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{'item': 'LVwG-AV-1375/001-2016'}

Obsah (5)Art. 133Art. 130§ 31§ 20§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1375/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Rechtsgrundlagen: § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 5, 31 und 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000)Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 5, 31 und 35 Absatz 2, NÖ Naturschutzgesetz 2000 , (NÖ NSchG 2000) § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Am
  2. Juni 2016 stellte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach einen Antrag „zur Errichtung und Betrieb eines Trainingsplatzes für Rettungshunde“ und ersuchte um naturschutzrechtliche Bewilligung. Die Beschwerdeführerin plane, auf dem von ihr von der N GmbH erworbenen Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, einen Trainingsplatz für Rettungshunde zu errichten. Weiters sei beabsichtigt, das gesamte Grundstück mittels eines Wildzaunes einzuzäunen. Auf dem Grundstück befinde sich ein Bauwagen, welcher nach der Bewilligung fix aufgestellt werden solle. Am
  3. Juli 2016 erstattete der Amtssachverständige für Naturschutz zum beantragten Vorhaben Befund und Gutachten, in dem festgestellt wurde, dass bei projektgemäßer Errichtung und bei projektgemäßem Betrieb des Trainingsplatzes keine erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft oder der ökologischen Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum zu erwarten wären, wenn näher bezeichnete Auflagen eingehalten werden. Mit Parteiengehör vom
  4. Juli 2016 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz und stellte gleichzeitig fest, dass Voraussetzung einer Bewilligung sei, dass das beantragte Projekt nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspreche. Mit Schreiben vom
  5. Juli 2016 informierte die Stadtgemeinde *** die belangte Behörde, dass für das beantragte Vorhaben eine „Widmung Grünland – Sportanlage mit dem Zusatz z.B.: Trainingsplatz für Hunde“ erforderlich sei, jedoch diese Widmung gegenständlich nicht vorliege. Das verfahrensgegenständliche Grundstück sei nämlich im südlichen Bereich als „Grünland – Landwirtschaft“ gewidmet, der nördliche Bereich (die ehemalige Gleisanlage) sei als Eisenbahngrund im örtlichen Raumordnungsprogramm eingetragen. Mit erneutem Parteiengehör vom
  6. August 2016 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass auf Grund der festgestellten Ergebnisse beabsichtigt sei, den Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen. Außerdem sei beabsichtigt, der Beschwerdeführerin die Herstellung des früheren Zustandes aufzutragen. Mit Schreiben vom
  7. August 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde um „nochmalige Evaluierung [Ihres] Ansuchens zur Errichtung und zum Betrieb eines Ausbildungsplatzes für Rettungshunde“ und begründete dieses umfassend. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
  8. Dezember 2016, Zl. MIW2-NA-167/001, wies die belangte Behörde das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom
  9. Juni 2016 auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Trainingsplatzes für Rettungshunde auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, mangels Übereinstimmung des Vorhabens mit dem örtlichen und überörtlichen Raumordnungsprogramm, ab (Spruchpunkt I). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
  10. Dezember 2016, , Zl. MIW2-NA-167/001, wies die belangte Behörde das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom
  11. Juni 2016 auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Trainingsplatzes für Rettungshunde auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, mangels Übereinstimmung des Vorhabens mit dem örtlichen und überörtlichen Raumordnungsprogramm, ab (Spruchpunkt römisch eins). Außerdem verpflichtete die Naturschutzbehörde die Beschwerdeführerin, durch Entfernung des Bauwagens, der Trainingsutensilien und des Zaunes den früheren Zustand des Grundstückes wiederherzustellen (Spruchpunkt II). Außerdem verpflichtete die Naturschutzbehörde die Beschwerdeführerin, durch Entfernung des Bauwagens, der Trainingsutensilien und des Zaunes den früheren Zustand des Grundstückes wiederherzustellen (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend wurde ausgeführt, dass gegenständlich auf einer Teilfläche des genannten Grundstückes ca. 1,8 m hohe Zaunsteher aus Metall, ein Wohnwagen/Bauwagen, Absperrgitter, eine mobile WC-Anlage und div. Holz- bzw. Kunststoffhindernisse aufgestellt worden seien. Dem Antrag zufolge solle auf dem Grundstück ein Trainingsplatz für Rettungshunde betrieben werden. Dabei würde es sich um eine Sportanlage im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 5 NÖ Naturschutzgesetz 2000 handeln, welche bewilligungspflichtig sei. Eine Voraussetzung für die Bewilligung sei, dass das Projekt nicht einem überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widersprechen dürfe. Gegenständlich weise das Grundstück die Widmung „Grünland – Landwirtschaft“ auf, erforderlich für den Betrieb sei jedoch die Widmung „Grünland – Sportanlage“. Da das geplante Projekt somit dem überörtlichen und örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht, sei der Antrag abzuweisen und die Herstellung des früheren Zustands aufzutragen gewesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gegenständlich auf einer Teilfläche des genannten Grundstückes ca. 1,8 m hohe Zaunsteher aus Metall, ein Wohnwagen/Bauwagen, Absperrgitter, eine mobile WC-Anlage und div. Holz- bzw. Kunststoffhindernisse aufgestellt worden seien. Dem Antrag zufolge solle auf dem Grundstück ein Trainingsplatz für Rettungshunde betrieben werden. Dabei würde es sich um eine Sportanlage im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ Naturschutzgesetz 2000 handeln, welche bewilligungspflichtig sei. Eine Voraussetzung für die Bewilligung sei, dass das Projekt nicht einem überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widersprechen dürfe. Gegenständlich weise das Grundstück die Widmung „Grünland – Landwirtschaft“ auf, erforderlich für den Betrieb sei jedoch die Widmung „Grünland – Sportanlage“. Da das geplante Projekt somit dem überörtlichen und örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht, sei der Antrag abzuweisen und die Herstellung des früheren Zustands aufzutragen gewesen.
  12. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Trainingsplatzes für Rettungshunde beantragt, in eventu den Bescheid in dem Punkt abzuändern, in dem die Entfernung des Bauwagens auftragen wurde. In eventu wurde weiters von der Beschwerdeführerin begehrt, dass zumindest das Belassen des Bauwagens auf dem Teil ihres Grundstückes, der als Verkehrsfläche gewidmet ist, zu bewilligen bzw. den Bescheid in dem Punkt aufzuheben, in welchem ihr die Entfernung des Bauwagens aufgetragen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Bewilligung verweigere, obwohl in der Stadtgemeinde *** ebenfalls auf einer als Grünland gewidmeten Fläche seit Jahren ein weiterer Hundetrainingsplatz unbehelligt von der Behörde bestehe und betrieben werde. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung. Weiters wird vorgebracht, dass ein Teil des gegenständlichen Grundstückes als Verkehrsfläche gewidmet sei. Diese würden dem fließenden oder ruhenden Verkehr dienen. Das Abstellen eines Anhängers auf jenem Teil des Grundstückes, welcher als Verkehrsfläche gewidmet sei, widerspreche somit nicht dem Raumordnungsprogramm, weil es sich dabei um die Nutzung für den ruhenden Verkehr handle. Diese Nutzung widerspreche auch keinen naturschutzfachlichen Gesichtspunkten.
  13. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am
  14. Juni 2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Trainingsplatzes für Rettungshunde. Die Rechtsmittelwerberin plante, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Trainingsmöglichkeit für ausgebildete und auszubildende Rettungshunde zu schaffen. Die Trainings sollen mit ca. 10 Hundeführern in der Regel jeweils Mittwoch nachmittags und Samstag ganztägig abgehalten werden. In diesem Zusammenhang ist beabsichtigt, das gesamte Gelände mit einem nicht hasendichten Wild- bzw. Weingartenzaun mit 1,50 m Höhe einzuzäunen, der aus Stahlstehern besteht und ohne Betonfundament errichtet wird. Dadurch soll gewährleistet sein, dass keine unerwünschten gegenseitigen Berührungen zwischen Jägerschaft, Bevölkerung und ÖHWR wegen Hunden stattfinden. Auf dem Grundstück soll außerdem ein Bauwagen fix abgestellt werden, in dem sich ein Tisch und Sitzgelegenheiten sowie ein kleiner Holzofen befinden und den Rettungshundeführern bei Regen oder Kälte als Unterstand dienen soll. Weiters sollen ein Absperrgitter, eine mobile WC-Anlage, sowie diverse Holz- und Kunststoffhindernisse für Trainingszwecke der Rettungshunde aufgestellt werden, welche frei beweglich sind. Das gegenständliche Grundstück befindet sich im Eigentum der Beschwerdeführerin. Es befindet sich außerhalb des Ortsgebietes, ca. 100 m südöstlich eines Gewerbegebietes und ca. 400 m südwestlich eines Siedlungsgebietes in einer Mulde. Im nördlichen Teil des Grundstückes befindet sich ein ehemaliger mit Sträuchern bewachsener Bahndamm mit der Nutzungsart „Schienenverkehrsanlage“. Der südliche Teil ist mit Gras bzw. Sträuchern bewachsen und weist die Nutzungsart „landwirtschaftlich genutzt – Acker, Wiese oder Weise“ auf. Das Grundstück unterliegt keinen besonderen naturschutzrechtlichen Schutzbestimmungen. In seinem Gutachten vom
  15. Juli 2016 stellte der Amtssachverständige für Naturschutz fest, dass bei projektgemäßer Errichtung und bei projektgemäßem Betrieb des gegenständlichen Trainingsplatzes für Rettungshunde keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft oder der ökologischen Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum zu erwarten ist, wenn bestimmte, näher bezeichnete Auflagen vorgeschrieben werden. In ihrem Gutachten vom
  16. August 2016 führte die raumordnungsfachliche Sachverständige des Amtes der NÖ Landesregierung aus, dass das Grundstück im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** mit der Widmungsart Grünland – Landwirtschaft ausgewiesen und ein Teil als Eisenbahngrund kenntlich gemacht ist. Mit Schreiben vom
  17. April 2016 informierte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die belangte Behörde, dass bis zu diesem Zeitpunkt dem naturschutzbehördlichen Auftrag der belangten Behörde nicht nachgekommen worden wäre. Dazu wurden Fotos angefertigt. Festgestellt wird, dass sich auf dem Grundstück weiterhin ein Bauwagen, ein Absperrgitter und diverse bewegliche Holz- und Kunststoffhindernisse befinden. Zum Bauwagen ist festzuhalten, dass er zwar grundsätzlich über zwei Achsen und Räder verfügt, vom Aufbau und Größe her jedoch einem Container entspricht, es sich also nicht um ein Objekt handelt, dass leicht und gefahrlos ohne unverhältnismäßigen Aufwand auf öffentlichen Verkehrsflächen fortbewegt werden kann.
  18. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. MIW2-NA-167/001, sowie aus der von der Stadtgemeinde *** vorgelegten Fotodokumentation. Das Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz erweist sich ebenso als schlüssig und widerspruchsfrei und wurde von den Parteien auch nicht in Abrede gestellt.
  19. Rechtslage: § 28 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) lauten auszugsweise: Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 , (NÖ NSchG 2000) lauten auszugsweise: § 6Paragraph 6VerboteAußerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), ist verboten: 1.Ziffer eins - 2. […] 3.Ziffer 3 das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999, LGBl. 5750, genehmigten Campingplätzen;das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999, Landesgesetzblatt 5750, genehmigten Campingplätzen; […] § 7Paragraph 7Bewilligungspflicht

(1)Absatz eins,Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde: 1.Ziffer eins die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind; 2.Ziffer 2 -
  1. […] 5.Ziffer 5 die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011, oder dem Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen;die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,, oder dem Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen; 6.Ziffer 6 -
  2. […]
(2)Absatz 2,Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wennDie Bewilligung nach Absatz eins, ist zu versagen, wenn 1.Ziffer eins das Landschaftsbild, 2.Ziffer 2 der Erholungswert der Landschaft oder 3.Ziffer 3 die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn 1.Ziffer eins eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt, 2.Ziffer 2 der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird, 3.Ziffer 3 der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder 4.Ziffer 4 eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.
(4)Absatz 4,Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Absatz 2, sind: -Strichaufzählung die Bedingung oder Befristung der Bewilligung, -Strichaufzählung der Erlag einer Sicherheitsleistung, -Strichaufzählung die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern, die Schaffung von Fischaufstiegshilfen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen sowie -Strichaufzählung Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen). […] § 31Paragraph 31Antragsverfahren
(1)Absatz eins,Anträge nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind schriftlich einzubringen.
(2)Absatz 2,In Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen oder Ausnahmen sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben sowie die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen udgl. in dreifacher Ausfertigung sowie ein aktueller Grundbuchsauszug anzuschließen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für das beantragte Vorhaben eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Weiters ist der Nachweis darüber zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht.
(3)Absatz 3,[…]
(4)Absatz 4,Die Behörde hat vor Erlassung von Bescheiden, ausgenommen solcher im Strafverfahren, das Gutachten eines Sachverständigen (§ 25) einzuholen.Die Behörde hat vor Erlassung von Bescheiden, ausgenommen solcher im Strafverfahren, das Gutachten eines Sachverständigen (Paragraph 25,) einzuholen.
(5)Absatz 5,–
(10)[…]
(11)Absatz 11,Bedürfen bewilligungspflichtige Vorhaben nach diesem Gesetz auch einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften, so hat die Naturschutzbehörde tunlichst auf eine abgestimmte Durchführung der Verfahren hinzuwirken. […] § 35Paragraph 35Besondere Maßnahmen
(1)Absatz eins,[…]
(2)Absatz 2,Unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.Unabhängig von einer Bestrafung nach Paragraph 36, sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.
(3)Absatz 3,Können die Maßnahmen den nach Abs. 2 verpflichteten Personen nicht aufgetragen werden, ist der Grundeigentümer heranzuziehen, sofern er von der Zuwiderhandlung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste.Können die Maßnahmen den nach Absatz 2, verpflichteten Personen nicht aufgetragen werden, ist der Grundeigentümer heranzuziehen, sofern er von der Zuwiderhandlung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste.
(4)Absatz 4,Wird eine verbotene oder bewilligungspflichtige Maßnahme entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend davon ausgeführt und dadurch das Landschaftsbild oder das ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt, so hat, wenn eine Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung aufgrund einer anderen Bestimmung nicht angeordnet werden kann, die Behörde demjenigen, der diese Maßnahme gesetzt, veranlasst oder auf seinem Grundstück wissentlich geduldet hat, die zur Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.
(5)Absatz 5,Rechtskräftig erteilte Aufträge

Abs. 1 bis 4 haben dingliche Wirkung.Rechtskräftig erteilte Aufträge

Absatz eins bis 4 haben dingliche Wirkung. Die relevanten Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014) lauten auszugsweise: § 19Paragraph 19Verkehrsflächen

(1)Absatz eins,Als Verkehrsflächen sind solche Flächen vorzusehen, die dem ruhenden und fließenden Verkehr dienen und für das derzeitige sowie künftig abschätzbare Verkehrsaufkommen erforderlich sind. Sofern die Verkehrsflächen nicht ausdrücklich als private festgelegt sind, sind sie als öffentliche anzusehen.
(2)Absatz 2,Erforderlichenfalls können die Verkehrsflächen hinsichtlich ihrer speziellen Verwendung (Fuß-, Rad-, Reit-, Spielwege, Übungsplätze, Tankstellen, Abstellanlagen, Park-and-Ride-Anlagen, Raststätten, Einrichtungen für den Straßendienst, Bahnhöfe u. dgl.) im Flächenwidmungsplan näher bezeichnet und damit auf diesen Zweck eingeschränkt werden.
(3)Absatz 3,Auf Verkehrsflächen dürfen Bauwerke nur dann errichtet werden, wenn diese für eine Nutzung

Abs. 1 oder 2 erforderlich sind. Darüber hinaus dürfen auch Kleinbauten (Telefonzellen, Wartehäuschen, Verkaufskioske, Werbeanlagen u. dgl.), Auf- und Abgänge bzw. Ein- und Ausfahrten (überdachte bzw. eingehauste Stiegenanlagen, Aufzüge u. dgl.) in Verbindung mit öffentlich zugänglichen unterirdischen Bauwerken (Tiefgaragen, Stationen von öffentlichen Verkehrsmittel u. dgl.), Bauwerke für den Betrieb und die Erhaltung infrastruktureller Einrichtungen (Trafostationen, Pumpstationen, u. dgl.) sowie vorübergehend (saisonal beschränkt) Veranstaltungsbetriebsstätten (Anlagen für Theateraufführungen, Eislaufplätze u. dgl.) errichtet werden. Dabei darf die Summe allfälliger Verkaufsflächen nicht mehr als 80 m² betragen und ist § 18 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.Auf Verkehrsflächen dürfen Bauwerke nur dann errichtet werden, wenn diese für eine Nutzung

Absatz eins, oder 2 erforderlich sind. Darüber hinaus dürfen auch Kleinbauten (Telefonzellen, Wartehäuschen, Verkaufskioske, Werbeanlagen u. dgl.), Auf- und Abgänge bzw. Ein- und Ausfahrten (überdachte bzw. eingehauste Stiegenanlagen, Aufzüge u. dgl.) in Verbindung mit öffentlich zugänglichen unterirdischen Bauwerken (Tiefgaragen, Stationen von öffentlichen Verkehrsmittel u. dgl.), Bauwerke für den Betrieb und die Erhaltung infrastruktureller Einrichtungen (Trafostationen, Pumpstationen, u. dgl.) sowie vorübergehend (saisonal beschränkt) Veranstaltungsbetriebsstätten (Anlagen für Theateraufführungen, Eislaufplätze u. dgl.) errichtet werden. Dabei darf die Summe allfälliger Verkaufsflächen nicht mehr als 80 m² betragen und ist Paragraph 18, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. § 20Paragraph 20Grünland

(1)Absatz eins,Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.
(2)Absatz 2,Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern: 1a.Ziffer eins a Land- und Forstwirtschaft: Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig.Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, Landesgesetzblatt 7045, zulässig. Weiters ist das Einstellen von Reittieren zulässig, wenn dazu überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen Betrieb gewonnen werden. Weiters sind im Hofverband zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers, wenn er Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist oder der dort wohnenden Betriebsübergeber, sowie für die Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10 Gästebetten zulässig: -Strichaufzählung Zubauten und bauliche Abänderungen -Strichaufzählung die Wiedererrichtung bestehender Wohngebäude -Strichaufzählung die zusätzliche Neuerrichtung eines Wohngebäudes 1b.Ziffer eins b -
  1. […] 8.Ziffer 8 Sportstätten: Flächen für Sport- und Freizeitgestaltung im Freien. Erforderlichenfalls können die Sportarten im Flächenwidmungsplan festgelegt werden. […] § 4 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lautet auszugsweise:Paragraph 4, der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lautet auszugsweise: „§ 4BegriffsbestimmungenIm Sinne dieses Gesetzes gelten als 1.Ziffer eins -
  2. […] 6.Ziffer 6 bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind; 7.Ziffer 7 Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; 8.Ziffer 8 -
  3. […] 15.Ziffer 15 Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten; […] 16.Ziffer 16 -
  4. […] 24.Ziffer 24 Mobilheim: die zum Bestimmungsort überführte, für den Aufenthalt von Menschen geeignete Anlage, die nicht den Anforderungen für den Bau und die Benutzung als Straßenfahrzeug genügt, aber selbst noch über Mittel zur Beweglichkeit (Anbringungsmöglichkeit für Räder) verfügt; […]“ Die belangte Behörde ist in ihrem Bescheid davon ausgegangen, dass es sich beim beantragten Projekt um eine Sportanlage im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 5 NÖ NSchG 2000 handelt, für welche die Naturschutzbehörde sachlich zuständig wäre.Die belangte Behörde ist in ihrem Bescheid davon ausgegangen, dass es sich beim beantragten Projekt um eine Sportanlage im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ NSchG 2000 handelt, für welche die Naturschutzbehörde sachlich zuständig wäre. Es sei diesem Gesetz zwar eine Definition, was unter dem Begriff „Sportanlage“ zu verstehen sei, nicht zu entnehmen. Auf Grund der beschriebenen Einrichtung, die teilweise auch baurechtlich relevant sei und dauerhaft auf dem Grundstück belassen werden solle, sowie auf Grund des beschriebenen Trainingsbetriebes sei bei einer Gesamtbetrachtung von einer bewilligungspflichtigen Sportanlage auszugehen. Die belangte Behörde hat sodann den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass das Projekt sowohl dem örtlichen als auch dem überörtlichen Raumordnungsprogramm widerspreche.

§ 31NÖ NSch

G 2000 sei eine Übereinstimmung mit bestehenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften Voraussetzung für eine naturschutzbehördliche Bewilligung. Die belangte Behörde hat sodann den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass das Projekt sowohl dem örtlichen als auch dem überörtlichen Raumordnungsprogramm widerspreche.

Paragraph 31, NÖ NSchG 2000 sei eine Übereinstimmung mit bestehenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften Voraussetzung für eine naturschutzbehördliche Bewilligung. Dazu ist zunächst auszuführen, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, teilweise als „Grünland – Landwirtschaft“ gewidmet ist, ein Teil ist als Eisenbahngrund kenntlich gemacht.

§§ 31Abs. 2 und 3 NÖ NSch

G 2000 umfasst die Verpflichtung des Antragstellers, sein Ansuchen um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung mit Unterlagen auszustatten, die Aussagen über das zur Genehmigung beantragte Projekt zum Inhalt haben; geht es im Regelungszusammenhang doch darum, den Antragsteller zu einer so umfassenden Darstellung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens zu verhalten, dass der Behörde eine taugliche Grundlage für die - unter Beiziehung von Sachverständigen - vorzunehmende Beurteilung vorliegt, ob und inwieweit das Vorhaben einen Eingriff in die Schutzgüter des NÖ NSchG 2000 mit sich bringt (VwGH 31.03.2009, 2005/10/0122).

Paragraphen 31, Absatz 2 und 3 NÖ NSchG 2000 umfasst die Verpflichtung des Antragstellers, sein Ansuchen um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung mit Unterlagen auszustatten, die Aussagen über das zur Genehmigung beantragte Projekt zum Inhalt haben; geht es im Regelungszusammenhang doch darum, den Antragsteller zu einer so umfassenden Darstellung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens zu verhalten, dass der Behörde eine taugliche Grundlage für die - unter Beiziehung von Sachverständigen - vorzunehmende Beurteilung vorliegt, ob und inwieweit das Vorhaben einen Eingriff in die Schutzgüter des NÖ NSchG 2000 mit sich bringt (VwGH 31.03.2009, 2005/10/0122). Die Bestimmung des § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 sieht die Art und Weise, wie der vom Gesetz geforderte und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren strittige Nachweis des fehlenden Widerspruches eines beantragten Vorhabens zu einem örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogramm zu erbringen ist, nicht vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher grundsätzlich davon aus, dass der in Rede stehende, als Antragsbeilage nötige Nachweis nicht nur auf eine bestimmte Art und Weise erbracht werden kann. Jedenfalls aber hat sich ein den Anforderungen des Gesetzes genügender Nachweis mit der konkreten Fragestellung des (fehlenden) Widerspruches zu einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm betreffend die bestimmte, durch den verfahrenseinleitenden Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung umrissene Verwaltungssache zu befassen.Die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 sieht die Art und Weise, wie der vom Gesetz geforderte und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren strittige Nachweis des fehlenden Widerspruches eines beantragten Vorhabens zu einem örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogramm zu erbringen ist, nicht vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher grundsätzlich davon aus, dass der in Rede stehende, als Antragsbeilage nötige Nachweis nicht nur auf eine bestimmte Art und Weise erbracht werden kann. Jedenfalls aber hat sich ein den Anforderungen des Gesetzes genügender Nachweis mit der konkreten Fragestellung des (fehlenden) Widerspruches zu einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm betreffend die bestimmte, durch den verfahrenseinleitenden Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung umrissene Verwaltungssache zu befassen. Der naturschutzrechtlich notwendige Nachweis wird zumindest durch die Vorlage eines entsprechenden Auszuges auf dem Flächenwidmungsplan, durch Hinweis auf bestehende Legalausnahmen nach dem NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) oder der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) oder durch eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Baubehörde erbracht.Der naturschutzrechtlich notwendige Nachweis wird zumindest durch die Vorlage eines entsprechenden Auszuges auf dem Flächenwidmungsplan, durch Hinweis auf bestehende Legalausnahmen nach dem NÖ Raumordnungsgesetz 2014 , (NÖ ROG 2014) oder der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) oder durch eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Baubehörde erbracht. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Fehlen der nach dem anwendbaren Materiengesetz erforderlichen Beilagen zu einem Antrag ein Formgebrechen dar, welches zu einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu führen hat (z.B. VwGH 25.04.1996, 95/07/0228). Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Fehlen der nach dem anwendbaren Materiengesetz erforderlichen Beilagen zu einem Antrag ein Formgebrechen dar, welches zu einem Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu führen hat (z.B. VwGH 25.04.1996, 95/07/0228). Anders als die belangte Behörde geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass bei Misslingen des verlangten formellen Nachweises im NÖ NSchG 2000 nicht gleichzeitig eine materielle Bewilligungsversagung in diesem Fall normiert ist, sodass der Antrag nach nicht erfolgter Verbesserung jedenfalls zurückzuweisen und nicht abzuweisen wäre.

§ 20Abs.

2 Z 1a NÖ ROG 2014 handelt es sich bei Flächen, die als „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ gewidmet sind, um Flächen, „die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen“. Der belangten Behörde ist hier insoweit zuzustimmen, als es sich bei der von der Beschwerdeführerin geplanten Tätigkeit um keine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit handelt.

Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins a, NÖ ROG 2014 handelt es sich bei Flächen, die als „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ gewidmet sind, um Flächen, „die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen“. Der belangten Behörde ist hier insoweit zuzustimmen, als es sich bei der von der Beschwerdeführerin geplanten Tätigkeit um keine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit handelt. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf die fehlende Widmungskonformität des Vorhabens den Antrag abgewiesen, obwohl eine solche mangels Anführung in § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 nicht zu einem Versagungsgrund nach dem NÖ NSchG 2000 führen kann. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf die fehlende Widmungskonformität des Vorhabens den Antrag abgewiesen, obwohl eine solche mangels Anführung in , Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 nicht zu einem Versagungsgrund nach dem , NÖ NSchG 2000 führen kann. Der angefochtene Bescheid erweist sich jedoch aus einem anderen Grund als rechtswidrig:

§ 7Abs. 1 Z 5 NÖ NSch

G 2000 bedürfen außerhalb von Ortsgebieten die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 oder dem Schifffahrtsgesetz bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen einer naturschutzbehördlichen Bewilligung.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ NSchG 2000 bedürfen außerhalb von Ortsgebieten die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 oder dem Schifffahrtsgesetz bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen einer naturschutzbehördlichen Bewilligung. Der Gesetzgeber ist bei der Gestaltung des § 7 Abs. 1 Z 5 NÖ NSchG 2000 davon ausgegangen, lediglich Anlagen, die ein bestimmtes Ausmaß an landschafts-prägender Bedeutung erreichen, einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht zu unterwerfen und für diese eine sachliche Zuständigkeit der Naturschutzbehörde begründen zu wollen. So ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass sich die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 5 leg. cit. „

den Worten ‚wie insbesondere‘ auf Sportanlagen bezieht, die wie Motorcross-Anlagen oder Modellflugplätze im größeren Ausmaß von landschaftsprägender Bedeutung sind und nicht auf Tennis- oder Fußballfelder“ (vgl. Ltg.-344/A-2/11-1999). Der Gesetzgeber ist bei der Gestaltung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ NSchG 2000 davon ausgegangen, lediglich Anlagen, die ein bestimmtes Ausmaß an landschafts-prägender Bedeutung erreichen, einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht zu unterwerfen und für diese eine sachliche Zuständigkeit der Naturschutzbehörde begründen zu wollen. So ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass sich die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, leg. cit. „

den Worten ‚wie insbesondere‘ auf Sportanlagen bezieht, die wie Motorcross-Anlagen oder Modellflugplätze im größeren Ausmaß von landschaftsprägender Bedeutung sind und nicht auf Tennis- oder Fußballfelder“ vergleiche Ltg.-344/A-2/11-1999). Nun ist aber das von der Beschwerdeführerin projektierte Vorhaben seinem Umfang nach mit landschaftsprägenden Elementen mit den Ausmaßen eines Fußballfeldes vergleichbar: Zum einen entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass auf einem Fußballfeld bestimmte Trainingsgeräte wie Hütchen, Stangen oder Ähnliches verwendet werden, die in etwa den auf den Fotos der Gemeinde *** abgebildeten Trainingsobjekten für Hunde entsprechen. Zum anderen handelt es sich bei Fußballtoren, die notwendigerweise zu einem Fußballfeld dazu gehören, ebenso um mit dem Boden fix verankerte Einrichtungen. Gleiches gilt für die ebenso regelmäßig anzutreffenden Umzäunungen von Fußballfeldern zum Schutz der Umgebung vor unkontrolliertem Ballwechsel. Wenn der Gesetzgeber also bei der Gestaltung des Bewilligungstatbestandes des § 7 Abs. 1 Z 5 NÖ NSchG 2000 Fußballfelder – scheinbar neben großvolumigen Fußballstadien - vor Augen gehabt hat, welche er nicht einer Bewilligung unterwerfen wollte, so muss Gesagtes auch für den gegenständlich beantragten Hundetrainingsplatz gelten. Jedenfalls kann bei dem beantragten Projekt nicht von einer landschaftsprägenden Bedeutung in jenem Ausmaß ausgegangen werden, das mit einer Motorcross-Anlage vergleichbar wäre, zumal auch der Amtssachverständige für Naturschutz in seinem Gutachten ausgeführt hat, dass „bei projektgemäßer Errichtung und bei projektgemäßem Betrieb des gegenständlichen Trainingsplatzes für Rettungshunde keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft oder der ökologischen Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum zu erwarten ist […]“. Auch soll der Hundetrainingsplatz per se lediglich aus einem Weidezaun und aus diversen Holz- und Kunststoffhindernissen für Trainingszwecke der Rettungshunde bestehen. Wenn der Gesetzgeber also bei der Gestaltung des Bewilligungstatbestandes des , Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ NSchG 2000 Fußballfelder – scheinbar neben großvolumigen Fußballstadien - vor Augen gehabt hat, welche er nicht einer Bewilligung unterwerfen wollte, so muss Gesagtes auch für den gegenständlich beantragten Hundetrainingsplatz gelten. Jedenfalls kann bei dem beantragten Projekt nicht von einer landschaftsprägenden Bedeutung in jenem Ausmaß ausgegangen werden, das mit einer Motorcross-Anlage vergleichbar wäre, zumal auch der Amtssachverständige für Naturschutz in seinem Gutachten ausgeführt hat, dass „bei projektgemäßer Errichtung und bei projektgemäßem Betrieb des gegenständlichen Trainingsplatzes für Rettungshunde keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft oder der ökologischen Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum zu erwarten ist […]“. Auch soll der Hundetrainingsplatz per se lediglich aus einem Weidezaun und aus diversen Holz- und Kunststoffhindernissen für Trainingszwecke der Rettungshunde bestehen. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass es sich gegenständlich nicht um eine Sportanlage im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 5 NÖ NSchG 2000 handelt, diesbezüglich also keine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht für das beantragte Vorhaben gegeben ist. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass es sich gegenständlich nicht um eine Sportanlage im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ NSchG 2000 handelt, diesbezüglich also keine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht für das beantragte Vorhaben gegeben ist. Gegenständlich ist allerdings auch nicht der Bewilligungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ NSchG 2000 erfüllt: Gegenständlich ist allerdings auch nicht der Bewilligungstatbestand des , Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ NSchG 2000 erfüllt:

§ 7Abs.

1 Z 1 leg. cit. bedürfen die „Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind“ einer naturschutzbehördlichen Bewilligung. Bei der Auslegung der im NÖ NSchG 2000 nicht definierten Begriffe „Bauwerk“ und „Gebäude“ ist dabei auf die baurechtlichen Bestimmungen zurückzugreifen (vgl. VwGH 21.05.2012, 2011/10/0119):

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. bedürfen die „Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind“ einer naturschutzbehördlichen Bewilligung. Bei der Auslegung der im , NÖ NSchG 2000 nicht definierten Begriffe „Bauwerk“ und „Gebäude“ ist dabei auf die baurechtlichen Bestimmungen zurückzugreifen vergleiche VwGH 21.05.2012, 2011/10/0119): Laut § 4 Abs. 1 Z 7 NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein „Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist“. Laut Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein „Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist“. Nach § 4 Abs. 1 Z 15 NÖ BO 2014 ist ein Gebäude „ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten“. Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 15, NÖ BO 2014 ist ein Gebäude „ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten“. Auch wenn der gegenständliche Bauwagen, wie den Fotos der Gemeinde *** zu entnehmen ist, grundsätzlich über eine Achse und Räder verfügt, so handelt es sich dabei weder um ein Objekt, dessen Fortbewegung leicht und gefahrlos ohne unverhältnismäßigen Aufwand auf öffentlichen Verkehrsflächen möglich wäre (vgl. VwGH 23.11.2010, 2008/06/0135), noch um eines, welches als Wohnwagen bzw. Mobilheim zum Verkehr behördlich zugelassen und auch nicht auf einem Campingplatz

dem NÖ Campingplatzgesetz abgestellt wurde (vgl. VwGH 18.11.2003, 2003/05/0027). Auch wenn der gegenständliche Bauwagen, wie den Fotos der Gemeinde *** zu entnehmen ist, grundsätzlich über eine Achse und Räder verfügt, so handelt es sich dabei weder um ein Objekt, dessen Fortbewegung leicht und gefahrlos ohne unverhältnismäßigen Aufwand auf öffentlichen Verkehrsflächen möglich wäre vergleiche VwGH 23.11.2010, 2008/06/0135), noch um eines, welches als Wohnwagen bzw. Mobilheim zum Verkehr behördlich zugelassen und auch nicht auf einem Campingplatz

dem NÖ Campingplatzgesetz abgestellt wurde vergleiche VwGH 18.11.2003, 2003/05/0027). Da zu der Herstellung eines solchen Bauwagens zweifellos wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, dieser über ein Dach und wenigstens zwei Wände verfügt, von Menschen betreten werden kann und – wie die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag unstrittig ausgeführt hat – zum Schutz von Menschen und Sachen dient, ist der gegenständliche Bauwagen fallbezogen als Gebäude zu werten (vgl. VwGH 21.01.2015, 2012/10/0072). Somit kommt jedoch auch eine Bewilligung nach § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ NSchG 2000 gegenständlich nicht in Betracht. Da zu der Herstellung eines solchen Bauwagens zweifellos wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, dieser über ein Dach und wenigstens zwei Wände verfügt, von Menschen betreten werden kann und – wie die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag unstrittig ausgeführt hat – zum Schutz von Menschen und Sachen dient, ist der gegenständliche Bauwagen fallbezogen als Gebäude zu werten vergleiche VwGH 21.01.2015, 2012/10/0072). Somit kommt jedoch auch eine Bewilligung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ NSchG 2000 gegenständlich nicht in Betracht. Im Ergebnis ist der Beschwerde insofern Folge zu geben, als der verfahrensgegenständliche Antrag mangels Bewilligungspflicht nach dem NÖ NSchG 2000 zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 27.11.1995, 95/10/0134). Da der Sachverhalt nicht nach dem NÖ NSchG 2000 zu beurteilen ist, insbesondere durch das Aufstellen des Bauwagens auch nicht dem Verbot des § 6 Z 3 NÖ NSchG 2000 widersprochen wurde, sondern ein Gebäude iSd § 4 Abs. 1 Z 15 NÖ BO 2014 errichtet wurde, ist der angefochtene Bescheid mangels sachlicher Zuständigkeit der belangten Behörde auch in seinem Spruchpunkt II. ersatzlos zu beheben.Im Ergebnis ist der Beschwerde insofern Folge zu geben, als der verfahrensgegenständliche Antrag mangels Bewilligungspflicht nach dem NÖ NSchG 2000 zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 27.11.1995, 95/10/0134). Da der Sachverhalt nicht nach dem NÖ NSchG 2000 zu beurteilen ist, insbesondere durch das Aufstellen des Bauwagens auch nicht dem Verbot des Paragraph 6, Ziffer 3, NÖ NSchG 2000 widersprochen wurde, sondern ein Gebäude iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 15, NÖ BO 2014 errichtet wurde, ist der angefochtene Bescheid mangels sachlicher Zuständigkeit der belangten Behörde auch in seinem Spruchpunkt römisch zwei. ersatzlos zu beheben. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder seitens der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt und konnte die Verhandlung schon zufolge des § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen würde und dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegensteht. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder seitens der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt und konnte die Verhandlung schon zufolge des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen würde und dem Entfall der Verhandlung auch weder , Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegensteht. 6. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil zu der Frage, ob es sich bei einem „Trainingsplatz für Rettungshunde“, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, um eine Sportanlage im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 5 NÖ NSchG 2000 handelt, – soweit dem erkennenden Gericht ersichtlich – noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Dieser Frage kommt auch deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil es sich bei einer Konstellation wie dem vorliegenden Fall nicht lediglich um einen Einzelfall handelt und die Schwelle der Intensität der landschaftlichen Beeinträchtigung, ab der von einer Sportanlage im Sinne des NÖ NSchG 2000 gesprochen werden kann, im Gesetz nicht eindeutig definiert ist. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil zu der Frage, ob es sich bei einem „Trainingsplatz für Rettungshunde“, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, um eine Sportanlage im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ NSchG 2000 handelt, – soweit dem erkennenden Gericht ersichtlich – noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Dieser Frage kommt auch deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil es sich bei einer Konstellation wie dem vorliegenden Fall nicht lediglich um einen Einzelfall handelt und die Schwelle der Intensität der landschaftlichen Beeinträchtigung, ab der von einer Sportanlage im Sinne des , NÖ NSchG 2000 gesprochen werden kann, im Gesetz nicht eindeutig definiert ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1375.001.2016

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