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LVwG-AV-506/001-2017

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-506/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn RF, geb. ***, StA: Kosovo, whft. in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 23.02.2017, Zl. MIS3-F-16824, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der am 09.12.2016 vom nunmehrigen Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden § 64 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), § 25 Abs. 3 NAG und § 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBI. 4020/1-1, angeführt.Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 64, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Paragraph 25, Absatz 3, NAG und Paragraph 3, Absatz eins, NAG in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBI. 4020/1-1, angeführt. Begründend wurde unter anderem ausgeführt wie folgt: „Anlässlich der Antragstellung am 09.12.2016 haben Sie eine Studienbestätigung für das Wintersemester 2016 vom 28.11.2016 und ein Studienblatt des ordentlich Studierenden, ebenfalls für das Wintersemester 2016, vom 02.12.2016, über die Fortmeldung des Bachelorstudiums Elektrotechnik und Informationstechnik vorgelegt. Einen Nachweis über den Studienerfolg des vorangegangenen Studienjahres (Studienjahr 2015/2016 vom 01.10.2015 bis 30.09.2016) konnten Sie nicht vorlegen.Einen Nachweis über den Studienerfolg des vorangegangenen Studienjahres (Studienjahr 2015 aus 2016, vom 01.10.2015 bis 30.09.2016) konnten Sie nicht vorlegen. Stattdessen haben Sie eine Untersuchung vom 28.07.2016 des Herrn Dr. EM, einen fachärztlichen Befund des Dr. EM, HNO, vom 01.12.2016 ein ärztliches Attest von Frau Dr. med. MS vom 05.12.2016 einen Kurzbrief von Dr. UK vom 01.12.2016 vorgelegt. Seitens der Behörde wurden Sie daher im Zuge der Antragstellung ersucht einen Studienerfolgsnachweis des Studienjahres 2014/2015 und Nachweise bezüglich Ihres Studiums im Studienjahr 2015/2016 nachzubringen.Studienerfolgsnachweis des Studienjahres 2014 aus 2015, und Nachweise bezüglich Ihres Studiums im Studienjahr 2015 aus 2016, nachzubringen. Am 14.12.2016 haben Sie ein Schreiben der TU ***, Univ. Prof. Dr. RH, vom 12.12.2016 vorgelegt. In diesem Schreiben wird bestätigt, dass Sie den energiewirtschaftlichen Teil der „Fachvertiefung Energiesysteme“ 2016 SS positiv absolviert haben. Für das vorangegangene Studienjahr (2015/2016 vom 01.10.2015 bis 30.09.2016)Für das vorangegangene Studienjahr (2015 aus 2016, vom 01.10.2015 bis 30.09.2016) können Sie keinen Studienerfolg vorlegen. Die Voraussetzung für die Verlängerung des Aufenthaltstitels „Studierender“ sind daher nicht erfüllt. Aus den von Ihnen vorgelegten Unterlagen geht nicht hervor, dass ein unabwendbarer oder unvorhersehbarer Grund vorliegt, der trotz Fehlens des Studienerfolges die Verlängerung des Aufenthaltstitels rechtfertigt. In Wahrung des Parteiengehörs wurde Ihnen Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen ansonsten ohne weitere Anhörung entschieden wird. Dieses Schreiben wurde Ihnen am 23.12.2016 nachweislich zugestellt und haben Sie hiezu keine Stellungnahme abgegeben. Da Sie eine besondere Erteilungsvoraussetzung bei Ihrem Verlängerungsantrag nicht nachweisen konnten, war Ihr Antrag abzuweisen.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes vorgebracht: „Begründung: I.römisch eins. Sachverhalt Der Beschwerdeführer (BF) lebt seit dem Jahr 1997 in Österreich und studiert nach dem erfolgreichen Abschluss des Vorstudienlehrganges erfolgreich an der TU ***. Im letzten abgeschlossenen Studienjahr, somit im Zeitraum von 1.10.2015 bis 30.9.2016 legte der BF erstmals keinen ausreichenden Studienerfolg vor, sondern brachte mehrere medizinische Befunde bei und konnte die Fortsetzung des Studiums im Herbst 2016 durch eine erste erfolgreiche Teilprüfung aus dem Sommersemester 2016 belegen. Am 9.12.2016 beantragte der BF die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Studierender. Mittels Schreiben der belangten Behörde vom 23.12.2016 wurde dem BF die beabsichtigte Abweisung des Antrags zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die belangte Behörde wies schließlich mit Bescheid vom 23.2.2017 den Antrag ab. Begründend wurde nach einer Zusammenfassung des Sachverhalts angeführt, dass kein unabwendbarer oder unvorhersehbarer Grund für das Nichterbringen des Studienerfolgsnachweises vorläge. Mangels Erbringung des Studienerfolgs lägen die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr vor, der Antrag wäre abzuweisen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde. II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung 1. Materielle Rechtswidrigkeit 1.1. Erbringung des Studienerfolgs Zunächst ist festzuhalten, dass unstrittig feststeht, dass der BF bislang den Studienerfolg jedes Jahr erbracht hat und einen guten Notenschnitt aufweist. Im letzten Studienjahr ist er aufgrund einer Erkrankung am erfolgreichen Studium gehindert gewesen und hat dies initiativ durch die Beibringung von ärztlichen Attesten belegt. Zur Frage, ob eine länger andauernde Erkrankung allenfalls die Unterbrechung des Aufenthalts in Österreich bis zur gesundheitlichen Wiederherstellung bedingen könnte, liegt in der Bestätigung des Instituts für Energiesysteme und Elektrische Antriebe ein unbedenklicher Bewies vor, dass der BF dem Studium seit Herbst wieder konzentriert nachgeht und wieder Studienerfolg vorweisen kann, der BF sohin ernsthaft und zielstrebig dem Studium nachgeht. 1.2. Nachsichtsfähigkeit gem. § 64 Abs 3 NAGNachsichtsfähigkeit gem. Paragraph 64, Absatz 3, NAG Für den Fall eines nicht ausreichenden Studienerfolgs sieht das NAG vor, dass die Nachsichtsfähigkeit des fehlenden Studienerfolgs zu prüfen ist. Zunächst ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass grundsätzlich ein fehlender Studienerfolg gem. § 64 Abs. 3 NAG nachsichtsfähig ist, wenn der Studierende aufgrund eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Hindernisses an der Erbringung des Studienerfolgs nicht erbracht werden konnte.Zunächst ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass grundsätzlich ein fehlender Studienerfolg gem. Paragraph 64, Absatz 3, NAG nachsichtsfähig ist, wenn der Studierende aufgrund eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Hindernisses an der Erbringung des Studienerfolgs nicht erbracht werden konnte. Zu § 71 AVG, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und dem dort definiertenZu Paragraph 71, AVG, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und dem dort definierten „unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis” ist der ständigen Judikatur des VwGH sowie der Literatur (Hengstschläger/Leeb: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 4, Teilband, § 71, RZ 34

  1. ff)zu entnehmen, dass darunter nicht nur jegliches in der Außenwelt stattfindendes, sondern prinzipiell jedes, auch inneres, psychisches Geschehen zu verstehen ist. Ein solches Ereignis ist eine alltägliche Krankheit genauso wie eine Naturkatastrophe, eine eigene menschliche Unzulänglichkeit, ebenso wie eine Gewaltanwendung von außen. Zu den inneren Vorgängen zählen auch Vorkommnisse, „welche dem Menschen, seinem psychischen Leben selbst inhärent und mit der Anspannung„unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis” ist der ständigen Judikatur des VwGH sowie der Literatur (Hengstschläger/Leeb: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 4, Teilband, Paragraph 71,, RZ 34
  2. ff)zu entnehmen, dass darunter nicht nur jegliches in der Außenwelt stattfindendes, sondern prinzipiell jedes, auch inneres, psychisches Geschehen zu verstehen ist. Ein solches Ereignis ist eine alltägliche Krankheit genauso wie eine Naturkatastrophe, eine eigene menschliche Unzulänglichkeit, ebenso wie eine Gewaltanwendung von außen. Zu den inneren Vorgängen zählen auch Vorkommnisse, „welche dem Menschen, seinem psychischen Leben selbst inhärent und mit der Anspannung seiner geistigen Kräfte, seiner Aufmerksamkeit und Willenskraft in Relation stehen” (VwSlg. 9024A/ 1976). Zur Frage der Unvorhersehbarkeit bzw. Unabwendbarkeit des Ereignisses ist Hengstschläger/Leeb (mwN) folgendes zu entnehmen: - Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte; dies richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei. - Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Bein-offenen nicht verhindert werden kann; hier wird auf die Möglichkeiten des Durchschnittsmenschen abgestellt. Im konkreten Fall war das hinderliche Ereignis unabwendbar: Eine unvermutet auftretende Erkrankung liegt nicht in der Dispositionsfähigkeit des BF. Weiters kann der BF belegen, dass dieses „Hindernis“ nunmehr wieder weggefallen ist. Zwar hat der VwGH etwa im Erkenntnis vom 19.6.2008 zur Zl. 2007/18/0323 festgestellt, dass bei völlig fehlendem Studienerfolg die Versagung der Verlängerung (und in der Folge Ausweisung) zulässig ist. Dieser Fall ist jedoch mit dem konkreten Sachverhalt nicht vergleichbar: Denn dort wurde außer der Ergänzungsprüfung überhaupt keine einzige Prüfung abgelegt. Der BF hat hingegen über etliche Jahre einen positiven Studienerfolgsnachweis erbracht. Es wird damit in der Abwägung der Gesamtsituation die Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung-Studierender iSd § 64 Abs. 3 NAG angemessen sein und wird um ihre Erteilung ersucht.Aufenthaltsbewilligung-Studierender iSd Paragraph 64, Absatz 3, NAG angemessen sein und wird um ihre Erteilung ersucht. 2. Formelle Rechtswidrigkeit Zunächst ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde in der Begründung maßgeblich auf die Nichterbringung des Erfolgsnachweises bezieht. Weshalb die beigebrachten Beweismittel keinen unabsehbaren oder unabwendbaren Grund bedeuten können, der eine Verlängerung erlaubt, wird bloß lapidar festgestellt und keiner nachvollziehbaren Beweiswürdigung unterzogen. Durch dieses gänzliche Außerachtlassen wird dem BF eine denklogischen Grundsätzen folgende Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides weitgehend verwehrt und ist der angefochtene Bescheid mit formeller Rechtswidrigkeit in Folge von Begründungsmängeln belastet.“ Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Stattgabe der Beschwerde und Erteilung der Aufenthaltsbewilligung Studierender, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die erste Instanz. Mit Schreiben des LVwG NÖ vom 20.09.2017 wurde der medizinische Amtssachverständige, Herr Dr. WK, um gutachterliche Stellungnahme ersucht, ob auf Grund der in den beiliegenden Urkunden (Bericht des Diagnosezentrums U über die Untersuchung vom 28.07.2016, fachärztlicher Befund des Herrn Dr. EM vom 01.12.2016, ärztliches Attest der Drin. MS vom 05.12.2016, Kurzbrief der Drin. UK vom 01.12.2016) angeführten Diagnosen vom Vorliegen einer Krankheit auszugehen sei, die es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht habe, Prüfungen im Bachelorstudium Elektrotechnik und Informationstechnik zu absolvieren. Falls vom Vorliegen einer solchen Erkrankung auszugehen sei, erging das Ersuchen um Stellungnahme, ob es sich dabei um einen dauerhaften Zustand handle, oder auf Grund der in den Unterlagen angeführten Therapien eine Heilung erreicht werden könne. Mit Schreiben vom 05.10.2017 erging folgend gutachtliche Stellungnahme: „Zwar datieren die übermittelten Urkunden z.T. nach dem Ende des betreffenden Studienjahres. Doch gerade hinsichtlich der nacken-orthopädischen Diagnose wäre zu sagen, dass etwa eine „Spondyloarthrose der Halswirbelsäule“ per definitionem als chronische („-ose“!) Entzündung vorliegt, und auch so zu bewerten ist, unerheblich, ob diese Beschwerden auf einem früher stattgehabtem plötzlichen Trauma beruhen oder ob eine degenerative Ursache den Symptomen zugrunde liegt, deren Aggravierungsgrad hinsichtlich einer individuellen Schmerzbewertung bei parallel dazu bestehender depressiver Verstimmtheit nicht selten höher liegt. Noch mehr ist mit ziemlicher Sicherheit anzunehmen, dass (in Beurteilung der vom Pat. offenbar sog. „Halsbeschwerden“ / med. vulgo „Reflux“) auch das Magen-Reflux-Leiden, organisch bedingt (und möglich wegen Magensäure-Rückflusses) aufgrund der diagnostizierten Hiatushernie (=angeborene bzw. erworbene Lücke im Zwechfell mit zeitweiliger Einklemmung von Magenanteilen, beim Pat. eher nur beim Liegen festgestellt), im beurteilungsrelevanten Zeitraum (1.10.2015-30.9.2016) schon vorbestanden hat: GERD = GastroEsophageal Reflux Disease = Refluxösophagitis, im Volksmund „Sodbrennen“ genannt. Zudem bestand (?deshalb) eine Odynophagie = (schmerzhafte) Schluckbeschwerden. Das Abklärungs-Procedere aller dieser Symptome geschah offenbar erst nach und nach. Eine dazu aufgepfropfte reaktive Verstimmung bei zusätzlicher Nahrungsmittelunverträglichkeit und dazu noch wiederkehrenden Durchfällen macht es vermutlich nicht leichter bis eher unmöglich, ausreichend geistig konzentriert und körperlich fit an Prüfungen im Bachelorstudium „Elektrotechnik und Informationstechnik“ gut vorbereitend heranzugehen bzw. diese zu absolvieren. Bei diesen als „unvorhergesehen“ zu wertenden Diagnosen ist eine sofortige ausreichende Besserung oder gar Heilung durch adäquate medizinische Behandlung nicht in Kürze binnen weniger Wochen erwartbar, somit war auch keine „Abwendbarkeit“ des „Ereignisses“ in angemessener Zeit gegeben. Conclusio: Bei den angeführten und attestierten Diagnosen ist vom Vorliegen einer „Krankheit auszugehen, die es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht hat, Prüfungen… …zu absolvieren“. Und war der Beschwerdeführer daher an „der Erbringung eines Studienerfolges im Studienjahr 1.10.2015 bis 30.9.2016 gehindert“. Zum zweiten Teil Ihrer Anfrage im letzten Absatz Ihres Schreibens ist festzuhalten, dass es sich bei der Erkrankungen nicht unbedingt und zwangsläufig um dauerhafte Zustände handeln muss. Die angeführte Therapie ist aber mit der Gabe lediglich eines Schutzfilm-bildenden Aluminium-Präparates (Sucranlan®) als orale Suspension (gegen ev. Magenschmerzen) wohl kaum alleine ausreichend bzw. fehlen nähere Angaben dazu, ob weitere Maßnahmen seitens des Patienten oder der Behandler gesetzt wurden. Für eine vom HNO-Facharzt Dr. EM empfohlene „internistische Behandlung der Grundkrankheit“ finden sich – außer eines lapidaren Kurzbrief-Bestätigungs-Datums der Internistin v. 1.12.2016 – keine weiteren Nachweise einer solchen explorierenden Veranlassung oder weitergehenden Durchführung geschweige denn einer Vorlage eines Ergebnisses. Jedenfalls nahm oder nimmt der Patient laut HNO-Attest das Pharmakon seit bereits vier Monaten (ohne bestätigten Erfolg?) ein. Von einer Restitution ad integrum wäre – so wie es derzeit aussieht – bei Fehlen eingehender und nachhaltiger Behandlungswege, die nicht über eine reine Symptombehandlung hinausgehen – also NICHT auszugehen. Und „kann“ also vermutlich in dieser Weise keine wirkliche „Heilung erreicht werden“. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 07.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers und durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl MIS3-F-16824 sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung ausdrücklich verzichtet wurde. In der Ladung zu dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung Nachweise über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz einer in Österreich leistungspflichtigen Versicherung und eine aktuelle Strafregisterbescheinigung zu übermitteln. Weiters sei binnen der genannten Frist ein schriftlicher Nachweis der Technischen Universität über den Studienerfolg im Studienjahr 01.10.2016 bis 30.09.2017 gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 131/2015 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 131 aus 2015, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß Paragraph 62, Abs. 4 UG zu übermitteln.Absatz 4, UG zu übermitteln. Folgende Unterlagen hat der Beschwerdeführer übermittelt: - Versicherungsdatenauszug Stand 30.10.2017 - Strafregisterbescheinigung vom 30.10.2017 - ZMR-Bestätigung vom 20.09.2017 - Mietvertrag, abgeschlossen zwischen der „Wohnungseigentümer“ Ggesellschaft m.b.H., ***, *** als Vermieterin und Herrn RF sowie Frau AF als Mieter vom 22.12.2016 - Studienbestätigung der Technischen Universität *** für das Wintersemester 2017 über die Fortmeldung des Beschwerdeführers als ordentlicher Studierender im Studium „Bachelorstudium Elektrotechnik und Informationstechnik“ - Studienblatt der TU *** für das Wintersemester 2017 - Lehrveranstaltungszeugnis über die Absolvierung der Vorlesung „Projektmanagement“ im Sommersemester 2017 im Ausmaß von 2 Wochenstunden und 2 ECTS-Punkten - Bestätigung der TU *** vom 04.09.2017 über den positiven Abschluss des Teil 1 der Fachvertiefung Energiesysteme VU 370.007, VU. 4.0h, 5.OEC Zu Beginn der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er im Sommersemester 2016 die Fachvertiefung Energiesysteme, den ersten Teil daraus im Umfang von 4 Wochenstunden, positiv abgeschlossen habe. Weiters führte er aus, dass er im Sommersemester 2017 eine Vorlesung Projektmanagement im Ausmaß von 2 Wochenstunden absolviert habe. Darüber hinaus habe er keine Studienerfolgsnachweise absolviert. Weiters hat der Beschwerdeführer ausgeführt wie folgt: „Ich bin seit 27.12.2002 mit AF, geb. ***, verheiratet. Meine Ehefrau ist ebenfalls kosovarische Staatsbürgerin. Meine Frau hat einen Aufenthaltstitel. Ich glaube Niederlassungsbewilligung Angehöriger. Wir haben gemeinsam 1 Kind, geb. 15.12.2014. Mein Sohn heißt DF. Wir wohnen alle gemeinsam an der zuvor genannten Wohnadresse in ***. Die Wohnung hat eine Wohnfläche von ca. 36 m² und besteht aus Wohnzimmer, Küche, Bad, Schlafzimmer, Wohnzimmer, Vorraum und einem Kellerraum. Ich bezahle monatlich für diese Wohnung 201,85 Euro.“ Zum Nachweis dafür legte der Beschwerdeführer einen Zahlschein in der genannten Höhe vor. Als Empfängerin ist die WT in *** angeführt. „Für Heizung und Strom zahle ich ungefähr insgesamt 160 Euro im Quartal. Ich bin nach wie vor bei der K GmbH angestellt und verdiene ca. 800 Euro netto im Monat.“ Der Beschwerdeführer legte eine Bescheidausfertigung des Arbeitsmarktservice *** vom 27. April 2017 zur Zahl GZ: 08114 / GF: 3831065 vor, wonach dem Arbeitgeber gemäß § 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unter der nachstehenden Auflage gemäß § 8 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz die Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer im Ausmaß von 15 Stunden pro Woche mit einem monatlichen Entgelt von 844,35 Euro brutto verlängert worden sei.Der Beschwerdeführer legte eine Bescheidausfertigung des Arbeitsmarktservice *** vom 27. April 2017 zur Zahl GZ: 08114 / GF: 3831065 vor, wonach dem Arbeitgeber gemäß Paragraph 4, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unter der nachstehenden Auflage gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz die Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer im Ausmaß von 15 Stunden pro Woche mit einem monatlichen Entgelt von 844,35 Euro brutto verlängert worden sei. Weiters legte der Beschwerdeführer die Arbeitserlaubnis des AMS zur Serie C Nr. 0112780 vor. Diese datiert vom 07. Oktober 2005. „Meine Frau arbeitet derzeit nicht, weil sie nicht arbeiten darf. Sie hat keine Arbeitserlaubnis bekommen. Familienbeihilfe beziehen wir derzeit nicht, da mein Visum noch nicht verlängert wurde. Meine Frau geht derzeit keiner Beschäftigung nach und ist nur für die Kinderbetreuung zuständig. Ich besitze darüber hinaus ein Bausparkonto mit einer Summe von ca. 1.600 oder 1.700 Euro. Vielleicht ist das Guthaben momentan dann auch schon auf 2.000 Euro angewachsen. Genau weiß ich es nicht. Ich verfüge darüber hinaus über ein Konto mit einem Guthaben von ca. 5.000 Euro. Mein Sohn besucht derzeit noch nicht den Kindergarten, da er aufgrund gesundheitlicher Probleme noch nicht in der Lage ist, dort hinzugehen. Er hat eine Sprechstörung. Meine gesundheitlichen Probleme haben im Herbst 2015 begonnen. Ich hatte dann zum Rauchen aufgehört und habe Schluckbeschwerden und starke Probleme mit der Magensäure bekommen, sodass ich oft auch Angst in der Nacht hatte, ersticken zu müssen. Ich habe mich dann diversen Untersuchungen unterzogen und Medikamente gegen die Beschwerden bekommen. Aufgrund einer Untersuchung bei einem Facharzt für Interne Medizin habe ich auch noch Durchfallbeschwerden bekommen, die bis heute nicht ganz verschwunden sind. Es könne sein, dass ich unter einer Histaminallergie leide. Die Probleme mit der Magensäure sind besser geworden, aber noch immer nicht ganz verschwunden. Aufgrund meiner gesundheitlichen Probleme hatte ich starke Konzentrationsschwierigkeiten und diese mündeten in Depressionen. Ich konnte immer sehr leicht lernen und war es mir durch diese gesundheitlichen Probleme nicht mehr möglich, mich zu konzentrieren, was mich in eine depressive Verstimmung gebracht hat. Mir geht es jetzt wieder besser und man sieht auch, dass ich die letzte Prüfung mit einem „Sehr gut“ absolviert habe. Ich bin zwar teilzeit- aber nicht geringfügig beschäftigt, d.h. ich bin auch kranken- und pensionsversichert. Mein Kind ist bei mir mitversichert.“ Der Beschwerdeführer legte noch den Bescheid des AMS *** vom 27. April 2017 sowie seine Arbeitserlaubnis in Kopie vor und wurden diese zum Akt genommen. Der Beschwerdeführer bracht abschließend vor, dass er sehr um eine zweite Chance bitte und um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Er habe sich in diesem Land immer korrekt verhalten und noch nie irgendetwas Unrechtmäßiges getan. Er hoffe sehr, dass der Aufenthaltstitel verlängert werde, da seine Familie und er von diesem Aufenthaltstitel abhängig seien. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer, Herr RF, geb. ***, StA: Kosovo, whft. in ***, ***, ist seit 13.05.1998 im Besitz eines jeweils verlängerten Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck „Studierender“. Zuletzt hat der Beschwerdeführer mit Antrag vom 09.12.2016 um Verlängerung der bis 31.12.2016 gültigen Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ angesucht. Der Beschwerdeführer ist als ordentlicher Studierender des Bachelorstudiums „Elektrotechnik und Informationstechnik“, Kennzahl E 033 235, an der Technischen Universität *** inskribiert. Nach § 5 des Studienplans für das „Bachelorstudium Elektrotechnik und Informationstechnik“ besteht das Studium unter anderem aus freien Wahlfächern und Fachvertiefungen im Ausmaß von 38 ECTS-Punkten.Nach Paragraph 5, des Studienplans für das „Bachelorstudium Elektrotechnik und Informationstechnik“ besteht das Studium unter anderem aus freien Wahlfächern und Fachvertiefungen im Ausmaß von 38 ECTS-Punkten. Das Modul 17 „Fachvertiefung ETIT“ hat einen Regelarbeitsaufwand von 10 ECTS-Punkten. Um dieses zu erfüllen sind 2 Vertiefungen aus dem Wahlfachkatalog Vertiefungen mit jeweils 5 ECTS (4 Semesterstunden) der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik verpflichtend zu absolvieren. Eine dieser angebotenen Fachvertiefungen ist laut TISS-Studienplan die Fachvertiefung – Energiesysteme 370.007, VU, 4.0h, 5 OEC. Ihr Inhalt besteht aus zwei Teilen, nämlich aus dem Teil 1. „Energiewirtschaft“ und Teil 2 „Elektrische Anlagen“. Im Studienjahr WS2015/SS2016, welches vom 01.10.2015 bis 30.09.2016 gedauert hat, hat der Beschwerdeführer den energiewirtschaftlichen Teil der „Fachvertiefung Energiesysteme“, LVA 370.007 (Teil 1) absolviert. Im Sommersemester des Studienjahres WS 2016/SS2017 (01.10.2016 bis 30.09.2017) hat der Beschwerdeführer eine Lehrveranstaltung im Ausmaß von 2 Semesterstunden und 2 ECTS-Punkten absolviert. Auf Grund gesundheitlicher Probleme war der Beschwerdeführer jedenfalls im Studienjahr WS2015/SS2016 (01.10.2015 bis 30.09.2016) nicht in der Lage, einen Studienerfolgsnachweis zu erbringen. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem vorliegenden Akteninhalt und ist darüber hinaus unbestritten. Die Studienerfolge der Studienjahre WS2015/SS2016 und WS2016/SS2017 ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Lehrveranstaltungszeugnis und der Studienbestätigung der TU ***. Die Feststellungen zum Aufbau des „Bachelorstudiums Elektrotechnik und Informationstechnik“ und der ECTS-Punkte der genannten Lehrveranstaltungen sind der Verordnung zum Studienplan und dem TU *** Informationssystem und -services zu diesem Studienplan zu entnehmen, die zumindest auszugsweise im Akt des LVwG NÖ einliegen. Dass der Beschwerdeführer im Studienjahr SS2015/SS2016 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, einen Studienerfolg zu erbringen, ist der oben zitierten gutachtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Medizin zu entnehmen. Rechtliche Grundlagen: § 27 VwGVG bestimmt:Paragraph 27, VwGVG bestimmt: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ § 28 Abs. 1 u 2 VwGVG bestimmt:Paragraph 28, Absatz eins, u 2 VwGVG bestimmt: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 64 Abs. 3 NAG bestimmt:Paragraph 64, Absatz 3, NAG bestimmt: „Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.“ Gemäß § 8 Z 7 lit. b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – Durchführungsverordnung (NAG-DV) sind zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für eine Aufenthaltsbewilligung„Studierender“, im Fall eines Verlängerungsantrages, ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 131/2015 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG.Gemäß Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – Durchführungsverordnung (NAG-DV) sind zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für eine Aufenthaltsbewilligung„Studierender“, im Fall eines Verlängerungsantrages, ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, UG. § 74 Abs. 6 UG 2002 idF BGBl. I Nr. 129/2017 lautet:Paragraph 74, Absatz 6, UG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, lautet: „Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.“ Diese Bestimmung entspricht wortident § 75 Abs. 6 UG 2002 in der Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 129/2017, auf den in § 8 Abs. 7 lit b NAG-DV verwiesen wird.Diese Bestimmung entspricht wortident Paragraph 75, Absatz 6, UG 2002 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,, auf den in Paragraph 8, Absatz 7, Litera b, NAG-DV verwiesen wird. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Der VwGH hat in seinem Erkenntnis, Zl. 2010/22/0036, festgehalten, dass das vorangegangene Studienjahr im Sinn des § 8 Z 7 lit. b NAG-DV grundsätzlich dasjenige sei, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liege.Der VwGH hat in seinem Erkenntnis, Zl. 2010/22/0036, festgehalten, dass das vorangegangene Studienjahr im Sinn des Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV grundsätzlich dasjenige sei, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liege. Der Beschwerdeführer hat den verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrag am 09.12.2016 gestellt. Das für die Beurteilung maßgebliche Studienjahr ist daher jenes, das am 01.10.2015 begonnen und am 30.09.2016 geendet hat. In diesem Studienjahr konnte der Beschwerdeführer keinen Studiennachweis im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten, sondern nur den Nachweis der Absolvierung des ersten Teiles einer Fachvertiefung erbringen, die im Fall der gänzlichen Absolvierung mit insgesamt 5 ECTS-Credits bewertet ist. Der Beschwerdeführer war jedoch aus gesundheitlichen Gründen gehindert, den erforderlichen Studiennachweis in diesem Studienjahr zu erbringen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach anerkannt, dass auch ein Verwaltungsgericht das jüngst abgeschlossene Studienjahr als maßgeblich heranziehen kann, wenn während des anhängigen Verlängerungsverfahrens ein weiteres Studienjahr vollendet wurde (siehe die hg. Beschlüsse vom
  3. November 2015, Ra 2015/22/0120, und vom
  4. Mai 2015, Ra 2014/22/0157). Dabei ist es nicht von Relevanz, ob auch im Zeitpunkt der Erlassung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides bereits das weitere Studienjahr vollendet war und ob die Behörde dieses auch herangezogen hat. (VwGH 19.04.2016, Zl. Ro 2015/22/0004) Während des Verlängerungsverfahrens wurde auch das Studienjahr, welches vom 01.10.2016 bis 30.09.2017 dauert, vollendet. Auch in diesem Jahr hat der Beschwerdeführer keinen Studiennachweis im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten, sondern nur von 2 ECTS-Credits erbracht. Unter Berücksichtigung dieses Studienjahrs hat der Beschwerdeführer somit eine besondere Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllt. Nach der Judikatur des VwGH vom 03.10.2013, Zl. 2012/22/0048, hat der Beschwerdeführer aber auch bezogen auf das Studienjahr 2015/2016 diese Voraussetzung nicht erfüllt:Nach der Judikatur des VwGH vom 03.10.2013, Zl. 2012/22/0048, hat der Beschwerdeführer aber auch bezogen auf das Studienjahr 2015 aus 2016, diese Voraussetzung nicht erfüllt: „Konnte der Fremde wegen der behaupteten Krankheit (Depression) in zwei Studienjahren keinen ausreichenden Studienerfolg erbringen, kann von einem bloß vorübergehenden Hindernis iSd § 64 Abs. 3 NAG 2005 nicht die Rede sein. Ein "unabwendbarer oder unvorhersehbarer" Hinderungsgrund darf nicht dauerhaft sein (vgl. E
  5. Oktober 2011, 2009/22/0305).“„Konnte der Fremde wegen der behaupteten Krankheit (Depression) in zwei Studienjahren keinen ausreichenden Studienerfolg erbringen, kann von einem bloß vorübergehenden Hindernis iSd Paragraph 64, Absatz 3, NAG 2005 nicht die Rede sein. Ein "unabwendbarer oder unvorhersehbarer" Hinderungsgrund darf nicht dauerhaft sein vergleiche E
  6. Oktober 2011, 2009/22/0305).“ Da es sich beim gebotenen - und im gegenständlichen Fall fehlenden - Nachweis eines Studienerfolgs nach § 64 Abs. 3 NAG iVm § 8 Z 7 lit. b NAG-DG und § 74 Abs. 6 UG um eine besondere Erteilungsvoraussetzung handelt, waren die weiteren allgemeinen Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Zulässigkeit eines allfälligen Eingriffs in das Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK nicht mehr zu prüfen.Da es sich beim gebotenen - und im gegenständlichen Fall fehlenden - Nachweis eines Studienerfolgs nach Paragraph 64, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DG und Paragraph 74, Absatz 6, UG um eine besondere Erteilungsvoraussetzung handelt, waren die weiteren allgemeinen Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Zulässigkeit eines allfälligen Eingriffs in das Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK nicht mehr zu prüfen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.506.001.2017

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