Obsah (14)
§ 28Art. 133§ 69§ 72§ 63§ 70Art. 130§ 30a§ 30b§ 61§ 15§ 6§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-757/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Antrag der Bauwerberin vom 9. September 2016 als unzulässig zurückgewiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Antrag der Bauwerberin vom 9. September 2016 als unzulässig zurückgewiesen., 2. Eine ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Grundsätzliche Feststellungen: Herrn Dr. BR und Frau Dr. RR, sind Eigentümer des Grundstückes Nr. *** EZ *** KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, welches an das verfahrensgegenständlichen Baugrundstück unmittelbar östlich angrenzt. Für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, welches nach dem geltenden Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** als Bauland-Wohngebiet gewidmet ist, ist nach dem geltenden Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** die Bauklasse II bei einer offenen/gekuppelten Bebauungsweise sowie einer Bebauungsdichte von 25 % vorgesehen. In Punkt 3.
- des Allgemeiner Teiles des Bebauungsplanes ist normiert, dass bei der Neuerrichtung von Wohneinheiten ab insgesamt 5 Wohneinheiten (inklusive des Bestandes) jene Anzahl an PKW-Stellplätzen auf Eigengrund vorzusehen ist, welche sich aus der Multiplikation „Anzahl neu errichteter Wohneinheiten x 1,5 Stellplätze“ ergibt.Für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, welches nach dem geltenden Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** als Bauland-Wohngebiet gewidmet ist, ist nach dem geltenden Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** die Bauklasse römisch zwei bei einer offenen/gekuppelten Bebauungsweise sowie einer Bebauungsdichte von 25 % vorgesehen. In Punkt 3.
- des Allgemeiner Teiles des Bebauungsplanes ist normiert, dass bei der Neuerrichtung von Wohneinheiten ab insgesamt 5 Wohneinheiten (inklusive des Bestandes) jene Anzahl an PKW-Stellplätzen auf Eigengrund vorzusehen ist, welche sich aus der Multiplikation „Anzahl neu errichteter Wohneinheiten x 1,5 Stellplätze“ ergibt. 1.
- Bisheriges Verwaltungsgeschehen: 1.2.
- Die TP GmbH (in der Folge: Bauwerberin) stellte am
- Jänner 2014 das Ansuchen um Baubewilligung für die Errichtung eines Neubaus mit neun Wohnungen und einer Tiefgarage mit 14 PKW-Stellplätzen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück. Mit Schriftsatz vom
- April 2014 erhoben Dr. BR und Dr. RR Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben, die sie in der am
- Juni 2014 durchgeführten Bauverhandlung ergänzten. Darin brachten sie (u.a.) vor, dass es keine gesicherte Grundstücksgrenze gebe, die Planunterlagen unvollständig seien, durch das Bauvorhaben Teilflächen ihrer Liegenschaft in Anspruch genommen würden und die verordnete Bebauungsdichte nicht eingehalten werde. Ferner wendeten sie die Unzulässigkeit des Bauvorhabens wegen der Überbauung der Baufluchtlinien durch die Garagenabfahrt und einen Balkon, der Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe, der Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf ihrer Liegenschaft, der Beeinträchtigung durch Lärm, Abgase und Blendung auf Grund der Ein- und Ausfahrt der Fahrzeuge im Zusammenhang mit der Tiefgarage, der Beeinträchtigung der Standsicherheit und Trockenheit ihrer bestehenden Gebäude sowie der Verletzung des Ortsbildes ein. Am
- Juni 2014 fand eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher Dr. BR und Dr. RR als Nachbarn ordnungsgemäß geladen wurden und im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholten.Am
- Juni 2014 fand eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher , Dr. BR und Dr. RR als Nachbarn ordnungsgemäß geladen wurden und im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholten. 1.2.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Juni 2014, Zl. VHB/0066/13, wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Neubaus mit 9 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 14 Kfz-Stellplätzen auf der Liegenschaft ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, unter Vorschreibung einer Reihe von allgemeinen, feuerpolizeilichen und technischen Auflagen erteilt. Gegen den vorgenannten Bescheid erhoben Dr. BR und Dr. RR durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht mit Schreiben vom
- Juli 2014 das Rechtsmittel der Berufung und begründeten diese umfangreich. 1.2.
- Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- November 2014, Zl. I-Sch-8-2014, wurde die Berufung von Dr. BR und Dr. RR als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom
- Dezember 2014 erhoben Dr. BR und Dr. RR durch ihren ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründeten diese im Wesentlichen wie die bisherigen Schriftsätze und Stellungnahmen. 1.2.
- Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Mai 2015, Zl. LVwG-AV-6/001-2015, wurde die Beschwerde von Dr. BR und Dr. RR als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom
- Juli 2015 erhoben Dr. BR und Dr. RR eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. 1.2.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2017, Zl. Ra 2015/05/0051, wurde das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Unter anderem wurde unter Verweis auf §§ 6 Abs. 2 Z. 2 und 63 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 ausgeführt, dass
§ 69Abs.
2 Z. 10 leg.cit. in einem Bebauungsplan (u.a.) auch eine höhere als die nach § 63 Abs. 1 festgelegte Anzahl von Stellplätzen festgelegt werden dürfe. Dabei handle es sich jedoch nicht um eine Verordnung der Landesregierung (§ 63 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996), sondern um eine vom Gemeinderat
§ 72Abs.
3 NÖ Bauordnung 1996 beschlossene und erlassene Verordnung. Daraus ergebe sich, dass eine Abstellanlage für Kraftfahrzeuge „im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß“ im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 nur dann vorliege, wenn diese Anlage nicht eine höhere Anzahl von Stellplätzen als die in § 155 BTV
§ 63Abs.
1 NÖ Bauordnung 1996 festgelegte Mindestanzahl umfasse, und daher dann, wenn diese Mindestanzahl von einer Abstellanlage für Kraftfahrzeuge überschritten werde, die sich aus der Benützung einer solchen Abstellanlage ergebenden Immissionen vom Einwendungsausschluss des § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 nicht erfasst werden. Für den Neubau eines Wohnhauses mit 9 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 14 KFZ-Stellplätzen liege eine Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 iVm § 63 Abs. 1 leg.cit. und § 155 Abs. 1 Z. 1 BTV nicht vor. Es wäre somit für die Beurteilung der von den Beschwerdeführern eingewendeten, sich aus der Benützung der genannten Abstellanlage ergebenden Immissionen erforderlich gewesen, auf sachverständiger Grundlage die Immissionsbelastung an der Grundgrenze zur Liegenschaft der Revisionswerber zu ermitteln und in medizinischer Hinsicht die Auswirkungen dieser Belastung auf den menschlichen Organismus zu beurteilen.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2017, , Zl. Ra 2015/05/0051, wurde das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Unter anderem wurde unter Verweis auf Paragraphen 6, Absatz 2, Ziffer 2 und 63 Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 ausgeführt, dass
Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 10, leg.cit. in einem Bebauungsplan (u.a.) auch eine höhere als die nach Paragraph 63, Absatz eins, festgelegte Anzahl von Stellplätzen festgelegt werden dürfe. Dabei handle es sich jedoch nicht um eine Verordnung der Landesregierung (Paragraph 63, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996), sondern um eine vom Gemeinderat
Paragraph 72, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 beschlossene und erlassene Verordnung. Daraus ergebe sich, dass eine Abstellanlage für Kraftfahrzeuge „im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 nur dann vorliege, wenn diese Anlage nicht eine höhere Anzahl von Stellplätzen als die in Paragraph 155, BTV
Paragraph 63, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 festgelegte Mindestanzahl umfasse, und daher dann, wenn diese Mindestanzahl von einer Abstellanlage für Kraftfahrzeuge überschritten werde, die sich aus der Benützung einer solchen Abstellanlage ergebenden Immissionen vom Einwendungsausschluss des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 nicht erfasst werden. Für den Neubau eines Wohnhauses mit 9 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 14 KFZ-Stellplätzen liege eine Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, leg.cit. und Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer eins, BTV nicht vor. Es wäre somit für die Beurteilung der von den Beschwerdeführern eingewendeten, sich aus der Benützung der genannten Abstellanlage ergebenden Immissionen erforderlich gewesen, auf sachverständiger Grundlage die Immissionsbelastung an der Grundgrenze zur Liegenschaft der Revisionswerber zu ermitteln und in medizinischer Hinsicht die Auswirkungen dieser Belastung auf den menschlichen Organismus zu beurteilen. 1.2.
- Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Oktober 2017, Zl. LVwG-AV-6/004-2015, wurde der Beschwerde von Dr. BR und Dr. RR vom
- Dezember 2014 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- November 2014, Zl. I-Sch-8-2014, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrates der Stadtgemeinde *** zurückverwiesen.Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Oktober 2017, Zl. LVwG-AV-6/004-2015, wurde der Beschwerde von , Dr. BR und Dr. RR vom
- Dezember 2014 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- November 2014, Zl. I-Sch-8-2014, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrates der Stadtgemeinde *** zurückverwiesen. 1.
- Relevantes verwaltungsbehördliches und gerichtliches Verfahren in diesem Rechtsgang: 1.3.
- Mit rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes *** vom
- Juli 2016, Zl. ***, wurde die Grenze zwischen den Grundstücken Nrn. *** und *** dahingehend festgestellt, dass diese Grenze
der Vermessungsurkunde der A ZT GmbH vom
- Mai 2015, GZ 10173/14, entlang der 6,93 m langen Grenzlinie zwischen den Grenzpunkten *** und *** sowie entlang der 30,29 m langen Grenze zwischen den Grenzpunkten *** und *** verläuft. Dieser Grenzverlauf entspricht dem Grenzverlauf, wie er von Dr. BR und Dr. RR im Bauverfahren (s.o. Punkt 1.2.
- und 1.2.2.) immer behauptet wurde. 1.3.
- Mit Eingabe vom
- September 2016 sucht die Bauwerberin um Erteilung der Bewilligung für die Durchführung von Abänderungen an dem Bauvorhaben ***, ***, GSt Nr. ***, EZ ***, KG ***, (tituliert als Planwechsel 3) an. Diesem Ansuchen waren in gesetzlich vorgesehener Ausfertigung Einreichpläne beigelegt. Dem vorgelegten Akt der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass eine als „Änderungsevidenz
- Planwechsel“ titulierte, von DI H (***) erstellte Aktennotiz, welche das Datum
- November 2016 aufweist, laut einem handschriftlichen Aktenvermerk offenbar schon am
- September 2016 eingelangt war. Weiters findet sich auf dieser Aktennotiz ein Stempel, aus dem hervorgeht, dass dieses Schriftstück der mündlichen Verhandlung vom
- November 2016 vorgelegen ist. Inhaltlich werden in diesem Schriftstück folgende beabsichtigte Änderungen des Bauvorhabens angeführt: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Zur geänderten Grundgrenze finden sich folgende Ausführungen: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ (Quellen: Bauakt der belangten Behörde) Mit Schreiben vom
- September 2016 verständigte das Stadtbauamt der Stadtgemeinde *** 27 Nachbarn über das eingebrachte Bauansuchen und teilte mit, dass
Vorprüfung nach § 20 NÖ Bauordnung das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 NÖ Bauordnung berührt würden, sodass ein Baubewilligungsbescheid unter Entfall der Bauverhandlung ergehe. In diesem Schreiben erfolgte der Hinweis, dass durch diese Mitteilung Nachbarrechte nicht begründet würden.Mit Schreiben vom 20. September 2016 verständigte das Stadtbauamt der Stadtgemeinde *** 27 Nachbarn über das eingebrachte Bauansuchen und teilte mit, dass
Vorprüfung nach Paragraph 20, NÖ Bauordnung das geplante Vorhaben keine Rechte nach Paragraph 6, NÖ Bauordnung berührt würden, sodass ein Baubewilligungsbescheid unter Entfall der Bauverhandlung ergehe. In diesem Schreiben erfolgte der Hinweis, dass durch diese Mitteilung Nachbarrechte nicht begründet würden. 1.3.
- Mit Eingabe vom
- September 2016 stellt Dr. BR (in der Folge: Beschwerdeführer) in seinem Namen und im Namen seiner Ehegattin Dr. RR den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht, den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und den Antrag auf Auskunftserteilung. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass ihm beim (damals) beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen (Ra 2015/05/0051) Bewilligungsverfahren Parteistellung zustehe. Mit dem nunmehr gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung werde eine bauliche Abänderung genau dieses Projektes angestrebt. Aufgrund der untrennbaren Einheit zwischen dem ursprünglichen (bescheidmäßig abgeschlossenen) Bauvorhaben einerseits und der nunmehr beantragten Änderung dieses baubehördlich bewilligten Vorhabens andererseits, komme dem Antragsteller auch Parteistellung in diesem Abänderungsverfahren zu. 1.3.
- Mit Schreiben vom
- Oktober 2016 beraumte das Stadtbauamt der Stadtgemeinde *** eine mündliche Verhandlung für den
- November 2016 an. Im Rahmen dieser Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme vor. Die Bauwerberin brachte vor, dass die vorliegende Grenze entsprechend dem Urteil des BG *** vom
- Juli 2016, Zl. ***, im Einreichplan eingetragen sei. Der Beschwerdeführer entgegnete, dass die Grenze nicht ordnungsgemäß festgestellt sei und der Bauwich und die Belichtung nicht eingehalten würden. Ein Grenzeintragungsverfahren sei beim zuständigen Vermessungsamt eingeleitet worden. Sobald die „erstrittene Grenze“ in den Grenzkataster rechtskräftig eingetragen worden sei, würde ein Vermessungsdokument nachgereicht werden. An weiteren Einwendungen wurde seitens des Beschwerdeführers ausgeführt, dass die Gebäudehöhe tatsächlich nicht durchschnittlich 7,87 m, sondern 8 m betrage und daher der Mindestbauwich unterschritten und die Belichtung der Hauptfenster am seinem Grundstück beeinträchtigt werde. In den Einreichplänen lasse sich der tatsächliche und bezirksgerichtlich rechtskräftig festgestellte Grenzverlauf nicht feststellen. Der Lageplan erfülle nicht die im § 19 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung bestehenden Vorgaben im Hinblick auf den Nachweis des Verlaufes der Grundstücksgrenze, sodass die Einhaltung des Mindestbauwiches und der Bebauungsdichte nicht verifiziert werden könne. Das gegenständliche Bauvorhaben überschreite die zulässige Bebauungsdichte. Der Mindestbauwich werde an zumindest einer Stelle um etwa 6,5 cm nicht eingehalten. Die Bemessung der Gebäudehöhe habe daher zwingend unter Zugrundelegung der Gebäudefront nach der bestehenden Höhenlage des Geländes zu erfolgen, sodass im vorliegenden Fall in der Ansicht Nr. 6 durchgehend von einer mittleren Gebäudehöhe von 8 m auszugehen sei. Im gegenständlichen Fall betrage die mittlere Gebäudehöhe 8 m und nicht 7,87 m. Der Bauwich sei daher mit 4 m einzuhalten. Der Abstand von 3,94 m unterschreite den geforderten Mindestbauwich. Dadurch werde die Belichtung bestehender und künftig zulässiger Hauptfenster am Grundstück der Einschreiter beeinträchtigt. Es seien auch die Geländer und Fixverglasungen der im Dachgeschoß gegenüber dem Hause der Beschwerdeführer situierten Dachterrasse einzubeziehen, weil diese Bauteile (Geländer und Fixverglasungen) die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück der Einschreiter beeinträchtigten und die maximale Gebäudehöhe und den Mindestabstand (Bauwich) überschritten.Mit Schreiben vom
- Oktober 2016 beraumte das Stadtbauamt der Stadtgemeinde *** eine mündliche Verhandlung für den
- November 2016 an. Im Rahmen dieser Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme vor. Die Bauwerberin brachte vor, dass die vorliegende Grenze entsprechend dem Urteil des BG *** vom
- Juli 2016, Zl. ***, im Einreichplan eingetragen sei. Der Beschwerdeführer entgegnete, dass die Grenze nicht ordnungsgemäß festgestellt sei und der Bauwich und die Belichtung nicht eingehalten würden. Ein Grenzeintragungsverfahren sei beim zuständigen Vermessungsamt eingeleitet worden. Sobald die „erstrittene Grenze“ in den Grenzkataster rechtskräftig eingetragen worden sei, würde ein Vermessungsdokument nachgereicht werden. An weiteren Einwendungen wurde seitens des Beschwerdeführers ausgeführt, dass die Gebäudehöhe tatsächlich nicht durchschnittlich 7,87 m, sondern 8 m betrage und daher der Mindestbauwich unterschritten und die Belichtung der Hauptfenster am seinem Grundstück beeinträchtigt werde. In den Einreichplänen lasse sich der tatsächliche und bezirksgerichtlich rechtskräftig festgestellte Grenzverlauf nicht feststellen. Der Lageplan erfülle nicht die im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung bestehenden Vorgaben im Hinblick auf den Nachweis des Verlaufes der Grundstücksgrenze, sodass die Einhaltung des Mindestbauwiches und der Bebauungsdichte nicht verifiziert werden könne. Das gegenständliche Bauvorhaben überschreite die zulässige Bebauungsdichte. Der Mindestbauwich werde an zumindest einer Stelle um etwa 6,5 cm nicht eingehalten. Die Bemessung der Gebäudehöhe habe daher zwingend unter Zugrundelegung der Gebäudefront nach der bestehenden Höhenlage des Geländes zu erfolgen, sodass im vorliegenden Fall in der Ansicht Nr. 6 durchgehend von einer mittleren Gebäudehöhe von 8 m auszugehen sei. Im gegenständlichen Fall betrage die mittlere Gebäudehöhe 8 m und nicht 7,87 m. Der Bauwich sei daher mit 4 m einzuhalten. Der Abstand von 3,94 m unterschreite den geforderten Mindestbauwich. Dadurch werde die Belichtung bestehender und künftig zulässiger Hauptfenster am Grundstück der Einschreiter beeinträchtigt. Es seien auch die Geländer und Fixverglasungen der im Dachgeschoß gegenüber dem Hause der Beschwerdeführer situierten Dachterrasse einzubeziehen, weil diese Bauteile (Geländer und Fixverglasungen) die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück der Einschreiter beeinträchtigten und die maximale Gebäudehöhe und den Mindestabstand (Bauwich) überschritten. Mit Schreiben vom
- November 2016 replizierte die Bauwerberin, dass ein Grundnachbar in einem Planwechselverfahren Einwendungen nur gegen die in diesem Verfahren gegenständlichen Planwechselmaßnahmen erheben könne, nicht jedoch gegen solche Baumaßnahmen, die vom jetzt gegenständlichen Planwechsel nicht umfasst, sondern Gegenstand der ursprünglichen Baubewilligung gewesen seien. Die Gebäudehöhe sei nicht Gegenstand des
- Planwechsels und damit auch nicht Gegenstand des Verfahrens. Die von den Beschwerdeführern geforderten Nachweise für die tatsächliche Einhaltung des seitlichen Bauwichs zu ihrem Grundstück und die Umwandung der Grundstücke in den Grenzkataster wären nicht entscheidungsrelevant. Die Bauwerberin plane mit dem
- Planwechsel die Ausführung des Bauteiles Ost nunmehr dergestalt, dass der Bauwich nun auch nach der mit Urteil des BG *** vom
- Juli 2016 zu *** festgestellten Grundgrenze zwischen Baugrundstück Nr. *** und dem Grundstück der Beschwerdeführer Nr. *** eingehalten werde. Im Hinblick auf Planwechsel-Modifikation des Bauvorhabens habe die Bauwerberin zwischenzeitlich mit dem am
- September 2016 bei der Baubehörde I. Instanz eingereichten
- Planwechsel eine Modifikation den bewilligten Vorhabens vorgenommen, womit die Bauwerberin das gegenständliche Bauvorhaben an den mit Gerichtsurteil festgestellten Verlauf der Grundgrenze angepasst habe und damit der gesetzlich zulässige seitliche Bauwich jedenfalls eingehalten werde. Die Änderung bestehe darin, dass an der ostseitigen Gebäudemauer ein Vollwärmeschutzsystem von 12 cm anstatt der bislang geplanten 20 cm angebracht werde. Damit sei das Gebäude um 8 cm weiter vom Grundstück der Beschwerdeführer entfernt. Bei der gesamten Wandstärke des Bauteils Ost des Gebäudes mit Vollwärmeschutz, wie sie
dem
- Planwechsel ausgeführt werde, ergebe sich damit der geringste Abstand zwischen dem Gebäude und der ostseitigen Grundgrenze von 394 cm. Damit sei der Bauwich von 393,5 cm um 0,5 cm überschritten und somit eingehalten.Mit Schreiben vom
- November 2016 replizierte die Bauwerberin, dass ein Grundnachbar in einem Planwechselverfahren Einwendungen nur gegen die in diesem Verfahren gegenständlichen Planwechselmaßnahmen erheben könne, nicht jedoch gegen solche Baumaßnahmen, die vom jetzt gegenständlichen Planwechsel nicht umfasst, sondern Gegenstand der ursprünglichen Baubewilligung gewesen seien. Die Gebäudehöhe sei nicht Gegenstand des
- Planwechsels und damit auch nicht Gegenstand des Verfahrens. Die von den Beschwerdeführern geforderten Nachweise für die tatsächliche Einhaltung des seitlichen Bauwichs zu ihrem Grundstück und die Umwandung der Grundstücke in den Grenzkataster wären nicht entscheidungsrelevant. Die Bauwerberin plane mit dem
- Planwechsel die Ausführung des Bauteiles Ost nunmehr dergestalt, dass der Bauwich nun auch nach der mit Urteil des BG *** vom
- Juli 2016 zu *** festgestellten Grundgrenze zwischen Baugrundstück Nr. *** und dem Grundstück der Beschwerdeführer Nr. *** eingehalten werde. Im Hinblick auf Planwechsel-Modifikation des Bauvorhabens habe die Bauwerberin zwischenzeitlich mit dem am
- September 2016 bei der Baubehörde römisch eins. Instanz eingereichten
- Planwechsel eine Modifikation den bewilligten Vorhabens vorgenommen, womit die Bauwerberin das gegenständliche Bauvorhaben an den mit Gerichtsurteil festgestellten Verlauf der Grundgrenze angepasst habe und damit der gesetzlich zulässige seitliche Bauwich jedenfalls eingehalten werde. Die Änderung bestehe darin, dass an der ostseitigen Gebäudemauer ein Vollwärmeschutzsystem von 12 cm anstatt der bislang geplanten 20 cm angebracht werde. Damit sei das Gebäude um 8 cm weiter vom Grundstück der Beschwerdeführer entfernt. Bei der gesamten Wandstärke des Bauteils Ost des Gebäudes mit Vollwärmeschutz, wie sie
dem
- Planwechsel ausgeführt werde, ergebe sich damit der geringste Abstand zwischen dem Gebäude und der ostseitigen Grundgrenze von 394 cm. Damit sei der Bauwich von 393,5 cm um 0,5 cm überschritten und somit eingehalten. 1.3.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Dezember 2016, Zl. VHB/0121/16, wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für bauliche Abänderungen (
- Planwechsel) zur Baubewilligung vom
- Juni 2014, Zl. VHB/0066/13, auf der Liegenschaft EZ ***, GSt. Nr. ***, KG ***, mit der Anschrift ***, ***, erteilt. Im Spruch des Bescheides wird festgehalten, dass die wesentliche Änderung in Gestalt der Verringerung der Wärmedämmstärke an der ostseitigen Außenwand von 20 cm um 12 cm der mit Urteil des BG *** vom
- Juli 2016, ***, festgestellten Grundgrenze Rechnung trage, um den erforderlichen Mindestbauwich auch weiterhin einzuhalten. Lage, Größe, Höhe und Kubatur des Projektes blieben im Sinne des Bescheides vom
- Juni 2014, VHB/0066/2013, unverändert. Dr. RR habe keine Parteistellung begehrt und sei daher keine Partei des Verfahrens. 1.3.
- Mit Schreiben vom
- Dezember 2016, erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und führte begründend im Wesentlichen aus, dass das mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Juni 14 erstinstanzliche Verfahren nicht beendet, sondern eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei.
§ 70
NÖ Bauordnung 2014 seien anhängige Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Die Behörde habe ihrem Bescheid jedoch die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, und nicht die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 zugrunde gelegt, womit sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Die Bebauungsdichte sei von Amts wegen zu überprüfen. Die Frontfläche betrage nicht 125,59 m², sondern 127,68 m². Der Abstand betrage teilweise jedoch nur 3,935 m, was den gesetzlichen Mindestbauwich unterschreite. Die Behörde habe ausschließlich zu beurteilen, in welchem seitlichen Abstand zur Grundstücksgrenze ein Gebäude von den Nachbarn errichtet werden dürfe und ob der freie Lichteinfall auf die in dieser Gebäudefront zum Bodenniveau angeordneten Hauptfenster durch das zur Bewilligung anstehende Gebäude beeinträchtigt werde oder nicht.Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016, erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und führte begründend im Wesentlichen aus, dass das mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 30. Juni 14 erstinstanzliche Verfahren nicht beendet, sondern eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei.
Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014 seien anhängige Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Die Behörde habe ihrem Bescheid jedoch die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, und nicht die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 zugrunde gelegt, womit sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Die Bebauungsdichte sei von Amts wegen zu überprüfen. Die Frontfläche betrage nicht 125,59 m², sondern 127,68 m². Der Abstand betrage teilweise jedoch nur 3,935 m, was den gesetzlichen Mindestbauwich unterschreite. Die Behörde habe ausschließlich zu beurteilen, in welchem seitlichen Abstand zur Grundstücksgrenze ein Gebäude von den Nachbarn errichtet werden dürfe und ob der freie Lichteinfall auf die in dieser Gebäudefront zum Bodenniveau angeordneten Hauptfenster durch das zur Bewilligung anstehende Gebäude beeinträchtigt werde oder nicht. Mit Schreiben vom
- April 2017 teilte der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als dem Beschwerdeführer mit, dass der geschäftsführende Gesellschafter DI TB der A ZT GmbH mit Schreiben vom
- April 2017 bestätigt habe, dass die im verfahrensgegenständlichen Einreichplan in blauer Farbe dargestellte Grenze, die das Baugrundstück mit GSt. Nr. *** von dem Grundstück des Beschwerdeführers mit der Nr. *** trenne, sowohl im Hinblick auf den Grenzpunkt Nr. *** als auch im Hinblick auf den Lageplan GZ. *** vom
- Mai 2015 (i.e. jener Lageplan, welcher Gegenstand des in Rechtskraft erwachsenen Gerichtsurteils vom
- Juli 2016, ***, sei) übereinstimme. Zum Nachweis seines Vorbringens habe DI TB eine von ihm angefertigte Plandarstellung übermittelt, aus welcher sich die Grenzübereinstimmung ableiten lasse.Mit Schreiben vom
- April 2017 teilte der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als dem Beschwerdeführer mit, dass der geschäftsführende Gesellschafter , DI TB der A ZT GmbH mit Schreiben vom
- April 2017 bestätigt habe, dass die im verfahrensgegenständlichen Einreichplan in blauer Farbe dargestellte Grenze, die das Baugrundstück mit GSt. Nr. *** von dem Grundstück des Beschwerdeführers mit der Nr. *** trenne, sowohl im Hinblick auf den Grenzpunkt Nr. *** als auch im Hinblick auf den Lageplan GZ. *** vom
- Mai 2015 (i.e. jener Lageplan, welcher Gegenstand des in Rechtskraft erwachsenen Gerichtsurteils vom
- Juli 2016, ***, sei) übereinstimme. Zum Nachweis seines Vorbringens habe DI TB eine von ihm angefertigte Plandarstellung übermittelt, aus welcher sich die Grenzübereinstimmung ableiten lasse. 1.3.
- Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- Mai 2017, Zl. STAD-R-1-2017, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und begründend nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass für das Baugrundstück
dem Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** eine offene und gekuppelte Bebauungsweise bei Bauklasse Il und bei einer Bebauungsdichte von 25 Prozent verordnet sei. Bei einer Fläche des Grundstückes der Bauwerberin von nunmehr 1.749 m² betrage die bebaute Fläche 433,42 m², was einer Bebauungsdichte von 24,79 Prozent entspreche. Im Lichte der Beilage E (Höhenberechnung) betrage die Höhe des Gebäudes im vom Bestandsgelände gemessenen Mittel 7,87 Meter. Die Hälfte von dieser gemittelten Höhe fasse 3,945 Meter. Diese Distanz (gerundet 3,95 Meter) stellt den gesetzlichen Mindestbauwich dar. Dieser Mindestbauwich werde zu der im Lageplan eingezeichneten Grenze eingehalten. Zum Grenzverlauf wird ausgeführt, dass Gegenstand des Bauverfahrens das der Behörde vorgelegte Projekt sei, das auf dem Baugrundstück Realisierung erfahren soll. Der Verlauf der das Grundstück der Bauwerberin vom Grundstück des Beschwerdeführers trennenden Grenze sei nach unbekämpft belassenem Urteil des BG *** vom
- Juli 2016, ***, in Rechtskraft erwachsen. Das Gericht habe sich dabei auf die Vermessungsurkunde der A ZT GmbH vom
- Mai 2015, GZ 10173/14, gestützt. Die Bauwerberin habe ihrer gegenständlichen Einreichung einen ausschließlich von diesen Grenzpunkten geprägten Grenzverlauf zugrunde gelegt. Das finde Bestätigung in dem Schreiben des geschäftsführenden Gesellschafters der A ZT GmbH vom
- April 2017, Dl TB, sowie in der E-Mail der von der Bauwerberin beauftragten M ZT GmbH. Zur Belichtung von Hauptfenstern des Gebäudes des Beschwerdeführers wird ausgeführt, dass die Fenster des Souterrains als Nebenfenster, denen nach der geltenden Rechtslage kein Schutz auf ausreichende Belichtung unter 45 Grad zukomme, zu werten wären.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- Mai 2017, Zl. STAD-R-1-2017, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und begründend nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass für das Baugrundstück
dem Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** eine offene und gekuppelte Bebauungsweise bei Bauklasse römisch eins l und bei einer Bebauungsdichte von 25 Prozent verordnet sei. Bei einer Fläche des Grundstückes der Bauwerberin von nunmehr 1.749 m² betrage die bebaute Fläche 433,42 m², was einer Bebauungsdichte von 24,79 Prozent entspreche. Im Lichte der Beilage E (Höhenberechnung) betrage die Höhe des Gebäudes im vom Bestandsgelände gemessenen Mittel 7,87 Meter. Die Hälfte von dieser gemittelten Höhe fasse 3,945 Meter. Diese Distanz (gerundet 3,95 Meter) stellt den gesetzlichen Mindestbauwich dar. Dieser Mindestbauwich werde zu der im Lageplan eingezeichneten Grenze eingehalten. Zum Grenzverlauf wird ausgeführt, dass Gegenstand des Bauverfahrens das der Behörde vorgelegte Projekt sei, das auf dem Baugrundstück Realisierung erfahren soll. Der Verlauf der das Grundstück der Bauwerberin vom Grundstück des Beschwerdeführers trennenden Grenze sei nach unbekämpft belassenem Urteil des BG *** vom
- Juli 2016, ***, in Rechtskraft erwachsen. Das Gericht habe sich dabei auf die Vermessungsurkunde der A ZT GmbH vom
- Mai 2015, GZ 10173/14, gestützt. Die Bauwerberin habe ihrer gegenständlichen Einreichung einen ausschließlich von diesen Grenzpunkten geprägten Grenzverlauf zugrunde gelegt. Das finde Bestätigung in dem Schreiben des geschäftsführenden Gesellschafters der A ZT GmbH vom
- April 2017, Dl TB, sowie in der E-Mail der von der Bauwerberin beauftragten M ZT GmbH. Zur Belichtung von Hauptfenstern des Gebäudes des Beschwerdeführers wird ausgeführt, dass die Fenster des Souterrains als Nebenfenster, denen nach der geltenden Rechtslage kein Schutz auf ausreichende Belichtung unter 45 Grad zukomme, zu werten wären. 1.
- Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
- Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass der Bauwerberin mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Juni 2014 die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit neun Wohnungen und einer Tiefgarage erteilt worden sei. Dieses Verfahren sei nicht beendet, der außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2017, Zl. Ra 2015/05/0051-18, Folge gegeben und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Mai 2015 aufgehoben worden.
§ 70
der NÖ Bauordnung 2014 wären anhängige Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen; es handle sich im gegenständlichen Fall somit unstrittig um ein anhängiges Verfahren. Die in § 14 Z. 3 der NÖ Bauordnung 2014 angeführte Abänderung von Bauwerken betreffe nur solche, die bereits rechtskräftig genehmigt sind, was gegenständlich nicht der Fall sei. Die Behörde habe es unterlassen, ihrem Bescheid die Beilage 1 (Planauszug der A Ziviltechniker GmbH) anzuschließen. Im gegenständlichen Fall sei ein Zeugenbeweis nicht denkbar, sondern lediglich eine Überprüfung durch einen Amtssachverständigen. Dem Bescheid sei jedoch nicht zu entnehmen, wie die Gebäudehöhe ermittelt worden ist, insbesondere, in welcher Weise die Gebäudefläche festgestellt worden ist. Es sei nicht erkennbar, wie die Gebäudefläche von 125,59 m² ermittelt wurde. Weiters wären nicht nur die Hauptfenster der zulässigen bestehenden bewilligten Gebäude zu berücksichtigen, sondern auch jene zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude. In Bezug auf zukünftig bewilligungsfähige Gebäude des Beschwerdeführers sei zu klären, welche Hauptfenster auf diesem Grundstück zulässig sind.Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass der Bauwerberin mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 30. Juni 2014 die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit neun Wohnungen und einer Tiefgarage erteilt worden sei. Dieses Verfahren sei nicht beendet, der außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2017, Zl. Ra 2015/05/0051-18, Folge gegeben und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. Mai 2015 aufgehoben worden.
Paragraph 70, der NÖ Bauordnung 2014 wären anhängige Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen; es handle sich im gegenständlichen Fall somit unstrittig um ein anhängiges Verfahren. Die in Paragraph 14, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 2014 angeführte Abänderung von Bauwerken betreffe nur solche, die bereits rechtskräftig genehmigt sind, was gegenständlich nicht der Fall sei. Die Behörde habe es unterlassen, ihrem Bescheid die Beilage 1 (Planauszug der A Ziviltechniker GmbH) anzuschließen. Im gegenständlichen Fall sei ein Zeugenbeweis nicht denkbar, sondern lediglich eine Überprüfung durch einen Amtssachverständigen. Dem Bescheid sei jedoch nicht zu entnehmen, wie die Gebäudehöhe ermittelt worden ist, insbesondere, in welcher Weise die Gebäudefläche festgestellt worden ist. Es sei nicht erkennbar, wie die Gebäudefläche von 125,59 m² ermittelt wurde. Weiters wären nicht nur die Hauptfenster der zulässigen bestehenden bewilligten Gebäude zu berücksichtigen, sondern auch jene zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude. In Bezug auf zukünftig bewilligungsfähige Gebäude des Beschwerdeführers sei zu klären, welche Hauptfenster auf diesem Grundstück zulässig sind. 1.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
- Juni 2017 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einreichplänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Stadtgemeinde *** und durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.
- Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9;1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3;2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
2.3. Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
- NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:2.
- NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. 1/2015: Anzeigepflichtige Vorhaben § 15.
(1)Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:Paragraph 15,
(1)Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: … 7. die Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden; …
(2)Werden Maßnahmen nach Abs. 1 mit einem Vorhaben nach § 14 Z. 1 und 3 bei der Baubehörde eingereicht, sind sie in diesem Baubewilligungsverfahren mitzubehandeln und in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. Dadurch wird eine Parteistellung der Nachbarn nicht begründet.
(2)Werden Maßnahmen nach Absatz eins, mit einem Vorhaben nach Paragraph 14, Ziffer eins und 3 bei der Baubehörde eingereicht, sind sie in diesem Baubewilligungsverfahren mitzubehandeln und in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. Dadurch wird eine Parteistellung der Nachbarn nicht begründet.
(3)Der Anzeige sind zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. § 70 ÜbergangsbestimmungenParagraph 70, Übergangsbestimmungen
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. … 2.
- NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23:2.
- NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-23: Bewilligungspflichtige Vorhaben §
- Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden;
- die Errichtung von baulichen Anlagen;
- die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte; …die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte; … Anzeigepflichtige Vorhaben § 15.
(1)Folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:Paragraph 15,
(1)Folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: …
- die Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden; …
- Würdigung: 3.
- Die Beschwerde ist begründet. 3.1.1.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (vgl. VwGH vom 27.3´März 2007, Zl. 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers vergleiche VwGH vom 27.3´März 2007, Zl. 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).
§ 70Abs.
1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren – welches sich auf Veränderungen (Reduzierung) der Wärmedämmung reduzieren lässt - ist bei Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 jedoch noch nicht anhängig gewesen, weswegen hier die neue Rechtslage der NÖ Bauordnung 2014 zur Anwendung kommt. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass das gesamte Projekt ursprünglich nach der NÖ Bauordnung 1996 konsentiert wurde, zumal das nunmehr gegenständliche Verfahren erst mit dem hier interessierenden Antrag aus dem September 2016 eingeleitet wurde. Aufgrund der Antragstellung 2016 und damit vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. 2017/50 ist das Verfahren nach den bisher auf dieses anzuwendenden Bestimmungen zu Ende zu führen (§ 70 Abs. 10 NÖ Bauordnung 2014).
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren – welches sich auf Veränderungen (Reduzierung) der Wärmedämmung reduzieren lässt - ist bei Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 jedoch noch nicht anhängig gewesen, weswegen hier die neue Rechtslage der NÖ Bauordnung 2014 zur Anwendung kommt. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass das gesamte Projekt ursprünglich nach der NÖ Bauordnung 1996 konsentiert wurde, zumal das nunmehr gegenständliche Verfahren erst mit dem hier interessierenden Antrag aus dem September 2016 eingeleitet wurde. Aufgrund der Antragstellung 2016 und damit vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. 2017/50 ist das Verfahren nach den bisher auf dieses anzuwendenden Bestimmungen zu Ende zu führen (Paragraph 70, Absatz 10, NÖ Bauordnung 2014). 3.1.
- Gegenstand des mit dem Antrag vom
- September 2016 eingeleiteten Verfahrens war die Durchführung von Abänderungen an dem Bauvorhaben ***, ***, GSt Nr. ***, EZ ***, KG ***, (tituliert als Planwechsel 3 betreffend die Reduzierung der Wärmedämmung von 20cm auf 12 cm). Das diesem Antrag zugrunde liegende Baubewilligungsverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, zumal mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Oktober 2017, Zl. LVwG-AV-6/004-2015, der Beschwerde von Dr. BR und Dr. RR vom
- Dezember 2014 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- November 2014, Zl. I-Sch-8-2014, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrates der Stadtgemeinde *** zurückverwiesen worden war. 3.1.3.
§ 15Abs.
1 Z. 7 NÖ Bauordnung 2014 (bzw. § 15 Abs. 1 Z. 6 NÖ Bauordnung 1996) ist die Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Auch aus den Gesetzesmaterialien zur NÖ Bauordnung 2014 ergibt sich eindeutig, dass die (nachträgliche) Herstellung einer Wärmedämmung bei Gebäuden nur der Anzeigepflicht unterliegen soll (vgl. auch Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht, Kommentar, 9. Auflage, Anm. 9 zu § 15, S. 279).
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 2014 (bzw. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ Bauordnung 1996) ist die Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Auch aus den Gesetzesmaterialien zur NÖ Bauordnung 2014 ergibt sich eindeutig, dass die (nachträgliche) Herstellung einer Wärmedämmung bei Gebäuden nur der Anzeigepflicht unterliegen soll vergleiche auch Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht, Kommentar,
- Auflage, Anmerkung 9 zu Paragraph 15,, S. 279). 3.1.
- Ein an sich bewilligungspflichtiges Vorhaben wird dadurch, dass eine Bauanzeige erstattet und von der Behörde als solche behandelt wird, nicht zu einem bloß anzeigepflichtigen. Es erlangt also auf diesem Wege keinen Konsens, der etwa dem Nachbarn in einem baupolizeilichen Verfahren entgegengehalten werden könnte (vgl. VwGH vom
- Dezember 2013, Zl. 2010/05/0186, mwN, zur vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1996, und vom
- Juni 2017, Zl. Ra 2016/05/0118 ). Im umgekehrten – hier vorliegenden - Fall wurde mit einer Bewilligung über ein
§ 15
NÖ Bauordnung 2014 (bloß) anzeigepflichtiges Vorhaben abgesprochen, sodass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Durchführung eines den (Verfahrens)Vorschriften der NÖ Bauordnung 2014 entsprechenden Verfahrens verletzt wurde. Die Erlassung eines Bescheides erweist sich somit vor diesem Hintergrund als rechtswidrig.Ein an sich bewilligungspflichtiges Vorhaben wird dadurch, dass eine Bauanzeige erstattet und von der Behörde als solche behandelt wird, nicht zu einem bloß anzeigepflichtigen. Es erlangt also auf diesem Wege keinen Konsens, der etwa dem Nachbarn in einem baupolizeilichen Verfahren entgegengehalten werden könnte vergleiche , VwGH vom 10. Dezember 2013, Zl. 2010/05/0186, mwN, zur vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1996, und vom 27. Juni 2017, , Zl. Ra 2016/05/0118 ). Im umgekehrten – hier vorliegenden - Fall wurde mit einer Bewilligung über ein
Paragraph 15, NÖ Bauordnung 2014 (bloß) anzeigepflichtiges Vorhaben abgesprochen, sodass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Durchführung eines den (Verfahrens)Vorschriften der NÖ Bauordnung 2014 entsprechenden Verfahrens verletzt wurde. Die Erlassung eines Bescheides erweist sich somit vor diesem Hintergrund als rechtswidrig. Liegt eine Bauanzeige vor, so ist diese im Verfahren nach § 15 NÖ Bauordnung zu erledigen. Widerspricht das angezeigte Vorhaben den dort genannten Bestimmungen, so hat die Baubehörde das Vorhaben mit Bescheid
§ 15Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 zu untersagen (vgl. Vw
GH vom 17. März 2006, Zl. 2005/05/0011). Eine Parteistellung des Nachbarn in diesem Verfahren gibt es nicht.Liegt eine Bauanzeige vor, so ist diese im Verfahren nach Paragraph 15, NÖ Bauordnung zu erledigen. Widerspricht das angezeigte Vorhaben den dort genannten Bestimmungen, so hat die Baubehörde das Vorhaben mit Bescheid
Paragraph 15, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 zu untersagen vergleiche VwGH vom
- März 2006, Zl. 2005/05/0011). Eine Parteistellung des Nachbarn in diesem Verfahren gibt es nicht. 3.1.
- Im Fall einer Bauanzeige nach § 15 NÖ Bauordnung ist es erforderlich, dass für den Altbestand, an welchem eine (anzeigepflichtige) Veränderung werden soll, ein rechtskräftiger Baukonsens vorhanden ist (vgl. dazu VwGH vom
- Jänner 2006, Zl. 2004/05/0130, mwN). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall dadurch weggefallen, dass – nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Stammbewilligung für das Gebäude, an welchem die Wärmedämmung (geändert) angebracht werden soll, aufgehoben und die Sache an die Baubehörde II. Instanz zurückverwiesen hat. Der aufhebenden Entscheidung kommt Wirkung ex tunc zu (vgl. VwGH vom
- Februar 1997, Zl. 95/05/0145, mwN). Auf Grund der Aufhebung der Stammbewilligung lag daher im Zeitpunkt der Beantragung des gegenständlichen Bauvorhabens (bzw. der anzuzeigenden Maßnahme) kein rechtskräftiger Baukonsens, auf dessen Grundlage die Maßnahme hätte angezeigt werden können, vor. Indem die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH vom
- Februar 2017, Zl. Ro 2014/05/0012).Im Fall einer Bauanzeige nach Paragraph 15, NÖ Bauordnung ist es erforderlich, dass für den Altbestand, an welchem eine (anzeigepflichtige) Veränderung werden soll, ein rechtskräftiger Baukonsens vorhanden ist vergleiche dazu VwGH vom
- Jänner 2006, Zl. 2004/05/0130, mwN). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall dadurch weggefallen, dass – nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Stammbewilligung für das Gebäude, an welchem die Wärmedämmung (geändert) angebracht werden soll, aufgehoben und die Sache an die Baubehörde römisch zwei. Instanz zurückverwiesen hat. Der aufhebenden Entscheidung kommt Wirkung ex tunc zu vergleiche VwGH vom
- Februar 1997, Zl. 95/05/0145, mwN). Auf Grund der Aufhebung der Stammbewilligung lag daher im Zeitpunkt der Beantragung des gegenständlichen Bauvorhabens (bzw. der anzuzeigenden Maßnahme) kein rechtskräftiger Baukonsens, auf dessen Grundlage die Maßnahme hätte angezeigt werden können, vor. Indem die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH vom
- Februar 2017, , Zl. Ro 2014/05/0012). Im Lichte dieser Ausführungen (Punkt 3.1.
- und 3.1.5.) war daher der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben. 3.1.
- Der Antrag der Bauwerberin vom
- September 2016, der die Anbringung einer Wärmedämmung zum Inhalt hat, erweist sich im Ergebnis als unzulässig, da diese Maßnahme lediglich ein anzeigepflichtiges Vorhaben darstellt. Somit hätte keine Baubewilligung erteilt werden dürfen. Eine Weiterleitung des verfahrensgegenständlichen Antrages an eine andere Behörde
§ 6AVG erweist sich ebenso als nicht zulässig (vgl. beispielsweise Vw
GH vom
- Februar 1991, Zl. 90/01/0005, mwN), sodass der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen war.Der Antrag der Bauwerberin vom
- September 2016, der die Anbringung einer Wärmedämmung zum Inhalt hat, erweist sich im Ergebnis als unzulässig, da diese Maßnahme lediglich ein anzeigepflichtiges Vorhaben darstellt. Somit hätte keine Baubewilligung erteilt werden dürfen. Eine Weiterleitung des verfahrensgegenständlichen Antrages an eine andere Behörde
Paragraph 6, AVG erweist sich ebenso als nicht zulässig vergleiche beispielsweise VwGH vom ,
- Februar 1991, Zl. 90/01/0005, mwN), sodass der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen war. 3.1.
- Ergänzendes: Es ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass es der Bauwerberin freisteht, im Rahmen des noch immer anhängigen – nicht rechtskräftig abgeschlossenen - (Grund)Verfahrens vor der belangten Behörde die beabsichtigte Änderung im Bereich der Wärmedämmung
§ 15
NÖ Bauordnung anzuzeigen.Es ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass es der Bauwerberin freisteht, im Rahmen des noch immer anhängigen – nicht rechtskräftig abgeschlossenen - (Grund)Verfahrens vor der belangten Behörde die beabsichtigte Änderung im Bereich der Wärmedämmung
Paragraph 15, NÖ Bauordnung anzuzeigen. 3.1.8. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG abgesehen werden (vgl. VwGH vom
- August 2000, 2000/07/0083, und vom
- Mai 2003, 2000/08/0072; vgl. sowie EGMR vom
- März 2012, Application no. 13556/07, Friedrich Efferl against Austria).In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden vergleiche VwGH vom
- August 2000, 2000/07/0083, und vom
- Mai 2003, 2000/08/0072; vergleiche sowie EGMR vom ,
- März 2012, Application no. 13556/07, Friedrich Efferl against Austria). 3.
- Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.757.001.2017