← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-31/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-31/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch Donnerbauer & Hübner Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom

  1. Dezember 2016, Zl. RU6-M-558/051-2016, betreffend Widerruf einer Ermächtigung gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch Donnerbauer & Hübner Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  2. Dezember 2016, Zl. RU6-M-558/051-2016, betreffend Widerruf einer Ermächtigung gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
  3. Der angefochtene Bescheid wird aufgrund der Beschwerde dahingehend abgeändert, dass anstatt des Widerrufs der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, folgende Maßnahmen angeordnet werden: a. Herr PD, geb. ***, wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 57a Abs. 2 KFG von der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG hinsichtlich aller Arten von Fahrzeugen ausgeschlossen.Herr PD, geb. ***, wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG von der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG hinsichtlich aller Arten von Fahrzeugen ausgeschlossen. b. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 57a Abs. 2a KFG wird angeordnet, dass die beschwerdeführende Partei bei der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen und der Ausstellung von Prüfgutachten mehr Sorgfalt aufzuwenden hat, insbesondere bei der Überprüfung hinsichtlich Punkt 4.1.2 „Einstellung des Lichts“ der Anlage 6 zur Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57 a, Absatz 2 a, KFG wird angeordnet, dass die beschwerdeführende Partei bei der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen und der Ausstellung von Prüfgutachten mehr Sorgfalt aufzuwenden hat, insbesondere bei der Überprüfung hinsichtlich Punkt 4.1.2 „Einstellung des Lichts“ der Anlage 6 zur Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung.
  4. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  7. März 2009, RU6-M-558/025-2009, erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich der beschwerdeführenden Partei die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 „in der Begutachtungsstelle ***, ***“ für darin näher genannte Fahrzeugklassen.1.
  8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  9. März 2009, RU6-M-558/025-2009, erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich der beschwerdeführenden Partei die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 „in der Begutachtungsstelle ***, ***“ für darin näher genannte Fahrzeugklassen. 1.
  10. Mit Erledigung vom
  11. Jänner 2013, RU6-M-558/036-2012, wurden seitens der belangten Behörde, aufgrund einer am
  12. Dezember 2012 durchgeführten Revision in der Prüfstelle in ***, ***, folgende „Anordnungen getroffen: - Sie haben bei der wiederkehrenden Begutachtung unter Ausstellung von Prüfgutachten mehr Sorgfalt aufzuwenden, insbesondere ist die richtige Fahrzeugklasse anzuführen. - Abgasmessungen sind bei jeder wiederkehrenden Begutachtung verpflichtend und entsprechend dem aktuellen Mängelkatalog durchzuführen und die dabei erzielten Ergebnisse in die Gutachten einzutragen.“ 1.
  13. Mit Bescheid vom
  14. Juli 2013 wurde die Ermächtigung der beschwerdeführenden Partei in ***, ***, um die Fahrzeugklasse M2 und von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb erweitert. In diesem Bescheid sind neben 16 weiteren Personen auch Herr PD, geboren ***, sowie Herr NB, geboren ***, als „geeignetes Personal“ angeführt. 1.
  15. Mit Bescheid vom
  16. August 2016 wurde die Ermächtigung vom
  17. März 2009 um Fahrzeuge der Kategorie „Sonstige Kraftwagen, über 50 km/h Bauartgeschwindigkeit“ bis 3500 kg hzG erweitert. 1.
  18. Am
  19. Juni 2016 brachte Herr TK das in seinem Eigentum stehende Kraftfahrzeug der Marke Chrysler, Type Plymouth/2H/L, Erstzulassung Jänner 1968, in die approbierte Liste der „historischen Fahrzeug“ iSd § 2 Z 43 KFG eingetragen, Fahrzeugidentifizierungsnummer: ***, zur Begutachtungsstelle der beschwerdeführenden Partei in ***. Das Kraftfahrzeug war zu diesem Zeitpunkt nicht zum Verkehr zugelassen. Herr TK führte das Kraftfahrzeug beim A in *** vor, um eine Überprüfung der Abgas- und Bremswerte durchführen zu lassen. Herr TK wollte das Kraftfahrzeug in der Steiermark – via seinen dortigen Kontakt, Herrn Ing. GDi – typisieren lassen und wurde ihm von Ing. GDi mitgeteilt, dass er das Kraftfahrzeug vorab „technisch überprüfen lassen“ solle.1.
  20. Am
  21. Juni 2016 brachte Herr TK das in seinem Eigentum stehende Kraftfahrzeug der Marke Chrysler, Type Plymouth/2H/L, Erstzulassung Jänner 1968, in die approbierte Liste der „historischen Fahrzeug“ iSd Paragraph 2, Ziffer 43, KFG eingetragen, Fahrzeugidentifizierungsnummer: ***, zur Begutachtungsstelle der beschwerdeführenden Partei in ***. Das Kraftfahrzeug war zu diesem Zeitpunkt nicht zum Verkehr zugelassen. Herr TK führte das Kraftfahrzeug beim A in *** vor, um eine Überprüfung der Abgas- und Bremswerte durchführen zu lassen. Herr TK wollte das Kraftfahrzeug in der Steiermark – via seinen dortigen Kontakt, Herrn Ing. GDi – typisieren lassen und wurde ihm von Ing. GDi mitgeteilt, dass er das Kraftfahrzeug vorab „technisch überprüfen lassen“ solle. An diesem
  22. Juni 2016 stellte Herr PD, ein als „geeignetes Personal“ geltender Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei, – nach Begutachtung – für die beschwerdeführende Partei für dieses Kraftfahrzeug ein Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 aus. In diesem Gutachten hielt er fest, dass das Fahrzeug den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit mit leichten Mängeln entspricht und die Begutachtungsplakette grün erhält. In diesem Gutachten wurden Mängel hinsichtlich der Betriebsbremse im Hinblick auf eine Ungleichheit der zweiten Achse, betreffend geringfügigen Ölverlust bei der Servolenkung, betreffend brüchige Gummielemente bei der ersten und zweiten Achse, betreffend oberflächige Roststellen (Korrosion) im Bereich der Rahmenbodengruppe, betreffend Anrostungen im Bereich der Bodengruppe, betreffend Drehzahlerfassung mittels Körperschallsensor, Motortemperatur mittels Ölsonde, sowie betreffend geringen Ölverlust bei Motor und Getriebe beschrieben. Diese Mängel wurden allesamt als „leichte Mängel“ beschrieben.An diesem
  23. Juni 2016 stellte Herr PD, ein als „geeignetes Personal“ geltender Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei, – nach Begutachtung – für die beschwerdeführende Partei für dieses Kraftfahrzeug ein Gutachten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG 1967 aus. In diesem Gutachten hielt er fest, dass das Fahrzeug den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit mit leichten Mängeln entspricht und die Begutachtungsplakette grün erhält. In diesem Gutachten wurden Mängel hinsichtlich der Betriebsbremse im Hinblick auf eine Ungleichheit der zweiten Achse, betreffend geringfügigen Ölverlust bei der Servolenkung, betreffend brüchige Gummielemente bei der ersten und zweiten Achse, betreffend oberflächige Roststellen (Korrosion) im Bereich der Rahmenbodengruppe, betreffend Anrostungen im Bereich der Bodengruppe, betreffend Drehzahlerfassung mittels Körperschallsensor, Motortemperatur mittels Ölsonde, sowie betreffend geringen Ölverlust bei Motor und Getriebe beschrieben. Diese Mängel wurden allesamt als „leichte Mängel“ beschrieben. Bei dieser Überprüfung lagen jedoch folgende Mängel vor, die von der begutachtenden Person, Herrn PD, auch als solche erkannt hätten werden müssen: ● Die Stabilisatorenlagerung war stark porös und ausgeschlagen. Die Staubabdichtung des Spurstangengelenkes war schadhaft. (Punkt 2.1.
  24. Zustand des Lenkgestänges/der Lenkgelenke). Dies stellte einen „schweren Mangel“ dar. ● Die Radlager der
  25. Achse (Punkt 5.1.3 Radlager) wiesen ein derart großes Spiel auf, dass „Gefahr in Verzug“ vorlag. ● Der Endschalldämpfer war an der Verbdingungsstelle undicht (Punkt 6.1.2 Auspuffrohre und Schalldämpfer). Dies stellte einen „schweren Mangel“ dar. ● Die rechte Türe wies ein Spiel auf, das einen „schweren Mangel“ darstellte (Punkt 6.2.3 Türen und Türanschläge, Schlösser) ● Ein Sicherheitsgurt wies eine Beschädigung auf, die einen „schweren Mangel“ darstellte (Punkt 7.1.2 Zustand der Sicherheitsgurte/Gurtschlösser) 1.
  26. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  27. Dezember 2016 widerrief der (damals) Landeshauptmann von Niederösterreich die mit Bescheid vom
  28. März 2009 erteilte und mit den genannten Bescheiden erweiterte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***. Begründend wurde seitens der belangten Behörde zusammengefasst ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund der unrichtigen Ausstellung eines positiven Gutachtens betreffend den Chrysler Plymouth ihre Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG verloren hätte, und die Kraftfahrbehörde sich derzeit aufgrund zweier Anordnungen nicht darauf verlassen könne, dass die beschwerdeführende Partei die ihr übertragenen monatlichen Tätigkeiten entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben werde.1.
  29. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  30. Dezember 2016 widerrief der (damals) Landeshauptmann von Niederösterreich die mit Bescheid vom
  31. März 2009 erteilte und mit den genannten Bescheiden erweiterte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***. Begründend wurde seitens der belangten Behörde zusammengefasst ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund der unrichtigen Ausstellung eines positiven Gutachtens betreffend den Chrysler Plymouth ihre Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG verloren hätte, und die Kraftfahrbehörde sich derzeit aufgrund zweier Anordnungen nicht darauf verlassen könne, dass die beschwerdeführende Partei die ihr übertragenen monatlichen Tätigkeiten entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben werde. 1.
  32. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. 1.
  33. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens stellte Herr NB am
  34. Jänner 2017 ein positives Gutachten gemäß § 57a KFG betreffend ein Fahrzeug der Marke Seat, Type 7NS (Alhambra Luxus), Fahrgestellnummer ***, mit dem Kennzeichen ***, im Standort *** aus. Das Kraftfahrzeug wurde vom Zulassungsbesitzer, Herrn MBe, zur Begutachtung vorgeführt.1.
  35. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens stellte Herr NB am
  36. Jänner 2017 ein positives Gutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG betreffend ein Fahrzeug der Marke Seat, Type 7NS (Alhambra Luxus), Fahrgestellnummer ***, mit dem Kennzeichen ***, im Standort *** aus. Das Kraftfahrzeug wurde vom Zulassungsbesitzer, Herrn MBe, zur Begutachtung vorgeführt. Das von Herrn NB erstellte Gutachten beschrieb lediglich leichte Mängel betreffend Flugrost ohne Materialabtrag, leichte Abnützung der Scheiben, Siedepunkt niedriger als 180 Grad Celsius, poröse Gummielemente, oberflächliche Roststellen im Bereich der Rahmen- Boden- gruppe, betreffend die stark angerostete, aber dichte Auspuffanlage, leichte Korrosionsschäden, Anrostungen im Bereich der Bodengruppe. In diesem Gutachten hielt er fest, dass das Fahrzeug den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit mit leichten Mängeln entspricht und die Begutachtungsplakette weiß erhält. Bei dieser Überprüfung lag jedoch ein „schwerer Mangel“ insofern vor, als die Grundeinstellung des Lichtes zu hoch war, da die Neigung des Lichtbündels nicht mit den vom Hersteller vorgegebenen Anforderungen übereinstimmte. Dieser Mangel hätte vom Begutachter der beschwerdeführenden Partei, Herrn NB, als solcher erkannt werden müssen. 1.
  37. In der Begutachtungsstelle *** wurden im Zeitraum
  38. November 2012 bis
  39. Juni 2017 insgesamt 16 586 Überprüfungen gemäß § 57a KFG durchgeführt. In diesem Zeitraum gab es zwei Revisionen durch die Kraftfahrbehörde. Auffälligkeiten im Rahmen von § 56 Überprüfungen gab es lediglich bei den verfahrensgegenständlichen Fahrzeugen Chrysler Plymouth und Seat Alhambra. Pro Jahr werden – allein in der Begutachtungsstelle *** – etwa 2 500 Begutachtungen seitens der beschwerdeführenden Partei durchgeführt.1.
  40. In der Begutachtungsstelle *** wurden im Zeitraum
  41. November 2012 bis
  42. Juni 2017 insgesamt 16 586 Überprüfungen gemäß Paragraph 57 a, KFG durchgeführt. In diesem Zeitraum gab es zwei Revisionen durch die Kraftfahrbehörde. Auffälligkeiten im Rahmen von Paragraph 56, Überprüfungen gab es lediglich bei den verfahrensgegenständlichen Fahrzeugen Chrysler Plymouth und Seat Alhambra. Pro Jahr werden – allein in der Begutachtungsstelle *** – etwa 2 500 Begutachtungen seitens der beschwerdeführenden Partei durchgeführt. Die beschwerdeführende Partei wies im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Begutachtungen – jeweils mit eigenem Bescheid erteilte – Ermächtigungen zur wiederkehrenden Überprüfung von Kraftfahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG für weitere 20 Standorte in Niederösterreich auf. Ein Widerruf der Begutachtungsermächtigung für einen anderen Standort erfolgte seitens der belangten Behörde jedoch weder aufgrund der Begutachtung des Chrysler Plymouth noch jener des Seat Alhambra.Die beschwerdeführende Partei wies im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Begutachtungen – jeweils mit eigenem Bescheid erteilte – Ermächtigungen zur wiederkehrenden Überprüfung von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG für weitere 20 Standorte in Niederösterreich auf. Ein Widerruf der Begutachtungsermächtigung für einen anderen Standort erfolgte seitens der belangten Behörde jedoch weder aufgrund der Begutachtung des Chrysler Plymouth noch jener des Seat Alhambra.
  43. Beweiswürdigung: 2.
  44. Die Feststellungen ergeben sich aus den mündlichen Verhandlungen am
  45. August 2017 sowie am
  46. Oktober 2017, in welchen Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie das Schreiben von der belangten Behörde vom
  47. Juli 2017 und Einvernahme der Zeugen TK, RJ, FP, HM, PD, Ing. GDi, DI JO, NB, ASV Ing. GT und MBe sowie Erstattung von Befund und Gutachten durch den ASV für KFZ-Angelegenheiten, Herrn DI TV. Die Feststellungen sind im getroffenen Rahmen unstrittig, soweit nicht im Folgenden eine ausführliche Beweiswürdigung stattfindet. Die Aussagen des Zeugen HM (Verhandlung vom
  48. August 2017, Seiten 14ff) sowie die von ihm für die beschwerdeführende Partei verfasste Stellungnahme vom
  49. November 2016 sind insofern nicht von großem Gewicht, da sich sowohl seine Aussage als auch die Stellungnahme zum größten Teil auf eine Beschau des Chrysler Plymouth am
  50. November 2016 beziehen. Die bei dieser Beschau gewonnen Erkenntnisse sind daher – auch aufgrund des großen Abstandes zum Tag der Ausstellung des Gutachtens gemäß § 57a KFG im Juni und der Überprüfung gemäß § 56 KFG im September – nicht geeignet, die folgende Beweiswürdigung zu erschüttern. Dort wo das Landesverwaltungsgericht die Aussagen bzw. Ausführungen in der Stellungnahme für grundsätzlich geeignet hält, wird dies im Folgenden gesondert angeführt.Die Aussagen des Zeugen HM (Verhandlung vom
  51. August 2017, Seiten 14ff) sowie die von ihm für die beschwerdeführende Partei verfasste Stellungnahme vom
  52. November 2016 sind insofern nicht von großem Gewicht, da sich sowohl seine Aussage als auch die Stellungnahme zum größten Teil auf eine Beschau des Chrysler Plymouth am
  53. November 2016 beziehen. Die bei dieser Beschau gewonnen Erkenntnisse sind daher – auch aufgrund des großen Abstandes zum Tag der Ausstellung des Gutachtens gemäß Paragraph 57 a, KFG im Juni und der Überprüfung gemäß Paragraph 56, KFG im September – nicht geeignet, die folgende Beweiswürdigung zu erschüttern. Dort wo das Landesverwaltungsgericht die Aussagen bzw. Ausführungen in der Stellungnahme für grundsätzlich geeignet hält, wird dies im Folgenden gesondert angeführt. 2.
  54. Zum Vorliegen der festgestellten Mängel beim Chrysler Plymouth: Am
  55. September 2016 erfolgte eine Überprüfung des Chrysler Plymouth gemäß § 56 KFG durch DI JO. Dieser beschrieb dabei u.a. die nunmehr diskutierten Mängel. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht keinen Anhaltspunkt die Ausführungen des ASV DI JO in seiner schriftlichen Dokumentation in Zweifel zu ziehen, weshalb es auch die darin genannten Mängel sowie deren Beurteilung als „schwerer Mangel“ bzw. „Gefahr in Verzug“ für im Überprüfungszeitpunkt vorliegend erachtet. Überdies hat auch Ing. GDi – immerhin gerichtlich beeideter Sachverständiger für „historische Fahrzeuge“ – angegeben, dass auch seiner Ansicht nach, die Mängel bei der Überprüfung durch DI JO vorgelegen seien (Verhandlungsschrift vom
  56. Oktober 2017, Seite 16).Am
  57. September 2016 erfolgte eine Überprüfung des Chrysler Plymouth gemäß Paragraph 56, KFG durch DI JO. Dieser beschrieb dabei u.a. die nunmehr diskutierten Mängel. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht keinen Anhaltspunkt die Ausführungen des ASV DI JO in seiner schriftlichen Dokumentation in Zweifel zu ziehen, weshalb es auch die darin genannten Mängel sowie deren Beurteilung als „schwerer Mangel“ bzw. „Gefahr in Verzug“ für im Überprüfungszeitpunkt vorliegend erachtet. Überdies hat auch Ing. GDi – immerhin gerichtlich beeideter Sachverständiger für „historische Fahrzeuge“ – angegeben, dass auch seiner Ansicht nach, die Mängel bei der Überprüfung durch DI JO vorgelegen seien (Verhandlungsschrift vom
  58. Oktober 2017, Seite 16). ASV DI TV hat betreffend den Chrysler in der Verhandlung vom
  59. Oktober 2017 Befund und Gutachten zur Frage erstattet, ob die in der im Gutachten betreffend die Überprüfung gemäß § 56 KFG durch den Zeugen ASV DI JO am
  60. September 2016 festgestellten „schweren Mängel“ aus technischer Sicht bereits bei der Begutachtung gemäß § 57a KFG durch den Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei, Herrn PD, am
  61. Juni 2016 vorhanden und erkennbar waren und daher eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätten.ASV DI TV hat betreffend den Chrysler in der Verhandlung vom
  62. Oktober 2017 Befund und Gutachten zur Frage erstattet, ob die in der im Gutachten betreffend die Überprüfung gemäß Paragraph 56, KFG durch den Zeugen ASV DI JO am
  63. September 2016 festgestellten „schweren Mängel“ aus technischer Sicht bereits bei der Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG durch den Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei, Herrn PD, am
  64. Juni 2016 vorhanden und erkennbar waren und daher eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätten. Zu Punkt 1.1.16 (Radbremszylinder): ASV DI TV hat ausgeführt (Verhandlungsschrift vom
  65. Oktober 2017, Seite 27), dass zu diesem Punkt keine eindeutige Aussage getroffen werden könne, weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Zweifel davon ausgeht, dass dieser Mangel im Zeitpunkt der Begutachtung gemäß § 57a KFG nicht vorgelegen ist bzw. nicht erkennbar war.ASV DI TV hat ausgeführt (Verhandlungsschrift vom
  66. Oktober 2017, Seite 27), dass zu diesem Punkt keine eindeutige Aussage getroffen werden könne, weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Zweifel davon ausgeht, dass dieser Mangel im Zeitpunkt der Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG nicht vorgelegen ist bzw. nicht erkennbar war. Zu Punkt 1.2.1 bzw. 1.3.2 (Bremse): ASV DI TV hat ausgeführt (Verhandlungsschrift vom
  67. Oktober 2017, Seite 27), dass keine Aussage getroffen werden könne, da zwischen Überprüfung gemäß § 56 KFG und Begutachtung gemäß § 57a KFG ein längerer Zeitraum liege, in welchem das Fahrzeug nicht bewegt worden sei und es möglich sei, dass sich die Kolben bzw. die Bremsen teilweise bzw. komplett festsetzen.ASV DI TV hat ausgeführt (Verhandlungsschrift vom
  68. Oktober 2017, Seite 27), dass keine Aussage getroffen werden könne, da zwischen Überprüfung gemäß Paragraph 56, KFG und Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG ein längerer Zeitraum liege, in welchem das Fahrzeug nicht bewegt worden sei und es möglich sei, dass sich die Kolben bzw. die Bremsen teilweise bzw. komplett festsetzen. Zu Punkt 2.1.3 (Zustand des Lenkgestänges): ASV DI TV hat wie folgt ausgeführt (Verhandlungsschrift vom
  69. Oktober 2017, Seite 27f): Der Herr DI JO hat festgestellt, dass die Stabilisator Lagerung stark porös und ausgeschlagen war und dass beim Spurstangengelenk die Staubabdichtung schadhaft war. Die Stabilisator Lagerung wurde offensichtlich erneuert. Bei der Überprüfung welche ich durchgeführt habe waren neue Lagerungen sichtbar. Ebenfalls wurde die bzw. mehrere Staubabdichtungen der Lenkgelenke erneuert. Sind Aufhängungsgelenke stark porös so führt es nicht unbedingt zu einer schweren Bemängelung außer diese sind bereits durchgerissen. Sind diese Aufhängungsgelenke jedoch stark porös und ausgeschlagen, ist dies aus technischer Sicht als schwerer Mangel einzustufen. Aufgrund der geringen Laufleistung kann aus technischer Sicht davon ausgegangen werden, dass die Ausprägung dieses Mangels im § 56 Gutachten dem der Ausprägung im § 57a Gutachten entsprochen hat. Sind Aufhängungsgelenke stark porös so führt es nicht unbedingt zu einer schweren Bemängelung außer diese sind bereits durchgerissen. Sind diese Aufhängungsgelenke jedoch stark porös und ausgeschlagen, ist dies aus technischer Sicht als schwerer Mangel einzustufen. Aufgrund der geringen Laufleistung kann aus technischer Sicht davon ausgegangen werden, dass die Ausprägung dieses Mangels im Paragraph 56, Gutachten dem der Ausprägung im Paragraph 57 a, Gutachten entsprochen hat. Zur Staubabdichtung des Spurstangengelenkes (Beilage./9) hat es sich um eine geschlossene Staubabdichtung gehandelt, sofern das vorgelegte Bauteil dem damals befundeten Teil entspricht. In dieser Staubabdichtung sind einige Risse erkennbar, welche zu einer Bemängelung als schwerer Mangel aus technischer Sicht führen. Wann diese Beschädigungen beim gegenständlichen Gelenk eingetreten sind, kann aus heutiger Sicht nicht eindeutig festgestellt werden (Aufbau). Der Sachverständige gab jedoch an, dass die Staubabdichtung zum Zeitpunkt der § 56 Überprüfung schadhaft war. Wenn zwischenzeitlich dieses Gelenk nicht im Zuge einer Reparatur verändert wurde, kann aus technischer Sicht davon ausgegangen werden, dass die Ausprägung, wie es vom DI JO festgestellt wurde, auch bei der 57a Begutachtung vorhanden war.Zur Staubabdichtung des Spurstangengelenkes (Beilage./9) hat es sich um eine geschlossene Staubabdichtung gehandelt, sofern das vorgelegte Bauteil dem damals befundeten Teil entspricht. In dieser Staubabdichtung sind einige Risse erkennbar, welche zu einer Bemängelung als schwerer Mangel aus technischer Sicht führen. Wann diese Beschädigungen beim gegenständlichen Gelenk eingetreten sind, kann aus heutiger Sicht nicht eindeutig festgestellt werden (Aufbau). Der Sachverständige gab jedoch an, dass die Staubabdichtung zum Zeitpunkt der Paragraph 56, Überprüfung schadhaft war. Wenn zwischenzeitlich dieses Gelenk nicht im Zuge einer Reparatur verändert wurde, kann aus technischer Sicht davon ausgegangen werden, dass die Ausprägung, wie es vom DI JO festgestellt wurde, auch bei der 57a Begutachtung vorhanden war. Aus den Zeugenaussagen des Eigentümers TK (Verhandlungsschrift vom
  70. Oktober 2017, Seite 21) sowie des Ing. GDi, bei dem das Kraftfahrzeug von
  71. Juli 2016 bis zum Tag der Überprüfung gemäß § 56 KFG abgestellt war (Verhandlungsschrift vom
  72. Oktober 2017, Seite 14f), ergibt sich, dass in diesem Zeitraum am Kfz keine Reparaturen durchgeführt wurden, sondern maximal „Öl und Wasser“ kontrolliert worden seien (Aussage TK am
  73. Oktober 2017, Seite 21).Aus den Zeugenaussagen des Eigentümers TK (Verhandlungsschrift vom
  74. Oktober 2017, Seite 21) sowie des Ing. GDi, bei dem das Kraftfahrzeug von
  75. Juli 2016 bis zum Tag der Überprüfung gemäß Paragraph 56, KFG abgestellt war (Verhandlungsschrift vom
  76. Oktober 2017, Seite 14f), ergibt sich, dass in diesem Zeitraum am Kfz keine Reparaturen durchgeführt wurden, sondern maximal „Öl und Wasser“ kontrolliert worden seien (Aussage TK am
  77. Oktober 2017, Seite 21). Soweit die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom
  78. November 2016 angibt, dass „sogenannte Staubschutzkappen“ verbaut waren, „welche nicht geschlossen“ seien, ist dies nicht geeignet, den Umstand, dass diese „mehrfach gerissen“ (Aussage DI JO in der Verhandlung am
  79. Oktober 2017, Seite 5) war, zu entkräften. Im Übrigen ist die beschwerdeführende Partei den Feststellungen der ASV nur mit einer Gegenbehauptung, somit nicht auf gleicher fachlicher Ebene, entgegengetreten. Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass dieser „schwere Mangel“ bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch den Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei vorgelegen ist und für diesen auch erkennbar war. Zu Punkt 4.1.2 (Lichteinstellung): ASV DI TV hat ausgeführt (Verhandlungsschrift vom
  80. Oktober 2017, Seite 34), dass ein spontaner Bruch der Scheinwerferaufhängung nach der Begutachtung gemäß § 57a KFG insbesondere bei einem gewissen Alter der Aufhängung denkbar sei. Da das Kraftfahrzeug nach der Begutachtung gemäß § 57a KFG überdies vom Wohnsitz des Zeugen TK nach *** zum Zeugen Ing. GD über eine Strecke von 250 km bewegt wurde (Aussage TK, Verhandlungsschrift vom
  81. August 2017, Seite 9), geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass dieser Mangel im Zeitpunkt der Begutachtung gemäß § 57a KFG nicht vorgelegen hat.ASV DI TV hat ausgeführt (Verhandlungsschrift vom
  82. Oktober 2017, Seite 34), dass ein spontaner Bruch der Scheinwerferaufhängung nach der Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG insbesondere bei einem gewissen Alter der Aufhängung denkbar sei. Da das Kraftfahrzeug nach der Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG überdies vom Wohnsitz des Zeugen TK nach *** zum Zeugen Ing. GD über eine Strecke von 250 km bewegt wurde (Aussage TK, Verhandlungsschrift vom
  83. August 2017, Seite 9), geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass dieser Mangel im Zeitpunkt der Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG nicht vorgelegen hat. Zu Punkt 4.4.1 (Fahrtrichtungsanzeiger Zustand und Funktion): ASV DI TV hat ausgeführt (Verhandlungsschrift vom
  84. Oktober 2017, Seite 28), dass nicht eindeutig bestimmt werden könne, ob der Fahrrichtungsanzeiger bereits bei der Begutachtung gemäß § 57a ohne Funktion war.ASV DI TV hat ausgeführt (Verhandlungsschrift vom
  85. Oktober 2017, Seite 28), dass nicht eindeutig bestimmt werden könne, ob der Fahrrichtungsanzeiger bereits bei der Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, ohne Funktion war. Zu Punkt 5.1.
  86. (Achsschenkel): ASV DI TV hat ausgeführt (Verhandlungsschrift vom
  87. Oktober 2017, Seite 28), dass zum Vorliegen dieses Mangels im Zeitpunkt der Begutachtung gemäß § 57 KFG keine Aussage getroffen werden könne.ASV DI TV hat ausgeführt (Verhandlungsschrift vom
  88. Oktober 2017, Seite 28), dass zum Vorliegen dieses Mangels im Zeitpunkt der Begutachtung gemäß Paragraph 57, KFG keine Aussage getroffen werden könne. Zu Punkt 5.1.3 (Radlager): ASV DI TV hat wie folgt ausgeführt (Verhandlungsschrift vom
  89. Oktober 2017, Seite 29 und 33): „Von DI JO wurde festgestellt, dass die Radlager der ersten Achse sehr großes Spiel hatten. Dies wurde mit der Einstufung Gefahr in Verzug bemängelt. Diese nachstellbaren Radlager hätte ordnungsgemäß eingestellt bzw. wenigst nachgestellt werden könne. Da zum Zeitpunkt meiner Überprüfung das Spiel deutlich geringer war und wurde zwischen den Überprüfungen gemäß § 57a und 56 keine Reparaturen dieses Radlagers durchgeführt, war der Mangel bereits bei der Begutachtung gemäß § 57a vorhanden und hätte eine positive Begutachtung ausgeschlossen. Wurde wie gesagt keine Reparatur bzw. Öffnen des Radlagers durchgeführt kann von einer gleichen Ausprägung der Überprüfungen ausgegangen werden.„Von DI JO wurde festgestellt, dass die Radlager der ersten Achse sehr großes Spiel hatten. Dies wurde mit der Einstufung Gefahr in Verzug bemängelt. Diese nachstellbaren Radlager hätte ordnungsgemäß eingestellt bzw. wenigst nachgestellt werden könne. Da zum Zeitpunkt meiner Überprüfung das Spiel deutlich geringer war und wurde zwischen den Überprüfungen gemäß Paragraph 57 a und 56 keine Reparaturen dieses Radlagers durchgeführt, war der Mangel bereits bei der Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, vorhanden und hätte eine positive Begutachtung ausgeschlossen. Wurde wie gesagt keine Reparatur bzw. Öffnen des Radlagers durchgeführt kann von einer gleichen Ausprägung der Überprüfungen ausgegangen werden. […] Aus meiner Sicht macht es für die Einstufung, ob eine Verkehrs- und Betriebssicherheit vorliegt oder nicht keinen Unterschied, ob der Zustand des Fahrzeuges kalt oder warm war. Das bei der Überprüfung in der Steiermark festgestellte Spiel war aber sehr erheblich. So etwas habe ich in dieser Art noch nicht gesehen. Ob eine Reparatur am Radlager nach der Überprüfung in der Steiermark vorgenommen wurde kann ich nicht beurteilen. Das in der Steiermark festgestellte Spiel hätte jedenfalls auch bei einer bloß händischen Überprüfung, damit meine ich ohne Rüttelplatte, festgestellt werde müssen.“ Soweit die beschwerdeführende Partei darauf verweist, dass das Ergebnis der Überprüfung gemäß § 56 KFG einerseits auf eine „zu starke Rüttelplatte“ zurückzuführen sei und andererseits der Begutachter, Herr PD, keine Rüttelplatte verwendet habe, ist darauf zu verweisen, dass laut ASV DI TV das übermäßige Spiel auch händisch festgestellt hätte werden müssen und andererseits der Zeuge ASV DI JO angegeben hat, dass die verwendete Rüttelplatte für die Überprüfung sehr wohl geeignet war, da die Reifen des Kraftfahrzeuges dann durchrutschen, wenn die Kräfte zu groß würden (Verhandlungsschrift vom
  90. Oktober 2017, Seite 7). Mangels konkreter Anhaltspunkte geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht davon aus, dass ein Amtssachverständiger des Landes Steiermark bei der Durchführung einer Überprüfung gemäß § 56 KFG nicht lege artis vorgeht. Nur der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass DI JO aufgrund des starken Defekts der Aufhängungsgelenke die Durchführung einer Probefahrt für zu riskant hielt (Verhandlungsschrift vom
  91. Oktober 2017, Seite 5).Soweit die beschwerdeführende Partei darauf verweist, dass das Ergebnis der Überprüfung gemäß Paragraph 56, KFG einerseits auf eine „zu starke Rüttelplatte“ zurückzuführen sei und andererseits der Begutachter, Herr PD, keine Rüttelplatte verwendet habe, ist darauf zu verweisen, dass laut ASV DI TV das übermäßige Spiel auch händisch festgestellt hätte werden müssen und andererseits der Zeuge ASV DI JO angegeben hat, dass die verwendete Rüttelplatte für die Überprüfung sehr wohl geeignet war, da die Reifen des Kraftfahrzeuges dann durchrutschen, wenn die Kräfte zu groß würden (Verhandlungsschrift vom
  92. Oktober 2017, Seite 7). Mangels konkreter Anhaltspunkte geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht davon aus, dass ein Amtssachverständiger des Landes Steiermark bei der Durchführung einer Überprüfung gemäß Paragraph 56, KFG nicht lege artis vorgeht. Nur der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass DI JO aufgrund des starken Defekts der Aufhängungsgelenke die Durchführung einer Probefahrt für zu riskant hielt (Verhandlungsschrift vom
  93. Oktober 2017, Seite 5). Da wie dargestellt keinerlei Reparaturen oder Ähnliches nach der Begutachtung gemäß § 57a KFG und der Überprüfung gemäß § 56 KFG erfolgt sind, geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch den Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei „Gefahr in Verzug“ vorgelegen ist und dies auch hätte erkannt werden müssen.Da wie dargestellt keinerlei Reparaturen oder Ähnliches nach der Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG und der Überprüfung gemäß Paragraph 56, KFG erfolgt sind, geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch den Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei „Gefahr in Verzug“ vorgelegen ist und dies auch hätte erkannt werden müssen. Zu Punkt 5.3.1 (Federn und Stabilisatoren) sowie Punkt 5.3.
  94. Führungslenker, Dreiecklenker und Aufhängungsarme): ASV DI TV hat ausgeführt (Verhandlungsschrift vom
  95. Oktober 2017, Seite 29), dass die Einstufung von porösen und rissigen Teilen dem Sachverstand bzw. Einschätzung des jeweiligen Sachverständigen obliege. Im Gutachten des A vom
  96. Juni 2016 seien diese entweder überhaupt nicht oder unter einem anderen Punkt als leichter Mangel bewertet worden, wobei die Ausprägung des Mangels aus technischer Sicht bei beiden Überprüfungen gleich gewesen sei. Er könne jedoch nicht beurteilen, ob dieser Mangel als leichter oder schwerer Mangel einzustufen gewesen sei, da er den eingebauten Zustand der entsprechenden Gummielemente beurteilen müsste, was jedoch aufgrund des nach der Überprüfung gemäß § 56 KFG durchgeführten Tausches dieser Elemente nicht beurteilt werden könnte.ASV DI TV hat ausgeführt (Verhandlungsschrift vom
  97. Oktober 2017, Seite 29), dass die Einstufung von porösen und rissigen Teilen dem Sachverstand bzw. Einschätzung des jeweiligen Sachverständigen obliege. Im Gutachten des A vom
  98. Juni 2016 seien diese entweder überhaupt nicht oder unter einem anderen Punkt als leichter Mangel bewertet worden, wobei die Ausprägung des Mangels aus technischer Sicht bei beiden Überprüfungen gleich gewesen sei. Er könne jedoch nicht beurteilen, ob dieser Mangel als leichter oder schwerer Mangel einzustufen gewesen sei, da er den eingebauten Zustand der entsprechenden Gummielemente beurteilen müsste, was jedoch aufgrund des nach der Überprüfung gemäß Paragraph 56, KFG durchgeführten Tausches dieser Elemente nicht beurteilt werden könnte. Vor diesem Hintergrund geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Zweifel davon aus, dass diese Mängel vom Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei nicht zwingend als „schwerer Mangel“ einzustufen gewesen wären. Zu Punkt 6.1.2 (Auspuffrohre und Schalldämpfer): ASV DI TV hat ausgeführt (Verhandlungsschrift vom
  99. Oktober 2017, Seite 30), dass bei der Überprüfung nach § 56 KFG festgestellt worden sei, dass der Endschalldämpfer an der Verbindungsstelle undicht war und als „schwerer Mangel“ beurteilt. Sofern keine Reparaturen oder Veränderungen zwischen den Überprüfungen stattgefunden hätten, sei dieser Mangel bereits bei der Begutachtung gemäß § 57a KFG vorhanden gewesen. Aus dem Vorliegen eines positiven Abgastestes könne nicht auf die Dichtheit des Auspuffs geschlossen werden, zumal auch bei der Überprüfung durch den ASV DI TV ein Abgastest innerhalb der Grenzwerte erfolgt sei, gleichzeitig aber eine Undichtheit des Auspuffs vorgelegen sei; Verfärbungen des Auspuffs bzw. sichtbare Rußablagerungen seien – entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei – erst nach einem längeren Zeitraum denkbar, bei einer Fahrt von lediglich ca. 300 km jedoch auszuschließen (Verhandlungsschrift vom
  100. Oktober 2017, Seite 35).ASV DI TV hat ausgeführt (Verhandlungsschrift vom
  101. Oktober 2017, Seite 30), dass bei der Überprüfung nach Paragraph 56, KFG festgestellt worden sei, dass der Endschalldämpfer an der Verbindungsstelle undicht war und als „schwerer Mangel“ beurteilt. Sofern keine Reparaturen oder Veränderungen zwischen den Überprüfungen stattgefunden hätten, sei dieser Mangel bereits bei der Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG vorhanden gewesen. Aus dem Vorliegen eines positiven Abgastestes könne nicht auf die Dichtheit des Auspuffs geschlossen werden, zumal auch bei der Überprüfung durch den ASV DI TV ein Abgastest innerhalb der Grenzwerte erfolgt sei, gleichzeitig aber eine Undichtheit des Auspuffs vorgelegen sei; Verfärbungen des Auspuffs bzw. sichtbare Rußablagerungen seien – entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei – erst nach einem längeren Zeitraum denkbar, bei einer Fahrt von lediglich ca. 300 km jedoch auszuschließen (Verhandlungsschrift vom
  102. Oktober 2017, Seite 35). Da wie dargestellt keinerlei Reparaturen oder Ähnliches nach der Begutachtung gemäß § 57a KFG und der Überprüfung gemäß § 56 KFG erfolgt sind, geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass dieser „schwere Mangel“ bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch den Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei vorgelegen ist und für diesen erkennbar war.Da wie dargestellt keinerlei Reparaturen oder Ähnliches nach der Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG und der Überprüfung gemäß Paragraph 56, KFG erfolgt sind, geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass dieser „schwere Mangel“ bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch den Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei vorgelegen ist und für diesen erkennbar war. Zu Punkt 6.1.9 (Motorleistung - Überhitzen): ASV DI TV hat ausgeführt (Verhandlungsschrift vom
  103. Oktober 2017, Seite 30), dass es zwar theoretisch möglich sei, dass das Fahrzeug bereits bei der Begutachtung gemäß § 57a KFG thermische Probleme aufwies, ein Nachweis jedoch nicht geführt werden könne. Vor diesem Hintergrund geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Zweifel davon aus, dass dieser Mangel bei der Begutachtung gemäß § 57a KFG nicht vorgelegen ist.ASV DI TV hat ausgeführt (Verhandlungsschrift vom
  104. Oktober 2017, Seite 30), dass es zwar theoretisch möglich sei, dass das Fahrzeug bereits bei der Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG thermische Probleme aufwies, ein Nachweis jedoch nicht geführt werden könne. Vor diesem Hintergrund geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Zweifel davon aus, dass dieser Mangel bei der Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG nicht vorgelegen ist. Zu Punkt 6.2.3 (Türen und Türanschläge): ASV DI TV hat wie folgt ausgeführt (Verhandlungsschrift vom
  105. Oktober 2017, Seite 30f): „Von Herrn DI JO ist festgestellt worden, dass bei der rechten Tür offensichtlich ein Spiel vorhanden war und ein Klemmgeräusch beim Bewegen der Tür hörbar war. Wie bereits oben ausgeführt war das Klemmgeräusch nach wie vor vorhanden. Dieses ist auf einen Arretierungsmechanismus zurückzuführen, der sich offensichtlich nicht mehr im Neuzustand befindet. Eine Einstufung als schwerer Mangel hätte ich nicht vorgenommen. Ein vorhandenes Spiel des Türscharniers ist als schwerer Mangel zu werten. Da ich bei der Überprüfung kein verfügbares Spiel feststellen habe können gehe ich davon aus, dass dieses Spiel in irgendeiner Form behoben wurde. Aus technischer Sicht kann gesagt werden, dass derartige Spiel nur über einen längeren Zeitraum in Verwendung des Fahrzeuges auftreten. War bei der § 56 Überprüfung ein deutliches Spiel der rechten Tür vorhanden, war dies in gleicher Ausprägung bei der 57a Überprüfung vorhanden. Hat das Fahrzeug ein deutliches Türspiel aufgewiesen, hätte dies als schwerer Mangel beurteil werden müssen und hätte eine positive Beurteilung ausgeschlossen.„Von Herrn DI JO ist festgestellt worden, dass bei der rechten Tür offensichtlich ein Spiel vorhanden war und ein Klemmgeräusch beim Bewegen der Tür hörbar war. Wie bereits oben ausgeführt war das Klemmgeräusch nach wie vor vorhanden. Dieses ist auf einen Arretierungsmechanismus zurückzuführen, der sich offensichtlich nicht mehr im Neuzustand befindet. Eine Einstufung als schwerer Mangel hätte ich nicht vorgenommen. Ein vorhandenes Spiel des Türscharniers ist als schwerer Mangel zu werten. Da ich bei der Überprüfung kein verfügbares Spiel feststellen habe können gehe ich davon aus, dass dieses Spiel in irgendeiner Form behoben wurde. Aus technischer Sicht kann gesagt werden, dass derartige Spiel nur über einen längeren Zeitraum in Verwendung des Fahrzeuges auftreten. War bei der Paragraph 56, Überprüfung ein deutliches Spiel der rechten Tür vorhanden, war dies in gleicher Ausprägung bei der 57a Überprüfung vorhanden. Hat das Fahrzeug ein deutliches Türspiel aufgewiesen, hätte dies als schwerer Mangel beurteil werden müssen und hätte eine positive Beurteilung ausgeschlossen. Da wie dargestellt keinerlei Reparaturen oder Ähnliches nach der Begutachtung gemäß § 57a KFG und der Überprüfung gemäß § 56 KFG erfolgt sind, geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass das „Klemmgeräusch“ nicht als „schwerer Mangel“ einzustufen war, das „Spiel“ der rechten Türe hingegen einen „schweren Mangel“ dargestellt hat, der bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch den Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei vorgelegen ist und erkennbar war.Da wie dargestellt keinerlei Reparaturen oder Ähnliches nach der Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG und der Überprüfung gemäß Paragraph 56, KFG erfolgt sind, geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass das „Klemmgeräusch“ nicht als „schwerer Mangel“ einzustufen war, das „Spiel“ der rechten Türe hingegen einen „schweren Mangel“ dargestellt hat, der bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch den Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei vorgelegen ist und erkennbar war. Zu Punkt 7.1.2 (Sicherheitsgurte): ASV DI TV hat wie folgt ausgeführt (Verhandlungsschrift vom
  106. Oktober 2017, Seite 31f und 33f): „Wie bereits oben ausgeführt konnte bei der Überprüfung im Oktober kein Mangel im Bereich der Gurte festgestellt werden. Die Gurte sahen neuwertig aus, sodass aus technischer Sicht davon ausgegangen wird, dass die Gurte zu irgendeinem Zeitpunkt getauscht wurden. Ist deshalb im Akt ein Lichtbild (Beilage./10) des beschädigten Gurtes beiliegt. Eine Reparatur wie bei der Überprüfung bei Herrn TK beschrieben, ist aus meiner Sicht bei dieser augenscheinlichen Beschädigung nicht möglich. Ich hätte bei einer derartigen Beschädigung des Gurtes diesen als schweren Mangel eingestuft und es hätte aus meiner Sicht eine positive Begutachtung ausgeschlossen, wenn der mit dem Lichtbild beschriebene Gurt bei der 57a Begutachtung eingebaut war. Hat der beschädigte Sicherheitsgurt genau die Beschädigungen aufgewiesen, welche bei der Überprüfung gemäß § 56 mit dem Lichtbild dokumentiert wurden, hätte dies aus technischer Sicht eine positive Begutachtung ausgeschlossen. Wurde der Gurt zwischen den Überprüfungen nicht getauscht, dann war der Mangel bei der § 57a Begutachtung in der gleichen Ausprägung vorhanden.„Wie bereits oben ausgeführt konnte bei der Überprüfung im Oktober kein Mangel im Bereich der Gurte festgestellt werden. Die Gurte sahen neuwertig aus, sodass aus technischer Sicht davon ausgegangen wird, dass die Gurte zu irgendeinem Zeitpunkt getauscht wurden. Ist deshalb im Akt ein Lichtbild (Beilage./10) des beschädigten Gurtes beiliegt. Eine Reparatur wie bei der Überprüfung bei Herrn TK beschrieben, ist aus meiner Sicht bei dieser augenscheinlichen Beschädigung nicht möglich. Ich hätte bei einer derartigen Beschädigung des Gurtes diesen als schweren Mangel eingestuft und es hätte aus meiner Sicht eine positive Begutachtung ausgeschlossen, wenn der mit dem Lichtbild beschriebene Gurt bei der 57a Begutachtung eingebaut war. Hat der beschädigte Sicherheitsgurt genau die Beschädigungen aufgewiesen, welche bei der Überprüfung gemäß Paragraph 56, mit dem Lichtbild dokumentiert wurden, hätte dies aus technischer Sicht eine positive Begutachtung ausgeschlossen. Wurde der Gurt zwischen den Überprüfungen nicht getauscht, dann war der Mangel bei der Paragraph 57 a, Begutachtung in der gleichen Ausprägung vorhanden. […] Die bei der Überprüfung in der Steiermark ersichtlichen Mängel des Gurtes (Beilage./10) können nach meiner technischen Sicht nicht nach einer kurzfristigen Zeit erfolgt sein. Das sind Mängel, die auf eine längere Verschleißdauer schließen lassen. Das leite ich insbesondere daraus ab, dass ich ja auch die neu verbauten Gurte besichtigt habe. Auch die neuen Gurte waren in der Tür eingeklemmt, haben allerdings keinerlei vergleichbare Gebrauchsspuren aufgewiesen. Ich kann nicht sagen, ob der Gurt so lange ist, dass er bis zum Türschloss reicht, die Beschädigung also durch das Türschloss erfolgt sein könnte. Es handelt sich hier um einen Beckengurt. Den Beckengurt kann man ja typischerweise dann in der Tür einklemmen, wenn er nach unten raus hängt. Ein Einklemmen im Schloss halte ich für sehr unwahrscheinlich.“ Da wie dargestellt keinerlei Reparaturen oder Ähnliches nach der Begutachtung gemäß § 57a KFG und der Überprüfung gemäß § 56 KFG erfolgt sind, geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass dieser „schwere Mangel“ betreffend den Gurt bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch den Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei vorgelegen ist, insbesondere da das Kraftfahrzeug zwischen
  107. Juli 2016 bis zum Tag der Überprüfung gemäß § 56 KFG nicht bewegt wurde, und somit auch kein zu derartigen Gebrauchsspuren führendes regelmäßiges Einklemmen erfolgt sein wird.Da wie dargestellt keinerlei Reparaturen oder Ähnliches nach der Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG und der Überprüfung gemäß Paragraph 56, KFG erfolgt sind, geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass dieser „schwere Mangel“ betreffend den Gurt bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch den Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei vorgelegen ist, insbesondere da das Kraftfahrzeug zwischen
  108. Juli 2016 bis zum Tag der Überprüfung gemäß Paragraph 56, KFG nicht bewegt wurde, und somit auch kein zu derartigen Gebrauchsspuren führendes regelmäßiges Einklemmen erfolgt sein wird. Zu Punkt 8.2.1.2 (Abgase) ASV DI TV hat ausgeführt (Verhandlungsschrift vom
  109. Oktober 2017, Seite 31), dass die schlechten Abgaswerte bei der Überprüfung gemäß § 56 KFG auf das Fehlen eines Probelaufes und die Standzeit des Fahrzeuges zurückzuführen seien. Vor diesem Hintergrund geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass dieser Mangel im Zeitpunkt der Begutachtung gemäß § 57a KFG nicht vorgelegen ist.ASV DI TV hat ausgeführt (Verhandlungsschrift vom
  110. Oktober 2017, Seite 31), dass die schlechten Abgaswerte bei der Überprüfung gemäß Paragraph 56, KFG auf das Fehlen eines Probelaufes und die Standzeit des Fahrzeuges zurückzuführen seien. Vor diesem Hintergrund geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass dieser Mangel im Zeitpunkt der Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG nicht vorgelegen ist. Zu Punkt 8.4.1 (Flüssigkeitsverlust): ASV DI TV hat ausgeführt (Verhandlungsschrift vom
  111. Oktober 2017, Seite 32), dass der Kühlflüssigkeitsverlust mit Lackenbildung erst bei der Überprüfung gemäß § 56 KFG, insbesondere beim Überkochen aufgetreten sei, sodass keine Aussage getroffen werden könne, ob dies schon bei der Begutachtung gemäß § 57a KFG vorhanden gewesen sei. Auch betreffend den Motorölverlust könne aufgrund der Möglichkeit von Standschäden keine „konkrete Aussage“ getroffen werden, ob Derartiges bereits bei der Begutachtung gemäß § 57a KFG vorgelegen sei. Vor diesem Hintergrund geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass dieser Mangel im Zeitpunkt der Begutachtung gemäß § 57a KFG nicht vorgelegen ist.ASV DI TV hat ausgeführt (Verhandlungsschrift vom
  112. Oktober 2017, Seite 32), dass der Kühlflüssigkeitsverlust mit Lackenbildung erst bei der Überprüfung gemäß Paragraph 56, KFG, insbesondere beim Überkochen aufgetreten sei, sodass keine Aussage getroffen werden könne, ob dies schon bei der Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG vorhanden gewesen sei. Auch betreffend den Motorölverlust könne aufgrund der Möglichkeit von Standschäden keine „konkrete Aussage“ getroffen werden, ob Derartiges bereits bei der Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG vorgelegen sei. Vor diesem Hintergrund geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass dieser Mangel im Zeitpunkt der Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG nicht vorgelegen ist. 2.
  113. Zum Vorliegen der festgestellten Mängel beim Seat Alhambra: Am
  114. April 2017 erfolgte eine Überprüfung des Seat Alhambra gemäß § 56 KFG durch Ing. GT. Dieser beschrieb dabei u.a. die nunmehr diskutierten Mängel. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht keinen Anhaltspunkt die Ausführungen des ASV in seiner schriftlichen Dokumentation in Zweifel zu ziehen, weshalb es auch die darin genannten Mängel sowie deren Beurteilung als „schwerer Mangel“ als im Zeitpunkt der Überprüfung gemäß § 56 KFG vorliegend erachtet.Am
  115. April 2017 erfolgte eine Überprüfung des Seat Alhambra gemäß Paragraph 56, KFG durch Ing. GT. Dieser beschrieb dabei u.a. die nunmehr diskutierten Mängel. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht keinen Anhaltspunkt die Ausführungen des ASV in seiner schriftlichen Dokumentation in Zweifel zu ziehen, weshalb es auch die darin genannten Mängel sowie deren Beurteilung als „schwerer Mangel“ als im Zeitpunkt der Überprüfung gemäß Paragraph 56, KFG vorliegend erachtet. ASV DI TV hat betreffend den Seat Alhambra in der Verhandlung vom
  116. Oktober 2017 Befund und Gutachten zur Frage erstattet, ob die in der im Gutachten betreffend die Überprüfung gemäß § 56 KFG am
  117. April 2017 durch den Zeugen ASV Ing. GT festgestellten Mängel aus technischer Sicht bereits bei der Begutachtung gemäß § 57a KFG durch NB am
  118. Jänner 2017 vorhanden und erkennbar waren und daher eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätten.ASV DI TV hat betreffend den Seat Alhambra in der Verhandlung vom
  119. Oktober 2017 Befund und Gutachten zur Frage erstattet, ob die in der im Gutachten betreffend die Überprüfung gemäß Paragraph 56, KFG am
  120. April 2017 durch den Zeugen ASV Ing. GT festgestellten Mängel aus technischer Sicht bereits bei der Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG durch NB am
  121. Jänner 2017 vorhanden und erkennbar waren und daher eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätten. Eingangs ist festzuhalten, dass laut Gutachten des Amtssachverständigen DI TV hinsichtlich der anderen als unter den Punkten 6.1.2, 4.1.2, sowie 6.1.6 „schweren Mängeln“ laut Überprüfung am
  122. April 2017 kein eindeutiger Nachweis zu führen sei, dass diese bereits am Tag der Begutachtung gemäß § 57a KFG im Jänner vorgelegen sind. Das Landesverwaltungsgericht folgt dieser Aussage, zumal auch der die Überprüfung gemäß § 56 KFG durchführende Amtssachverständige, Ing. GT, in seinem Gutachten vom
  123. Juli 2017 dieselbe Ansicht vertreten hat.Eingangs ist festzuhalten, dass laut Gutachten des Amtssachverständigen DI TV hinsichtlich der anderen als unter den Punkten 6.1.2, 4.1.2, sowie 6.1.6 „schweren Mängeln“ laut Überprüfung am
  124. April 2017 kein eindeutiger Nachweis zu führen sei, dass diese bereits am Tag der Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG im Jänner vorgelegen sind. Das Landesverwaltungsgericht folgt dieser Aussage, zumal auch der die Überprüfung gemäß Paragraph 56, KFG durchführende Amtssachverständige, Ing. GT, in seinem Gutachten vom
  125. Juli 2017 dieselbe Ansicht vertreten hat. Der Mitarbeiter des A, Herr NB, hat in seinem Gutachten vom
  126. Jänner 2017 „leichte Korrosionsschäden“ sowie „Auspuffanlage stark angerostet, aber dicht“ festgehalten. Der Amtssachverständige DI TV hat in seinem in der Verhandlung am
  127. Oktober 2017 erstatteten Gutachten (Verhandlungsschrift vom
  128. Oktober 2017, Seite 23f) nachvollziehbar dargelegt, dass bei dieser Überprüfung durch den Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei, der bei der Überprüfung gemäß § 56 KFG am
  129. April 2017 unter Punkt 6.1.
  130. „Auspuffrohre und Schalldämpfer“ festgestellte „schwere Mangel“, „vermutlich nicht in der Ausprägung“ vorhanden war. Weiters führte der Amtssachverständige aus, dass sich nicht mit Sicherheit feststellen lasse, ob der A-Mitarbeiter die Schwächung der Auspuffrohre und Schalldämpfer durch Krafteinwirkung hätte feststellen können. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass dieser Mangel im Zeitpunkt der Begutachtung am
  131. Jänner 2017 nicht vorhanden bzw. für den Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei zumindest nicht erkennbar gewesen ist.Der Mitarbeiter des A, Herr NB, hat in seinem Gutachten vom
  132. Jänner 2017 „leichte Korrosionsschäden“ sowie „Auspuffanlage stark angerostet, aber dicht“ festgehalten. Der Amtssachverständige DI TV hat in seinem in der Verhandlung am
  133. Oktober 2017 erstatteten Gutachten (Verhandlungsschrift vom
  134. Oktober 2017, Seite 23f) nachvollziehbar dargelegt, dass bei dieser Überprüfung durch den Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei, der bei der Überprüfung gemäß Paragraph 56, KFG am
  135. April 2017 unter Punkt 6.1.
  136. „Auspuffrohre und Schalldämpfer“ festgestellte „schwere Mangel“, „vermutlich nicht in der Ausprägung“ vorhanden war. Weiters führte der Amtssachverständige aus, dass sich nicht mit Sicherheit feststellen lasse, ob der A-Mitarbeiter die Schwächung der Auspuffrohre und Schalldämpfer durch Krafteinwirkung hätte feststellen können. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass dieser Mangel im Zeitpunkt der Begutachtung am
  137. Jänner 2017 nicht vorhanden bzw. für den Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei zumindest nicht erkennbar gewesen ist. Ing. GT hat bei der Überprüfung gemäß § 56 KFG (Punkt 4.1.2) festgestellt, dass die Grundeinstellung beider Lichter des Seat Alhambra zu hoch war (siehe das Gutachten der Überprüfung gemäß § 56 KFG, das Gutachten des ASV Ing. GT vom
  138. Juli 2017 sowie dessen Aussage in der Verhandlung am
  139. Oktober 2017, Seite 12). ASV DI TV hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass der festgestellte Mangel schon bei der § 57a-Begutachtung vorgelegen sein muss und auch erkennbar gewesen ist, sofern es nicht zu einer absichtlichen Verstellung oder aber Verstellung aufgrund einer größeren Krafteinwirkung, wie zB eines Unfalls, gekommen ist. Hinweise für eine derartige „größere Krafteinwirkung“ bzw. ein absichtliches Verstellen der Scheinwerfer hat das Beweisverfahren nicht ergeben, hat doch MBe, der das Kraftfahrzeug im Zeitraum zwischen Begutachtung gemäß § 57a und Überprüfung gemäß § 56 regelmäßig gelenkt hat, ausgesagt, dass es zu keinem Unfall oder Reparaturen am Kraftfahrzeug gekommen ist (Verhandlungsschrift vom
  140. Oktober 2017, Seite 9f). Hinweise darauf, dass die Überprüfung gemäß § 56 KFG nicht lege artis durchgeführt worden wäre – etwa indem das Kraftfahrzeug eine die Lichteinstellung beeinträchtigende Beladung aufgewiesen hätte – hat das Beweisverfahren nicht ergeben. Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die unrichtige Einstellung der Lichter schon im Zeitpunkt der Begutachtung durch NB vorgelegen ist.Ing. GT hat bei der Überprüfung gemäß Paragraph 56, KFG (Punkt 4.1.2) festgestellt, dass die Grundeinstellung beider Lichter des Seat Alhambra zu hoch war (siehe das Gutachten der Überprüfung gemäß Paragraph 56, KFG, das Gutachten des ASV Ing. GT vom
  141. Juli 2017 sowie dessen Aussage in der Verhandlung am
  142. Oktober 2017, Seite 12). ASV DI TV hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass der festgestellte Mangel schon bei der Paragraph 57 a, -, B, e, g, u, t, a, c, h, t, u, n, g, vorgelegen sein muss und auch erkennbar gewesen ist, sofern es nicht zu einer absichtlichen Verstellung oder aber Verstellung aufgrund einer größeren Krafteinwirkung, wie zB eines Unfalls, gekommen ist. Hinweise für eine derartige „größere Krafteinwirkung“ bzw. ein absichtliches Verstellen der Scheinwerfer hat das Beweisverfahren nicht ergeben, hat doch MBe, der das Kraftfahrzeug im Zeitraum zwischen Begutachtung gemäß Paragraph 57 a und Überprüfung gemäß Paragraph 56, regelmäßig gelenkt hat, ausgesagt, dass es zu keinem Unfall oder Reparaturen am Kraftfahrzeug gekommen ist (Verhandlungsschrift vom
  143. Oktober 2017, Seite 9f). Hinweise darauf, dass die Überprüfung gemäß Paragraph 56, KFG nicht lege artis durchgeführt worden wäre – etwa indem das Kraftfahrzeug eine die Lichteinstellung beeinträchtigende Beladung aufgewiesen hätte – hat das Beweisverfahren nicht ergeben. Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die unrichtige Einstellung der Lichter schon im Zeitpunkt der Begutachtung durch NB vorgelegen ist. Im Gutachten hat ASV DI TV ausgeführt, dass der bei der Überprüfung gemäß § 56 KFG festgestellte „schwere Mangel“ betreffend die Anhängersteckdose (Punkt 6.1.6) dann bei der Begutachtung gemäß § 57a KFG im Jänner vorgelegen sei, wenn es zu keiner nachträglichen Beschädigung bzw. Veränderung dieser Steckdose gekommen ist. Der ASV hat in diesem Zusammenhang auch ausgeführt (Seite 33 der Verhandlungsschrift vom
  144. Oktober 2017), dass schon ein leichter Aufprall, also eine leichte mechanische Einwirkung zu einem relevanten Defekt führen könne. Vor dem Hintergrund, dass nicht nur der Zulassungsbesitzer MBe, sondern auch dessen Ehefrau das Kraftfahrzeug verwendet hat (Verhandlungsschrift
  145. Oktober 2017, Seite 10), kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht ausgeschlossen werden, dass es nach der Begutachtung im Jänner zu einer „leichten mechanischen Einwirkung“ gekommen ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher im Zweifel davon aus, dass dieser Mangel bei der Begutachtung im Jänner nichtvorgelegen ist.Im Gutachten hat ASV DI TV ausgeführt, dass der bei der Überprüfung gemäß Paragraph 56, KFG festgestellte „schwere Mangel“ betreffend die Anhängersteckdose (Punkt 6.1.6) dann bei der Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG im Jänner vorgelegen sei, wenn es zu keiner nachträglichen Beschädigung bzw. Veränderung dieser Steckdose gekommen ist. Der ASV hat in diesem Zusammenhang auch ausgeführt (Seite 33 der Verhandlungsschrift vom
  146. Oktober 2017), dass schon ein leichter Aufprall, also eine leichte mechanische Einwirkung zu einem relevanten Defekt führen könne. Vor dem Hintergrund, dass nicht nur der Zulassungsbesitzer MBe, sondern auch dessen Ehefrau das Kraftfahrzeug verwendet hat (Verhandlungsschrift
  147. Oktober 2017, Seite 10), kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht ausgeschlossen werden, dass es nach der Begutachtung im Jänner zu einer „leichten mechanischen Einwirkung“ gekommen ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher im Zweifel davon aus, dass dieser Mangel bei der Begutachtung im Jänner nichtvorgelegen ist.
  148. Rechtliche Erwägungen: 3.
  149. Rechtsgrundlagen: 3.1.
  150. § 57a KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der geltenden Fassung, lautet (auszugsweise):3.1.
  151. Paragraph 57 a, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der geltenden Fassung, lautet (auszugsweise): § 57a. Wiederkehrende BegutachtungParagraph 57 a, Wiederkehrende Begutachtung

(1)Absatz eins,Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, ausgenommen 1.Ziffer eins Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, 2.Ziffer 2 Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, 3.Ziffer 3 selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h, 4.Ziffer 4 Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, hat dieses zu den im Abs. 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einer hiezu gemäß Abs. 2 Ermächtigten wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können; hiebei braucht jedoch die Messung des Nahfeldpegels nicht zu erfolgen, wenn keine Bedenken hinsichtlich einer Abänderung der Auspuffanlage bestehen oder das Fahrzeug nicht als lärmarmes Fahrzeug gekennzeichnet ist. Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind außerdem, soweit das durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.hat dieses zu den im Absatz 3, erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einer hiezu gemäß Absatz 2, Ermächtigten wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können; hiebei braucht jedoch die Messung des Nahfeldpegels nicht zu erfolgen, wenn keine Bedenken hinsichtlich einer Abänderung der Auspuffanlage bestehen oder das Fahrzeug nicht als lärmarmes Fahrzeug gekennzeichnet ist. Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind außerdem, soweit das durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.
(1a)Absatz eins a,Der Zulassungsbesitzer hat das Fahrzeug dem Ermächtigten zur wiederkehrenden Begutachtung vorzuführen und dafür zu sorgen, dass dieses gereinigt ist, sowie den Zulassungsschein vorzulegen. Bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind auch das Fahrzeug-Genehmigungsdokument sowie allfällige zusätzlich erforderliche Nachweise – allenfalls in Kopie – vorzulegen. Bei anderen Fahrzeugen kann die Vorlage des Fahrzeug-Genehmigungsdokumentes verlangt werden, wenn Zweifel über den genehmigten Zustand des Fahrzeuges auftreten. Der Zulassungsbesitzer kann das Fahrzeug auch bei einem gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, dem der Landeshauptmann die hiefür erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt hat (Landesprüfstelle) wiederkehrend begutachten lassen; hiebei kommen diesen Stellen die gleichen Rechte und Pflichten zu, wie für die ermächtigten Einrichtungen in den folgenden Absätzen vorgesehen.Der Zulassungsbesitzer hat das Fahrzeug dem Ermächtigten zur wiederkehrenden Begutachtung vorzuführen und dafür zu sorgen, dass dieses gereinigt ist, sowie den Zulassungsschein vorzulegen. Bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind auch das Fahrzeug-Genehmigungsdokument sowie allfällige zusätzlich erforderliche Nachweise – allenfalls in Kopie – vorzulegen. Bei anderen Fahrzeugen kann die Vorlage des Fahrzeug-Genehmigungsdokumentes verlangt werden, wenn Zweifel über den genehmigten Zustand des Fahrzeuges auftreten. Der Zulassungsbesitzer kann das Fahrzeug auch bei einem gemäß Paragraph 125, bestellten Sachverständigen, dem der Landeshauptmann die hiefür erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt hat (Landesprüfstelle) wiederkehrend begutachten lassen; hiebei kommen diesen Stellen die gleichen Rechte und Pflichten zu, wie für die ermächtigten Einrichtungen in den folgenden Absätzen vorgesehen.
(1b)Absatz eins b,Von der wiederkehrenden Begutachtung sind jedoch ausgenommen Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern, der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes, sofern die Fahrzeuge von den Dienststellen dieser Gebietskörperschaften oder Unternehmungen durch hinreichend geeignetes, den Anforderungen des Abs. 2 entsprechendes Personal und mit Hilfe der erforderlichen Einrichtungen selbst im Sinne der für die wiederkehrende Begutachtung bestehenden Vorschriften begutachtet werden.Von der wiederkehrenden Begutachtung sind jedoch ausgenommen Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern, der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes, sofern die Fahrzeuge von den Dienststellen dieser Gebietskörperschaften oder Unternehmungen durch hinreichend geeignetes, den Anforderungen des Absatz 2, entsprechendes Personal und mit Hilfe der erforderlichen Einrichtungen selbst im Sinne der für die wiederkehrende Begutachtung bestehenden Vorschriften begutachtet werden.
(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (Paragraph 134, GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Absatz eins, zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.
(2a)Absatz 2 a,Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.
(2b)Absatz 2 b,Die Bundesinnung der Kfz-Techniker führt als Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches ein Verzeichnis des geeigneten Personals und stellt für jede geeignete Person einen § 57a – Bildungspass aus, aus dem die Eignung der Person und die Absolvierung der erforderlichen Schulungen hervorgeht. In diesen Angelegenheiten ist sie an Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden. Das Verzeichnis des geeigneten Personals kann auch in elektronischer Form als Datenbank geführt werden. In dieser Datenbank dürfen zum Zwecke der Verwaltung der geeigneten Personen folgende Daten der geeigneten Personen verarbeitet werden:Die Bundesinnung der Kfz-Techniker führt als Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches ein Verzeichnis des geeigneten Personals und stellt für jede geeignete Person einen Paragraph 57 a, – Bildungspass aus, aus dem die Eignung der Person und die Absolvierung der erforderlichen Schulungen hervorgeht. In diesen Angelegenheiten ist sie an Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden. Das Verzeichnis des geeigneten Personals kann auch in elektronischer Form als Datenbank geführt werden. In dieser Datenbank dürfen zum Zwecke der Verwaltung der geeigneten Personen folgende Daten der geeigneten Personen verarbeitet werden: 1.Ziffer eins Vorname, Familienname, 2.Ziffer 2 akademische Grade, 3.Ziffer 3 Geburtsdatum, 4.Ziffer 4 Geschlecht, 5.Ziffer 5 Hauptwohnsitz, 6.Ziffer 6 Beruf, 7.Ziffer 7 Vermerk der jeweiligen persönlichen Qualifikation, 8.Ziffer 8 Absolvierung der erforderlichen Schulungen unter Angabe der die Schulung durchführenden Stelle. Die die Schulungen durchführenden Stellen haben die Bundesinnung der Kfz-Techniker von durchgeführten Schulungen zu verständigen. Die Bundesinnung der Kfz-Techniker kann die absolvierten Schulungen bei den jeweiligen Personen selbst eintragen oder die Eintragungen im Einvernehmen mit den durchführenden Stellen direkt diesen übertragen. Der Landeshauptmann kann in Verfahren gemäß Abs. 2 oder bei Überprüfungen gemäß Abs. 2a in die Datenbank Einsicht nehmen. Die unter Z 1 bis Z 8 genannten Daten können auf dem Bildungspass auch in elektronischer Form auf einem Chip gespeichert werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt des Bildungspasses und Eintragungsmodalitäten in die Datenbank festgelegt werden. Die Daten sind nach fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem eine bestimmte Person nicht mehr als geeignete Person tätig sein darf, zu löschen.Die die Schulungen durchführenden Stellen haben die Bundesinnung der Kfz-Techniker von durchgeführten Schulungen zu verständigen. Die Bundesinnung der Kfz-Techniker kann die absolvierten Schulungen bei den jeweiligen Personen selbst eintragen oder die Eintragungen im Einvernehmen mit den durchführenden Stellen direkt diesen übertragen. Der Landeshauptmann kann in Verfahren gemäß Absatz 2, oder bei Überprüfungen gemäß Absatz 2 a, in die Datenbank Einsicht nehmen. Die unter Ziffer eins bis Ziffer 8, genannten Daten können auf dem Bildungspass auch in elektronischer Form auf einem Chip gespeichert werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt des Bildungspasses und Eintragungsmodalitäten in die Datenbank festgelegt werden. Die Daten sind nach fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem eine bestimmte Person nicht mehr als geeignete Person tätig sein darf, zu löschen.
(3)Absatz 3,Die wiederkehrende Begutachtung ist jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes vorzunehmen: 1.Ziffer eins bei Kraftfahrzeugen, ausgenommen solche nach Z 3 und historische Kraftfahrzeuge gemäß Z 4, jährlich,bei Kraftfahrzeugen, ausgenommen solche nach Ziffer 3 und historische Kraftfahrzeuge gemäß Ziffer 4,, jährlich, 2.Ziffer 2 bei Anhängern, ausgenommen solche nach Z 3, Z 5 und historische Fahrzeuge gemäß Z 4, jährlich,bei Anhängern, ausgenommen solche nach Ziffer 3,, Ziffer 5 und historische Fahrzeuge gemäß Ziffer 4,, jährlich, 3.Ziffer 3 bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1, ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge und bei Zugmaschinen und Motorkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h, bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h aber nicht mehr als 40 km/h und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die a)Litera a ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufweisen oder b)Litera b landwirtschaftliche Anhänger sind, mit denen eine Geschwindigkeit von 40 km/h überschritten werden darf, drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung, 4.Ziffer 4 bei historischen Fahrzeugen alle zwei Jahre, 5.Ziffer 5 bei landwirtschaftlichen Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h aber nicht 40 km/h überschritten werden darf, drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und danach alle zwei Jahre. Über Antrag des Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den Jahrestag der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung festsetzen. Die Begutachtung kann – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates vorgenommen werden. Wurde der Nachweis über den Zeitpunkt der ersten Zulassung nicht erbracht, so hat die Behörde den Zeitpunkt der ersten Begutachtung festzusetzen. Als wiederkehrende Begutachtung gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß § 31 Abs. 3 oder eine besondere Überprüfung gemäß § 56.Über Antrag des Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den Jahrestag der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung festsetzen. Die Begutachtung kann – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates vorgenommen werden. Wurde der Nachweis über den Zeitpunkt der ersten Zulassung nicht erbracht, so hat die Behörde den Zeitpunkt der ersten Begutachtung festzusetzen. Als wiederkehrende Begutachtung gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß Paragraph 31, Absatz 3, oder eine besondere Überprüfung gemäß Paragraph 56,
(4)Absatz 4,Der Ermächtigte hat über den Zustand eines ihm gemäß Abs. 1 vorgeführten Fahrzeuges vor Behebung allenfalls festgestellter Mängel ein Gutachten auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen; das Gutachten ist eine öffentliche Urkunde. Eine Ausfertigung ist dem das Fahrzeug Vorführenden zu übergeben, eine zweite Ausfertigung des Gutachtens ist fünf Jahre lang aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befassten Behörden auf Verlangen vorzulegen.Der Ermächtigte hat über den Zustand eines ihm gemäß Absatz eins, vorgeführten Fahrzeuges vor Behebung allenfalls festgestellter Mängel ein Gutachten auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen; das Gutachten ist eine öffentliche Urkunde. Eine Ausfertigung ist dem das Fahrzeug Vorführenden zu übergeben, eine zweite Ausfertigung des Gutachtens ist fünf Jahre lang aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befassten Behörden auf Verlangen vorzulegen.
(4a)Absatz 4 a,Der Ermächtigte kann zur Aufbewahrung der zweiten Ausfertigung des Gutachtens (Abs. 4) Datenträger benützen. Hiebei muss die inhaltsgleiche, vollständige, geordnete und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein. Der Ermächtigte hat, wenn die Behörde die Vorlage verlangt, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Gutachten lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, die benötigte Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer, dauerhafter Wiedergaben beizubringen.Der Ermächtigte kann zur Aufbewahrung der zweiten Ausfertigung des Gutachtens (Absatz 4,) Datenträger benützen. Hiebei muss die inhaltsgleiche, vollständige, geordnete und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein. Der Ermächtigte hat, wenn die Behörde die Vorlage verlangt, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Gutachten lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, die benötigte Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer, dauerhafter Wiedergaben beizubringen.
(5)Absatz 5,Entspricht das gemäß Abs. 1 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem gemäß Abs. 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ermächtigte hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.Entspricht das gemäß Absatz eins, vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Absatz 3, für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem gemäß Absatz 4, ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ermächtigte hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Absatz 3, noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.
(6)Absatz 6,Wurde für ein der wiederkehrenden Begutachtung unterliegendes Fahrzeug eine im § 57 Abs. 6 angeführte Bestätigung ausgestellt, so hat die Behörde dem Zulassungsbesitzer eine Begutachtungsplakette (Abs. 5) auszufolgen, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist. Eine solche Begutachtungsplakette ist dem Zulassungsbesitzer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 lit. h von Amts wegen anlässlich der Zulassung von der Behörde oder auf Verlangen von der Behörde oder einem gemäß Abs. 2 Ermächtigten auch ohne Überprüfung oder Begutachtung auszufolgen, wenn er nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere Begutachtung fällig geworden ist. Die mit dem Kennzeichen versehene Begutachtungsplakette muss so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann.Wurde für ein der wiederkehrenden Begutachtung unterliegendes Fahrzeug eine im Paragraph 57, Absatz 6, angeführte Bestätigung ausgestellt, so hat die Behörde dem Zulassungsbesitzer eine Begutachtungsplakette (Absatz 5,) auszufolgen, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist. Eine solche Begutachtungsplakette ist dem Zulassungsbesitzer bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 2, Litera h, von Amts wegen anlässlich der Zulassung von der Behörde oder auf Verlangen von der Behörde oder einem gemäß Absatz 2, Ermächtigten auch ohne Überprüfung oder Begutachtung auszufolgen, wenn er nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Absatz 3, noch keine oder keine weitere Begutachtung fällig geworden ist. Die mit dem Kennzeichen versehene Begutachtungsplakette muss so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Ende der gemäß Absatz 3, für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann.
(7)Absatz 7,Zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (Abs. 5) ist eine Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie erforderlich. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller über eine durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgesetzte Gewerbeberechtigung und über die ebenfalls durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zusätzlich festgelegten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligung verbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügt und wenn auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens zu erwarten ist, daß er die für die Ausübung der Berechtigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Bei der Festsetzung der notwendigen Gewerbeberechtigung ist insbesondere auf die bei der Fertigung von Begutachtungsplaketten nötigen Kenntnisse und Erfahrungen Bedacht zu nehmen.Zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (Absatz 5,) ist eine Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie erforderlich. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller über eine durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgesetzte Gewerbeberechtigung und über die ebenfalls durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zusätzlich festgelegten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligung verbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügt und wenn auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens zu erwarten ist, daß er die für die Ausübung der Berechtigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Bei der Festsetzung der notwendigen Gewerbeberechtigung ist insbesondere auf die bei der Fertigung von Begutachtungsplaketten nötigen Kenntnisse und Erfahrungen Bedacht zu nehmen.
(7a)Absatz 7 a,Wurde ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt und der Gewerbebehörde angezeigt (§ 39 GewO 1994), so ist dieser auch für die Ausübung der in Abs. 7 geregelten Bewilligung verantwortlich. Die Bestellung sowie jeder Wechsel in der Person des gewerberechtlichen Geschäftsführers sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzuzeigen.Wurde ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt und der Gewerbebehörde angezeigt (Paragraph 39, GewO 1994), so ist dieser auch für die Ausübung der in Absatz 7, geregelten Bewilligung verantwortlich. Die Bestellung sowie jeder Wechsel in der Person des gewerberechtlichen Geschäftsführers sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzuzeigen.
(7b)Absatz 7 b,Eine Bewilligung nach Abs. 7 ist zu entziehen, wenn die Gewerbeberechtigung erloschen ist oder die erforderliche Zuverlässigkeit weggefallen ist; sie ist weiters zu entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber trotz Aufforderung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie keinen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt oder seine Meldepflicht gemäß Abs. 7a wiederholt verletzt.Eine Bewilligung nach Absatz 7, ist zu entziehen, wenn die Gewerbeberechtigung erloschen ist oder die erforderliche Zuverlässigkeit weggefallen ist; sie ist weiters zu entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber trotz Aufforderung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie keinen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt oder seine Meldepflicht gemäß Absatz 7 a, wiederholt verletzt.
(7c)Absatz 7 c,Der Hersteller hat einen Anspruch auf ein Entgelt; dieses ist für die Begutachtungsplaketten durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen. Das Entgelt hat die Gestehungskosten in einem rationell geführten Betrieb zu decken und einen angemessenen Gewinn zu sichern.
(7d)Absatz 7 d,Begutachtungsplaketten dürfen nur von Behörden und Zulassungsstellen in Auftrag gegeben und nur an Behörden und Zulassungsstellen geliefert werden. Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Aussehen leicht für eine Begutachtungsplakette gehalten werden können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht sein. Die Begutachtungsplakette ist nur gegen Ersatz der Gestehungskosten am Fahrzeug anzubringen (Abs. 5) oder dem Zulassungsbesitzer auszufolgen (Abs. 6).Begutachtungsplaketten dürfen nur von Behörden und Zulassungsstellen in Auftrag gegeben und nur an Behörden und Zulassungsstellen geliefert werden. Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Aussehen leicht für eine Begutachtungsplakette gehalten werden können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht sein. Die Begutachtungsplakette ist nur gegen Ersatz der Gestehungskosten am Fahrzeug anzubringen (Absatz 5,) oder dem Zulassungsbesitzer auszufolgen (Absatz 6,).
(8)Absatz 8,Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Begutachtung, über Unterlagen, die bei der Begutachtung vorzulegen sind, über das im Abs. 4 angeführte Begutachtungsformblatt sowie über die Beschaffenheit und das Aussehen der in Abs. 5 und 6 angeführten Begutachtungsplakette und ihre Anbringung am Fahrzeug festzusetzen.Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Begutachtung, über Unterlagen, die bei der Begutachtung vorzulegen sind, über das im Absatz 4, angeführte Begutachtungsformblatt sowie über die Beschaffenheit und das Aussehen der in Absatz 5 und 6 angeführten Begutachtungsplakette und ihre Anbringung am Fahrzeug festzusetzen.
(9)Absatz 9,Nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge gemäß Abs. 1 können einem gemäß Abs. 2 Ermächtigten zur wiederkehrenden Begutachtung vorgeführt werden, wenn zugleich mit der Vorführung des Fahrzeuges das Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorgelegt wird. Entspricht ein solches Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ermächtigte hierüber ein Gutachten auf dem Begutachtungsformblatt (Abs. 4) auszustellen, auf welchem die Fahrgestellnummer, und falls vorhanden auch die Motornummer festzuhalten ist. Die Ausfolgung der Begutachtungsplakette auf Grund einer solchen Begutachtung darf jedoch nur nach der Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr auf Antrag des Zulassungsbesitzers durch die Behörde erfolgen, wobei Abs. 6 sinngemäß anzuwenden ist.Nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge gemäß Absatz eins, können einem gemäß Absatz 2, Ermächtigten zur wiederkehrenden Begutachtung vorgeführt werden, wenn zugleich mit der Vorführung des Fahrzeuges das Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorgelegt wird. Entspricht ein solches Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ermächtigte hierüber ein Gutachten auf dem Begutachtungsformblatt (Absatz 4,) auszustellen, auf welchem die Fahrgestellnummer, und falls vorhanden auch die Motornummer festzuhalten ist. Die Ausfolgung der Begutachtungsplakette auf Grund einer solchen Begutachtung darf jedoch nur nach der Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr auf Antrag des Zulassungsbesitzers durch die Behörde erfolgen, wobei Absatz 6, sinngemäß anzuwenden ist. (Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2013)Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,) 3.1.2. § 10 sowie Anlage 6 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV), BGBl. II Nr. 78/1998, lauten auszugweise:3.1.2. Paragraph 10, sowie Anlage 6 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1998,, lauten auszugweise: „Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von FahrzeugenMängelgruppen§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Für die Überprüfung gemäß §§ 56 und 57 KFG 1967 und Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 von Fahrzeugen sind die zutreffenden Positionen des Kataloges der Prüfpositionen gemäß Anlage 6 zu prüfen.Für die Überprüfung gemäß Paragraphen 56 und 57 KFG 1967 und Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 von Fahrzeugen sind die zutreffenden Positionen des Kataloges der Prüfpositionen gemäß Anlage 6 zu prüfen.
(2)Absatz 2,Es sind folgende Mängelgruppen zu unterscheiden, wobei Vorschriftsmängel nur bei Fahrzeugprüfungen gemäß § 56 KFG 1967 oder bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg in Betracht zu ziehen sind:Es sind folgende Mängelgruppen zu unterscheiden, wobei Vorschriftsmängel nur bei Fahrzeugprüfungen gemäß Paragraph 56, KFG 1967 oder bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg in Betracht zu ziehen sind: 1.Ziffer eins Ohne Mängel: Fahrzeuge, die keine Mängel aufweisen, die nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. 2.Ziffer 2 Leichte Mängel (LM): Fahrzeuge mit Mängeln, die keinen nennenswerten Einfluß auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges haben, nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und bei denen eine kurzzeitige Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften hingenommen werden kann. Diese Fahrzeuge weisen dann die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 bzw. der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit leichten Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß diese Mängel behoben werden müssen.Fahrzeuge mit Mängeln, die keinen nennenswerten Einfluß auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges haben, nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und bei denen eine kurzzeitige Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften hingenommen werden kann. Diese Fahrzeuge weisen dann die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG 1967 bzw. der Bestätigung gemäß Paragraph 57, Absatz 6, KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit leichten Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß diese Mängel behoben werden müssen. 3.Ziffer 3 Schwere Mängel (SM): Fahrzeuge mit Mängeln, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigen oder Fahrzeuge, die übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 bzw. der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit schweren Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und diese Mängel bei der nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden müssen.Fahrzeuge mit Mängeln, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigen oder Fahrzeuge, die übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG 1967 bzw. der Bestätigung gemäß Paragraph 57, Absatz 6, KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit schweren Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und diese Mängel bei der nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden müssen. 4.Ziffer 4 Mängel mit Gefahr im Verzug (GV): Fahrzeuge mit Mängeln, die zu einer direkten und unmittelbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen oder mit denen eine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Rauch, üblem Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden. Der Lenker des Fahrzeuges ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und eine weitere Verwendung des Fahrzeuges eine direkte und unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Solche Mängel sind umgehend zu beheben. Wird ein solcher Mangel im Zuge einer Prüfung an Ort und Stelle gemäß § 58 KFG 1967 festgestellt, so sind im Sinne des § 58 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 Zulassungsschein und Kennzeichentafeln abzunehmen.Fahrzeuge mit Mängeln, die zu einer direkten und unmittelbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen oder mit denen eine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Rauch, üblem Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden. Der Lenker des Fahrzeuges ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und eine weitere Verwendung des Fahrzeuges eine direkte und unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Solche Mängel sind umgehend zu beheben. Wird ein solcher Mangel im Zuge einer Prüfung an Ort und Stelle gemäß Paragraph 58, KFG 1967 festgestellt, so sind im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, letzter Satz KFG 1967 Zulassungsschein und Kennzeichentafeln abzunehmen. 5.Ziffer 5 Vorschriftsmangel (VM): Diese Position ist nicht vorschriftsmäßig bzw. entspricht nicht dem genehmigten Zustand. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzungen zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG 1967 oder der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit Vorschriftsmängeln ist der Fahrzeuglenker bzw. Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß das Fahrzeug umgehend in einen vorschriftskonformen Zustand zu versetzen ist. Gegebenenfalls hat der Zulassungsbesitzer die Änderung am Fahrzeug dem zuständigen Landeshauptmann gemäß § 33 KFG 1967 anzuzeigen.Diese Position ist nicht vorschriftsmäßig bzw. entspricht nicht dem genehmigten Zustand. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzungen zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 oder der Bestätigung gemäß Paragraph 57, Absatz 6, KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit Vorschriftsmängeln ist der Fahrzeuglenker bzw. Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß das Fahrzeug umgehend in einen vorschriftskonformen Zustand zu versetzen ist. Gegebenenfalls hat der Zulassungsbesitzer die Änderung am Fahrzeug dem zuständigen Landeshauptmann gemäß Paragraph 33, KFG 1967 anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Die Überprüfung oder Begutachtung des Fahrzeuges und die Zuordnung der festgestellten Mängel in die einzelnen Mängelgruppen haben nach Anlage 6 zu erfolgen. Der in der Anlage 6 enthaltene Katalog der Prüfpositionen beinhaltet die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in eine der Mängelgruppen. Abweichungen hinsichtlich der Mängelbeurteilung sind, wenn es die Bauvorschriften zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung und unter Berücksichtigung allfälliger gesetzlicher Nachrüstpflichten erfordern, zulässig. Nicht in der Anlage 6 explizit aufgelistete Mängel sind nach dem Stand der Technik zu beurteilen. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart vom technischen Standard abweichen und auf die daher einige Prüfverfahren möglicherweise nicht anwendbar sind, sind nach Herstellerangaben zu beurteilen. Werden mehrere Mängel festgestellt, richtet sich die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen nach dem schwersten Mangel. Bei mehreren Mängeln derselben Mängelgruppe kann das Fahrzeug in die nächst höhere Mängelgruppe eingestuft werden, wenn die zu erwartenden Auswirkungen auf Grund des Zusammenwirkens dieser Mängel sich verstärken. Die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs. […]“ Anlage 6 („Katalog der Prüfposition“) zur PBStV enhält die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in einer der Mängelgruppen. Die Entscheidung über die Zuordnung in die entsprechende Mängelgruppe liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs. Die einschlägigen Mängel sind in dieser Anlage wie folgt aufgelistet (LM = leichter Mangel; SM = schwerer Mangel; GV = Gefahr in Verzug; VM = Vorschriftsmangel): „2 Lenkung 2.1 Mechanischer Zustand […] 2.1.3 Zustand des Lenkgestänges/der Lenkgelenke Relativbewegung der Bauteile, die befestigt sein sollten - SM, GV übermäßiger Verschleiß an den Verbindungsstellen - SM, GV ein Bauteil gebrochen oder verformt - LM, SM, GV Mangelhafte Befestigung, Befestigungsvorrichtungen fehlen - SM, GV Einstellung der Bauteile (z. B. der Spurstange oder Lenkzwischenstange) fehlerhaft - SM unsachgemäße Reparatur oder Änderung - SM, GV Staubabdichtung fehlt, ist schadhaft oder schwer beschädigt - LM, SM […] 4 Leuchten, Reflektoren und elektrische Anlagen 4.
  1. Scheinwerfer […] 4.1.2 Einstellung Scheinwerfer zu hoch oder zu niedrig - SM [...]
  2. Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung 5.1 Achsen […] 5.1.3 Radlager Spiel in den Radlagern - LM übermäßiges Spiel in den Radlagern - SM, GV […]
  3. Fahrgestell und daran befestigte Teile 6.1 Fahrgestell oder Fahrgestellrahmen und daran, befestigte Teile […] 6.1.2 Auspuffrohre und Schalldämpfer Auspuffanlage unsicher - LM, SM Rauchgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein - SM, GV Aufhängung beschädigt - SM mangelhafte Befestigung - SM, GV entspricht nicht der Genehmigung - VM […] 6.2 Führerhaus, Karosserie und Aufbauten […] 6.2.3 Türen und Türanschläge, Schlösser Tür öffnet oder schließt nicht einwandfrei - LM, SM Tür kann sich versehentlich öffnen oder bleibt nicht geschlossen - SM, GV Türe, Scharniere, Anschläge oder Säule sind locker, schadhaft oder fehlen -LM, SM, VM […] 7 Sonstige Ausstattungen soweit vorgeschrieben 7.1 Sicherheitsgurte / Gurtschlösser und Rückhaltesysteme […] 7.1.2 Zustand der Sicherheitsgurte / Gurtschlösser vorgeschriebener Sicherheitsgurt fehlt, ist nicht montiert oder unbrauchbar - SM, VM Sicherheitsgurt beschädigt - LM, SM Sicherheitsgurt nicht vorschriftsmäßig - LM, SM Gurtschloss beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei - SM Sicherheitsgurtretraktor beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei - SM […]“ 3.
  4. Zum Vorliegen von schweren Mängeln im Zeitpunkt der Begutachtungen: Die sowohl beim Chrysler Plymouth als auch beim Seat Alhambra festgestellten Mängel lassen sich allesamt in eine der Mängelgruppen der Anlage 6 der PBStV einordnen. Die Amtssachverständigen haben diese Mängel auch als „schwere Mängel“ bzw. „Gefahr in Verzug“ im Sinne der Verordnung eingestuft. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass hinsichtlich des Chrysler Plymouth ein positives Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG erstellt wurde, obwohl dieses Kraftfahrzeug vier „schwere Mängel“ aufwies und aufgrund des großen Spiels des Radlagers der ersten Achse überdies „Gefahr in Verzug“ vorlag.Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass hinsichtlich des Chrysler Plymouth ein positives Gutachten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG erstellt wurde, obwohl dieses Kraftfahrzeug vier „schwere Mängel“ aufwies und aufgrund des großen Spiels des Radlagers der ersten Achse überdies „Gefahr in Verzug“ vorlag. Beim Seat Alhambra wurde ein positives Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG ausgestellt, obwohl die Einstellung des Lichts zu hoch war und insofern ein „schwerer Mangel“ vorlag.Beim Seat Alhambra wurde ein positives Gutachten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG ausgestellt, obwohl die Einstellung des Lichts zu hoch war und insofern ein „schwerer Mangel“ vorlag. 3.
  5. Zum Nichtvorliegen der Unzuverlässigkeit der beschwerdeführenden Partei und zu Maßnahmen 3.3.
  6. § 57a Abs. 2 KFG verlangt für die Verleihung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen nach Abs. 1, dass der Betreffende vertrauenswürdig ist; ist er dies nicht mehr, ist die Ermächtigung zu widerrufen. Ein Gewerbetreibender ist dann als vertrauenswürdig iSd § 57a Abs. 2 KFG anzusehen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde. Bei diesen Entscheidungen stand regelmäßig ein im Zusammenhang mit der Begutachtung gesetztes Fehlverhalten im Raum. So vertrat der Verwaltungsgerichtshof etwa die Ansicht, die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtige die nach § 57a Abs. 2 KFG erforderliche Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß, wobei unter besonderen Umständen bereits die Erstellung auch nur eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit erschüttern könne. Auch die Unterfertigung von Blankogutachten durch das geeignete Personal und die daraufhin mögliche Verwendung derartiger Blankogutachten durch anderes Personal sei geeignet, die Vertrauenswürdigkeit zu erschüttern. Die Grundlage für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist aber nicht auf Fehlverhalten in Zusammenhang mit einer Begutachtungstätigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG beschränkt, was sich schon daraus ergibt, dass es bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit keinen Unterschied macht, ob über die erstmalige Erteilung oder den Widerruf einer bereits erteilten Ermächtigung zu entscheiden ist. Aus der gesetzlichen Formulierung, die sowohl hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung als auch hinsichtlich deren Widerrufs den Begriff "vertrauenswürdig" verwendet, folgt, dass in beiden Fällen von der Behörde derselbe Maßstab an die Vertrauenswürdigkeit anzulegen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung iSd § 57a Abs. 2 KFG verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – obliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 57a Abs. 2 KFG beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt (vgl. nur etwa das Urteil des OGH vom
  7. April 2015, 8 Ob 8/15g), die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (vgl. das Urteil des OGH vom
  8. September 1999, 12 Os 71/99; zum Ganzen vgl. VwGH vom
  9. September 2016, Ra 2014/11/0082).3.3.
  10. Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG verlangt für die Verleihung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen nach Absatz eins,, dass der Betreffende vertrauenswürdig ist; ist er dies nicht mehr, ist die Ermächtigung zu widerrufen. Ein Gewerbetreibender ist dann als vertrauenswürdig iSd Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG anzusehen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde. Bei diesen Entscheidungen stand regelmäßig ein im Zusammenhang mit der Begutachtung gesetztes Fehlverhalten im Raum. So vertrat der Verwaltungsgerichtshof etwa die Ansicht, die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtige die nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG erforderliche Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß, wobei unter besonderen Umständen bereits die Erstellung auch nur eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit erschüttern könne. Auch die Unterfertigung von Blankogutachten durch das geeignete Personal und die daraufhin mögliche Verwendung derartiger Blankogutachten durch anderes Personal sei geeignet, die Vertrauenswürdigkeit zu erschüttern. Die Grundlage für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist aber nicht auf Fehlverhalten in Zusammenhang mit einer Begutachtungstätigkeit iSd Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG beschränkt, was sich schon daraus ergibt, dass es bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit keinen Unterschied macht, ob über die erstmalige Erteilung oder den Widerruf einer bereits erteilten Ermächtigung zu entscheiden ist. Aus der gesetzlichen Formulierung, die sowohl hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung als auch hinsichtlich deren Widerrufs den Begriff "vertrauenswürdig" verwendet, folgt, dass in beiden Fällen von der Behörde derselbe Maßstab an die Vertrauenswürdigkeit anzulegen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung iSd Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – obliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt vergleiche nur etwa das Urteil des OGH vom
  11. April 2015, 8 Ob 8/15g), die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden vergleiche das Urteil des OGH vom
  12. September 1999, 12 Os 71/99; zum Ganzen vergleiche VwGH vom
  13. September 2016, Ra 2014/11/0082). 3.3.
  14. Nach den – von der belangten Behörde unbestritten gebliebenen – Feststellungen hat die beschwerdeführende Partei allein im Standort *** ca. 2 500 Begutachtungen pro Jahr durchgeführt und in der Zeit von 1.November 2012 bis
  15. Juni 2017 im Standort *** insgesamt 16 586 Begutachtungen gemäß § 57a Abs. 2 KFG durchgeführt. In diesem Zeitraum gab es im Standort *** lediglich zwei Revisionen durch die Kraftfahrbehörde. Unrichtige Gutachten sind lediglich in den zwei nunmehr festgestellten Fällen erfolgt. Überdies betreibt die beschwerdeführenden Partei in ganz Niederösterreich zusätzlich zum verfahrensgegenständlichen Standort weitere 20 Begutachtungsstellen hinsichtlich derer im Verfahren ebenfalls keine Unregelmäßigkeiten hervorgekommen sind. 3.3.
  16. Nach den – von der belangten Behörde unbestritten gebliebenen – Feststellungen hat die beschwerdeführende Partei allein im Standort *** ca. 2 500 Begutachtungen pro Jahr durchgeführt und in der Zeit von 1.November 2012 bis
  17. Juni 2017 im Standort *** insgesamt 16 586 Begutachtungen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG durchgeführt. In diesem Zeitraum gab es im Standort *** lediglich zwei Revisionen durch die Kraftfahrbehörde. Unrichtige Gutachten sind lediglich in den zwei nunmehr festgestellten Fällen erfolgt. Überdies betreibt die beschwerdeführenden Partei in ganz Niederösterreich zusätzlich zum verfahrensgegenständlichen Standort weitere 20 Begutachtungsstellen hinsichtlich derer im Verfahren ebenfalls keine Unregelmäßigkeiten hervorgekommen sind. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht gefolgt werden, dass die beschwerdeführende Partei durch die zwei verfahrensgegenständlichen, unrichtigen Gutachten ihre Vertrauenswürdigkeit verloren hat. Diese Sichtweise wird nicht zuletzt dadurch gestützt, dass die belangte Behörde hinsichtlich aller anderen 20 Standorte der beschwerdeführenden Partei, für welche ebenfalls Ermächtigungen gemäß § 57a Abs. 2 KFG erteilt wurden, trotz der vorliegenden Gutachten gerade nicht von einem Verlust der Vertrauenswürdigkeit ausgegangen ist. Vielmehr wurden der beschwerdeführenden Partei ihre Ermächtigungen in allen anderen 20 Standorten trotz Vorliegens der beiden verfahrensgegenständlichen, unrichtigen Gutachten belassen. Für die Rechtsansicht der belangten Behörde – Verlust der Vertrauenswürdigkeit in einem Standort bei gleichzeitigem Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit in 20 anderen Standorten – gibt es im Gesetz keine Deckung. Aufgrund des nicht differenzierenden Wortlauts ist die Zuverlässigkeit eines zu wiederkehrenden Begutachtung Ermächtigten iSd § 57a Abs. 2 KFG ein unteilbares Ganzes und daher nicht für jeden Standort einzeln zu beurteilen, sondern insgesamt als vorlegend oder nicht vorliegend zu beurteilen (Arg.: „Die Ermächtigung […] ist zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist […].“). Aus einer vergleichenden Gesamtschau aller insgesamt 21 Standorte kann daher nicht von einem gänzlichen Verlust der Vertrauenswürdigkeit der beschwerdeführenden Partei ausgegangen werden.Diese Sichtweise wird nicht zuletzt dadurch gestützt, dass die belangte Behörde hinsichtlich aller anderen 20 Standorte der beschwerdeführenden Partei, für welche ebenfalls Ermächtigungen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG erteilt wurden, trotz der vorliegenden Gutachten gerade nicht von einem Verlust der Vertrauenswürdigkeit ausgegangen ist. Vielmehr wurden der beschwerdeführenden Partei ihre Ermächtigungen in allen anderen 20 Standorten trotz Vorliegens der beiden verfahrensgegenständlichen, unrichtigen Gutachten belassen. Für die Rechtsansicht der belangten Behörde – Verlust der Vertrauenswürdigkeit in einem Standort bei gleichzeitigem Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit in 20 anderen Standorten – gibt es im Gesetz keine Deckung. Aufgrund des nicht differenzierenden Wortlauts ist die Zuverlässigkeit eines zu wiederkehrenden Begutachtung Ermächtigten iSd Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG ein unteilbares Ganzes und daher nicht für jeden Standort einzeln zu beurteilen, sondern insgesamt als vorlegend oder nicht vorliegend zu beurteilen (Arg.: „Die Ermächtigung […] ist zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist […].“). Aus einer vergleichenden Gesamtschau aller insgesamt 21 Standorte kann daher nicht von einem gänzlichen Verlust der Vertrauenswürdigkeit der beschwerdeführenden Partei ausgegangen werden. Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit ist zwingende Voraussetzung für den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG. Da nach dem Vorgesagten nicht von einem (gänzlichen) Verlust der Vertrauenswürdigkeit der beschwerdeführenden Partei auszugehen ist, ist der Ausspruch der belangten Behörde in der getroffenen Form nicht aufrecht zu erhalten.Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit ist zwingende Voraussetzung für den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG. Da nach dem Vorgesagten nicht von einem (gänzlichen) Verlust der Vertrauenswürdigkeit der beschwerdeführenden Partei auszugehen ist, ist der Ausspruch der belangten Behörde in der getroffenen Form nicht aufrecht zu erhalten. 3.3.3.1 Es ist allerdings festzuhalten, dass das von Herrn PD erstellte positive Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG in gravierender Weise unrichtig ist, zumal dieser – sei es grob fährlässig, vorsätzlich oder wissentlich – nicht nur vier „schwere Mängel“ des Kraftfahrzeuges nicht dokumentiert hat, sondern darüber hinaus auch die bestehende „Gefahr in Verzug“ beim Radlager der ersten Achse unberücksichtigt gelassen hat. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich Herrn PD als „geeignete Person“ – wie in § 57a Abs. 2 vorletzter Satz KFG explizit vorgesehen – von der Tätigkeit der wiederkehrenden Begutachtung auszuschließen.3.3.3.1 Es ist allerdings festzuhalten, dass das von Herrn PD erstellte positive Gutachten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG in gravierender Weise unrichtig ist, zumal dieser – sei es grob fährlässig, vorsätzlich oder wissentlich – nicht nur vier „schwere Mängel“ des Kraftfahrzeuges nicht dokumentiert hat, sondern darüber hinaus auch die bestehende „Gefahr in Verzug“ beim Radlager der ersten Achse unberücksichtigt gelassen hat. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich Herrn PD als „geeignete Person“ – wie in Paragraph 57 a, Absatz 2, vorletzter Satz KFG explizit vorgesehen – von der Tätigkeit der wiederkehrenden Begutachtung auszuschließen. 3.3.3.
  18. Hinsichtlich des Begutachters Herrn NB geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hingegen nicht von einer vorsätzlich unrichtigen bzw. grob fahrlässigen Fehlbeurteilung hinsichtlich der Einstellung des Lichts aus. Vor diesem Hintergrund reicht zur Hintanhaltung vergleichbarer Unregelmäßigkeiten nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes insofern die – im Wege des § 17 VwGVG auch vom Landesverwaltungsgericht auszusprechende – spruchgemäße Anordnung gemäß § 57a Abs. 2a KFG aus.3.3.3.
  19. Hinsichtlich des Begutachters Herrn NB geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hingegen nicht von einer vorsätzlich unrichtigen bzw. grob fahrlässigen Fehlbeurteilung hinsichtlich der Einstellung des Lichts aus. Vor diesem Hintergrund reicht zur Hintanhaltung vergleichbarer Unregelmäßigkeiten nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes insofern die – im Wege des Paragraph 17, VwGVG auch vom Landesverwaltungsgericht auszusprechende – spruchgemäße Anordnung gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2 a, KFG aus. 3.
  20. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits – hinsichtlich der verfügten Maßnahmen – auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  21. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343). Bezüglich der Beweiswürdigung betreffend die einzelnen Mängel ist darauf zu verweisen, dass sich diese auf das schlüssige Gutachten des Amtssachverständigen stützt, welchem die beschwerdeführende Partei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist; zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte ist der VwGH überdies im Allgemeinen nicht berufen (zB VwGH vom
  22. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom
  23. März 2014, Ro 2014/01/0011). Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits – hinsichtlich der verfügten Maßnahmen – auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  24. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343). Bezüglich der Beweiswürdigung betreffend die einzelnen Mängel ist darauf zu verweisen, dass sich diese auf das schlüssige Gutachten des Amtssachverständigen stützt, welchem die beschwerdeführende Partei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist; zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte ist der VwGH überdies im Allgemeinen nicht berufen (zB VwGH vom
  25. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom
  26. März 2014, Ro 2014/01/0011). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.31.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.