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LVwG-S-2237/001-2016

Obsah (10)§ 50§ 45§ 64§ 31§ 25a§ 52Art. 130§ 44a§ 99§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.11.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2237/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben, das diesbezüglich angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 1

§ 45Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) und zu Spruchpunkt 5

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G eingestellt.Der Beschwerde zu den Spruchpunkten 1 und 5 wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das diesbezüglich angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 1

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) und zu Spruchpunkt 5

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. 2. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 2 und 4

§ 50Vw

GVG dahingehend Folge gegeben, dass die in den Tatbeschreibungen enthaltenen Tatanlastungen „(…) km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von der in Betracht kommenden Messtoleranz“ samt den jeweiligen km/h-Angaben sowie bei den verletzten Rechtsvorschriften die zitierten Gesetzesstellen „§ 99 Abs. 2e StVO 1960“ bzw. „§ 99 Abs. 2d StVO 1960“ zu entfallen haben, die bei der Strafverhängung anzuwendende Gesetzesbestimmung in beiden Punkten nunmehr § 99 Abs. 3 lit. a StVO zu lauten hat und die Verwaltungsstrafen wie folgt neu festgesetzt werden:Zu Punkt 2 verhängte Geldstrafe 100 Euro / Ersatzfreiheitsstrafe 54 StundenZu Punkt 4 verhängte Geldstrafe 100 Euro / Ersatzfreiheitsstrafe 54 StundenGleichzeitig werden die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens

§ 64Abs. 1 und 2 VSt

G mit 20 Euro festgesetzt.100 Euro / Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden, Zu Punkt 4 verhängte Geldstrafe 100 Euro / Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden, , Gleichzeitig werden die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens

Paragraph 64, Absatz eins, und 2 VStG mit 20 Euro festgesetzt. 3. Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu Spruchpunkt 3 wird

§ 31i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) eingestellt.Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu Spruchpunkt 3 wird

Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt. 4. Gegen diese Entscheidung ist, soweit sich diese auf die Spruchpunkte 1 und 5 des angefochtenen Straferkenntnisses bezieht,

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Die Revision gegen die Entscheidung bezüglich die Spruchpunkte 2 bis 4 des Straferkenntnisses ist

§ 25aAbs. 4 Vw

GG unzulässig.Gegen diese Entscheidung ist, soweit sich diese auf die Spruchpunkte 1 und 5 des angefochtenen Straferkenntnisses bezieht,

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Die Revision gegen die Entscheidung bezüglich die Spruchpunkte 2 bis 4 des Straferkenntnisses ist

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag zu den Spruchpunkten 2 bis 4 (Strafen/Kosten) beträgt daher 280 Euro und ist

§ 52Abs. 6 Vw

GVG i.V.m. § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Beachten Sie dazu die beiliegende Zahlungsinformation!Der zu zahlende Gesamtbetrag zu den Spruchpunkten 2 bis 4 (Strafen/Kosten) beträgt daher 280 Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Beachten Sie dazu die beiliegende Zahlungsinformation! E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 27.07.2016, Zl. GDS2-V-16 1332/5, wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: „Zeit:

  1. 24.02.2016, 14:40 Uhr
  2. 24.02.2016, 14.40 Uhr
  3. 24.02.2016, 14.41 Uhr
  4. 24.02.2016, 14.44 Uhr
  5. 24.02.2016, 14.41 Uhr
  6. Gemeindegebiet ***, ***
  7. Ortsgebiet von *** auf der *** von *** kommend in Fahrtrichtung *** bis Haus Nr. ***
  8. Ortsgebiet ***, *** Eisenbahnkreuzung nächst Haus Nr. *** Ort:
  9. Streckenabschnitt auf der *** vom Beginn der 30 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung bis ca. 500 m in Richtung Stadtzentrum ***
  10. ***, Kreuzung *** mit der *** Tatbeschreibung:
  11. Das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl dieses nicht zum Verkehr zugelassen war.Fahrzeugart: PKWBeschreibung des Fahrzeuges: BMW schwarzDas Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl dieses nicht zum Verkehr zugelassen war., Fahrzeugart: PKW, Beschreibung des Fahrzeuges: BMW schwarz
  12. Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren.104 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von der in Betracht kommenden Messtoleranz. (Ortsgebiet von *** auf der *** von *** kommend in Fahrtrichtung *** bis Haus Nr. ***)Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren., 104 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von der in Betracht kommenden Messtoleranz. (Ortsgebiet von *** auf der *** von *** kommend in Fahrtrichtung *** bis Haus Nr. ***)
  13. Das Fahrzeug nicht an der auf der Fahrbahn befindlichen Haltelinie angehalten, obwohl vor der Eisenbahnkreuzung das Straßenverkehrszeichen "Halt" angebracht war. (Ortsgebiet ***, *** Eisenbahnkreuzung nächst Haus Nr. ***).
  14. Die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. 30 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit. 80 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von der in Betracht kommenden Messtoleranz.(Streckenabschnitt auf der *** vom Beginn der 30 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung bis ca. 500 m in Richtung Stadtzentrum ***)Die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. , 30 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit. , 80 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von der in Betracht kommenden Messtoleranz., (Streckenabschnitt auf der *** vom Beginn der 30 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung bis ca. 500 m in Richtung Stadtzentrum ***)
  15. Die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung anderen Straßenbenützern, die sich auf den Vorgang einzustellen hatten, nicht angezeigt. (***, Kreuzung *** mit der ***) Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
  16. § 36 lit.a, § 134 Abs.1 KFG 1967zu
  17. Paragraph 36, Litera a,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 zu
  18. § 20 Abs.2 StVO 1960, § 99 Abs.2e StVO 1960zu
  19. Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 zu
  20. § 97 Abs.4 Z.1 EbKrV 2012, § 162 Abs.3 Eisenbahngesetz 1957zu
  21. Paragraph 97, Absatz 4, Ziffer eins, EbKrV 2012, Paragraph 162, Absatz 3, Eisenbahngesetz 1957 zu
  22. § 52 lit.a Z.10a StVO 1960, § 99 Abs.2d StVO 1960zu
  23. Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO 1960 zu
  24. § 11 Abs.2 StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960zu
  25. Paragraph 11, Absatz 2, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafen von zu

  1. € 150,00 30 Stunden § 134 Abs.1 KFG 1967zu
  2. € 150,00 30 Stunden Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 zu
  3. € 370,00 171 Stunden § 99 Abs.2e StVO 1960zu
  4. € 370,00 171 Stunden Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 zu
  5. € 50,00 23 Stunden § 162 Abs.3 Eisenbahngesetz 1957zu
  6. € 50,00 23 Stunden Paragraph 162, Absatz 3, Eisenbahngesetz 1957 zu
  7. € 370,00 163 Stunden § 99 Abs.2d StVO 1960zu
  8. € 370,00 163 Stunden Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO 1960 zu
  9. € 50,00 23 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960zu
  10. € 50,00 23 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64

Abs.2Vorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 109,00 Gesamtbetrag € 1.099,00“ In seinem fristgerecht erhobenen Rechtsmittel beantragte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens. Begründend verwies er im Wesentlichen darauf, dass es dem Bescheid an konkreten überprüfbaren Sachverhaltsfeststellungen und einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung fehle. Die einzelnen Tatanlastungen und die ihnen zugeordneten Tatzeiten können nicht stimmen. In diesem Zusammenhang verweise er auf die von ihm vorgelegten Auszüge aus google maps, die die Distanzen zwischen den Tatorten zeigen würden. Der Behörde hätten diese Umstände bei entsprechender Aufmerksamkeit auffallen müssen. Stattdessen hätte sich die Behörde damit begnügt, die Angaben in der Anzeige zu übernehmen, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Hätte die Behörde den von ihm beantragten Ortsaugenschein unter Beiziehung eines verkehrs- und kraftfahrtechnischen Sachverständigen durchgeführt, so hätte sich ergeben, dass die beiden Polizeibeamten nicht die Möglichkeit gehabt hätten einzuschätzen, ob sie mit konstantem Abstand hinter ihm hergefahren seien. Folglich wäre es daher auch nicht möglich gewesen, die Höhe einer vermeintlichen Geschwindigkeitsüberschreitung festzustellen, welche offensichtlich vom nicht geeichten Tacho des Dienstfahrzeuges abgelesen worden wäre. Das Delikt 4 hätte er aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht begehen können, da es in dem von der Behörde beschriebenen Bereich nicht möglich sei, eine Geschwindigkeit von 80 km/h zu fahren. Der Tiefenabstand zwischen den Fahrzeugen müsse nach seinem Dafürhalten zumindest einige 100 m betragen haben. Bei einem derartigen Tiefenabstand sei jedoch eine verlässliche (Feststellung) einer Geschwindigkeitsübertretung nicht möglich. Dies hätte auch zur Folge, dass seitens der Polizeibeamten auch nicht habe beurteilt werden können, ob er im Bereich der Kreuzung *** mit der *** die Änderung der Fahrtrichtung angezeigt habe oder nicht. Der Ladeluftsensor am Fahrzeug BMW 530d, Fahrzeugidentifizierungsnummer *** (***) sei am 24.02.2016 defekt gewesen. Das Fahrzeug sei daher im Notprogramm gelaufen und sei es daher nicht möglich gewesen, mit dem Fahrzeug die von den Polizisten angegebenen Geschwindigkeiten zu fahren. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 31.08.2016 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Vom erkennenden Gericht wurde in dieser Rechtssache am 29.06.2017 und am 28.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen GI, GI WG und AI KN, Einholung eines kraftfahrtechnischen Gutachtens und Einsichtnahme in den unbedenklichen Verfahrensakt der belangten Behörde. Im Rahmen der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ hat der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel gegen den Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses zurückgezogen und in Bezug auf die Spruchpunkte 2 und 4 Geschwindigkeitsüberschreitungen in nicht qualifiziertem Ausmaß eingestanden sowie die Herabsetzung der Strafen auf ein tat- und schuldangemessenes Ausmaß beantragt. Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab ihrer Einbringung bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen. Damit ist einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen, sodass die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf Spruchpunkt 3 beschlussmäßig auszusprechen war. Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte war die Beschwerde weder zurückzuweisen noch das Beschwerdeverfahren einzustellen, weshalb das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hatte.Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte war die Beschwerde weder zurückzuweisen noch das Beschwerdeverfahren einzustellen, weshalb das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hatte.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird der nachfolgende entscheidungsrelevante Sachverhalt festgestellt: Die Bestrafung des Beschwerdeführers basiert auf der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 26.02.2016, Zl. VStV/916100093950/001/2016, wobei die im Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde vorgeworfenen Delikte anlässlich einer Nachfahrt mit dem Dienstkraftfahrzeug, welches über keinen geeichten Tachometer verfügte, am 24.02.2016 an den angeführten Tatörtlichkeiten festgestellt worden sein sollen. Der Beschwerdeführer lenkte dabei das nicht zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeug der Marke BMW, Type 530d, im Ortsgebiet von ***, von der *** kommend, über die *** nach *** und weiter über die Forststraße „***“ und die *** zurück nach ***, wo er das Fahrzeug auf dem Privatgrund *** hinter einem Schuppen nach 14:44 Uhr parkte. Der Beschwerdeführer war während der Fahrt im Besitz des ihm vom Zeugen GI für die Durchführung einer Fahrt zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zur Verfügung gestellten Probefahrtkennzeichens ***. Die Kennzeichentafeln waren dabei jedoch nicht entsprechend § 49 Abs. 7 KFG ordnungsgemäß am Fahrzeug angebracht.Der Beschwerdeführer lenkte dabei das nicht zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeug der Marke BMW, Type 530d, im Ortsgebiet von ***, von der *** kommend, über die *** nach *** und weiter über die Forststraße „***“ und die *** zurück nach ***, wo er das Fahrzeug auf dem Privatgrund *** hinter einem Schuppen nach 14:44 Uhr parkte. Der Beschwerdeführer war während der Fahrt im Besitz des ihm vom Zeugen GI für die Durchführung einer Fahrt zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zur Verfügung gestellten Probefahrtkennzeichens ***. Die Kennzeichentafeln waren dabei jedoch nicht entsprechend Paragraph 49, Absatz 7, KFG ordnungsgemäß am Fahrzeug angebracht. Ausgehend von der Verantwortung des Beschwerdeführers hatte er bei dieser Fahrt um 14:40 Uhr die im Ortsgebiet von *** auf der *** zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und um 14:44 Uhr die im Ortsgebiet von *** auf der *** verordnete und kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten. Entgegen den Angaben des Meldungslegers in der Anzeige vom 26.02.2016 wurden die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten gemessenen Geschwindigkeiten (104 km/h in *** und 80 km/h in ***, ermittelt durch Abzug von jeweils 20 % Messtoleranz von den vom nichtgeeichten Tachometer abgelesenen Werten) nicht im Zuge von in gleichbleibendem Abstand über 300 m erfolgten Nachfahrten ermittelt. Aufgrund des Straßenverlaufs bestand auf der Strecke zwischen *** und *** wiederholt über mehrere Sekunden kein Sichtkontakt zum verfolgten Fahrzeug. Die vom Zeugen KN dabei vom Tachometer abgelesenen Geschwindigkeiten konnten vom Zeugen WG, dem Lenker des Dienstfahrzeuges, nicht bestätigt werden. Im Bereich der Ortseinfahrt von *** über die *** verläuft die Straße vom Sportplatz kommend in einer annähernden Geraden. Danach dreht sich die Straße in einer leichten Kurve nach rechts. Nach dem Passieren des Verkehrszeichens „Erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h“ durchfährt man in der Folge zwei Säulen, bevor die Straße nach einer Kreuzung in eine unübersichtliche Linkskurve mündet. Nach dieser Kurve hatten die Zeugen KN und WG den Beschwerdeführer aus den Augen verloren und das Fahrzeug nach kurzer Suche auf der Liegenschaft *** ohne anwesenden Lenker abgestellt vorgefunden. Vom erkennenden Gericht wird im Ergebnis festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den beschriebenen Bereichen zwar die jeweils verordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen in erheblichem Umfang missachtete, die von ihm dort tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten jedoch kein qualifiziertes Ausmaß im Sinne des § 99 Abs. 2d StVO erreichten.Vom erkennenden Gericht wird im Ergebnis festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den beschriebenen Bereichen zwar die jeweils verordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen in erheblichem Umfang missachtete, die von ihm dort tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten jedoch kein qualifiziertes Ausmaß im Sinne des Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO erreichten. In Bezug auf das Abbiegemanöver in *** folgt das Gericht den Angaben des Beschwerdeführers, wonach dieser beim Abbiegen von der *** in die *** die Änderung seiner Fahrtrichtung angezeigt hatte. Der genannte Kreuzungsbereich befindet sich im Ortsgebiet von *** und, von *** kommend, nach einer unübersichtlichen Linkskurve. Eine teilweise Verbauung und Bepflanzung an der linken Straßenseite behindert hier die Sicht, wodurch die verfolgenden Polizeibeamten in diesem Bereich, bei einem Abstand von 300 bis 400 m, keinen direkten Blickkontakt zum Fahrzeug des Beschwerdeführers haben konnten. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich dabei auf die nachstehende Beweiswürdigung: Unbestritten ist zunächst, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug vom Beschwerdeführer am 24.02.2016 ab 14:40 Uhr an den in der Anzeige beschriebenen Tatörtlichkeiten gelenkt wurde. Vom Beschwerdeführer wurde schließlich auch nicht bestritten, zu den in den Spruchpunkten 2 und 4 angeführten Tatzeiten an den jeweiligen Tatörtlichkeiten die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten von 50 km/h bzw. 30 km/h überschritten zu haben. Die Feststellungen zu den übergebenen Probefahrtkennzeichen ergeben sich aus den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen GI sowie aus dem von ihm vorgelegten unbedenklichen Dokument. Laut übereinstimmenden Aussagen der Polizeibeamten und des Beschwerdeführers waren am nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug keine ordnungsgemäß montierten Probefahrtkennzeichen vorhanden. Die Beschreibungen der Tatörtlichkeiten zu den Spruchpunkten 2, 4 und 5 basieren auf dem im Verfahren eingeholten und in der Verhandlung unwidersprochen gebliebenen verkehrstechnischen Gutachten des Amtssachverständigen für Kraftfahrtechnik, welcher im Auftrag des Verwaltungsgerichts am 23.08.2017 die relevanten Straßenstellen besichtigte, die gesamte Strecke abfuhr und vermaß. Dass zu diesen Tatzeiten eben diese verordneten Höchstgeschwindigkeiten ordnungsgemäß durch korrekt aufgestellte Vorschriftszeichen kundgemacht waren, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, sodass diesbezüglich keine weiteren Erhebungen zu veranlassen waren. Vom Beschwerdeführer wurde jedoch das Ausmaß der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie die Nichtanzeige der Fahrtrichtungsänderung auf der *** in *** bestritten. Dazu konnten von den einvernommenen Polizeibeamten keine nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Angaben getätigt werden. So wurden die in den Anzeigentext aufgenommenen gemessenen Geschwindigkeiten nicht, wie in der Anzeige vermerkt, im Zuge einer Nachfahrt in annähernd gleichbleibendem Abstand auf einer Strecke von mindestens 300 m ermittelt. Laut Zeugen KN seien die Geschwindigkeitsangaben eher als Durchschnittsgeschwindigkeiten auf kurzer Strecke zu betrachten. Die Zeugen verloren bei ihrer Nachfahrt im Bereich *** zudem wiederholt den Blickkontakt zum verfolgten Fahrzeug und divergierten ihre Angaben zum eingehaltenen Abstand um mehrere hundert Meter. Während der Zeuge KN dazu keine Angaben machen konnte, wurde er vom Zeugen WG mit ca. 300 bis 400 m geschätzt. Der bei der Ortseinfahrt von *** gegebene Tiefenabstand zwischen den beiden Fahrzeugen wurde vom Zeugen KN mit mehr als 50 m, möglicherweise auch 100 m, und die abgelesene Geschwindigkeit mit 100 km/h angegeben. Der Zeuge WG schätzte den Abstand in diesem Bereich mit 300 bis 400 m, wobei die Nachfahrt auch hier nicht in gleichbleibendem Abstand verlief. Auch wenn beide übereinstimmend ausführten, sie hätten den Eindruck gehabt, der Abstand zwischen den Fahrzeugen würde sich vergrößern, waren die Aussagen im Ergebnis nicht geeignet, den in der Anzeige getätigten Tatvorwurf vollinhaltlich zu stützen. Seitens des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen wurde dazu zusammengefasst gutachterlich festgehalten, dass eine Einfahrt in das Ortsgebiet *** von *** kommend mit 104 km/h durchaus möglich sei, aufgrund des Beweisergebnisses jedoch nicht eindeutig festgelegt werden könne, welche Toleranzen dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die abgelesene Geschwindigkeit zuzugestehen seien. Ausgeschlossen sei jedoch, dass der Beschwerdeführer bei der Ortstafel *** die Geschwindigkeit von 50 km/h eingehalten habe, da das Polizeifahrzeug aufgrund der relativ kurzen Wege und der Differenzgeschwindigkeit ansonsten das Fahrzeug des Beschwerdeführers eingeholt hätte. Bei der Ortseinfahrt *** müsse der Abstand nach obigen Aussagen der Polizeibeamten größer gewesen sein, wodurch ein exaktes Abschätzen der Geschwindigkeit aufgrund der Geschwindigkeitsdifferenz aus technischer Sicht schwierig sei. Auch sei die Einfahrt in die 30er-Beschränkung mit 100 km/h aus technischer Sicht eher auszuschließen, da aufgrund der Linkskurve die Geschwindigkeit auf alle Fälle gedrosselt werden müsse. Auszuschließen sei jedoch, dass der Beschwerdeführer mit 30 km/h in diesen Bereich eingefahren sei, da sonst das Polizeifahrzeug den Abstand hätte deutlich verringern können. Eine Einfahrt in die 30 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung mit effektiv 60 bis 70 km/h sei aber aus technischer Sicht durchaus möglich. Ähnliche Widersprüche in den Zeugenaussagen bestehen auch im Hinblick auf die zu Spruchpunkt 5 getätigten Tatvorwurf. Während der Zeuge KN ausführte, der Abstand zum verfolgten Fahrzeug wäre in diesem Bereich in einer Distanz gewesen, dass man gesehen hätte, ob jemand dort den Blinker setzt oder nicht, gab der Zeuge WG, der den Abstand mit 300 bis 400 m schätzte, an, er hätte lediglich aufgrund der Staubentwicklung beim Abbiegemanöver geschlossen, dass der Beschwerdeführer die *** verlassen habe. Bei seiner Einvernahme gab er dazu an, dass das verfolgte Fahrzeug im Ortsgebiet von *** kurz weg gewesen sei und er nicht gesehen habe, dass es abgebogen sei. Es sei auf der rechten Seite jedoch eine ziemliche Staubwolke gewesen. Betreffend die Tatanlastung laut Spruchpunkt 1 ist schließlich zu beachten, dass hier ein Widerspruch zu den übrigen Tatzeiten in den Spruchpunkten 2 bis 5 besteht, es somit nicht möglich sein kann, dass der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in der selben Minute im Ortsgebiet von *** und ca. 13 km Luftlinie davon entfernt am *** in *** gelenkt haben kann. Somit kann sich der Beschwerdeführer an der in Spruchpunkt 1 beschriebenen Tatörtlichkeit erst nach dem Ende der in den Spruchpunkten 2 bis 5 beschriebenen Nachfahrt aufgehalten haben, somit der Zeitpunkt der zur Last gelegten Übertretung erst nach 14:44 Uhr anzusetzen ist. Aus rechtlicher Sicht ergibt sich daraus Nachfolgendes: Zu Spruchpunkt 1:

§ 44aZ 1 VSt

G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist.

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist, der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend (vgl. Erkenntnis vom 03.10.1985, Zl. 85/02/0053), nur dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten bzw. Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist, der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend vergleiche Erkenntnis vom 03.10.1985, Zl. 85/02/0053), nur dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten bzw. Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Der Tatvorwurf, der Beschwerdeführer hätte die ihm hier zur Last gelegte Übertretung am 24.02.2016 um 14:40 Uhr im Gemeindegebiet von ***, ***, begangen, ist unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens verfehlt. Eine Korrektur bzw. Sanierung des Bescheidspruches durch Austausch der Tatörtlichkeit oder Tatzeit ist jedoch nur dann zulässig und geboten, wenn nach der Lage des Falles auch eine taugliche, den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung, welche sich auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezieht, gegeben ist. Innerhalb der gesetzlichen Verfolgungsverjährungsfrist hat die belangte Behörde die Strafverfügung vom 11.03.2016 erlassen, in welcher dem Beschwerdeführer sämtliche Übertretungen mit dem Tatort „Gemeindegebiet ***, ***“ und der Tatzeit „24.02.2016, 14:40 Uhr“ angelastet wurden. In weiterer Folge wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des verwaltungsstrafbehördlichen Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 21.03.2016 eine Kopie der Anzeige der PI *** vom 26.02.2016 übermittelt. In dieser Anzeige wird in Bezug auf dieses Delikt ebenfalls die in der Strafverfügung genannte Tatörtlichkeit mit der Tatzeit 14:40 Uhr angeführt. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der PKW ohne Kennzeichen (Kennzeichen laut Begutachtungsplakette ***) im Ortsgebiet *** auf der ***, Höhe Firma K, ONr. ***, in Fahrtrichtung *** gelenkt worden wäre. Danach sei das Fahrzeug nach Verfolgung durch das Ortsgebiet von *** und in weiterer Folge in ***, ***, hinter einem Schuppen abgestellt vorgefunden worden. Die Beschreibung dieses Tathergangs findet sich auch in der Begründung des nun angefochtenen Straferkenntnisses, wobei lediglich in Bezug auf die Spruchpunkte 2 bis 5 eine Korrektur der Tatort- und Tatzeitangaben erfolgte. Festzuhalten ist jedoch, dass der Vorwurf des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Kennzeichen den Alternativtatbestand des § 36 lit. b KFG erfüllt und nicht unter den Tatbestand nach § 36 lit. a KFG subsumiert werden kann.Die Beschreibung dieses Tathergangs findet sich auch in der Begründung des nun angefochtenen Straferkenntnisses, wobei lediglich in Bezug auf die Spruchpunkte 2 bis 5 eine Korrektur der Tatort- und Tatzeitangaben erfolgte. Festzuhalten ist jedoch, dass der Vorwurf des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Kennzeichen den Alternativtatbestand des Paragraph 36, Litera b, KFG erfüllt und nicht unter den Tatbestand nach Paragraph 36, Litera a, KFG subsumiert werden kann. Dem erkennenden Gericht ist es im Ergebnis daher verwehrt, hier eine Änderung des Bescheidspruches vorzunehmen, käme dies doch einer Auswechslung der Tat gleich. Dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers war daher der Erfolg in diesem Punkt nicht zu versagen und musste die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach der spruchgenannten Bestimmung verfügt werden. Zu den Spruchpunkten 2 und 4: Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen der Geschwindigkeit von dessen Tachometer stellt zwar grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar. Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung etwa derselben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können. Bei einem entsprechenden Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung kommt dem Umstand, dass der Tachometer des Dienstfahrzeugs nicht geeicht war, keine Bedeutung zu (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 30.05.2007, Zl. 2003/03/0155). Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen der Geschwindigkeit von dessen Tachometer stellt zwar grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar. Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung etwa derselben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können. Bei einem entsprechenden Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung kommt dem Umstand, dass der Tachometer des Dienstfahrzeugs nicht geeicht war, keine Bedeutung zu vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 30.05.2007, Zl. 2003/03/0155). Aufgrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Feststellungen des kraftfahrtechnischen Sachverständigen und unter Berücksichtigung der vom Zeugen WG angegebenen Abstände der beiden Fahrzeuge und den sich daraus ergebenden Schwierigkeiten, eine exakte Abschätzung der Geschwindigkeiten des verfolgten Fahrzeuges an den jeweiligen Tatörtlichkeiten vornehmen zu können, können die dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitungen in den beschriebenen qualifizierten Ausmaßen aber nicht mit der für das Verfahren erforderlichen Sicherheit aufrechtherhalten werden. In Ansehung der genannten Spruchpunkte können dem Beschwerdeführer somit keine die Strafsätze ändernden Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2e StVO bzw. des § 99 Abs. 2d StVO angelastet werden, weshalb hinsichtlich dieser Delikte bei der Strafverhängung die Norm des § 99 Abs. 3 lit. a StVO anzuwenden und im Strafausspruch als die bei der Strafverhängung anzuwendende Norm anzuführen ist.In Ansehung der genannten Spruchpunkte können dem Beschwerdeführer somit keine die Strafsätze ändernden Umstände im Sinne des Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO bzw. des Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO angelastet werden, weshalb hinsichtlich dieser Delikte bei der Strafverhängung die Norm des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO anzuwenden und im Strafausspruch als die bei der Strafverhängung anzuwendende Norm anzuführen ist. Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung stellt weder ein Tatbestandsmerkmal des § 20 Abs. 2 StVO noch des § 52 Z 10a StVO jeweils i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO dar. Es bedarf daher nicht der Angabe des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung im Spruch des Straferkenntnisses. Diese überflüssigen Feststellungen zum Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auch keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Schuldsprüche haben und lediglich im Zusammenhang mit der Strafbemessung selbst von Bedeutung sind, waren daher aus den jeweiligen Spruchpunkten des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu entfernen.Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung stellt weder ein Tatbestandsmerkmal des Paragraph 20, Absatz 2, StVO noch des Paragraph 52, Ziffer 10 a, StVO jeweils in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO dar. Es bedarf daher nicht der Angabe des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung im Spruch des Straferkenntnisses. Diese überflüssigen Feststellungen zum Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auch keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Schuldsprüche haben und lediglich im Zusammenhang mit der Strafbemessung selbst von Bedeutung sind, waren daher aus den jeweiligen Spruchpunkten des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu entfernen. Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer eingestandenen Übertretungen ist somit erwiesen, dass dieser die ihm in diesen Spruchpunkten zur Last gelegten Tatbestände, in den nunmehr korrigierten Spruchfassungen, in objektiver Hinsicht verwirklicht hat und ihm in Bezug auf diese Delikte und die erheblichen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten sohin fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Zu den verhängten Strafen wird Nachstehendes festgehalten:

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO ist die Begehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO ist die Begehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat dazu im Verfahren bekannt gegeben, dass er ein monatliches Einkommen in der Höhe von ca. 2.000 Euro bezieht, er für fünf Kinder sorgepflichtig ist und ein mit Kreditschulden belastetes Einfamilienhaus in *** besitzt. Der Schutzzweck der Normen des § 20 Abs. 2 und des § 52 lit. a Z 10 a StVO liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt, und nachteilige Folgen einer erhöhten Geschwindigkeit hintanzuhalten. Da im gegenständlichen Fall Ungehorsamsdelikte vorliegen, wird bei Übertretungen dieser Normen nicht vorausgesetzt, dass auch eine konkrete Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer tatsächlich eingetreten ist. Durch sein dokumentiertes Verhalten im Straßenverkehr hat der Beschwerdeführer den dargelegten Schutzzweck jedenfalls erheblich beeinträchtigt.Der Schutzzweck der Normen des Paragraph 20, Absatz 2 und des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt, und nachteilige Folgen einer erhöhten Geschwindigkeit hintanzuhalten. Da im gegenständlichen Fall Ungehorsamsdelikte vorliegen, wird bei Übertretungen dieser Normen nicht vorausgesetzt, dass auch eine konkrete Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer tatsächlich eingetreten ist. Durch sein dokumentiertes Verhalten im Straßenverkehr hat der Beschwerdeführer den dargelegten Schutzzweck jedenfalls erheblich beeinträchtigt. Besondere Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Beschwerdeführer, wie der im Akt einliegenden Auskunft aus dem Vormerkregister der belangten Behörde zu entnehmen ist (Übertretung des KFG, Zl. GDS2-V-14 6680/3), nicht zu. Als mildernd war daher lediglich die Schuldeinsicht des Beschwerdeführers zu werten. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehalts der Taten, der nunmehr anzuwendenden Strafnorm, der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der dargelegten Strafzumessungsgründe konnten die verhängten Verwaltungsstrafen auf das spruchgenannte Ausmaß herabgesetzt werden. Einer weiteren Reduzierung der Geldstrafen kann allein aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht näher getreten werden, sollen doch durch die Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter Verwaltungsstraftaten nach Möglichkeit abgehalten und der Beschwerdeführer selbst zu mehr Sorgfalt im Straßenverkehr veranlasst werden. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der Verwaltungsstrafbehörde war im vorliegenden Fall

§ 64Abs. 2 VSt

G daher ebenfalls neu zu bemessen.Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der Verwaltungsstrafbehörde war im vorliegenden Fall

Paragraph 64, Absatz 2, VStG daher ebenfalls neu zu bemessen. Zu Spruchpunkt 5:

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Ausgehend von den vom Amtssachverständigen beschriebenen Sichtverhältnissen auf der *** in *** und dem vom Zeugen WG angegebenen Abstand zwischen den Fahrzeugen, konnte die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Übertretung nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden. Mangels weiterer Beweismittel war das angefochtene Straferkenntnis daher entsprechend dem Grundsatz „in dubio pro reo“ aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer zufolge § 52 Abs. 8 VwGVG nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde zum Teil Folge gegeben werden konnte.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer zufolge Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde zum Teil Folge gegeben werden konnte. Die ordentliche Revision gegen die Entscheidung zu Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision gegen die Entscheidung zu Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision in Bezug auf die Entscheidungen zu den Spruchpunkten 2 bis 5 des Straferkenntnisses ist dagegen unzulässig, da hier lediglich Geldstrafen von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafen verhängt werden durften und im angefochtenen Erkenntnis 400 Euro übersteigende Geldstrafen nicht verhängt wurden (§ 25a Abs. 4 VwGG).Die Revision in Bezug auf die Entscheidungen zu den Spruchpunkten 2 bis 5 des Straferkenntnisses ist dagegen unzulässig, da hier lediglich Geldstrafen von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafen verhängt werden durften und im angefochtenen Erkenntnis 400 Euro übersteigende Geldstrafen nicht verhängt wurden (Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2237.001.2016

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