← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1250/001-2017'}

Obsah (5)§ 28§ 71Art. 130§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1250/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 28Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

  1. Eine ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.Eine ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 , Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha entzog dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom
  2. März 2017 die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheides. Weiters ordnete die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha die Absolvierung einer Nachschulung innerhalb der Entziehungszeit und die Beibringung eines, von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der genannten Klassen sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme an. Mit Bescheid vom
  3. Mai 2017 wies die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha Vorstellungen gegen den erstgenannten Bescheid als verspätet zurück und einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Vorstellungsfrist gegen den erstgenannten Bescheid als unbegründet ab. Eine gegen den Bescheid vom
  4. Mai 2017 erhobene Beschwerde vom
  5. August 2017 (Fax vom 8.08.2017) wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom
  6. September 2017, LVwG-AV-1073/002-2017, als verspätet zurück, über den gleichzeitig mit der Beschwerde gestellten Wiedereinsetzungsantrag (vom
  7. August 2017) betreffend Versäumung der Beschwerdefrist für den Bescheid vom
  8. Mai 2017 entschied die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha mit Bescheid vom
  9. September 2017 abweisend.Eine gegen den Bescheid vom
  10. Mai 2017 erhobene Beschwerde vom ,
  11. August 2017 (Fax vom 8.08.2017) wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom
  12. September 2017, LVwG-AV-1073/002-2017, als verspätet zurück, über den gleichzeitig mit der Beschwerde gestellten Wiedereinsetzungsantrag (vom
  13. August 2017) betreffend Versäumung der Beschwerdefrist für den Bescheid vom
  14. Mai 2017 entschied die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha mit Bescheid vom
  15. September 2017 abweisend. Gegen den Bescheid vom
  16. September 2017 richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom
  17. Oktober 2017, in der auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels beantragt wird. Der Beschwerdeführer bringt vor, auf diverse Schriftsätze zu verweisen. Weiters wird erörtert, dass die Auffassung vertreten werde, dass schwere Erkrankungen mit Bettlägerigkeit unvorhergesehene und unabwendbare Ereignisse

§ 71

Z 1 AVG seien, wenn sie auch mit Ortsabwesenheit vom Arbeitsplatz verbunden seien. Dem Erkrankten könne an einer solchen Erkrankung kein Verschulden angelastet werden, ebenso wenig auffallende Sorglosigkeit. Es sei bei einer schweren Erkrankung auch nicht möglich, das Postamt davon zu verständigen und würde ein trotzdem hinterlegtes Schriftstück als nicht zugestellt gelten. Nach der ärztlichen Bestätigung würde der Beginn der schweren Erkrankung auf den Tag der Hinterlegung fallen, nämlich den

  1. Mai
  2. Nach dem Zustellgesetz sei vorgesehen, dass ein Schriftstück nicht als zugestellt gelte, wenn sich ergäbe, dass der Empfänger in Folge Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen könne. Es seien schwere Herz-Kreislauf-Beschwerden aufgetreten, welche eine Betreuungsperson erfordert hätten und seien auch Fieberzustände sowie Durchfall vorhanden gewesen. Die Abwesenheit von der Abgabestelle in Folge Erkrankung müsse umso mehr als Wiedereinsetzungsgrund tauglich sein, als aufgrund des Zustellgesetzes bei Abwesenheit von der Abgabestelle sogar Unwirksamkeit des Zustellvorganges durch Hinterlegung vorliege. Am
  3. Mai 2017 sei eine Zustellung durch Hinterlegung nicht möglich gewesen. Die Beschwerde, eingelangt bei der Behörde am
  4. August 2017, sei daher rechtzeitig. Es werde beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung zu bewilligen. (Es folgen dann Ausführungen in Form eines Beschwerdevorbringens.)Gegen den Bescheid vom
  5. September 2017 richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom
  6. Oktober 2017, in der auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels beantragt wird. Der Beschwerdeführer bringt vor, auf diverse Schriftsätze zu verweisen. Weiters wird erörtert, dass die Auffassung vertreten werde, dass schwere Erkrankungen mit Bettlägerigkeit unvorhergesehene und unabwendbare Ereignisse

Paragraph 71, Ziffer eins, AVG seien, wenn sie auch mit Ortsabwesenheit vom Arbeitsplatz verbunden seien. Dem Erkrankten könne an einer solchen Erkrankung kein Verschulden angelastet werden, ebenso wenig auffallende Sorglosigkeit. Es sei bei einer schweren Erkrankung auch nicht möglich, das Postamt davon zu verständigen und würde ein trotzdem hinterlegtes Schriftstück als nicht zugestellt gelten. Nach der ärztlichen Bestätigung würde der Beginn der schweren Erkrankung auf den Tag der Hinterlegung fallen, nämlich den

  1. Mai
  2. Nach dem Zustellgesetz sei vorgesehen, dass ein Schriftstück nicht als zugestellt gelte, wenn sich ergäbe, dass der Empfänger in Folge Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen könne. Es seien schwere Herz-Kreislauf-Beschwerden aufgetreten, welche eine Betreuungsperson erfordert hätten und seien auch Fieberzustände sowie Durchfall vorhanden gewesen. Die Abwesenheit von der Abgabestelle in Folge Erkrankung müsse umso mehr als Wiedereinsetzungsgrund tauglich sein, als aufgrund des Zustellgesetzes bei Abwesenheit von der Abgabestelle sogar Unwirksamkeit des Zustellvorganges durch Hinterlegung vorliege. Am
  3. Mai 2017 sei eine Zustellung durch Hinterlegung nicht möglich gewesen. Die Beschwerde, eingelangt bei der Behörde am
  4. August 2017, sei daher rechtzeitig. Es werde beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung zu bewilligen. (Es folgen dann Ausführungen in Form eines Beschwerdevorbringens.) Folgender Sachverhalt wird anhand der klaren Aktenlage und des Beschwerdevorbringens als erwiesen festgestellt: Der Bescheid vom
  5. Mai 2017 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am
  6. Mai 2017 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist mit Ablauf des
  7. Juni 2017 verstrichen. Mit Fax vom
  8. August 2017 wurde Beschwerde (vom 7.8.2017) gegen den Bescheid vom
  9. Mai 2017 erhoben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers war im Zeitraum vom
  10. Mai 2017 bis
  11. Juni 2017 und von
  12. Juni 2017 bis
  13. Juli 2017, sowie vom
  14. Juli 2017 bis
  15. August 2017 aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig, aber dispositionsfähig. Für eine Vertretung hat der Rechtsvertreter in diesem Zeitraum nicht gesorgt. Der Bescheid vom
  16. Mai 2017 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am
  17. Mai 2017 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist mit Ablauf des
  18. Juni 2017 verstrichen. Mit Fax vom
  19. August 2017 wurde Beschwerde (vom 7.8.2017) gegen den Bescheid vom
  20. Mai 2017 erhoben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers war im Zeitraum vom
  21. Mai 2017 bis
  22. Juni 2017 und von ,
  23. Juni 2017 bis
  24. Juli 2017, sowie vom
  25. Juli 2017 bis
  26. August 2017 aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig, aber dispositionsfähig. Für eine Vertretung hat der Rechtsvertreter in diesem Zeitraum nicht gesorgt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

§ 33Abs. 3 Vw

GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach § 33 Abs. 5 VwGVG tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Nach Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Mit dem angefochtenen Bescheid vom

  1. September 2017 wird über einen Antrag auf Wiedereinsetzung vom
  2. August 2017 entschieden. Begehrt wurde mit dem Antrag, in den vorigen Stand vor Versäumung der Beschwerdefrist für den Bescheid vom
  3. Mai 2017 wiedereingesetzt zu werden. Vorgebracht wurde als Hindernis für eine rechtzeitige Beschwerde, dass der Rechtsvertreter aufgrund einer Kreislauferkrankung arbeitsunfähig und ortsabwesend bis 2.8.2017 gewesen sei. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist daher in gegenständlicher Beschwerdesache zu prüfen, ob die Abweisung dieses Antrages mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgte. Zunächst ist festzuhalten, dass die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag vom 7.8.2017 zuständig war. Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch rechtzeitig. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass am
  4. Mai 2017 eine Zustellung durch Hinterlegung nicht möglich gewesen wäre, weil Ortsabwesenheit infolge Erkrankung vorgelegen sei. Damit wird geltend gemacht, dass gar kein Bescheid vom
  5. Mai 2017 erlassen worden sei. Die Frage der Erlassung dieses Bescheides wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Geschäftszahl LVwG-AV-1073/002-2017 behandelt. Verfahrensgegenstand in diesem Verfahren war die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
  6. Mai 2017 eingebrachte Beschwerde. Aufgrund Zurückweisung dieser Beschwerde als verspätet durch Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  7. September 2017 ist der Bescheid vom
  8. Mai 2017 in Rechtskraft erwachsen. (Der Beschluss vom
  9. September 2017 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am
  10. September 2017 durch Hinterlegung zugestellt.) Unabhängig davon betrachtet ist eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung des genannten Bescheides deshalb erfolgt, da der Rechtsvertreter – wie unten näher ausgeführt – im Zustellzeitpunkt nicht von der Abgabestelle abwesend war. Der Bescheid vom
  11. Mai 2017 ist damit als erlassen anzusehen. Die Beschwerdefrist ist mit Ablauf des
  12. Juni 2017 ungenützt verstrichen. Das weitere Beschwerdevorbringen ist darauf gerichtet, dass ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dadurch vorgelegen sei, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schwer erkrankt und bettlägrig gewesen sei. Auch auf das Erfordernis einer Betreuungsperson sowie auf Fieberzustände und Durchfall wurde in der Beschwerde hingewiesen. Dazu ist festzuhalten, dass vom Rechtsvertreter kein taugliches Vorbringen hinsichtlich einer Dispositionsunfähigkeit erstattet wurde, ein behandelnder Arzt, welcher eine Dispositionsunfähigkeit bestätigt hätte, wurde nicht namhaft gemacht. Vorgebracht wird lediglich das Vorliegen einer Erkrankung mit Fieber und Durchfall. Im Allgemeinen wird eine Antwort darauf, ob Dispositionsunfähigkeit vorliegt, anhand medizinischer Befunde und hievon abgeleiteter ärztlicher Schlussfolgerungen zu finden sein. Dabei genügt es zunächst, wenn der Wiedereinsetzungswerber den behandelnden Arzt namhaft macht und dieser die Dispositionsunfähigkeit bestätigt (vgl VwGH vom
  13. Februar 1994, 90/13/0004).vergleiche VwGH vom
  14. Februar 1994, 90/13/0004). Eine Erkrankung kann für sich allein niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sondern nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für einen Stellvertreter vorgesorgt werden konnte (vgl. VwGH vom
  15. Jänner 1994, 93/15/0219).Eine Erkrankung kann für sich allein niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sondern nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für einen Stellvertreter vorgesorgt werden konnte vergleiche VwGH vom
  16. Jänner 1994, 93/15/0219). Die vom Beschwerdeführervertreter im Zuge des Behördenverfahrens vorgelegten ärztlichen Bestätigungen weisen alle als Krankenstandsadresse ***, *** auf. Dies ist auch die Anschrift im Beschwerdeschriftsatz des Rechtsvertreters, also seines Arbeitsortes. Es ist daher davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter im Krankenstand nicht ortsabwesend war. Hinweise auf eine Dispositionsunfähigkeit sind den Bestätigungen nicht zu entnehmen. Zum Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich Bettlägrigkeit ist anzumerken, dass der ärztlichen Bestätigung, welche den überwiegenden Teil der Beschwerdefrist betrifft (
  17. Mai 2017 bis
  18. Juni 2017), keine Einhaltung einer Bettruhe zu entnehmen ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hätte jedenfalls für eine Vertretung zu sorgen gehabt. Dies war ihm auch zumutbar. Schon nach seinem eigenen Vorbringen ist die von ihm geltend gemachte Erkrankung in Form von Herz-Kreislauf-Beschwerden immer wieder aufgetreten. Das wird auch durch die ärztlichen Bestätigungen im Behördenakt dokumentiert. Die Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit alleine ist noch kein Umstand, für notwendig erkannte Handlungen nicht fristgerecht setzen zu können (vgl. VwGH vom Die Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit alleine ist noch kein Umstand, für notwendig erkannte Handlungen nicht fristgerecht setzen zu können vergleiche VwGH vom
  19. September 1999, 99/17/0313). Der Rechtsvertreter war bereits im März und April wegen der geltend gemachten Erkrankung arbeitsunfähig, von einem plötzlichen Auftreten einer Erkrankung kann daher nicht ausgegangen werden. Zum gleichzeitig erforderlichen Vorliegen einer Dispositionsunfähigkeit, um einen Wiedereinsetzungsgrund infolge Krankheit verwirklichen zu können (vgl. hiezu VwGH vom
  20. Juli 2002, 2002/02/0093), wird auf Obiges verwiesen.Der Rechtsvertreter war bereits im März und April wegen der geltend gemachten Erkrankung arbeitsunfähig, von einem plötzlichen Auftreten einer Erkrankung kann daher nicht ausgegangen werden. Zum gleichzeitig erforderlichen Vorliegen einer Dispositionsunfähigkeit, um einen Wiedereinsetzungsgrund infolge Krankheit verwirklichen zu können vergleiche hiezu VwGH vom
  21. Juli 2002, 2002/02/0093), wird auf Obiges verwiesen. Schon das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes konnte durch das Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht werden. Zum Erfordernis des minderen Grades des Versehens im Rahmen der Verschuldensprüfung ist auszuführen, dass an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige Personen (vgl. VwGH vom
  22. Mai 1994, 94/18/0226).Zum Erfordernis des minderen Grades des Versehens im Rahmen der Verschuldensprüfung ist auszuführen, dass an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige Personen vergleiche VwGH vom
  23. Mai 1994, 94/18/0226). Unter minderem Grad des Versehens ist leichte Fahrlässigkeit zu verstehen. Diese liegt dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Von minderem Grad des Versehens ist in gegenständlichem Fall nicht auszugehen, da der Beschwerdeführervertreter die Rechtsvertretung in einem konkreten Verwaltungsverfahren übernommen hatte und über das Vorliegen seiner Herz-Kreislauf-Beschwerden Bescheid wusste. Er ist auch deswegen bereits mehrmals erkrankt gewesen. Für den Fall seiner absehbaren weiteren Verhinderung hätte Vorsorge getroffen werden müssen, etwa durch Heranziehung eines Substitutes. Erkrankt der Rechtsfreund eines Beschwerdeführers öfters (plötzlich) in ein und derselben Weise, wobei seine Dispositionsfähigkeit gelegentlich wesentlich beeinträchtigt wird, und trifft er keine Vorsorge für den Fall seiner Dispositionsunfähigkeit aufgrund einer derartigen Erkrankung, kann dies nicht als ein minderer Grad des Versehens gewertet werden (vgl. VwGH vom
  24. April 1997, 97/19/0208 ua.)Erkrankt der Rechtsfreund eines Beschwerdeführers öfters (plötzlich) in ein und derselben Weise, wobei seine Dispositionsfähigkeit gelegentlich wesentlich beeinträchtigt wird, und trifft er keine Vorsorge für den Fall seiner Dispositionsunfähigkeit aufgrund einer derartigen Erkrankung, kann dies nicht als ein minderer Grad des Versehens gewertet werden vergleiche VwGH vom
  25. April 1997, 97/19/0208 ua.) Die Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist durch gegenständliches Erkenntnis als mitumfasst anzusehen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen und Tatfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6 EMRK und Artikel 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Es liegt auch keine von der belangten Behörde abweichende Beweiswürdigung vor, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde übrigens nicht beantragt.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1250.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.