GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird die Frist für die Durchführung des Abbruches mit vier Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird die Frist für die Durchführung des Abbruches mit vier Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt. 3. Eine Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine Revision
Entscheidungsgründe: 1. Sachverhalt: Herr Mag. PN und Frau BN (in der Folge: „die Beschwerdeführer“) sind Miteigentümer des Grundstücks ***, Einlagezahl ***, in der Katastralgemeinde ***. Die Beschwerdeführer sind Wohnungseigentümer des Hauses *** sowie des Stellplatzes ***. Die Eigentumsanteile am Grundstück betragen für Herrn Mag. PN und Frau BN jeweils 27/1902 und 213/1902, somit insgesamt 480/1902 Anteile.Herr Mag. PN und Frau BN (in der Folge: „die Beschwerdeführer“) sind Miteigentümer des Grundstücks ***, Einlagezahl ***, in der Katastralgemeinde ***. Die Beschwerdeführer sind Wohnungseigentümer des Hauses *** sowie des Stellplatzes ***. Die Eigentumsanteile am Grundstück betragen für Herrn Mag. PN und Frau BN jeweils 27 aus 1902, und 213 aus 1902,, somit insgesamt 480 aus 1902, Anteile. Mit Bescheid vom 27.9.2005 des Magistrates der Stadt Krems an der Donau (in der Folge: „die Baubehörde“) wurde den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport in ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Laut dem dazugehörigen Einreichplan war die Errichtung eines Carports an der östlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück *** geplant. Mit Bauanzeige vom 6.2.2008 zeigten die Beschwerdeführer bei der Baubehörde den Neubau eines anders situierten Carports an, welches nun auf einem von der *** zur Liegenschaft führenden Zufahrtsstreifen errichtet werden sollte. Laut der Baubeschreibung sollte das Carport aus einer Stahlkonstruktion und das Dach aus aufgelegtem Kantholz zuzüglich Dachdeckung bestehen, Wände waren keine vorgesehen, die Länge sollte 7,30 m und die Breite 3,90 m betragen. Nach einer Anraineranzeige vom 18.7.2014 wurden seitens der Baubehörde Erhebungen auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durchgeführt. In der Natur wurde das Carport entgegen der Anzeige vergrößert ausgeführt. Es wurde in Form einer Stahlkonstruktion errichtet und an 3 Seiten mit einer Wandverkleidung aus Holzlatten, welche je eine Breite von 3,5 cm aufweisen, großteils geschlossen. Den Abschluss nach oben hin bildet eine Flachdachkonstruktion mit Trapenzblecheindeckung. Es dient dem Einstellen von Fahrzeugen und kann von Menschen betreten werden. Laut vorliegendem Einreichplan sollte die Gesamtabmessung 12,20 x 3,90 m betragen. Die freistehende Einfriedungsmauer wurde auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, an der Grenze zum Grundstück Nr. ***, KG ***, auf einer Länge von 23,35 m errichtet. Sie besteht aus Schalsteinen mit glatter Oberfläche auf einem 25 cm Betonfundament. Mit Ansuchen vom 26.11.2014, bei der Baubehörde eingelangt am 1.12.2014, beantragten die Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung einer ca. 2 m hohen freistehenden Mauer entlang der Grundstücksgrenze zu Gst. *** sowie die Verlängerung des Carports auf Gst. ***. Das Ansuchen um Baubewilligung hinsichtlich der Einfriedungsmauer wurde mit Schreiben vom 6.7.2015 wieder zurückgezogen. In diesem Baubewilligungsverfahren erging am 8.11.2016 ein negativer Bescheid der Baubehörde, Zl. KS-AN-5273/8/54-2016, welcher mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems vom 20.6.2017, MD-STS-25/2017/Mag.W/R, aufgehoben wurde. Das Verfahren hinsichtlich des Carports ist noch nicht abgeschlossen und liegt derzeit keine Baubewilligung vor.Mit Ansuchen vom 26.11.2014, bei der Baubehörde eingelangt am 1.12.2014, beantragten die Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung einer ca. , 2 m hohen freistehenden Mauer entlang der Grundstücksgrenze zu Gst. *** sowie die Verlängerung des Carports auf Gst. ***. Das Ansuchen um Baubewilligung hinsichtlich der Einfriedungsmauer wurde mit Schreiben vom 6.7.2015 wieder zurückgezogen. In diesem Baubewilligungsverfahren erging am 8.11.2016 ein negativer Bescheid der Baubehörde, Zl. KS-AN-5273/8/54-2016, welcher mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems vom 20.6.2017, , MD-STS-25/2017/Mag.W/R, aufgehoben wurde. Das Verfahren hinsichtlich des Carports ist noch nicht abgeschlossen und liegt derzeit keine Baubewilligung vor. Am 22.6.2015 und 26.9.2016 fanden baubehördliche Überprüfungen im Beisein eines bautechnischen Amtssachverständigen sowie des Vertreters der Beschwerdeführer statt. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 26.9.2016, Zl. KS-AN-5273/7/46-2016, wurde den Beschwerdeführern der Abbruch des konsenslos errichteten Gebäudes für das Einstellen von PKW sowie einer konsenslos errichteten Einfriedung in ***, ***, auf dem Grundstück *** KG ***, binnen 4 Monaten ab Rechtskraft des Abbruchbescheides, angeordnet.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 26.9.2016, , Zl. KS-AN-5273/7/46-2016, wurde den Beschwerdeführern der Abbruch des konsenslos errichteten Gebäudes für das Einstellen von PKW sowie einer konsenslos errichteten Einfriedung in ***, ***, auf dem Grundstück *** KG ***, binnen 4 Monaten ab Rechtskraft des Abbruchbescheides, angeordnet. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 12.10.2016 Berufung und machten im Wesentlichen geltend, dass es auf dem gegenständlichen Grundstück kein „konsenslos errichtetes Gebäude zum Einstellen von PKW“ gebe, zumal das Carport nicht unter den Begriff „Gebäude“ zu subsumieren sei, da die Konstruktion keine einzige Wand aufweise. Der Auftrag zum Abbruch „einer konsenslos errichteten Einfriedung“ sei jedenfalls mangels Bestimmtheit inhaltlich rechtswidrig. Auf dem gegenständlichen Grundstück gebe es mehrere seitliche Einfriedungen, es lasse sich nicht erkennen, welche dieser Einfriedungen im Bescheid gemeint sei. Weiters sei die Leistungsfrist von vier Monaten zu kurz bemessen. Mit Eingabe vom 20.3.2017 erstatteten die Beschwerdeführer eine Bauanzeige betreffend die Errichtung einer Einfriedungsmauer mit einer Höhe von 2,00 m entlang der seitlichen Grenze des Grundstücks Nr. ***, KG ***, zum Grundstück Nr. ***, KG ***, auf einer Länge von 23,35 m. Seitens der Baubehörde erfolgte keine Reaktion auf diese Anzeige. Schließlich erging am 20.6.2017 eine Berufungsentscheidung des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau, Zl. MD-ST-24/2017/Mag.W/R, (in der Folge: „belangte Behörde“) mit welchem der Berufung lediglich insoweit Folge gegeben wurde, als die Gegenstände des angeordneten Abbruches näher konkretisiert werden, indem im Spruch des bekämpften Bescheides neben „Gebäudes zum Einstellen von PKW“ ergänzt wird: „welches vom Zufahrtsweg von der *** her ein entgegen der Bauanzeige vom 6.2.2008 vergrößertes Carport darstellt“ und neben „Einfriedung“ ergänzt wird: „ nämlich jene Einfriedungsmauer, welche entlang der östlichen Grundstücksgrenze vom Gst. *** hin auf einer Länge von 23,35 m errichtet wurde“, ansonsten jedoch die getroffene Anordnung zum Abbruch der nunmehr näher bezeichneten konsenslosen Baulichkeiten auf dem Grundstück ***, KG ***, vollinhaltlich bestätigt wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem eingereichten und in der Natur bereits hergestellten Carport um ein baubewilligungspflichtiges Gebäude handle, weil dieses ein selbständiges Bauwerk mit einem Dach und zwei Wänden sei, das einerseits zum Schutz von untergestellten Dingen bzw. Fahrzeugen diene als auch von Menschen betreten werden könne. Hinsichtlich der Definition als „Wand“ liege ein Raumabschluss vor, wie sich aus der Einreichplanung ergebe, auch wenn im vorliegenden Fall nur Einzelbretter verwendet worden seien. Die Einfriedung entlang der seitlichen Grenze des Grundstücks Nr. *** zum Grundstück Nr. ***, beide KG ***, mit einer Länge von 23,35 m sei
1 Z 17 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) anzeigepflichtig. Es handle sich dabei um eine bauliche Anlage, weil es zur statisch sicheren Herstellung einer solchen Mauer eines wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen bedürfe und diese mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sei. Die Baubehörde habe beim Nichtvorliegen einer benötigten Baubewilligung oder –anzeige den Abbruch zu verfügen. Im Fall einer Berufung sei zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die im Gesetz normierten Voraussetzungen hiefür vorgelegen gewesen seien. Eine solche Anzeige sei jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung der Baubehörde erster Instanz nicht vorgelegen.Die Einfriedung entlang der seitlichen Grenze des Grundstücks Nr. *** zum Grundstück Nr. ***, beide KG ***, mit einer Länge von 23,35 m sei
, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) anzeigepflichtig. Es handle sich dabei um eine bauliche Anlage, weil es zur statisch sicheren Herstellung einer solchen Mauer eines wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen bedürfe und diese mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sei. Die Baubehörde habe beim Nichtvorliegen einer benötigten Baubewilligung oder –anzeige den Abbruch zu verfügen. Im Fall einer Berufung sei zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die im Gesetz normierten Voraussetzungen hiefür vorgelegen gewesen seien. Eine solche Anzeige sei jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung der Baubehörde erster Instanz nicht vorgelegen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 13.7.2017 innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führten im Wesentlichen aus, dass das Carport kein Gebäude sei, weil dessen Seitenteile nicht als „Wände“ im Sinne der Begriffsbestimmung des § 4 Z 31 NÖ BO 2014 zu werten seien. Die zitierte Begriffsbestimmung umfasse zwei Elemente, nämlich den flächigen Bauteil und den seitlichen Raumabschluss. Es sei daher unzulässig, einen Raumabschluss als Wand zu werten, wenn er das Kriterium „flächig“ nicht erfülle. Eine aus einzelnen, sehr schmalen Holzlatten bestehende Konstruktion sei somit zweifellos nicht als „Wand“ zu werten, weil diese keine Fläche bilde.Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 13.7.2017 innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führten im Wesentlichen aus, dass das Carport kein Gebäude sei, weil dessen Seitenteile nicht als „Wände“ im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 4, Ziffer 31, NÖ BO 2014 zu werten seien. Die zitierte Begriffsbestimmung umfasse zwei Elemente, nämlich den flächigen Bauteil und den seitlichen Raumabschluss. Es sei daher unzulässig, einen Raumabschluss als Wand zu werten, wenn er das Kriterium „flächig“ nicht erfülle. Eine aus einzelnen, sehr schmalen Holzlatten bestehende Konstruktion sei somit zweifellos nicht als „Wand“ zu werten, weil diese keine Fläche bilde. Im Hinblick auf die seitliche Einfriedung werte die belangte Behörde die Bauanzeige vom 20.3.2017 – ohne sie ausdrücklich zu erwähnen – als unzureichend, weil diese erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erstattet worden sei. Die Behörde habe jedoch auf die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gegebene Sach- und Rechtslage abzustellen. Daraus folge, dass auch im Berufungsverfahren Änderungen der Sach- und Rechtslage, die seit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids eingetreten seien, zu berücksichtigen seien. Die belangte Behörde habe daher die Bauanzeige vom 20.3.2017 zu Unrecht nicht berücksichtigt. Hilfsweise wurde geltend gemacht, dass die belangte Behörde Ermittlungen zu Sachverhaltsfragen unterlassen habe, nämlich zur Konstruktionsweise des in Rede stehenden Carports und ob dieses zwei Wände aufweise sowie ob die in Rede stehende seitliche Einfriedung mittlerweile von einer Bauanzeige gedeckt sei. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu zu beheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1, 3, 8 und 9;Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
3;Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
2.Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
1 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Somit kommt im gegenständlichen Verfahren die NÖ BO 2014 zur Anwendung. Am 13.7.2017 trat eine Novelle der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 50/2017, in Kraft.
10 sind die am Tag des Inkrafttretens dieser Novelle anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Daher sind im vorliegenden Fall die Bestimmungen der NÖ BO 2014 vor der Novelle LGBl. Nr. 50/2017 anzuwenden.Die NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, trat am 1.2.2015 in Kraft.
Paragraph 70, Absatz eins, sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Somit kommt im gegenständlichen Verfahren die NÖ BO 2014 zur Anwendung. Am 13.7.2017 trat eine Novelle der NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, in Kraft.
Paragraph 70, Absatz 10, sind die am Tag des Inkrafttretens dieser Novelle anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Daher sind im vorliegenden Fall die Bestimmungen der NÖ BO 2014 vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, anzuwenden. Die Bestimmungen der NÖ BO 2014 werden in der Folge in der jeweils unter der imPunkt 4. angeführten Fassung zitiert.Die Bestimmungen der NÖ BO 2014 werden in der Folge in der jeweils unter der im, Punkt 4. angeführten Fassung zitiert. Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich des „Carports“
Z 1 NÖ BO 2014 unterliegen Neu- und Zubauten von Gebäuden der Bewilligungspflicht. Bei einem Gebäude handelt es sich
Z 15 NÖ BO 2014 um ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Ein Bauwerk (§ 4 Z. 7 NÖ BO 2014) ist ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 unterliegen Neu- und Zubauten von Gebäuden der Bewilligungspflicht. Bei einem Gebäude handelt es sich
Paragraph 4, Ziffer 15, , NÖ BO 2014 um ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Ein Bauwerk (Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014) ist ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
2 Z 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Wie bereits oben ausgeführt, wurde das gegenständliche „Carport“ in der Natur in Form einer Stahlkonstruktion errichtet und an drei Seiten mit einer Wandverkleidung aus Holzlatten großteils geschlossen. Den Abschluss nach oben hin bildet eine Flachdachkonstruktion mit Trapenzblecheindeckung. Es dient dem Einstellen von Fahrzeugen. Dass es sich beim gegenständlichen Carport um ein Bauwerk handelt, zu dessen fachgerechten Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist, ist evident und wurde auch nicht bestritten. Bestritten wird seitens der Beschwerdeführer die Eigenschaft des in Rede stehenden „Carports“ als Gebäude, zumal dieses keine Wände aufweise. Eine Wand ist
Z. 31 NÖ BO 2014 ein flächiger Bauteil zum seitlichen Raumabschluss, der zu mehr als 1/3 geschlossen ist. Laut Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 sollten mit der Einführung der Definition „Wand“ Streitfälle, ab welchem Ausmaß der Geschlossenheit eine Wand im Sinne der baurechtlichen und bautechnischen Regelungen vorliegt und damit in weiterer Folge, ab wann ein Bauwerk als Gebäude anzusehen ist, verhindert werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll somit das Ausmaß der Geschlossenheit mehr als 1/3 betragen.Bestritten wird seitens der Beschwerdeführer die Eigenschaft des in Rede stehenden „Carports“ als Gebäude, zumal dieses keine Wände aufweise. Eine Wand ist
, Paragraph 4, Ziffer 31, NÖ BO 2014 ein flächiger Bauteil zum seitlichen Raumabschluss, der zu mehr als 1/3 geschlossen ist. Laut Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 sollten mit der Einführung der Definition „Wand“ Streitfälle, ab welchem Ausmaß der Geschlossenheit eine Wand im Sinne der baurechtlichen und bautechnischen Regelungen vorliegt und damit in weiterer Folge, ab wann ein Bauwerk als Gebäude anzusehen ist, verhindert werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll somit das Ausmaß der Geschlossenheit mehr als 1/3 betragen. Flächige Bauteile liegen im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer schon deshalb vor, weil die Fläche durch die relativ dicht aneinander angebrachten Holzlatten insgesamt eindeutig zu mehr als 1/3 geschlossen ist, d.h. das Ausmaß der Geschlossenheit beträgt jedenfalls insgesamt mehr als 1/
Z 1 NÖ BO 2014, weil dieses ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden darstellt, das einerseits zum Schutz von untergestellten Dingen bzw. Fahrzeugen dient und auch von Menschen betreten werden kann. Da für dieses keine Baubewilligung vorliegt, wurde der Abbruch
NÖ BO 2014 seitens der belangten Behörde zu Recht angeordnet.Beim gegenständlichen „Carport“ handelt es sich somit, wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, um ein baubewilligungspflichtiges Gebäude
Paragraph 14, Ziffer eins, , NÖ BO 2014, weil dieses ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden darstellt, das einerseits zum Schutz von untergestellten Dingen bzw. Fahrzeugen dient und auch von Menschen betreten werden kann. Da für dieses keine Baubewilligung vorliegt, wurde der Abbruch
Paragraph 35, NÖ BO 2014 seitens der belangten Behörde zu Recht angeordnet. Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Einfriedungsmauer: Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. u.a. VwGH vom 16.12.2015, Zl. Ro 2014/03/0083, vom 24.02.2016, Zl. Ro 2015/05/0012). Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche u.a. VwGH vom 16.12.2015, Zl. Ro 2014/03/0083, vom 24.02.2016, Zl. Ro 2015/05/0012).
2 Z 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt.
Z 17 NÖ BO 2014 sind Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind oder die gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Bei der gegenständlichen Einfriedung handelt es sich um eine bauliche Anlage, zumal zur fachgerechten Errichtung einer ca. 2 m hohen und 23,35 m langen Mauer aus Schalsteinen ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist und diese mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Dies wurde weder seitens der Baubehörde, noch seitens der Beschwerdeführer angezweifelt.
Paragraph 15, Ziffer 17, NÖ BO 2014 sind Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind oder die gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Bei der gegenständlichen Einfriedung handelt es sich um eine bauliche Anlage, zumal zur fachgerechten Errichtung einer ca. 2 m hohen und 23,35 m langen Mauer aus Schalsteinen ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist und diese mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Dies wurde weder seitens der Baubehörde, noch seitens der Beschwerdeführer angezweifelt. Mit Eingabe der Beschwerdeführer vom 20.3.2017 wurde eine Bauanzeige betreffend die Errichtung einer Einfriedungsmauer mit einer Höhe von 2,00 m entlang der seitlichen Grenze des Grundstücks Nr. ***, KG ***, zum Grundstück Nr. ***, KG ***, auf einer Länge von 23,35 m erstattet. Die Frage, ob die erstattete Bauanzeige den in § 15 NÖ BO 2014 genannten Anforderungen entsprochen hat, ist in einem Bauauftragsverfahren nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 zu klären (vgl. VwGH vom 24.5.2005, Zl. 2003/05/0181, und vom 18.11.2014, Zl. 2012/05/0088). Das Bindewort "und" bei der in § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 vorgenommenen Aufzählung der Voraussetzungen ließ ebenso wie der Wegfall der Wortfolge „und das Bauwerk unzulässig ist“ vordergründig den Schluss zu, dass allein das Vorhandensein einer Baubewilligung oder auch einer Bauanzeige die Erlassung eines Bauauftrages ausschließt. Dabei erhob sich insbesondere die Frage, ob auch im Falle einer zu Unrecht erfolgten Anzeige die Ausführung des Vorhabens mittels baupolizeilichen Zwanges nicht mehr beseitigbar sein soll. Dies wäre zunächst auf Grund der Gleichbehandlung mit der Baubewilligung zu bejahen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Rechtmäßigkeit einer einmal erteilten Baubewilligung nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens sein kann. Der verfahrensrechtliche Unterschied zur Bauanzeige ist jedoch gravierend: Maßgebend ist allein die in der Anzeige dokumentierte Willenserklärung des Bauwerbers; auch wenn überhaupt kein Verfahren stattfindet, tritt nach Ablauf der Achtwochenfrist die Wirkung ein, dass mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden darf. Es ist also nicht einmal eine bescheidmäßige Kenntnisnahme der Anzeige erforderlich. Der Mangel an Bescheidqualität bewirkt, dass eine Kenntnisnahme auch keinen der Rechtskraft fähigen Abspruch über die Qualifikation der Bauführung als bloß anzeigepflichtig enthält (Schwaighofer, Die Bauanzeige nach der Tiroler Bauordnung 2001, bbl 2004, 1 ff, VII). Kastner zeigt weiters unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Recht auf (Kastner, Probleme um das Anzeigeverfahren nach der NÖ BauO, RdU 1999, 53 ff, 4 b), dass ein Verwaltungsakt, der "erhebliche Rechtswirkungen" zeitigt, rechtlich nicht als unbekämpfbar konstruiert werden darf, weil das verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechtsschutzsystem sonst leer laufen würde. Dies kann vermieden werden, wenn man die "Anzeige" nach § 15 NÖ BO 2014 im Sinne des oben dargestellten Unterschiedes zur Baubewilligung als eine "dem Gesetz entsprechende Anzeige" deutet (vgl. VwGH vom 24.5.2005, Zl. 2003/05/0181).Die Frage, ob die erstattete Bauanzeige den in Paragraph 15, NÖ BO 2014 genannten Anforderungen entsprochen hat, ist in einem Bauauftragsverfahren nach , Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 zu klären vergleiche VwGH vom 24.5.2005, Zl. 2003/05/0181, und vom 18.11.2014, Zl. 2012/05/0088). Das Bindewort "und" bei der in Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 vorgenommenen Aufzählung der Voraussetzungen ließ ebenso wie der Wegfall der Wortfolge „und das Bauwerk unzulässig ist“ vordergründig den Schluss zu, dass allein das Vorhandensein einer Baubewilligung oder auch einer Bauanzeige die Erlassung eines Bauauftrages ausschließt. Dabei erhob sich insbesondere die Frage, ob auch im Falle einer zu Unrecht erfolgten Anzeige die Ausführung des Vorhabens mittels baupolizeilichen Zwanges nicht mehr beseitigbar sein soll. Dies wäre zunächst auf Grund der Gleichbehandlung mit der Baubewilligung zu bejahen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Rechtmäßigkeit einer einmal erteilten Baubewilligung nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens sein kann. Der verfahrensrechtliche Unterschied zur Bauanzeige ist jedoch gravierend: Maßgebend ist allein die in der Anzeige dokumentierte Willenserklärung des Bauwerbers; auch wenn überhaupt kein Verfahren stattfindet, tritt nach Ablauf der Achtwochenfrist die Wirkung ein, dass mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden darf. Es ist also nicht einmal eine bescheidmäßige Kenntnisnahme der Anzeige erforderlich. Der Mangel an Bescheidqualität bewirkt, dass eine Kenntnisnahme auch keinen der Rechtskraft fähigen Abspruch über die Qualifikation der Bauführung als bloß anzeigepflichtig enthält (Schwaighofer, Die Bauanzeige nach der Tiroler Bauordnung 2001, bbl 2004, 1 ff, römisch sieben). Kastner zeigt weiters unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Recht auf (Kastner, Probleme um das Anzeigeverfahren nach der NÖ BauO, RdU 1999, 53 ff, 4 b), dass ein Verwaltungsakt, der "erhebliche Rechtswirkungen" zeitigt, rechtlich nicht als unbekämpfbar konstruiert werden darf, weil das verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechtsschutzsystem sonst leer laufen würde. Dies kann vermieden werden, wenn man die "Anzeige" nach Paragraph 15, NÖ BO 2014 im Sinne des oben dargestellten Unterschiedes zur Baubewilligung als eine "dem Gesetz entsprechende Anzeige" deutet vergleiche VwGH vom 24.5.2005, Zl. 2003/05/0181). Der Anzeige der Beschwerdeführer wurde eine für die Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens vorgelegt. Wird eine Einfriedung (Abs. 1 Z 17) errichtet, ist der Anzeige jedoch
3 NÖ BO 2014 die Zustimmung des Grundeigentümers, die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder die vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens anzuschließen.Der Anzeige der Beschwerdeführer wurde eine für die Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens vorgelegt. Wird eine Einfriedung (Absatz eins, Ziffer 17,) errichtet, ist der Anzeige jedoch
Paragraph 15, Absatz 3, NÖ BO 2014 die Zustimmung des Grundeigentümers, die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder die vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens anzuschließen. Wie bereits oben ausgeführt, sind die Beschwerdeführer Miteigentümer des gegenständlichen Grundstücks Nr. ***, KG ***. Die Eigentumsanteile am Grundstück betragen für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils *** und ***, somit insgesamt 480/1902 Anteile.Wie bereits oben ausgeführt, sind die Beschwerdeführer Miteigentümer des gegenständlichen Grundstücks Nr. ***, KG ***. Die Eigentumsanteile am Grundstück betragen für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils *** und ***, somit insgesamt 480 aus 1902, Anteile. Die Beschwerdeführer hätten somit nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 15 Abs. 3 NÖ BO 2014 der Anzeige die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum anschließen müssen, zumal die Beschwerdeführer selbst nicht über diese Mehrheit verfügen (vgl. sinngemäß auch VwGH vom 16.9.2003, 2002/05/1040; vom 28.9.2010, 2009/05/0158). Sie haben dies jedoch unterlassen. In der Baubeschreibung zur Anzeige führen sie an, dass die Zustimmung im Anzeigeverfahren nicht nachzuweisen sei, was unzutreffend ist. Die Beschwerdeführer hätten somit nach dem klaren Gesetzeswortlaut des , Paragraph 15, Absatz 3, NÖ BO 2014 der Anzeige die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum anschließen müssen, zumal die Beschwerdeführer selbst nicht über diese Mehrheit verfügen vergleiche sinngemäß auch VwGH vom 16.9.2003, 2002/05/1040; vom 28.9.2010, 2009/05/0158). Sie haben dies jedoch unterlassen. In der Baubeschreibung zur Anzeige führen sie an, dass die Zustimmung im Anzeigeverfahren nicht nachzuweisen sei, was unzutreffend ist. Die Anzeige vom 20.3.2017 kann somit nicht als eine dem Gesetz entsprechende Anzeige gewertet werden, was zur Folge hat, dass die achtwöchige Frist zur Prüfung der Anzeige seitens Baubehörde erster Instanz
4 NÖ BO 2014 gar nicht zum Laufen begonnen hat, da diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen.Die Anzeige vom 20.3.2017 kann somit nicht als eine dem Gesetz entsprechende Anzeige gewertet werden, was zur Folge hat, dass die achtwöchige Frist zur Prüfung der Anzeige seitens Baubehörde erster Instanz
Paragraph 15, Absatz 4, NÖ BO 2014 gar nicht zum Laufen begonnen hat, da diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen. Bei der Verpflichtung der Baubehörde
4 zweiter Satz leg.cit., dem Anzeigeleger binnen 4 Wochen ab Einlangen der Anzeige mitzuteilen, dass die Unterlagen für die Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen, handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift, da für einen Verstoß dagegen keine Sanktion bzw. keine Rechtsfolge im Gesetz vorgesehen ist und die Baubehörde nicht gehindert ist, eine solche Mitteilung auch noch nach dieser Frist zu machen. Daher kann die Nichtuntersagung im gegenständlichen Fall keine Rechtswirkungen entfalten. Schon dem Grunde nach ist ersichtlich, dass ein essenzieller Bestandteil der Anzeige fehlt, nämlich die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Grundeigentum. Bei der Verpflichtung der Baubehörde
Paragraph 15, Absatz 4, zweiter Satz leg.cit., dem Anzeigeleger binnen 4 Wochen ab Einlangen der Anzeige mitzuteilen, dass die Unterlagen für die Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen, handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift, da für einen Verstoß dagegen keine Sanktion bzw. keine Rechtsfolge im Gesetz vorgesehen ist und die Baubehörde nicht gehindert ist, eine solche Mitteilung auch noch nach dieser Frist zu machen. Daher kann die Nichtuntersagung im gegenständlichen Fall keine Rechtswirkungen entfalten. Schon dem Grunde nach ist ersichtlich, dass ein essenzieller Bestandteil der Anzeige fehlt, nämlich die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Grundeigentum. Es erübrigt sich sodann auch das Eingehen auf die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige hinsichtlich der Einfriedungsmauer hätte berücksichtigen müssen, da keine dem Gesetz entsprechende Anzeige vorliegt. Daher erfolgte der baupolizeiliche Abbruchauftrag auch bezüglich der Einfriedungsmauer zu Recht. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde unzureichend ermittelt hätte, ist entgegenzuhalten, dass zwei baubehördliche Überprüfungen – am 22.6.2015 und 26.9.2016 durchgeführt wurden - wobei jeweils auch ein Lokalaugenschein im Beisein eines Amtssachverständigen sowie des Beschwerdeführervertreters stattfand. Hinsichtlich der Anzeige der Einfriedungsmauer ergeben sich alle entscheidungsrelevanten Tatsachen bereits unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und wurden seitens der Beschwerdeführer auch nicht bestritten, sodass weitere Ermittlungshandlungen nicht zielführend waren. Vorauszuschicken ist weiters, dass die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung seitens der Beschwerdeführer nicht beantragt wurde. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung könnte
GVG auch deshalb unterbleiben, da im vorliegenden Beschwerdefall der Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage eindeutig war und im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 und 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Vorauszuschicken ist weiters, dass die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung seitens der Beschwerdeführer nicht beantragt wurde. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung könnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG auch deshalb unterbleiben, da im vorliegenden Beschwerdefall der Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage eindeutig war und im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 und 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). 6. Zur Festsetzung der Leistungsfrist:
GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 AVG war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH vom 6.9.2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von vier Monaten eingeräumt, welche im Hinblick auf Art und Bauweise der Bauwerke - und unter Bedachtnahme auf mögliche witterungsbedingte Verzögerungen in den Wintermonaten - jedenfalls als angemessen zu beurteilen ist (vgl. VwGH vom 28.10.1994, Zl. 97/17/0297; vom 13.12.1990, Zl. 89/06/0046).
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, AVG war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen vergleiche VwGH vom 6.9.2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von vier Monaten eingeräumt, welche im Hinblick auf Art und Bauweise der Bauwerke - und unter Bedachtnahme auf mögliche witterungsbedingte Verzögerungen in den Wintermonaten - jedenfalls als angemessen zu beurteilen ist vergleiche VwGH vom 28.10.1994, Zl. 97/17/0297; vom 13.12.1990, Zl. 89/06/0046).
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