RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-986/001-2017; LVwG-AV-1125/001-2017; LVwG-S-1920/001-2017; LVwG-S-2146/001-2017 TextSchr
Art. 133Abs.
4 B-VG ist nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
II.römisch zwei. den Beschluss gefasst:
- Die Beschwerden gegen das Straferkenntnis vom
- Juni 2017, Zahl GFS2-V-17 14643/5, und den Bescheid vom
- Juni 2017, Zahl GFS1-F-11253/003, werden als verspätet zurückgewiesen. 2.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
- Feststellungen: 1.
- Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
- Juni 2017 wurden über den Beschwerdeführer wegen drei näher genannter Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) Geldstrafen zuzüglich Kostenbeitrag in der Höhe von insgesamt 3700 Euro verhängt. Dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer am
- Juni 2017 persönlich übernommen. 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde, ebenfalls vom
- Juni 2017, wurde dem Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung für näher genannte Klassen bis einschließlich
- Mai 2019 entzogen und überdies begleitende Maßnahmen angeordnet. Auch dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am
- Juni 2017 persönlich zugestellt. 1.
- Am
- Juni, um 12:34 Uhr, sendete der Beschwerdeführer ein E-Mail mit dem Betreff „FS Entzug“ an die E-Mail Adresse des Beschwerdeführervertreters. Diesem E-Mail waren das genannte Straferkenntnis und der genannte Bescheid als Anlagen angefügt. Dieses E-Mail ist jedoch niemals beim Beschwerdeführervertreter eingelangt. 1.
- Der Beschwerdeführer befand sich in der Folge von
- Juli 2017 bis
- Juli 2017 in stationärer Behandlung im Bezirkskrankenhaus ***. In diesem Zeitraum war er auch grundsätzlich in der Lage, Telefongespräche zu führen. 1.
- Am
- Juli 2017 fragte der Beschwerdeführer erstmals telefonisch in der Kanzlei des Beschwerdeführervertreters nach, ob in „seiner Sache mit dem Führerschein“ schon etwas gemacht worden sei. In der Folge ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die belangte Behörde am selben Tag um Übermittlung einer Aktenabschrift der beiden genannten Bescheide. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die Wiedereinsetzungsfrist mit „dem heutigen Ereignis“ zu laufen beginne. 1.
- Mit Schriftsatz vom
- Juli 2017, bei der belangten Behörde per Telefax eingelangt am
- August 2017, beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zwar sowohl betreffend die Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom
- Juni 2017 als auch gegen den Bescheid der belangten Behörde vom
- Juni
- Unter einem brachte er auch Beschwerde gegen das Straferkenntnis und den Bescheid betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung ein. 1.
- Mit Bescheiden der belangten Behörde, jeweils vom
- August 2017, Zlen. GFS2-V-17 14643/5 bzw. GFS1-F-11253/003, wurde den Anträgen auf Wiedereinsetzung „gemäß § 71 Abs. 1 bis 4 AVG“ keine Folge gegeben. 1.
- Mit Bescheiden der belangten Behörde, jeweils vom
- August 2017, Zlen. GFS2-V-17 14643/5 bzw. GFS1-F-11253/003, wurde den Anträgen auf Wiedereinsetzung „gemäß Paragraph 71, Absatz eins bis 4 AVG“ keine Folge gegeben. 1.
- Auch gegen diese Bescheide wurde jeweils Beschwerde erhoben.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom
- Oktober 2017, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakten und Einvernahme des Beschwerdeführers und Beschwerdeführervertreters. Im getroffenen Umfang basieren die Feststellungen im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers in den Wiedereinsetzungsanträgen bzw. den Beschwerden sowie der Darstellung im Rahmen der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung und dem insoweit, insbesondere hinsichtlich der Zustellung des Straferkenntnisses sowie des Bescheides betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung jeweils mit
- Juni 2017, unbestrittenen Akteninhalts (vgl. die im Akt ersichtlichen, unbedenklichen Rückscheine betreffend diese Bescheide).Im getroffenen Umfang basieren die Feststellungen im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers in den Wiedereinsetzungsanträgen bzw. den Beschwerden sowie der Darstellung im Rahmen der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung und dem insoweit, insbesondere hinsichtlich der Zustellung des Straferkenntnisses sowie des Bescheides betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung jeweils mit
- Juni 2017, unbestrittenen Akteninhalts vergleiche die im Akt ersichtlichen, unbedenklichen Rückscheine betreffend diese Bescheide).
- Rechtliche Erwägungen: 3.
- Zu den Anträgen auf Wiedereinsetzung: Nach der Judikatur des VwGH (vgl. zB VwGH vom
- Februar 2017, Ra 2016/12/0026) hat sich derjenige, der sich durch fristgebundene Eingaben des E-Mails bedient, zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Wird eine solche Kontrolle nicht vorgenommen, so kann im Rahmen eines Wiedereinsetzungsverfahrens nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens die Rede sein. Diese Sorgfalt und die Pflicht, sich zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde, besteht nicht nur im Verkehr zwischen der Partei und der Behörde, sondern auch im Verkehr der Partei mit ihrem Rechtsvertreter. Nach der Judikatur des VwGH vergleiche zB VwGH vom
- Februar 2017, Ra 2016/12/0026) hat sich derjenige, der sich durch fristgebundene Eingaben des E-Mails bedient, zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Wird eine solche Kontrolle nicht vorgenommen, so kann im Rahmen eines Wiedereinsetzungsverfahrens nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens die Rede sein. Diese Sorgfalt und die Pflicht, sich zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde, besteht nicht nur im Verkehr zwischen der Partei und der Behörde, sondern auch im Verkehr der Partei mit ihrem Rechtsvertreter. Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten des Beschwerdeführers, der sich erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Beschwerdeführervertreter betreffend seine „Führerscheinsache“ erkundigt hat, als auffallend sorglos zu beurteilen. Damit übersteigt aber das Verhalten des Beschwerdeführers den minderen Grad des Versehens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG, weshalb den Anträgen von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht keine Folge gegeben wurde.Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten des Beschwerdeführers, der sich erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Beschwerdeführervertreter betreffend seine „Führerscheinsache“ erkundigt hat, als auffallend sorglos zu beurteilen. Damit übersteigt aber das Verhalten des Beschwerdeführers den minderen Grad des Versehens im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG, weshalb den Anträgen von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht keine Folge gegeben wurde. Die Spruchkorrektur hatte zu erfolgen, weil die richtige Rechtsgrundlage betreffend Anträge auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist § 33 VwGVG und nicht wie von der belangten Behörde angenommen § 71 AVG ist. Diese Bestimmungen entsprechen einander jedoch hinsichtlich des Umstandes des „minderen Grad des Versehens“ (vgl. zB VwGH vom
- Mai 2017, Ra 2017/19/0113). Die Spruchkorrektur hatte zu erfolgen, weil die richtige Rechtsgrundlage betreffend Anträge auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist Paragraph 33, VwGVG und nicht wie von der belangten Behörde angenommen Paragraph 71, AVG ist. Diese Bestimmungen entsprechen einander jedoch hinsichtlich des Umstandes des „minderen Grad des Versehens“ vergleiche zB VwGH vom
- Mai 2017, Ra 2017/19/0113). Die Beschwerden gegen die Bescheide vom
- August 2017 sind daher jeweils mit der spruchgemäßen Maßgabe abzuweisen. 3.
- Zur Zurückweisung der Beschwerden als verspätet: Sowohl das Straferkenntnis als auch der Bescheid vom
- Juni wurden unbestritten am
- Juni 2017 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete somit jeweils am
- Juli
- Die am
- August 2017 gemeinsam mit den Anträgen auf Wiedereinsetzung eingebrachten Beschwerden sind daher als verspätet zurückzuweisen. 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht jeweils nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der zitieren und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und andererseits – hinsichtlich der Zurückweisung – die Rechtslage klar ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.986.001.2017