RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1209/001-2017 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Zentral-Arbeitsinspektorat (Verkehrs-Arbeitsinspektorat), gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- September 2017, Zl. RU6-A-538/021-2017, betreffend Genehmigung einer Dienstvorschrift nach § 21a Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), beschlossen:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Zentral-Arbeitsinspektorat (Verkehrs-Arbeitsinspektorat), gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- September 2017, Zl. RU6-A-538/021-2017, betreffend Genehmigung einer Dienstvorschrift nach Paragraph 21 a, Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), beschlossen: I.römisch eins. Der Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- September 2017, Zl. RU6-A-538/021-2017, wird hinsichtlich dessen Spruchteils I, soweit damit die Anlage 9 „Fachausbildung TriebfahrzeugführerIn Dampf“ zur Dienstvorschrift über die Aus- und Weiterbildung von Betriebsbediensteten der N genehmigt wird, sowie hinsichtlich des Spruchteils II. (Verwaltungsabgaben) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landeshauptfrau von Niederösterreich zurückverwiesen.Der Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- September 2017, Zl. RU6-A-538/021-2017, wird hinsichtlich dessen Spruchteils römisch eins, soweit damit die Anlage 9 „Fachausbildung TriebfahrzeugführerIn Dampf“ zur Dienstvorschrift über die Aus- und Weiterbildung von Betriebsbediensteten der N genehmigt wird, sowie hinsichtlich des Spruchteils römisch zwei. (Verwaltungsabgaben) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landeshauptfrau von Niederösterreich zurückverwiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 21a EisbG (Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957 i.d.g.F.)Paragraph 21 a, EisbG (Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, i.d.g.F.) § 12 Abs. 4 ArbIG (Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993 i.d.g.F.)Paragraph 12, Absatz 4, ArbIG (Arbeitsinspektionsgesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993, i.d.g.F.) §§ 37, 39 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 59 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Paragraphen 37, 39, Absatz 2, 52, Absatz eins und 59 Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 9, 24, 27 und 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 9, 24, 27, und 28 Absatz eins bis 3 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Begründung
- Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid Mit Anbringen vom
- Mai 2017 beantragte die N mbH (N) die Genehmigung der „Fachausbildung KesselwärterIn/HeizerIn“ als Anlage 8 sowie der „Fachausbildung TriebfahrzeugführerIn Dampf“ als Anlage 9 zur Dienstvorschrift über die Aus- und Weiterbildung der Betriebsbediensteten der N. Dem Antrag waren unter anderem die genannten Anlagen angeschlossen. Mit Schreiben vom
- Mai 2017 brachte die Landeshauptfrau von Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Zentral-Arbeitsinspektorat, Verkehrs-Arbeitsinspektorat (in der Folge: der Bundesminister) das Ansuchen zur Kenntnis und forderte zur Stellungnahme auf. Der Bundesminister äußerte sich mit Schreiben vom
- Juni 2017 dahingehend, dass eine sachverständige Prüfung der beantragten Fachausbildung zu veranlassen wäre; das Ergebnis möge dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat zur Stellungnahme übermittelt werden. Ebenfalls mit Schreiben vom
- Mai 2017 ersuchte die belangte Behörde einen Amtssachverständigen für Verkehrstechnik um Abgabe eines Gutachtens zur Frage, „ob diese Ergänzung der Dienstvorschrift in eisenbahntechnischer und –betrieblicher Hinsicht genehmigt werden“ könne. Sollte dies nicht der Fall sein, mögen die entsprechenden Gründe dargetan werden. Mit Schreiben vom
- August 2017 äußerte sich der Amtssachverständige in einem als „eisenbahntechnisches Gutachten“ bezeichneten Schreiben. Nach Wiederholung des Inhalts des Schreibens der Behörde listete der Amtssachverständige die seiner Beurteilung zugrunde liegenden Unterlagen auf; es handelt sich dabei ausschließlich um die Antragsbeilagen. Anschließend führt der Amtssachverständige wörtlich Folgendes aus: „In den zu Grunde gelegten Unterlagen sind die betrieblichen und organisatorischen Maßnahmen für einen sicheren Eisenbahnbetrieb und –verkehr auf den Bahnstrecken der N m.b.H. (N) angeführt. Die Überprüfung der Ergänzungen der „Dienstvorschrift über die Aus- und Weiterbildung von Betriebsbediensteten der N“ hat ergeben, dass diese unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und den Anlageverhältnissen auf den Bahnstrecken der N m.b.H. (N) aus eisenbahntechnischer und -betrieblicher Hinsicht genehmigt werden kann.“ Nach Übermittlung der Äußerung des Amtssachverständigen an die Parteien unter Einräumung einer zweiwöchigen Äußerungsfrist erließ die nunmehr belangte Behörde den Bescheid vom
- September 2017, RU6-A-538/021-2017, mit dem sie im Spruchteil I. die beiden Anlagen 8 und 9 zur Dienstvorschrift über die Aus- und Weiterbildung von Betriebsbediensteten der N genehmigte und der Antragstellerin im Spruchteil II. Verwaltungsabgaben in Höhe von insgesamt € 54,80 auferlegte.Nach Übermittlung der Äußerung des Amtssachverständigen an die Parteien unter Einräumung einer zweiwöchigen Äußerungsfrist erließ die nunmehr belangte Behörde den Bescheid vom
- September 2017, RU6-A-538/021-2017, mit dem sie im Spruchteil römisch eins. die beiden Anlagen 8 und 9 zur Dienstvorschrift über die Aus- und Weiterbildung von Betriebsbediensteten der N genehmigte und der Antragstellerin im Spruchteil römisch zwei. Verwaltungsabgaben in Höhe von insgesamt € 54,80 auferlegte. Begründend führt die Behörde nach Darlegung der Vorgeschichte und des Antrags sowie des Verfahrensverlaufes und Wiedergabe verschiedener Rechtsvorschriften Folgendes aus: Gemäß § 21a Abs. 3 EisbG seien allgemeine Anordnungen an Eisenbahn-bedienstete zu genehmigen, wenn nicht öffentliche Verkehrsinteressen entgegenstünden. Im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens seien keine Umstände hervorgekommen, die darauf schließen ließen, dass durch die vorgelegten Anlagen öffentliche Verkehrsinteressen, insbesondere die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und –verkehrs, negativ berührt würden. Der Amtssachverständige hätte „keine Einwände“ gegen die Genehmigung erhoben. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hätte eine abschließende Stellungnahme „bis dato“ nicht abgegeben und somit nicht vorgebracht, dass der Genehmigung Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer entgegenstünden. Es sei daher wie im Spruchpunkt I. ausgeführt zu entscheiden gewesen; die Vorschreibung der Verwaltungsabgaben gründete sich auf die angeführten Rechtsvorschriften. Gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, EisbG seien allgemeine Anordnungen an Eisenbahn-bedienstete zu genehmigen, wenn nicht öffentliche Verkehrsinteressen entgegenstünden. Im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens seien keine Umstände hervorgekommen, die darauf schließen ließen, dass durch die vorgelegten Anlagen öffentliche Verkehrsinteressen, insbesondere die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und –verkehrs, negativ berührt würden. Der Amtssachverständige hätte „keine Einwände“ gegen die Genehmigung erhoben. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hätte eine abschließende Stellungnahme „bis dato“ nicht abgegeben und somit nicht vorgebracht, dass der Genehmigung Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer entgegenstünden. Es sei daher wie im Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt zu entscheiden gewesen; die Vorschreibung der Verwaltungsabgaben gründete sich auf die angeführten Rechtsvorschriften. Mit Schreiben vom
- September 2017 erstattete der Bundesminister eine Äußerung.
- Beschwerde Mit Schriftsatz vom
- September 2017 erhob der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Zentral-Arbeitsinspektorat (Verkehrs-Arbeitsinspektorat) unter Berufung auf § 12 Abs. 4 ArbIG Beschwerde, wobei er diese ausdrücklich auf die Genehmigung der Anlage 9 und diesbezüglich wiederum auf die Abschnitte „Voraussetzungen“ und „Dauer“ beschränkte. Die Genehmigung der Anlage 8 und die übrigen Inhalte der Anlage 9 blieben „ausdrücklich unangefochten“.Mit Schriftsatz vom
- September 2017 erhob der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Zentral-Arbeitsinspektorat (Verkehrs-Arbeitsinspektorat) unter Berufung auf Paragraph 12, Absatz 4, ArbIG Beschwerde, wobei er diese ausdrücklich auf die Genehmigung der Anlage 9 und diesbezüglich wiederum auf die Abschnitte „Voraussetzungen“ und „Dauer“ beschränkte. Die Genehmigung der Anlage 8 und die übrigen Inhalte der Anlage 9 blieben „ausdrücklich unangefochten“. In Verbindung mit der Stellungnahme vom
- September 2017, deren Abgabe sich mit der Bescheiderlassung „überschnitten“ hätte, wird vorgebracht, dass - aus dem Charakter der Ausbildung „TriebfahrzeugführerIn Dampf“ als Zusatzausbildung die Notwendigkeit der Ergänzung um eine Fachausbildung „TriebfahrzeugführerIn-Diesel“ resultiere; - die Ausbildungsdauer von 10 Tagen (Begleitung von Dampftriebfahrzeugen) nicht ausreichend sei; es müsse auch die Führung von Dampftriebfahrzeugen mit angemessener Stundenzahl unter Aufsicht qualifizierter Ausbildner vorgesehen werden; - eine Überprüfung und Bewertung der Ausbildungsdauer unter Heranziehung „diesbezüglicher Indikatoren bei vergleichbaren Eisenbahnunternehmen“ fehle; - bei der N auch elektrische Triebfahrzeuge in Verwendung seien, sodass unter Umständen auch die Fachausbildung für das Führen elektrischer Triebfahrzeuge als Alternative (gemeint wohl: zur Fachausbildung für die Dieseltraktion) aufgenommen werden könnte; - das Gutachten des Amtssachverständigen keine Ausführungen zu der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Thematik enthielte. Schließlich beantragt der Beschwerdeführer die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
- Feststellungen und Beweiswürdigung Die Feststellungen unter
- und
- zum Verfahrensverlauf und Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus den vorgelegten Aktenunterlagen der belangten Behörde und stehen außer Zweifel. Wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung darzulegen sein wird, reichen die Feststellungen der belangten Behörde für eine Sachentscheidung des Gerichts nicht aus. 3.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften EisbG § 21a.
(1)Das Eisenbahnunternehmen hat jeweils im Rahmen bestehender Rechtsvorschriften das Verhalten einschließlich der Ausbildung der Eisenbahnbediensteten, die Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen ausführen, durch allgemeine Anordnungen im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen zu regeln.Paragraph 21 a,
(1)Das Eisenbahnunternehmen hat jeweils im Rahmen bestehender Rechtsvorschriften das Verhalten einschließlich der Ausbildung der Eisenbahnbediensteten, die Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen ausführen, durch allgemeine Anordnungen im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen zu regeln.
(2)Abs. 1 gilt nicht für ausschließlich zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf Anschlussbahnen ohne Eigenbetrieb berechtigte Eisenbahnunternehmen.
(2)Absatz eins, gilt nicht für ausschließlich zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf Anschlussbahnen ohne Eigenbetrieb berechtigte Eisenbahnunternehmen.
(3)Die im Abs. 1 angeführten Anordnungen bedürfen der Genehmigung der Behörde, welche zu erteilen ist, wenn nicht öffentliche Verkehrsinteressen entgegenstehen.
(3)Die im Absatz eins, angeführten Anordnungen bedürfen der Genehmigung der Behörde, welche zu erteilen ist, wenn nicht öffentliche Verkehrsinteressen entgegenstehen.
(4)Abs. 3 gilt nicht für ausschließlich zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf im § 7 Z 2 angeführten Anschlussbahnen mit Eigenbetrieb berechtigte Eisenbahnunternehmen.
(4)Absatz 3, gilt nicht für ausschließlich zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf im Paragraph 7, Ziffer 2, angeführten Anschlussbahnen mit Eigenbetrieb berechtigte Eisenbahnunternehmen.
(5)Ist Verhalten einschließlich der Ausbildung der im Abs. 1 angeführten Bediensteten bereits durch Bundesgesetz oder in auf Grund von Bundesgesetzen ergangenen Verordnungen geregelt, so bedarf es für ein solches Verhalten einschließlich der Ausbildung keiner Regelung durch allgemeine Anordnungen.
(5)Ist Verhalten einschließlich der Ausbildung der im Absatz eins, angeführten Bediensteten bereits durch Bundesgesetz oder in auf Grund von Bundesgesetzen ergangenen Verordnungen geregelt, so bedarf es für ein solches Verhalten einschließlich der Ausbildung keiner Regelung durch allgemeine Anordnungen. ArbIG § 12.
(1)In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist das zuständige Arbeitsinspektorat (§ 15 Abs. 7) Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.Paragraph 12,
(1)In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist das zuständige Arbeitsinspektorat (Paragraph 15, Absatz 7,) Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.
(2)Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist das Arbeitsinspektorat zu laden und sind ihm die zur Beurteilung der Sachlage notwendigen Unterlagen mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag zu übersenden. Hat das Arbeitsinspektorat an der Verhandlung nicht teilgenommen, so sind ihm auf Verlangen Kopien der Verhandlungsakten vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme zu übersenden. Das Verlangen auf Übersendung ist binnen drei Tagen ab dem Verhandlungstag zu stellen. Das Arbeitsinspektorat hat seine Stellungnahme ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, abzugeben.
(3)Abs. 2 zweiter bis letzter Satz gilt nicht für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.
(3)Absatz 2, zweiter bis letzter Satz gilt nicht für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.
(4)Dem Arbeitsinspektorat steht das Recht der Beschwerde zu. (…) AVG § 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.Paragraph 37, Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. § 39.
(1)Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.Paragraph 39,
(1)Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2)Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. (…) § 52.
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52,
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. (…) § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. (…) VwGVG § 9.
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. (…) § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. 3.
- Rechtliche Beurteilung 3.3.
- Es ist evident, dass Regelungen betreffend die Ausbildung von Eisenbahnpersonal die vom Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 ArbIG wahrzunehmenden Interessen berühren, sodass ihm zufolge § 12 Abs. 4 leg.cit. die Befugnis zur Erhebung der Beschwerde in gegenständlicher Angelegenheit zukommt.3.3.
- Es ist evident, dass Regelungen betreffend die Ausbildung von Eisenbahnpersonal die vom Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ArbIG wahrzunehmenden Interessen berühren, sodass ihm zufolge Paragraph 12, Absatz 4, leg.cit. die Befugnis zur Erhebung der Beschwerde in gegenständlicher Angelegenheit zukommt. 3.3.
- Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer lediglich einen Teil der behördlichen Entscheidung angefochten und den Rest ausdrücklich unangefochten gelassen. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid „auf Grund der Beschwerde“ zu überprüfen. Dies darf nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre. Wenn im Fall, dass eine die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens bildende behördliche Entscheidung nicht aus trennbaren Absprüchen besteht, vor dem Verwaltungsgericht (wenn auch ausdrücklich bzw. in beharrender Weise) lediglich ein Teil in Beschwerde gezogen wird, ist das Gericht trotzdem befugt, auch zu prüfen, ob die anderen, davon nicht trennbaren, aber ausdrücklich unbekämpft gelassenen Teile des verwaltungsbehördlichen Abspruchs rechtskonform sind (VwGH 19.4.2016, Ra 2016/12/0039)..3.3.
- Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer lediglich einen Teil der behördlichen Entscheidung angefochten und den Rest ausdrücklich unangefochten gelassen. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid „auf Grund der Beschwerde“ zu überprüfen. Dies darf nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre. Wenn im Fall, dass eine die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens bildende behördliche Entscheidung nicht aus trennbaren Absprüchen besteht, vor dem Verwaltungsgericht (wenn auch ausdrücklich bzw. in beharrender Weise) lediglich ein Teil in Beschwerde gezogen wird, ist das Gericht trotzdem befugt, auch zu prüfen, ob die anderen, davon nicht trennbaren, aber ausdrücklich unbekämpft gelassenen Teile des verwaltungsbehördlichen Abspruchs rechtskonform sind (VwGH 19.4.2016, Ra 2016/12/0039).. Betrachtet man in diesem Lichte den Gegenstand des angefochtenen Bescheides, so zeigt sich, dass zwar die Anlagen 8 und 9, da sie Unterschiedliches regeln (nämlich in dem einen Fall die Ausbildung zum Kesselwärter bzw. Heizer, und im anderen Fall die Ausbildung zum Triebfahrzeugführer) und jede für sich allein Gegenstand einer bescheidmäßigen Erledigung sein könnte, auch eines gesonderten Abspruches zugänglich wären. Dies trifft jedoch für die einzelnen Teilbereiche der jeweiligen Fachausbildung (im Sinne der angeführten Anlagen) nicht zu. So könnte anhand eines Ausbildungsplans, der weder die Voraussetzungen noch die Ausbildungsdauer regelt, sinnvollerweise gar keine Ausbildung durchgeführt werden. Darüber hinaus scheint nicht ausgeschlossen, dass die Regelungen der einzelnen Teilaspekte, wie Ziele, Voraussetzungen, Ausbildungsinhalte, Dauer, Prüfungen, Anrechnung von Vorkenntnissen etc. so voneinander abhängen, dass Änderungen in einem Bereich auch Veränderungen in einem anderen notwendig machen oder erlauben. Ungeachtet der Beschränkung der Beschwerde auf die Abschnitte „Voraussetzungen“ und „Dauer“ ist daher die gesamte Anlage 9 Objekt der Prüfung durch das Gericht. Die Kostenentscheidung wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten (sind doch die von ihm wahrzunehmenden Interessen davon nicht berührt), doch ergibt sich aus dem Grundsatz der Akzessorietät der Verfahrenskosten im konkreten Fall auch eine Auswirkung auf den Spruchteil II. insofern, als die von der Verleihung einer Berechtigung abhängigen Verwaltungsabgaben erst dann (in vollem Umfang) vorgeschrieben werden dürfen, wenn die Genehmigung definitiv erfolgt.Die Kostenentscheidung wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten (sind doch die von ihm wahrzunehmenden Interessen davon nicht berührt), doch ergibt sich aus dem Grundsatz der Akzessorietät der Verfahrenskosten im konkreten Fall auch eine Auswirkung auf den Spruchteil römisch zwei. insofern, als die von der Verleihung einer Berechtigung abhängigen Verwaltungsabgaben erst dann (in vollem Umfang) vorgeschrieben werden dürfen, wenn die Genehmigung definitiv erfolgt. 3.3.
- In der Sache hatte die belangte Behörde gemäß § 21a Abs. 3 EisbG zu prüfen, ob öffentliche Verkehrsinteressen der Genehmigung der in Aussicht genommenen Regelung des Eisenbahnunternehmens betreffend die Ausbildung seiner Bediensteten entgegenstanden. Dabei ist zu beachten, dass derartige Anordnungen im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Eisenbahn, des Betriebs von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen gelegen sein müssen.3.3.
- In der Sache hatte die belangte Behörde gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, EisbG zu prüfen, ob öffentliche Verkehrsinteressen der Genehmigung der in Aussicht genommenen Regelung des Eisenbahnunternehmens betreffend die Ausbildung seiner Bediensteten entgegenstanden. Dabei ist zu beachten, dass derartige Anordnungen im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Eisenbahn, des Betriebs von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen gelegen sein müssen. Ungeachtet des Umstandes, dass der Gesetzgeber dem Eisenbahnunternehmen die Regelungsverpflichtung auferlegt und ihm dabei einen gewissen Spielraum eingeräumt hat, wird angesichts des § 21a Abs. 3 EisbG die Behörde nicht ihrer Verpflichtung enthoben, von sich aus im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens eine Überprüfung der betrieblichen Regelung hinsichtlich deren Übereinstimmung mit den öffentlichen Verkehrsinteressen vorzunehmen. Ungeachtet des Umstandes, dass der Gesetzgeber dem Eisenbahnunternehmen die Regelungsverpflichtung auferlegt und ihm dabei einen gewissen Spielraum eingeräumt hat, wird angesichts des Paragraph 21 a, Absatz 3, EisbG die Behörde nicht ihrer Verpflichtung enthoben, von sich aus im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens eine Überprüfung der betrieblichen Regelung hinsichtlich deren Übereinstimmung mit den öffentlichen Verkehrsinteressen vorzunehmen. Dazu hatte die belangte Behörde zu prüfen, inwiefern die öffentlichen Verkehrs-interessen durch die in Rede stehende Tätigkeit berührt sind, auf welche Weise diese Schutzinteressen bei der Ausbildung zu wahren sind und ob dies durch die konkreten Regelungen in ausreichendem Maß sichergestellt wird. Dabei hatte die belangte Behörde gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen vorzugehen und sich – im Hinblick auf die dafür erforderliche Fachkunde – eines Sachverständigen (§ 52 Abs. 1 AVG) zu bedienen.Dazu hatte die belangte Behörde zu prüfen, inwiefern die öffentlichen Verkehrs-interessen durch die in Rede stehende Tätigkeit berührt sind, auf welche Weise diese Schutzinteressen bei der Ausbildung zu wahren sind und ob dies durch die konkreten Regelungen in ausreichendem Maß sichergestellt wird. Dabei hatte die belangte Behörde gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen vorzugehen und sich – im Hinblick auf die dafür erforderliche Fachkunde – eines Sachverständigen (Paragraph 52, Absatz eins, AVG) zu bedienen. In der Tat hat die belangte Behörde eine Äußerung eines Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und –betrieb eingeholt, aus der sich jedoch die entscheidungs-wesentlichen Feststellungen nicht gewinnen lassen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nur das Vorliegen eines mängelfreien Gutachtens der Behörde erlaubt, die Aussage eines Sachverständigen ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (VwGH 21.05.1996, 95/04/0215). Jedes Gutachten hat einen Befund zu enthalten, der die tatsächlichen Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung beinhaltet, sowie die auf Grund der besonderen Sachkunde und Erfahrungen des Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen (Gutachten im engeren Sinn). Wesentlich ist die Nachvollziehbarkeit (z. B. VwGH 20.02.2003, 2001/06/0055), die eine Nachprüfung des Gutachtens auf Schlüssigkeit erlaubt. Ein Gutachten, dass sich in der Abgabe eines Urteils erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art wie sie beschafft wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (VwGH 27.06.1972, 577/72). Eine Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht gerecht (vgl. auch Hengstschläger/ Leeb, AVG, § 52 RZ 59 und die dort zitierte Judikatur).Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht gerecht vergleiche auch Hengstschläger/ Leeb, AVG, Paragraph 52, RZ 59 und die dort zitierte Judikatur). Der Amtssachverständige hat sich im vorliegenden Fall darauf beschränkt, die von ihm beurteilten Unterlagen anzuführen, wobei er anmerkt, dass darin „die betrieblichen und organisatorischen Maßnahmen für einen sicheren Eisenbahnbetrieb und –verkehr“ angeführt seien. Abgesehen davon, dass nicht klar ist, ob der Amtssachverständige damit bloß die Intention des verfassenden Eisenbahnunternehmens wiedergibt, oder damit bereits eine Beurteilung vornimmt, ist mangels näherer Darlegung nicht nachvollziehbar, wie der Sachverständige zu dieser (allfälligen) Schlussfolgerung gelangt ist. Die eigentliche Schlussfolgerung in der genannten Stellungnahme, nämlich dass die Ergänzungen der Dienstvorschrift „genehmigt werden“ könne, stellt keine einem Sachverständigen obliegende Beurteilung dar; die „Genehmigungsfähigkeit“ ist nämlich eine Rechtsfrage, deren Beurteilung der Behörde obliegt. Das dafür erforderliche (und entscheidende!) Tatsachensubstrat lässt sich jedenfalls der vorliegenden Äußerung des Amtssachverständigen überhaupt nicht entnehmen, was auch daran gelegen sein mag, dass die Behörde es unterlassen hat, dem Sachverständigen ein entsprechendes Beweisthema zu stellen. Die Behörde hatte im Übrigen nicht nur auf eine nachvollziehbare Darstellung im Falle einer negativen Beurteilung des Sachverständigen zu achten; vielmehr muss auch ein positives (im Sinne des Antragstellers) Gutachten nachvollziehbar sein, was im konkreten nicht der Fall ist. Da sich die Behörde darauf beschränkt hat, die nicht den an ein schlüssiges Gutachten zu stellenden Anforderungen genügende Äußerung des verkehrstechnischen Amtssachverständigen ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, ist sie ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht gerecht geworden (vgl. wiederum Hengstschläger/Leeb, AVG, aaO). Aus dem Hinweis, dass der Amtssachverständige „keine Einwände“ gegen eine Genehmigung erhoben hätte, lässt sich nichts gewinnen (vgl. VwGH 21.12.1995, 93/07/0096).Da sich die Behörde darauf beschränkt hat, die nicht den an ein schlüssiges Gutachten zu stellenden Anforderungen genügende Äußerung des verkehrstechnischen Amtssachverständigen ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, ist sie ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht gerecht geworden vergleiche wiederum Hengstschläger/Leeb, AVG, aaO). Aus dem Hinweis, dass der Amtssachverständige „keine Einwände“ gegen eine Genehmigung erhoben hätte, lässt sich nichts gewinnen vergleiche VwGH 21.12.1995, 93/07/0096). Der Umstand, dass der nunmehrige Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung eine weitere Äußerung nicht abgegeben hatte, berechtigte die zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung verpflichtete nunmehrige belangte Behörde nicht dazu, von den notwendigen Sachverhaltsfeststellungen Abstand zu nehmen. Aus den genannten Gründen ist der Sachverhalt in der entscheidenden Frage ergänzungsbedürftig. 3.3.
- Angesichts der unzulänglichen Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde hat das Gericht zu prüfen, ob es die erforderliche Ermittlung des Sachverhaltes selbst durchzuführen hat oder ob eine Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde erfolgen soll. Es gibt – schon im Hinblick auf die Nähe der Behörde zur Sache und ihre Vorkenntnisse aus den vorangegangenen Verfahren - keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht sind daher nicht erfüllt. Dieses kann daher von der ihm durch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen.Es gibt – schon im Hinblick auf die Nähe der Behörde zur Sache und ihre Vorkenntnisse aus den vorangegangenen Verfahren - keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht sind daher nicht erfüllt. Dieses kann daher von der ihm durch Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundsätzlichen Erkenntnis vom
- Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht (und seither in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt), dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundsätzlichen Erkenntnis vom
- Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht (und seither in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt), dass im System des Paragraph 28, VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Ein derartiger Ausnahmefall liegt im entscheidungsgegenständlichen Zusammenhang zweifellos vor, kann doch die vorgenommene Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde bestenfalls als ansatzweise bezeichnet werden. Konkrete, nachvollziehbare Feststellungen zur Frage, inwiefern die zu schützenden öffentlichen Interessen berührt werden, weiters zu den zu deren Wahrung im Rahmen der Fachausbildung zum „TriebfahrzeugführerIn Dampf“ erforderlichen Maßnahmen, sowie zur Frage, ob die konkret vorgesehenen Anforderungen und Ausbildungsschritte und -inhalte dem entsprechen, hat die belangte Behörde nicht getroffen. Es müsste daher gleichsam das gesamte Ermittlungsverfahren nachgeholt werden. Dies stellt jedenfalls eine derartige gravierende Ermittlungslücke dar, welche ein Vorgehen des Gerichts nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG rechtfertigt. Schließlich wurden die Verwaltungsgerichte zur Kontrolle der Verwaltungsbehörden eingerichtet, nicht jedoch dazu, deren Ermittlungstätigkeit vollständig so zu übernehmen, sodass der entscheidungswesentliche Sachverhalt praktisch zur Gänze erstmals im gerichtlichen Verfahren festgestellt würde.Es müsste daher gleichsam das gesamte Ermittlungsverfahren nachgeholt werden. Dies stellt jedenfalls eine derartige gravierende Ermittlungslücke dar, welche ein Vorgehen des Gerichts nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG rechtfertigt. Schließlich wurden die Verwaltungsgerichte zur Kontrolle der Verwaltungsbehörden eingerichtet, nicht jedoch dazu, deren Ermittlungstätigkeit vollständig so zu übernehmen, sodass der entscheidungswesentliche Sachverhalt praktisch zur Gänze erstmals im gerichtlichen Verfahren festgestellt würde. 3.3.
- Der angefochtene Bescheid ist daher im Umfang der Prüfbefugnis des Gerichts im konkreten Fall (siehe dazu oben 3.3.2.) aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren durch Einholung eines dem § 52 AVG entsprechenden Sachverständigengutachtens den maßgeblichen Sachverhalt im Sinne der oben angeführten Erwägungen zu ermitteln haben. Erst dann wird beurteilbar sein, ob das Beschwerdevorbringen in der Sache berechtigt ist.Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren durch Einholung eines dem Paragraph 52, AVG entsprechenden Sachverständigengutachtens den maßgeblichen Sachverhalt im Sinne der oben angeführten Erwägungen zu ermitteln haben. Erst dann wird beurteilbar sein, ob das Beschwerdevorbringen in der Sache berechtigt ist. Deshalb war auch eine Anhörung der Antragstellerin zu diesem Vorbringen im Rahmen des gerichtlichen Verfahren von vornherein nicht zielführend. Damit erübrigt sich auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Gericht. 3.3.
- Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen. Hinsichtlich der anzuwendenden materiellrechtlichen Vorschriften ist die Rechtslage klar und eindeutig, sodass insoweit eine Revision nicht in Betracht kommt (zB. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053) In verfahrensrechtlicher Hinsicht steht der gegenständliche Beschluss im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierten Entscheidungen), welche auch nicht widersprüchlich ist. Da auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich im vorliegenden Fall darüber hinaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelte, ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulässig.In verfahrensrechtlicher Hinsicht steht der gegenständliche Beschluss im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die zitierten Entscheidungen), welche auch nicht widersprüchlich ist. Da auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich im vorliegenden Fall darüber hinaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelte, ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1209.001.2017