← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-771/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-771/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter HR Dr. Pichler über die Beschwerde des MK, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der LPD Niederösterreich, Polizeikommissariat *** in ***, ***, zu GZ: WA 47/15, betreffend Entzug waffenrechtlicher Urkunden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am Sitz des LVwG NÖ Wr. Neustadt vom 24.10.2017 entschieden wie folgt und sohin zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter , HR Dr. Pichler über die Beschwerde des MK, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der LPD Niederösterreich, Polizeikommissariat *** in ***, ***, zu GZ: WA 47/15, betreffend Entzug waffenrechtlicher Urkunden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am Sitz des LVwG NÖ Wr. Neustadt vom 24.10.2017 entschieden wie folgt und sohin zu Recht erkannt:

  1. Vorliegende Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der LPD NÖ vom 22.05.2017 vollinhaltlich bestätigt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den VwGH nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den VwGH nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 22.05.2017 hat die LPD Niederösterreich – Polizeikommissariat *** – dem nunmehrigen Beschwerdeführer MK die spruchgenannte, konkret angeführte Waffenbesitzkarte entzogen. Begründet wurde diese Entscheidung mit mangelnder Verlässlichkeit in der Person des Besitzers der Faustfeuerwaffe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht vorliegende Beschwerde vom 26.05.2017, in der er den der Entscheidung als erwiesen anzusehenden objektiven Sachverhalt der Richtigkeit nach nicht bestritt, sein einmaliges Fehlverhalten zu rechtfertigen versuchte, ausführte, dass im Zuge eines Telefongespräches während seines stationären Aufenthaltes im KH *** mit erhebenden Polizeibeamten seine Aussagen nicht vollständig bzw. richtig wiedergegeben worden seien und verwies er darauf, dass die Behörde seine grundsätzliche Verlässlichkeit nicht verneinen dürfte, in Hinblick auf eine nur sekundenlang dauernde einmalige Unkonzentriertheit. Hinsichtlich dieses Vorbringens hat das LVwG NÖ eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, in der der Beschwerdeführer sein Vorbringen aufrecht hielt, den Ablauf des Geschehens aus seiner Sicht nochmals darlegte, ersuchte, gegenständlichen Bescheid der LPD NÖ zu beheben. In concreto bestritt MK den der Entscheidung zugrunde gelegten objektiven Ablauf der Geschehnisse keinesfalls, werden die verfahrensrelevanten Umstände, die zum Eintritt der Körperverletzung führten, der rechtlichen Beurteilung als unbestritten der Entscheidung zugrunde gelegt und führt das LVwG NÖ rechtlich aus wie folgt: Gegenständlich ist die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z. 2 Waffengesetz zu prüfen, wonach ein Mensch als verlässlich gilt, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird.Gegenständlich ist die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Waffengesetz zu prüfen, wonach ein Mensch als verlässlich gilt, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird. Es kommt nach durchgeführter Verlässlichkeitsprüfung die Behörde zum Schluss, dass der Besitzer einer Waffe mit Letztgenannter unvorsichtig umgeht, sohin die Verlässlichkeit zu verneinen ist, die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen ist. Für das Gericht ist gegenständlich insbesondere zu prüfen, ob – bezogen auf den Einzelfall – der nunmehrige Beschwerdeführer mit der in Rede stehenden Faustfeuerwaffe unvorsichtig umgegangen ist, ist dies nach Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, auch des Vorbringens des Beschwerdeführers selbst zu bejahen, dies auch unter Bedachtnahme auf die ständige höchstgerichtliche VwGH-Judikatur: Die Annahme, eine Mensch werde „mit Waffen nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen“ ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn er bereits durch fahrlässigen Umgang mit Waffen einen Unfall verschuldet hat, wobei es keinen entscheidungsrelevanten Unterschied macht, ob andere Menschen oder ob nur der Waffeninhaber selbst Opfer des Unfalles geworden ist (vgl. VwGH v. 01.04.2004, Zl. 2001/20/0397).Die Annahme, eine Mensch werde „mit Waffen nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen“ ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn er bereits durch fahrlässigen Umgang mit Waffen einen Unfall verschuldet hat, wobei es keinen entscheidungsrelevanten Unterschied macht, ob andere Menschen oder ob nur der Waffeninhaber selbst Opfer des Unfalles geworden ist vergleiche VwGH v. 01.04.2004, , Zl. 2001/20/0397). Dieser durch das Höchstgericht entschiedene Sachverhalt ist auf gegenständlich zur Entscheidung anstehenden Vorfall umlegbar und zur Anwendung zu bringen, da unbestritten feststeht, dass der Beschwerdeführer durch unvorsichtiges Hantieren mit seiner Waffe sich selbst eine schwerwiegende Körperverletzung zufügte. In diesem Zusammenhang ist der Rechtsmittelwerber darauf hinzuweisen, dass unvorsichtiger oder unsachgemäßer Umgang mit Waffen durch das Höchstgericht auch dann bejaht wurde, wenn durch einen beim Reinigen gelösten Schuss eine Selbstverletzung eingetreten ist, wenn ein fahrlässiger Schuss in den eigenen Fuß erfolgte, auch wenn fremde Personen nicht gefährdet wurden (vgl. bspw. analog VwGH v. 19.03.2013, 2013/03/0029 und VwGH v. 17.09.1986, 85/01/0085).In diesem Zusammenhang ist der Rechtsmittelwerber darauf hinzuweisen, dass unvorsichtiger oder unsachgemäßer Umgang mit Waffen durch das Höchstgericht auch dann bejaht wurde, wenn durch einen beim Reinigen gelösten Schuss eine Selbstverletzung eingetreten ist, wenn ein fahrlässiger Schuss in den eigenen Fuß erfolgte, auch wenn fremde Personen nicht gefährdet wurden vergleiche bspw. analog VwGH v. 19.03.2013, 2013/03/0029 und VwGH v. 17.09.1986, 85/01/0085). Auch wenn – so wie gegenständlich seitens des Gerichtes aufgrund des persönlichen Eindruckes dem Beschwerdeführer zugute zu halten ist – dass es sich bei ihm grundsätzlich um eine fachkundige, verantwortungsbewusste Person handelt, die im Regelfall mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgeht, ist gegenständlich daraus für dieses Verfahren für ihn nichts zu gewinnen, dies auch in Hinblick auf den bisher eingetretenen Zeitablauf des Vorfalles, da auch bei diesem Einzelfall das einmal gesetzte Verhalten den Umständen nach die Annahme im Sinne des § 8 Abs. 1 Waffengesetz rechtfertigt, dass er auch nur einmal mit Waffen fahrlässig umgegangen ist und einen Unfall verschuldet hat. Auch wenn – so wie gegenständlich seitens des Gerichtes aufgrund des persönlichen Eindruckes dem Beschwerdeführer zugute zu halten ist – dass es sich bei ihm grundsätzlich um eine fachkundige, verantwortungsbewusste Person handelt, die im Regelfall mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgeht, ist gegenständlich daraus für dieses Verfahren für ihn nichts zu gewinnen, dies auch in Hinblick auf den bisher eingetretenen Zeitablauf des Vorfalles, da auch bei diesem Einzelfall das einmal gesetzte Verhalten den Umständen nach die Annahme im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz rechtfertigt, dass er auch nur einmal mit Waffen fahrlässig umgegangen ist und einen Unfall verschuldet hat. Ausgehend von einem solchen gezogenen Schluss hat die Behörde nach ständiger VwGH-Judikatur die ausgestellte waffenrechtliche Urkunde zu entziehen (vgl. VwGH v. 21.09.2000, Zl. 98/20/039 ua).Ausgehend von einem solchen gezogenen Schluss hat die Behörde nach ständiger VwGH-Judikatur die ausgestellte waffenrechtliche Urkunde zu entziehen vergleiche VwGH v. 21.09.2000, Zl. 98/20/039 ua). Die Rechtsprechung stellt sohin auch auf das entscheidungsrelevante Faktum der Annahme einer „gravierenden Fehlleistung“ ab. Der unbestritten gebliebene Umstand, dass der Beschwerdeführer anstatt eines Magazins mit Pufferpatronen ein Magazin mit scharfen Patronen an die Pistole steckte, und sich sohin infolge einer beabsichtigten Sicherheitsüberprüfung ein Schuss löste, welche den Beschwerdeführer an der Hand schwer verletzte, erfüllt sohin das Kriterium der entscheidungsrelevanten „gravierenden Fehlleistung“. Der in der Verhandlung geschilderte Umstand seitens des Beschwerdeführers, wie es zu dieser Fehlleistung gekommen ist, durch Ablenkung seiner nicht im gleichen Raum befindlichen Lebensgefährtin, exkulpiert den Rechtsmittelwerber nicht von der als vorliegend erwiesen anzusehenden gravierenden einmaligen Fehlleistung. Es war daher dem Rechtsstandpunkt der LPD NÖ vollinhaltlich Rechnung zu tragen, wobei das LVwG NÖ darauf hinweist, dass der im bekämpften Bescheid als weiters angenommener Erschwerungsgrund der Anwesenheit der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers am Vorfallsort nicht der Entscheidung zugrunde zu legen ist, erschwerendes Faktum nur bei einer konkreten Gefährdung dieser weiteren Person rechtlich Anwendung finden kann. Der Vollständigkeit halber geht jedoch das LVwG NÖ in Hinblick der unmittelbar gewonnenen Eindrücke in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers davon aus, dass es sich bei gegenständlichen Vorfall um einen Einzelfall durch eine Verkettung auch unglückseliger Umstände gehandelt hat, die grundsätzliche Verlässlichkeit in der Person des MK bezüglich einer Waffenbesitzkarte pro futuro nicht zu verneinen sein wird. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision an den VwGH ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision an den VwGH ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen einschlägigen Judikatur des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen, ist diese auch gegenständlich zitiert und als einheitlich zu betrachten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.771.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.