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{'item': 'LVwG-AV-499/001-2017'}

Obsah (6)§ 28Art. 130§ 3§ 99§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-499/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die Entzugsdauer wird

§ 28Abs. 1 und 2 sowie § 17 Vw

GVG iVm § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 2 Z. 2 FSG neu festgelegt bis

  1. Jänner
  2. Die Anordnung der Nachschulung, der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme bleibt aufrecht.Die Entzugsdauer wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, FSG neu festgelegt bis

  1. Jänner
  2. Die Anordnung der Nachschulung, der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme bleibt aufrecht.
  3. Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
  4. März 2017 wird in den Rechtsgrundlagen dahingehend abgeändert, als § 57 Abs. 3 AVG durch folgende Rechtsnormen ersetzt wird:„§§ 24 Abs. 1
  5. Satz Z 1 und Abs. 3, 25 Abs. 1, 26 Abs. 2 Z 2 und 29 Abs. 3 FSG“Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
  6. März 2017 wird in den Rechtsgrundlagen dahingehend abgeändert, als Paragraph 57, Absatz 3, AVG durch folgende Rechtsnormen ersetzt wird:, „§§ 24 Absatz eins,
  7. Satz Ziffer eins und Absatz 3, 25, Absatz eins, 26, Absatz 2, Ziffer 2 und , 29 Absatz 3, FSG“
  8. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung entzog dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom
  9. Dezember 2016, WUS1-F-12 252/002, die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B bis einschließlich
  10. Dezember
  11. Gleichzeitig ordnete die Behörde in diesem Bescheid als begleitende Maßnahmen eine Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme an. Aufgrund fristgerecht erhobener Vorstellung bestätigte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha als nunmehr für gegenständlichen Fall zuständige Behörde – nach Auflösung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung – mit Bescheid vom
  12. März 2017 den erstgenannten Bescheid. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid ausgeschlossen. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der vorgebracht wurde, das Straferkenntnis leide an Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und an Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die Verwaltungsübertretung sei nicht begangen worden, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht gewürdigt worden. Die Begründung des Straferkenntnisses entspreche daher nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die bloße Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des Meldungslegers widerspreche dem Grundsatz der Unmittelbarkeit. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben. Es seien auch in der Begründung nicht die Erwägungen dargelegt, aufgrund welcher der festgestellte Sachverhalt vorliege. Die Beweiswürdigung sei nicht schlüssig. Nicht begründet worden sei, warum die Aufnahme von beantragten Beweisen unterblieben sei. Bekämpft werde auch die Höhe der Geldstrafe. Es läge auch keine Begründung für die festgelegte Gelstrafe vor. Beantragt werde die Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe, auf die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung werde ausdrücklich verzichtet. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha bestrafte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom
  13. Juni 2017, BLS2-V-17 4854/5, wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 1,43 mg pro Liter). Als Tatzeit war
  14. Dezember 2016, 14:20 Uhr, angegeben. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der vorgebracht wurde, das Straferkenntnis leide an Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und an Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die Verwaltungsübertretung sei nicht begangen worden, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht gewürdigt worden. Die Begründung des Straferkenntnisses entspreche daher nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die bloße Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des Meldungslegers widerspreche dem Grundsatz der Unmittelbarkeit. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben. Es seien auch in der Begründung nicht die Erwägungen dargelegt, aufgrund welcher der festgestellte Sachverhalt vorliege. Die Beweiswürdigung sei nicht schlüssig. Nicht begründet worden sei, warum die Aufnahme von beantragten Beweisen unterblieben sei. Bekämpft werde auch die Höhe der Geldstrafe. Es läge auch keine Begründung für die festgelegte Gelstrafe vor. Beantragt werde die Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe, auf die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung werde ausdrücklich verzichtet. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha bestrafte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom
  15. Juni 2017, BLS2-V-17 4854/5, wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 1,43 mg pro Liter). Als Tatzeit war ,
  16. Dezember 2016, 14:20 Uhr, angegeben. Der Beschwerdeführer erhob auch gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde, zog jedoch mit Schreiben des Rechtsvertreters vom
  17. September 2017 dieses Rechtsmittel zurück. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verfügte mit Beschluss vom
  18. September 2017 die Einstellung des Beschwerdeverfahrens. Bereits zuvor setzte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das gegenständliche Beschwerdeverfahren betreffend den Führerscheinentzug mit Beschluss vom
  19. Juni 2017, übernommen vom Beschwerdeführerrechtsvertreter am
  20. Juni 2017, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Beschwerdeverfahrens betreffend das genannte Straferkenntnis aus. Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer hat am
  21. Juni 2012 gegen 02:28 Uhr einen PKW in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und um 02:41 Uhr die Durchführung eines Alkotests trotz Aufforderung verweigert. Deswegen wurde er mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
  22. Juni 2012 bestraft. Mit Bescheid vom
  23. Juni 2012 hat die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf die Dauer von 6 Monaten entzogen. Am
  24. Dezember 2016 hat der Beschwerdeführer um 14:52 Uhr ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Atemluftalkoholwert 1,43 mg pro Liter war. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha hat als nunmehr zuständige Behörde nach Auflösung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom
  25. Juni 2017 deswegen bestraft. Der Beschwerdeführer hat durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom
  26. September 2017 die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis vom
  27. Juni 2017 zurückgezogen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung ist

§ 3Abs.

1 FSG unter anderem die Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG.Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung ist

Paragraph 3, Absatz eins, FSG unter anderem die Verkehrszuverlässigkeit nach Paragraph 7, FSG. Nach § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen unter anderem die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.Nach Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen unter anderem die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist (Z 1).Nach Absatz 3, dieser Bestimmung hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist (Ziffer eins,). Nach § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unten denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.Nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unten denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

§ 24Abs.

1 erster Satz Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Die Behörde hat nach § 24 Abs. 3 FSG bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung eine Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen, wenn eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO begangen wird.Die Behörde hat nach Paragraph 24, Absatz 3, FSG bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung eine Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen, wenn eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO begangen wird. Nach § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird und ist dieser auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.Nach Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird und ist dieser auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. § 26 Abs. 2 Z 2 FSG lautet:Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, FSG lautet: Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen.Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen. § 29 Abs. 3 FSG:Paragraph 29, Absatz 3, FSG: Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des Paragraph 30,, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält. § 99 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lautet:Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lautet: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt. Der Führerschein wurde am 14. Dezember 2016 im Zuge der Amtshandlung durch die Polizei abgenommen. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Entziehungsbescheid vom 14. März 2017 zur Gänze. Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 19. Juni 2017 rechtskräftig

§ 99Abs. 1 lit. a St

VO 1960 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, konkret mit 1,43 mg pro Liter Alkoholgehalt der Atemluft, bestraft. Es liegt damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG vor. Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 19. Juni 2017 rechtskräftig

Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, konkret mit 1,43 mg pro Liter Alkoholgehalt der Atemluft, bestraft. Es liegt damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, FSG vor. Die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ist zu verneinen, da eine bestimmte Tatsache (konkret) im Sinne des Absatzes 3 des § 7 FSG vorliegt, nämlich die Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1 St

VO 1960.Die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ist zu verneinen, da eine bestimmte Tatsache (konkret) im Sinne des Absatzes 3 des Paragraph 7, FSG vorliegt, nämlich die Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO

  1. Der Beschwerdeführer hat bereits am
  2. Juni 2012 ein Delikt nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 (Verweigerung der Atemluftuntersuchung) begangen, wofür er auch mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom
  3. Juni 2012 bestraft wurde. Innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, konkret am
  4. Dezember 2016, beging der Beschwerdeführer neuerlich eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 StVO
  5. Das dazu ergangene Straferkenntnis vom
  6. Juni 2017 ist aufgrund Zurückziehung der Beschwerde am
  7. September 2017 (Einlangen der Zurückziehung) in Rechtskraft erwachsen.Der Beschwerdeführer hat bereits am
  8. Juni 2012 ein Delikt nach , Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 (Verweigerung der Atemluftuntersuchung) begangen, wofür er auch mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom
  9. Juni 2012 bestraft wurde. Innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, konkret am
  10. Dezember 2016, beging der Beschwerdeführer neuerlich eine Verwaltungsübertretung nach , Paragraph 99, Absatz eins, StVO
  11. Das dazu ergangene Straferkenntnis vom
  12. Juni 2017 ist aufgrund Zurückziehung der Beschwerde am
  13. September 2017 (Einlangen der Zurückziehung) in Rechtskraft erwachsen. Für die Festlegung der Entziehungsdauer ist somit § 26 Abs. 2 Z 2 FSG maßgeblich. Darin wird eine Mindestentzugsdauer von 12 Monaten geregelt. Für die Festlegung der Entziehungsdauer ist somit Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, FSG maßgeblich. Darin wird eine Mindestentzugsdauer von 12 Monaten geregelt. Da eine rechtskräftige Bestrafung wegen Begehung eines Deliktes vorliegt, welches eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 1 FSG (Übertretung nach Da eine rechtskräftige Bestrafung wegen Begehung eines Deliktes vorliegt, welches eine bestimmte Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG (Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960) darstellt, ist für das Führerscheinentzugsverfahren Bindungswirkung gegeben. Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960) darstellt, ist für das Führerscheinentzugsverfahren Bindungswirkung gegeben. Für die Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG ist die Verwerflichkeit sowie die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Begehung erfolgte, und die seither verstrichene Zeit sowie das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Für die Wertung nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG ist die Verwerflichkeit sowie die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Begehung erfolgte, und die seither verstrichene Zeit sowie das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in Bestätigung des Mandatsbescheides eine Entzugsdauer von einem Jahr festgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erachtet die Verwerflichkeit des begangenen Delikts als erheblich. Gerade das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem stark alkoholisierten Zustand bedeutet eine erhöhte Gefährdung anderer Straßenverkehrsteilnehmer. Die seit der Begehung verstrichene Zeit wird als nicht ausreichend für die Festlegung der Mindestentzugsdauer nach dieser Gesetzesstelle erachtet. Der festgestellte Alkoholgehalt in der Atemluft war auch deutlich höher als der gesetzlich festgelegte Grenzwert von 0,8 mg/l. Es wird eine Entzugsdauer von 13 Monaten ab der Abnahme des Führerscheines als angemessen angesehen, ein Anspruch auf Entziehung lediglich im Mindestausmaß besteht nicht. Die Verkehrszuverlässigkeit wird erst nach Ablauf dieser Entzugszeit als wieder gegeben angesehen. Da Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens die Prüfung der Verkehrs- zuverlässigkeit des Beschwerdeführers ist, konnte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch eine längere Entzugsdauer festlegen. Es besteht kein Verschlechterungsverbot.

§ 24Abs.

3 FSG hat die Behörde eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Die gegenständliche Entziehung der Lenkberechtigung steht im Zusammenhang mit einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960. Die Anordnung der Nachschulung im angefochtenen Bescheid erfolgte daher zu Recht. Gleiches gilt für das amtsärztliche Gutachten und die verkehrspsychologische Stellungnahme.

Paragraph 24, Absatz 3, FSG hat die Behörde eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960 erfolgt. Die gegenständliche Entziehung der Lenkberechtigung steht im Zusammenhang mit einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960. Die Anordnung der Nachschulung im angefochtenen Bescheid erfolgte daher zu Recht. Gleiches gilt für das amtsärztliche Gutachten und die verkehrspsychologische Stellungnahme. Im Straßenverkehr besteht ein massives öffentliches Interesse daran, dass Lenker von Fahrzeugen nicht in alkoholisiertem Zustand am Straßenverkehr teilnehmen. Dieses öffentliche Interesse wird durch einen erheblichen Grad der Alkoholisierung wie etwa 1,43 mg pro Liter Alkoholgehalt in der Atemluft gröblich verletzt. Gefahr im Verzug war im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde somit gegeben. Zur Vermeidung von Verkehrsunfällen mit Sach- oder sogar Personenschaden ist dem alkoholisierten Lenker die Lenkberechtigung mit sofortiger Wirkung zu entziehen, um ihm die Teilnahme am Straßenverkehr zu verwehren. Ein wirksames Verwehren der Teilnahme am Straßenverkehr ist nur dann möglich, wenn ein Rechtsmittel gegen den Entziehungsbescheid nicht aufschiebende Wirkung erhält. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde daher zu Recht ausgeschlossen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 5 Vw

GVG abgesehen werden, da der Beschwerdeführer darauf in der Beschwerde verzichtet hat.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG abgesehen werden, da der Beschwerdeführer darauf in der Beschwerde verzichtet hat.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.499.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.