RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-881/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des
mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. […]
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. […]
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. […] § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […] Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG Art.
- […]
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. […]Artikel 133, […]
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. […] Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […] Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 –
§ 38
. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Paragraph 38, Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. NÖ Bauordnung 2014 - NÖ BO 2014, idF LGBl 50/2017 NÖ Bauordnung 2014 - NÖ BO 2014, in der Fassung Landesgesetzblatt 50 aus 2017, § 70. […..]Paragraph 70, […..]
(10)Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
(10)Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. NÖ Bauordnung 2014 - NÖ BO 2014, idF LGBl 1/2015NÖ Bauordnung 2014 - NÖ BO 2014, in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2015, § 35. […]Paragraph 35, […]
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn • mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder• mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder • für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.• für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014, idF LGBl 37/2016NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014, in der Fassung Landesgesetzblatt 37 aus 2016, § 30.
(1)Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. […]Paragraph 30,
(1)Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (Paragraph 23,) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. […] IV.römisch vier. Erwägungen: Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 27 iVm. § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufgrund des in der Beschwerde erhaltenen Begehrens zu überprüfen. Im Spruch des bekämpften Bescheides wird zum einen ausgesprochen, dass das Verfahren zu Punkt I.
- des Bescheides vom 21.9.2015 betreffend den Abbruch der straßenseitigen Einfriedung bis zur bewilligten Höhe weiterhin im Sinne des Aussetzungsbescheides des Stadtrates vom 17.3.2016 bis zur Abänderung der straßenseitigen Einfriedung bis längstens 31.12.2017 ausgesetzt bleibt. Die Beschwerdeführer bekämpfen ausdrücklich nur diesen Spruchteil und diesen auch nur hinsichtlich der Aussetzungsfrist bis 31.12.2017.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufgrund des in der Beschwerde erhaltenen Begehrens zu überprüfen. Im Spruch des bekämpften Bescheides wird zum einen ausgesprochen, dass das Verfahren zu Punkt römisch eins.
- des Bescheides vom 21.9.2015 betreffend den Abbruch der straßenseitigen Einfriedung bis zur bewilligten Höhe weiterhin im Sinne des Aussetzungsbescheides des Stadtrates vom 17.3.2016 bis zur Abänderung der straßenseitigen Einfriedung bis längstens 31.12.2017 ausgesetzt bleibt. Die Beschwerdeführer bekämpfen ausdrücklich nur diesen Spruchteil und diesen auch nur hinsichtlich der Aussetzungsfrist bis 31.12.
- Der weitere Spruchteil, dass der Berufung teilweise Folge gegeben und der Punkt I.
- des Bescheides vom 21.9.2015, Zl. B/34/15/Scha-Ing.Anz.-Abbruchauftrag, ersatzlos aufgehoben werde, blieb jedoch ausdrücklich unbekämpft, sodass dem Landesverwaltungsgericht NÖ die Überprüfung des angefochtenen Bescheides in diesem Spruchteil verwehrt ist und dieser in Rechtskraft erwachsen ist.Der weitere Spruchteil, dass der Berufung teilweise Folge gegeben und der Punkt römisch eins.
- des Bescheides vom 21.9.2015, Zl. B/34/15/Scha-Ing.Anz.-Abbruchauftrag, ersatzlos aufgehoben werde, blieb jedoch ausdrücklich unbekämpft, sodass dem Landesverwaltungsgericht NÖ die Überprüfung des angefochtenen Bescheides in diesem Spruchteil verwehrt ist und dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Der Wortlaut des § 27 VwGVG 2014 - "auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4)" - stellt klar, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der Beschwerdeführer im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen der jeweiligen beschwerdeführenden Partei binden wollte, weil dann ein für den Beschwerdeführer über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obwohl ein Verbot der "reformatio in peius" im VwGVG 2014 (mit Ausnahme der Verwaltungsstrafsachen, vgl § 42 VwGVG 2014) nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH vom 19.4.2016, Zl. Ra 2016/12/0039).Der Wortlaut des Paragraph 27, VwGVG 2014 - "auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4)" - stellt klar, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der Beschwerdeführer im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen der jeweiligen beschwerdeführenden Partei binden wollte, weil dann ein für den Beschwerdeführer über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obwohl ein Verbot der "reformatio in peius" im VwGVG 2014 (mit Ausnahme der Verwaltungsstrafsachen, vergleiche Paragraph 42, VwGVG 2014) nicht vorgesehen ist vergleiche VwGH vom 19.4.2016, Zl. Ra 2016/12/0039). Wird im Fall, dass eine die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht fixierende behördliche Entscheidung nicht aus trennbaren Absprüchen besteht, vor dem Verwaltungsgericht (wenn auch ausdrücklich bzw in beharrender Weise) lediglich ein Teil - etwa eine im Abspruch enthaltene Nebenbestimmung (eine Befristung, Bedingung, Auflage) - in Beschwerde gezogen (bekämpft bzw angefochten), ist das Verwaltungsgericht trotzdem befugt, auch zu prüfen, ob die anderen davon nicht trennbaren, aber ausdrücklich unbekämpft gelassenen Teile des verwaltungsbehördlichen Abspruches rechtskonform sind (vgl. VwGH vom 9.9.2015, Zl. Ro 2015/03/0032; vom 19.4.2016, Zl. Ra 2016/12/0039; vom 29.6.2016, Ra 2016/05/0052).Wird im Fall, dass eine die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht fixierende behördliche Entscheidung nicht aus trennbaren Absprüchen besteht, vor dem Verwaltungsgericht (wenn auch ausdrücklich bzw in beharrender Weise) lediglich ein Teil - etwa eine im Abspruch enthaltene Nebenbestimmung (eine Befristung, Bedingung, Auflage) - in Beschwerde gezogen (bekämpft bzw angefochten), ist das Verwaltungsgericht trotzdem befugt, auch zu prüfen, ob die anderen davon nicht trennbaren, aber ausdrücklich unbekämpft gelassenen Teile des verwaltungsbehördlichen Abspruches rechtskonform sind vergleiche VwGH vom 9.9.2015, Zl. Ro 2015/03/0032; vom 19.4.2016, Zl. Ra 2016/12/0039; vom 29.6.2016, Ra 2016/05/0052). Somit ist das Landesverwaltungsgericht NÖ nicht daran gebunden, dass die Beschwerdeführer sich nur gegen die Frist der Aussetzung des Berufungsverfahrens wenden, zumal dieser Spruchteil aus nicht trennbaren Absprüchen besteht und ist nach der zitierten Judikatur der gesamte Abspruch: „Das Verfahren zu Punkt I.
- des genannten Bescheides vom 21.9.2015 betreffend den Abbruch der straßenseitigen Einfriedung bis zur bewilligten Höhe bleibt weiterhin im Sinne des Aussetzungsbescheides des Stadtrates vom 17.3.2016 bis zur Abänderung der straßenseitigen Einfriedung bis längstens 31.12.2017 ausgesetzt.“ im gegenständlichen Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Somit ist das Landesverwaltungsgericht NÖ nicht daran gebunden, dass die Beschwerdeführer sich nur gegen die Frist der Aussetzung des Berufungsverfahrens wenden, zumal dieser Spruchteil aus nicht trennbaren Absprüchen besteht und ist nach der zitierten Judikatur der gesamte Abspruch: „Das Verfahren zu Punkt römisch eins.
- des genannten Bescheides vom 21.9.2015 betreffend den Abbruch der straßenseitigen Einfriedung bis zur bewilligten Höhe bleibt weiterhin im Sinne des Aussetzungsbescheides des Stadtrates vom 17.3.2016 bis zur Abänderung der straßenseitigen Einfriedung bis längstens 31.12.2017 ausgesetzt.“ im gegenständlichen Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Gemäß § 38
ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, beabsichtigte die belangte Behörde die Aussetzung des Abbruchverfahrens bis zur Umsetzung der Abänderung der Einfriedungsmauer bis längstens 31.12.2017.Gemäß Paragraph 38,
ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, beabsichtigte die belangte Behörde die Aussetzung des Abbruchverfahrens bis zur Umsetzung der Abänderung der Einfriedungsmauer bis längstens 31.12.2017. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 38
kann dieser nur dann zur Anwendung kommen, wenn für die Entscheidung der betreffenden Vorfrage als Hauptfrage eine andere „Verwaltungsbehörde“ zuständig ist. Nach hA findet § 38
darüber hinaus aber auch auf jene Fälle analog Anwendung, in denen zwar dieselbe Behörde, diese aber in einem anderen Verfahren über die Vorfrage zu entscheiden hat (VwSlg 14.854 A/1927; 3537 A/1954; 9689 A/1978 verst Sen; VwGH vom 12. 2. 1986, Zl. 85/11/0239; VwSlg 13.399 A/1991; VwGH vom 17. 12. 2001, Zl. 2001/17/0053).Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 38,
kann dieser nur dann zur Anwendung kommen, wenn für die Entscheidung der betreffenden Vorfrage als Hauptfrage eine andere „Verwaltungsbehörde“ zuständig ist. Nach hA findet Paragraph 38,
darüber hinaus aber auch auf jene Fälle analog Anwendung, in denen zwar dieselbe Behörde, diese aber in einem anderen Verfahren über die Vorfrage zu entscheiden hat (VwSlg 14.854 A/1927; 3537 A/1954; 9689 A/1978 verst Sen; VwGH vom
- 1986, Zl. 85/11/0239; VwSlg 13.399 A/1991; VwGH vom
- 2001, , Zl. 2001/17/0053). Gemäß § 70 NÖ Abs. 10 NÖ BO 2014, idF LGBl 1/2015, welcher am 13.7.2017 in Kraft trat, sind die am Tag des Inkrafttretens dieser Novelle anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014, idF LGBl. 1/2015, hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Gemäß Paragraph 70, NÖ Absatz 10, NÖ BO 2014, in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2015,, welcher am 13.7.2017 in Kraft trat, sind die am Tag des Inkrafttretens dieser Novelle anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014, in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2015,, hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Im gegenständlichen Fall wurde den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 20.5.2016 die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses gemäß den ursprünglichen Plänen und gemäß Standort-Plan Nr. 2015-060 sowie die baubehördliche Bewilligung für die Abänderung der straßenseitigen Einfriedung gemäß Plan Nr. 2015-060 auf der Parzelle Nr. ***, KG ***, erteilt. Aus dem bekämpften Bescheid und auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer ergibt sich jedoch hinsichtlich der hier gegenständlichen Einfriedung, dass diese noch nicht gemäß der Baubewilligung vom 20.5.2016 ausgeführt wurde. Da die bewilligungsgemäße Ausführung der Einfriedungsmauer offensichtlich noch nicht erfolgt ist, beabsichtigte die belangte Behörde mit der Berufungsentscheidung über den Abbruchauftrag bis längstens 31.12.2017 zuzuwarten und verfügte die gegenständliche Aussetzung bis zur Umsetzung der Abänderung der Einfriedungsmauer. Es ist somit zu prüfen, ob es sich bei der „Umsetzung der Abänderung der Einfriedungsmauer“ um eine zulässige Vorfrage gemäß § 38
handelt, die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden (bzw. von derselben Behörde in einem anderen Verfahren) oder von den Gerichten zu entscheiden wäre und welche die belangte Behörde zur Aussetzung des Berufungsverfahrens berechtigt. Die betreffende Rechtsfrage muss nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes möglicher Gegenstand eines selbständigen rechtsfeststellenden oder rechtsgestaltenden Abspruchs sein. Anders gewendet ist eine Rechtsfrage nur dann als Vorfrage im Sinne des § 38
zu qualifizieren, wenn der relevante Tatbestand ein Element enthält, das für sich allein Gegenstand einer für die Behörde und die Parteien bindenden Entscheidung (vgl. VwGH vom
- 2002, Zl. 99/08/0171) einer anderen Behörde ist (vgl. VwGH vom
- 1986, Zl. 85/04/0104; vom
- 2003, Zl. 2002/02/0158 und insb. Hengstschläger/Leeb,
§ 38
Rz 6, Stand 1.7.2005, rdb.at).Es ist somit zu prüfen, ob es sich bei der „Umsetzung der Abänderung der Einfriedungsmauer“ um eine zulässige Vorfrage gemäß Paragraph 38,
handelt, die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden (bzw. von derselben Behörde in einem anderen Verfahren) oder von den Gerichten zu entscheiden wäre und welche die belangte Behörde zur Aussetzung des Berufungsverfahrens berechtigt. Die betreffende Rechtsfrage muss nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes möglicher Gegenstand eines selbständigen rechtsfeststellenden oder rechtsgestaltenden Abspruchs sein. Anders gewendet ist eine Rechtsfrage nur dann als Vorfrage im Sinne des Paragraph 38,
zu qualifizieren, wenn der relevante Tatbestand ein Element enthält, das für sich allein Gegenstand einer für die Behörde und die Parteien bindenden Entscheidung vergleiche VwGH vom
- 2002, Zl. 99/08/0171) einer anderen Behörde ist vergleiche VwGH vom
- 1986, Zl. 85/04/0104; vom
- 2003, Zl. 2002/02/0158 und insb. Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 38, Rz 6, Stand 1.7.2005, rdb.at). Die Fragestellung, ob für das Bauwerk eine Baubewilligung oder Anzeige gegeben ist und dieses gemäß dieser Baubewilligung errichtet ist oder ein aliud vorliegt, bildet aber geradezu den von der Baubehörde im Abbruchverfahren selbst zu ermittelnden Sachverhalt und ist nicht Gegenstand eines anderen Verfahrens vor einer Verwaltungsbehörde. So verhält es sich naturgemäß auch mit der Ermittlung des Sachverhaltes zur Frage der „Umsetzung der Abänderung der Einfriedungsmauer“. Es gibt im Baubewilligungsverfahren keinen selbständigen rechtsfeststellenden oder rechtsgestaltenden Abspruch darüber, ob ein Bauvorhaben bereits gemäß der Baubewilligung umgesetzt wurde. Ist gemäß § 30 Abs. 1 NÖ BO 2014 ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen, eine Entscheidung oder ein Abspruch über die Fertigstellungsanzeige, welche die Parteien oder eine andere Behörde binden würde, ist nicht vorgesehen. Schließlich erwächst aus der Baubewilligung lediglich das Recht, das Bauvorhaben auszuführen. Es gibt im Baubewilligungsverfahren keinen selbständigen rechtsfeststellenden oder rechtsgestaltenden Abspruch darüber, ob ein Bauvorhaben bereits gemäß der Baubewilligung umgesetzt wurde. Ist gemäß Paragraph 30, Absatz eins, NÖ BO 2014 ein bewilligtes Bauvorhaben (Paragraph 23,) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen, eine Entscheidung oder ein Abspruch über die Fertigstellungsanzeige, welche die Parteien oder eine andere Behörde binden würde, ist nicht vorgesehen. Schließlich erwächst aus der Baubewilligung lediglich das Recht, das Bauvorhaben auszuführen. Somit handelt es sich bei der Frage der Umsetzung der Abänderung der Einfriedungsmauer mangels einer bindenden Entscheidung um keine Vorfrage, die als Hauptfrage von einer anderen Verwaltungsbehörde, von derselben Verwaltungsbehörde in einem anderen Verfahren oder von einem Gericht zu entscheiden wäre. Insbesondere erfolgt auch keine rechtskräftige Entscheidung dieser Vorfrage. Stellt eine Rechtsfrage keine Vorfrage in diesem Sinn dar, so hat die Behörde sie jedenfalls eigenständig zu beurteilen (vgl VwGH vom 21. 1. 1991, Zl. 90/12/0250).Somit handelt es sich bei der Frage der Umsetzung der Abänderung der Einfriedungsmauer mangels einer bindenden Entscheidung um keine Vorfrage, die als Hauptfrage von einer anderen Verwaltungsbehörde, von derselben Verwaltungsbehörde in einem anderen Verfahren oder von einem Gericht zu entscheiden wäre. Insbesondere erfolgt auch keine rechtskräftige Entscheidung dieser Vorfrage. Stellt eine Rechtsfrage keine Vorfrage in diesem Sinn dar, so hat die Behörde sie jedenfalls eigenständig zu beurteilen vergleiche VwGH vom 21. 1. 1991, Zl. 90/12/0250). Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die von der belangten Behörde verfügte Aussetzung des bei ihr anhängigen Berufungsverfahrens, nicht aber der Gegenstand des unterbehördlichen Verfahrens (vgl. sinngemäß VwGH vom 13. 11. 1990, Zl. 89/08/0052; VwGH vom 27. 6. 2002, Zl. 2002/07/0065). Nach dem
sind gemäß § 38 leg. cit. ergangene Aussetzungsbescheide abgesondert bekämpfbar (vgl. VwGH vom 24.3.2015, Ro 2014/05/0089). Somit erfolgt gegenständlich keine Entscheidung über den baupolizeilichen Abbruchauftrag der Einfriedungsmauer an sich und ist die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 21.9.2015, Zl. B/34/15/Scha-Ing.Anz-Abbruchauftrag, in seinem Punkt I.2. nach wie vor offen. Wurde das Verfahren zu Unrecht ausgesetzt, so ist der Aussetzungsbescheid, weil er nicht hätte erlassen werden dürfen, ersatzlos zu beheben (Hengstschläger/Leeb,
§ 38Rz 5, Stand 1.7.2005, rdb.at).
Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die von der belangten Behörde verfügte Aussetzung des bei ihr anhängigen Berufungsverfahrens, nicht aber der Gegenstand des unterbehördlichen Verfahrens vergleiche sinngemäß VwGH vom 13. 11. 1990, Zl. 89/08/0052; VwGH vom 27. 6. 2002, Zl. 2002/07/0065). Nach dem
sind gemäß Paragraph 38, leg. cit. ergangene Aussetzungsbescheide abgesondert bekämpfbar vergleiche VwGH vom 24.3.2015, Ro 2014/05/0089). Somit erfolgt gegenständlich keine Entscheidung über den baupolizeilichen Abbruchauftrag der Einfriedungsmauer an sich und ist die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 21.9.2015, , Zl. B/34/15/Scha-Ing.Anz-Abbruchauftrag, in seinem Punkt römisch eins.2. nach wie vor offen. Wurde das Verfahren zu Unrecht ausgesetzt, so ist der Aussetzungsbescheid, weil er nicht hätte erlassen werden dürfen, ersatzlos zu beheben (Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 38, Rz 5, Stand 1.7.2005, rdb.at). Da im gegenständlichen Fall keine zulässige Vorfrage gemäß § 38
vorliegt, wurde das Verfahren seitens der belangten Behörde zu Unrecht ausgesetzt und war somit spruchgemäß zu entscheiden.Da im gegenständlichen Fall keine zulässige Vorfrage gemäß Paragraph 38,
vorliegt, wurde das Verfahren seitens der belangten Behörde zu Unrecht ausgesetzt und war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen und wurde auch nicht beantragt.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen und wurde auch nicht beantragt. V.römisch fünf. Zur Unzulässigkeit der Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des § 38
(vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Gesetzeswortlaut etwa VwGH vom 23.5.2017, Zl. Ra 2017/05/0086) sowie der zitierten Judikatur. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 38,
vergleiche zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Gesetzeswortlaut etwa VwGH vom 23.5.2017, Zl. Ra 2017/05/0086) sowie der zitierten Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.881.001.2017