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{'item': 'LVwG-S-2103/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.11.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2103/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des RS, ***, ***, gegen die Punkte 1) und 3) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31.07.2017, Zl. MDS2-V-16 61933/5, betreffend Übertretung des Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Punkte 1) und 3) des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer hat € 190,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (hinsichtlich Punkt 1 und 3) zu tragen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 28a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 28 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1235,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1235,-- Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: Mit dem ersten und dritten Spruchpunkt des Straferkenntnisses vom 31.07.2017 zur Zahl MDS2-V-16 61933/5 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Mödling über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von insgesamt € 950,-- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt: 66 Stunden). Die beiden Spruchpunkte lauten wie folgt: „
  4. Sie haben es als Halter des Hundes Hund “A”, Rasse: Shiba Inu, (Besitzerin des Tieres: JK) zu den o.a. Tatzeitpunkten zu verantworten, dass Sie durch Anwenden einer Würgeleine ohne Stopp bzw. entsprechenden Leinenrucks sowie imitierten Hundebissen per Hand zu den o.a. Tatzeitpunkten dem o.a. Hund ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt bzw. den Hund in schwere Angst versetzt haben. Bei einer Würgeleine ohne Stopp bzw. Leinenruck handelt es sich um Hilfsmittel/Vorrichtungen, die darauf abzielen, das Verhalten des Tieres durch Härte bzw. Strafreize zu beeinflussen. Die o.a. Hündin war, nachdem Sie bei Ihnen von 13.7.16-23.7.16 untergebracht war, verstört. Außerdem hatte sie eine Schramme auf der Nase und eine Kruste am Kopf (fast wie ein Hundebiss).
  5. Sie haben es als Halter der Hunde - "C", Mischling, Chip-Nr. ***, geb. *** - "E", Deutscher Drahthaar-Labrador-Mix, Chip-Nr. ***, geb. *** - "L", Schäfermischling, Chip-Nr. ***, geb. *** - "R", Jagdterriermischling, Chip-Nr. ***, geb. *** - "P", Border Collie, Chip-Nr. *** Sie haben es als Halter der Hunde , - "C", Mischling, Chip-Nr. ***, geb. *** , - "E", Deutscher Drahthaar-Labrador-Mix, Chip-Nr. ***, , geb. *** , - "L", Schäfermischling, Chip-Nr. ***, geb. *** , - "R", Jagdterriermischling, Chip-Nr. ***, geb. *** , - "P", Border Collie, Chip-Nr. *** zu verantworten, dass - wie im Rahmen einer Nachschau in der amtlichen Heimtierdatenbank am 28.7.2016 durch die Tierschutzombudsfrau des Landes NÖ festgestellt wurde – diese Hunde zwar auf Sie registriert sind, jedoch nicht auf Ihren aktuellen Wohnsitz in ***, *** sondern noch auf Ihren vorhergehenden Wohnsitz in ***, *** gemeldet sind, obwohl Sie als Halter der o.a. Hunden verpflichtet wären, jede Änderung der Daten zu melden bzw. in die Datenbank einzugeben.“ Gegen Punkt 2) des Straferkenntnisses, betreffend die mangelnde Gewerbeberechtigung zur Ausübung des „Dog coachings“ hat der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben, weshalb dieser Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Schriftsatz vom 30.08.2017 erhob der Beschwerdeführer (in der Folge BF genannt) gegen die Punkte 1) und 3) des Straferkenntnisses Beschwerde und brachte vor, er habe zu keinem Zeitpunkt den Hund A an der Leine gehabt, dies sei auch durch nichts bewiesen, da auf den Videos auch nichts zu sehen sei. Der Hund sei in einem derart desolaten Zustand gewesen, dass es sinnlos gewesen wäre, ihn an die Leine zu nehmen. Man könne einem Hund nichts mit Gewalt beibringen. Der Hund sei auch nicht von seinen Hunden gebissen worden, die Kruste auf der Nase stamme vom Hund des Freundes der Anzeigerin. Sie habe die Rechnung per Post erhalten. Er habe die Hunde bei Animal Data ordnungsgemäß gemeldet, jedoch vergessen, die Adressänderung bekanntzugeben. Jedoch seien die Hunde auf der Gemeinde *** seit Februar 2015 gemeldet und sei seine Telefonnummer bei Animal Data hinterlegt. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben in öffentlicher mündlicher Verhandlung am 09.10.2017, durch Einsicht in die dem Gericht vorgelegten, vom BF aufgenommenen Videos, welche die verfahrensgegenständliche Hündin zeigen, sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen JK, CC, SW und H. Entscheidungswesentlich gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, er sei Hundetrainer, er habe von den Hunden gelernt und lerne noch immer, er erziehe keine Hunde, sondern Menschen. Im Übrigen resozialisiere er Hunde mit seiner Energie. Zeugin JK gab, soweit verfahrensrelevant, an, sie besitze einen Shiba Inu namens A und sei sie zu Herrn RS über ihre Freundin Frau HA gekommen, weil ihre Hündin nicht mit dem Hund ihres damaligen Freundes ausgekommen sei. Die beiden hätten zweimal miteinander gekämpft. Herr RS sei mit seiner Assistentin bekommen und seien sie schon vor der Tür mit einer Kamera gestanden, um die Hunde zu analysieren. Er sei herein gekommen, zwei Border Collies von ihrem Freund seien schon da gewesen und ihre zwei Hunde seien auch da gewesen. (sie habe noch einen Schäfermixrüden). Ihre Hündin hätte sich gleich unter dem Bett versteckt wegen des Border Collies. Sie habe das schon öfters gemacht. Der Border Collie wolle keine Kinder und sei sie aufgefordert worden, ihre kleine Tochter erst später dazuzuholen. Sie habe Y unter dem Bett hervor holen müssen, sie habe aber jedes Mal wieder zurück ins Schlafzimmer unter das Bett wollen. Sie habe sie hervorgeholt und Herr RS habe sie korrigiert, das heißt, er habe sie in die Ecke gelegt, sie also berührt und sie habe in der Ecke Platz machen müssen. Nachdem sie aber versucht habe wieder zurückzulaufen in das Schlafzimmer, habe er hat aus seiner Hosentasche eine braune Leine geholt, das sei mehr so ein Band gewesen. Sie meine, es sei eine Würgeleine gewesen, es habe sich um ein Seil mit einem Schlingerl ohne Stopp gehandelt, die habe er ihr draufgegeben und er habe sie zwei oder dreimal korrigiert, damit meine sie, er habe die Würgeleine angezogen. Auch den Rüden habe er mit der Hand korrigiert, der Rüde sei daraufhin zurückgegangen. Er habe vorgeschlagen, zu ihm nachhause zu kommen. Sie habe das Brustgeschirr herunternehmen müssen und A habe wieder eine Würgeleine um den Hals bekommen und sei er mit ihr unter ständigen Leinenrucks auf einer dicht befahrenen Straße gegangen. A habe den Ringelschweif schon hängen lassen. Im Garten des Herr RS sei A dann herumgelaufen und im Haus habe sie sich sofort versteckt. Die „Resozialisierung“ A würde €1600,- kosten, das sei ein Freundschaftspreis und sie habe sich im Gegensatz zu Ihrem Freund dafür entschieden. Sie habe dann nicht, wie versprochen, jeden Tag ein Foto oder Video von Y erhalten, sondern habe er ein Video auf youtube veröffentlicht, das habe sie aber nicht wollen. Sie habe dann wieder nichts gehört und nicht gesehen, wie es dem Hund wirklich gehe. Es sei auf youtube gesagt worden, dass ihre Hündin sich immer unter dem Bett verstecke, weil sie Angst hätte. Sie sei unruhig geworden, nachdem sie nichts von ihrer Hündin gehört hätte und habe sie ihren Hund nach der Zahlung von weiteren € 800,- abgeholt. Sie habe ihm das Geld in die Hand gedrückt, habe den Hund genommen und sei gefahren. Sie habe trotz Urgenz keine Rechnung erhalten. Beim Heimfahren habe sie entdeckt, dass A auf der Nase eine U-förmige Kruste habe, sie sei davon ausgegangen, dass sie gebissen worden sei. Sie sei daraufhin zu Frau J (einer Tierärztin) gegangen und habe sie gemeint, das sei eine Wunde, aber sie wisse nicht, ob es ein Hundebiss sei. Auch die Augen seien geronnen. Sie habe ihr dann etwas für die Augen gegeben und das habe sie behandeln müssen, A sei lange Zeit nicht die alte gewesen, es habe lange gebraucht, sie habe sich am Anfang nur versteckt, bis sie dann irgendwann draufgekommen sei, es passiere ihr zu Hause nichts. Dann sei sie wieder herausgekommen, sie sei förmlich auf das Futter hingefahren. Sie war vorher eine von denen, die immer ganz sanft Futter genommen habe. Irgendwann sei sie wieder sanft geworden und wieder die alte A gewesen. Das habe aber auf jeden Fall zwei bis drei Monate gedauert, sie habe sich viel versteckt und zwar sogar unter der Bank. Sie habe immer abseits geschlafen, normal würden ja alle mit mir mit in ein Zimmer gehen und in ihren Körbchen liegen, sie habe sich aber abgesondert, irgendwann aber habe sie wieder angefangen mitzumachen. Beim Gassi gehen habe sie auf alles reagiert, was sich bewegt, sie habe Jagdtrieb entwickelt, den habe sie zuvor nicht gehabt, das sei alles wieder normal heute, sie habe heute keinen Jagdtrieb mehr. Zeuge CC gab, soweit entscheidungsrelevant, an, er habe gesehen, dass der Beschwerdeführer eine Würgeleine ohne stopp bei der Hündin angewendet habe, er selbst habe strikt abgelehnt, seinen Rüden „H“ dem Beschwerdeführer zur „Resozialisierung“ zu überlassen, da er die Methoden des Beschwerdeführers ablehne. Zeugin H gab an, sie könne sich nicht mehr gut erinnern, A sei während des Besuches des BF die ganze Zeit unter dem Sofa gesessen, bei ihrem eigenen Hund habe der BF eine normale Retrieverleine angewendet. Zeugin SW bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Verwenden einer Würgeleine und führte aus, der Beschwerdeführer habe diese an A nicht angewendet, weil sie viel zu ängstlich gewesen sei und sich acht Tage unter einem Sessel versteckt habe. Selbstverständlich habe sie keine Wunde am Kopf gehabt. Nachstehender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich: Der Beschwerdeführer ist Angestellter der der Fa. HC GmbH, deren Geschäftsführerin die Zeugin SW ist. Der Beschwerdeführer hat keinerlei theoretische Fachausbildung, sondern gibt an, „von seinen Hunden ausgebildet worden zu sein“. Er verdient nach seinen Angaben € 300,-- monatlich netto, hat keine Sorgepflichten und kein Vermögen. Die achtjährige Shiba Inu Hündin „A“ wurde zu den im Straferkenntnis angeführten Zeitpunkten vom Beschwerdeführer mittels Würgeleine ohne Stopp geführt und mit imitierten Hundebissen mit der Hand korrigiert. Die Hündin wurde sodann zu einem zehntägigen „Resozialisierungsaufenthalt“ in das Haus des Beschwerdeführers gebracht, wobei die Hündin den größten Teil dieser Zeit, zumindest aber acht Tage großteils unter einem Sessel versteckt lag und bei ihrer (vorgezogenen) Abholung durch ihre Besitzerin mehrere kleinere Verletzungen am Kopf und eine Entzündung der Augen aufwies. Darüber hinaus war die Hündin nach der Behandlung durch den Beschwerdeführer über mehrere Wochen verstört und versteckte sich auch zuhause unter dem Bett. Dass der Beschwerdeführer die Hündin zum Zwecke der Begutachtung mittels Würgeleine ohne Stopp geführt hat und die (ohnehin ängstliche) Hündin mit Leinenrucks korrigiert hat, ist durch die Zeugenaussagen der Frau JK und des Herrn CC erwiesen, wobei der Zeuge diese Methode als „Resozialisierungsmethode“ sofort ablehnte und seinen eigenen Hund dem Beschwerdeführer nicht überließ, während sich die Zeugin zunächst von solchen Methoden offenbar beeindrucken ließ und Hilfe für ihre Hündin erhoffte. Der Beschwerdeführer selbst hat zwar vehement bestritten, die Hündin an der Würgeleine geführt zu haben, doch hat er im Zuge der Verhandlung selbst ausgeführt, eine derartige Würgeleine sei, (von ihm) korrekt und locker angewendet, ein probates Mittel zur Hundeerziehung. Zwar ergibt sich aus der Videoaufnahme – es ist nicht daran zu zweifeln, dass dieses Video tatsächlich den verfahrensgegenständlichen Vorfall wiedergibt – nicht, dass der Beschwerdeführer auch während des zehntägigen Aufenthaltes der Hündin diese an der Würgeleine geführt hat, doch ist aus dem Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung überhaupt nicht zu zweifeln, dass dieser Gewalt in Form von positiven oder angedrohten Strafreizen ausübt. Das Verwenden der Würgeleine ohne Stopp ergibt sich aber eindeutig aus den glaubwürdigen Aussagen der Zeugen. Der Beschwerdeführer ist zutiefst von seinen Methoden, die den Hunden, zumindest aber der Hündin A Leiden verursacht haben, überzeugt. Das Gericht konnte sich davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer nicht nur tierschutzgerechte Erziehung beim Hund als „tierquälerisch“ ablehnt, sondern sich gegenüber jenen Personen, die tierschutzqualifiziert handeln und auch gegenüber der in der Verhandlung anwesenden Tierschutzombudsfrau äußerst aggressiv und völlig respektlos verhält. Wenn ein selbsternannter Hundetrainer – er gibt als Ausbildner seine Hunde an – aber ein derartiges Verhalten schon gegenüber Menschen zeigt, so gelangt das Gericht zum Größenschluss, dass er umso mehr die ihm anvertrauten Hunde aggressiv und mit positiven Strafreizen behandelt. Dass der im angefochtenen Straferkenntnis angeführte Hund A vom BF mit einem Würgehalsband geführt wurde, ergibt sich aus den glaubwürdigen und widerspruchsfreien Aussagen der Zeugen JK und CC. Es ist weiters nach Einholung des veterinärmedizinischen Gutachtens erwiesen, dass der BF als Hundetrainer dem Hund A Schmerzen und Leiden zugefügt hat, indem der Amtssachverständige ausführte, dass dem Hund, indem er das von der Halterin nach dem „Training“ beschriebene Angstverhalten gezeigt hat, Schmerzen und Leiden zugefügt wurden. Die Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der Verhandlung. Rechtlich folgt: § 5 Abs.1 TSchG lautet: Paragraph 5, Absatz eins, TSchG lautet: Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Nach Abs. 2) leg.cit. verstößt gegen Abs. 1 insbesondere, wer Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Nach Absatz 2,) leg.cit. verstößt gegen Absatz eins, insbesondere, wer
  6. a) Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte verwendet oder b) technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen;
  7. Verordnung des BM für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden lautet in seinem §
  8. Abs. 1) Die Ausbildung des Hundes muss tierschutzkonform erfolgen.Paragraph 2, Absatz eins,) Die Ausbildung des Hundes muss tierschutzkonform erfolgen. §
  9. Abs. 2) Bei der Ausbildung des Hundes ist darauf Wert zu legen, dass Paragraph 2, Absatz 2,) Bei der Ausbildung des Hundes ist darauf Wert zu legen, dass § 2 Abs. 3) Bei der Ausbildung des Hundes ist darauf zu achten, dass sie auf den Grundlagen der lerntheoretischen Erkenntnisse aufgebaut und Methoden der positiven Motivation der Vorzug vor aversiven Methoden gegeben wird. Paragraph 2, Absatz 3,) Bei der Ausbildung des Hundes ist darauf zu achten, dass sie auf den Grundlagen der lerntheoretischen Erkenntnisse aufgebaut und Methoden der positiven Motivation der Vorzug vor aversiven Methoden gegeben wird. Ein hoch angesetztes Würgehalsband, wie von den Zeugen JK und CC geschildert, verläuft nach den Ausführungen des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen vom Kehlkopf des Hundes steil nach oben und hinter den Ohren und somit so über sehr sensible Punkte und Meridiane, mit starker Schmerzempfindung. Während der Trainings wird fast ausschließlich mit positiver Strafe gearbeitet, der Beschwerdeführer erklärt dies damit, dass der Rudelführer im Rudel die schwächeren Mitglieder des Rudels ebenso korrigiert und die Rangordnung durch positive Strafe – ua. auch durch Bisse – herstellt. In den zahlreichen Videos ist zu sehen, dass die trainierten Hunde die Kommandos des BF aus Angst vor positiver Strafe befolgen. (Meideverhalten). Bei der Hündin ist Angstverhalten und Stress auf den vom BF vorgelegten Videos deutlich an der Körpersprache zu erkennen, bzw verkriecht sich der Hund tagelang unter einem Sessel im Haus des BF. Diese Art von Trainings entsprechen nicht den Anforderungen gemäß § 5 TSchG.Diese Art von Trainings entsprechen nicht den Anforderungen gemäß Paragraph 5, TSchG. Der BF verfügt nach eigenen Angaben über keinerlei Fachausbildung, die auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen aufgebaut ist und Gewalt beim Umgang mit Hunden ablehnt. Es ist nach Einholung des veterinärmedizinischen Gutachtens erwiesen, dass der BF als nicht qualifizierter Hundetrainer dem Hund A Schmerzen und Leiden zugefügt hat. Zum Vorwurf gemäß Punkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses ist festzuhalten: Gemäß § 24a Abs.6 TSchG ist jede Änderung vom Halter oder Eigentümer in der in Abs. 4 Z 1 bis 3 vorgesehenen Weise zu melden und in die Datenbank einzugeben. Im Falle der Meldung und Eingabe eines Halter- oder Eigentümerwechsels ist von der Datenbank eine neue Registrierungsnummer zu vergeben. Wird der Tod eines Tieres nicht vorschriftsgemäß gemeldet, erfolgt 20 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes die automatische Löschung des gesamten Stammdatensatzes aus dem Register. Gemäß Paragraph 24 a, Absatz 6, TSchG ist jede Änderung vom Halter oder Eigentümer in der in Absatz 4, Ziffer eins bis 3 vorgesehenen Weise zu melden und in die Datenbank einzugeben. Im Falle der Meldung und Eingabe eines Halter- oder Eigentümerwechsels ist von der Datenbank eine neue Registrierungsnummer zu vergeben. Wird der Tod eines Tieres nicht vorschriftsgemäß gemeldet, erfolgt 20 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes die automatische Löschung des gesamten Stammdatensatzes aus dem Register. Der BF gesteht selbst ein, den Wohnungswechsel nicht in der Heimtierdatenbank gemeldet zu haben, da er dies vergessen habe. Dass der Beschwerdeführer die spruchgegenständlichen Hunde bei der Gemeinde angemeldet hat, exkulpiert ihn nicht hinsichtlich der unterlassenen Änderung der Daten in der Heimtierdatenbank. Es handelt sich dabei um verschiedene gesetzliche Verpflichtungen, die Meldungen von Tierdaten in völlig verschiedenen Institutionen erfordern. Die Verwaltungsübertretungen sind somit in objektiver und subjektiver Hinsicht als erwiesen anzunehmen. Zu Strafbemessung ist auszuführen: Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer beziffert sein monatliches Nettoeinkommen mit € 300,-- und hat keine Sorgepflichten und kein Vermögen. Als erschwerend mussten drei einschlägige Verwaltungsvormerkungen gewertet werden, mildernd war demgegenüber kein Umstand. Das Gericht ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer jedes tierschutzgerechte Verhalten ablehnt und geradezu als „tierquälerisch“ bezeichnet, also die gegenständliche Bestimmung des § 5 TSchG vorsätzlich verletzt. Das Gericht ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer jedes tierschutzgerechte Verhalten ablehnt und geradezu als „tierquälerisch“ bezeichnet, also die gegenständliche Bestimmung des Paragraph 5, TSchG vorsätzlich verletzt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Behörde erster Instanz die verhängte Geldstrafe ohnehin noch immer im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt hat, konnte selbst unter der Annahme einer unterdurchschnittlichen Einkommenssituation nicht mit Herabsetzung der verhängten Geldstrafe vorgegangen werden. Das gleiche gilt für die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe zu Punkt 3). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2103.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.