GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die Entzugsdauer wird
GVG iVm § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 2 Z. 2 FSG neu festgelegt bis
Paragraph 28, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, FSG neu festgelegt bis
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 FSG unter anderem die Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG.Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung ist
Paragraph 3, Absatz eins, FSG unter anderem die Verkehrszuverlässigkeit nach Paragraph 7, FSG. Nach § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen unter anderem die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.Nach Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen unter anderem die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist (Z 1).Nach Absatz 3, dieser Bestimmung hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist (Ziffer eins,). Nach § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unten denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.Nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unten denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
1 erster Satz Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Die Behörde hat nach § 24 Abs. 3 FSG bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung eine Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen, wenn eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO begangen wird.Die Behörde hat nach Paragraph 24, Absatz 3, FSG bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung eine Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen, wenn eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO begangen wird. Nach § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird und ist dieser auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.Nach Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird und ist dieser auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. § 26 Abs. 2 Z 2 FSG lautet:Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, FSG lautet: Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen.Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen. § 29 Abs. 3 FSG:Paragraph 29, Absatz 3, FSG: Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des Paragraph 30,, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält. § 99 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lautet:Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lautet: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt. Der Führerschein wurde am 14. Dezember 2016 im Zuge der Amtshandlung durch die Polizei abgenommen. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Entziehungsbescheid vom 14. März 2017 zur Gänze. Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 19. Juni 2017 rechtskräftig
VO 1960 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, konkret mit 1,43 mg pro Liter Alkoholgehalt der Atemluft, bestraft. Es liegt damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG vor. Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 19. Juni 2017 rechtskräftig
Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, konkret mit 1,43 mg pro Liter Alkoholgehalt der Atemluft, bestraft. Es liegt damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, FSG vor. Die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ist zu verneinen, da eine bestimmte Tatsache (konkret) im Sinne des Absatzes 3 des § 7 FSG vorliegt, nämlich die Begehung einer Übertretung
VO 1960.Die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ist zu verneinen, da eine bestimmte Tatsache (konkret) im Sinne des Absatzes 3 des Paragraph 7, FSG vorliegt, nämlich die Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO
3 FSG hat die Behörde eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Die gegenständliche Entziehung der Lenkberechtigung steht im Zusammenhang mit einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960. Die Anordnung der Nachschulung im angefochtenen Bescheid erfolgte daher zu Recht. Gleiches gilt für das amtsärztliche Gutachten und die verkehrspsychologische Stellungnahme.
Paragraph 24, Absatz 3, FSG hat die Behörde eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960 erfolgt. Die gegenständliche Entziehung der Lenkberechtigung steht im Zusammenhang mit einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960. Die Anordnung der Nachschulung im angefochtenen Bescheid erfolgte daher zu Recht. Gleiches gilt für das amtsärztliche Gutachten und die verkehrspsychologische Stellungnahme. Im Straßenverkehr besteht ein massives öffentliches Interesse daran, dass Lenker von Fahrzeugen nicht in alkoholisiertem Zustand am Straßenverkehr teilnehmen. Dieses öffentliche Interesse wird durch einen erheblichen Grad der Alkoholisierung wie etwa 1,43 mg pro Liter Alkoholgehalt in der Atemluft gröblich verletzt. Gefahr im Verzug war im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde somit gegeben. Zur Vermeidung von Verkehrsunfällen mit Sach- oder sogar Personenschaden ist dem alkoholisierten Lenker die Lenkberechtigung mit sofortiger Wirkung zu entziehen, um ihm die Teilnahme am Straßenverkehr zu verwehren. Ein wirksames Verwehren der Teilnahme am Straßenverkehr ist nur dann möglich, wenn ein Rechtsmittel gegen den Entziehungsbescheid nicht aufschiebende Wirkung erhält. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde daher zu Recht ausgeschlossen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da der Beschwerdeführer darauf in der Beschwerde verzichtet hat.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG abgesehen werden, da der Beschwerdeführer darauf in der Beschwerde verzichtet hat.
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.499.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.