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{'item': 'LVwG-AV-731/001-2016'}

Obsah (5)§ 17§ 28Art. 133§ 45§ 70

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-731/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 17NÖ Kanalgesetz 1977 in Verbindung mit § 62 Abs.

2 und 3 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 aufgetragen wurde, keine Folge gegeben wurde, Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde des JH und der RS, beide ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13.04.2016, Zl. GA III-20159640, mit dem der Berufung gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 04.11.2015, Zl. IV/1G-0856-811-1/2015, mit dem den nunmehrigen Beschwerdeführern der Anschluss an den in der *** neu gelegten Schmutzwasserkanal für die Liegenschaft in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***,

Paragraph 17, NÖ Kanalgesetz 1977 in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 2 und 3 NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200 aufgetragen wurde, keine Folge gegeben wurde, zu Recht: I.römisch eins. Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13.04.2016, Zl. GA III-20159640 wurde der Berufung von Frau RS und HS, beide ***, *** gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 04.11.2015, Zl. IV/1G-0856-811-1/2015, mit dem den nunmehrigen Beschwerdeführer der Anschluss an den in der *** neu gelegten Schmutzwasserkanal für die Liegenschaft in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***,

§ 17NÖ Kanalgesetz 1977 in Verbindung mit § 62 Abs.

2 und 3 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 aufgetragen wurde, keine Folge gegeben. Anlässlich der Berufung wurde der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Wortfolge „§ 62 Abs. 2 und 3 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 in der derzeit geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „§ 45 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015“ und die Wortfolge „binnen sechs Monaten ab Zustellung dieses Bescheides“ durch die Wortfolge „binnen sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides“ ersetzt wurde.Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13.04.2016, Zl. GA III-20159640 wurde der Berufung von Frau RS und HS, beide ***, *** gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 04.11.2015, Zl. IV/1G-0856-811-1/2015, mit dem den nunmehrigen Beschwerdeführer der Anschluss an den in der *** neu gelegten Schmutzwasserkanal für die Liegenschaft in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***,

Paragraph 17, NÖ Kanalgesetz 1977 in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 2 und 3 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 aufgetragen wurde, keine Folge gegeben. Anlässlich der Berufung wurde der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Wortfolge „§ 62 Absatz 2 und 3 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 in der derzeit geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „§ 45 Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015“ und die Wortfolge „binnen sechs Monaten ab Zustellung dieses Bescheides“ durch die Wortfolge „binnen sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides“ ersetzt wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück die Anschlussmöglichkeit und die Möglichkeit des Schmutzwasseranfalls gegeben seien und würden dadurch die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale, die eine Kanalanschlussverpflichtung begründen, vorliegen. Gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass sie bereits im Jahr 2015 bei der Stadtgemeinde *** um Aufschub der Kanalinstallation auf eigenem Grund und um Aufschub der Kanalbenützungsgebühr angesucht hätten. Die Kanalbenützungsabgabe sei dann überwiesen worden. Es seien alle Anschlüsse auf der Liegenschaft abgepfropft und daher keine Nassgruppen vorhanden bzw. gebe es keinen Schmutzwasseranfall. Das Haus sei unbewohnbar und derzeit in einem unvollständigen und unterbrochenen Renovierungszustand. Rohrleitungen seien allerdings vorhanden. Ein Herausreißen der Rohrleitungen sei wirtschaftlich nicht zumutbar und käme einem Abriss des Gebäudes gleich. Eine Kontrolle sei jederzeit möglich, dies auch unangemeldet. Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens sowie auf Grund des Inhaltes des Verwaltungsaktes hat das Landesverwaltungsgericht NÖ am 18. Oktober 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Einvernahme des Beschwerdeführers HS, der auch in Vertretung seiner Frau (mit ausgewiesener Vollmacht) anwesend war, sowie eines Vertreters der Stadtgemeinde *** und Verlesung des Verwaltungsaktes, insbesondere Einsicht in die im Verwaltungsakt einliegenden Skizzen betreffend der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, Beweis erhoben wurde. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Die nunmehrigen Beschwerdeführer sind seit 2010 Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und des auf dieser Liegenschaft befindlichen Hauses. Dieses wurde 1894 errichtet. Im verfahrensgegenständlichen Haus befinden sich fünf Räume. Neben dem Eingangsbereich (ersten Raum) befindet sich ein Raum mit WC-Anschlüssen, in einem weiteren Raum (dritter Raum) befinden sich Küchenanschlüsse, danach gelangt man in einen Raum ohne Wasseranschlüsse (vierter Raum), von diesem aus gelangt man in den eigentlichen Nassraum (fünfter Raum) dieser Liegenschaft. Hier sind Wasser- und Kanalanschlüsse für WC, Waschbecken, Dusche, Boiler und Waschmaschine vorhanden. Weiters gibt es eine Wasserentnahmestelle (Armatur). Die übrigen Anschlussstellen sind mit „Blindpfropfen“ zugeschraubt. Das Haus ist derzeit nicht bewohnbar, sämtliche Anschlüsse wären aber gebrauchsfähig und könnten jederzeit durch Entfernen der Blindpfropfen und Anschrauben einer Armatur instand gesetzt werden. Das Haus ist an das öffentliche Wasserleitungsnetz angeschlossen. Es gibt einen neu gelegten öffentlichen Schmutzwasserkanal für die Liegenschaft in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Eine Anschlussleitung bis zur Liegenschaftsgrenze ist verlegt. Bei dem Haus handelt es sich weder um einen landwirtschaftlichen Betrieb, noch gibt es eine Kläranlage, deren Reinigungsleistung dem Stand der Technik entspricht bzw. gleichwertig ist mit der Reinigungsleistung einer Kläranlage in der die Schmutzwässer aus der öffentlichen Anlage gereinigt werden. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht insbesondere auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes, der sowohl den Gang des Verfahrens als auch die Gegebenheiten vor Ort in unbedenklicher Weise wiedergeben. Zudem wurden die getroffenen Feststellungen vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten. Ganz im Gegenteil hat der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung auf den im Akt liegenden Skizzen detailliert dargelegt, welche Wasseranschlussmöglichkeiten im Haus vorhanden sind. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

§ 45Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 muss für jedes Gebäude, das Aufenthaltsräume enthält, die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser gesichert sein. Bei Wohngebäuden, die an eine Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, müssen Wasserentnahmestellen in jeder Wohnung und in Gebäuden mit mehr als 4 Wohnungen auch allgemein zugänglich (z. B. im Keller oder Erdgeschoß) eingerichtet werden.

Paragraph 45, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 muss für jedes Gebäude, das Aufenthaltsräume enthält, die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser gesichert sein. Bei Wohngebäuden, die an eine Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, müssen Wasserentnahmestellen in jeder Wohnung und in Gebäuden mit mehr als 4 Wohnungen auch allgemein zugänglich (z. B. im Keller oder Erdgeschoß) eingerichtet werden.

§ 45Abs.

3 NÖ Bauordnung 2014 sind von dieser Anschlussverpflichtung Liegenschaften ausgenommen, wenn die anfallenden Schmutzwässer über eine Kläranlage abgeleitet werden, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt, undGemäß Paragraph 45, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 sind von dieser Anschlussverpflichtung Liegenschaften ausgenommen, wenn die anfallenden Schmutzwässer über eine Kläranlage abgeleitet werden, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt, und

  1. die Bewilligung dieser Kläranlage vor der Kundmachung der Entscheidung der Gemeinde, die Schmutzwässer der Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluss), erfolgte und noch nicht erloschen ist und
  2. die Reinigungsleistung dieser Kläranlage o den Regeln der Technik entspricht und o zumindest gleichwertig ist mit der Reinigungsleistung jener Kläranlage, in der die Schmutzwässer aus der öffentlichen Anlage gereinigt werden, und
  3. die Ausnahme die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Anlage nicht gefährdet. Die Entscheidung der Gemeinde nach Z 1 ist nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat durch mindestens sechs Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und den Haushalten, die sich im Anschlussbereich der geplanten Kanalisationsanlage befinden, durch eine ortsübliche Aussendung bekanntzugeben.Die Entscheidung der Gemeinde nach Ziffer eins, ist nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat durch mindestens sechs Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und den Haushalten, die sich im Anschlussbereich der geplanten Kanalisationsanlage befinden, durch eine ortsübliche Aussendung bekanntzugeben. Innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Kundmachungsfrist hat der Liegenschaftseigentümer einen Antrag um Ausnahme von der Anschlussverpflichtung bei der Baubehörde einzubringen. Diesem Antrag sind der Nachweis der wasserrechtlichen Bewilligung der Kläranlage und wenn diese schon betrieben wird, ein Befund über deren Reinigungsleistung, erstellt von einer hiezu befugten Stelle (staatlich autorisierte Anstalt, in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat akkreditierte Stelle, Sachverständiger), anzuschließen. Wird die Ausnahme genehmigt, hat der Liegenschaftseigentümer, beginnend mit der Inbetriebnahme seiner Kläranlage bzw. der Rechtskraft der Ausnahmegenehmigung, in Zeitabständen von jeweils fünf Jahren unaufgefordert einen Befund über die aktuelle Reinigungsleistung der Baubehörde vorzulegen. Ist die Reinigungsleistung nicht mehr jener der Kläranlage der öffentlichen Kanalisation gleichwertig, ist die Ausnahmegenehmigung aufzuheben.

§ 45Abs.

4 NÖ Bauordnung 2014 sind von der Anschlussverpflichtung auf Antrag des Liegenschaftseigentümers weiters ausgenommen:

Paragraph 45, Absatz 4, NÖ Bauordnung 2014 sind von der Anschlussverpflichtung auf Antrag des Liegenschaftseigentümers weiters ausgenommen: 1.Ziffer eins landwirtschaftliche Liegenschaften mit aufrechter Güllewirtschaft (§ 3 Z 13 des NÖ Bodenschutzgesetzes, LGBl. 6160), die die darauf anfallenden Schmutzwässer gemeinsam mit Gülle, Jauche und sonstigen Schmutzwässern aus Stallungen, Düngerstätten, Silos für Nasssilage und anderen Schmutzwässern, die nicht in den öffentlichen Kanalanlagen eingebracht werden dürfen, entsorgen undlandwirtschaftliche Liegenschaften mit aufrechter Güllewirtschaft (Paragraph 3, Ziffer 13, des NÖ Bodenschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 6160), die die darauf anfallenden Schmutzwässer gemeinsam mit Gülle, Jauche und sonstigen Schmutzwässern aus Stallungen, Düngerstätten, Silos für Nasssilage und anderen Schmutzwässern, die nicht in den öffentlichen Kanalanlagen eingebracht werden dürfen, entsorgen und 2.Ziffer 2 Liegenschaften, welche die anfallenden Schmutzwässer über einen Betrieb mit aufrechter Güllewirtschaft entsorgen, der im selben räumlich zusammenhängenden Siedlungsgebiet liegt. Die Entsorgung der Schmutzwässer muss unter Einhaltung der Bestimmungen des § 10 des NÖ Bodenschutzgesetzes bereits vor der Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses erfolgen, die Schmutzwässer der betroffenen Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluss). Für das Verfahren betreffend die Kundmachung und Bekanntgabe des Grundsatzbeschlusses gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß.Die Entsorgung der Schmutzwässer muss unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 10, des NÖ Bodenschutzgesetzes bereits vor der Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses erfolgen, die Schmutzwässer der betroffenen Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluss). Für das Verfahren betreffend die Kundmachung und Bekanntgabe des Grundsatzbeschlusses gelten die Bestimmungen des Absatz 3, sinngemäß. Der Antrag muss unter Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung entsprechend den Bestimmungen des § 10 des NÖ Bodenschutzgesetzes innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Kundmachungsfrist eingebracht werden.Der Antrag muss unter Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 10, des NÖ Bodenschutzgesetzes innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Kundmachungsfrist eingebracht werden. Die Einstellung der Güllewirtschaft bzw. der Entsorgung der Schmutzwässer über einen Betrieb mit Güllewirtschaft ist vom Liegenschaftseigentümer der Baubehörde unverzüglich anzuzeigen. Wird die Güllewirtschaft eingestellt, hat die Baubehörde die Ausnahmegenehmigung aufzuheben.

§ 45Abs.

5 NÖ Bauordnung 2014 sind, ist der Anschluss an einen öffentlichen Kanal nicht möglich, die Schmutzwässer in eine Senkgrube zu leiten oder über eine Kläranlage, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt, abzuleiten. Jauche, Gülle und sonstige Schmutzwässer aus Stallungen, Düngerstätten und Silos für Nasssilage sowie andere Schmutzwässer, die nicht in den öffentlichen Kanal eingebracht werden dürfen, sind in Sammelgruben einzuleiten. Ist die Aufbringung häuslicher Abwässer gemeinsam mit den genannten landwirtschaftlichen Schmutzwässern auf landwirtschaftlichen Flächen zulässig, ist keine Senkgrube zu errichten, wenn die häuslichen Abwässer direkt in die Sammelgrube für landwirtschaftliche Schmutzwässer eingeleitet werden.

Paragraph 45, Absatz 5, NÖ Bauordnung 2014 sind, ist der Anschluss an einen öffentlichen Kanal nicht möglich, die Schmutzwässer in eine Senkgrube zu leiten oder über eine Kläranlage, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt, abzuleiten. Jauche, Gülle und sonstige Schmutzwässer aus Stallungen, Düngerstätten und Silos für Nasssilage sowie andere Schmutzwässer, die nicht in den öffentlichen Kanal eingebracht werden dürfen, sind in Sammelgruben einzuleiten. Ist die Aufbringung häuslicher Abwässer gemeinsam mit den genannten landwirtschaftlichen Schmutzwässern auf landwirtschaftlichen Flächen zulässig, ist keine Senkgrube zu errichten, wenn die häuslichen Abwässer direkt in die Sammelgrube für landwirtschaftliche Schmutzwässer eingeleitet werden.

§ 45Abs.

6 NÖ Bauordnung 2014 darf durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern oder sonstigen Versickerungswässern (z. B. aus Wasserbehältern, Schwimmbecken oder Teichen) weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden. Die Abwässer dürfen nicht auf Verkehrsflächen abgeleitet werden.

Paragraph 45, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 darf durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern oder sonstigen Versickerungswässern (z. B. aus Wasserbehältern, Schwimmbecken oder Teichen) weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden. Die Abwässer dürfen nicht auf Verkehrsflächen abgeleitet werden.

§ 70Abs.

10 NÖ Bauordnung 2017 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

Paragraph 70, Absatz 10, NÖ Bauordnung 2017 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

§ 17Abs.

1 NÖ Kanalgesetz haben die Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber, die zum Anschluß an die öffentliche Kanalanlage verpflichtet sind, Gebäude mit Abwasseranfall mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen. Der Hauskanal mitsamt dem Anschluß an die Anschlußleitung (Absatz 2) ist auf Kosten des Liegenschaftseigentümers (Bauwerbers) nach den näheren Bestimmungen der NÖ Bauordnung herzustellen. Die Liegenschaftseigentümer der im Zeitpunkt des Eintrittes der Anschlußverpflichtung bereits bestehenden Gebäude sind verpflichtet, diese auf ihre Kosten nötigenfalls derart umzubauen, daß ein Anschluß an die Hausentwässerungsanlage (Hauskanal) möglich ist. Bei Neubauten ist im vorhinein auf die Anschlußmöglichkeit Bedacht zu nehmen.

Paragraph 17, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz haben die Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber, die zum Anschluß an die öffentliche Kanalanlage verpflichtet sind, Gebäude mit Abwasseranfall mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen. Der Hauskanal mitsamt dem Anschluß an die Anschlußleitung (Absatz 2) ist auf Kosten des Liegenschaftseigentümers (Bauwerbers) nach den näheren Bestimmungen der NÖ Bauordnung herzustellen. Die Liegenschaftseigentümer der im Zeitpunkt des Eintrittes der Anschlußverpflichtung bereits bestehenden Gebäude sind verpflichtet, diese auf ihre Kosten nötigenfalls derart umzubauen, daß ein Anschluß an die Hausentwässerungsanlage (Hauskanal) möglich ist. Bei Neubauten ist im vorhinein auf die Anschlußmöglichkeit Bedacht zu nehmen.

§ 17Abs.

2 NÖ Kanalgesetz umfaßt der Hauskanal die Hausleitung einschließlich eines im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrechts nach § 11 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996 bis zur Einmündung in die Anschlußleitung. Die Anschlußleitung umfaßt das Verbindungsstück zwischen dem Hauskanal und dem Hauptkanal.

Paragraph 17, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz umfaßt der Hauskanal die Hausleitung einschließlich eines im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrechts nach Paragraph 11, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 1996 bis zur Einmündung in die Anschlußleitung. Die Anschlußleitung umfaßt das Verbindungsstück zwischen dem Hauskanal und dem Hauptkanal.

§ 17Abs.

3 NÖ Kanalgesetz hat der Bürgermeister (Magistrat) bei Neulegung eines Hauptkanales der Gemeinde den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch eine Anschlußpflicht eintritt, rechtzeitig durch Bescheid den Anschluß aufzutragen. Die Liegenschaftseigentümer sind nach Rechtskraft der Entscheidung verpflichtet für den rechtzeitigen Anschluß der Hauskanäle Vorsorge zu treffen. Der Anschluß der Hauskanäle an die öffentliche Kanalanlage ist gleichzeitig mit der Verlegung der Anschlußleitung an die Liegenschaftsgrenze herzustellen. Dieser Zeitpunkt kann in Einzelfällen vom Bürgermeister (Magistrat) auf begründetes schriftliches Ansuchen verschoben werden.

Paragraph 17, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz hat der Bürgermeister (Magistrat) bei Neulegung eines Hauptkanales der Gemeinde den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch eine Anschlußpflicht eintritt, rechtzeitig durch Bescheid den Anschluß aufzutragen. Die Liegenschaftseigentümer sind nach Rechtskraft der Entscheidung verpflichtet für den rechtzeitigen Anschluß der Hauskanäle Vorsorge zu treffen. Der Anschluß der Hauskanäle an die öffentliche Kanalanlage ist gleichzeitig mit der Verlegung der Anschlußleitung an die Liegenschaftsgrenze herzustellen. Dieser Zeitpunkt kann in Einzelfällen vom Bürgermeister (Magistrat) auf begründetes schriftliches Ansuchen verschoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 21.10.2014, Zl. RO 214/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde. Voranzustellen ist zunächst, dass mit 12.07.2017 eine umfassende Novellierung der NÖ Bauordnung 2014 (LGBl. Nr. 50/2017) in Kraft getreten ist. Durch die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 ist aber klargestellt, dass die am Tag des Inkrafttretens der mit dieser Novellierung erfolgten Änderungen der Voranzustellen ist zunächst, dass mit 12.07.2017 eine umfassende Novellierung der NÖ Bauordnung 2014 Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,) in Kraft getreten ist. Durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 ist aber klargestellt, dass die am Tag des Inkrafttretens der mit dieser Novellierung erfolgten Änderungen der NÖ Bauordnung 2014 anhängigen Verfahren – so wie eben das verfahrensgegenständliche – nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind. Abgesehen davon, dass die mit dieser Novelle erfolgten gesetzlichen Änderungen ohnehin für das gegenständliche Verfahren ohne Relevanz wären, wurden oben die verfahrensrelevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Novelle zitiert und wird in weiterer Folge auch ausschließlich auf die vor Inkrafttreten dieser Novelle geltende Rechtslage abgestellt. § 45 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 enthält die Regelung über die Verpflichtung zum Anschluss einer Liegenschaft an den öffentlichen Kanal. Diese Bestimmung geht von einer grundsätzlichen Anschlusspflicht an den öffentlichen Kanal aus, wenn eine solche Anschlussmöglichkeit besteht.Paragraph 45, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 enthält die Regelung über die Verpflichtung zum Anschluss einer Liegenschaft an den öffentlichen Kanal. Diese Bestimmung geht von einer grundsätzlichen Anschlusspflicht an den öffentlichen Kanal aus, wenn eine solche Anschlussmöglichkeit besteht. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass eine solche Anschlussmöglichkeit im verfahrensgegenständlichen Fall besteht. Im übrigen besteht nach der Judikatur eine solche Anschlussverpflichtung selbst für bereits bestehende Gebäude, die nach der NÖ Bauordnung 1976 noch nicht zum Anschluss verpflichtet gewesen wären, selbst wenn der Kanalstrang bereits vor dem Jänner 1997 verlegt gewesen wäre (vgl. VwGH vom 03.07.2001, Zl. 2000/05/0035). Im gegenständlichen Verfahren hat aber das Beweisverfahren ergeben, dass ein solcher Kanalstrang neu verlegt wurde.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass eine solche Anschlussmöglichkeit im verfahrensgegenständlichen Fall besteht. Im übrigen besteht nach der Judikatur eine solche Anschlussverpflichtung selbst für bereits bestehende Gebäude, die nach der NÖ Bauordnung 1976 noch nicht zum Anschluss verpflichtet gewesen wären, selbst wenn der Kanalstrang bereits vor dem Jänner 1997 verlegt gewesen wäre vergleiche VwGH vom 03.07.2001, Zl. 2000/05/0035). Im gegenständlichen Verfahren hat aber das Beweisverfahren ergeben, dass ein solcher Kanalstrang neu verlegt wurde. Jedenfalls wurde auf Grund dieser Bestimmung auch den Eigentümern die Verpflichtung zum Anschluss

§ 17Abs.

1 und Abs. 3 NÖ Kanalgesetz zu Recht vorgeschrieben. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist es auch ohne Bedeutung, ob das Objekt bewohnt wird oder nicht; ausschlaggebend ist vielmehr, ob Schmutzwasser anfallen können. Diesbezüglich reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn bauliche Anlagen vorhanden sind, die ein Anfallen von Schmutzwasser zumindest möglich machen; auf eine tatsächliche Bewohnung bzw. eine Benützung kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 25.01.2000, Zl. 99/05/0230).Jedenfalls wurde auf Grund dieser Bestimmung auch den Eigentümern die Verpflichtung zum Anschluss

Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 3, NÖ Kanalgesetz zu Recht vorgeschrieben. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist es auch ohne Bedeutung, ob das Objekt bewohnt wird oder nicht; ausschlaggebend ist vielmehr, ob Schmutzwasser anfallen können. Diesbezüglich reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn bauliche Anlagen vorhanden sind, die ein Anfallen von Schmutzwasser zumindest möglich machen; auf eine tatsächliche Bewohnung bzw. eine Benützung kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 25.01.2000, Zl. 99/05/0230). Ebenso stellt die wirtschaftliche Zumutbarkeit der verfügten Maßnahme kein zu prüfendes Kriterium, da auf eine wirtschaftliche Zumutbarkeit nicht abgestellt wird (vgl. VwGH vom 16.09.2003, 2002/05/0731), sodass die Beschwerdeführer auch mit dem Vorbringen, dass es nicht zumutbar wäre sämtliche Leitungen zu entfernen, nichts gewinnen.Ebenso stellt die wirtschaftliche Zumutbarkeit der verfügten Maßnahme kein zu prüfendes Kriterium, da auf eine wirtschaftliche Zumutbarkeit nicht abgestellt wird vergleiche VwGH vom 16.09.2003, 2002/05/0731), sodass die Beschwerdeführer auch mit dem Vorbringen, dass es nicht zumutbar wäre sämtliche Leitungen zu entfernen, nichts gewinnen. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat auch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführer über eine Kläranlage im Sinne der Bestimmung des § 45 Abs. 3 oder unter eine sonstige Ausnahmebestimmung fallen würden, aufgrund derer von einer Anschlussverpflichtung abgesehen werden könnte.Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat auch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführer über eine Kläranlage im Sinne der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 3, oder unter eine sonstige Ausnahmebestimmung fallen würden, aufgrund derer von einer Anschlussverpflichtung abgesehen werden könnte. Angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass entlang des Grundstückes der Beschwerdeführer im Bereich des öffentlichen Gutes ein Schmutzwasserkanal neu gelegt wurde, eine Anschlussmöglichkeit der Liegenschaft der Beschwerdeführer damit besteht und eine Ausnahme von der Kanalanschlussverpflichtung

§ 45Abs.

3 (Kläranlage oder Ähnliches) für das Beschwerdegrundstück nicht vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.Angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass entlang des Grundstückes der Beschwerdeführer im Bereich des öffentlichen Gutes ein Schmutzwasserkanal neu gelegt wurde, eine Anschlussmöglichkeit der Liegenschaft der Beschwerdeführer damit besteht und eine Ausnahme von der Kanalanschlussverpflichtung

Paragraph 45, Absatz 3, (Kläranlage oder Ähnliches) für das Beschwerdegrundstück nicht vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.731.001.2016

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