RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-907/002-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1.
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.
§ 30bAbs.
3; 2.
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.
§ 61Abs.
2. 3.
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. […]
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1 – Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages: Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist nicht begründet. 3.1.
- Mit Schreiben vom
- September 2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtsenates der Statutarstadt Wiener Neustadt vom
- Juni
- Gemäß § 308 Abs.1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 308, Absatz eins, BAO ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Beschwerdeführer hat die Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtsenates der Statutarstadt Wiener Neustadt vom
- Juni 2017 versäumt bzw. wurde eine Beschwerde gegen diesen Bescheid erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht (vgl. oben 1.8.).Der Beschwerdeführer hat die Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtsenates der Statutarstadt Wiener Neustadt vom
- Juni 2017 versäumt bzw. wurde eine Beschwerde gegen diesen Bescheid erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht vergleiche oben 1.8.). Die Bewilligung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt neben der Versäumung einer Frist auch das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes voraus. 3.1.
- Als Wiedereinsetzungsgrund kommt gemäß § 308 Abs. 1 BAO ausschließlich in Betracht, dass die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten.Als Wiedereinsetzungsgrund kommt gemäß Paragraph 308, Absatz eins, BAO ausschließlich in Betracht, dass die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. „Unvorhergesehen“ ist ein von der Partei nicht einberechnetes Ereignis, dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. „Unabwendbar“ ist ein – allenfalls vorhersehbares – Ereignis, wenn es mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht verhindert werden kann (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 308, Anmerkung 8). Als entsprechendes Ereignis kommt jedes Geschehen, also nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben, Sich irren usw. in Betracht (vgl. VwGH vom
- Jänner 1992, Zl. 91/13/0241; VwGH vom
- August 1994, Zl. 94/16/0164).„Unvorhergesehen“ ist ein von der Partei nicht einberechnetes Ereignis, dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. „Unabwendbar“ ist ein – allenfalls vorhersehbares – Ereignis, wenn es mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht verhindert werden kann vergleiche Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 Paragraph 308,, Anmerkung 8). Als entsprechendes Ereignis kommt jedes Geschehen, also nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben, Sich irren usw. in Betracht vergleiche VwGH vom
- Jänner 1992, Zl. 91/13/0241; VwGH vom
- August 1994, Zl. 94/16/0164). Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass es für ihn ein unvorhergesehenes Ereignis gewesen sei, dass sich der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt mit der Bearbeitung seiner Berufung vom Jänner 2017 gegen den Abgabenbescheid bis Juni 2017 Zeit gelassen habe. Weiters sei es für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen, dass die thermisch-energetische Sanierung seiner Wohnhausanlage in *** im Juni 2017 begonnen habe, womit es ihm aufgrund von zahlreichen wahrzunehmenden Terminen (Fenstertausch, Fassadendämmung, Türentausch, Gasleitungsdichteprüfungen‚ Kellerdämmung etc.) nicht möglich gewesen sei, sich näher mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Fristenlauf zu beschäftigen sowie die sich daraus ergebende Frist einzuhalten. Für die Entscheidung, ob eine Wiedereinsetzung zu bewilligen ist oder nicht, ist allein das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag maßgebend. Ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nur in jenem Rahmen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers begrenzt ist, zu untersuchen (vgl. VwGH vom
- November 1989, Zl. 89/17/0116; VwGH vom
- September 1990, Zl. 89/19/0240).Für die Entscheidung, ob eine Wiedereinsetzung zu bewilligen ist oder nicht, ist allein das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag maßgebend. Ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nur in jenem Rahmen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers begrenzt ist, zu untersuchen vergleiche , VwGH vom
- November 1989, Zl. 89/17/0116; VwGH vom
- September 1990, Zl. 89/19/0240). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass es für ihn ein unvorhergesehenes Ereignis gewesen sei, dass sich der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt mit der Bearbeitung seiner Berufung vom Jänner 2017 gegen den Abgabenbescheid bis Juni 2017 Zeit gelassen habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Dauer des Berufungsverfahrens vor dem Stadtsenat der Stadt Wiener Neustadt kein Ereignis war, dass den Beschwerdeführer weder hinderte noch hindern konnte, nach Erlassung des Berufungsbescheides durch den Stadtsenat der Stadt Wiener Neustadt rechtzeitig Beschwerde hiergegen zu erheben. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen, dass die thermisch-energetische Sanierung seiner Wohnhausanlage in *** im Juni 2017 begonnen habe, womit es ihm aufgrund von zahlreichen wahrzunehmenden Terminen nicht möglich gewesen sei, sich näher mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Fristenlauf zu beschäftigen sowie die sich daraus ergebende Frist einzuhalten, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach Maßgabe der oben genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hierdurch ebenfalls nicht gehindert war oder gehinderte sein konnte, rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtsenates der Statutarstadt Wiener Neustadt zu erheben. Im Übrigen ist die Wiedereinsetzung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsbehelf, der auf die Beseitigung der Rechtsnachteile, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie im Verfahren eine Frist oder einen Termin zur Vornahme einer Prozesshandlung versäumt hat, abzielt (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 308, Anmerkung 1; VwGH vom
- November 2011, Zl. 2007/17/0073). Demnach geht es bei der Weidereinsetzung um die Versäumung einer Frist zur Vornahme einer Prozesshandlung und nicht etwa um die Versäumung, sich mit Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu auseinanderzusetzen.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen, dass die thermisch-energetische Sanierung seiner Wohnhausanlage in *** im Juni 2017 begonnen habe, womit es ihm aufgrund von zahlreichen wahrzunehmenden Terminen nicht möglich gewesen sei, sich näher mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Fristenlauf zu beschäftigen sowie die sich daraus ergebende Frist einzuhalten, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach Maßgabe der oben genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hierdurch ebenfalls nicht gehindert war oder gehinderte sein konnte, rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtsenates der Statutarstadt Wiener Neustadt zu erheben. Im Übrigen ist die Wiedereinsetzung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsbehelf, der auf die Beseitigung der Rechtsnachteile, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie im Verfahren eine Frist oder einen Termin zur Vornahme einer Prozesshandlung versäumt hat, abzielt vergleiche Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 Paragraph 308,, Anmerkung 1; VwGH vom
- November 2011, Zl. 2007/17/0073). Demnach geht es bei der Weidereinsetzung um die Versäumung einer Frist zur Vornahme einer Prozesshandlung und nicht etwa um die Versäumung, sich mit Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu auseinanderzusetzen. Im gegenständlichen Fall wurde kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund dargelegt bzw. hat der Beschwerdeführer auch bei Beurteilung seines Vorbringens die ihm im Zusammenhang mit der Behandlung eines behördlichen Schriftstückes gebotene und auch zumutbare Sorgfalt nicht aufgewandt, was ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden darstellt. Das Vorbringen im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag erscheint somit nicht geeignet, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes im Sinne des § 308 Abs.1 BAO glaubhaft zu machen. Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag erweist sich daher als unbegründet.Das Vorbringen im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag erscheint somit nicht geeignet, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes im Sinne des Paragraph 308, Absatz eins, BAO glaubhaft zu machen. Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag erweist sich daher als unbegründet. 3.1.
- Gemäß § 310 Abs. 1 BAO obliegt die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Behörde, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Gemäß Paragraph 310, Absatz eins, BAO obliegt die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Behörde, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Bei der Versäumung einer Beschwerdefrist – im gegenständlichen Fall einer Beschwerdefrist – obliegt der Abgabenbehörde die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag. Dies gilt auch, wenn er beim Verwaltungsgericht eingebracht wurde (vgl. Ritz, BAO5, § 310 Tz 1). Demgemäß sind Wiedereinsetzungsanträge abzuweisen, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt sind (vgl. Ritz, BAO5, § 310 Tz 4).Bei der Versäumung einer Beschwerdefrist – im gegenständlichen Fall einer Beschwerdefrist – obliegt der Abgabenbehörde die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag. Dies gilt auch, wenn er beim Verwaltungsgericht eingebracht wurde vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 310, Tz 1). Demgemäß sind Wiedereinsetzungsanträge abzuweisen, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt sind vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 310, Tz 4). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt und ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt und ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und zu beiden Spruchpunkten des Beschlusses eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und zu beiden Spruchpunkten des Beschlusses eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.907.002.2017