RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-804/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn Mag. Dr. MW, ***, ***, vertreten durch die Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 15. Mai 2017, Zl. PÖ-Bau/BV-01/2014-17, mit welchem eine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 10.11.2015, Zl. PÖ-BAU/BV-01/2014, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Zustellung eines Bauwilligungsbescheides bzw. eines Antrages auf Baustopp, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 24.1.2014, Zl. PÖ-BAU/BV-01/2014, wurde der G AG („Bauwerberin“) und der S GmbH („Bauwerber/Eigentümer“) die baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben „***“, Errichtung einer Wohnhausanlage (33 Wohnungen) und von 5 Geschäftslokalen, in ***, ***, auf den Grundstücken Nr. ***,***, KG ***, EZ ***, erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 24.1.2014, , Zl. PÖ-BAU/BV-01/2014, wurde der G AG („Bauwerberin“) und der S GmbH („Bauwerber/Eigentümer“) die baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben „***“, Errichtung einer Wohnhausanlage (33 Wohnungen) und von 5 Geschäftslokalen, in ***, ***, auf den Grundstücken Nr. ***,***, KG ***, EZ ***, erteilt. Mit Schreiben vom 5.6.2015 beantragte Mag. Dr. MW, vertreten durch die Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH, („Beschwerdeführer“) die Zustellung dieses Bescheides und einen Baustopp hinsichtlich dieses Bauvorhabens. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 10.11.2015, PÖ-BAU/BV-01/2014, wurden diese Anträge zurückgewiesen. Begründend führte der Bürgermeister im Wesentlichen aus, dass im Bewilligungsverfahren rechtzeitig keine qualifizierten Einwendungen vorgebracht worden seien und deshalb Präklusionswirkung eingetreten sei, weshalb die Parteistellung des Beschwerdeführers erloschen sei. Die Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Berufung erhoben. Der bekämpfte Bescheid sei mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet und gehe von unrichtigen Feststellungen aus, zudem habe die Erstbehörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen und den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts behaftet. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 08.03.2016, GZ-PÖ-BAU/BV-01/2016-B, wurde die Berufung zurückgewiesen. Zusammengefasst wird in der Begründung dieses Bescheides ausgeführt, dass mit ungenutztem Verstreichenlassen der Einwendungsfrist die Parteistellung gemäß § 6 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 iVm § 8 und § 41f AVG erloschen sei. Sämtliche nach diesem Zeitpunkt erhobene Einwendungen, sohin auch die gegenständliche Berufung, seien mangels Parteistellung daher unbeachtlich und als unzulässig zurückzuweisen. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 08.03.2016, GZ-PÖ-BAU/BV-01/2016-B, wurde die Berufung zurückgewiesen. Zusammengefasst wird in der Begründung dieses Bescheides ausgeführt, dass mit ungenutztem Verstreichenlassen der Einwendungsfrist die Parteistellung gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und , Paragraph 22, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 in Verbindung mit Paragraph 8 und Paragraph 41 f, AVG erloschen sei. Sämtliche nach diesem Zeitpunkt erhobene Einwendungen, sohin auch die gegenständliche Berufung, seien mangels Parteistellung daher unbeachtlich und als unzulässig zurückzuweisen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.1.2017, Zl. LVwG-AV-1016/001-2016, wurde dieser Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 15.05.2017, GZ-PÖ-BAU/BV-01/2014-17, wurde die gegenständliche Berufung sodann abgewiesen. Zusammengefasst wird in der Begründung dieses Bescheides nun ausgeführt, dass die mangelnde Parteistellung des Berufungswerbers vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** richtig erkannt worden sei. Parteistellung habe zum Zeitpunkt der Antragstellung am 5.6.2015 nicht mehr vorgelegen; wesentliche Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung habe die Berufungsbehörde nicht feststellen können. Dagegen wurde wiederum fristgerecht Beschwerde erhoben. Vorgebracht und beantragt wurde insbesondere Folgendes: „[…] Der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. InstanzDer Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz vom 15.05.2017 zur GZ: PO-BAU/BV-01/2014-17 wird seinem gesamten Inhalte und Umfange nach angefochten. Als Beschwerdegründe werde insbesondere Nichtigkeit, unrichtige und unvollständige rechtliche Beurteilung, erhebliche Verfahrensmängel, unrichtige Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung und Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht, sodass der Bescheid insgesamt an Rechtswidrigkeit leidet. Der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz vom 15.05.2017 zur GZ: PO-BAU/BV-01/2014-17 ist sohinBaubehörde römisch zwei. Instanz vom 15.05.2017 zur GZ: PO-BAU/BV-01/2014-17 ist sohin rechtswidrig und wird der nunmehrige Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt. Der bekämpfte Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz vom 15.05.2017 zur GZ: PÖ-BAU/BV-01/2014-17 ist zudem mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet und geht von unrichtigen FeststellungenDer bekämpfte Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz vom 15.05.2017 zur GZ: PÖ-BAU/BV-01/2014-17 ist zudem mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet und geht von unrichtigen Feststellungen aus, zudem hat die Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen und den angefochtenen Bescheid auch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet. Die Zurückweisung des Antrags des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Zustellung des Bescheides vom 14.01.2014 durch die Baubehörde 1. Instanz ist jedenfalls rechtswidrig erfolgt. Darauf aufbauend ist auch die mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid erfolgte Abweisung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid rechtswidrig, was insbesondere wie folgt begründet wird:
- a)Nachbarrechte und Parteistellung des Beschwerdeführers Richtig ist, dass die Erhebung von Einwendungen von der Parteistellung nach den Bestimmungen der NO BauO abhängig ist und Einwendungen spätestens in der Bauverhandlung zu erheben sind. Unstrittig ist weiters, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Ladung zur Bauverhandlung übermittelt wurde. Davon ausgehend hat der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II.Davon ausgehend hat der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz jedoch eine völlig unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Faktum ist, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer Mag. Dr. MW Parteistellung im Sinne des § 6 NÖ BauO zukommt, ansonsten auch nicht eineParteistellung im Sinne des Paragraph 6, NÖ BauO zukommt, ansonsten auch nicht eine Ladung zur Bauverhandlung erfolgt wäre. Die subjektiv öffentlichen Rechte von Herrn Mag. Dr. MW ergeben sich in Bezug auf Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz zu Bauwerken auf dem Nachbargrundstück, weiters im Schutz vor Emissionen sowie im Umfang der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, des Bauwiches sowie der Abstände zwischen den Bauwerken und auch die Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster, wobei diesbezüglich nicht nur die bestehend bewilligten Fenster, sondern auch die zukünftig bewilligungsfähigen Fenster zu berücksichtigen sind. Entgegen den unrichtigen Ausführungen der belangten Behörde hat der nunmehrige Beschwerdeführer diese Parteistellung auch nie verloren, zumal dieser fristgerecht — wie auch von der Behörde bestätigt — Einwendungen erhoben hat, welche auch im Zuge der mündlichen Verhandlung verlesen wurde und sohin Bestandteil der Bauverhandlung geworden sind. Entgegen den unrichtigen Ausführungen der belangten Behörde, welche auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen hat, handelt es sich beim Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.01.2014 sehr wohl um Einwendungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Z2 NÖ BauO und stellen die Ausführungen des nunmehrigenParagraph 6, Absatz 2, Z2 NÖ BauO und stellen die Ausführungen des nunmehrigen Beschwerdeführers im Schreiben vom 19.01.2014 auch taugliche Einwendungen dar. Faktum ist, dass Einwendungen auch nicht qualifiziert erhoben werden müssen, es reicht nach ständiger Rechtsprechung bereits aus, wenn die Rechtsverletzung bloß behauptet wird, dass das Bauvorhaben tatsächlich gegen diese Bestimmungen verstößt, ist nicht Voraussetzung einer Einwendung im Rechtssinne (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0101). Der Beschwerdeführer hat auch keine unzulässigen Einwendungen erhoben, sodass es auch diesbezüglich nicht zum Verlust einer Parteienstellung kommen kann. Selbst wenn die Behörde davon ausgeht, dass die Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers unbegründet und nicht berechtigt seien, was ausdrücklich bestritten wird, so wäre dennoch im Bescheid über die erhobenen Einwendungen abzusprechen gewesen und wäre dem nunmehrigen Beschwerdeführer - welcher Parteiensteilung hat - der Bescheid vom 24.01.2014 zur GZ: PÖ—BAU/BV-01/2014 zuzustellen gewesen, dies samt Rechtsbelehrung. Ob die Einwendungen zielführend sind oder waren, ist sohin nicht entscheidend, ausschlaggebend kann nur sein, dass der Beschwerdeführer als Nachbar Einwendungen erhoben hat, sodass die Parteiensteilung stets gewahrt blieb und muss dem Beschwerdeführer bereits aufgrund der Einwendungen ein Bescheid zugestellt werden und die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels offen gelassen werden. Auch die nunmehr belangte Behörde lässt völlig unberücksichtigt, dass die Baubehörde Einwendungen - unabhängig von der Eignung und Qualifikation - zu behandeln hat. Selbst wenn die Behörde vermeint, dass es sich nicht um qualifizierte oder begründete Einwendungen handelt, so wäre über diese im baubehördlichen Bewilligungsbescheid selbst auszusprechen gewesen und können diese nicht vorab unberücksichtigt bleiben. Entgegen den Ausführungen der Behörde wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer wesentliche Planunterlagen nie zur Kenntnis gebracht und hatte der Beschwerdeführer auch nie die Möglichkeit zur Einsichtnahme, sodass diesbezüglich überhaupt keine konkreten Einwendungen erhoben werden konnten, was dem Beschwerdeführer jedoch nicht vorgeworfen oder angelastet werden kann. Wenn die Behörde vermeint, dass Einwendungen nicht vorbehalten werden können, so ist jedoch zu bedenken, dass die Baubehörde selbst zugestanden hat, dass insbesondere die Ostseite des gegenständlichen Projektes nach Vorlage von Plänen hiezu noch mit dem Beschwerdeführer erörtert werden muss, was nur so verstanden werden kann, dass die dem Beschwerdeführer diesbezüglich zustehenden Rechte gewahrt werden sollen. Selbst die Behörde geht hierbei davon aus, dass der Nachbar Dr. MW im weiteren Verfahren noch beizuziehen ist, ansonsten ein Erörtern des Projektes hinsichtlich der Ostseite des Projektes und Aufnahme ins Protokoll über die Bauverhandlung wohl jedenfalls entbehrlich gewesen wäre
- b)Amtswegige Vorprüfung, Überprüfung und Anordnung eines Baustopps aufgrund bestehender Gefährdung, amtswegiges Tätigwerden Wesentlich ist, dass im Bauverfahren vom Amtssachverständigen Wa sogar ausdrücklich bestätigt wurde, dass die bewilligten Fenster des Nachbarn Mag. Dr. MW auf Grund der seinerzeit herrschenden Rechtslage unabhängig der Qualifikation als Haupt- oder Nebenfenster voll zu berücksichtigen sind, was im gegenständlichen Verfahren unrichtig bewertet wurde, jedoch bereits von Amts Wegen aufgegriffen hätten werden müssen. Die Behörde hätte sohin unabhängig von der Parteistellung bzw. dem angeblichen Verlust der Parteistellung des Beschwerdeführers Erhebungen tätigen müssen und - wie auch vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 19.01.2014 eingefordert - die Einhaltung der Bestimmungen der NÖ BauO zu überprüfen gehabt. Bereits aus dem eingereichten Bauplan wäre auch ersichtlich gewesen, dass die Ausführung des Neubaues zu massiven Problemen der Standsicherheit führen wird. Zu sehen war, dass wesentliche Teile der Tiefgarage planungsmäßig überhaupt auf dem Nachbargrundstück von Herrn Mag. Dr. MW auszuführen sind, das gesamte Bauvorhaben ist nur durchführbar, sofern ständig und in massiver Weise in das Eigentum von Herrn Mag. Dr. MW dahingehend eingegriffen wird, dass massive unterirdische Einbauten grenzüberschreitend ausgeführt werden, dies auch im Bereich der Außenmauern der Tiefgarage, welche sich zur Gänze auf der Liegenschaft von Herrn Mag. Dr. MW befinden sollen. Diesbezüglich lag jedoch von Anfang an nie eine Zustimmung von Herrn Mag. Dr. MW vor, sodass die Baubehörde seinerzeit bereits das Bauansuchen in der Vorprüfung zurückzuweisen gehabt hätte, ohne vorherige Zustimmung von Herrn Mag. Dr. MW kann das Projekt nie durchgeführt werden, dies unabhängig davon, ob dieser Einwendungen erhebt oder nicht. Auch die belangte Behörde hätte sohin aufgrund ihrer amtswegigen Verpflichtung die Einhaltung der Bestimmungen der NÖ BauO zu prüfen gehabt und wurde auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt nicht eingegangen. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers wäre jedenfalls unabhängig davon einzugehen gewesen, ob es sich um berechtigte Einwendungen oder verspätete handelt. Die Behörde hätte und hat jedenfalls in baupolizeilicher Hinsicht unverzüglich einzuwirken, zumal Gefahr für Leib und Leben besteht und Einsturzgefahr gegeben ist, es gab bereits Knalleffekte, welche laut hörbar waren, zudem ist es bereits zu einem Verziehen der Türbereiche im Gebäude von Herrn Mag. Dr. MW gekommen, es liegen selbst für eine vorübergehende Unterfangung keine gesicherten statischen Nachweise der Zulässigkeit vor, die Bauwerberin hat trotz Aufforderung solche Nachweise auch bis heute nicht zur Vorlage gebracht. Laut dem von Herrn Mag. Dr. MW beigezogenen Statiker bestehen erhebliche Bedenken gegen die derzeit praktizierten Unterfangungsversuche, in statischer Hinsicht wird die versuchte Ausführung als fachwidrig anzusehen sein, welche im Übrigen zur Substanzschädigung der Gebäude von Mag. Dr. MW führen muss. Bereits baupolizeilich war es und ist es Aufgabe der Stadtgemeinde *** unverzüglich Nachschau zu halten, die Sachverständigen beizuziehen und einen Baustopp zu verhängen, wie der nunmehrige Beschwerdeführer wiederholt moniert hat. Die Baubehörde hat richtigerweise darauf hingewiesen, dass selbst für eine Unterfangung während der Bauausführung die Zustimmung des angrenzenden Nachbars Mag. Dr. MW einzuholen ist, welche bisher keinesfalls vorliegt, selbst laut dem vermeinten Baubescheid ist die vorherige Einholung der Zustimmung des Grundstücksnachbars Mag. Dr. MW jedenfalls stets notwendiq und ist dies auch Teil des Bescheides. Die Bauwerberin hat jedoch bisher weder eine Zustimmung von Herrn Mag. Dr. MW erwirkt, noch diesen überhaupt ordnungsgemäß von der gesamten Tragweite des Bauvorhabens informiert, sodass auch diesbezüglich mit einem Baustopp vorzugehen gewesen wäre und ist. Herrn Mag. Dr. MW wurden bisher sämtliche Pläne vorenthalten, nunmehr stellt sich sogar heraus, dass das gesamte geplante Bauvorhaben auf der Nachbarliegenschaft plan- und statikmäßig vorsieht, dass wesentliche Teile dieses Bauvorhabens auf der Liegenschaft von Herrn Mag. Dr. MW unterirdisch zu errichten sind, ansonsten das gesamte Bauvorhaben überhaupt nicht durchführbar ist. Herr Mag. Dr. MW hat seine Zustimmung ausdrücklich verweigert und kann es nicht angehen, dass völlig unzulässig in die Eigentumsrechte von Herrn Mag.Dr. MW eingegriffen wird, dies sogar dahingehend, dass man beabsichtigt, notwendige Bauteile des Neubaus überhaupt auf fremden Grund dauernd zu errichten. Die bisherigen Versuche der Grabungen waren bereits fachwidrig und schädigend, es ist zu Schadenseintritten gekommen, auch die Unterfangungsmaßnahmen wurden statisch völlig unzulässig ausgeführt, was ebenfalls zur Verhängung eines Baustopps führen musste und muss. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zudem noch einmal darauf zu verweisen, dass auch der dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige Wa zuerkannt hat, in Bezug auf die Fenster von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen zu sein, weswegen er seine Einschätzung in Bezug auf die Belichtung der Fenster dahingehend revidiert hat, dass diese voll zu berücksichtigen sind. Dies hat letztendlich zu einer Planänderung geführt, zumal eben die Fenster entgegen der unrichtigen Rechtsansicht der Behörde jedenfalls zu berücksichtigen gewesen sind. Bereits aufgrund dieses Umstandes ist ersichtlich, dass die Behörde zur Wahrung der subjektiven Rechte des Nachbarn von Amts wegen tätig werden hätte müssen. Dass die Behörde dies unterlassen hat, stellt zudem auch einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
- c)Verfahrensmängel Wie bereits ausgeführt bestehen sehr wohl subjektiv öffentliche Rechte von Herrn Mag. Dr. MW, welcher im Übrigen auch Einwendungen seinerzeit im Bauverfahren fristgerecht erhoben hat. Festzuhalten ist in dieser Hinsicht insbesondere, dass der nunmehrige Beschwerdeführer jedenfalls geltend gemacht hat, dass es zu keiner Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs der Apotheke kommen darf, was im gegebenen Zusammenhang nur als zulässige Einwendung hinsichtlich der in der NÖ Bauordnung 1996 in § 6 Abs. 2 normierten subjektiven öffentlichen InteressenBauordnung 1996 in Paragraph 6, Absatz 2, normierten subjektiven öffentlichen Interessen insbesondere der Standsicherheit, Brandschutz und Emissionen verstanden werden kann. Die Behörde hat zwar zugestanden, dass vom nunmehrigen Beschwerdeführer eine Stellungnahme eingegangen ist, diese jedoch zu Unrecht nicht als Einwendungen angesehen, wiewohl die Abgabe einer Stellungnahme an sich im Bauverfahren nicht vorgesehen ist. Die belangte Behörde wie auch die Erstbehörde hat sohin diese Stellungnahme zu Unrecht nicht als Einwendungen angesehen, weswegen sie zu Unrecht vom Verlust der Parteistellung ausgegangen ist, sodass der Antrag auf Zustellung der Baubewilligung zu Unrecht zurückgewiesen worden ist, wie der nunmehrige Beschwerdeführer stets und widerholt vorgebracht hat. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass auch der dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige Wa zuerkannt hat, in Bezug auf die Fenster von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen zu sein, weswegen er seine Einschätzung in Bezug auf die Belichtung der Fenster dahingehend revidiert hat, dass diese voll zu berücksichtigen sind. Dies hat letztendlich zu einer Planänderung geführt, zumal eben die Fenster entgegen der unrichtigen Rechtsansicht der Behörde jedenfalls zu berücksichtigen gewesen sind. Bereits aufgrund dieses Umstandes ist ersichtlich, dass die Behörde zur Wahrung der Rechte des Nachbarn von Amts wegen tätig werden hätte müssen, was jedoch nicht geschehen ist. Zumal sohin tatsächlich zulässige Einwendungen erhoben worden sind, konnte ein Verlust der Parteistellung nicht eintreten, was die belangte Behörde ebenso wie die Erstbehörde aufgrund ihrer unrichtigen Rechtsansicht nicht erkannt hat. Durch die Erhebung von Einwendungen hat Herr Mag. Dr. MW die Parteienstellung erhalten und kann es nicht angehen, dass ihm bis heute ein Baubescheid samt Rechtsbelehrung nicht übermittelt wurde, was ein Grundrecht darstellt. Es wurden sohin die Grundrechte auf ein gesetzgemäßes Verfahren eklatant verletzt, auch das Recht auf einen gesetzlichen Richter, jeglicher Partei, welche zumindest Einwendungen erhebt, ist der Baubescheid zuzustellen, dies auch im Sinne der Ermöglichung der Rechtsmittel samt einer Rechtsmittelbelehrung. Ob die Einwendungen selbst zielführend waren oder nicht, ist nicht relevant, Herrn Mag. Dr. MW hätte aufgrund seiner erhobenen Einwendungen ein Bescheid zugestellt werden müssen und hätte in diesem Bescheid auch über die Einwendungen abgesprochen werden müssen. Mangels jeglicher Zustellung eines Bescheides an Herrn Mag. Dr. MW als Partei, welche Einwendungen erhoben hat, ist eine Baubewilligung nach wie vor nicht in Rechtswirksamkeit erwachsen und konnte auch nicht. Ohne rechtskräftige Baubewilligung ist jedoch jegliche Bauausführung untersagt, der Bauwerberin wäre aber auch laut Baubescheid überhaupt mangels einer Zustimmung durch Herrn Mag. Dr. MW keine Bauausführung möglich. In baupolizeilicher Hinsicht wäre sofort der Baustopp zu verfügen gewesen, zumal eine eklatante Substanzschädigung der Gebäude von Herrn Mag. Dr. MW samt Einsturzgefahr drohend war und ist, wobei es bereits zu unzulässigen und statisch bedenklichen Unterfangungsversuchen gekommen ist, wodurch in das Eigentum von Herrn Mag. Dr. MW unzulässig eingegriffen wurde. Die Baubehörde ist sogar selbst der Ansicht, dass nicht einmal mit den Unterfangungsarbeiten begonnen hätte werden dürfen, sofern nicht die im Baubescheid genannte vorherige Zustimmung von Herrn Mag. Dr. MW eingeholt wird, der Bauwerberin ist bis heute der Nachweis irgendeiner Zustimmung von Herrn Mag. Dr. MW nicht gelungen, demgemäß wäre die Bauwerberin aufzufordern gewesen, unverzüglich jegliche Bautätigkeit zu unterlassen. Es darf nochmals festgehalten werden, dass Einwendungen jedenfalls zu behandeln sind und über diese abzusprechen ist. Zudem ist dem Verfasser von Einwendungen der Bescheid samt Rechtsbelehrung zuzustellen. Es kann jedenfalls nicht vorab einer Einwendung die Eignung als Einwendung abgesprochen werden und jemandem die Parteistellung abgesprochen werden. Im Übrigen wurde seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers bereits in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt, welche jedoch nicht durchgeführt wurde. Seitens der Behörde erfolgte auch keinerlei Begründung, warum eine Berufungsverhandlung nicht durchgeführt wurde, sodass auch diesbezügliche eine eklatante Verletzung von Verfahrensrechten vorliegend ist, welche zur Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides und des gesamten Verfahrens führen muss. […]“ Beantragt wurde insbesondere das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz vom 15.05.2017 zur GZ: PÖ-BAU/BV-01/2014-17 vollinhaltlich aufheben und ersatzlos beheben.Beantragt wurde insbesondere das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz vom 15.05.2017 zur GZ: PÖ-BAU/BV-01/2014-17 vollinhaltlich aufheben und ersatzlos beheben. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde der Bauwerberin die gegenständliche Beschwerde zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Äußerung abzugeben. Nachstehende Äußerung gemäß § 10 VwGVG wurde am 5.7.2017 erstattet:Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde der Bauwerberin die gegenständliche Beschwerde zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Äußerung abzugeben. Nachstehende Äußerung gemäß Paragraph 10, VwGVG wurde am 5.7.2017 erstattet: „[…] 1. Zum Antrag auf Bescheidzustellung: Das Vorbringen, mit dem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Zustellung des erstinstanzlichen Baubescheides zu stützen versucht, geht zunächst von einer unzutreffenden Rechtsansicht aus. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nach den Bestimmungen der NÖ BO nicht die Erhebung von Einwendungen von der Parteistellung abhängig, sondern umgekehrt die (weitere) Parteistellung von der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer als Anrainer eine Ladung zur Bauverhandlung zugestellt wurde, hat nicht zwangsläufig zur Folge, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge auch einen Anspruch auf Zustellung des Bescheides über den Baubewilligungsantrag hat. Hier verkennt der Beschwerdeführer ganz offensichtlich gründlich das Wesen der Präklusionsbestimmung nach § 42 AVG.Hier verkennt der Beschwerdeführer ganz offensichtlich gründlich das Wesen der Präklusionsbestimmung nach Paragraph 42, AVG. Diese Bestimmung sieht eben vor, dass die Verfahrensparteien (mit Ausnahme naturgemäß des Antragsstellers selbst) ihre Parteistellung wieder verlieren, wenn sie sich nicht rechtzeitig durch zulässige Einwendungen selbst aktiv am Verfahren beteiligen. Parteien, die keine Einwendungen erhoben haben, scheiden am Ende der mündlichen Verhandlung aus dem Verfahren ex nunc wieder aus (Hengstschläger-Leeb, AVG, § 42, RZ 25).Diese Bestimmung sieht eben vor, dass die Verfahrensparteien (mit Ausnahme naturgemäß des Antragsstellers selbst) ihre Parteistellung wieder verlieren, wenn sie sich nicht rechtzeitig durch zulässige Einwendungen selbst aktiv am Verfahren beteiligen. Parteien, die keine Einwendungen erhoben haben, scheiden am Ende der mündlichen Verhandlung aus dem Verfahren ex nunc wieder aus (Hengstschläger-Leeb, AVG, Paragraph 42,, RZ 25). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als Anrainer eine Ladung zur Bauverhandlung erhalten hat, ergibt sich daher für seinen behaupteten Rechtsanspruch auf Bescheidzustellung überhaupt nichts, weil er diese Parteistellung eben mangels Einwendungen verloren hat und damit mit Beendigung der mündlichen Bauverhandlung aus dem Verfahren ausgeschieden ist. Die Baubehörden haben daher zu Recht keine Zustellung des Baubewilligungsbescheides an den Beschwerdeführer vorgenommen. Auch die Darstellung des Beschwerdeführers er habe einen Anspruch auf Bescheidzustellung deshalb, weil er Einwendungen erhoben hätte, ist unrichtig. Dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.01.2014 ist mit keiner anerkannten Interpretationsmethode ein Inhalt zu unterstellen, der in Richtung einer Einwendung im Rechtssinn zu interpretieren wäre. Es trifft zwar zu, dass Einwendungen nicht qualifiziert erhoben werden müssen, und es auch nicht darauf ankommt, dass die Einwendungen berechtigt sind, unabdingbare Voraussetzung für eine Einwendung im Sinne des § 42 AVG ist jedoch, dass das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt, was etwa bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet.Es trifft zwar zu, dass Einwendungen nicht qualifiziert erhoben werden müssen, und es auch nicht darauf ankommt, dass die Einwendungen berechtigt sind, unabdingbare Voraussetzung für eine Einwendung im Sinne des Paragraph 42, AVG ist jedoch, dass das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt, was etwa bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Im Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.01.2014 wird aber keine wie immer geartete Behauptung der Beeinträchtigung eines Rechtes, schon gar nicht eines subjektiv öffentlichen Rechtes aufgestellt. Weder die Mitteilung, sich Einwendungen vorzubehalten vermag eine Parteistellung zu begründen (VwGH 2001/05/1074; u.v.
- a)noch das Ersuchen, während der Bautätigkeit keine Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes der Apotheke zuzulassen, weil es sich hiebei um Fragen der Bauausführung handelt, und die Vorschriften über die Ausführung von Bauten keinerlei Parteienrechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren begründen (VwGH 2003/05/0249; 2003/05/0162; 2009/05/0301). Der Beschwerdeführer hat entgegen seiner Behauptung überhaupt keine Einwendungen erhoben, weder zulässige noch unzulässige. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben hat, diese aber als unzulässig anzusehen sind, gelten gemäß § 59
(1)Satz 2 AVG Einwendungen mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages als miterledigt, sodass daher eine formelle Entscheidung über Einwendungen gegen das Bauvorhaben im Spruch des Baubewilligungsbescheides, entgegen den Vorstellungen des Beschwerdeführers, nicht notwendig ist.Selbst wenn man aber davon ausginge, dass der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben hat, diese aber als unzulässig anzusehen sind, gelten gemäß Paragraph 59,
(1)Satz 2 AVG Einwendungen mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages als miterledigt, sodass daher eine formelle Entscheidung über Einwendungen gegen das Bauvorhaben im Spruch des Baubewilligungsbescheides, entgegen den Vorstellungen des Beschwerdeführers, nicht notwendig ist. Die Baubehörde hat auch entgegen den apodiktischen Behauptungen des Beschwerdeführers niemals "zugestanden" dass er Einwendungen erhoben hätte. Wenn im Protokoll über die Bauverhandlung vermerkt ist, dass mit dem Beschwerdeführer noch besprochen wird, ist dies ohne jegliche normative Bedeutung und hängt die Rechtswirksamkeit der Baubewilligung nicht davon ab, ob tatsächlich Gespräche geführt wurden. Es liegt diesbezüglich weder eine Bedingung noch eine Auflage vor. Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht entschieden, dass der Beschwerdeführer mangels Erhebung von Einwendungen seine Parteistellung mit Ende der Bauverhandlung verloren hat, und er daher keinen Rechtsanspruch auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides vom 24.01.2014 hat. 2. Zum Antrag auf Baueinstellung: Zunächst wird darauf verwiesen, dass, wie auch im angefochtenen Berufungsbescheid festgehalten, das Bauvorhaben mittlerweile vollendet wurde die Baufertigstellungsmeldungen bereits erstattet wurden. Es wird diesbezüglich ausdrücklich auch auf die im Beschwerdeverfahren LVwG-AV- 1016/001-2016 vorgelegten Urkunden und das hiezu erstattete Vorbringen erweisen. Da Voraussetzung für eine Baueinstellung gemäß § 29 NÖ BO ist, dass die Ausführung des Bauvorhabens noch nicht abgeschlossen ist, und eine entsprechende Baubewilligung nicht vorliegt (VwGH 2009/05/0072) hatte die Baubehörde, auch wenn es sich um die II. Instanz handelt, überhaupt keine Möglichkeit mehr, eine Baueinstellung zu verfügen.Da Voraussetzung für eine Baueinstellung gemäß Paragraph 29, NÖ BO ist, dass die Ausführung des Bauvorhabens noch nicht abgeschlossen ist, und eine entsprechende Baubewilligung nicht vorliegt (VwGH 2009/05/0072) hatte die Baubehörde, auch wenn es sich um die römisch zwei. Instanz handelt, überhaupt keine Möglichkeit mehr, eine Baueinstellung zu verfügen. Abgesehen davon lagen die Voraussetzungen für eine Baueinstellung aber auch im Zeitpunkt der Antragsstellung durch den Beschwerdeführer nicht vor, sodass daher die Entscheidungen der Baubehörden insofern zutreffend sind. Gemäß § 29 NÖ BO hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn entweder die hiefür notwendige Baubewilligung oder Anzeige nicht vorliegt oder bei einem bewilligten Vorhaben kein oder kein geeigneter Bauführer bestellt ist.Gemäß Paragraph 29, NÖ BO hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn entweder die hiefür notwendige Baubewilligung oder Anzeige nicht vorliegt oder bei einem bewilligten Vorhaben kein oder kein geeigneter Bauführer bestellt ist. Da, wie bereits ausgeführt, die Baubehörde zu Recht den Verlust der Parteistellung des Beschwerdeführers mit dem Ende der Bauverhandlung festgestellt hat, weil der Beschwerdeführer überhaupt keine Einwendungen, weder begründete noch unbegründete, erhoben hat, hatte der Beschwerdeführer weder einen Anspruch auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides vom 24.01.2014 noch eine entsprechende Rechtsmittellegimitation zur Anfechtung dieses Bescheides. Verfahrensgegenstand der angefochtenen Berufungsentscheidung war, auch wenn der Beschwerdeführer dies offensichtlich nicht zur Kenntnis nehmen wilI, lediglich, ob er einen Anspruch auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides hat, nicht aber die Baubewilligung selbst. Der Baubewilligungsbescheid vom 24.01.2014 ist daher in Rechtskraft erwachsen. Dass kein oder kein geeigneter Bauführer bestellt wäre, hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Es liegen daher die Voraussetzungen für eine Baueinstellung gemäß § 29 Bauordnung gar nicht vor, sodass daher die Baubehörde völlig zu Recht keine Baueinstellung verfügt hat.Es liegen daher die Voraussetzungen für eine Baueinstellung gemäß Paragraph 29, Bauordnung gar nicht vor, sodass daher die Baubehörde völlig zu Recht keine Baueinstellung verfügt hat. Die Baubehörde war auch, entgegen der völlig verfehlten Ansicht des Beschwerdeführers, nicht gehalten, von ihm selbst versäumte Einwendungen sozusagen von Amts wegen wahrzunehmen. Abgesehen davon, betrifft das diesbezügliche, großteils tatsachen- und aktenwidrige Beschwerdevorbringen, das überdies, soweit es bautechnische Belange betrifft, durch keinerlei fachliche Stellungnahme oder Gutachten belegt ist, zum einen im Baubewilligungsverfahren völlig unerhebliche Einzelheiten der Bauausführung und zum anderen im Bauverfahren ebenfalls unbeachtliche Behauptungen über angebliche Servitutsrechte. Bezeichnend ist, dass sich der Beschwerdeführer schon insofern selbst widerspricht, als er einerseits angibt, dass aus dem eingereichten Bauplan ersichtlich gewesen wäre, dass die Ausführung des Neubaus zu massiven Problemen der Standsicherheit führen wird, und zu sehen war, dass wesentliche Teile der Tiefgarage planungsmäßig überhaupt auf dem Nachbargrundstück (des Beschwerdeführers) auszuführen sind, während er an anderer Stelle behaupte, dem Beschwerdeführer seien sämtliche Pläne vorenthalten worden, was im Übrigen auch unglaubwürdig ist, weil ihm jederzeit das Recht auf Akteneinsicht zugestanden hat und nach wie vor zusteht. Überdies sind die diesbezüglichen Behauptungen tatsachen- und aktenwidrig, weil weder aus den Einreichplänen ein Grenzüberbau ersichtlich ist noch ein solcher ausgeführt wurde. Letzteres wurde eindeutig anlässlich der Bauverhandlung vom 21.09.2015 an Ort und Stelle festgestellt. Da die Gebäudefuge zu diesem Zeitpunkt noch zu sehen war, konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Unterfangung der Objekte des Beschwerdeführers und die Außenwände der Tiefgarage sowie deren Fundierung in keinerlei Verbindung stehen. Aus den vom Bauführer im Verlauf der Arbeiten angefertigten Lichtbildern (siehe beiliegendes Konvolut der Farbausdrucke der Lichtbilder Beilage ./3) ist ersichtlich, dass die Unterfangungsarbeiten in bautechnischer Sicht fachgerecht ausgeführt wurden und kein Grenzüberbau vorliegt. Tatsache ist daher, dass auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zur Absicherung seiner Objekte bautechnisch unbedingt erforderliche Unterfangungen vorgenommen wurden, die auch an Ort und Stelle bei der Bauführung nochmals besprochen wurden und auch im Korrespondenzweg mit dem vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zivilingenieur für Bauwesen, DI. K abgeklärt wurden. Diesem wurden auch mit Schreiben vom 05.06.2015 die geforderten statischen Nachweise und Berechnungen übermittelt (siehe auch die als Beilage ./A zur Stellungnahme der Bauwerberin vom 14.10.2015 vorgelegte Schemazeichnung). Es ist daher unrichtig, wenn der Beschwerdeführer behauptet, ihm seien geforderte statische Unterlagen und Berechnungen nicht vorgelegt worden. Vielmehr ist es genau umgekehrt, weiI eine fundierte Stellungnahme des Beschwerdeführers oder des von ihm beauftragten Ziviltechnikers über die behauptete mangelnde statische Sicherheit dieser Unterfangungen nie abgegeben wurde und der Beschwerdeführer bis dato keinerlei Urkunden vorgelegt hat, die seine Behauptungen auch nur ansatzweise belegen könnten. Nach Durchführung der Unterfangungsarbeiten, welche zweifelsfrei auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ausgeführt wurden, weil ja dessen Objekte bautechnisch abzusichern waren, wurde mit der Errichtung der Tiefgarage begonnen, die aber weder auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ausgeführt wurde, noch in irgendeiner Weise kraftschlüssig mit den Unterfangungen verbunden sind. Es ist jederzeit möglich, eines der beiden Objekte, also das Objekt des Beschwerdeführers oder das verfahrensgegenständliche Objekt ohne Beeinträchtigung des jeweils anderen Projektes abzureißen. Ein grenzüberschreitender Bau liegt sohin nicht vor und ist auch in keinem Plan vorgesehen. Vielmehr wurde das Bauvorhaben, wie ja auch die mittlerweile erfolgten Teilfertigstellungsmeldungen zeigen, bewilligungsgemäß ausgeführt, sodass kein wie immer gearteter Grund für die Baubehörde zur Erteilung eines Baustopps bestanden hat. Nachdem überdies die Bauführung bereits abgeschlossen ist, und sowohl das Objekt des Beschwerdeführers als auch das verfahrensgegenständliche Bauprojekt ohne Beeinträchtigung nebeneinander bestehen, ist offensichtlich, dass die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers völlig haltlos sind. Die Forderungen nach statischen Nachweisen der Zulässigkeit der Unterfangungen sind überhaupt völlig unverständlich, weil die Frage der Zulässigkeit eine Rechtsfrage ist, die durch statische Untersuchung nicht gelöst werden kann. Selbst wenn aber eine Zustimmung des Beschwerdeführers für die Unterfangungen nicht vorgelegen hätte, obwohl derartige Behauptungen im Zuge der Bauführung der Bauwerberin bzw. dem Bauführer nie zugekommen sind, könnte dies nicht die Konsenswidrigkeit des bewilligten Objektes der Bauwerberin bewirken, sondern allenfalls zivilrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers nach sich ziehen. Auch die vom Beschwerdeführer behaupteten, jedoch nie urkundlich belegten Schäden, die durch die (mittlerweile bereits abgeschlossene) Bauführung entstanden sein sollen, wären kein Anlass gewesen, einen Baustopp zu verfügen, weil die Verhinderung von im Zuge der Bauausführung möglicherweise auftretenden Schäden an Nachbargebäuden Einzelheiten der Bauausführung betrifft und daher weder Gegenstand des Bauverfahrens noch eine zulässige Einwendung ist. Schon gar nicht ist es Aufgabe, der Baubehörde, einen Baustopp zu verfügen und mit einem Sachverständigen allenfalls im Zuge der Bauführung am Nachbarobjekt entstandenen Schäden zu befunden. Schadenersatzansprüche sind bekanntermaßen auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Abgesehen davon wurde, wie bereits mehrfach dargestellt, die Bauausführung bereits vollendet, sodass daher nicht einmal mehr abstrakt mit dem Eintritt von Schäden am Objekt des Beschwerdeführers durch die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Bauverfahrens gerechnet werden kann. Umso unverständlicher ist es daher, wenn der Beschwerdeführer weiterhin tatsachenwidrig behauptet, dass gegen die derzeit praktizierten Unterfangungsversuche Bedenken bestünden. Von einer Substanzschädigung der Gebäude des Beschwerdeführers und einer Einsturzgefahr kann jedenfalls angesichts der bereits vollendeten Bauführung überhaupt keine Rede sein. Sollte das Landesverwaltungsgericht ungeachtet des Umstandes, dass nach Ansicht der Bauwerberin der Beschwerde schon aus rein rechtlichen Gründen kein Erfolg beschieden sein kann, zur Ansicht gelangen, dass eine Beweisaufnahme durchzuführen ist und die vom Beschwerdeführer beantragten Beweise aufzunehmen sind, wird seitens der Bauwerberin zum Beweise für die bewilligungsmäßige Ausführung des Bauvorhabens, insbesondere dass keine grenzüberschreitende Bebauung vorgenommen wurde, die Einvernahme des Bauführers, Ing. JV, Baumeister, ***, *** beantragt. Soferne der Beschwerdeführer zur Unterstützung seiner Anträge weiters geltend macht, dass die bewilligten "Fenster" in seiner Grenzmauer von Amts wegen zu "berücksichtigen" gewesen wären, so ist dies ebenfalls unzutreffend. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer das von ihm im Verfahren ins Treffen geführte Hauptfenster für einen angeblichen Wohnraum selbst abgemauert hat, und daher ein allenfalls bestehender Konsens bezüglich dieser Fensteröffnung jedenfalls erloschen wäre, der Wohnraum im Übrigen laut Baubewilligungsbescheid des Beschwerdeführers als Terrasse ohne Öffnung zum Baugrundstück bewilligt wurde, und die beiden anderen Maueröffnungen entsprechend der erteilten baubehördlichen Bewilligung vom 02.08.1962 mit feuersicheren Glasbausteinen zu verschließen und daher keine Fenster im technischen Sinne sind, sind derartige Öffnungen in der Grenzmauer des Beschwerdeführers im Bewilligungsverfahren betreffend ein ebenfalls an der Grenze situiertes Bauwerk auf dem Nachbargrundstück vollkommen unbeachtlich. § 6
(2)Zf. 3 NÖ BO räumt, und zwar ausschließlich für Hauptfenster, ein subjektiv öffentliches Recht auf Erzielung einer ausreichenden Belichtung nur insoferne ein, als die einschlägigen Bestimmungen über die Bebauungsweise, Bebauungshöhe, Bauwich und Abstände zwischen den Bauwerken gerade dieser Belichtung dienen. Da vorliegenden Falls eine geschlossene Bebauungsweise vorliegt, könnten die Öffnungen in der Grenzmauer des Beschwerdeführers nicht einmal dann ein Hindernis für die gegenständlich beantragte Baubewilligung sein, wenn es sich um Hauptfenster handeln würde (VwGH 2011/05/0049 u.a.).Paragraph 6,
(2)Zf. 3 NÖ BO räumt, und zwar ausschließlich für Hauptfenster, ein subjektiv öffentliches Recht auf Erzielung einer ausreichenden Belichtung nur insoferne ein, als die einschlägigen Bestimmungen über die Bebauungsweise, Bebauungshöhe, Bauwich und Abstände zwischen den Bauwerken gerade dieser Belichtung dienen. Da vorliegenden Falls eine geschlossene Bebauungsweise vorliegt, könnten die Öffnungen in der Grenzmauer des Beschwerdeführers nicht einmal dann ein Hindernis für die gegenständlich beantragte Baubewilligung sein, wenn es sich um Hauptfenster handeln würde (VwGH 2011/05/0049 u.a.). Ein im Bauverfahren zu berücksichtigendes "Fensterrecht" des Beschwerdeführers besteht daher, entgegen den Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen in der Verhandlung vom 21.09.2015, auf die sich offensichtlich der Beschwerdeführer bezieht, nicht, und ist eine derartige Frage auch eine Rechtsfrage und keine von einem bautechnischen Sachverständigen zu Iösende Frage. Es wäre auch widersinnig, wenn der Beschwerdeführer sein Bauwerk an der Grenze situieren dürfte, der Grundnachbar jedoch nicht. Sogar im Zivilrecht gilt die Grundregel, dass derjenige, der eine Mauer seines Hauses unmittelbar an der Grenze seines Grundstückes errichtet, in Kauf nimmt, dass ihm durch die Bauführung des Nachbarn Licht und Luft entzogen und der freie ungehinderte Zutritt zu seiner Grenzmauer beeinträchtigt wird (Spath in Schwimann/Kodek, ABGB4, § 488 RZ 2).Sogar im Zivilrecht gilt die Grundregel, dass derjenige, der eine Mauer seines Hauses unmittelbar an der Grenze seines Grundstückes errichtet, in Kauf nimmt, dass ihm durch die Bauführung des Nachbarn Licht und Luft entzogen und der freie ungehinderte Zutritt zu seiner Grenzmauer beeinträchtigt wird (Spath in Schwimann/Kodek, ABGB4, Paragraph 488, RZ 2). Abgesehen davon wurde den Öffnungen in der Grenzmauer des Beschwerdeführers auch durch die bereits ausgeführte Projektsänderung durch teilweises Abrücken von der Grundgrenze Rechnung getragen. Auch die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen keine Umstände auf, die seinerzeit bei Antragsstellung eine Baueinstellung gerechtfertigt hätten. […]“ Beantragt wurde die Beschwerde abzuweisen. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde schließlich am
- November 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Den Verfahrensparteien wurde in dieser insbesondere die Möglichkeit eingeräumt ihre Positionen umfassend darzulegen. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde schließlich am ,
- November 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Den Verfahrensparteien wurde in dieser insbesondere die Möglichkeit eingeräumt ihre Positionen umfassend darzulegen. Die Beschwerdeführervertreterin brachte wiederum vor, dass von Herrn Dr. MW sehr wohl zulässige Einwendungen erhoben worden seien. Insbesondere sei von ihm ausdrücklich die fehlende Ostansicht in den Planunterlagen beanstandet worden. Zudem habe es weder für die Unterfangungsarbeiten noch für sonstige Unterbauten oder andere Grenzüberschreitungen eine Zustimmung durch den Beschwerdeführer gegeben. Auch habe er nicht zugestimmt, dass ein Zugang zum Kabelverteilerschrank der *** bloß über den Tresorraum der benachbarten Bank möglich ist. Der Vertreter der Bauführerin entgegnete hierzu insbesondere, dass die Ostseite nicht zu thematisieren sei, da auf der Liegenschaft eine geschlossene Bauweise stattzufinden habe. Auch sei aus anderen Planunterlagen die Änderung der Höhenlage ersichtlich gewesen. Die Vertreterin der belangten Behörde brachte vor, dass lediglich für die zwei kleineren südlichen Nebenfenster als feuerfeste Glasbausteine ein baurechtlicher Konsens vorliegt, nicht jedoch hinsichtlich des größeren nördlich positionierten ehemaligen Glasbausteinfensters. Vom Beschwerdeführer wurde auf einen Schriftverkehr zwischen einem von ihm und einem von der Bauwerberin beigezogenen Statiker verwiesen, wonach sein Statiker aufzeigte, dass diverse statische Probleme bestehen würden. Zudem habe es im Vorfeld sowohl mit Herrn Bürgermeister als auch mit dem bautechnischen Sachverständigen eine informelle Besprechung vor der
- Bauverhandlung am 21.09.2015 um 10.00 Uhr gegeben (die Bauverhandlung fand eine Stunde später statt). Dort habe der Sachverständige dargelegt, dass er seine Meinung hinsichtlich der Fenster an der Westseite der Liegenschaft des Beschwerdeführers geändert habe und diese nun schützenswert wären. Aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
- August 1962 ergibt sich, dass Herrn Dr. SW die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Nebengebäudes beim bestehenden Haus *** auf Parzelle Nr. Bp.***,Gp.***, KG ***, erteilt wurde. Dem mit einer Bezugsklausel versehenen Einreichplan kann entnommen werden, dass im Obergeschoss im nördlichen Bereich eine Terrasse in einer Breite von 4 m errichtet werden soll. Südlich daran anschließend ist ein Schlafzimmer mit 3,8 m Länge vorgesehen. Daran anschließend sind ein Bad (2,4 m) und ein WC (1 m) vorgesehen. Der Baubeschreibung ist zu entnehmen, dass die Bad- und WC Öffnungen mit feuerfesten Glasbausteinen versehen werden. Das vom Beschwerdeführer thematisierte ehemalige derzeit zugemauerte nördliche Glasbausteinfenster befindet sich in jenem Bereich, welcher gemäß baurechtlichem Konsens eine Terrasse darstellt. Eine baurechtliche Bewilligung für dieses ehemalige Fenster gab und gibt es nicht. Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren entscheidend: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gemäß § 70 Abs.1
- Satz NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins,
- Satz NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 6 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-22 lautet:Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-22 lautet:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
- den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. … § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: Paragraph 42, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a)Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3)Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4)Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden. Dem Beschwerdeführer wurde die Ladung vom 09.01.2014 zu der am 24.1.2014 anberaumten Bauverhandlung durch Hinterlegung am 10.01.2014 nachweislich und rechtswirksam zugestellt. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. § 42 AVG folgend hätte der Beschwerdeführer bis einschließlich 24.01.2014 (Bauverhandlung) die Möglichkeit gehabt, zulässige schriftliche oder mündliche Einwendungen zu erheben. Ob dies der Fall war, gilt es nun zu klären.Paragraph 42, AVG folgend hätte der Beschwerdeführer bis einschließlich 24.01.2014 (Bauverhandlung) die Möglichkeit gehabt, zulässige schriftliche oder mündliche Einwendungen zu erheben. Ob dies der Fall war, gilt es nun zu klären. Mit Schreiben vom
- Jänner 2014 brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: „Betrifft Bauverhandlung *** Ich kann wegen eines lang geplanten Urlaubs leider nicht teilnehmen, frage mich aber ob es rechtmäßig ist, diese Verhandlung so kurzfristig anzusetzen. Am Gemeindeamt konnte mir keine Ostansicht des Projektes gezeigt werden, daraus hervorgehende Einwände muss ich mir daher vorbehalten. Ich ersuche während der Bauphase keine Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes der Apotheke zuzulassen, das betrifft sowohl den Eingangsbereich als auch die Parkplätze vor und gegenüber dem Geschäft. Wir haben etwa 400 Kunden pro Tag, die größtenteils älter sind und mit dem Auto vorfahren. Abschließend ersuche ich um Einhaltung der Bauordnung. Mit freundlichen Grußen Dr. MW“ Darüber hinaus gibt es bis zum Ende der mündlichen Verhandlung am 24.1.2014 kein weiteres Vorbringen durch den Beschwerdeführer. Besprechungen, Äußerungen von Sachverständigen sowie sonstige Erörterungen, welche erst nach der Bauverhandlung erfolgten, haben für die Beurteilung, ob die Parteistellung erhalten blieb, keine Bedeutung. Entscheidend verbleibt somit die schriftliche Eingabe des Beschwerdeführers vom
- Jänner
- Dazu ist auszuführen, dass § 41 Abs 2 erster Satz AVG die Behörde verpflichtet, die Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung so zeitgerecht zu verständigen, dass sie die Möglichkeit haben, rechtzeitig und vorbereitet bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Behörde muss den Verhandlungsteilnehmern neben einer angemessenen Vorbereitungszeit auch eine ausreichende Reaktionszeit einräumen, dh ihnen genügend Zeit zur Verfügung stellen, damit sie die notwendigen Vorkehrungen treffen können, um den Termin entweder selbst wahrzunehmen oder, wenn sie dies (zB wegen einer Terminkollision) nicht vermögen oder nicht wollen, für eine Vertretung zu sorgen (Wiederin, Neuregelung 27f). Damit soll – gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben – eine Überrumpelung der Beteiligten durch die Behörde ausgeschlossen werden (Hellbling 261).Dazu ist auszuführen, dass Paragraph 41, Absatz 2, erster Satz AVG die Behörde verpflichtet, die Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung so zeitgerecht zu verständigen, dass sie die Möglichkeit haben, rechtzeitig und vorbereitet bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Behörde muss den Verhandlungsteilnehmern neben einer angemessenen Vorbereitungszeit auch eine ausreichende Reaktionszeit einräumen, dh ihnen genügend Zeit zur Verfügung stellen, damit sie die notwendigen Vorkehrungen treffen können, um den Termin entweder selbst wahrzunehmen oder, wenn sie dies (zB wegen einer Terminkollision) nicht vermögen oder nicht wollen, für eine Vertretung zu sorgen (Wiederin, Neuregelung 27f). Damit soll – gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben – eine Überrumpelung der Beteiligten durch die Behörde ausgeschlossen werden (Hellbling 261). Da bezüglich des Zeitraums keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen bestehen, ist die Frage, ob einer Partei hinreichende Vorbereitungszeit gewährt wurde, nach den Umständen des Einzelfalls (VwGH
- 2004, 2001/04/0204), der Komplexität sowie dem Umfang und Schwierigkeitsgrad des Verhandlungsgegenstandes zu beurteilen (Thienel 3 154; Wiederin, Neuregelung 27). Eine Vorbereitungszeit von acht Tagen zwischen der Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung (Ladung) und der Verhandlung ist in der Regel ausreichend (VwGH
- 1973, 1575/72), insb dann, wenn das Verfahren ein leicht überschaubares Projekt, wie zB ein Einfamilienhaus, betrifft, die Partei rechtskundig ist und die Situation als Nachbar gut kennt (VwGH
- 1986, 85/06/0150). Zwei Tage sind an sich zu kurz, können aber ausnahmsweise dann ausreichen, wenn die Partei das Projekt und den Verhandlungstermin schon früher kannte (VwGH
- 1988, 86/06/0169; siehe aber auch Hauer/Leukauf 6 AVG § 41 E 7d, denen zufolge dieses Erk nur durch den konkreten Sachverhalt [die Partei sowie ihre zwei Bevollmächtigten legten bei der Verhandlung ausführliche Schriftsätze und detaillierte Einwendungen vor] verständlich und auf andere Fälle nicht übertragbar ist; vgl auch VwGH
- 2004, 2001/04/0204, wo der VwGH deshalb, weil die Nachbarn das Projekt seit mehr als einem Jahr kannten und Gutachten vorgelegt hatten, 10 Tage als [noch] ausreichend ansah). Zu berücksichtigen ist auch, ob für die Vorbereitung auf die Verhandlung umfangreiche Einsichtnahmen in Unterlagen (etwa zB in Flächenwidmungs-, Bebauungs- und Projektpläne [vgl VwGH
- 1997, 97/06/0069]) oder die sachliche Auseinandersetzung mit (mehreren aufwändigen) Gutachten erforderlich sind (VwGH
- 1992, 92/06/0017).Da bezüglich des Zeitraums keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen bestehen, ist die Frage, ob einer Partei hinreichende Vorbereitungszeit gewährt wurde, nach den Umständen des Einzelfalls (VwGH
- 2004, 2001/04/0204), der Komplexität sowie dem Umfang und Schwierigkeitsgrad des Verhandlungsgegenstandes zu beurteilen (Thienel 3 154; Wiederin, Neuregelung 27). Eine Vorbereitungszeit von acht Tagen zwischen der Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung (Ladung) und der Verhandlung ist in der Regel ausreichend (VwGH
- 1973, 1575/72), insb dann, wenn das Verfahren ein leicht überschaubares Projekt, wie zB ein Einfamilienhaus, betrifft, die Partei rechtskundig ist und die Situation als Nachbar gut kennt (VwGH
- 1986, 85/06/0150). Zwei Tage sind an sich zu kurz, können aber ausnahmsweise dann ausreichen, wenn die Partei das Projekt und den Verhandlungstermin schon früher kannte (VwGH
- 1988, 86/06/0169; siehe aber auch Hauer/Leukauf 6 AVG Paragraph 41, E 7d, denen zufolge dieses Erk nur durch den konkreten Sachverhalt [die Partei sowie ihre zwei Bevollmächtigten legten bei der Verhandlung ausführliche Schriftsätze und detaillierte Einwendungen vor] verständlich und auf andere Fälle nicht übertragbar ist; vergleiche auch VwGH
- 2004, 2001/04/0204, wo der VwGH deshalb, weil die Nachbarn das Projekt seit mehr als einem Jahr kannten und Gutachten vorgelegt hatten, 10 Tage als [noch] ausreichend ansah). Zu berücksichtigen ist auch, ob für die Vorbereitung auf die Verhandlung umfangreiche Einsichtnahmen in Unterlagen (etwa zB in Flächenwidmungs-, Bebauungs- und Projektpläne [vgl VwGH
- 1997, 97/06/0069]) oder die sachliche Auseinandersetzung mit (mehreren aufwändigen) Gutachten erforderlich sind (VwGH
- 1992, 92/06/0017). Vorerst ist es Sache der Partei zu beurteilen, ob sie die Vorbereitungszeit als ausreichend ansieht oder nicht. Kommt sie zur Auffassung, dass die mündliche Verhandlung auf einen zu knappen Termin festgelegt wurde, kann sie diesen Verfahrensmangel nur dadurch geltend machen, dass sie einen Vertagungsantrag stellt (VwSlg 2785 A/1952). Im Gegenstand standen dem Beschwerdeführer 14 Tage Vorbereitungszeit zur Verfügung. Diese Vorbereitungszeit wird im konkreten Fall als ausreichend erachtet, da es sich zwar um ein über das Ausmaß eines Einfamilienhauses hinausreichendes Projekt handelt, jedoch der Beschwerdeführer als unmittelbarer Nachbar jedenfalls mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut war. War die Partei bei der mündlichen Verhandlung anwesend und hat sie keinen Vertagungsantrag gestellt, dh den Verfahrensfehler nicht geltend gemacht (Wiederin, Neuregelung 27), gilt er als geheilt (VwGH
- 1997, 97/06/0164). Für den Vertagungsantrag sind dieselben Anordnungen maßgeblich, die das Gesetz für die Rechtzeitigkeit von Einwendungen aufgestellt hat. Er muss spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung gestellt werden, um als zeitgerecht zu gelten. Ein am Tag der Verhandlung bei der Behörde eingebrachter Antrag ist verspätet (VwGH
- 1975, 139/74). War die Vorbereitungszeit zu kurz, hat die Behörde dem Vertagungsantrag stattzugeben (vgl VwGH
- 1970, 751/70;
- 1993, 90/06/0185;
- 2000, 99/06/0063). Um sicherzugehen, dass die Präklusionsfolgen nicht eintreten, ist es bei Abweisung des Vertagungsantrags für die Partei ratsam, sich jedenfalls in das Verfahren einzulassen (Wiederin, Neuregelung 27f). War die Vorbereitungszeit zu kurz, hat die Behörde dem Vertagungsantrag stattzugeben vergleiche VwGH
- 1970, 751/70;
- 1993, 90/06/0185;
- 2000, 99/06/0063). Um sicherzugehen, dass die Präklusionsfolgen nicht eintreten, ist es bei Abweisung des Vertagungsantrags für die Partei ratsam, sich jedenfalls in das Verfahren einzulassen (Wiederin, Neuregelung 27f). Grundsätzlich gilt das Gleiche auch für den Fall, dass der Beteiligte an der mündlichen Verhandlung nicht teilnimmt. Will er verhindern, dass der Verfahrensfehler der zu knappen Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung heilt, muss er (diesfalls spätestens am Tag vor der Verhandlung) einen Vertagungsantrag bei der Behörde einbringen. Nur dann, wenn die Reaktionszeit so kurz bemessen ist, dass der Partei nicht zugemutet werden kann, zwischen der Verständigung von der Anberaumung und der Durchführung der mündlichen Verhandlung einen Vertagungsantrag zu stellen, heilt der Verfahrensmangel nicht (VwGH vom
- 1993, 90/07/0098). Selbst wenn man also unterstellen würde, dass die Vorbereitungszeit nicht hinreichend gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer mehr als ausreichend Zeit gehabt, einen Vertagungsantrag einzubringen. Von ihm wurde jedoch lediglich die Frage aufgeworfen, „ob es rechtmäßig ist, diese Verhandlung so kurzfristig anzusetzen“. Zusammengefasst hält das erkennende Gericht somit fest, dass die Anberaumung der mündlichen Verhandlung rechtzeitig erfolgt ist und dahingehend kein Verfahrensmangel erkannt wird. Nun ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen „Am Gemeindeamt konnte mir keine Ostansicht des Projektes gezeigt werden, daraus hervorgehende Einwände muss ich mir daher vorbehalten“ den Eintritt der Präklusion verhindern konnte. Aus der Anordnung in § 42 Abs 1 AVG, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht rechtzeitig bei der Behörde zulässige Einwendungen erhebt, geht zweierlei hervor:Aus der Anordnung in Paragraph 42, Absatz eins, AVG, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht rechtzeitig bei der Behörde zulässige Einwendungen erhebt, geht zweierlei hervor: Erstens hat der Eintritt der Präklusion ausdrücklich den Verlust der Parteistellung ex nunc zur Folge, nicht den Verlust der Rechtsansprüche oder der rechtlichen Interessen an der Sache. Dh dass die Säumnis (das Verschweigen) gem § 42 Abs 1 AVG zu einer formellen, nicht zu einer materiellrechtlichen Präklusion führt (Pallitsch, Präklusion 58ff; zu den mit einer materiellrechtlichen Präklusionsvariante verknüpften Problemen siehe die bei Pallitsch, Präklusion 59 FN 247 angeführten Stellungnahmen, abgedruckt als Beilage 4 im AB 1998).Erstens hat der Eintritt der Präklusion ausdrücklich den Verlust der Parteistellung ex nunc zur Folge, nicht den Verlust der Rechtsansprüche oder der rechtlichen Interessen an der Sache. Dh dass die Säumnis (das Verschweigen) gem Paragraph 42, Absatz eins, AVG zu einer formellen, nicht zu einer materiellrechtlichen Präklusion führt (Pallitsch, Präklusion 58ff; zu den mit einer materiellrechtlichen Präklusionsvariante verknüpften Problemen siehe die bei Pallitsch, Präklusion 59 FN 247 angeführten Stellungnahmen, abgedruckt als Beilage 4 im Ausschussbericht 1998). Zweitens können nur jene Parteien von der Präklusion betroffen sein, denen von Rechts wegen die Möglichkeit eingeräumt ist, gegen das bewilligungspflichtige Vorhaben, das den Verfahrensgegenstand bildet, Einwendungen zu erheben (Thienel 3 155), also nur jene Personen, deren rechtlich geschützte Interessen durch die Verwirklichung des Projekts oder – genauer gesagt – durch die Genehmigung des von einer anderen Partei (der Hauptpartei) gestellten Antrags berührt sind (VwSlg 1704 A/1950; VwGH
- 1980, 2377/79). Diese auch als Nebenparteien bezeichneten Personen (Thienel 3 86) verlieren die ihnen durch das materielle Recht iVm § 8 AVG verliehene Parteistellung wieder, wenn sie sich nicht rechtzeitig durch zulässige Einwendungen selbst aktiv am Verfahren beteiligen (Wiederin, Neuregelung 35). Verabsäumen sie dies, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH
- 1992, 88/05/0135;
- 1996, 93/06/0155;
- 2003, 2001/06/0032; zur objektiven Fassung des § 42 Abs 1 AVG vgl auch Pallitsch, Präklusion 62f), verlieren sie alle Parteienrechte (vgl Hengstschläger 2 Rz 89) und damit die Möglichkeit, ihren subjektiven Rechten und rechtlichen Interessen zum Durchbruch zu verhelfen. Sie scheiden am Ende der mündlichen Verhandlung aus dem Verfahren ex nunc wieder aus (vereinzelt sind auch weiter gehende Rechtsfolgen an die Nichterhebung von Einwendungen geknüpft, wie zB in Art XXXVII EGZPO der Verlust des Rechts zur Erhebung einer Bauverbotsklage; vgl Thienel 3 157; Walter/Mayer Rz 294). [Hengstschläger/Leeb, AVG § 42 (Stand 1.7.2005, rdb.at)]Zweitens können nur jene Parteien von der Präklusion betroffen sein, denen von Rechts wegen die Möglichkeit eingeräumt ist, gegen das bewilligungspflichtige Vorhaben, das den Verfahrensgegenstand bildet, Einwendungen zu erheben (Thienel 3 155), also nur jene Personen, deren rechtlich geschützte Interessen durch die Verwirklichung des Projekts oder – genauer gesagt – durch die Genehmigung des von einer anderen Partei (der Hauptpartei) gestellten Antrags berührt sind (VwSlg 1704 A/1950; VwGH
- 1980, 2377/79). Diese auch als Nebenparteien bezeichneten Personen (Thienel 3 86) verlieren die ihnen durch das materielle Recht in Verbindung mit Paragraph 8, AVG verliehene Parteistellung wieder, wenn sie sich nicht rechtzeitig durch zulässige Einwendungen selbst aktiv am Verfahren beteiligen (Wiederin, Neuregelung 35). Verabsäumen sie dies, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH
- 1992, 88/05/0135;
- 1996, 93/06/0155;
- 2003, 2001/06/0032; zur objektiven Fassung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG vergleiche auch Pallitsch, Präklusion 62f), verlieren sie alle Parteienrechte vergleiche Hengstschläger 2 Rz 89) und damit die Möglichkeit, ihren subjektiven Rechten und rechtlichen Interessen zum Durchbruch zu verhelfen. Sie scheiden am Ende der mündlichen Verhandlung aus dem Verfahren ex nunc wieder aus (vereinzelt sind auch weiter gehende Rechtsfolgen an die Nichterhebung von Einwendungen geknüpft, wie zB in Artikel römisch 37 , EGZPO der Verlust des Rechts zur Erhebung einer Bauverbotsklage; vergleiche Thienel 3 157; Walter/Mayer Rz 294). [Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 42, (Stand 1.7.2005, rdb.at)] § 42 AVG selbst trifft keine Aussage zum Begriff Einwendung, sondern setzt ihn voraus (Hauer/Leukauf 6 AVG § 42 Anm 4). Nach herrschender Lehre und Jud ist unter einer „Einwendung“ die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu sein (VwGH
- 1998, 98/07/0042;
- 2002, 2001/07/0149;
- 2003, 2002/06/0084; Hengstschläger 2 Rz 329; Pallitsch, Präklusion 14f; Thienel 3 155; Wiederin, Neuregelung 32). Paragraph 42, AVG selbst trifft keine Aussage zum Begriff Einwendung, sondern setzt ihn voraus (Hauer/Leukauf 6 AVG Paragraph 42, Anmerkung 4). Nach herrschender Lehre und Jud ist unter einer „Einwendung“ die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu sein (VwGH
- 1998, 98/07/0042;
- 2002, 2001/07/0149;
- 2003, 2002/06/0084; Hengstschläger 2 Rz 329; Pallitsch, Präklusion 14f; Thienel 3 155; Wiederin, Neuregelung 32). Nur eine Einwendung in diesem Sinn (VwGH
- 2003, 2001/05/0341), also eine zulässige Einwendung, sichert gem § 42 Abs 1 AVG die Parteistellung in weiteren Verfahren (siehe AB 1998, 30, wo es heißt: „Selbstverständlich kommt es auch dann zur Präklusion der Parteistellung, wenn lediglich unzulässige Einwendungen erhoben werden“; idS auch VwGH
- 2003, 2001/05/0032; ferner Hengstschläger 2 Rz 329; ders, ÖJZ 2000, 792f; Pallitsch, Präklusion 49f).Nur eine Einwendung in diesem Sinn (VwGH
- 2003, 2001/05/0341), also eine zulässige Einwendung, sichert gem Paragraph 42, Absatz eins, AVG die Parteistellung in weiteren Verfahren (siehe Ausschussbericht 1998, 30, wo es heißt: „Selbstverständlich kommt es auch dann zur Präklusion der Parteistellung, wenn lediglich unzulässige Einwendungen erhoben werden“; idS auch VwGH
- 2003, 2001/05/0032; ferner Hengstschläger 2 Rz 329; ders, ÖJZ 2000, 792f; Pallitsch, Präklusion 49f). Es muss sich demnach um eine Einwendung handeln, mit der die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts, also eines Rechts oder rechtlichen Interesses, das dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist, behauptet wird. Die Einwendung muss sich auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwender gemäß materiellrechtlicher Vorschriften auch tatsächlich zusteht, dh aus welchem er seine Parteistellung ableitet (VwGH
- 1995, 94/07/0062;
- 2004, 2003/07/0133). Niemand kann sich durch die Rechtsverletzung eines anderen beschwert erachten und diese einwenden (Pallitsch, Präklusion 49). Steht ihm das Recht nicht zu oder ist im betreffenden Verfahren nicht darüber abzusprechen, handelt es sich um eine unzulässige Einwendung, die zurückzuweisen ist und den Eintritt der Präklusion nicht zu hemmen vermag (Hengstschläger, ÖJZ 2000, 793; Pallitsch, Präklusion 50; Wiederin, Neuregelung 33). Ob das subjektive Recht – stünde es ihm zu – auch verletzt sein könnte, also die inhaltliche Begründetheit der Einwendung, ist nicht mehr zu prüfen. Das konkrete subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung behauptet wird, dh welcher Art dieses Recht ist, muss aus der Einwendung jedenfalls erkennbar sein (VwGH
- 1990, 87/05/0011;
- 1996, 93/06/0255;
- 2001, 2001/07/0074). Einwendungen müssen aber nicht begründet werden, weil die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht genügt (VwGH
- 2002, 2001/07/0149; undeutlich VwGH
- 1996, 94/05/0133; Hauer, Nachbar 93). Ein allgemeiner Protest reicht daher ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht oder nur unter einer Bedingung einverstanden zu sein (VwGH
- 2003, 2002/06/0084). Ebenso handelt es sich nicht um eine zulässige Einwendung, wenn dem Projekt (nur) vorgeworfen wird, dass es gegen Gesetze verstoße (VwGH
- 1992, 88/05/0135), wenn nur Paragraphen des einschlägigen Materiengesetzes ohne weitere konkrete Darlegung der Rechtsverletzungen aufgezählt werden (VwGH
- 1996, 94/05/0133) oder wenn die Partei sich vorbehält, später Einwendungen zu erheben (VwGH
- 1995, 94/05/0222;
- 1998, 98/07/0024;
- 2004, 2001/05/1074). Dem Wortlaut des Vorbringens des Beschwerdeführers ist unmissverständlich zu entnehmen, dass er sich vorbehalten wollte, Einwendungen zu erheben. Selbst wenn in informellen Gesprächen mit dem Bürgermeister bzw. dem bautechnischen Sachverständigen präzisierend die Belichtung auch im Vorfeld thematisiert worden ist, ändert dies nichts daran, dass vom Beschwerdeführer sein Anbringen als bloßer Vorbehalt formuliert wurde. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist dies als unzulässige Einwendung zu qualifizieren. Auch aus den übrigen Passagen des Anbringens des Beschwerdeführers ist aus seiner Sicht nichts zu gewinnen. Mit der Formulierung, es möge „während der Bauphase keine Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes der Apotheke zu[ge]lassen“ werden, nimmt der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Bauphase Bezug, die aber nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist. Das Landesverwaltungsgericht kommt daher im konkreten Fall zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mangels fristgerechter zulässiger Einwendungen seine Parteistellung verloren hat. Sein Antrag auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides wurde somit zu Recht zurückgewiesen. Zuletzt ist nun noch zu klären, ob die Behörde angehalten gewesen wäre, wie vom Beschwerdeführer beantragt, eine Baueinstellung zu verfügen. § 29 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 lautetParagraph 29, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 lautet
(1)Die Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn
- die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt oder
- die hiefür notwendige Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) nicht vorliegt oder
- bei einem bewilligten Vorhaben kein oder kein geeigneter Bauführer bestellt ist. … Voraussetzung für die Erlassung einer Baueinstellung wäre gemäß § 29 als erste Möglichkeit das Nichtvorliegen einer Baubewilligung gewesen. Die Behörde ist im Lichte der obigen Ausführungen jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt. Voraussetzung für die Erlassung einer Baueinstellung wäre gemäß Paragraph 29, als erste Möglichkeit das Nichtvorliegen einer Baubewilligung gewesen. Die Behörde ist im Lichte der obigen Ausführungen jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt. Zudem zeigte die Bauwerberin der Behörde mit Schreiben vom
- April 2015 an, dass BM Ing. JV als Bauführer fungiert, weshalb auch die zweite Möglichkeit zur Erlassung einer Baueinstellung ausschied. Im Übrigen wird angemerkt, dass § 6 NÖ Bauordnung 2014 hinsichtlich baupolizeilicher Verfahren gemäß § 29 leg.cit. den Nachbarn keine Parteistellung einräumt. Zudem zeigte die Bauwerberin der Behörde mit Schreiben vom
- April 2015 an, dass BM Ing. JV als Bauführer fungiert, weshalb auch die zweite Möglichkeit zur Erlassung einer Baueinstellung ausschied. Im Übrigen wird angemerkt, dass Paragraph 6, NÖ Bauordnung 2014 hinsichtlich baupolizeilicher Verfahren gemäß Paragraph 29, leg.cit. den Nachbarn keine Parteistellung einräumt. Auch über diesen Antrag wurde von den Behörden somit rechtmäßig abgesprochen. Insgesamt war der Beschwerde daher keine Folge zu geben und diese spruchgemäß abzuweisen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.804.001.2017