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{'item': 'LVwG-AV-937/001-2017'}

Obsah (24)§ 28§ 46§ 25a§ 293Art. 8§ 17§ 41§ 41a§ 43§ 1§ 43c§ 54§ 54a§ 53§ 67§ 21§ 9§ 58§ 291a§ 8§ 2§ 11§ 21a§ 292

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-937/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

§ 46Abs. 1 Z 2 lit. a i

Vm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Am 17.01.2017 brachte die Beschwerdeführerin EC, geb. ***, als Staatsangehörige der Republik Kosovo persönlich bei der österreichischen Botschaft in Skopje einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ ein. Dieser Antrag langte am 25.01.2017 beim Amt der NÖ Landesregierung ein und wurde laut angeschlossenem Aktenvermerk dieser Antrag ein Quotenplatz aus dem Quotenkontingent 2017 zum Zeitpunkt der Antragstellung zugeteilt. Mit diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin ein Zertifikat des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch „ÖSD Zertifikat A1“ vom 18.07.2016, ihren Reisepass (gültig bis 12.07.2025), eine Heiratsurkunde ausgestellt am 14.10.2016, ihre Geburtsurkunde ebenso ausgestellt am 14.10.2016, eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister betreffend SC vom 06.04.2011, eine Bescheinigung des Amtsgerichtes *** vom 17.10.2016, den Reisepass des SC (gültig bis 23.05.2022) sowie dessen Aufenthaltskarte („Daueraufenthalt - EU“) ausgestellt vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt (gültig bis 23.12.2020), einen Mietvertrag abgeschlossen zwischen der „A AG“ Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft und SC, Abrechnungsbelege der D GmbH für SC für die Monate September bis November 2016 und eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation für SC vom 13.12.2016 vor. Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages vom 08.03.2017 durch das Amt der NÖ Landesregierung wurden von der Beschwerdeführerin ergänzend eine SC erteilte Vollmacht vom 25.04.2017, eine Bestätigung des Amtsgerichtes von *** vom 25.04.2017, Kontoumsätze für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis 28.02.2017 und vom 01.01.2017 bis 30.04.2017 samt Sepa-Auftragsbestätigungen, Abrechnungsbelege der D GmbH für SC für den Zeitraum Jänner bis März 2017, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation für SC vom 23.05.2017, eine Bestätigung des SC vom 07.06.2017, eine Jahreskontoinformation der *** Bank vom 15.03.2017 und ein Kontoauszug der S GmbH vom 06.06.2017 vorgelegt. Über Aufforderung des Amtes der NÖ Landesregierung wurde zudem mit Schreiben vom 27.03.2017 vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt bestätigt, dass das Objekt mit der Orientierungsbezeichnung ***, Grundstücksnummer ***, ***, insgesamt 6 Personen als ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG dienen könne.Über Aufforderung des Amtes der NÖ Landesregierung wurde zudem mit Schreiben vom 27.03.2017 vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt bestätigt, dass das Objekt mit der Orientierungsbezeichnung ***, Grundstücksnummer ***, ***, insgesamt 6 Personen als ortsübliche Unterkunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG dienen könne. Das Amt der NÖ Landesregierung hat darüber hinaus Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister betreffend die Beschwerdeführerin und SC eingeholt. Mit dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 20.06.2017, GZ. IVW1F-17141, wurde der am 17.01.2017 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ abgewiesen. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin am 17.01.2017 über die österreichische Botschaft in Skopje einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ eingebracht habe. Aus den dazu vorgelegten Unterlagen sei zu entnehmen, dass sie den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit dem mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ im Bundesgebiet aufhältigen Ehegatten SC, geb. ***, Staatsangehörigkeit ebenso Republik Kosovo, beabsichtige. Die Verwaltungsbehörde müsse somit davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel des unterhaltspflichtigen Familienerhalters, somit ihres Ehegatten SC, angewiesen sein werde. Für das Jahr 2017 betrage der laut § 11 Abs. 5 NAG heranzuziehende Richtsatz

§ 293

ASVG für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, monatlich € 1.334,17. Aus den vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass SC monatliche Kreditraten für Abstattungskredite bei der „*** Bank GmbH“ und der „S GmbH“ in der Höhe von € 224,39 bzw. € 605,53 zu tragen habe und die monatliche Miete für die Unterkunft in ***, ***, durchschnittlich monatlich € 866,69 betrage. Unter Abzug des in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Betrages in der Höhe von € 284,32 müsse somit insgesamt der Ehegatte der Beschwerdeführerin monatliche Unterhaltsmittel von insgesamt € 2.746,46 netto aufbringen.Für das Jahr 2017 betrage der laut Paragraph 11, Absatz 5, NAG heranzuziehende Richtsatz

Paragraph 293, ASVG für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, monatlich € 1.334,

  1. Aus den vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass SC monatliche Kreditraten für Abstattungskredite bei der „*** Bank GmbH“ und der „S GmbH“ in der Höhe von € 224,39 bzw. € 605,53 zu tragen habe und die monatliche Miete für die Unterkunft in ***, ***, durchschnittlich monatlich € 866,69 betrage. Unter Abzug des in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Betrages in der Höhe von € 284,32 müsse somit insgesamt der Ehegatte der Beschwerdeführerin monatliche Unterhaltsmittel von insgesamt € 2.746,46 netto aufbringen. Tatsächlich errechne sich auf Grund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lohnunterlagen ein Nettoeinkommen des SC bei der Firma D GmbH in der Höhe von monatlich € 1.990,84 (exkl. Sonderzahlungen) bzw. € 2.322,65 (inklusive Sonderzahlungen), sodass ein Fehlbetrag in der Höhe von € 423,81 vorliege. Dabei könnten auch die laut Bestätigung vom 07.06.2017 geleisteten Unterstützungen der Familie des SC nicht zusätzlich herangezogen werden, da nur der Ehegatte der Beschwerdeführerin für einen gemeinsamen Lebensunterhalt unterhaltspflichtig sei. Es sei somit insgesamt sehr wahrscheinlich, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und somit die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG nicht vorliege.Tatsächlich errechne sich auf Grund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lohnunterlagen ein Nettoeinkommen des SC bei der Firma D GmbH in der Höhe von monatlich € 1.990,84 (exkl. Sonderzahlungen) bzw. € 2.322,65 (inklusive Sonderzahlungen), sodass ein Fehlbetrag in der Höhe von € 423,81 vorliege. Dabei könnten auch die laut Bestätigung vom 07.06.2017 geleisteten Unterstützungen der Familie des SC nicht zusätzlich herangezogen werden, da nur der Ehegatte der Beschwerdeführerin für einen gemeinsamen Lebensunterhalt unterhaltspflichtig sei. Es sei somit insgesamt sehr wahrscheinlich, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und somit die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG nicht vorliege. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei seit 1998 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und niedergelassen. Die Beschwerdeführerin habe mit ihm am 17.06.2017 die Ehe geschlossen. Nebenbei werde bemerkt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin am 19.10.2009, 06.07.2011 sowie am 10.04.2017 strafgerichtlich rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe selbst ihr ganzes Leben in ihrem Heimatland verbracht und dort ihre Schul- und Berufsausbildung absolviert, sodass wohl davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland in die dortige Gesellschaft integriert sei und die Bindungen dorthin maßgeblich seien. Das Ermittlungsverfahren habe zudem nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben in ihrem Heimatstaat wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich auch noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt. Im Zuge der Gesamtbetrachtung im Zuge der erforderlichen Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK sei daher festgestellt worden, dass der Umstand, dass der Ehegatte in Niederösterreich niedergelassen sei, nicht von größerem Gewicht sei als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechtes, insbesondere des NAG. Die Interessensabwägung gehe daher zu Lasten der Beschwerdeführerin, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen dem persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin an einer Neuzuwanderung überwiege.Im Zuge der Gesamtbetrachtung im Zuge der erforderlichen Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK sei daher festgestellt worden, dass der Umstand, dass der Ehegatte in Niederösterreich niedergelassen sei, nicht von größerem Gewicht sei als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechtes, insbesondere des NAG. Die Interessensabwägung gehe daher zu Lasten der Beschwerdeführerin, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen dem persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin an einer Neuzuwanderung überwiege.
  2. Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer durch ihren Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 20.07.2017, beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangt am 21.07.2017, beantragte die Beschwerdeführerin, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht

Art. 8

Abs.1 EMRK verletzt erachte.Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht

Artikel 8, Absatz eins, EMRK verletzt erachte.

Im Übrigen habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin einerseits seine Verbindlichkeiten dadurch reduziert, dass er den gesamten Kredit der S GmbH mit Zahlung von € 25.397,35 am 11.07.2017 und den gesamten noch aushaftenden Kredit bei der *** Bank GmbH durch Verkauf seines KFZ bzw. Rückkauf durch die *** Bank über die Firma C in der Höhe von € 19.437,09 getilgt habe. Darüber hinaus gehe SC noch einer weiteren geringfügigen Beschäftigung mit einem monatlichen Verdienst von € 425,70 nach, sodass sich aus dem Wegfall der monatlichen Kreditverbindlichkeiten und in Folge eines zusätzlichen Verdienstes des Ehegatten der Beschwerdeführerin dieser klar im Stande sehe, den Haushalt

§ 293

ASVG gemeinsam mit der Beschwerdeführerin zu bestreiten.Darüber hinaus gehe SC noch einer weiteren geringfügigen Beschäftigung mit einem monatlichen Verdienst von € 425,70 nach, sodass sich aus dem Wegfall der monatlichen Kreditverbindlichkeiten und in Folge eines zusätzlichen Verdienstes des Ehegatten der Beschwerdeführerin dieser klar im Stande sehe, den Haushalt

Paragraph 293, ASVG gemeinsam mit der Beschwerdeführerin zu bestreiten. Mit dieser Beschwerde legte die Beschwerdeführerin ergänzend eine abfotografierte Kreditabrechnung der S GmbH vom 07.07.2017 samt Überweisungsbestätigungen jeweils vom 11.07.2017 (Beilage ./1), eine ebenso abfotografierte Mitteilung der *** Bank vom 05.07.2017 an die C GmbH samt Einkaufsschein vom 12.07.2017 (Beilage ./2) und ein Schreiben der *** Gebietskrankenkasse vom 29.06.2017 an SC (Beilage ./3) vor.

  1. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
  2. 07.2017 legte das Amt der NÖ Landesregierung dem Landeverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 01.08.2017, den gesamten Verwaltungsakt zur GZ. IVW1-F-17141 zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde. Am 24.10.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin selbst sowie ein Vertreter des Amtes der NÖ Landesregierung jeweils entschuldigt nicht teilnahmen. Vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde in dieser Verhandlung ergänzend vorgebracht, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Juli 2017 arbeitslos gemeldet gewesen wäre, seit August 2017 jedoch wieder einer hauptberuflichen Tätigkeit nachgehe, aus der er sogar ein höheres Einkommen beziehe. Diese Arbeitslosigkeit im Juli 2017 sei nur deshalb zu Stande gekommen, da sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin an der Hand verletzt habe. Zudem legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Verhandlung an ergänzenden Urkunden einen Befundbericht des Landesklinikums *** vom 31.05.2017 samt angeschlossenem Therapieplan (Beilage ./4), eine Auszahlungsbestätigung der NÖ GKK vom 11.07.2017 (Beilage ./5), eine Bezugsbestätigung des AMS Wiener Neustadt vom 23.10.2017 (Beilage ./6), eine Abmeldung vom 31.05.2017 (Beilage ./7), eine Anmeldung vom 28.12.2012 (Beilage ./8), einen Abrechnungsbeleg der D GmbH gegenüber SC für April 2017 (Beilage ./9) und für Mai 2017 (Beilage ./10), Abrechnungsbelege der OK GmbH & Co KG gegenüber SC für Juli 2017 (Beilage ./11), für August 2017 (Beilage ./12) und für September 2017 (Beilage ./13), eine Anmeldung vom 01.09.2017 (Beilage ./14), Lohn/Gehaltsabrechnungen der Z GmbH gegenüber SC für August 2017 (Beilage ./15) und für September 2017 (Beilage ./16), eine Kontoaufstellung für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis 16.10.2017 (Beilage ./17), eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation vom 05.10.2017 (Beilage ./18), sowie die Originale der Beilagen ./1 (Beilage ./19) und ./2 (Beilage ./20) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. IVW1F-17141 des Amtes der NÖ Landesregierung sowie GZ. LVwG AV-937-2017 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch Einvernahme des Zeugen SC. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und in das Zentrale Melderegister jeweils die Beschwerdeführerin und SC betreffend.
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin EC, geb. ***, ist Staatsangehörige der Republik Kosovo und seit dem 17.06.2015 in aufrechter Ehe mit SC, geb. *** und ebenso Staatsangehöriger der Republik Kosovo, verheiratet. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Reisepasses, dessen Gültigkeit am 12.07.2025 endet. SC ist bereits 1998 gemeinsam mit seinen Eltern aus seinem Herkunftsland nach Österreich gezogen, seither hier aufhältig und durchgehend Hauptwohnsitz gemeldet. Er verfügt über den aufrechten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Die Urlaube insbesondere in den Sommermonaten verbringt SC nach wie vor in dem im Eigentum seiner Eltern stehenden Haus im Kosovo. Die Beschwerdeführerin lebt Zeit ihres bisherigen Lebens im Kosovo; sie ist dort geboren, dort aufgewachsen und hat dort ihre Schulausbildung (Hauptschule und Gymnasium) absolviert. Eine Berufsausbildung hat die Beschwerdeführerin noch nicht begonnen, sondern möchte sie sich in Österreich als Krankenschwester bzw. Pflegerin ausbilden lassen. Die Beschwerdeführerin ging bislang auch keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern lebt im Kosovo im Hause ihrer Eltern mit und von diesen sowie mit ihren Geschwistern. Fallweise wird sie auch vom Ehegatten finanziell unterstützt. In Österreich war die Beschwerdeführerin bislang noch nie aufhältig, sondern finden die Kontakte mit ihrem Ehegatten ausschließlich im Kosovo und über soziale Medien statt. Ausgenommen des Ehegatten der Beschwerdeführer leben keine weiteren Familienangehörigen von ihr in Österreich. SC bewohnt seit 2011 unter Zugrundelegung eines zwischen ihm als Mieter und der „A AG“ Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft als Vermieterin abgeschlossenen Mietvertrages ein Reihenhaus in ***, *** (Haus 14). In eben diesem Haus leben derzeit auch dessen Eltern und auch noch dessen Bruder BC. Das Haus entspricht im Hinblick auf dessen Größe und dessen Beschaffenheit der Ortsüblichkeit auch für bis zu 6 Personen. Die monatlichen Mietkosten in der Höhe von derzeit € 866,69 werden gegenüber der Vermieterin vom Ehegatten der Beschwerdeführerin getragen, doch werden ihm davon von seinen Eltern die Betriebskosten und von seinem eben auch noch im selben Haus lebenden Bruder rund die Hälfte der Miete ersetzt. SC arbeitete vom 02.01.2013 bis 31.05.2017 bei der Firma D GmbH als Gießer, wurde dann aber auf Grund einer privat erlittenen Handverletzung gekündigt. In dieser Zeit bezog der Ehegatte der Beschwerdeführerin ein Einkommen inklusive Zulagen und Sonderzahlungen von zuletzt rund € 1.975,-- netto monatlich. Im Zeitraum vom 03.06.2017 bis 07.07.2017 bezog der Ehegatte der Beschwerdeführerin auf Grund seiner Verletzung Krankengeld und sodann bis 27.08.2017 Arbeitslosenentgelt. Seit 28.08.2017 ist SC bei der Firma Z GmbH als Zimmerer-Helfer beschäftigt, wobei er seither an eine weitere Firma in *** verliehen ist und angedenkt, ab Jänner 2018 fix zu dieser Firma zu wechseln. Sollte es nicht dazu kommen, wird SC bei der Firma Z GmbH jedenfalls beschäftigt bleiben. Im September 2017 bezog SC aus dieser Tätigkeit ein monatliches Einkommen von netto € 1.681,75 zuzüglich Sonderzahlungen, somit insgesamt durchschnittlich monatlich € 1.993,14 netto, und ist davon auszugehen, dass auch in weiterer Folge unabhängig des allfälligen Berufswechsels im Jänner 2018 SC zumindest dieses Einkommen monatlich erzielen wird. Zusätzlich ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit 01.07.2017 und bis auf weiteres als Reinigungskraft bei der Firma OK GmbH & Co KG geringfügig beschäftigt. Er bezieht daraus ein Einkommen in der Höhe von € 368,-- netto monatlich exklusive Sonderzahlungen. Bis zuletzt war SC Kreditnehmer zweier Kredite bei der *** Bank GmbH und bei der S GmbH. Beide diese Kredite sind mittlerweile vollständig zurückbezahlt und wurde SC aus seinen diesbezüglichen Haftungen entlassen. SC hat auch ansonsten keine weiteren Verbindlichkeiten zu tragen. Es kann nicht festgestellt werden, ob SC darüber hinaus über Ersparnisse verfügt. Am 17.01.2017 stellte die Beschwerdeführerin persönlich bei der österreichischen Botschaft in Skopje den Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Diesem Antrag, der am 25.01.2017 beim Amt der NÖ Landesregierung einlangte, konnte auch sofort ein Quotenplatz zugeteilt werden.Am 17.01.2017 stellte die Beschwerdeführerin persönlich bei der österreichischen Botschaft in Skopje den Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Diesem Antrag, der am 25.01.2017 beim Amt der NÖ Landesregierung einlangte, konnte auch sofort ein Quotenplatz zugeteilt werden. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, nach Erteilung dieses beantragten Erstaufenthaltstitels gemeinsam mit ihrem Ehegatten bis auf weiteres in dem von ihm angemieteten Reihenhaus in der ***, *** zu leben. Nach Erteilung dieses beantragten Erstaufenthaltstitels wird die Beschwerdeführerin auch auf Grund ihrer aufrechten Ehe mit dem Erwerbstätigen SC über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz in Österreich verfügen. Mit Zertifikat des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch vom 18.07.2016 wurde der Beschwerdeführerin bescheinigt, dass diese am Prüfungszentrum Österreichisches Sprachinstitut Pristina die Prüfung „ÖSD-Zertifikat A1“ bestanden hat. Die Beschwerdeführerin ist sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und kann nicht festgestellt werden, dass ansonsten die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde.

  1. Beweiswürdigung: Sämtliche festgestellten Daten der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten sind unstrittig und ergeben sich auch übereinstimmend aus dem verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin und der von ihr im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten bezughabenden Urkunden (Reisepässe, Aufenthaltskarte, Heiratsurkunde) sowie aus den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Feststellungen über den bisherigen Lebenslauf und die Lebenssituation der Beschwerdeführerin im Kosovo ergeben sich aus ihren bezughabenden Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag verbunden mit der Aussage des Zeugen SC. Bezogen auf diese Aussage ist im Grundsätzlichen festzuhalten, dass der Zeuge im Rahmen seiner Einvernahme einen auf das erkennende Gericht glaubwürdigen Eindruck hinterließ und war insbesondere dessen Aussage in den verfahrensrelevanten Fragen mit den im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden im Wesentlichen in Einklang zu bringen. Dass die Beschwerdeführerin bislang noch nie in Österreich aufhältig war, ergibt sich ebenso aus dieser Aussage in Verbindung mit der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. Glaubhaft wurde vom Zeugen auch dargelegt, wie sich die wechselseitigen Kontakte seither gestalten. Nicht zuletzt war dieser Aussage auch die Feststellung in Bezug auf die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten zu entnehmen. Sämtliche Feststellungen betreffend die Lebenssituation des Zeugen ergeben sich aus seiner Aussage in Verbindung mit dem vorgelegten Mietvertrag und der Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. Glaubwürdig wurde vom Zeugen dargelegt, dass sich diese Wohnung auch in einem sehr guten Zustand befindet, jedenfalls nicht sanierungsbedürftig ist. Dass an sich die Wohnung selbst für 6 Personen der Ortsüblichkeit entspricht, ergibt sich aus der von der Verwaltungsbehörde eingeholten Auskunft des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt und wird im Übrigen auch offensichtlich nicht von der Verwaltungsbehörde in Zweifel gezogen. Die Höhe der vom Zeugen insgesamt monatlich zu tragenden Mietkosten ergibt sich ebenso aus dem Mietvertrag und den von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten bezughabenden Kontoumsätzen. Dazu wurde auch glaubwürdig (aber ohnehin ohne rechtliche Relevanz) vom Zeugen dargelegt, dass er im Hinblick auf die derzeit (noch) bestehende Wohngemeinschaft mit seinen Eltern und seinem Bruder er einen Teil dieser Kosten wieder von ihnen refundiert bekommt. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der beruflichen Situation des Zeugen ergeben sich auch primär aus seiner eigenen Aussage. Die Feststellungen über seine bis Mai 2017 durchgeführte Erwerbstätigkeit ergeben sich zusätzlich aus den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Lohnunterlagen. Dass die Beendigung dieses doch über vier Jahre andauernden Arbeitsverhältnisses nicht aus einem schuldhaften Verhalten im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit resultierte, ergibt sich insbesondere auch aus der Beilage ./
  2. Die Feststellungen betreffend den nachfolgenden Krankenstand, die kurzfristige Arbeitslosigkeit und die Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei der Firma Z GmbH waren zudem zusätzlich aus den Beilagen ./5, ./6 und ./14 bis ./16 zu entnehmen. Was nun die Höhe des Einkommens aus dieser hauptberuflichen Tätigkeit des Zeugen betrifft, ergibt sich das festgestellte Durchschnittseinkommen des Zeugen in den letzten Monaten seiner Tätigkeit bei der Firma D GmbH aus den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Lohnunterlagen. Dadurch, dass der Zeuge erst im September 2017 erstmalig ein gesamtes Monat bei seinem nunmehrigen Dienstgeber beschäftigt war, lässt noch nicht sich aus mehreren Monaten ergebendes Durchschnittseinkommen berechnen. Dadurch, dass allerdings die dazu vorliegende Lohnauskunft (Beilage ./16) den auch in weiterer Folge zu erwartenden Stundenlohn für ein gesamtes Monat darlegt und keinesfalls überdurchschnittliche Diäten und keine Zulagen beinhaltet, lässt in Verbindung eben mit der glaubwürdigen Aussage des Zeugen den Schluss ziehen, dass in weiterer Folge der Zeuge wahrscheinlich sogar ein höheres Einkommen, gesichert aber zumindest dieses Einkommen erzielen wird. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der auszuzahlenden Sonderzahlungen ergibt sich somit unter Zugrundelegung des Brutto-Netto-Rechners ein zu erwartendes Einkommen aus dieser hauptberuflichen Tätigkeit von zumindest € 1.993,14 monatlich für die Zukunft, dies unabhängig davon, ob nun im Jänner der vom Zeugen angesprochene Berufswechsel stattfinden wird oder nicht, was – auch der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend – der Zeuge nur bei noch besseren Verdienstmöglichkeiten anstreben wird. Die Feststellung im Zusammenhang mit der zusätzlich vom Zeugen aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung bei der Firma OK GmbH & Co KG ergibt sich wiederum aus seiner Aussage in Verbindung mit den Beilagen ./3, ./11 bis ./13 sowie ./
  3. Daraus ist insbesondere auch die Höhe des festgestellten Nettoeinkommens aus dieser Tätigkeit ersichtlich. Sonderzahlungen bezieht der Zeuge hier offensichtlich nicht und waren solche demnach im Rahmen der Berechnung der Höhe dieses Einkommens nicht zu berücksichtigen. Anzumerken ist zudem, dass diesbezüglich vom Zeugen glaubwürdig geschildert wurde, warum es überhaupt zur Aufnahme dieser zusätzlichen Tätigkeit kam und dass diese Tätigkeit auch problemlos mit seiner hauptberuflichen Tätigkeit zeitlich zu arrangieren ist. Was die Kreditverbindlichkeiten betrifft, wurde vom Zeugen ausgesagt, einerseits einen Kredit für seine Hochzeitsfeier aufgenommen zu haben, andererseits den zweiten Kredit nur in seinem Namen für seine Schwester, die mangels eigenen Einkommens einen solchen nicht erhalten hätte, abgeschlossen zu haben, wobei schon damals die monatlichen Kreditraten jedoch von seiner Schwester übernommen worden wären. Innerhalb der Familie würde man sich eben nach Bedarf laufend wechselseitig unterstützen. Im Hinblick auf den verfahrensgegenständlich ablehnenden Bescheid habe man nunmehr einerseits auf diese Hochzeitsfeier verzichtet und habe somit der Zeuge diese offene Kreditverbindlichkeit auf einmal zurückbezahlt (und auch mangels Verwendung des aufgenommenen Betrages zurückbezahlen können), andererseits habe man durch Rückgabe des PKWs an die Autofirma bzw. Neuankauf dieses PKWs unter Aufnahme eines eigenen Kredites durch den Schwager des Zeugen auch den zweiten Kredit vollständig abgedeckt, sodass keine offenen Kreditverbindlichkeiten mehr zu Lasten des Zeugen bestehen würden. Was nun den ersten angesprochenen Kredit betrifft, passt diese Schilderung des Zeugen zeitlich gesehen nicht zu seiner eigenen Hochzeitsfeier, wurde dieser Kredit doch laut der ursprünglich vorgelegten Auskünfte aus der KSV1870-Privatinformation erst ein Jahr nach der Hochzeit aufgenommen. Auch die zum zweiten Kredit vom Zeugen dargelegte Vorgangsweise erscheint doch grundsätzlich hinterfragungswürdig, wurde doch nach der Schilderung des Zeugen von diesem eine erhebliche Haftung ohne ersichtliche Sicherheiten gegenüber seiner Schwester eingegangen, auch wenn nach seiner Darstellung eine wechselseitige Unterstützung innerhalb der Familie selbstverständlich sei. Nichtsdestotrotz ergibt sich aus den sehr wohl unbedenklichen Beilagen ./1, ./2, ./19 und ./20, dass beide diese Kreditverbindlichkeiten mittlerweile vollständig abgedeckt sind und demnach der Zeuge nicht nur aus sämtlichen sich daraus ergebenden Haftungen entlassen ist, sondern auch nicht mehr mit monatlichen Kreditraten belastet ist. Dass der Kredit bei der *** Bank GmbH noch nicht in der aktuellen Auskunft aus der KSV 1870-Privatinformation (Beilage ./18) als gelöscht aufscheint, ist wohl auf die zeitliche Nähe der erfolgten Zurückzahlung zurückzuführen, ist jedenfalls aber mit der Beilage ./19 nicht mehr zu vereinbaren. Zudem ist auch aus der Beilage ./17 ersichtlich, dass am 09.08.2017 die letzte Kreditrate vom Zeuge an die *** Bank GmbH zur Überweisung gebracht wurde, in weiterer Folge jedoch keine Überweisungen infolge der offensichtlich mittlerweile erfolgten Abdeckung des Kredites erfolgte. Kein Vorbringen, geschweige denn Beweisergebnisse liegen dazu vor, ob die Beschwerdeführerin und/oder ihr Ehegatte über Ersparnisse verfügen, sodass dazu eine negative Feststellung zu treffen war. Die Feststellungen zum verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin ergeben sich aus eben diesem. Dass diesem Antrag der Beschwerdeführerin auch sofort ein Quotenplatz aus dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Quotenkontingent 2017 zuerkannt werden konnte, ergibt sich aus dem dem Antrag beigehefteten Aktenvermerk der Behörde und ist im Übrigen auch unstrittig. Unstrittig ist auch und ergibt sich ebenso aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag und aus der Aussage des Zeugen, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ebenso im dem von ihrem Ehegatten angemieteten und auch von ihm selbst bewohnten Reihenhaus zu wohnen. Die Feststellung im Zusammenhang mit der aufrechten Krankenversicherung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der festgestellten aufrechten Ehe mit dem erwerbstätigen Zeugen SC. Die Feststellung im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin zuletzt absolvierten Deutschkurs ergibt sich aus dem mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vorgelegten Zertifikat des ÖSD. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich schließlich aus den dementsprechend von ihr vorgelegten Auskünften ihres Herkunftslandes sowie aus der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister. Für eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen auch hier keinerlei Hinweise bzw. wurde auch derartiges von der Verwaltungsbehörde gar nicht behauptet.
  4. Rechtslage: Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der geltenden Fassung sind gegenständlich von Relevanz: § 8 Abs. 1 Z 2:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 : „

(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: (…) 2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG berechtigt; 2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG berechtigt; (…)“ § 46 Abs. 1:Paragraph 46, Absatz eins : „

(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41

, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung

§ 43Abs.

1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit

§ 1Abs. 2 lit. i Ausl

BG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“

§ 43cinnehat, 1.

der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41,, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung

Paragraph 43, Absatz eins,, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit

Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“

Paragraph 43 c, innehat, 1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte, 1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Ziffer eins, innehatte, 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat, b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1, 4 oder 7a innehat, b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a innehat,

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oder
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt, oder d. als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte

§ 54

oder eine Daueraufenthaltskarte

§ 54averfügt.“ d.

als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte

Paragraph 54, oder eine Daueraufenthaltskarte

Paragraph 54 a, verfügt.“ § 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 : „

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; (…)
  2. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; (…)
  3. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  4. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
  5. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; (…)“ § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 : „
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und 6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat

§ 58Abs.

5 mehr als vier Monate vergangen sind. 7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat

Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind. (…)

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21a Abs. 1 und 6:Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 : „

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. (…)

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis

Abs. 1 gelten.“

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis

Absatz eins, gelten.“ § 20 Abs. 1:Paragraph 20, Absatz eins : „

(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“ § 9b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet zudem:Paragraph 9 b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet zudem: „
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).„
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:
  1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
  2. Goethe-Institut e.V.;
  3. Telc GmbH;
  4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“ Außerdem lautet § 292 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt:Außerdem lautet Paragraph 292, Absatz 3, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt: „
(3)Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm.:

BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 €) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (§ 257) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Abs. 8 anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen.“„

(3)Nettoeinkommen im Sinne der Absatz eins und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € Anmerkung,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 284,32 €) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (Paragraph 257,) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Absatz 8, anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen.“ § 293 ASVG lautet schließlich:Paragraph 293, ASVG lautet schließlich:

(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben (Anm.:

BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €) 1 120,00 €, aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben Anmerkung,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €) 1 120,00 €,

  1. bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist (Anm.: für 2017: 889,84 €) 882,78 €,
  2. bb)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 882,78 €,
  3. cc)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,
  4. cc)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,
  5. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 (Anm.: für 2017: 889,84 €) 747,00 €,
  6. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259, Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 747,00 €,
  7. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  8. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2017: 327,29 €) 274,76 €,
  9. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Anmerkung, für 2017: 327,29 €) 274,76 €, falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2017: 491,43 €) 412,54 €, falls beide Elternteile verstorben sind Anmerkung, für 2017: 491,43 €) 412,54 €,
  10. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2017: 581,60 €) 488,24 €,
  11. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres Anmerkung, für 2017: 581,60 €) 488,24 €, falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2017: 889,84 €) 747,00 €. falls beide Elternteile verstorben sind Anmerkung, für 2017: 889,84 €) 747,00 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm.: für 2017: 137,30 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96 € Anmerkung, für 2017: 137,30 €) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Abs. 1 treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Absatz eins, treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.

(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Aufgehoben.“ 7. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

§ 46Abs.

1 NAG.Der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG ein Quotenplatz vorhanden ist und der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender

§ 2Abs.

1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger der Republik Kosovo auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehegattin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ein Quotenplatz vorhanden ist und der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger der Republik Kosovo auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehegattin Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des

  1. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegen. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des
  2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG vorliegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, ● dass der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen

§ 11Abs.

2 Z 1 NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist),dass der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), ● dass die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des aufrechten Mietvertrages ihres Ehegatten und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der aufrechten Ehe mit dem Hauptmieter dieser Wohnung und des sich daraus ergebenden Mitbenützungsrechtes der Beschwerdeführerin an dieser Wohnung auf Grund eines familienrechtlichen Titels (siehe dazu VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft

§ 11Abs.

2 Z 2 NAG nachgewiesen hat, wobei diese Wohnung im Hinblick auf ihre Größe und ihre Beschaffenheit als ortsüblich anzusehen ist,dass die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des aufrechten Mietvertrages ihres Ehegatten und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der aufrechten Ehe mit dem Hauptmieter dieser Wohnung und des sich daraus ergebenden Mitbenützungsrechtes der Beschwerdeführerin an dieser Wohnung auf Grund eines familienrechtlichen Titels (siehe dazu VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nachgewiesen hat, wobei diese Wohnung im Hinblick auf ihre Größe und ihre Beschaffenheit als ortsüblich anzusehen ist, ● dass die Beschwerdeführerin weiters

§ 11Abs.

2 Z 3 NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt bzw. verfügen wird und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,dass die Beschwerdeführerin weiters

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt bzw. verfügen wird und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, ● sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt

§ 11Abs.

2 Z 5 NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden.Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden. Nicht zuletzt erfüllt die Beschwerdeführerin entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 NAG, zumal von dieser ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms

§ 21aAbs. 6 NAG i

Vm § 9b Abs. 2 Z 1 NAG-DV nachgewiesen wurden.Nicht zuletzt erfüllt die Beschwerdeführerin entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Voraussetzungen des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG, zumal von dieser ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms

Paragraph 21 a, Absatz 6, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, Absatz 2, Ziffer eins, NAG-DV nachgewiesen wurden. Die Verwaltungsbehörde vertrat im Rahmen ihrer Bescheidbegründung vielmehr auch nur die Auffassung, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet mangels Nachweises ausreichender Mittel zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).

§ 293Abs.

1 ASVG in der geltenden Fassung beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.334,17.Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG in der geltenden Fassung beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.334,17. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall bedeutet dies wiederum unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass dem Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin zu tragenden Mietkosten in der Höhe von € 866,69 hinzuzurechnen sind. Ohne Berücksichtigung hat in diesem Zusammenhang zu bleiben, dass diese Kosten teilweise von den Eltern bzw. dem Bruder des Ehegatten der Beschwerdeführerin diesem ersetzt werden. Die Beschwerdeführerin hat weder gegenüber ihren Schwiegereltern noch gegenüber ihrem Schwager einen Unterhaltsanspruch, was im Übrigen auch zu Folge hat, dass diese trotz des Wohnens im selben Haushalt nicht dem oben angeführten Richtsatz

§ 293Abs. 1 ASVG hinzuzurechnen sind (vgl. dazu auch Vw

GH 15.06.2010, 2010/22/0060). Weitere Beträge (insbesondere wegen Kredit- oder sonstiger Verbindlichkeiten) sind unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht mehr addierend zu berücksichtigen. Unter Abzug des Richtsatzes für den „Wert der freien Station“

§ 292Abs.

3 ASVG in der Höhe von derzeit € 284,32 errechnet sich somit konkret ein von der Beschwerdeführerin zu erreichendes monatliches (Haushaltsnetto-)Einkommen in der Höhe von € 1.916,54. Im konkreten Fall bedeutet dies wiederum unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass dem Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin zu tragenden Mietkosten in der Höhe von € 866,69 hinzuzurechnen sind. Ohne Berücksichtigung hat in diesem Zusammenhang zu bleiben, dass diese Kosten teilweise von den Eltern bzw. dem Bruder des Ehegatten der Beschwerdeführerin diesem ersetzt werden. Die Beschwerdeführerin hat weder gegenüber ihren Schwiegereltern noch gegenüber ihrem Schwager einen Unterhaltsanspruch, was im Übrigen auch zu Folge hat, dass diese trotz des Wohnens im selben Haushalt nicht dem oben angeführten Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG hinzuzurechnen sind vergleiche dazu auch VwGH 15.06.2010, 2010/22/0060). Weitere Beträge (insbesondere wegen Kredit- oder sonstiger Verbindlichkeiten) sind unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht mehr addierend zu berücksichtigen. Unter Abzug des Richtsatzes für den „Wert der freien Station“

Paragraph 292, Absatz 3, ASVG in der Höhe von derzeit € 284,32 errechnet sich somit konkret ein von der Beschwerdeführerin zu erreichendes monatliches (Haushaltsnetto-)Einkommen in der Höhe von € 1.916,54. Was nun das tatsächliche Haushaltsnettoeinkommen, somit das Einkommen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten betrifft, ist zunächst Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin als Fremde nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.05.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind zudem die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356). Festgestellt wurde in diesem Zusammenhang, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin derzeit und auch im Sinne einer Prognoseentscheidung in weiterer Folge, dies zumindest für die beantragte Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin, aus seinen beiden Arbeitsverhältnissen ein gesichertes Einkommen in der Höhe von zumindest monatlich € 2.361,14 inklusive Sonderzahlungen bezieht bzw. beziehen wird. Daraus ergibt sich wiederum, dass das tatsächliche Haushaltnettoeinkommen der Beschwerdeführerin das von ihr zu erreichende Einkommen bei weitem übersteigt und die Beschwerdeführerin daher auch die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG erfüllt, womit sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden und der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilten ist, ohne auch noch weiters eine Interessensabwägung

§ 11Abs.

3 NAG durchführen zu müssen.Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG erfüllt, womit sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden und der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilten ist, ohne auch noch weiters eine Interessensabwägung

Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchführen zu müssen. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird im Besonderen einerseits auf die zitierte Judikatur verwiesen und andererseits darauf, dass maßgebliche Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren und der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.937.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.