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LVwG-AV-805/001-2017

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-805/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) erkennt durch Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau KH, in ***, ***, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, RA, in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich (LPD NÖ) vom 08.06.2017, Zl. 159/Fe/2017/B, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung u. a. nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 3 Abs. 1 Z. 3 und 4, 8 Abs. 2 und 3, 24 Abs. 1 und 4, 25 Abs. 1 und 2 Führerscheingesetz – FSGParagraphen 3, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, 8 Absatz 2 und 3, 24 Absatz eins und 4, 25 Absatz eins und 2 Führerscheingesetz – FSG §§ 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GVParagraphen 3, Absatz eins und 3, 5 Absatz eins und 2, 8 Absatz 5, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV §§ 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraphen 24, Absatz eins, 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Auf Grund eines nach der Straßenverkehrsordnung relevanten Vorfalls unterzog sich die nunmehrige Beschwerdeführerin einer verkehrspsychologischen Untersuchung. Diese Untersuchung erbrachte, dass die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit sowie die intellektuellen Voraussetzungen als aktuell nicht gegeben anzusehen sind. Das daraufhin erstellte amtsärztliche Gutachten hielt bei Frau KH, wie aus mehreren Voruntersuchungen samt augenheilkundigen Facharztgutachten bekannt, funktionelle Einäugigkeit am rechten Auge sowie Netzhautveränderungen und grauen Star am linken Auge bei unauffälligem Dämmerungssehen und unauffälligem Gesichtsfeld fest. Weiters konstatierte sie auf Grund der Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung eine unterdurchschnittliche Leistung im Bereich der allgemeinen Intelligenz, des Reaktionsvermögens, der visuellen Auffassungsfähigkeit und der Konzentrationsfähigkeit. Die Zwei-Hand-Koordination konnte nicht beurteilt werden, da die Probandin die Testung auf eigenen Wunsch abgebrochen hatte. Darauf basierend wurde eine derzeit nicht gegeben (kraftfahrspezifische) Leistungsfähigkeit festgestellt, und die Beschwerdeführerin als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nicht geeignet beurteilt. Allerdings wurde Frau KH, da sie das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung nicht anerkannte, die Möglichkeit einer Beobachtungsfahrt eingeräumt und zur Abklärung kognitiver Defizite eine Untersuchung durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie eingefordert. Die LPD NÖ erließ daraufhin einen Mandatsbescheid, mit welchem Frau KH, basierend auf dem amtsärztlichen Gutachten, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen wurde. Auf Grund einer dagegen erhobenen Vorstellung wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die von der Amtsärztin geforderte fachärztliche Untersuchung ergab, dass aktuell keine Erkrankung fassbar ist, welche gegen ein „Lenken eines Kraftfahrzeuges im Regionalbereich“ sprechen würde. Anlässlich der Beobachtungsfahrt wurde folgendes Gutachten erstellt: „Aufgrund der gegenständlichen Beobachtungsfahrt ist aus kraftfahrtechnischer Sicht folgendes festzustellen: Frau KH ist grundsätzlich im Stande, ein Kraftfahrzeug der Klasse B zu lenken und die dafür nötigen Handlingaufgaben zu bewerkstelligen. Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit reicht derzeit nicht aus, um Verkehrssituationen im ausreichenden Maß rechtzeitig zu erkennen und damit vorausschauend zu fahren. Sie ist augenscheinlich mit der Wahrnehmung und Verarbeitung von Verkehrszeichen und dem damit verbundenen Einhalten von Verkehrsvorschriften überfordert. Berücksichtigt man noch den Umstand, dass sich Frau KH im Zuge der Beobachtungsfahrt ungestört auf das Lenken des Fahrzeuges konzentrieren konnte liegt der Schluss nahe, dass sie bei Ablenkungen durch z.B. ein Gespräch derzeit nicht im Stande ist, unter Einhaltung der Verkehrsvorschriften unauffällig und sicher mit dem übrigen Verkehr mitzuschwimmen. Wie in diesem Fall ist bei älteren Personen immer wieder zu beobachten, dass sie unabhängig von Verkehrsbereichen und Vorschriften eine annähernd konstante Geschwindigkeit einhalten. Damit wird einerseits oftmals mit nicht angepasster oder unerlaubt hoher Geschwindigkeit gefahren, andererseits wird die erlaubte und als angepasst zu bezeichnende Geschwindigkeit immer wieder deutlich unterschritten. Dadurch werden andere Verkehrsteilnehmer deutlich und unnötig behindert. Oft liegt eine Einschränkung der peripheren Wahrnehmung vor. Dadurch wird die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit nicht mehr dementsprechend wahrgenommen. Kompensiert werden könnte dies durch aufmerksameres beachten von Verkehrszeichen und vermehrte Eigenkontrolle mittels Blick auf die Geschwindigkeitsanzeige. Dies stellt wiederum eine erhöhte Belastung dar, welche erst einmal bewältigt werden muss.“ Darauf basierend erstellte die Amtsärztin ein weiteres Gutachten, das wie folgt lautet: „Ich habe am 16.05.2017 im Beisein von Herrn DipI.-Ing Ha mit Frau KH eine Beobachtungsfahrt unternommen. Vom Übungsplatz der Fahrschule *** aus fuhren wir zunächst Freilandstraße Richtung *** damit sich Frau KH an das für sie ungewohnte Fahrzeug gewöhnen konnte. Frau KH verwendete aufgrund ihrer geringen Körpergröße zusätzlich zum höhenverstellbaren Lenkersitz einen Sitzpolster. Offensichtlich fiel es ihr schwer, eine für sie geeignete Sitzposition zu finden und die diversen Spiegel auf ihre Bedürfnisse einzustellen. Bei der Fahrt durch ***, ***, ***, *** und *** kam es zu zahlreichen Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ortsgebiet. Insgesamt 4 x wurde sie vom technischen Sachverständigen auf deutliche Überschreitungen aufmerksam gemacht und gebeten ihr Fahrzeug etwas langsamer zu fahren. Auffallend war auch, dass sie wiederholt am Ende des Ortsgebietes sehr lange mit Ortsgeschwindigkeit unterwegs war und die Beschleunigung sehr spät und auch dann nur sehr zögerlich erfolgte. Es entstand der Eindruck, dass Frau KH sowohl Geschwindigkeitsbegrenzungen‚ als auch Ortsschilder nicht oder nur mit großer Verzögerung wahrnehmen konnte. Bei Passieren des *** in *** Richtung Zentrum und *** wechselte sie 2 x den Fahrstreifen ohne den Blinker zu setzen oder den Verkehr im Rückspiegel zu beobachten. Im Kreuzungsbereich ***/*** befinden sich derzeit eine Baustelle und eine 30 km/h-Beschränkung. Frau KH durchfuhr Baustelle und Kreuzung mit 40 km/h ohne auf den uneinsehbaren querenden Fußgängerübergang und Radweg zu achten. In der *** bemerkte sie Fußgänger nicht, die auf einem Zebrastreifen von rechts kommend die Fahrbahn passieren wollten. Durch das Eingreifen des Fahrlehrers kam das Fahrzeug unmittelbar vor dem Fußgängerübergang zum Stillstand. Es war Frau KH offensichtlich nicht bewusst, dass hinter ihr relativ knapp PKWS folgten und durch abruptes Bremsen der Auffahrunfall kaum zu vermeiden gewesen wäre. Für mich auffällig verlief auch die Besprechung der Beobachtungsfahrt. Auf ihre Fahrmängel und insbesondere gefährliche Situationen im Rahmen der Fahrt angesprochen, zeigte sie wenig Verständnis für die von Herrn Dipl.-Ing. Ha angesprochenen Kritikpunkte. Sie selber hatte die Fahrt unauffällig wahrgenommen und erlebt, sie konnte sich auch nicht mehr erinnern, dass sie 4 x auf ihre Geschwindigkeitsüberschreitungen aufmerksam gemacht worden war. Offensichtlich besteht eine deutliche Diskrepanz zwischen ihrer Selbsteinschätzung und den von uns gemachten Beobachtungen. Zusammenfassung: Die im Rahmen der Beobachtungsfahrt gezeigte Fahrleistung reicht zum jetzigen Zeitpunkt nicht aus um die VPU zu entkräften. Frau KH kann aufgrund ihrer verzögerten Wahrnehmung und Reaktion das Fahrzeug nicht mit der erforderlichen Sicherheit lenken. Die gesundheitliche Nichteignung bleibt aufrecht. Inwieweit die beobachteten Fahrmängel noch trainiert und verbessert werden können, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorausgesagt werden. Eine Wiederholung der Beobachtungsfahrt nach Absolvieren von Fahrstunden könnte eventuell darüber Aufschluss geben.“ Die LPD NÖ erließ in der Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, mit welchem der Mandatsbescheid auf der Grundlage der Beobachtungsfahrt, des fachärztlichen und des/der amtsärztlichen Gutachten/s bestätigt wurde.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird wörtlich ausgeführt: „Gegen oben angeführten, am 12.6.17 zugestellten Bescheid, mit dem meine Lenkberechtigung entzogen wird, erhebe ich somit innerhalb offener Frist BESCHWERDE insbesondere wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und mangelhafter Feststellung des Sachverhalts und begründe wie folgt: Wie bereits in meiner letzten Stellungnahme angeführt, gründet sich der negative Bescheid lediglich auf das Ergebnis der VPU und der Beobachtungsfahrt. Es wird aber mit keinem Wort auf den positiven Befund des Neurologen eingegangen. Bezüglich der VPU ist anzumerken, dass der (sehr junge) Psychologe einen eher unerfahrenen Eindruck vermittelt hat. Es steht wohl zweifelsfrei fest, dass die Expertise des Facharztes, welche nach einer gründlichen und umfangreichen Untersuchung ergangen ist, als höhenwertig einzustufen ist. Umso unverständlich erscheint es, dass diese Expertise gänzlich unerwähnt bleibt. Der Verkehrspsychologe hat im Übrigen während der Untersuchung auch mehrfach Hinweise auf mein Alter abgegeben. Ich darf in diesem Zusammenhang auf die zahlreich vorliegende Judikatur des VwGH verweisen, wonach das Alter allein kein Grund für Einschränkungen oder Entziehungen der Lenkberechtigung sein kann. Des weiteren möchte ich noch wiederholen, dass selbst die Amtsärztin nicht ausgeschlossen hat, dass nach Absolvierung weiterer Fahrstunden die Wiederholung der Beobachtungsfahrt zu einem positiven Ergebnis führen würde. lch habe mittlerweile bereits drei Fahrstunden absolviert (am 22.5., 23.
  5. und 12.6.) und werde am 19.6.17 eine weitere Fahrstunde nehmen. Was im gegenständlichen Verfahren auch unterlassen wurde: Die Behörde hätte von sich aus Überlegungen dazu anstellen müssen, ob man statt einer gänzlichen Entziehung der Lenkberechtigung nicht auch gelindere Mittel ergreifen hätte können; z.B. die Einschränkung der Lenkberechtigung. Ich erhebe sämtliche Stellungnahmen zum lnhalt der Beschwerde und beantrage nunmehr, dass nach Wiederholung der Beobachtungsfahrt die Lenkberechtigung wieder erteilt und der Führerschein ausgefolgt wird.“
  6. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das LVwG hat Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde. Zur Beantwortung der Fragen der Berücksichtigung des fachärztlichen Gutachtens und der alternativen Möglichkeit der Einschränkung der Lenkberechtigung statt der gänzlichen Entziehung wurde eine Ergänzung des amtsärztlichen Gutachtens angefordert, welches wie folgt lautet: „Bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 31.07.2017 darf ich Ihnen folgendes mitteilen: Der von Ihnen nun nochmals vorgelegte neurologische Befund von Dr. B vom 03.04.2017 ist mir bekannt und war die von mir geforderte Voraussetzung für das Durchführen einer Beobachtungsfahrt. Dr. B bestätigt, dass keine neurologische Erkrankung vorliegt, stellt aber ebenfalls in seinen Untersuchungen bei Frau KH Defizite fest, die ihn dazu bewegen, das Lenken von KFZ nur im Regionalbereich zu befürworten. Die im Rahmen der Beobachtungsfahrt festgestellten Defizite und Mängel sind aber so gravierend, dass das Lenken eines KFZ in keiner Weise befürwortet werden kann (siehe Protokoll der Beobachtungsfahrt). Inwieweit diese Mängel in Wahrnehmung und Reaktionsfähigkeit trainierbar sind, kann nur durch eine weitere Beobachtungsfahrt nach Absolvieren von Fahrtrainingseinheiten mit einem FahrschuI-PKW festgestellt werden. Diese Vorgehensweise wurde mit Frau KH in Beisein des technischen Sachverständigen und des Fahrlehrers ausgiebig besprochen. Trotz intensiven Bemühens von allen Beteiligten, zahlreichen Erklärungen und einstündiger Gesprächsdauer konnte bei Frau KH keinerlei Verständnis für ihre Defizite bemerkt werden. Im Gespräch entstand wiederholt der Eindruck, dass Argumente an ihr abprallten und sie dem Inhalt des Gesprächs nur ungenügend folgen konnte. Bemerken möchte ich, dass die Beobachtungsfahrt ihren Ausgangspunkt im Süden von *** nahm, was durchaus zum regionalen Verkehr um ihren Wohnsitz betrachtet werden kann. Die ersten Auffälligkeiten zeigten sich im Bereich ***/***, weitere in *** und *** und der Fahrlehrereingriff war in der *** erforderlich. Frau KH ist offensichtlich im Nahbereich um ihren Wohnsitz nicht mit ausreichender Sicherheit mit ihrem KFZ unterwegs. Zusammenfassung: Meine Einschätzung verändert sich durch den nochmals vorgelegten neurologischen Befund von Dr. B nicht. Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit war zum Zeitpunkt der Beobachtungsfahrt nicht gegeben. Ob eine Verbesserung dieser Fähigkeiten durch Training erreicht werden kann, ist ausschließlich durch das Wiederholen einer Beobachtungsfahrt nach Fahrstunden feststellbar.“ Die von der Beschwerdeführerin hiezu abgegebene Stellungnahme lautet wie folgt: „Wie von der Amtsärztin angeregt, ersuche ich nun, so rasch wie möglich die angesprochene Beobachtungsfahrt durchzuführen. Ich darf auch nochmals darauf verweisen, dass ich keineswegs uneinsichtig bin, so wie mir dies von Seiten der Amtsärztin wiederholt vorgeworfen wurde, sondern dass ich sehr wohl daran gearbeitet habe, die Defizite auszugleichen. Ich habe insgesamt acht Fahrstunden (Nachweise liegen dem Gericht vor) privat genommen, damit ich mehr Sicherheit im Straßenverkehr erreiche und Fahrfehler vermeiden lerne.“ In der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG legte der Vertreter der Beschwerdeführerin einen Nachweis der Fahrschule *** vor aus dem hervorgeht, dass seine Mandantin bereits 19 Fahrstunden im Zeitraum vom 22.
  7. bis 02.11.2017 absolviert hat. Weiters wurde ausgeführt, dass sie die auch von der Polizeiamtsärztin vorgeschlagene Beobachtungsfahrt möglichst zeitnah absolvieren will, um ehestmöglich die Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung zu erreichen.
  8. Feststellungen bzw. Sachverhalt: Ein fachärztliches Augenheilkundegutachten stellte funktionelle Einäugigkeit am rechten Auge sowie Netzhautveränderungen und grauen Star am linken Auge bei unauffälligem Dämmerungssehen und unauffälligem Gesichtsfeld fest. Eine verkehrspsychologische Untersuchung, die für die Beschwerdeführerin negativ ausfiel, wurde in einem amtsärztlichen Gutachten verarbeitet und ergab dieses, dass die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit auf Grund mehrerer Defizite derzeit nicht gegeben ist. Wegen der Nichtanerkennung des Ergebnisses der verkehrspsychologischen Untersuchung schlug die Amtsärztin die Durchführung einer Probefahrt sowie die Einholung eines Gutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie zur Abklärung der kognitiven Defizite vor. Trotzdem wurde von der LPD NÖ sofort ein Mandatsbescheid erlassen, mit welchem die Lenkberechtigung bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen wurde. Auf Grund einer Vorstellung wurden schließlich das danach erstellte fachärztliche Gutachten sowie das negative Ergebnis der ebenfalls danach durchgeführten Beobachtungsfahrt in einem neuerlichen amtsärztlichen Gutachten verarbeitet. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die kraftfahrspezifischen Leistungen aktuell nicht ausreichten, um das negative Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung zu entkräften. Da das fachärztliche Gutachten zum Schluss kam, allenfalls eine Lenkberechtigung für den Regionalbereich zu erteilen, wurde das amtsärztliche Gutachten ergänzt. Auf Grund der im Rahmen der Beobachtungsfahrt festgestellten Schwere der Mängel bei Wahrnehmung und Reaktion und der daraus folgenden nicht gegebenen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit wurde aber auch diese Möglichkeit ausgeschieden. Ob eine Beseitigung der genannten Mängel nach Absolvierung von Fahrtrainingseinheiten möglich ist, kann, wie im Gutachten der Amtsärztin ausgeführt ist, nur im Rahmen einer weiteren Beobachtungsfahrt geklärt werden.
  9. Beweiswürdigung: Die Ergebnisse der schlüssigen und widerspruchsfreien amtsärztlichen Gutachten, die auch eine Beurteilung der Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung umfassen, werden der vorliegenden Entscheidung zu Grunde gelegt. Sie wurden vom Vertreter der Beschwerdeführerin auch nicht angezweifelt. Die von der Polizeiamtsärztin vorgeschlagene weitere Vorgangsweise, nämlich die Absolvierung von Fahrstunden und anschließende Durchführung einer Probefahrt, wurde zustimmend zur Kenntnis genommen (wobei mehrere Fahrstunden nachweislich bereits absolviert wurden).
  10. Rechtslage: § 3

(1)FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
  1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
  2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
  3. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
  4. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
  5. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), (…) § 3
(4)leg. cit.: Besitzer einer Lenkberechtigung, bei denen Erkrankungen oder Behinderungen festgestellt wurden, die nach den nachfolgenden Bestimmungen die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen würden, gelten dann als geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, wenn sieParagraph 3,
(4)leg. cit.: Besitzer einer Lenkberechtigung, bei denen Erkrankungen oder Behinderungen festgestellt wurden, die nach den nachfolgenden Bestimmungen die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen würden, gelten dann als geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, wenn sie 1.Ziffer eins während der, der Feststellung der Erkrankung oder Behinderungen unmittelbar vorangehenden zwei Jahre Kraftfahrzeuge tatsächlich gelenkt haben und 2.Ziffer 2 die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein Ausgleich des bestehenden Mangels durch erlangte Geübtheit eingetreten ist. Der Eintritt dieses Ausgleichs und die Dauer des Vorliegens dieser Eignung ist durch das ärztliche Gutachten nötigenfalls im Zusammenhang mit einer Beobachtungsfahrt festzustellen und darf nur auf höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden. Bestehen trotz der durchgeführten Beobachtungsfahrt noch Bedenken über die Eignung des zu Untersuchenden, ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu seiner kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit einzuholen. § 8
(2)leg. cit.: Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.Paragraph 8,
(2)leg. cit.: Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen. § 8
(3)leg. cit.: Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen BefundParagraph 8,
(3)leg. cit.: Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund 1.Ziffer eins gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten; 2.Ziffer 2 zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind; 3.Ziffer 3 zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können; 4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten. § 24
(1)leg. cit.: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)leg. cit.: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
  3. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
  4. um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
  5. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitztBei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt § 24
(4)leg. cit.: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Paragraph 24,
(4)leg. cit.: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. § 25
(1)leg. cit.: Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Paragraph 25,
(1)leg. cit.: Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. § 25
(2)leg. cit.: Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.Paragraph 25,
(2)leg. cit.: Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen. § 3
(1)FSG-GV: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenParagraph 3,
(1)FSG-GV: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
  1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
  2. die nötige Körpergröße besitzt,
  3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
  4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen. § 3
(3)leg. cit.: Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.Paragraph 3,
(3)leg. cit.: Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind. § 5
(1)leg. cit.: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:Paragraph 5,
(1)leg. cit.: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde: 1.Ziffer eins schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, 2.Ziffer 2 organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, 3.Ziffer 3 Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewußtseinsstörungen oder -trübungen kommt, 4.Ziffer 4 schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:schwere psychische Erkrankungen gemäß Paragraph 13, sowie: a)Litera a Alkoholabhängigkeit oder b)Litera b andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, 5. Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen § 5
(2)leg. cit.: Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen. Paragraph 5,
(2)leg. cit.: Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen. § 8
(4)leg. cit.: Fehlt ein Auge oder ist eine funktionelle Einäugigkeit gegeben, so kann eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden, wenn durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird, dass beim normal sehenden Auge kein im § 7 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 angeführtes mangelhaftes Sehvermögen und der in § 7 Abs. 2 Z 1 genannte Visus ohne oder mit Korrektur vorhanden ist. Eine Lenkberechtigung für die Gruppe 2 darf jedenfalls nur erteilt oder belassen werden, wenn der in § 7 Abs. 2 Z 1 lit. b genannte Visus auf beiden Augen erreicht wird. Eventuelle Anzeichen bei beginnender Erkrankung des sehenden Auges müssen dahingehend beurteilt werden, in welchem Zeitraum eine augenärztliche Kontrolluntersuchung erforderlich ist; die Eignung kann nur für diesen Zeitraum angenommen werden. Bei der Festsetzung des Zeitraumes ist auch auf die Ursache und den Zeitpunkt des Verlustes oder der Blindheit des einen Auges Bedacht zu nehmen. Erforderlichenfalls muss durch eine Beobachtungsfahrt oder eine Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit festgestellt werden, ob der Verlust eines Auges ausreichend kompensiert werden kann. Für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Eintritt der Einäugigkeit darf jedenfalls keine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden. Beim Lenken von Kraftfahrzeugen ohne Windschutzscheiben oder mit Windschutzscheiben, deren oberer Rand nicht höher liegt als die Augen des Lenkers, ist ein Augenschutz zu verwenden.Paragraph 8,
(4)leg. cit.: Fehlt ein Auge oder ist eine funktionelle Einäugigkeit gegeben, so kann eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden, wenn durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird, dass beim normal sehenden Auge kein im Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, 3, und 4 angeführtes mangelhaftes Sehvermögen und der in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, genannte Visus ohne oder mit Korrektur vorhanden ist. Eine Lenkberechtigung für die Gruppe 2 darf jedenfalls nur erteilt oder belassen werden, wenn der in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, genannte Visus auf beiden Augen erreicht wird. Eventuelle Anzeichen bei beginnender Erkrankung des sehenden Auges müssen dahingehend beurteilt werden, in welchem Zeitraum eine augenärztliche Kontrolluntersuchung erforderlich ist; die Eignung kann nur für diesen Zeitraum angenommen werden. Bei der Festsetzung des Zeitraumes ist auch auf die Ursache und den Zeitpunkt des Verlustes oder der Blindheit des einen Auges Bedacht zu nehmen. Erforderlichenfalls muss durch eine Beobachtungsfahrt oder eine Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit festgestellt werden, ob der Verlust eines Auges ausreichend kompensiert werden kann. Für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Eintritt der Einäugigkeit darf jedenfalls keine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden. Beim Lenken von Kraftfahrzeugen ohne Windschutzscheiben oder mit Windschutzscheiben, deren oberer Rand nicht höher liegt als die Augen des Lenkers, ist ein Augenschutz zu verwenden. § 8
(7)leg. cit.: ) Ergibt die fachärztliche Untersuchung einen Verdacht auf andere Augenerkrankungen, die das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken würden, so kann in Ausnahmefällen auf Grund einer erfolgreichen Beobachtungsfahrt eine befristete Lenkberechtigung erteilt werden.Paragraph 8,
(7)leg. cit.: ) Ergibt die fachärztliche Untersuchung einen Verdacht auf andere Augenerkrankungen, die das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken würden, so kann in Ausnahmefällen auf Grund einer erfolgreichen Beobachtungsfahrt eine befristete Lenkberechtigung erteilt werden. § 24
(1)VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. § 28
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennParagraph 28,
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 25a
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Art. 133
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
  1. Erwägungen: Die Beschwerdeführerin ist der Amtsärztin – unwidersprochener Weise – bereits aus mehreren vorangegangenen Untersuchungen bekannt. Auf Grund ihrer funktionellen Einäugigkeit am rechten Auge und der anlässlich einer fachärztlichen Untersuchung festgehaltenen Verschlechterungen am linken Auge (siehe obenstehende Ausführungen) im Zusammenwirken mit einer spezifischen Auffälligkeit im Straßenverkehr kam es offensichtlich zur Vorschreibung der Vorlage einer verkehrspsychologische Untersuchung, welche in der Folge in Rechtskraft erwuchs. Das Ergebnis dieser Untersuchung fiel negativ aus, es wurden Defizite in mehreren Bereichen festgestellt. Negative verkehrspsychologische Untersuchungsergebnisse alleine müssen nicht zwangsläufig zu dem Ergebnis führen, dem Untersuchten fehle die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG. Vielmehr ist das Untersuchungsergebnis in einem folgenden amtsärztlichen Gutachten zu verarbeiten und hat dieses abschließend auszusprechen, ob die betreffende Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist oder nicht bzw. allfällige Einschränkungen anzuführen. Wie den obenstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, hat sich das amtsärztzliche Gutachten mit den verkehrspsychologischen Untersuchungsergebnissen nachvollziehbar auseinandergesetzt und die Beurteilung „nicht geeignet“ zu Grunde gelegt. Aus diesem Grund kann daher keine Rechtswidrigkeit erblickt werden (vgl. VwGH vom
  2. 2011, 2008/11/0029). Negative verkehrspsychologische Untersuchungsergebnisse alleine müssen nicht zwangsläufig zu dem Ergebnis führen, dem Untersuchten fehle die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, FSG. Vielmehr ist das Untersuchungsergebnis in einem folgenden amtsärztlichen Gutachten zu verarbeiten und hat dieses abschließend auszusprechen, ob die betreffende Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist oder nicht bzw. allfällige Einschränkungen anzuführen. Wie den obenstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, hat sich das amtsärztzliche Gutachten mit den verkehrspsychologischen Untersuchungsergebnissen nachvollziehbar auseinandergesetzt und die Beurteilung „nicht geeignet“ zu Grunde gelegt. Aus diesem Grund kann daher keine Rechtswidrigkeit erblickt werden vergleiche VwGH vom
  3. 2011, 2008/11/0029). Auch die verkehrspsychologische Untersuchung selbst hält akribisch und nachvollziehbar in den untersuchten Teilbereichen fest, warum die Untersuchte in diesen Bereichen Ergebnisse außerhalb der jeweiligen Normen erzielte, wobei auch die Ausgangsbasen (Normwerte) angeführt wurden (vgl. VwGH vom
  4. 2003, 2002/11/0029). Deshalb wurde dieses Ergebnis dem weiteren Verfahren zu Recht zu Grunde gelegt. Auch die verkehrspsychologische Untersuchung selbst hält akribisch und nachvollziehbar in den untersuchten Teilbereichen fest, warum die Untersuchte in diesen Bereichen Ergebnisse außerhalb der jeweiligen Normen erzielte, wobei auch die Ausgangsbasen (Normwerte) angeführt wurden vergleiche VwGH vom
  5. 2003, 2002/11/0029). Deshalb wurde dieses Ergebnis dem weiteren Verfahren zu Recht zu Grunde gelegt. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr das Ergebnis dieser Untersuchung anzweifelt und hiefür einerseits das Alter des Psychologen, andererseits das von diesem angeblich mehrfach angesprochene Alter ihrer Person anführt, ist dem entgegenzuhalten, dass die bekämpfte Entscheidung nicht (ausschließlich) auf ihr Alter abstellt und dieses nicht als für die Entscheidung maßgeblich heranzieht. Auch im Alter des Untersuchenden kann kein rechtlich negativ maßgeblicher Umstand erblickt werden, ist doch das Untersuchungsergebnis widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden (siehe obenstehende Ausführungen). Die Amtsärztin hat aus dem Grund der Nichtanerkennung des Ergebnisses der verkehrspsychologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Beobachtungsfahrt eingeräumt und zusätzlich zur Abklärung der aufgeworfenen kognitiven Defizite die Beibringung eines fachärztliches neurologischen Gutachtens aufgetragen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sprach sich der Facharzt in seinem Gutachten nicht für die Erteilung einer uneingeschränkten Lenkberechtigung aus, sondern brachte eine mögliche Einräumung des Lenkens eines Kraftfahrzeuges im Regionalbereich ins Spiel. Wie die Amtsärztin in ihrem ergänzendem Gutachten nachvollziehbar ausführte, scheitert aber auch eine Einschränkung auf den Regionalbereich an der derzeit vorliegenden gesundheitlichen Nichteignung. Voranzustellen ist, dass Beobachtungsfahrten nicht nur in den in § 9 FSG geregelten Fällen durchgeführt werden dürfen/können Das geht schon aus § 8 Abs. 2 FSG letzter Satz hervor (vgl. VwGH vom
  6. 2001, 2001/11/0111). Als spezielle Bestimmung (Augenerkrankung) greift hier § 8 Abs. 7 FSG-GV. Ergebnis der Beobachtungsfahrt, an der auch die Amtsärztin selbst teilnahm, war, dass die im Rahmen dieser Fahrt festgestellten Mängel und Defizite, die im Protokoll genau festgehalten wurden, derart gravierend sind/waren, dass auch eine Beschränkung der Lenkberechtigung auf den Regionalbereich mangels Vorliegen der gesundheitlichen Eignung ausscheiden muss. Dieser Umstand ist umso schwerwiegender, als der Bereich, in welchem die Beobachtungsfahrt abgehalten wurde und in welchem die schwerwiegenden Verstöße festgestellt wurden, der „Regionalbereich“ der Beschwerdeführerin war. Somit geht auch das Beschwerdeargument der Höherwertigkeit des fachärztlichen Gutachtens gegenüber dem Ergebnis des verkehrspsychologischen Untersuchungsergebnisses ins Leere, wiewohl ohnehin das zuletzt genannte Ergebnis im amtsärztlichen Gutachten verarbeitet wurde und nicht unmittelbar selbst zur Anwendung kam. Wie die Amtsärztin in ihrem ergänzendem Gutachten nachvollziehbar ausführte, scheitert aber auch eine Einschränkung auf den Regionalbereich an der derzeit vorliegenden gesundheitlichen Nichteignung. Voranzustellen ist, dass Beobachtungsfahrten nicht nur in den in Paragraph 9, FSG geregelten Fällen durchgeführt werden dürfen/können Das geht schon aus Paragraph 8, Absatz 2, FSG letzter Satz hervor vergleiche VwGH vom
  7. 2001, 2001/11/0111). Als spezielle Bestimmung (Augenerkrankung) greift hier Paragraph 8, Absatz 7, FSG-GV. Ergebnis der Beobachtungsfahrt, an der auch die Amtsärztin selbst teilnahm, war, dass die im Rahmen dieser Fahrt festgestellten Mängel und Defizite, die im Protokoll genau festgehalten wurden, derart gravierend sind/waren, dass auch eine Beschränkung der Lenkberechtigung auf den Regionalbereich mangels Vorliegen der gesundheitlichen Eignung ausscheiden muss. Dieser Umstand ist umso schwerwiegender, als der Bereich, in welchem die Beobachtungsfahrt abgehalten wurde und in welchem die schwerwiegenden Verstöße festgestellt wurden, der „Regionalbereich“ der Beschwerdeführerin war. Somit geht auch das Beschwerdeargument der Höherwertigkeit des fachärztlichen Gutachtens gegenüber dem Ergebnis des verkehrspsychologischen Untersuchungsergebnisses ins Leere, wiewohl ohnehin das zuletzt genannte Ergebnis im amtsärztlichen Gutachten verarbeitet wurde und nicht unmittelbar selbst zur Anwendung kam. Schlussendlich können psychische Erkrankungen und Behinderungen im Sinn des § 13 FSG-GV nur dann die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen, wenn sie auf das Verhalten dieser Person im Straßenverkehr und somit auf das Fahrverhalten von Einfluss sein können. Ob das zutrifft, hat der Amtsarzt unter Berücksichtigung fachärztlicher Stellungnahmen zu beurteilen (vgl. VwGH vom
  8. 2006, 2005/11/0152). Dies ist schlussendlich auch im vorliegenden Fall so geschehen und konnte durch die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden. Paragraph 13, FSG-GV nur dann die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen, wenn sie auf das Verhalten dieser Person im Straßenverkehr und somit auf das Fahrverhalten von Einfluss sein können. Ob das zutrifft, hat der Amtsarzt unter Berücksichtigung fachärztlicher Stellungnahmen zu beurteilen vergleiche VwGH vom
  9. 2006, 2005/11/0152). Dies ist schlussendlich auch im vorliegenden Fall so geschehen und konnte durch die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden. Angemerkt werden muss, dass es rechtlich unzulässig ist, sämtliche bisher erhobenen Punkte global und ohne spezielle Nennung zum Inhalt des Beschwerdevorbringens zu machen. Vielmehr müssen die entsprechenden Argumente direkt in der Beschwerde erhoben werden (vgl. VwGH vom
  10. 2016, Ra 2015/07/0057 und sinngemäß vom
  11. 2002, 2002/12/0120). Das geht schon aus der einschlägigen Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG in Zusammenschau mit § 27 VwGVG hervor. Angemerkt werden muss, dass es rechtlich unzulässig ist, sämtliche bisher erhobenen Punkte global und ohne spezielle Nennung zum Inhalt des Beschwerdevorbringens zu machen. Vielmehr müssen die entsprechenden Argumente direkt in der Beschwerde erhoben werden vergleiche VwGH vom
  12. 2016, Ra 2015/07/0057 und sinngemäß vom
  13. 2002, 2002/12/0120). Das geht schon aus der einschlägigen Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG in Zusammenschau mit Paragraph 27, VwGVG hervor. Eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung ist, wie der bekämpfte Bescheid ohnehin beinhaltet, nicht ausgeschlossen. Dies setzt eine – nach Absolvierung von Fahrstunden – neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung/Beobachtungsfahrt mit anschließender amtsärztlicher (positiver) Gutachtenserstellung voraus. Insofern deckt sich diese mögliche Vorgangsweise mit der in der Beschwerde enthaltenen Argumentation. Die Entziehungsdauer endet somit mit der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung (vgl. VwGH vom
  14. 2002/11/0060 und vom
  15. 2006, 2003/11/0061). Eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung ist, wie der bekämpfte Bescheid ohnehin beinhaltet, nicht ausgeschlossen. Dies setzt eine – nach Absolvierung von Fahrstunden – neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung/Beobachtungsfahrt mit anschließender amtsärztlicher (positiver) Gutachtenserstellung voraus. Insofern deckt sich diese mögliche Vorgangsweise mit der in der Beschwerde enthaltenen Argumentation. Die Entziehungsdauer endet somit mit der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung vergleiche VwGH vom
  16. 2002/11/0060 und vom
  17. 2006, 2003/11/0061). Der Vertreter der Beschwerdeführerin schloss sich in der vor dem LVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung diesen Vorschlägen vollinhaltlich an und erklärte, dass seine Mandantin eine neuerliche Beobachtungsfahrt absolvieren will. Die Beschwerde wurde aufrecht erhalten. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
  18. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.805.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.