RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-715/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden der Frau IZ, der Frau AZ sowie Herrn IsZ, alle vertreten durch Herrn SZ, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- Mai 2017, Zl. AMJ3-B-1457/005, betreffend Geldleistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch , Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden der , Frau IZ, der Frau AZ sowie Herrn IsZ, alle vertreten durch Herrn SZ, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- Mai 2017, , Zl. AMJ3-B-1457/005, betreffend Geldleistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die Bedarfsorientierte Mindestsicherung wie folgt zuerkannt wird:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die Bedarfsorientierte Mindestsicherung wie folgt zuerkannt wird: Frau IZ erhält ab 1.3.2017 bis 30.06.2017 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 107,56, von 01.07.2017 bis 27.07.2017 eine aliquote Geldleistung in Höhe von € 97,-, von 28.07.2017 bis 31.07.2017 eine aliquote Geldleistung in Höhe von € 34,47 und von 01.08.2017 bis 31.08.2017 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 258,
- Frau AZ erhält ab 1.3.2017 bis 30.06.2017 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 32,99, von 01.07.2017 bis 27.07.2017 eine aliquote Geldleistung in Höhe von € 29,70 von 28.07.2017 bis 31.07.2017 eine aliquote Geldleistung in Höhe von € 10,57 und von 01.08.2017 bis 31.08.2017 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 79,
- Herr IsZ erhält ab 1.3.2017 bis 30.06.2017 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 107,56, von 01.07.2017 bis 27.07.2017 eine aliquote Geldleistung in Höhe von € 96,80 von 28.07.2017 bis 31.07.2017 eine aliquote Geldleistung in Höhe von € 34,47 und von 01.08.2017 bis 31.08.2017 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 258,
- Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Antrag vom 31.01.2017 begehrten die Beschwerdeführer Leistungen zur Deckungen des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG). Aus dem Antrag, welcher bis Ende April 2017 letztlich vervollständigt wurde, ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführer sind bosnische Staatsangehörige, bewohnen ein Mietobjekt in ***, ***, wofür Mietkosten in Höhe von monatlich € 520,-- monatlich und Betriebskosten € 151,-- monatlich anfallen. Die Beschwerdeführerin IZ erhält Kindergeld in Höhe von € 320,-- monatlich, SZ erhält Notstandshilfe in Höhe von € 800,-- monatlich, IsZ ist aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig und erhält kein Einkommen. Bei der minderjährigen AZ handelt es sich um eine einkommenslose Schülerin, SaZ erhält ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.548,-- Euro. Bis zum 26.07.2017 bewohnten die soeben Angeführten das Mietobjekt in der *** gemeinsam. Der volljährige SaZ bewohnt seit 27.07.2017 ein Objekt in ***, *** und ist daher nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und Geschwistern wohnhaft. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 05.05.2017, Zl. AMJ3-B-1457/005, wurden folgende Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs zuerkannt: „I. Dem Antrag von Frau IZ, vertreten durch Herrn SZ, vom 31.1.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Frau IZ erhält daher ab dem 1.3.2017 längstens bis zum 31.8.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 107,
- II. Dem Antrag von AZ, vertreten durch Herrn SZ, vom 31.1.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. AZ erhält daher ab dem 1.3.2017 längstens bis zum 31.8.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 32,
- römisch zwei. Dem Antrag von AZ, vertreten durch Herrn SZ, vom 31.1.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. AZ erhält daher ab dem 1.3.2017 längstens bis zum 31.8.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 32,
- III. Dem Antrag von Herrn IZ, vertreten durch Herrn SZ, vom 31.1.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen römisch drei. Dem Antrag von Herrn IZ, vertreten durch Herrn SZ, vom 31.1.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Herr IZ erhält daher ab dem 1.3.2017 längstens bis zum 31.8.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 107,56.“ Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
- Zum Beschwerdevorbringen: In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass aufgrund der zuerkannten Leistungen ein menschenrechtswürdiges Leben nicht möglich wäre, Sohn SaZ wäre längere Zeit krank und ohne Einkommen gewesen und würde erst kürzlich wieder arbeiten gehen, es könne daher kein finanzieller Beitrag verlangt werden. Zudem würde er sich in Kürze eine Wohnung anschaffen und dafür sein gesamtes Einkommen benötigen. Im angeführten Bescheid würde zudem unter den Punkten
- und
- dieselbe Person (SaZ) angeführt werden und wäre daher der Bescheid ungültig. Es wurde daher der Antrag auf Aufhebung des Bescheides gestellt und für die Personen I. bis III. eine Geldleistung verlangt, mit der ein menschenwürdiges Leben möglich wäre.In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass aufgrund der zuerkannten Leistungen ein menschenrechtswürdiges Leben nicht möglich wäre, Sohn SaZ wäre längere Zeit krank und ohne Einkommen gewesen und würde erst kürzlich wieder arbeiten gehen, es könne daher kein finanzieller Beitrag verlangt werden. Zudem würde er sich in Kürze eine Wohnung anschaffen und dafür sein gesamtes Einkommen benötigen. Im angeführten Bescheid würde zudem unter den Punkten
- und
- dieselbe Person (SaZ) angeführt werden und wäre daher der Bescheid ungültig. Es wurde daher der Antrag auf Aufhebung des Bescheides gestellt und für die Personen römisch eins. bis römisch drei. eine Geldleistung verlangt, mit der ein menschenwürdiges Leben möglich wäre.
- Feststellungen: IZ und SZ leben in Ehe und haben drei Kinder (IZ, AZ und SaZ). Die Beschwerdeführer sind bosnische Staatsangehörige, bewohnen gemeinsam ein Mietobjekt in ***, *** wofür Mietkosten in Höhe von monatlich € 527,07 anfallen. Bis 27.7.2017 war auch der volljährige Sohn SaZ dort wohnhaft. Seit 27.07.2017 bewohnt er ein Objekt in ***, *** und ist daher nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und Geschwistern wohnhaft. Die Beschwerdeführerin IZ bezieht kein Einkommen, SZ erhält Notstandshilfe in Höhe von € 903,60 monatlich, IZ ist aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig und erhält kein Einkommen. Ihn betreffend ist ein Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe noch offen. Bei der minderjährigen AZ handelt es sich um eine einkommenslose Schülerin, SaZ erhält ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.548,-- Euro.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer sowie ihrer Wohnsituation konnten aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes getroffen werden. Zudem erfolgte eine Einsichtnahme ins Zentrale Melderegister hinsichtlich SaZ. Die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführer sind grundsätzlich unstrittig, lediglich hinsichtlich SaZ wurde vorgebracht, dass er aufgrund längerer Erkrankung ohne Einkommen gewesen wäre. Dazu wurden die Beschwerdeführer mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom
- Oktober 2017 aufgefordert, ergänzende Unterlagen hinsichtlich der tatsächlichen Einkommensverhältnisse vorzulegen. Dieser Aufforderung wurde nicht entsprochen und wird daher angenommen, dass sich das von der Behörde herangezogene Einkommen hinsichtlich SaZ nicht verändert hat. Die Wohnsituation der Beschwerdeführer ist ebenso unstrittig, dass SaZ lediglich bis 27.07.2017 in ***, ***, wohnhaft war, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Feststellungen betreffend die Arbeitsunfähigkeit von IZ und SZ ergeben sich ebenso aus dem Akt und werden auch nicht bestritten.
- Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten auszugsweise: § 28Paragraph 28 Erkenntnisse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. Nr. 103/2016 lauten auszugsweise: Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2016, lauten auszugsweise: § 4Paragraph 4 Begriffsbestimmungen und Verweisungen
(1)Im Sinne dieses Gesetzes [...] 4. sind Alleinerziehende jene Personen, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben. § 8Paragraph 8 Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. […]
(3)Kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Abs. 2 genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Abs. 5 nicht in Betracht, ist ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (§ 11 Abs. 1) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren.
(3)Kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Absatz 2, genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Absatz 5, nicht in Betracht, ist ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (Paragraph 11, Absatz eins,) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren. § 9Paragraph 9 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung […]
(4)Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(4)Laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. […] § 10Paragraph 10 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. […]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Paragraph 11 Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen: […] 2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben …………………………………………………………….………... 75%, […]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4)Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(4)Die Mindeststandards nach Absatz eins, sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(5)Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Abs. 1 Z 2 bis Z 4 ebenfalls jährlich neu bemessen.
(5)Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 4, ebenfalls jährlich neu bemessen. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. Nr. 104/2016 lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2016, lauten auszugsweise: §1 Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person 475,01 Euro; […] […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: […]
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: bis zu a) je Person 158,34 Euro; […]“
- Erwägungen: Zunächst wird zum Beschwerdevorbringen, wonach im bekämpften Bescheid in den Punkten
- und
- dieselbe Person (SaZ) angeführt werde, ausgeführt, dass es sich dabei wohl um einen Schreibfehler der Bezirkshauptmannschaft Amstetten handelt. Dazu wird jedoch ausgeführt, dass dieser Umstand von keiner weiteren rechtlichen Relevanz ist, da bloß der Spruch eines Bescheides in Rechtskraft erwächst und der Begründung keine normative Wirkung zukommt. Die Anführung von SaZ in Punkt 4 sowie in Punkt 5 des angefochtenen Bescheides ist daher rechtlich bedeutungslos. Somit ist nur mehr auf das Vorbringen hinsichtlich der Einkommenssituation des SaZ näher einzugehen. Die Höhe des Einkommens ergibt sich aus den im Akt befindlichen Einkommensnachweis. Ergänzende Unterlagen wurden nicht vorgelegt, weshalb die Ausführungen, wonach er aufgrund längerer Erkrankung kein bzw. ein niedrigeres Einkommen gehabt hätte, nicht weiter zu behandeln sind. Zudem ist davon auszugehen, dass während der Erkrankung Entgeltfortzahlung bzw. Krankengeld zur Auszahlung gelangte. Hinsichtlich der Ausführungen, dass mit Leistungen in Höhe von € 107,56 für IZ sowie 32,99 Euro für AZ und € 107,56 für IZ kein menschenrechtswürdiges Leben möglich wäre, wird ausgeführt, dass die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung lediglich dazu dienen, Armut und soziales Ausschließen von hilfsbedürftigen Menschen zu vermeiden. Als Leistungsgrundsätze kommen jedoch das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip zur Anwendung. Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung soweit zu gewähren ist, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und die hilfesuchende Person bereit ist, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer Notlage zu entgehen. Dem Nachsorgeprinzip zufolge soll die bedarfsorientierte Mindestsicherung auch vorbeugend gewährt werden, damit einer Notlage entgegengewirkt werden kann. Das Integrationsprinzip besagt, dass die Stellung der hilfesuchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen sozialen Umfeldes nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen ist. Im gegenständlichen Fall kommt das Subsidiaritätsprinzip insofern zum Tragen als – wie oben bereits ausgeführt – IZ und SaZ nicht arbeitsfähig sind. Da die fehlende Berufsausübung nicht auf deren Verschulden zurückzuführen ist, sondern auf den gesundheitlichen Zustand, ist Mindestsicherung grundsätzlich zu gewähren. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des NÖ MSG ist jedoch das Einkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu berücksichtigen. Dahingehend ist auch das Einkommen von IZ dem Familieneinkommen hinzuzurechnen. Der Umstand einer längeren Erkrankung wurde insofern bei der Berechnung der Leistungen berücksichtigt, als das im Zeitrahmen der Erkrankung enthaltene Krankengeld berücksichtigt wurde. Der Umstand, dass sich SaZ eine eigene Wohnung anschaffen möchte kann keine Berücksichtigung finden, da auf die gegenwärtige Situation Rücksicht zu nehmen ist. Der Umstand, dass SaZ ab 28.07.2017 nicht mehr in der *** in *** wohnhaft ist wurde berücksichtigt und sein Einkommen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr dem Haushaltseinkommen zugrunde gelegt. Die Höhe der Mindestsicherung war daher bis 27.7.2017 im von der Behörde festgelegten Ausmaß zuzuerkennen. Für den Zeitraum 28.7.2017 bis 31.8.2017 erfolgte aufgrund der Verringerung des Haushaltseinkommens eine Erhöhung der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Es waren daher spruchgemäß die Leistungen zuzuerkennen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Insbesondere in Bezug auf den Mindeststandart, der für die Berechnung des Überschusses gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG heranzuziehen ist, ist auf den klaren Überschusses gemäß Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG heranzuziehen ist, ist auf den klaren Gesetzeswortlaut zu verweisen welcher durch die Vereinbarung über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß Art. 15a B-VG (BGBl. I Nr. bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß Artikel 15 a, B-VG Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 96/2010) noch einmal verdeutlich wird und keine andere Lesart erlaubt. 96 aus 2010,) noch einmal verdeutlich wird und keine andere Lesart erlaubt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.715.001.2017