigkeit der Naturschutzbehörde begründen zu wollen. So ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass sich die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, leg. cit. „
den Worten ‚wie insbesondere‘ auf Sportanlagen bezieht, die wie Motorcross-Anlagen oder Modellflugplätze im größeren Ausmaß von landschaftsprägender Bedeutung sind und nicht auf Tennis- oder Fußballfelder“ vergleiche Ltg.-344/A-2/11-1999). Nun ist aber das von der Beschwerdeführerin projektierte Vorhaben seinem Umfang nach mit landschaftsprägenden Elementen mit den Ausmaßen eines Fußballfeldes vergleichbar: Zum einen entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass auf einem Fußballfeld bestimmte Trainingsgeräte wie Hütchen, Stangen oder Ähnliches verwendet werden, die in etwa den auf den Fotos der Gemeinde *** abgebildeten Trainingsobjekten für Hunde entsprechen. Zum anderen handelt es sich bei Fußballtoren, die notwendigerweise zu einem Fußballfeld dazu gehören, ebenso um mit dem Boden fix verankerte Einrichtungen. Gleiches gilt für die ebenso regelmäßig anzutreffenden Umzäunungen von Fußballfeldern zum Schutz der Umgebung vor unkontrolliertem Ballwechsel. Wenn der Gesetzgeber also bei der Gestaltung des Bewilligungstatbestandes des § 7 Abs. 1 Z 5 NÖ NSchG 2000 Fußballfelder – scheinbar neben großvolumigen Fußballstadien - vor Augen gehabt hat, welche er nicht einer Bewilligung unterwerfen wollte, so muss Gesagtes auch für den gegenständlich beantragten Hundetrainingsplatz gelten. Jedenfalls kann bei dem beantragten Projekt nicht von einer landschaftsprägenden Bedeutung in jenem Ausmaß ausgegangen werden, das mit einer Motorcross-Anlage vergleichbar wäre, zumal auch der Amtssachverständige für Naturschutz in seinem Gutachten ausgeführt hat, dass „bei projektgemäßer Errichtung und bei projektgemäßem Betrieb des gegenständlichen Trainingsplatzes für Rettungshunde keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft oder der ökologischen Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum zu erwarten ist […]“. Auch soll der Hundetrainingsplatz per se lediglich aus einem Weidezaun und aus diversen Holz- und Kunststoffhindernissen für Trainingszwecke der Rettungshunde bestehen. Wenn der Gesetzgeber also bei der Gestaltung des Bewilligungstatbestandes des , Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ NSchG 2000 Fußballfelder – scheinbar neben großvolumigen Fußballstadien - vor Augen gehabt hat, welche er nicht einer Bewilligung unterwerfen wollte, so muss Gesagtes auch für den gegenständlich beantragten Hundetrainingsplatz gelten. Jedenfalls kann bei dem beantragten Projekt nicht von einer landschaftsprägenden Bedeutung in jenem Ausmaß ausgegangen werden, das mit einer Motorcross-Anlage vergleichbar wäre, zumal auch der Amtssachverständige für Naturschutz in seinem Gutachten ausgeführt hat, dass „bei projektgemäßer Errichtung und bei projektgemäßem Betrieb des gegenständlichen Trainingsplatzes für Rettungshunde keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft oder der ökologischen Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum zu erwarten ist […]“. Auch soll der Hundetrainingsplatz per se lediglich aus einem Weidezaun und aus diversen Holz- und Kunststoffhindernissen für Trainingszwecke der Rettungshunde bestehen. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass es sich gegenständlich nicht um eine Sportanlage im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 5 NÖ NSchG 2000 handelt, diesbezüglich also keine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht für das beantragte Vorhaben gegeben ist. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass es sich gegenständlich nicht um eine Sportanlage im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ NSchG 2000 handelt, diesbezüglich also keine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht für das beantragte Vorhaben gegeben ist. Gegenständlich ist allerdings auch nicht der Bewilligungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ NSchG 2000 erfüllt: Gegenständlich ist allerdings auch nicht der Bewilligungstatbestand des , Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ NSchG 2000 erfüllt:
1 Z 1 leg. cit. bedürfen die „Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind“ einer naturschutzbehördlichen Bewilligung. Bei der Auslegung der im NÖ NSchG 2000 nicht definierten Begriffe „Bauwerk“ und „Gebäude“ ist dabei auf die baurechtlichen Bestimmungen zurückzugreifen (vgl. VwGH 21.05.2012, 2011/10/0119):
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. bedürfen die „Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind“ einer naturschutzbehördlichen Bewilligung. Bei der Auslegung der im , NÖ NSchG 2000 nicht definierten Begriffe „Bauwerk“ und „Gebäude“ ist dabei auf die baurechtlichen Bestimmungen zurückzugreifen vergleiche VwGH 21.05.2012, 2011/10/0119): Laut § 4 Abs. 1 Z 7 NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein „Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist“. Laut Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein „Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist“. Nach § 4 Abs. 1 Z 15 NÖ BO 2014 ist ein Gebäude „ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten“. Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 15, NÖ BO 2014 ist ein Gebäude „ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten“. Auch wenn der gegenständliche Bauwagen, wie den Fotos der Gemeinde *** zu entnehmen ist, grundsätzlich über eine Achse und Räder verfügt, so handelt es sich dabei weder um ein Objekt, dessen Fortbewegung leicht und gefahrlos ohne unverhältnismäßigen Aufwand auf öffentlichen Verkehrsflächen möglich wäre (vgl. VwGH 23.11.2010, 2008/06/0135), noch um eines, welches als Wohnwagen bzw. Mobilheim zum Verkehr behördlich zugelassen und auch nicht auf einem Campingplatz
dem NÖ Campingplatzgesetz abgestellt wurde (vgl. VwGH 18.11.2003, 2003/05/0027). Auch wenn der gegenständliche Bauwagen, wie den Fotos der Gemeinde *** zu entnehmen ist, grundsätzlich über eine Achse und Räder verfügt, so handelt es sich dabei weder um ein Objekt, dessen Fortbewegung leicht und gefahrlos ohne unverhältnismäßigen Aufwand auf öffentlichen Verkehrsflächen möglich wäre vergleiche VwGH 23.11.2010, 2008/06/0135), noch um eines, welches als Wohnwagen bzw. Mobilheim zum Verkehr behördlich zugelassen und auch nicht auf einem Campingplatz
dem NÖ Campingplatzgesetz abgestellt wurde vergleiche VwGH 18.11.2003, 2003/05/0027). Da zu der Herstellung eines solchen Bauwagens zweifellos wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, dieser über ein Dach und wenigstens zwei Wände verfügt, von Menschen betreten werden kann und – wie die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag unstrittig ausgeführt hat – zum Schutz von Menschen und Sachen dient, ist der gegenständliche Bauwagen fallbezogen als Gebäude zu werten (vgl. VwGH 21.01.2015, 2012/10/0072). Somit kommt jedoch auch eine Bewilligung nach § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ NSchG 2000 gegenständlich nicht in Betracht. Da zu der Herstellung eines solchen Bauwagens zweifellos wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, dieser über ein Dach und wenigstens zwei Wände verfügt, von Menschen betreten werden kann und – wie die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag unstrittig ausgeführt hat – zum Schutz von Menschen und Sachen dient, ist der gegenständliche Bauwagen fallbezogen als Gebäude zu werten vergleiche VwGH 21.01.2015, 2012/10/0072). Somit kommt jedoch auch eine Bewilligung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ NSchG 2000 gegenständlich nicht in Betracht. Im Ergebnis ist der Beschwerde insofern Folge zu geben, als der verfahrensgegenständliche Antrag mangels Bewilligungspflicht nach dem NÖ NSchG 2000 zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 27.11.1995, 95/10/0134). Da der Sachverhalt nicht nach dem NÖ NSchG 2000 zu beurteilen ist, insbesondere durch das Aufstellen des Bauwagens auch nicht dem Verbot des § 6 Z 3 NÖ NSchG 2000 widersprochen wurde, sondern ein Gebäude iSd § 4 Abs. 1 Z 15 NÖ BO 2014 errichtet wurde, ist der angefochtene Bescheid mangels sachlicher Zuständigkeit der belangten Behörde auch in seinem Spruchpunkt II. ersatzlos zu beheben.Im Ergebnis ist der Beschwerde insofern Folge zu geben, als der verfahrensgegenständliche Antrag mangels Bewilligungspflicht nach dem NÖ NSchG 2000 zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 27.11.1995, 95/10/0134). Da der Sachverhalt nicht nach dem NÖ NSchG 2000 zu beurteilen ist, insbesondere durch das Aufstellen des Bauwagens auch nicht dem Verbot des Paragraph 6, Ziffer 3, NÖ NSchG 2000 widersprochen wurde, sondern ein Gebäude iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 15, NÖ BO 2014 errichtet wurde, ist der angefochtene Bescheid mangels sachlicher Zuständigkeit der belangten Behörde auch in seinem Spruchpunkt römisch zwei. ersatzlos zu beheben. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder seitens der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt und konnte die Verhandlung schon zufolge des § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen würde und dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegensteht. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder seitens der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt und konnte die Verhandlung schon zufolge des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen würde und dem Entfall der Verhandlung auch weder , Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegensteht. 6. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil zu der Frage, ob es sich bei einem „Trainingsplatz für Rettungshunde“, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, um eine Sportanlage im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 5 NÖ NSchG 2000 handelt, – soweit dem erkennenden Gericht ersichtlich – noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Dieser Frage kommt auch deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil es sich bei einer Konstellation wie dem vorliegenden Fall nicht lediglich um einen Einzelfall handelt und die Schwelle der Intensität der landschaftlichen Beeinträchtigung, ab der von einer Sportanlage im Sinne des NÖ NSchG 2000 gesprochen werden kann, im Gesetz nicht eindeutig definiert ist. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil zu der Frage, ob es sich bei einem „Trainingsplatz für Rettungshunde“, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, um eine Sportanlage im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ NSchG 2000 handelt, – soweit dem erkennenden Gericht ersichtlich – noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Dieser Frage kommt auch deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil es sich bei einer Konstellation wie dem vorliegenden Fall nicht lediglich um einen Einzelfall handelt und die Schwelle der Intensität der landschaftlichen Beeinträchtigung, ab der von einer Sportanlage im Sinne des , NÖ NSchG 2000 gesprochen werden kann, im Gesetz nicht eindeutig definiert ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1375.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.