GVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. 2. Das Verwaltungsstrafverfahren wird
G) eingestellt. Das Verwaltungsstrafverfahren wird
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt. 3.
GG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) zulässig.
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
GVGParagraphen 28, Absatz eins, 38, VwGVG Entscheidungsgründe:
Abs.2 bis 6 Schulpflichtgesetz (Fünf-Stufen-Plan) erfolglos durchgeführt wurden (FP hat im Zeitraum 05.09.2016 bis 10.01.2017 keine einzige Unterrichtsstunde besucht).Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch des Schulpflichtigen FP, geb. *** zu sorgen, da dieser ungerechtfertigt dem Unterricht fern geblieben ist und die Maßnahmen
Paragraph 25, Absatz 2 bis 6 Schulpflichtgesetz (Fünf-Stufen-Plan) erfolglos durchgeführt wurden (FP hat im Zeitraum 05.09.2016 bis 10.01.2017 keine einzige Unterrichtsstunde besucht). Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 24 Abs.1, § 24 Abs.4 des Schulpflichtgesetzes“Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes“ Begründend führte die belangte Behörde zur Schuldfrage Folgendes aus: „Tatsache ist, dass vom Volksschuldirektor der VS *** der Behörde mit Schreiben vom 10.01.2017 mitgeteilt wurde, dass Sie es als Erziehungsberechtigte unterlassen haben, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch des Schulpflichtigen FP, geb. *** zu sorgen, da dieser ungerechtfertigt dem Unterricht fern geblieben ist und die Maßnahmen
Abs.2 bis 6 Schulpflichtgesetz (Fünf-Stufen-Plan) erfolglos durchgeführt wurden (FP hat im Zeitraum 05.09.2016 bis 10.01.2017 keine einzige Unterrichtsstunde besucht). „Tatsache ist, dass vom Volksschuldirektor der VS *** der Behörde mit Schreiben vom 10.01.2017 mitgeteilt wurde, dass Sie es als Erziehungsberechtigte unterlassen haben, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch des Schulpflichtigen FP, geb. *** zu sorgen, da dieser ungerechtfertigt dem Unterricht fern geblieben ist und die Maßnahmen
Paragraph 25, Absatz 2 bis 6 Schulpflichtgesetz (Fünf-Stufen-Plan) erfolglos durchgeführt wurden (FP hat im Zeitraum 05.09.2016 bis 10.01.2017 keine einzige Unterrichtsstunde besucht). § 24 Abs.1 Schulpflichtgesetz normiert: Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das
2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz normiert: Die Nichterfüllung der in den Absatz eins bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen
Paragraph 25, Absatz 2, bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Laut Bescheid des Landesschulrates für NÖ, *** vom 04.03.2016 haben Sie mit Antrag vom 14.02.2016 um Genehmigung des häuslichen Unterrichts für Ihren Sohn FP, im Schuljahr 2015/16 angesucht.
Schulpflichtgesetz wurde Ihr Antrag vom Landesschulrat für NÖ mit folgender Begründung abgewiesen: ‚Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme Ihres Kindes am häuslichen Unterricht (gem. § 11 Abs.3 Schulpflichtgesetz) jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Sie haben die Anzeige am häuslichen Unterricht für Ihren Sohn FP (geb. ***) für das laufende Schuljahr 2015/16 erst am 14.02.2016 eingebracht. Weiters ist der zureichende Erfolg im häuslichen Unterricht (gem. § 11 Abs.4 Schulpflichtgesetz) jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung nachzuweisen. Sie haben für das Schuljahr 2014/15 keinen Nachweis erbracht.‘ Laut Bescheid des Landesschulrates für NÖ, *** vom 04.03.2016 haben Sie mit Antrag vom 14.02.2016 um Genehmigung des häuslichen Unterrichts für Ihren Sohn FP, im Schuljahr 2015/16 angesucht.
Paragraph 11, Schulpflichtgesetz wurde Ihr Antrag vom Landesschulrat für NÖ mit folgender Begründung abgewiesen: ‚Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme Ihres Kindes am häuslichen Unterricht (gem. Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz) jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Sie haben die Anzeige am häuslichen Unterricht für Ihren Sohn FP (geb. ***) für das laufende Schuljahr 2015/16 erst am 14.02.2016 eingebracht. Weiters ist der zureichende Erfolg im häuslichen Unterricht (gem. Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz) jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung nachzuweisen. Sie haben für das Schuljahr 2014/15 keinen Nachweis erbracht.‘ Laut der Stellungnahme des Schulinspektors für APS, *** vom 22.02.2017 wurde seitens der Schulaufsicht folgendes mitgeteilt: ‚Die Beschwerde bezüglich der Untersagung des häuslichen Unterrichtes des Schülers FP für das Schuljahr 2016/17 wurde vom Bundesverwaltungsgericht (Geschäftszahl W224 2134353-1/3E) als unbegründet abgewiesen. Der 5-Stufen-Plan wurde eingeleitet und durchgeführt. Herr Mag. H (Kindesvater) hat am 16.12.2016 nochmals mitgeteilt, dass Sie Ihren Sohn, FP in diesem Schuljahr 2016/17 nicht in eine öffentliche Schule schicken werden.‘ Hinsichtlich des Verschuldens ist auf § 5 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen. Hinsichtlich des Verschuldens ist auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Verhängt wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 120,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 91 Stunden). Zusätzlich wurde ein Kostenbeitrag in der Höhe von 12,-- Euro vorgeschrieben. 1.
2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“
Paragraph 25, Absatz 2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“ „Maßnahmen zur Erfüllung der Schulpflicht (Fünf-Stufen-Plan) § 25.
4 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 bis 5. Die Maßnahmen sind dann erfolglos im Sinne des § 24 Abs. 4, wenn die Überprüfung
Abs. 7 ergeben hat, dass die Maßnahmen
Abs. 2 bis 6 keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen. In begründeten Fällen kann der Schulleiter von Abs. 4 bis 7 abweichende Fristen festsetzen.Paragraph 25,
Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins bis 5, Die Maßnahmen sind dann erfolglos im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4,, wenn die Überprüfung
Absatz 7, ergeben hat, dass die Maßnahmen
Absatz 2 bis 6 keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen. In begründeten Fällen kann der Schulleiter von Absatz 4 bis 7 abweichende Fristen festsetzen.
Abs. 3 ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung
der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter Schülerberater und den schulpsychologischen Dienst einzubinden und – wo es möglich ist – Beratungslehrer, Psychagogen, Schulsozialarbeit und Jugendcoaching ergänzend beizuziehen (Stufe II). Es sind Maßnahmen der Konfliktlösung und der Vermittlung zwischen den Beteiligten zu setzen, die zu einer gemeinsamen Identifizierung der Ursachen der Schulpflichtverletzung führen sollen. Auf der Basis der Problemanalyse sind Lösungsansätze zu erarbeiten und ist die
Abs. 3 getroffene schriftliche Vereinbarung unter Berücksichtigung der erarbeiteten Lösungsvorschläge einvernehmlich zu adaptieren.
Absatz 3, ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung
der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter Schülerberater und den schulpsychologischen Dienst einzubinden und – wo es möglich ist – Beratungslehrer, Psychagogen, Schulsozialarbeit und Jugendcoaching ergänzend beizuziehen (Stufe römisch zwei). Es sind Maßnahmen der Konfliktlösung und der Vermittlung zwischen den Beteiligten zu setzen, die zu einer gemeinsamen Identifizierung der Ursachen der Schulpflichtverletzung führen sollen. Auf der Basis der Problemanalyse sind Lösungsansätze zu erarbeiten und ist die
Absatz 3, getroffene schriftliche Vereinbarung unter Berücksichtigung der erarbeiteten Lösungsvorschläge einvernehmlich zu adaptieren.
Abs. 4 ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung
der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Rechtsfolgen im Falle einer weiteren Schulpflichtverletzung eingehend zu informieren und den zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements
2 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes zu befassen (Stufe III). Dieser hat in einem weiteren Gespräch mit den Erziehungsberechtigten, dem Schüler und dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand die Einhaltung der Vereinbarungen
Abs. 3 und 4 zu überprüfen und die weitere Vorgehensweise unter Nutzung der schulischen Beratungssysteme (Abs. 4) zur Beseitigung der Ursachen für die Schulpflichtverletzung festzulegen.
Absatz 4, ist ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung
der getroffenen Vereinbarung zu erörtern ist. Wird festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Rechtsfolgen im Falle einer weiteren Schulpflichtverletzung eingehend zu informieren und den zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements
Paragraph 18, Absatz 2, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes zu befassen (Stufe römisch drei). Dieser hat in einem weiteren Gespräch mit den Erziehungsberechtigten, dem Schüler und dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand die Einhaltung der Vereinbarungen
Absatz 3 und 4 zu überprüfen und die weitere Vorgehensweise unter Nutzung der schulischen Beratungssysteme (Absatz 4,) zur Beseitigung der Ursachen für die Schulpflichtverletzung festzulegen.
Abs. 5 gesetzten Maßnahmen hat der zuständige Beamte des Qualitätsmanagements ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung
der gesetzten Maßnahmen zu erörtern ist (Stufe IV). Ergibt sich im Rahmen der gesetzten Maßnahmen
Abs. 2 bis 5 der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 37 des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 161, ist dem Jugendwohlfahrtsträger unverzüglich Meldung zu erstatten.
Absatz 5, gesetzten Maßnahmen hat der zuständige Beamte des Qualitätsmanagements ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen, in dem die Zielerreichung
der gesetzten Maßnahmen zu erörtern ist (Stufe römisch vier). Ergibt sich im Rahmen der gesetzten Maßnahmen
Absatz 2 bis 5 der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des Paragraph 37, des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 161, ist dem Jugendwohlfahrtsträger unverzüglich Meldung zu erstatten.
Abs. 6 hat der Schulleiter allenfalls nach Befassung der Jugendwohlfahrt die Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen zu überprüfen. Wird festgestellt, dass die in Abs. 2 bis Abs. 6 gesetzten Maßnahmen keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige
Absatz 6, hat der Schulleiter allenfalls nach Befassung der Jugendwohlfahrt die Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen zu überprüfen. Wird festgestellt, dass die in Absatz 2 bis Absatz 6, gesetzten Maßnahmen keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige
Paragraph 24, Absatz 4, zu erstatten (Stufe römisch fünf).“ „Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren § 5.
2 bis 6 eine Verwaltungsübertretung darstellt. Paragraph 24, Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes 1985 normiert, dass die Nichterfüllung der „Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch“ erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen
Paragraph 25, Absatz 2 bis 6 eine Verwaltungsübertretung darstellt. Von der Nichterfüllung der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch ist dabei jedenfalls auch dann auszugehen, wenn – wie im vorliegenden Fall – von Beginn des Schuljahres an keine einzige Unterrichtsstunde besucht wird. Auch dann ist nämlich kein regelmäßiger Schulbesuch gegeben. Eine Auslegung dahingehend, dass der Fünf-Stufen-Plan nur dann durchzuführen wäre, wenn überhaupt schon einmal ein Schulbesuch im Schuljahr gegeben war (somit eine Einschränkung auf bloß „gelegentliche Schulschwänzer“) lässt sich aus dem Gesetz nicht gewinnen (insb. auch nicht aus § 25 Abs. 3 leg.cit., der undifferenziert auf ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht für fünf Tage oder 30 Unterrichtsstunden im Semester bzw. auf drei aufeinander folgende Tage abstellt). Eine solche Auslegung stünde auch mit dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, ein „einheitlich strukturiertes Vorgehen von Schule, Schulbehörde und Jugendwohlfahrt bei Schulpflichtverletzungen zu schaffen, um in jedem Einzelfall die Ursachen für das Fernbleiben vom Unterricht zu erkennen und darauf abgestimmt und koordiniert die richtigen Schritte zu setzen“ im Widerspruch (s. RV 2198 BlgNR
Abs. 7 ergeben hat, dass die Maßnahmen
Abs. 2 bis 6 keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen“ (ebenso berücksichtigen auch die weiteren Absätze des § 25 leg.cit. die allfällige Wirkungslosigkeit der Maßnahmen). Die vollständige Durchführung des Fünf-Stufen-Planes durfte dabei auch nicht deshalb unterbleiben, weil der Kindesvater im Rahmen des Gesprächs am 16. Dezember 2016 mitgeteilt hat, dass ein Besuch der Volksschule im laufenden Schuljahr nicht mehr als sinnvoll und hilfreich angesehen werde. In Paragraph 25, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985 ist nämlich ausdrücklich normiert, dass die Maßnahmen (erst) dann erfolglos sind, wenn die „Überprüfung
Absatz 7, ergeben hat, dass die Maßnahmen
Absatz 2 bis 6 keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen“ (ebenso berücksichtigen auch die weiteren Absätze des Paragraph 25, leg.cit. die allfällige Wirkungslosigkeit der Maßnahmen). Mangels vollständiger Durchführung des Fünf-Stufen-Planes ist das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Das Verwaltungsstrafverfahren ist
G einzustellen. Mangels vollständiger Durchführung des Fünf-Stufen-Planes ist das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Das Verwaltungsstrafverfahren ist
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde bei Aktenvorlage ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet und auch in Folge keinen Verhandlungswunsch bekannt gegeben hat (§ 44 Abs. 5 VwGVG). Darüber hinaus konnte eine Verhandlung auch auf Grund von § 44 Abs. 2 und Abs. 3 Z 3 VwGVG unterbleiben. Eine mündliche Erörterung lässt fallbezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten (vgl. auch etwa VfGH 15.10.2016, A7/2016).Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde bei Aktenvorlage ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet und auch in Folge keinen Verhandlungswunsch bekannt gegeben hat (Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG). Darüber hinaus konnte eine Verhandlung auch auf Grund von Paragraph 44, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG unterbleiben. Eine mündliche Erörterung lässt fallbezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten vergleiche auch etwa VfGH 15.10.2016, A7/2016). 4.2. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist in diesem Sinne zulässig, weil – soweit ersichtlich – noch keine für den vorliegenden Fall einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 24 Abs. 4 und § 25 des Schulpflichtgesetzes 1985 vorliegt. Insbesondere liegt noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Fragen vor, ob die Durchführung des Fünf-Stufen-Planes tatsächlich auch dann zwingende Voraussetzung einer Bestrafung ist, wenn – wie im vorliegenden Fall – von Beginn des Schuljahres an keine einzige Unterrichtsstunde besucht wird, und ob der Fünf-Stufen-Plan tatsächlich auch dann vollständig durchzuführen ist, wenn ein Erziehungsberechtigter den Schulbesuch als nicht (mehr) sinnvoll und hilfreich ansieht. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erscheint die Rechtslage diesbezüglich auch nicht derart eindeutig, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung von vorneherein ausscheiden würde (vgl. zur dann gegebenen Unzulässigkeit der Revision etwa VwGH 11.1.2016, Ra 2015/11/0125). Die ordentliche Revision ist in diesem Sinne zulässig, weil – soweit ersichtlich – noch keine für den vorliegenden Fall einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 25, des Schulpflichtgesetzes 1985 vorliegt. Insbesondere liegt noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Fragen vor, ob die Durchführung des Fünf-Stufen-Planes tatsächlich auch dann zwingende Voraussetzung einer Bestrafung ist, wenn – wie im vorliegenden Fall – von Beginn des Schuljahres an keine einzige Unterrichtsstunde besucht wird, und ob der Fünf-Stufen-Plan tatsächlich auch dann vollständig durchzuführen ist, wenn ein Erziehungsberechtigter den Schulbesuch als nicht (mehr) sinnvoll und hilfreich ansieht. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erscheint die Rechtslage diesbezüglich auch nicht derart eindeutig, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung von vorneherein ausscheiden würde vergleiche zur dann gegebenen Unzulässigkeit der Revision etwa VwGH 11.1.2016, Ra 2015/11/0125). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1243.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.