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{'item': 'LVwG-S-3437/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.11.2017 GeschäftszahlLVwG-S-3437/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 1Abs.

1 Kremser Stadtrecht 1977, LGBl. 1010-12). Sie hat auch die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung zu besorgen (

Art. 116Abs.

3 B-VG und § 1 Abs. 2 des Kremser Stadtrechts). Diese Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungsbereich (§ 17 des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes, LGBl. 1026-11). Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden in Statutarstädten (nur) vom Bürgermeister besorgt (

Art. 119Abs.

2 B-VG und § 18 Abs. 1 des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes). Er ist Vorstand des Magistrats (§ 42 Abs. 1 des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes), und der Magistrat ist Hilfsorgan des Bürgermeisters in den Angelegenheiten der Bezirksverwaltung (§ 47 Abs. 1 des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes). Strafbehörde erster Instanz ist im Beschwerdefall nach der dargestellten Rechtslage der Bürgermeister der Stadt Krems (dies entspricht im Übrigen auch der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers). Die Fertigung des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte auch zutreffend „Für den Bürgermeister“. Diesem ist das angefochtene Straferkenntnis – nun entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch zweifelsfrei zuzurechnen, da darin (anders als im dem VwGH-Erkenntnis vom 29.4.1992, 92/17/0045, zugrunde liegenden, ebenfalls Krems betreffenden Fall) der Magistrat an keiner Stelle als die bescheiderlassende Behörde bezeichnet wurde, sondern nur im Bescheidkopf angeführt ist. In der Fertigungsklausel ist unmissverständlich durch die Anführung der Worte "Für den Bürgermeister" zum Ausdruck gebracht, dass der Bürgermeister die bescheiderlassende Behörde ist. Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Kopfbezeichnung eines Bescheides allein nichts darüber aussagt, von welcher Behörde der Bescheid ausgeht, es daher nicht schadet, wenn im Kopf lediglich das Hilfsorgan der entscheidenden Behörde genannt wurde, ist maßgebend für die Zurechnung des Bescheides die Art der Unterfertigung (vgl. VwGH vom 27.2.2006, 2005/05/0068, und vom 18.11.1998, 96/03/0351, letzteres zur Konstellation "Amt der Landesregierung" im Bescheidkopf und "Landeshauptmann" in der Fertigungsklausel).Die Stadt Krems ist eine Stadt mit eigenem Statut (

Paragraph eins, Absatz eins, Kremser Stadtrecht 1977, LGBl. 1010-12). Sie hat auch die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung zu besorgen (

Artikel 116, Absatz 3, B-VG und Paragraph eins, Absatz 2, des Kremser Stadtrechts).

Diese Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungsbereich (Paragraph 17, des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes, LGBl. 1026-11). Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden in Statutarstädten (nur) vom Bürgermeister besorgt (

Artikel 119

, Absatz 2, B-VG und Paragraph 18, Absatz eins, des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes). Er ist Vorstand des Magistrats (Paragraph 42, Absatz eins, des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes), und der Magistrat ist Hilfsorgan des Bürgermeisters in den Angelegenheiten der Bezirksverwaltung (Paragraph 47, Absatz eins, des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes). Strafbehörde erster Instanz ist im Beschwerdefall nach der dargestellten Rechtslage der Bürgermeister der Stadt Krems (dies entspricht im Übrigen auch der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers). Die Fertigung des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte auch zutreffend „Für den Bürgermeister“. Diesem ist das angefochtene Straferkenntnis – nun entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch zweifelsfrei zuzurechnen, da darin (anders als im dem VwGH-Erkenntnis vom 29.4.1992, 92/17/0045, zugrunde liegenden, ebenfalls Krems betreffenden Fall) der Magistrat an keiner Stelle als die bescheiderlassende Behörde bezeichnet wurde, sondern nur im Bescheidkopf angeführt ist. In der Fertigungsklausel ist unmissverständlich durch die Anführung der Worte "Für den Bürgermeister" zum Ausdruck gebracht, dass der Bürgermeister die bescheiderlassende Behörde ist. Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Kopfbezeichnung eines Bescheides allein nichts darüber aussagt, von welcher Behörde der Bescheid ausgeht, es daher nicht schadet, wenn im Kopf lediglich das Hilfsorgan der entscheidenden Behörde genannt wurde, ist maßgebend für die Zurechnung des Bescheides die Art der Unterfertigung vergleiche VwGH vom 27.2.2006, 2005/05/0068, und vom 18.11.1998, 96/03/0351, letzteres zur Konstellation "Amt der Landesregierung" im Bescheidkopf und "Landeshauptmann" in der Fertigungsklausel). Daher war die gegen einen – nicht vorliegenden – Bescheid des Magistrates gerichtete Beschwerde zurückzuweisen und über die gegen den – tatsächlich vorliegenden – Bescheid des (für dessen Erlassung auch zuständigen) Bürgermeisters gerichtete Beschwerde inhaltlich zu entscheiden. Gemäß § 52 lit. c Z. 24 StVO 1960 ordnet das Vorrangzeichen „STOP“ an, dass vor einer Kreuzung anzuhalten und gemäß § 19 Abs. 4 Vorrang zu geben ist. Gemäß Paragraph 52, Litera c, Ziffer 24, StVO 1960 ordnet das Vorrangzeichen „STOP“ an, dass vor einer Kreuzung anzuhalten und gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Vorrang zu geben ist. Wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen diese Vorschrift verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.Wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen diese Vorschrift verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Gemäß § 94b Abs. 1 lit.b StVO 1960 ist die Bezirksverwaltungsbehörde für die Erlassung von Verordnungen zuständig, „sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder der Landespolizeidirektion ergibt“ (diese unter Anführungszeichen wiedergegebene Voraussetzung ist gegenständlich verwirklicht). Seitens der NÖ Landesregierung ist, soweit bekannt, keine Verordnung gemäß § 94c Abs. 1 StVO 1960 ergangen, und in § 94d StVO 1960 befindet sich keine Bestimmung, die die Gemeinde zur Erlassung einer Vorrangregelung (inkl. „Stop“-Tafel und Haltelinie) ermächtigen würde. § 94d StVO 1960 umschreibt den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Was in § 94d StVO 1960 nicht ausdrücklich aufgezählt ist, darf auch nicht im eigenen Wirkungsbereich vollzogen werden.Gemäß Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 ist die Bezirksverwaltungsbehörde für die Erlassung von Verordnungen zuständig, „sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder der Landespolizeidirektion ergibt“ (diese unter Anführungszeichen wiedergegebene Voraussetzung ist gegenständlich verwirklicht). Seitens der NÖ Landesregierung ist, soweit bekannt, keine Verordnung gemäß Paragraph 94 c, Absatz eins, StVO 1960 ergangen, und in Paragraph 94 d, StVO 1960 befindet sich keine Bestimmung, die die Gemeinde zur Erlassung einer Vorrangregelung (inkl. „Stop“-Tafel und Haltelinie) ermächtigen würde. Paragraph 94 d, StVO 1960 umschreibt den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Was in Paragraph 94 d, StVO 1960 nicht ausdrücklich aufgezählt ist, darf auch nicht im eigenen Wirkungsbereich vollzogen werden. Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Krems an der Donau, MA I/4-72/1999, wurde u.a. (wörtlich) „eine Vorrangregelung für den Kreuzungsbereich Ausfahrt Tankstelle / Kreisverkehr mit Vorrang für den Kreisverkehr“ verordnet; weiters heißt es darin wörtlich (gekürzt): „Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt … durch die Anbringung der Verkehrszeichen gem. §§ 52 Zi. 15, Zi. 23, Zi. 24, Zi. 25a, Zi. 25b und 53 Zi. 2a, Zi. 8c, Zi. 8d StVO 1960 sowie der Bodenmarkierungen gem. §§ 14, 16 und 21 der Bodenmarkierungsverordnung … an den aus dem beiliegenden Verkehrszeichen- und Bodenmarkierungsplan des DI WR, GZl. 98178, EZ 11, der einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, ersichtlichen Stellen.“ - Auf Anfrage durch das erkennende Gericht teilte ein Bediensteter der belangten Behörde mit, dass es nur diese Verordnung für den Tatort bzw. die Tatzeit gebe.Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Krems an der Donau, MA I/4-72/1999, wurde u.a. (wörtlich) „eine Vorrangregelung für den Kreuzungsbereich Ausfahrt Tankstelle / Kreisverkehr mit Vorrang für den Kreisverkehr“ verordnet; weiters heißt es darin wörtlich (gekürzt): „Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt … durch die Anbringung der Verkehrszeichen gem. Paragraphen 52, Zi. 15, Zi. 23, Zi. 24, Zi. 25a, Zi. 25b und 53 Zi. 2a, Zi. 8c, Zi. 8d StVO 1960 sowie der Bodenmarkierungen gem. Paragraphen 14, 16 und 21 der Bodenmarkierungsverordnung … an den aus dem beiliegenden Verkehrszeichen- und Bodenmarkierungsplan des DI WR, GZl. 98178, EZ 11, der einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, ersichtlichen Stellen.“ - Auf Anfrage durch das erkennende Gericht teilte ein Bediensteter der belangten Behörde mit, dass es nur diese Verordnung für den Tatort bzw. die Tatzeit gebe. Weil das erkennende Gericht Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der soeben genannten Verordnung (betreffend die Zuständigkeit der verordnungserlassenden Behörde) hatte, hat es am 7.7.2016 einen Antrag gemäß Art. 139 Abs. 1 Z. 1 B-VG auf Aufhebung dieser Verordnung an den Verfassungsgerichtshof gestellt.Weil das erkennende Gericht Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der soeben genannten Verordnung (betreffend die Zuständigkeit der verordnungserlassenden Behörde) hatte, hat es am 7.7.2016 einen Antrag gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG auf Aufhebung dieser Verordnung an den Verfassungsgerichtshof gestellt. Dieser hat nunmehr tatsächlich mit Erkenntnis vom 11.10.2017, V43/2016-14, diese Verordnung des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 28.12.2000, MA I/4-72/1999, als gesetzwidrig aufgehoben, und eben mit der Begründung, dass gemäß § 94b StVO 1960 zur Erlassung der angefochtenen Verordnung die Bezirksverwaltungsbehörde, das ist der Bürgermeister, zuständig ist. In der verfahrensgegenständlichen Verordnung heißt es zwar „Der Magistrat der Stadt Krems an der Donau verordnet: …“, aber die Fertigungsklausel lautet: "Für den Bürgermeister:" Das Höchstgericht hat dem Landesverwaltungsgericht darin zugestimmt, dass sich dieser Widerspruch auflösen lässt, indem die Fertigung "Für den Bürgermeister" so zu verstehen ist, dass der Bürgermeister als Vorstand des Magistrates gehandelt hat, sodass die angefochtene Verordnung dem Magistrat zuzurechnen ist. Dieses Ergebnis wird zum einen auch durch die Verordnung selbst gestützt, die die Anordnung enthält: „Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Magistrates der Stadt Krems, Zl. (…), außer Kraft gesetzt.“ sowie zum anderen durch den Verordnungsakt, aus dem hervorgeht, dass als Behörde für die der Verordnungserlassung vorangegangene Verhandlung der „Magistrat Krems/Donau“ angeführt ist. Dieser hat nunmehr tatsächlich mit Erkenntnis vom 11.10.2017, V43/2016-14, diese Verordnung des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 28.12.2000, , MA I/4-72/1999, als gesetzwidrig aufgehoben, und eben mit der Begründung, dass gemäß Paragraph 94 b, StVO 1960 zur Erlassung der angefochtenen Verordnung die Bezirksverwaltungsbehörde, das ist der Bürgermeister, zuständig ist. In der verfahrensgegenständlichen Verordnung heißt es zwar „Der Magistrat der Stadt Krems an der Donau verordnet: …“, aber die Fertigungsklausel lautet: "Für den Bürgermeister:" Das Höchstgericht hat dem Landesverwaltungsgericht darin zugestimmt, dass sich dieser Widerspruch auflösen lässt, indem die Fertigung "Für den Bürgermeister" so zu verstehen ist, dass der Bürgermeister als Vorstand des Magistrates gehandelt hat, sodass die angefochtene Verordnung dem Magistrat zuzurechnen ist. Dieses Ergebnis wird zum einen auch durch die Verordnung selbst gestützt, die die Anordnung enthält: „Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Magistrates der Stadt Krems, Zl. (…), außer Kraft gesetzt.“ sowie zum anderen durch den Verordnungsakt, aus dem hervorgeht, dass als Behörde für die der Verordnungserlassung vorangegangene Verhandlung der „Magistrat Krems/Donau“ angeführt ist. Der Verfassungsgerichtshof hatte gemäß Art. 139 Abs. 3 lit. b B-VG die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, da sie von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde und die Aufhebung der ganzen Verordnung offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei nicht zuwiderläuft. Die auf Art. 139 Abs. 5 letzter Satz B-VG gestützte Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Verordnung (Ablauf des 31.3.2018) gilt nicht für den gegenständlich vom Landesverwaltungsgericht zu entscheidenden Fall, denn gemäß Art. 139 Abs. 6 letzter Satz B-VG ist die Verordnung auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren war der Anlass für die Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens. Somit ist die aufgehobene Verordnung, mit der die von der belangten Behörde herangezogene Vorrangregelung festgelegt wurde, auf den gegenständlichen Anlassfall nicht anzuwenden, weshalb dem Beschwerdeführer auch keine Vorrangverletzung zur Last gelegt werden kann.Der Verfassungsgerichtshof hatte gemäß Artikel 139, Absatz 3, Litera b, B-VG die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, da sie von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde und die Aufhebung der ganzen Verordnung offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei nicht zuwiderläuft. Die auf Artikel 139, Absatz 5, letzter Satz B-VG gestützte Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Verordnung (Ablauf des 31.3.2018) gilt nicht für den gegenständlich vom Landesverwaltungsgericht zu entscheidenden Fall, denn gemäß Artikel 139, Absatz 6, letzter Satz B-VG ist die Verordnung auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren war der Anlass für die Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens. Somit ist die aufgehobene Verordnung, mit der die von der belangten Behörde herangezogene Vorrangregelung festgelegt wurde, auf den gegenständlichen Anlassfall nicht anzuwenden, weshalb dem Beschwerdeführer auch keine Vorrangverletzung zur Last gelegt werden kann. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. - Für den Beschwerdeführer ist eine Revision an den Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. - Für den Beschwerdeführer ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Fall gesetzlich ausgeschlossen (§ 25a Abs. 4 VwGG).Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Fall gesetzlich ausgeschlossen (Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.3437.001.2015

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