GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben., Das Verwaltungsstrafverfahren wird
G eingestellt.Das Verwaltungsstrafverfahren wird
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt., Die ordentliche Revision
4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) vom 24. April 2017, Zl. BNS2-V-16 53439/5, wurde Herrn AR (in der Folge: Beschwerdeführer) Nachstehendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 15.07.2016, 11:04 Uhr Ort: ***. *** - Firmensitz Tatbeschreibung: Sie haben durch Überlassung von Arbeitskräften - Herr JM, SV *** wurde der Firma GA überlassen - dieser lenkte in ***, Gelände der ASFINAG einen LKW der Firma "GA" ***, *** mit dem Probekennzeichen "***" - das reglementierte Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“
O1994, ausgeübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Sie haben durch Überlassung von Arbeitskräften - Herr JM, SV *** wurde der Firma GA überlassen - dieser lenkte in ***, Gelände der ASFINAG einen LKW der Firma "GA" ***, *** mit dem Probekennzeichen "***" - das reglementierte Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“
Paragraph 94, Ziffer 72, GewO1994, ausgeübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 94 Z. 72, § 366 Abs.1 Z.1 Gewerbeordnung (GewO) 1994Paragraph 94, Ziffer 72,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung (GewO) 1994 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 500,00 47 Stunden § 366 Abs.1 Einführungssatz GewO 1994Paragraph 366, Absatz eins, Einführungssatz GewO 1994 Vorgeschriebener Kostenbeitrag
G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 50,00 Gesamtbetrag: € 550,00“ Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, mit Fax vom 24. Mai 2017 Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er am Standort ***, *** ein Handelsunternehmen mit Schwerpunkt LKW-Handel in Form des protokollierten Einzelunternehmens RT e.U. betreibe und Herr JM bei ihm seit Oktober 2015 mit 20 Wochenstunden vollversichert gemeldet sei. Als Dienstnehmer habe dieser die anfallenden Arbeiten zu verrichten, worunter auch das Reinigen von Fahrzeugen, der Austausch von Batterien, Reifen wechseln, Glühbirnen austauschen, kleinere Reparaturen sowie das Bewegen von LKW´s auf dem Firmengelände und das Überstellen der eigenen Fahrzeuge gehöre. Die belangte Behörde habe keinerlei Erhebungen vorgenommen. Hätte sie derartige Erhebungen vorgenommen, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass die Firma des Beschwerdeführers für ihre Mieter diverse Dienstleistungen wie Reifenwechsel, Batterietausch, Austasch von Glühbirnen und Kleinreparaturen, welche im Rahmen des Handelsgewerbes erbracht werden dürfen, erbringe und auch in sehr untergeordnetem Ausmaß die Überstellung von Fahrzeugen für ihre Mieter anbiete, wobei die Überstellungen ausschließlich vom Standort des LKW-Verkäufers zum Betriebsgelände erfolge. Die gelegentlichen Überstellungen für Dritte sei eine Nebentätigkeit
O. Selbst wenn man nicht zu dieser Ansicht gelange, so seien im konkreten Fall die Voraussetzungen des § 135 GewO erfüllt, so dass aus diesem Grund das Verfahren einzustellen sei.Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, mit Fax vom 24. Mai 2017 Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er am Standort ***, *** ein Handelsunternehmen mit Schwerpunkt LKW-Handel in Form des protokollierten Einzelunternehmens RT e.U. betreibe und Herr JM bei ihm seit Oktober 2015 mit 20 Wochenstunden vollversichert gemeldet sei. Als Dienstnehmer habe dieser die anfallenden Arbeiten zu verrichten, worunter auch das Reinigen von Fahrzeugen, der Austausch von Batterien, Reifen wechseln, Glühbirnen austauschen, kleinere Reparaturen sowie das Bewegen von LKW´s auf dem Firmengelände und das Überstellen der eigenen Fahrzeuge gehöre. Die belangte Behörde habe keinerlei Erhebungen vorgenommen. Hätte sie derartige Erhebungen vorgenommen, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass die Firma des Beschwerdeführers für ihre Mieter diverse Dienstleistungen wie Reifenwechsel, Batterietausch, Austasch von Glühbirnen und Kleinreparaturen, welche im Rahmen des Handelsgewerbes erbracht werden dürfen, erbringe und auch in sehr untergeordnetem Ausmaß die Überstellung von Fahrzeugen für ihre Mieter anbiete, wobei die Überstellungen ausschließlich vom Standort des LKW-Verkäufers zum Betriebsgelände erfolge. Die gelegentlichen Überstellungen für Dritte sei eine Nebentätigkeit
, Paragraph 32, GewO. Selbst wenn man nicht zu dieser Ansicht gelange, so seien im konkreten Fall die Voraussetzungen des Paragraph 135, GewO erfüllt, so dass aus diesem Grund das Verfahren einzustellen sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu prüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG).
O 1994) ist die Überlassung von Arbeitskräften ein reglementiertes Gewerbe.
Paragraph 94, Ziffer 72, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist die Überlassung von Arbeitskräften ein reglementiertes Gewerbe.
O bedarf einer Gewerbeberechtigung die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte (Überlassung von Arbeitskräften; § 94 Z 72).
Paragraph 135, Absatz eins, GewO bedarf einer Gewerbeberechtigung die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte (Überlassung von Arbeitskräften; Paragraph 94, Ziffer 72,).
O ist kein reglementiertes Gewerbe
Z 72
Paragraph 135, Absatz 2, GewO ist kein reglementiertes Gewerbe
Paragraph 94, Ziffer 72, 1. die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften an Beschäftiger, welche die gleiche Erwerbstätigkeit wie der Überlasser ausüben, unter der Voraussetzung, dass der Charakter des Betriebes des Überlassers gewahrt bleibt, bis zur Höchstdauer von sechs Monaten im Kalenderjahr, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Arbeitskräfte zusammenzuzählen sind; 2. die Überlassung von Arbeitskräften durch Erzeuger, Verkäufer oder Vermieter von technischen Anlagen oder Maschinen, wenn
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1270.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.