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{'item': 'LVwG-AV-716/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-716/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des EK, vertreten durch Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold, Rechtsanwaltspartnerschaft KG in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom

  1. Mai 2017, Zl. MIS3-W-0788/003, betreffend Waffengesetz zu Recht erkannt:
  2. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach am
  4. Jänner 1997 für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen ausgestellte Waffenbesitzkarte entzogen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich sei. Laut Facharztbefund liege ein Alkoholabhängigkeits-Syndrom mit Leberzirrhose vor. Aus amtsärztlicher Sicht sei er daher zum Besitz von Waffen und Munition nicht geeignet. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich aus dem von ihm vorgelegten Befund von Dr. D ergäbe, dass kein Alkoholabusus gegeben sei. Damit wäre das Gutachten von Dr. O widerlegt worden. Dieses wäre auch älter und wäre die Gutachterin von vornherein sehr negativ gegen den Beschwerdeführer eingestellt gewesen. Tatsächlich wäre er seit mindestens 1 bis 1,5 Jahren völlig abstinent. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Aus dem fachärztlichen Gutachten von Dr. O vom
  5. Dezember 2016 ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer Leberzirrhose sowie COPD IV festgestellt wurde. Die Kriterien für eine Alkoholabhängigkeit wären erfüllt.Aus dem fachärztlichen Gutachten von Dr. O vom
  6. Dezember 2016 ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer Leberzirrhose sowie COPD römisch vier festgestellt wurde. Die Kriterien für eine Alkoholabhängigkeit wären erfüllt. Im amtsärztlichen Gutachten vom
  7. Februar 2017 wurde festgestellt, dass ein Alkoholabhängigkeits-Syndrom mit Leberzirrhose vorliege. Eine Krankheitseinsicht sei nicht gegeben und bestehe hohes Rezidiv-Risiko. Aus amtsärztlicher Sicht wäre der Beschwerdeführer zum Besitz von Waffen und Munition nicht geeignet. Auch aufgrund der schweren Lungenerkrankung, aufgrund derer es zu einer kognitiven Störung gekommen ist, könne der Beschwerdeführer nicht mehr sachgemäß mit Waffen umgehen. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer einen Blutbefund von Dr. D vom
  8. Februar 2017 vor. Dieser wurde der Beurteilung durch den Amtsarzt unterzogen und ergibt sich aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom
  9. Februar 2017, dass dieser Blutbefund am bestehenden amtsärztlichen Gutachten nichts ändere und dieses somit unverändert aufrecht bleibe. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: § 8 Abs. 1 und 2 Waffengesetz bestimmt:Paragraph 8, Absatz eins und 2 Waffengesetz bestimmt:

(1)Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
  1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
  3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2)Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er
  1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
  2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
  3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen. Das amtsärztliche Gutachten ist glaubwürdig und schlüssig und besteht somit seitens des Verwaltungsgerichtes kein Anlass an diesen Feststellungen zu zweifeln. Zum Vorbringen, der Blutbefund von Dr. D wäre erst im Anschluss an das amtsärztliche Gutachten erstellt worden, ist festzustellen, dass auch dieser Blutbefund einer neuerlichen Beurteilung durch den Amtsarzt unterzogen wurde und dieser ausführlich begründet und festgestellt hat, dass sich durch den vorgelegten Blutbefund an der amtsärztlichen Begutachtung nichts ändere. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass es sich beim Blutbefund Dr. D um eine reine Blutuntersuchung handelt, welchem keinerlei Schlussfolgerungen im Hinblick auf die hier verfahrensgegenständlichen Fragen zu entnehmen ist. Abgesehen davon, dass es sich hier lediglich um einen Befund und nicht um ein Gutachten handelt, sind auch diesem Befund keine Umstände zu entnehmen, welche die Ausführungen des Amtsarztes oder bzw. des Gutachtens von Dr. O widerlegen würde. Weites übersieht der Beschwerdeführer, dass sich die Feststellung, dass er nicht mehr im Sinne des § 8 Abs. 2 Waffengesetz verlässlich ist, nicht bloß aus der Feststellung ergibt, dass eine Alkoholkrankheit festgestellt wurde, sondern auch aus dem durch COPD verursachten Lungenleiden, aufgrund dessen der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.Abgesehen davon, dass es sich hier lediglich um einen Befund und nicht um ein Gutachten handelt, sind auch diesem Befund keine Umstände zu entnehmen, welche die Ausführungen des Amtsarztes oder bzw. des Gutachtens von Dr. O widerlegen würde. Weites übersieht der Beschwerdeführer, dass sich die Feststellung, dass er nicht mehr im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, Waffengesetz verlässlich ist, nicht bloß aus der Feststellung ergibt, dass eine Alkoholkrankheit festgestellt wurde, sondern auch aus dem durch COPD verursachten Lungenleiden, aufgrund dessen der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen. Zusammenfassend liegen daher die Voraussetzungen für die Feststellung vor, dass die Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Waffengesetz nicht mehr gegeben ist.Zusammenfassend liegen daher die Voraussetzungen für die Feststellung vor, dass die Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 8, Waffengesetz nicht mehr gegeben ist. Der angefochtene Bescheid ist somit zu Recht ergangen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da aufgrund der Aktenlage ersichtlich ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da aufgrund der Aktenlage ersichtlich ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu Spruchpunkt 2.: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.716.001.2017

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