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{'item': 'LVwG-AV-790/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-790/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter HR Dr. Pichler über die Beschwerde des MS, geb. ***, gegen den Bescheid der BH Neunkirchen vom 16.05.2017 zu Zl. NKS3-W-10439/005, betreffend die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Waffenverbotes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13.10.2017 am Sitz der belangten Behörde entschieden wie folgt und sohin zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter , HR Dr. Pichler über die Beschwerde des MS, geb. ***, gegen den Bescheid der BH Neunkirchen vom 16.05.2017 zu Zl. NKS3-W-10439/005, betreffend die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Waffenverbotes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13.10.2017 am Sitz der belangten Behörde entschieden wie folgt und sohin zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der BH Neunkirchen vom 15.05.2017 zu Zl. NKS3-W-10439/005 vollinhaltlich bestätigt. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der , BH Neunkirchen vom 15.05.2017 zu Zl. NKS3-W-10439/005 vollinhaltlich bestätigt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den VwGH nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den VwGH nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der BH Neunkirchen vom 31.10.2016 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer MS der Besitz von Waffen und Munition verboten. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass MS anlässlich der Trennung von seiner langjährigen Freundin Suizidgedanken geäußert hat, er unter Verwendung eines Jagdgewehres, welches er gegen sich richtete, gegenüber der die Beziehung beendende, namentlich genannte Freundin, MF, Selbstmordabsichten tätigte, er zeitnah auch dieser Person gegenüber Andeutungen hinsichtlich eines gemeinsamen Todes machte und ihr drohte, anzügliche Fotos einer breiten Öffentlichkeit zugängig zu machen. Mit Antrag vom 18.04.2017 begehrte MS die Aufhebung des Waffenverbotes unter Bezugnahme auf vorgelegtes psychiatrisches Sachverständigengutachten und einer günstigen Prognoseentscheidung sowie auf die Bestimmung des § 12 Abs. 7 Waffengesetz. Paragraph 12, Absatz 7, Waffengesetz. Diesem Antrag wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 16.05.2017 keine Folge gegeben und der Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes abgewiesen. Begründet wurde seitens der Behörde die Entscheidung damit, dass einerseits der seit dem Anlassfall im Oktober 2016 verstrichene Zeitraum – lediglich mehrere Monate – nicht ausreichend lang sei, um vom Wegfall der Voraussetzungen des zweifelsfrei gebotenen und erforderlichen Waffenverbotes ausgehen zu können, das mehrmalige widerrechtliche Betreten des Grundstücks der Ex-Freundin und das Versetzen von Furcht und Unruhe in ihrer Person als erschwerend zu werten seien. Dagegen erhob – wie aus obigen Ausführung erhellt – MS vorliegendes Rechtsmittel, hat das LVwG NÖ in Hinblick auf vorliegende Beschwerde eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz der belangten Behörde anberaumt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes sowie der ergänzenden Ausführungen des Rechtsmittelwerbers und des seitens des erkennenden Gerichtes gewonnenen, persönlichen Eindruck in der Person des Beschwerdeführers im Rahmen der Unmittelbarkeit, und werden sohin ausgehend vom großteils auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten gebliebenen Sachverhaltes, welcher zur Verhängung des Waffenverbotes durch die BH Neunkirchen führte, dieser als mit der für das Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen anzusehen ist, weitere verfahrensrelevante Umstände der folgenden Entscheidung zugrunde gelegt: Unbestritten steht das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten gegenüber seiner Ex-Freundin MF im Trennungszeitraum Juli und August 2016 als erwiesen fest, insbesondere die mehrmalig geäußerten Selbstmordabsichten, die Drohung sinngemäß, gemeinsam aus dem Leben scheiden zu wollen, die Drohung, kompromittierende Fotos einer breiteren Öffentlichkeit zugängig zu machen, sowie mehrmalig gegen ihren Willen ihr Grundstück betreten zu haben. Zwischenzeitig besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Freundin keinerlei persönlicher Kontakt mehr, hat sich auch die innerfamiliäre Situation des Rechtsmittelwerbers stabilisiert und ist von einer von fachärztlicher Seite ausführlich begründeten günstigen Zukunftsprognose in der Person des MS bezüglich der Führung und des Besitzes von Waffen auszugehen, das Gericht auch sich im Zuge der persönlichen Kontaktaufnahme dahingehend ein gleiches Bild von der Persönlichkeitsstruktur des Rechtsmittelwerbers machte. Rechtlich folgt jedoch: Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur – vgl. VwGH v. 02.07.1998, 98/20/0078 – ist die Verwaltungsbehörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, gerichtet auf die Aufhebung eines Waffenverbotes, verpflichtet, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraums zu prüfen, ob diese qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur – vergleiche VwGH v. 02.07.1998, 98/20/0078 – ist die Verwaltungsbehörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, gerichtet auf die Aufhebung eines Waffenverbotes, verpflichtet, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraums zu prüfen, ob diese qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällig in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, so wie gegenständlich zur Anwendung zu bringen, also bei einem „Wohlverhalten“ des Beschwerdeführers in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum – Beobachtungszeitraum – ergibt sich aus der bisherigen Judikatur des VwGH zur Aufhebung eines Waffenverbotes, dass dieser Zeitraum ausreichend lang sein muss, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Die Zeitspanne des Wohlverhaltens wird seitens des Höchstgerichtes und der darauf basierenden Rechtsprechung des LVwG NÖ entsprechend der anlassbezogenen Umstände gewertet. Bezogen auf die Umstände, die gegenständlich den bescheidmäßigen Ausspruch des Verbotes des Besitzes von Waffen und Munition in der Person des MS, Bescheid datierend vom
  3. Oktober 2016,begründeten, stellt bis zur Erlassung gegenständlichen Erkenntnisses durch das LVwG einen Zeitrahmen dar, der, bezogen auf die Anlasstat, von nicht einmal eineinhalb Jahren nicht ausreichend lang ist, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können (vgl. VwGH v. 22.11.2005, 2005/03/0028).Bezogen auf die Umstände, die gegenständlich den bescheidmäßigen Ausspruch des Verbotes des Besitzes von Waffen und Munition in der Person des MS, Bescheid datierend vom
  4. Oktober 2016,begründeten, stellt bis zur Erlassung gegenständlichen Erkenntnisses durch das LVwG einen Zeitrahmen dar, der, bezogen auf die Anlasstat, von nicht einmal eineinhalb Jahren nicht ausreichend lang ist, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können vergleiche VwGH v. 22.11.2005, 2005/03/0028). In ähnlich gelagerten Anlassfällen spricht das Höchstgericht einen Zeitraum hinsichtlich des Ausspruches eines Waffenverbotes ab, der keinesfalls unter zwei Jahren – gerechnet ab Anlasstat – liegen darf. Grundlegend für diese Feststellungen des Gerichtes sind die einheitlichen, auf der gleichen Rechtsmeinung basierenden VwGH-Entscheidungen vom 26.04.2007, 2005/03/0022, vom 23.09.2009, 2009/03/0091 und insbesondere die Entscheidung vom 27.05.2010, 2010/03/0057, wonach die Behörde bezüglich des Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und die Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen hat, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Grundlegend für diese Feststellungen des Gerichtes sind die einheitlichen, auf der gleichen Rechtsmeinung basierenden VwGH-Entscheidungen vom 26.04.2007, 2005/03/0022, vom 23.09.2009, 2009/03/0091 und insbesondere die Entscheidung vom 27.05.2010, 2010/03/0057, wonach die Behörde bezüglich des Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und die Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen hat, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Bei einem – wie obig angeführt – „Wohlverhalten“ des Beschwerdeführers, muss der zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegende Zeitraum als Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Diese Rechtsmeinung wird erhärtet durch die Entscheidung des VwGH v. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, und erhellt aus all diesen obig zitierten Entscheidungen, dass selbst unter Berücksichtigung des Wohlverhaltens des MS seit Anlasstat – Juli 20016 – einer positiven Prognose, einer positiven, logisch nachvollziehbaren psychiatrischen Befundung und eines durchaus guten persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers, welchen dieser auf das Gericht hinterlassen hat, der bisher verstrichene, gesetzlich normierte „Beobachtungszeitraum“ – Zeitspanne Juli 2016 bis November 2017 – nicht ausreichend ist, um vom Wegfall der Voraussetzungen des ausgesprochenen Verbotes des Besitzes von Waffen nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz sprechen zu können. Diese Rechtsmeinung wird erhärtet durch die Entscheidung des VwGH v. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, und erhellt aus all diesen obig zitierten Entscheidungen, dass selbst unter Berücksichtigung des Wohlverhaltens des MS seit Anlasstat – Juli 20016 – einer positiven Prognose, einer positiven, logisch nachvollziehbaren psychiatrischen Befundung und eines durchaus guten persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers, welchen dieser auf das Gericht hinterlassen hat, der bisher verstrichene, gesetzlich normierte „Beobachtungszeitraum“ – Zeitspanne Juli 2016 bis November 2017 – nicht ausreichend ist, um vom Wegfall der Voraussetzungen des ausgesprochenen Verbotes des Besitzes von Waffen nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz sprechen zu können. Ohne sich dahingehend festlegen zu wollen oder insbesondere die Entscheidungskompetenz der zuständigen Verwaltungsbehörde bezüglich eines zu erwartenden neuerlichen Antrages nach § 12 Abs. 7 Waffengesetz vorwegnehmen zu wollen, ersieht das Gericht das Verstreichen eines Zeitraumes von zumindest zwei Jahren als erforderliches „Wohlverhalten“ als unbedingt erforderlich an, um behördlicherseits eine neuerliche Einschätzung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers vornehmen zu können. Ohne sich dahingehend festlegen zu wollen oder insbesondere die Entscheidungskompetenz der zuständigen Verwaltungsbehörde bezüglich eines zu erwartenden neuerlichen Antrages nach Paragraph 12, Absatz 7, Waffengesetz vorwegnehmen zu wollen, ersieht das Gericht das Verstreichen eines Zeitraumes von zumindest zwei Jahren als erforderliches „Wohlverhalten“ als unbedingt erforderlich an, um behördlicherseits eine neuerliche Einschätzung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers vornehmen zu können. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, gegenständliches Rechtsmittel zu verwerfen. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision an den VwGH ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision an den VwGH ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen und ist diese als einheitlich zu betrachten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.790.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.