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{'item': 'LVwG-S-1243/001-2017'}

Obsah (8)§ 50§ 45§ 25aArt. 133§ 25§ 11§ 24§ 18

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.11.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1243/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (Vw

GVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. 2. Das Verwaltungsstrafverfahren wird

§ 45Abs. 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VSt

G) eingestellt. Das Verwaltungsstrafverfahren wird

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt. 3.

§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) zulässig.

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: §§ 28 Abs. 1, 38 Vw

GVGParagraphen 28, Absatz eins, 38, VwGVG Entscheidungsgründe:

  1. Maßgeblicher Verfahrensgang: 1.
  2. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau GAP, beruht auf der Schulversäumnisanzeige des Schulleiters der *** Volksschule in *** samt Beilagen. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
  3. Jänner 2017 wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, dass sie es als Erziehungsberechtigte unterlassen habe, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch des Schulpflichtigen FP, zu sorgen. Sie habe daher gegen das Schulpflichtgesetz 1985 verstoßen. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen fristgerecht Einspruch und es holte die belangte Behörde daraufhin eine Stellungnahme des Landesschulrates für Niederösterreich ein. Dieser gab mit Schreiben vom
  4. Februar 2017 im Wesentlichen an, dass die Beschwerde bezüglich Untersagung des häuslichen Unterrichts vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen und dass der Fünf-Stufen-Plan eingeleitet und durchgeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin gab dazu mit Schreiben vom
  5. Februar 2017 im Wesentlichen an, dass der Fünf-Stufen-Plan aus ihrer Sicht nicht korrekt und vollständig durchgeführt worden sei. Aus ihrer Sicht sei der Sohn auch nicht illegal im häuslichen Unterricht. 1.
  6. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom
  7. April 2017, Zl. MES2-V-17 1301/5, wurde die Beschwerdeführerin der ihr vorgeworfenen Übertretung für schuldig befunden:1.
  8. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom
  9. April 2017, , Zl. MES2-V-17 1301/5, wurde die Beschwerdeführerin der ihr vorgeworfenen Übertretung für schuldig befunden: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 05.09.2016 bis 10.01.2017 Ort: ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch des Schulpflichtigen FP, geb. *** zu sorgen, da dieser ungerechtfertigt dem Unterricht fern geblieben ist und die Maßnahmen

§ 25

Abs.2 bis 6 Schulpflichtgesetz (Fünf-Stufen-Plan) erfolglos durchgeführt wurden (FP hat im Zeitraum 05.09.2016 bis 10.01.2017 keine einzige Unterrichtsstunde besucht).Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch des Schulpflichtigen FP, geb. *** zu sorgen, da dieser ungerechtfertigt dem Unterricht fern geblieben ist und die Maßnahmen

Paragraph 25, Absatz 2 bis 6 Schulpflichtgesetz (Fünf-Stufen-Plan) erfolglos durchgeführt wurden (FP hat im Zeitraum 05.09.2016 bis 10.01.2017 keine einzige Unterrichtsstunde besucht). Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 24 Abs.1, § 24 Abs.4 des Schulpflichtgesetzes“Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes“ Begründend führte die belangte Behörde zur Schuldfrage Folgendes aus: „Tatsache ist, dass vom Volksschuldirektor der VS *** der Behörde mit Schreiben vom 10.01.2017 mitgeteilt wurde, dass Sie es als Erziehungsberechtigte unterlassen haben, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch des Schulpflichtigen FP, geb. *** zu sorgen, da dieser ungerechtfertigt dem Unterricht fern geblieben ist und die Maßnahmen

§ 25

Abs.2 bis 6 Schulpflichtgesetz (Fünf-Stufen-Plan) erfolglos durchgeführt wurden (FP hat im Zeitraum 05.09.2016 bis 10.01.2017 keine einzige Unterrichtsstunde besucht). „Tatsache ist, dass vom Volksschuldirektor der VS *** der Behörde mit Schreiben vom 10.01.2017 mitgeteilt wurde, dass Sie es als Erziehungsberechtigte unterlassen haben, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch des Schulpflichtigen FP, geb. *** zu sorgen, da dieser ungerechtfertigt dem Unterricht fern geblieben ist und die Maßnahmen

Paragraph 25, Absatz 2 bis 6 Schulpflichtgesetz (Fünf-Stufen-Plan) erfolglos durchgeführt wurden (FP hat im Zeitraum 05.09.2016 bis 10.01.2017 keine einzige Unterrichtsstunde besucht). § 24 Abs.1 Schulpflichtgesetz normiert: Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das

  1. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst. Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz normiert: Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das
  2. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst. § 24 Abs.4 Schulpflichtgesetz normiert: Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen

§ 25Abs.

2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz normiert: Die Nichterfüllung der in den Absatz eins bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen

Paragraph 25, Absatz 2, bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Laut Bescheid des Landesschulrates für NÖ, *** vom 04.03.2016 haben Sie mit Antrag vom 14.02.2016 um Genehmigung des häuslichen Unterrichts für Ihren Sohn FP, im Schuljahr 2015/16 angesucht.

§ 11

Schulpflichtgesetz wurde Ihr Antrag vom Landesschulrat für NÖ mit folgender Begründung abgewiesen: ‚Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme Ihres Kindes am häuslichen Unterricht (gem. § 11 Abs.3 Schulpflichtgesetz) jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Sie haben die Anzeige am häuslichen Unterricht für Ihren Sohn FP (geb. ***) für das laufende Schuljahr 2015/16 erst am 14.02.2016 eingebracht. Weiters ist der zureichende Erfolg im häuslichen Unterricht (gem. § 11 Abs.4 Schulpflichtgesetz) jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung nachzuweisen. Sie haben für das Schuljahr 2014/15 keinen Nachweis erbracht.‘ Laut Bescheid des Landesschulrates für NÖ, *** vom 04.03.2016 haben Sie mit Antrag vom 14.02.2016 um Genehmigung des häuslichen Unterrichts für Ihren Sohn FP, im Schuljahr 2015/16 angesucht.

Paragraph 11, Schulpflichtgesetz wurde Ihr Antrag vom Landesschulrat für NÖ mit folgender Begründung abgewiesen: ‚Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme Ihres Kindes am häuslichen Unterricht (gem. Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz) jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Sie haben die Anzeige am häuslichen Unterricht für Ihren Sohn FP (geb. ***) für das laufende Schuljahr 2015/16 erst am 14.02.2016 eingebracht. Weiters ist der zureichende Erfolg im häuslichen Unterricht (gem. Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz) jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung nachzuweisen. Sie haben für das Schuljahr 2014/15 keinen Nachweis erbracht.‘ Laut der Stellungnahme des Schulinspektors für APS, *** vom 22.02.2017 wurde seitens der Schulaufsicht folgendes mitgeteilt: ‚Die Beschwerde bezüglich der Untersagung des häuslichen Unterrichtes des Schülers FP für das Schuljahr 2016/17 wurde vom Bundesverwaltungsgericht (Geschäftszahl W224 2134353-1/3E) als unbegründet abgewiesen. Der 5-Stufen-Plan wurde eingeleitet und durchgeführt. Herr Mag. H (Kindesvater) hat am 16.12.2016 nochmals mitgeteilt, dass Sie Ihren Sohn, FP in diesem Schuljahr 2016/17 nicht in eine öffentliche Schule schicken werden.‘ Hinsichtlich des Verschuldens ist auf § 5 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen. Hinsichtlich des Verschuldens ist auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Verhängt wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 120,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 91 Stunden). Zusätzlich wurde ein Kostenbeitrag in der Höhe von 12,-- Euro vorgeschrieben. 1.

  1. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Begründung des Straferkenntnisses keinen konkreten Akten- und Sachbezug aufweise. Der Fünf-Stufen-Plan sei mangelhaft durchgeführt worden, u.a. sei das Protokoll über einen erfolgten Hausbesuch verweigert worden. 1.
  2. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Auf die Durchführung einer Verhandlung wurde dabei ausdrücklich verzichtet. 1.
  3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte den Landesschulrat für Niederösterreich in Folge um konkrete Stellungnahme samt Vorlage von Nachweisen dahingehend, ob und inwiefern tatsächlich alle fünf Stufen des Fünf-Stufen-Planes im Sinne des § 25 des Schulpflichtgesetzes 1985 durchgeführt worden seien. 1.
  4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte den Landesschulrat für Niederösterreich in Folge um konkrete Stellungnahme samt Vorlage von Nachweisen dahingehend, ob und inwiefern tatsächlich alle fünf Stufen des Fünf-Stufen-Planes im Sinne des Paragraph 25, des Schulpflichtgesetzes 1985 durchgeführt worden seien. Seitens des Landesschulrates für Niederösterreich wurde dazu mit Schreiben vom
  5. Oktober 2017 ausgeführt, dass der Schüler FP für das Schuljahr 2016/2017 weder eine Berechtigung für den häuslichen Unterricht gehabt habe noch habe er in diesem Schuljahr eine einzige Unterrichtsstunde besucht. Zur Beurteilung, ob und inwiefern der Fünf-Stufen-Plan durchgeführt wurde, wurden mehrere (bereits als Beilagen zur Schulversäumnisanzeige aktenkundige) Unterlagen vorgelegt. Seitens des Landesschulrates für Niederösterreich wurde dazu mit Schreiben vom
  6. Oktober 2017 ausgeführt, dass der Schüler FP für das Schuljahr 2016 aus 2017, weder eine Berechtigung für den häuslichen Unterricht gehabt habe noch habe er in diesem Schuljahr eine einzige Unterrichtsstunde besucht. Zur Beurteilung, ob und inwiefern der Fünf-Stufen-Plan durchgeführt wurde, wurden mehrere (bereits als Beilagen zur Schulversäumnisanzeige aktenkundige) Unterlagen vorgelegt. 1.
  7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich brachte der belangten Behörde das Schreiben des Landesschulrates für Niederösterreich vom
  8. Oktober 2017 samt den dabei vorgelegten Unterlagen zur Kenntnis. Es wurde die Möglichkeit gegeben, dazu binnen gesetzter Frist eine Stellungnahme abzugeben. Seitens der belangten Behörde wurde dazu mit Schreiben vom
  9. November 2017 mitgeteilt, dass das übermittelte Schreiben zur Kenntnis genommen und dass keine Stellungnahme abgegeben werde.
  10. Feststellungen und Beweiswürdigung: 2.
  11. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Die Beschwerdeführerin ist Erziehungsberechtigte des schulpflichtigen Kindes FP, geboren am ***, beide wohnhaft in ***. Das Kind besuchte im Zeitraum von
  12. September 2016 bis
  13. Jänner 2017 keine einzige Unterrichtsstunde an der *** Volksschule in ***. Die Beschwerde bezüglich Untersagung des häuslichen Unterrichts war zuvor vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden (Erkenntnis vom 13.9.2016, Zl. W 224 2134353-1). Die Beschwerdeführerin sowie der ebenso erziehungsberechtigte Vater des schulpflichtigen Kindes wurden mit Schreiben der Direktion der Volksschule *** vom
  14. September 2016 und vom
  15. Oktober 2016 zu Gesprächen an der Volksschule *** eingeladen. Seitens der Beschwerdeführerin und dem Kindesvater ergingen dazu negative Antwortschreiben, in denen u.a. auf bereits geplante Ortsabwesenheiten hingewiesen wurde. Am
  16. November 2016 fand ein Gespräch in der Volksschule *** statt, an dem neben dem Kindesvater auch der Schulleiter, die Klassenlehrerin und eine Beratungslehrerin teilnahmen. Die Beratungslehrerin besuchte das Kind im Dezember 2016 auch in der elterlichen Wohnung („zur Information“). Am
  17. Dezember 2016 fand ein weiteres Gespräch in der Volksschule *** statt, an dem der Kindesvater, der Schulleiter, eine Beratungslehrerin und der Pflichtschulinspektor teilnahmen. Seitens des Kindesvaters wurde dabei mitgeteilt, dass ein Besuch der Volksschule im laufenden Schuljahr nicht mehr als sinnvoll und hilfreich angesehen werde. Weitere Gespräche wurden nicht durchgeführt. Mit Schreiben vom
  18. Jänner 2017 wurde vom Schulleiter eine Schulversäumnisanzeige gegen die Beschwerdeführerin und den Kindesvater an die Bezirkshauptmannschaft Melk erstattet. 2.
  19. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der unstrittigen Aktenlage. Zur Beschwerdeführerin, dem schulpflichtigen Kind, dem Nichtbesuch der Volksschule ***, und der erfolgten Untersagung des häuslichen Unterrichtes ist insbesondere auf die Schulversäumnisanzeige samt Beilagen zu verweisen. Ebenso ist hinsichtlich der durchgeführten Gespräche auf die genannten Beilagen zu verweisen. Die vom Landesschulrat für Niederösterreich – über hg. Anfrage, ob und inwiefern tatsächlich alle Stufen des Fünf-Stufen-Planes durchgeführt wurden (s. Punkt 1.
  20. des Verfahrensganges) – vorgelegten Unterlagen gehen nicht über diese Beilagen hinaus. Die belangte Behörde hat keine Stellungahme dazu abgegeben.
  21. Maßgebliche Rechtslage: § 24 Abs. 1 und Abs. 4, § 25 sowie § 5 und § 9 Abs. 1 bis Abs. 5 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idgF, lauten: Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 25, sowie Paragraph 5 und Paragraph 9, Absatz eins bis Absatz 5, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, idgF, lauten: „Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen § 24.

(1)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.Paragraph 24,
(1)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst. […]
(4)Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen

§ 25Abs.

2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“

(4)Die Nichterfüllung der in den Absatz eins bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen

Paragraph 25, Absatz 2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“ „Maßnahmen zur Erfüllung der Schulpflicht (Fünf-Stufen-Plan) § 25.

(1)Die nachstehenden Abs. 2 bis 6 regeln Maßnahmen für den Fall des nicht regelmäßigen Schulbesuches

§ 24Abs.

4 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 bis 5. Die Maßnahmen sind dann erfolglos im Sinne des § 24 Abs. 4, wenn die Überprüfung

Abs. 7 ergeben hat, dass die Maßnahmen

Abs. 2 bis 6 keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen. In begründeten Fällen kann der Schulleiter von Abs. 4 bis 7 abweichende Fristen festsetzen.Paragraph 25,

(1)Die nachstehenden Absatz 2 bis 6 regeln Maßnahmen für den Fall des nicht regelmäßigen Schulbesuches

Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins bis 5, Die Maßnahmen sind dann erfolglos im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4,, wenn die Überprüfung

Absatz 7, ergeben hat, dass die Maßnahmen

Absatz 2 bis 6 keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen. In begründeten Fällen kann der Schulleiter von Absatz 4 bis 7 abweichende Fristen festsetzen.

(2)Zu Beginn jedes Schuljahres ist zwischen Schülern jeder Klasse und dem Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand eine Vereinbarung über Kommunikation und Verhaltensweisen zu erarbeiten. Darin sind grundlegende Regeln des Miteinanders im Sinne der Vereinbarungskultur an Schulen zu definieren.
(3)Wenn ein Schüler fünf Tage oder 30 Unterrichtsstunden im Semester oder drei aufeinander folgende Tage unentschuldigt dem Unterricht fern bleibt, sind in einem unverzüglich und verpflichtend durchzuführenden Gespräch zwischen den Erziehungsberechtigten, dem Schüler und dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand die Gründe für das Fernbleiben zu erörtern (Stufe I). Es sind weitere Schritte zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen schriftlich zu vereinbaren und die Erziehungsberechtigten sowie der Schüler über ihre Verantwortung zur Erfüllung der Schulpflicht aufzuklären.
(3)Wenn ein Schüler fünf Tage oder 30 Unterrichtsstunden im Semester oder drei aufeinander folgende Tage unentschuldigt dem Unterricht fern bleibt, sind in einem unverzüglich und verpflichtend durchzuführenden Gespräch zwischen den Erziehungsberechtigten, dem Schüler und dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand die Gründe für das Fernbleiben zu erörtern (Stufe römisch eins). Es sind weitere Schritte zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen schriftlich zu vereinbaren und die Erziehungsberechtigten sowie der Schüler über ihre Verantwortung zur Erfüllung der Schulpflicht aufzuklären.
(4)Innerhalb von vier Wochen nach dem Gespräch

Abs. 3 ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung

der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter Schülerberater und den schulpsychologischen Dienst einzubinden und – wo es möglich ist – Beratungslehrer, Psychagogen, Schulsozialarbeit und Jugendcoaching ergänzend beizuziehen (Stufe II). Es sind Maßnahmen der Konfliktlösung und der Vermittlung zwischen den Beteiligten zu setzen, die zu einer gemeinsamen Identifizierung der Ursachen der Schulpflichtverletzung führen sollen. Auf der Basis der Problemanalyse sind Lösungsansätze zu erarbeiten und ist die

Abs. 3 getroffene schriftliche Vereinbarung unter Berücksichtigung der erarbeiteten Lösungsvorschläge einvernehmlich zu adaptieren.

(4)Innerhalb von vier Wochen nach dem Gespräch

Absatz 3, ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung

der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter Schülerberater und den schulpsychologischen Dienst einzubinden und – wo es möglich ist – Beratungslehrer, Psychagogen, Schulsozialarbeit und Jugendcoaching ergänzend beizuziehen (Stufe römisch zwei). Es sind Maßnahmen der Konfliktlösung und der Vermittlung zwischen den Beteiligten zu setzen, die zu einer gemeinsamen Identifizierung der Ursachen der Schulpflichtverletzung führen sollen. Auf der Basis der Problemanalyse sind Lösungsansätze zu erarbeiten und ist die

Absatz 3, getroffene schriftliche Vereinbarung unter Berücksichtigung der erarbeiteten Lösungsvorschläge einvernehmlich zu adaptieren.

(5)Innerhalb von vier Wochen nach der neuerlichen Vereinbarung

Abs. 4 ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung

der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Rechtsfolgen im Falle einer weiteren Schulpflichtverletzung eingehend zu informieren und den zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements

§ 18Abs.

2 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes zu befassen (Stufe III). Dieser hat in einem weiteren Gespräch mit den Erziehungsberechtigten, dem Schüler und dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand die Einhaltung der Vereinbarungen

Abs. 3 und 4 zu überprüfen und die weitere Vorgehensweise unter Nutzung der schulischen Beratungssysteme (Abs. 4) zur Beseitigung der Ursachen für die Schulpflichtverletzung festzulegen.

(5)Innerhalb von vier Wochen nach der neuerlichen Vereinbarung

Absatz 4, ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung

der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Rechtsfolgen im Falle einer weiteren Schulpflichtverletzung eingehend zu informieren und den zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements

Paragraph 18, Absatz 2, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes zu befassen (Stufe römisch drei). Dieser hat in einem weiteren Gespräch mit den Erziehungsberechtigten, dem Schüler und dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand die Einhaltung der Vereinbarungen

Absatz 3 und 4 zu überprüfen und die weitere Vorgehensweise unter Nutzung der schulischen Beratungssysteme (Absatz 4,) zur Beseitigung der Ursachen für die Schulpflichtverletzung festzulegen.

(6)Innerhalb von zwei Wochen nach den

Abs. 5 gesetzten Maßnahmen hat der zuständige Beamte des Qualitätsmanagements ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung

der gesetzten Maßnahmen zu erörtern ist (Stufe IV). Ergibt sich im Rahmen der gesetzten Maßnahmen

Abs. 2 bis 5 der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 37 des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 161, ist dem Jugendwohlfahrtsträger unverzüglich Meldung zu erstatten.

(6)Innerhalb von zwei Wochen nach den

Absatz 5, gesetzten Maßnahmen hat der zuständige Beamte des Qualitätsmanagements ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung

der gesetzten Maßnahmen zu erörtern ist (Stufe römisch vier). Ergibt sich im Rahmen der gesetzten Maßnahmen

Absatz 2 bis 5 der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des Paragraph 37, des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 161, ist dem Jugendwohlfahrtsträger unverzüglich Meldung zu erstatten.

(7)Innerhalb von vier Wochen nach dem Gespräch

Abs. 6 hat der Schulleiter allenfalls nach Befassung der Jugendwohlfahrt die Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen zu überprüfen. Wird festgestellt, dass die in Abs. 2 bis Abs. 6 gesetzten Maßnahmen keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige

§ 24Abs. 4 zu erstatten (Stufe V).“

(7)Innerhalb von vier Wochen nach dem Gespräch

Absatz 6, hat der Schulleiter allenfalls nach Befassung der Jugendwohlfahrt die Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen zu überprüfen. Wird festgestellt, dass die in Absatz 2 bis Absatz 6, gesetzten Maßnahmen keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige

Paragraph 24, Absatz 4, zu erstatten (Stufe römisch fünf).“ „Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren § 5.

(1)Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.Paragraph 5,
(1)Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(2)Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Hauptschule bzw. Neue Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.“ „Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht § 9.
(1)Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.Paragraph 9,
(1)Die in eine im Paragraph 5, genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
(2)Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
(3)Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:
  1. Erkrankung des Schülers,
  2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
  3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
  4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
  5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
(4)Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, ist nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.
(5)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.“
  1. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
  2. Zur vorgeworfenen Verletzung des Schulpflichtgesetzes 1985: Der Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigte ihres schulpflichtigen Sohnes wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis ein Verstoß gegen § 24 Abs. 1 und Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 vorgeworfen, weil das Kind – trotz Durchführung des Fünf-Stufen-Planes – im Zeitraum von
  3. September 2016 bis
  4. Jänner 2017 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben sei und keine einzige Unterrichtsstunde besucht habe. Der Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigte ihres schulpflichtigen Sohnes wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis ein Verstoß gegen Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes 1985 vorgeworfen, weil das Kind – trotz Durchführung des Fünf-Stufen-Planes – im Zeitraum von
  5. September 2016 bis
  6. Jänner 2017 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben sei und keine einzige Unterrichtsstunde besucht habe. Festzuhalten ist dazu zunächst, dass es für die Verfahrensparteien, sowie auch für den im Verfahren eingebundenen Landesschulrat für Niederösterreich, offenkundig nicht zweifelhaft ist, dass eine Bestrafung im vorliegenden Fall erst nach erfolgloser Durchführung des Fünf-Stufen-Planes in Betracht kommt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilt diese Rechtsauffassung. § 24 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 normiert, dass die Nichterfüllung der „Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch“ erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen

§ 25Abs.

2 bis 6 eine Verwaltungsübertretung darstellt. Paragraph 24, Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes 1985 normiert, dass die Nichterfüllung der „Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch“ erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen

Paragraph 25, Absatz 2 bis 6 eine Verwaltungsübertretung darstellt. Von der Nichterfüllung der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch ist dabei jedenfalls auch dann auszugehen, wenn – wie im vorliegenden Fall – von Beginn des Schuljahres an keine einzige Unterrichtsstunde besucht wird. Auch dann ist nämlich kein regelmäßiger Schulbesuch gegeben. Eine Auslegung dahingehend, dass der Fünf-Stufen-Plan nur dann durchzuführen wäre, wenn überhaupt schon einmal ein Schulbesuch im Schuljahr gegeben war (somit eine Einschränkung auf bloß „gelegentliche Schulschwänzer“) lässt sich aus dem Gesetz nicht gewinnen (insb. auch nicht aus § 25 Abs. 3 leg.cit., der undifferenziert auf ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht für fünf Tage oder 30 Unterrichtsstunden im Semester bzw. auf drei aufeinander folgende Tage abstellt). Eine solche Auslegung stünde auch mit dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, ein „einheitlich strukturiertes Vorgehen von Schule, Schulbehörde und Jugendwohlfahrt bei Schulpflichtverletzungen zu schaffen, um in jedem Einzelfall die Ursachen für das Fernbleiben vom Unterricht zu erkennen und darauf abgestimmt und koordiniert die richtigen Schritte zu setzen“ im Widerspruch (s. RV 2198 BlgNR

  1. GP, S 1, zur Einführung des Fünf-Stufen-Planes). Von der Nichterfüllung der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch ist dabei jedenfalls auch dann auszugehen, wenn – wie im vorliegenden Fall – von Beginn des Schuljahres an keine einzige Unterrichtsstunde besucht wird. Auch dann ist nämlich kein regelmäßiger Schulbesuch gegeben. Eine Auslegung dahingehend, dass der Fünf-Stufen-Plan nur dann durchzuführen wäre, wenn überhaupt schon einmal ein Schulbesuch im Schuljahr gegeben war (somit eine Einschränkung auf bloß „gelegentliche Schulschwänzer“) lässt sich aus dem Gesetz nicht gewinnen (insb. auch nicht aus Paragraph 25, Absatz 3, leg.cit., der undifferenziert auf ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht für fünf Tage oder 30 Unterrichtsstunden im Semester bzw. auf drei aufeinander folgende Tage abstellt). Eine solche Auslegung stünde auch mit dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, ein „einheitlich strukturiertes Vorgehen von Schule, Schulbehörde und Jugendwohlfahrt bei Schulpflichtverletzungen zu schaffen, um in jedem Einzelfall die Ursachen für das Fernbleiben vom Unterricht zu erkennen und darauf abgestimmt und koordiniert die richtigen Schritte zu setzen“ im Widerspruch (s. Regierungsvorlage 2198 BlgNR
  2. GP, S 1, zur Einführung des Fünf-Stufen-Planes). Eine Bestrafung der Beschwerdeführerin setzt somit die erfolglose Durchführung des Fünf-Stufen-Planes voraus. Der Fünf-Stufen-Plan sieht dabei insbesondere die Durchführung von insgesamt fünf Gesprächen vor, wobei zum Teil auch eine Einbindung eines Schülerberaters und des schulpsychologischen Dienstes sowie – wo es möglich ist – eine ergänzende Beiziehung von Beratungslehrern, Psychagogen, Schulsozialarbeit und Jugendcoaching vorgesehen ist; bei zwei der Gespräche ist auch eine Einbindung des zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements vorgesehen (s. zu den Details der Maßnahmen die wörtliche Wiedergabe des § 25 leg.cit. bei Darlegung der maßgeblichen Rechtslage unter Punkt 3.).Eine Bestrafung der Beschwerdeführerin setzt somit die erfolglose Durchführung des Fünf-Stufen-Planes voraus. Der Fünf-Stufen-Plan sieht dabei insbesondere die Durchführung von insgesamt fünf Gesprächen vor, wobei zum Teil auch eine Einbindung eines Schülerberaters und des schulpsychologischen Dienstes sowie – wo es möglich ist – eine ergänzende Beiziehung von Beratungslehrern, Psychagogen, Schulsozialarbeit und Jugendcoaching vorgesehen ist; bei zwei der Gespräche ist auch eine Einbindung des zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements vorgesehen (s. zu den Details der Maßnahmen die wörtliche Wiedergabe des Paragraph 25, leg.cit. bei Darlegung der maßgeblichen Rechtslage unter Punkt 3.). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurden diese Vorgaben nicht erfüllt, insbesondere wurden keine fünf Gespräche durchgeführt und es erfolgten auch die entsprechenden Beiziehungen bzw. Einbindungen nicht. Die vollständige Durchführung des Fünf-Stufen-Planes durfte dabei auch nicht deshalb unterbleiben, weil der Kindesvater im Rahmen des Gesprächs am
  3. Dezember 2016 mitgeteilt hat, dass ein Besuch der Volksschule im laufenden Schuljahr nicht mehr als sinnvoll und hilfreich angesehen werde. In § 25 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ist nämlich ausdrücklich normiert, dass die Maßnahmen (erst) dann erfolglos sind, wenn die „Überprüfung

Abs. 7 ergeben hat, dass die Maßnahmen

Abs. 2 bis 6 keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen“ (ebenso berücksichtigen auch die weiteren Absätze des § 25 leg.cit. die allfällige Wirkungslosigkeit der Maßnahmen). Die vollständige Durchführung des Fünf-Stufen-Planes durfte dabei auch nicht deshalb unterbleiben, weil der Kindesvater im Rahmen des Gesprächs am 16. Dezember 2016 mitgeteilt hat, dass ein Besuch der Volksschule im laufenden Schuljahr nicht mehr als sinnvoll und hilfreich angesehen werde. In Paragraph 25, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985 ist nämlich ausdrücklich normiert, dass die Maßnahmen (erst) dann erfolglos sind, wenn die „Überprüfung

Absatz 7, ergeben hat, dass die Maßnahmen

Absatz 2 bis 6 keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen“ (ebenso berücksichtigen auch die weiteren Absätze des Paragraph 25, leg.cit. die allfällige Wirkungslosigkeit der Maßnahmen). Mangels vollständiger Durchführung des Fünf-Stufen-Planes ist das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Das Verwaltungsstrafverfahren ist

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G einzustellen. Mangels vollständiger Durchführung des Fünf-Stufen-Planes ist das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Das Verwaltungsstrafverfahren ist

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde bei Aktenvorlage ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet und auch in Folge keinen Verhandlungswunsch bekannt gegeben hat (§ 44 Abs. 5 VwGVG). Darüber hinaus konnte eine Verhandlung auch auf Grund von § 44 Abs. 2 und Abs. 3 Z 3 VwGVG unterbleiben. Eine mündliche Erörterung lässt fallbezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten (vgl. auch etwa VfGH 15.10.2016, A7/2016).Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde bei Aktenvorlage ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet und auch in Folge keinen Verhandlungswunsch bekannt gegeben hat (Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG). Darüber hinaus konnte eine Verhandlung auch auf Grund von Paragraph 44, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG unterbleiben. Eine mündliche Erörterung lässt fallbezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten vergleiche auch etwa VfGH 15.10.2016, A7/2016). 4.2. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist in diesem Sinne zulässig, weil – soweit ersichtlich – noch keine für den vorliegenden Fall einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 24 Abs. 4 und § 25 des Schulpflichtgesetzes 1985 vorliegt. Insbesondere liegt noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Fragen vor, ob die Durchführung des Fünf-Stufen-Planes tatsächlich auch dann zwingende Voraussetzung einer Bestrafung ist, wenn – wie im vorliegenden Fall – von Beginn des Schuljahres an keine einzige Unterrichtsstunde besucht wird, und ob der Fünf-Stufen-Plan tatsächlich auch dann vollständig durchzuführen ist, wenn ein Erziehungsberechtigter den Schulbesuch als nicht (mehr) sinnvoll und hilfreich ansieht. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erscheint die Rechtslage diesbezüglich auch nicht derart eindeutig, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung von vorneherein ausscheiden würde (vgl. zur dann gegebenen Unzulässigkeit der Revision etwa VwGH 11.1.2016, Ra 2015/11/0125). Die ordentliche Revision ist in diesem Sinne zulässig, weil – soweit ersichtlich – noch keine für den vorliegenden Fall einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 25, des Schulpflichtgesetzes 1985 vorliegt. Insbesondere liegt noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Fragen vor, ob die Durchführung des Fünf-Stufen-Planes tatsächlich auch dann zwingende Voraussetzung einer Bestrafung ist, wenn – wie im vorliegenden Fall – von Beginn des Schuljahres an keine einzige Unterrichtsstunde besucht wird, und ob der Fünf-Stufen-Plan tatsächlich auch dann vollständig durchzuführen ist, wenn ein Erziehungsberechtigter den Schulbesuch als nicht (mehr) sinnvoll und hilfreich ansieht. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erscheint die Rechtslage diesbezüglich auch nicht derart eindeutig, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung von vorneherein ausscheiden würde vergleiche zur dann gegebenen Unzulässigkeit der Revision etwa VwGH 11.1.2016, Ra 2015/11/0125). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1243.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.