GVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt. Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstraf-gesetz 1991 - VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt sich für das Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Aufgrund von Erhebungsberichten der Gewässeraufsicht der belangten Behörde vom
1 Z. 1 AWG 2002 eine Geldstrafe von € 4.200,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden.
Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 eine Geldstrafe von € 4.200,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden. Vorgeschriebener Kostenbeitrag
G), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch € 10: € 420,00.“ Vorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch € 10: € 420,00.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei Überprüfungen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück mehrere im Freien auf wasserdurchlässiger Fläche abgestellte Altautos vorgefunden worden seien. Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens und der vorliegenden Anzeige seien die dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen als begangen und erwiesen anzusehen, da seine Rechtfertigungsangaben nicht geeignet seien, den angezeigten Sachverhalt zu widerlegen oder auch nur in Zweifel zu ziehen, weil er als Beschuldigter naturgemäß bestrebt sei, eine für ihn günstige Darstellung des Sachverhaltes zu liefern, um einer drohenden Bestrafung zu entgehen. Ohne entsprechende Beweismittel sei sein Vorbringen als bloße, jeglichen inneren Wahrheitsgehalt entbehrende Schutzbehauptung zu qualifizieren, welche ausschließlich darauf gerichtet sei, sich mit allen Mitteln der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu entziehen und die nachteiligen Konsequenzen finanzieller und rechtlicher Art hintanzuhalten. In der gegen den verfahrensgegenständlichen Spruchpunkt 1. erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass es sich bei den Altfahrzeugen um keinen Abfall, sondern um Oldtimer handeln würde, und dass kein Öl aus diesen Fahrzeugen verloren gehe und in das Erdreich tropfe. Ein solcher Ölverlust hätte auch während der behördlichen Überprüfungen nicht festgestellt werden können. Des Weiteren sei er bisher unbescholten und habe er ein monatliches Einkommen von lediglich rund € 600,00. Das Landesverwaltungsgericht hält zu diesem Sachverhalt rechtlich folgendes fest: Zu Spruchpunkt 1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
3 Z. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 dürfen Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 dürfen Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
1 Z. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 begeht, wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu betrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist,
Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 begeht, wer gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 oder entgegen Paragraph 16, Absatz eins, sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu betrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird dem Beschwerdeführer tatbildmäßig nicht das Lagern der Altfahrzeuge auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück vorgeworfen, sondern vielmehr, dass er „dafür verantwortlich“ ist, dass auf diesem Grundstück die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Altfahrzeuge gewerbsmäßig gelagert wurden. Im Spruch wurde somit nicht das Lagern selbst als unrechtmäßiges Handeln pönalisiert; auch wurde nicht dargelegt, wer diese Altfahrzeuge auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück tatsächlich gelagert hat. Ebenso wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht festgehalten, in welcher Funktion, wie z.B. als Eigentümer des Grundstückes oder als Eigentümer der Altfahrzeuge etc., der Beschwerdeführer verantwortlich sein soll. Die von der belangten Behörde herangezogene Strafnorm für das Lagern dieser Altfahrzeuge ist die Bestimmung des § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG und hat diese als Tatbild u.a. das Lagern selbst („Wer gefährliche Abfälle … lagert“); tatbildmäßig ausschlaggebend in der herangezogenen Strafbestimmung ist im gegenständlichen Fall somit also das Lagern selbst, nicht aber das „verantwortlich sein“ für das Lagern. Die von der belangten Behörde herangezogene Strafnorm für das Lagern dieser Altfahrzeuge ist die Bestimmung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG und hat diese als Tatbild u.a. das Lagern selbst („Wer gefährliche Abfälle … lagert“); tatbildmäßig ausschlaggebend in der herangezogenen Strafbestimmung ist im gegenständlichen Fall somit also das Lagern selbst, nicht aber das „verantwortlich sein“ für das Lagern. Somit kann festgestellt werden, dass das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten nicht mit dem Tatbild der herangezogenen Strafbestimmung übereinstimmt und von diesem Tatbild nicht umfasst ist. Aus diesem Grund war der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Da die dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Last gelegte Tat, wie bereits vorhin dargelegt, nach der herangezogenen Strafbestimmung keine Verwaltungsübertretung bildet, war von der Fortführung des gegenständlichen Verfahrens abzusehen und auch die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen, da innerhalb der Zeit der Verfolgungsverjährung rechtzeitig keine Verfolgungshandlung gesetzt wurde.
GVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Da der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben wurde, waren ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde aufzuheben ist, konnte
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde aufzuheben ist, konnte
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchpunkt 2.: Nach § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren schon aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat vom Tatbild der von der belangten Behörde herangezogenen Strafbestimmung umfasst ist. Darüber hinaus hat die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich für den gegenständlichen Fall Bedeutung und ist der zur Beurteilung herangezogene Gesetzestext eindeutig.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren schon aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat vom Tatbild der von der belangten Behörde herangezogenen Strafbestimmung umfasst ist. Darüber hinaus hat die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich für den gegenständlichen Fall Bedeutung und ist der zur Beurteilung herangezogene Gesetzestext eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.197.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.